1851 / 146 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

allenfallsigen v S. über seine Abstimmungs⸗Motivirung. 3 mini an der Spitze der Regierung gestanden, noch Ju⸗ 8 stizminister gewesen, allein er acceptire die Behauptung, daß in con⸗ Staaten eine Minister⸗Solidarität stattfinden müsse, 5 1 1 welche Herr Dr. Schmidt aufgestellt, könne er sich gleichfalls nicht vereinigen, allein er wieder⸗ hole, daß die Stimmen, welche so dringend den fraglichen Antrag befürworteten, doch auch Sorge tragen möchten, die allgemeine Ge⸗ Auch er halte am constitutionellen

Er sei weder je

itutionellen ür mögliche Ereignisse. Mit der Theorie,

setgebung zu beschleunigen. Prinzip fest und spreche die Ueberzeugung so bestimmt wie die Herren Gegenredner aus, daß die Person des Monarchen geschützt werden müsse, könne aber einer derartigen Provocation nicht das Wort Lang tritt dem Herrn Kolb mit ironischen Bemerlungen entgegen und findet es auffallend, daß dieser sogar den alten Theo⸗ osius citirt habe. Wäre eine Berufung auf das graue Alterthum von der anderen Seite des Hauses geschehen, so würde man gewiß gesagt haben: Geht uns mit dem alten Quark! Man habe von Majestäts⸗Beleidigungen durch Betrunkene gesprochen, es hätten sich jedoch in der Neuzeit meistens Nüchterne solche zu Schulden kommen lassen, und diese müsse man mit Recht ins Zuchthaus sperren, da die Ansicht, solche Leute ins Narrenhaus zu bringen, nicht mehr zulässig sei. von Lassaulr entwickelt die hohe Idece, welche der Verfassungsbestimmung: „Die Person des Souverains ist heilig und unantastbar“, zu Grunde liege, erklärt dieselbe für das Grund⸗ prinzip der Monarchie und wiederholt seine frühere Aeußerung, daß es anständiger sei, wenn ein derartiger Antrag aus der Mitte des Volkes, als wenn er von der Krone ausginge. Kolb repli⸗ zirt, daß er die Verwunderung des Herrn Lang nur dann würde theilen können, wenn die Ansichten von Männern aus der Neuzeit über Majestäts⸗Beleidigungen angeführt worden wären. Der Artikel 1 wird hierauf angenommen, eben so die übrigen bei welchen eine Diskussion nicht stattfindet, worauf die namentliche Abstimmung über den ganzen Gesetz⸗Entwurf vorgenommen wird. Derselbe wird mit 95 gegen 25 Stimmen angenommen. Der von der Kammer der Abgeordneten angenommene Gesetz⸗ Entwurf über Majestäts⸗ Beleidigung ꝛc. in der Pfalz lautet: Artikel 1. Wer den König oder die Königin durch Verleumdung Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder rurch Beimessung verächtlicher Handlungen oder Gesinnungen beleidigk, oder denselben durch irgend eine andere Handlung Verachtung S8 zeigt, hat, wenn dies an öffentlichen Orten oder in össentlichen Versammlungen geschehen ist, Gefängniß von 1 bis 4 Jahren an⸗ verenfahe Gefängniß von 6 Monaten bis 2 Jahren verwirkt. Art. 2 Wer sich einer der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Handlun⸗ gen gegen ein Mitglied des Königlichen Hauses schuldig macht soll, wenn es an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Versammlun en geschehen ist, mit Gefängniß von 1 Monat bis zu 1 Jahre g falls mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu 6 Monaten bestraft verden. Ist jedoch die Handlung eine Verleumdung im Sinne des Art. 367 oder eine verleumderische Denunciation im Siune. des Art. 373 des Strafgesetzbuches, so sind die SEeb c. 367 bis 374 in Anwendung zu bringen. Die Gefä nißf Faft hgdetea gg. velg . n 1 fängnißstrafe ʒh im Falle des Art. 371 Absatz 3 bis zu einem Jahre Ahe ht werden. Art. 3. Der Art. 463 des Strafgesetzbuches jindet auch bei den durch gegenwärtiges Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlungen Anwendbarkeit. Art. 4. An dem Gesetze vom 17 M är⸗ 850 gegen den Mißbrauch der Presse wird durch das gegenw ärti 55 H1u Fst 5. Gegenwärtiges Gesetz gilt nur für ne Pfalz und tritt mit der Verküu d 1 tt dies he“ r Verkündung durch das Amtsblatt dieses

München, 20. Mai. (Nürnb. Corr.) Aus den Ver⸗ handlungen des ersten und dritten Ausschusses der Kammer der Reichsräthe über den Gesetzentwurf, die bürgerlichen Rechte der israelitischen Glaubensgenossen betreffend“, theilen wir Nachstehen⸗ des mit: Nach Eröffnung der Sitzung wiederholte der Referent, Freiherr von Freyberg, in Kürze seinen im gedruckten Vortrage entwickelten primären Antrag auf die als „erforderliche Erläute rungen⸗ von der Königlichen Staats⸗Regierung zu verlangenden Mittheilungen. Bei der über diese Präliminarfrage erössueten Be⸗ rathung äußerte der Justiz⸗Minister, daß sich das Königl. Staats⸗ Ministerium nicht in der Lage befinde, die von dem Herrn Refe⸗ renten gewünschten Aufschlüsse zu geben; jedenfalls würde bis zur Möglichkeit hierzu die Zeit von mehreren Jahren vorübergehen müssen; es wäre nicht nur zu erheben, welche Partikular⸗Verord⸗ nungen über die Juden in jedem einzelnen Landestheile bestehen sondern welche von diesen noch in Kraft sind und welche als schon aufgehoben angenommen werden können. Als der Referent seine Ansicht dahin erläuterte, daß er die gewünschten Aufschlüsse nicht von erst zu pflegenden Erhebungen abhängig erklärt, sondern ver⸗ trauensvollst vorausgesetzt habe, daß dieselben demnächst als das Resultat bereits vorhandener Vorarbeiten ertheilt werden könnten erklärte sich der Justiz⸗Minister bereit, die weitläufigen Akten dem Ausschusse vorzulegen, auf Weiteres glaubte er jedoch nicht cinge⸗ hen zu sollen und erklärte sich daher gegen den primären Antrag ves Neictenzee Reichsrath von Arnold schloß sich der Ansicht des Herrn Ministers an und bestätigte die Schwierigkeit einer erschö⸗ ss Enumeration der aufzuhebenden Partikular Verordnungen; 88 liege das odium Judacorum zu Grunde; wolle man dieses Motiv beseitigen, so sei das Einfachste sie alle aufzuhebe Reichsrath von Niethammer sprach sich unt A rke wissenhaftigkeit, mit welcher der Herr d CCCCC1“ 8 handelt, für den Gesreabwurt den vheas B.. aus und bemerkte dabei, daß die Frage Ue ds hchicgen F106. 8 Juden, welche gegenwärtig in

ge hr aufzuheben seien, als die Beruf auf dieselben in den meisten Fällen dem Christen SSes gereiche. Reichsrath Graf von Reigersberg sprach sich ig Be. zugnahme auf sein lithographirt vertheiltes Votum für den entwurf aus. Bei der hierauf erfolgten Abstimmung wußmde Cie Präliminarfrage: „ob vor weiterer Berathung des Gesetzes die vom Referenten beantragten Aufschlüsse von der Staats⸗Regierung b u erbitten seien“, mit allen gegen die Stimme des Referenten 288

München, 21. Mai. Nürnb. Korr.) Aus den weiteren Verhandlungen des ersten dritten Ausschusses der Kammer der Reichsräthe über den Gerntwurf, betreffend die bürgerlichen Rechte der Israeliten, bezicmgsweise den Giechschen Antrag, thei⸗ len wir im Auszuge Folgen mit. Nachdem in der Ausschuß⸗ Sitzung vom 17ten der Gientwurf angenommen war, wurde in der Sitzung vom 19ten xst die Berathung eröffnet über die Modification des Herrn Gen Giech, den Judeneid betreffend (die Regierung zu ermächtigen, Abänderung des Judeneides auf dem Verordnungsweg zu treffen Der Referent Freiherr von Freyberg war mit der Modification verstanden und schlug vor, einen des⸗ fallsigen Zusatz in den Gefentwurf aufzunehmen, anstatt daß die Regierung die Abänderungif dem Verordnungsweg treffe. Graf Reigersberg wünschte ebeills die Abänderung sofort auf gesetz⸗ lichem Wege. Aus Anla einer Aeußerung des Reichsraths von Niethammer, welcher auf dUnterschied zwischen „Form des Eides“ und „Eidesformel“ hinwieund gegen die transitorische Festsetzung der letzteren im Verordnuswege kein Bedenken fand, erläuterte Graf Giech, daß er seine Wification auch nur in diesem Sinne ver⸗ standen habe und substituir „Eidesformel“ statt „Form des Eides.“ Reichsrath von Arnold fo Bedenken gegen die Festsetzung der Eidesformel im Verordnunwege und wünschte dieselbe sogleich im gegenwärtigen Gesetze feststellt, aber nicht nur die Eidesformel, sondern die ganze Form d Eidesleistung, namentlich Bestimmun⸗ gen darüber, ob der Eidin der Synagoge oder vor Gericht zu leisten sei. Er fürchtete, ontroversen zu schaffen, indem die Ge⸗ richte sich nicht an die i Verordnungswege bestimmte Form für gebunden halten würden, nd empfahl deshalb die schon zweimal, in den Jahren 1825 und 827, von der Königlichen Staats⸗Re⸗ gierung vorgeschlagene Fon, indem die hier gegebenen Vorschriften sehr vollständig seien und amentlich ein Unterschied gemacht werde zwischen dem Zeug neide ind dem Schiedseide. Reichsrath von Heintz erklärte sich mit de Modification des Grafen von Giech ein⸗ verstanden, weil sie nur n Provisorium bezwecke, und fügte den Wansch bei, daß bei dereinstigen Prozeßgesetzgebung der Eid so viel als möglich beseitigt zerde, wodurch die Heiligkeit des Eides bei Juden und Christen winnen wuürde. Der Staatminister der Justiz sprach sich nach Aederung des Wortes: „Form des Eides“ für die Fassung der Motfication des Grafen von Giech aus, in⸗ dem die im Verordnungceege festzusetzende Eidesformel eine inter⸗ imistische sei; da über ae solche keine gesetzlichen Bestimmungen beständen, werde auch kei Gesetz aufgehoben, es stände dem Ver⸗ ordnungswege daher in dieser Hinsicht nichts entgegen. Dagegen fand er es bedenklich, übr die ganze Form des Eides, namentlich über den Ort der Ablistung im gegenwärtigen Gesetze mittelst einer Modification zu enscheiden, und wünschte, bei der Verschie⸗ denheit der Meinungen über diese Materie vorerst Gutachten von den Rabbinern einzuhola. Um einestheils hierzu der Staats⸗Re gierung Gelegenheit zu geben, anderentheils die gegen den Verord⸗ nungsweg gräußerten Zedenken zu beseitigen, schlug Reichsrath von Niethammer vor, die Modification als Antrag zu fassen und die Staats⸗Regierung um Vorlage eines Gesetzes über den Juden⸗ eid zu bitten. Es wurde demnach, da auch Graf von Giech sich da⸗ mit einverstanden erklirte, einstimmig der Antrag angenommen: „Se. Majestät der König möchten geruhen, sobald als möglich dem Landtag einen Gesetzentwurf über eine Abänderung der Form des Eides der Israeliten vorlegen zu lassen. Nunmehr wurde die Dis⸗ kussion über den Antrag des Grafen von Giech eröffnet. Der Re⸗ Fereyt trug sein Gutqchten vor und hoantrogte einen Zusatz über Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Juden in dem Ge⸗ setze selbst, nämlich zur ersten Abtheilung des ersten Absatzes im Artikel I. des Gesetzentwurses, dahin lautend: „Zugleich wer⸗ den die polizeigesetzlichen Beschränkungen der kfrraelitischen Glaubensgenossen bei Verpachtungs⸗, Tausch⸗, Kaufs⸗ und Verkaufs⸗Verträgen außer Wirksamkeit gesetzt.“ Reichs⸗ rath von Heintz wollte noch weiter gehen, als der Antragsteller Graf Giech „und die Staatsregierung ermächtigen, einzelne polizeiliche Beschränkungen der Juden nach eigenem Ermessen zu beseitigen: seiner Ansicht wurde jedoch durch den Grafen von Giech, welcher darin ein gefährliches Präjueiz erblickte, und durch die Herren Reichsräthe von Arnold und von Niethammer entgegengetreten. Auf Anregung des Letzteren erklärte sich Graf von Giech einverstanden, die Worke: „und Reskripte“ aus dem Antrage zu streichen, weil die Aufhebung bloßer Reskripte ohnedies in der Kompetenz der Staatsregierung liege. Auch bewilligte der Antragsteller die Weglassung der Worte: „an Orten, wo noch keine Juden wohnen“, nachdem mehrseitig für ent⸗ sprechender gehalten wurde, das Reservat bezüglich der Gesetze über Ansässigmachung der Juden allgemein zu fassen. Der Staatsmi⸗ nister des Innern gab zu erwägen, ob nicht statt des Wortes: „Be⸗ seitigung“ gesetzt werden sollte: „Revision“; beruhigte sich aber bei der Erläuterung des Antragstellers, daß der Antrag keinesweges Beseitigung aller polizeilichen Ausnahmebestimmungen beabsichtige sondern immerhin es dem Ermessen der Staatsregierung anheim⸗ stelle, welche zu beseitigen seien, und welche nicht. Nach diesen Er⸗ läuterungen und Redactions⸗Veränderungen wurde der Antrag des Grafen von Giech einstimmig angenommen und folgendes Endgut⸗ achten zum Beschlusse des Ausschusses erhoben: „Se. Majestät der König sei ehrfurchtsvollst zu bitten, so bald als möglich dem Land⸗ tage Gesetz⸗Entwürfe vorlegen zu lassen: 1) über eine Abänderung der Form des Eides der Israeliten, 2) über Beseitigung der in Beziehung auf die Verhältnisse der Israeliten bestehenden polizetli⸗ chen Gesetze und Verordnungen, unbeschadet des Fortbestehens der bisherigen Bestimmungen in Ansehung der politischen Rechte, so wie über die Ansässigmachung. 8

mittelst Erkenntnisses des Königlichen Geheimen Ober⸗ Tribnnals vom 16. April 1850 den Einwohnern von

8 Eisenbahn⸗Verkehr. Duüßsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn.

Die Einnahmen der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn im Jahre 1850 haben zwar die der Jahre 1849 und 1848 nicht unbedeutend überschritten, sind aber dennoch hinter den Jahren 1847 und 1846, wenn auch nur unbedeutend, zurückgeblieben. Die Gesammt⸗ECin⸗ nahme pro 1850 betrug 203,165 Rthlr. 28 Sgr.; im Jahre 1849 betrug dieselbe 176,036 Rthlr. 14 Sgr. 1 Pf. und in 1848 nur 167,703 Rthlr. 6 Sgr. 9 Pf.; dieselbe überstieg sonach die vom Jahre 1849 um 27,129 Rthlr. 13 Sgr. 2 Pf., was ‚urchschnittlich pro Monat mehr beträgt 2260 Rihlr. 23 Sgr. 7 Pf.; gegen 1848 wurden in 1850 mehr eingenommen 35,462 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf., oder im Durchschnitt pro Monat mehr 2955 Rthlr. 6 Sgr. 9 Pf. Im Jahre 1847 betrug die Gesammt⸗Einnahme 205,120 Rthlr. und im Jahre 1846 208,978 Rthlr. 19 Sgr.; es kamen sonach in 1850 gegen 1847 weniger ein 1954 Rthlr. 2 Sgr., oder im Durchschnitt pro Monat weniger 162 Rehlr. 25 Sgr.; gegen 1846 kamen in 1850 weniger ein 5812 Rthlr. 21 Sgr., oder im Durchschnitt pro Monat weniger 484 Rihlr. 11 Sgr. 9 Pf. Ueberhaupt zeigt das Jahr 1846 und zunächst 1847 die stärksten Betriebs⸗Einnahmen seit der vollständigen Eröffnung der ganzen Bahnstrecke; denn es kamen ein in 1845 175,261. Rthlr. 3 Sgr. 2 Pf.; in 1844 160,811 Rthlr. 14 Sgr.; in 1843 148,264 Rthlr. 25 Sgr. 11 Pf. und in 1842 nur 132,566 Rthlr. 15 Sgr. 11 Pf. Die stärksten Einnahmen brachten in 1850 die Monate Juli, September und August, und zwar mit 20,160 Rthlr. 17 Sgr. resp. 20,158 Rthlr. 21 Sgr. und 20,060 Rthlr. 23 Sgr. 11 Pf.; in 1849 betrug die stärkste nur 18,328 Rthlr. 14 Sgr. 7 Pf. im September und 18,274 Rthlr. 6 Sgr. 8 Pf. im Monat August; in 1848 brachte der Oktober die stärkste, und zwar mit 17,032 Rthlr. 8 Sgr. 1 Pf., demselben folgen die Monate September und August mit 416,299 Rthlr. 21 Sgr. 2 Pf. resp. 16,248 Rthlr. 25 Sgr.; in 1847 betrug die stärkste Einnahme 21,514 Rthlr. 7 Sgr. 2 Pf. im Mai, ihm folgt der Jult mit 20,537 Rthlr. 11 Sgr.; im Jahre 1846 betrug die stärkste 22,478 Rthlr. 25 Sgr. 3 Pf. im August, demselben folgen die Monate Mai, Juni, Juli mit über 21,000 Rthlr. und dann September und Oktober mit über 20,000 Rthlr. Vergleicht man die verschiedenen Quartale der verschiedenen Jahre, so ergiebt sich Folgendes: im ersten Quartal 1850 kamen ein 34,878 Rthlr. 27 Sgr. 11 Pf.; in 1849 33,487 Rthlr. 4 Sgr. WI1I 1848 34,805 Rthlr. 4 Sgr. 6 Pf.; in 1847 39,782 Rthlr. 10 Sgr. 9 Pf. und in 1846 38,118 Rthlr. 22 Sgr. 8 Pf.; in 1850 mehr gegen 1849 1391 Rthlr. 23 Sgr. 6 Pf.,

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mehr gegen 1848 nur 73 Rthlr. 23 Sgr. 5 Pf., weniger gegen 1847 4903 Rthlr. 12 Sgr. 10 Pf. und gegen 1846 3239 Rthlr. 24 Sgr. 9 Pf. Im zweiten Quartal 1850 wurden eingenommen 52,570 Rthlr. 14 Sgr. 4 Pf., in 1849 43,546 Rthlr. 5 Sgr. 5 Pf., in 1848 40,295 Rthlr. 13 Sgr. 1 Pf., in 1847 57,733 Rthlr. 28 Sgr. 5 Pf. und in 1846 58,918 Rthlr. 29 Sgr. 4 Pf., in 1850 mehr gegen 1849 9024 Rthlr. 8 Sgr. 11 Pf. gegen 1848 12,275 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf., weniger gegen 1847 5163 Rthlr. 14 Sgr. 1 Pf. und gegen 1846 6348 Rthlr. 15 Sgr. Im dritten Quartal 1850 kamen ein 60,383 Rthlr. 1 Sgr. 11 Pf., in 1849 53,741 Rthlr. 8 Sgr. 4 Pf., 1848 48,319 Rthlr. 15 Sgr. 4 Pf., in 1847 59,402 Rthlr. 26 Sgr. 8 Pf. und in 1846 64,010 Rthlr. 9 Sgr. 3 Pf., in 1850 mehr gegen 1849 6641 Rthlr. 23 Sgr. 7 Pf., gegen 1848 12,063 Rthlr. 16 Sgr. 7 Pf., gegen 1847 980 Rthlr. 5 Sgr. 3 Pf., weniger gegen 1846 3627 Rthlr. 7 Sgr. 4 Pf. Im vierten Quartal 1850 kamen ein 55,333 Rthlr. 13 Sgr. 10 Pf., 1849 45,261 Rthlr. 26 Sgr. 8 Pf., 1848 44,283 Rthlr. 3 Sgr. 10 Pf., 1847 48,200 Rthlr. 24 Sgr. 2 Pf. und in 1846 47,930 Rthlr. 17 Sgr. 9 Pf.; in 1850 mehr gegen 1849 10,071 Rthlr. 17 Sgr. 2 Pf., gegen 1848 11,050 Rthlr. 10 Sgr., gegen 1847 7132 Rthlr. 19 Sgr. 8 Pf., gegen 1846 7402 Rthlr. 26 Sgr. 1 Pf. Seit dem Jahre 1842, seit welchem die ganze Bahn in vollständigem Betrieb ist, wurden im Durchschnitt pro Monat und Meile eingenommen: 1842 3156 Rthlr. 10 Sgr. 4 Pf.; 1843 3530 Rthir. 3 Sgr. 6 Pf.; 1844 3828 Rthlr. 25 Sgr. 4 Pf.; 1845 4172 Rthlr. 26 Sgr. 6 Pf.; 1846 4975 Rthlr. 20 Sgr. 4 Pf; 1847 4883 Rthlr. 24 Sgr. 3 Pf.; 1848 3992 Rthlr. 28 Sgr.; 1849 4101 Rthlr. 10 Sgr. 4 Pf.; in 1850 4837 Rthlr. 8 Sgr. 8 Pf.

Auch die ersten zwei Monate des laufenden Jahres zeigen eine Vermehrung der Frequenz und Einnahme gegen die der vorherge gangenen Jahre. Es wurden in denselben Monalen des laufenden Jahres befördert 42,365 Personen und 298,135 Ctr. Güter gegen 32,422 Personen und 282,801¼ Ctr. in 1850, 35,935 Personen und 292,902 Ctr. in 1849, 26,915 Personen und 174,6685 Ctr. in 1848 und 32,034 Personen und 146,643 Ctr. in 1847. Die Einnahme betrug im laufenden Jahre für Personen 12,190 Rihlr. 12 Sgr. 10 Pf. und für Güter 11,365 Rthlr. 27 Sgr. 11 Pf., zusam men 23,562 Rthlr. 10 Sgr. 9 Pf.; in 1850 betrug dieselbe fuür Personen 9098 Rthlr. 29 Sgr. 7 Pf. und für Güter 11,062 Rthlr. 20 Sgr. 8 Pf. zusammen 20,161 Rthlr 20) Sgr. 3 Pf.; in 1849 kamen ein für Personen 10,960 Rthlr. 18 Sgr. 8 Pf. und für Güter 9826 Rthlr. 26 Sgr. 3 Pf., zusammen 20,787 Rthlr. 14 Sgr. 11 Pf.; in 1848 betrug die Einnahme für Personen 11,633 Rthlr. 26 Sgr. 4 Pf. und fur Güter 8992 Rthlr. 23. Sgr. 1 Pf., zu⸗ sammen 20,626 Rthlr. 19 Sgr. 5 Pf.; in denselben zwei Mona⸗ ten des Jahres 1847 betrug die Einnahme für Personen 10,754 Rthlr. 14 Sgr. und für Güter 13,238 Rthlr. 10 Pf., zusammen 23,299 Rthlr. 14 Sgr. 10 Pf. Die Gesammt⸗Einnahme des lau⸗ fenden Jahres betrug demnach gegen die von 1850 mehr 3400 Rthlr. 20 Sgr. 6 Pf.; gegen 1849 mehr 2774 Rthlr. 25 Sgr. 10 Pf.; gegen 1848 mehr 2935 Rthlr. 21 Sgr. 4 Pf. und gegen 1847 ebenfalls mehr 2652 Rthlr. 25 Sgr. 11 Pf. 5

Mne DgoeUrn en.

[121]

Subhastations⸗Patent.

basx Seeländische

Oesterreich. Bayern.

Sachsen.

Hannover. Württemberg. Stuttgart.

Oesterreich. Frankreich.

5 Kiblr. fir SüJahr. 10 Rthlr. 1 Jahr.

in allen Theilen der monarchie

ohne Preis⸗Erhöhung.

Bei einzelnen NRummern wird der Bogen

mit 2 Sgr. berechnet.

n hl.

““

ö“ 8 Amtlicher Theil.

Deutschland.

Hofnachrichten. Neuer Handelsminister.

Wien. Kammer⸗Verhandlungen. Nürnberg. Ruhe⸗

München.

störung. Dresden. Prinz Gustav von Wasa. Minister Freiherr

von Benst. 8

Kammer⸗Verhandlungen.

Hannover. Ministerial⸗Verfügungen.

DOrganisa⸗ tion der Bürgerwehr. Ausland.

Agram. Gefangene Insurgenten in Trawnik. b Gesetzgebende Versammlung. Paris. Der Prä⸗ sident und das Ministerium. Vermischtes. Verwerfung eines Amen⸗ dements zum Nationalgardegesetz. Großbritanien und Irland. London. Parla⸗ mentsverhandlungen. Rußland und Polen. Warschau. Hofnachrichten. Vermischtes. Belgien. Brüssel. Abreise Dumon Dumortier's. Vertagung der Repräsentantenkammer. Ankunft des Herzogs von Nemours nebst Gemahlin. Portugal. Lissabon. Schreiben Saldanha's an die Königin.

Königliche Dekret Vermischtes.

Hofnachrichten.

Amtli her Th

Ministerium der geistlichen zꝛc. Angelegenheiten. Am Tage der Enthüllungsfeier des Friedrichs⸗Denkmals haben

den Zutritt zum Universitäts⸗Gebäude nur 2) Studirende gegen Vorzeigung ihrer Erkennungskarten, 6b) Personen, welche im Besitze von Billets sind, welche die Fest⸗

Kommission entweder zu den ihr überlassenen Räumen im

Universttäts⸗Gebände oder zu der im Vorhof desselben errich

teten Tribüne ausgetheilt hat, endlich

alle diejenigen, welche sich im Besitze von Eintrittskarten be⸗

finden, die mit der Unterschrift des Rektors oder des Univer⸗

sitätsrichters versehen sind.

Oie Unterzeichneten bringen dies hierdurch mit dem Zusatze zur öffentlichen Kenntniß, daß die dem Universitäts⸗Vorstande zur Disposition gestellten Billets ausschließlich für die Universitäts⸗ Genossen bestimmt sind.

Berlin, den 26. Mai 1851.

Der Rektor und der Richter hiesiger Königl. Friedrich⸗Wilhelms⸗ Universität. Twesten, Lehnert. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. VWitaäang

Mit dem 2. Juni d. J. wird die Seepost⸗Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen wieder eröffnet werden. Die Fahrten werden vorläufig wöchentlich einmal mit dem Königlichen Post⸗ Dampfschiffe „Königin Elisabeth“, und zwar in folgender Weise stattfinden:

aus Stettin: Montag 12 Uhr Mittags, nach Ankunft des ersten Eisenbahnzuges von Berlin; in Kopenhagen: Dienstag früh; aus Kopenhagen: Dienstag 5 Uhr Abends; in Stettin: Mittwoch Mittags, zum Anschluß an den von dort Nachmittags nach Berlin abgehenden Eisen⸗

. bahnzug.

Das Passagegeld beträgt zwischen Stettin und Kopenhagen für den ersten Platz 10 Rthlr., für den zweiten Platz 6 Rthlr., für den dritten Platz 3 Rthlr. und zwischen Swinemünde und Kopenhagen resp. Rthlr., 5 ½ Rthlr. und 2 ½ Rthlr. preuß. Cour.

Kinder und Familien genießen eine Moderation.

Wagen und Pferde, so wie Güter und Contanten, werden gegen billige Fracht befördert.

Berlin, den 25. Mai 1851.

Das 15te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 3390. das Gesetz über die Besteuerung der Bergwerke für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile. Vom 12. Mai 1851; und unter 3391. das Gesetz über die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks für den ganzen Umfang der Mo⸗ narchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile. Vom 12. Mai 1851.

Angekommen: Se. Excellenz der General der Kavallerie, General⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs und Gesandter in außerordentlicher Mission am Königlich hannöverschen Hofe, Graf von Nostiz, von Hannover.

Se. Excellenz der Fürstlich wallachische Stiats⸗Minister Bi⸗ besco, von Bodenbach. 1“ V

eanaslae rar aar ngsar denr aen a

Uichtamtlicher Theil. 1 Deutschland.

Oesterreich. Wien, 24. Mai. Se. Majestät ver Kaiser ist gestern, den 23sten d. M., von hier nach Olmütz abgereist. Vor der Abreise des Kaisers versammelte sich der Reichsrath zu einer Berathung, der auch Se. Majestät beiwohnte. Feldmarschall Graf von Raͤdetzky ist gestern Nachmittag mit der Südbahn hier eingetroffen und in den für ihn eingerichteten Zimmern der Hof⸗ burg abgestiegen. Im Bahnhofe wurde der greise Held von der gesammten hier anwesenden Generalität empfangen; auch Se. Ma⸗ jestät der Kaiser hatte seinen Adjutanten dahin gesendet. Eine zahl⸗ reiche Volksmenge war gleichfalls versammelt, um den Marschall zu begrüßen. Der Feldzeugmeister und Banus Freiherr von Jellacic hatte gestern eine längere Audienz bei Sr. Majestät dem Kaiser. Er wird sich heute nach Mähren begeben, um dort den Truppen⸗ Uebungen beizuwohnen. Der Großherzog von Hessen verläßt am 27sten d. M. nebst seiner Gemahlin Wien und begiebt sich eben⸗ falls zu den Truppen⸗Uebungen nach Olmutz. Prinz Wasa ist nach Prag abgereist und wird sich von dort nach Olmütz begeben.

Se. Majestät der Kaiser hat folgende Handschreiben erlassen: I. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, Freiherrn von Bruck. „Lieber Freiherr von Bruck! In Folge des von Ihnen gestellten Ansuchens um Enthebung von der Leitung des

Brot, weil es täglich zur Anwendung kommt. gilt, varüber besteht unzweifelhafte Gewißheit. wendet, . - um sie zu betrügen, und macht den pfälzischen Gerichten bezüg⸗ lich der Anwendung viele Mühe. itäts. zeugniß kein Handels⸗Patent erhält, kann kein Geschäft abschließen, denn es ist ohne gedachte Voraussetzung jeder seiner Handlungen null und nichtig; kein Schuldschein,

hat ohne den gelieferten Nachweis der Valuta Beweiskraft.

Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, finde Ich Sie von diesem Posten, unter Anerkennung der von Ihnen auf demselben geleisteten ausgezeichneten Dienste, in Gnaden zuentheben und ernenne gleichzeitig den Reichsrath Andreas beirter von Baumgart⸗ ner, zu Meinem Handelsminister. Wien 23. Mai 1851. Franz Joseph. F. Schwarzenberg.“ II. An den Reichsrath Ritter von Baumgartner. „Lieber Ritter von Baumgartner! Ich finde Mich bewogen, Sie, an die Stelle des Freiherrn von Bruck, dessen Dien⸗ stes-Resignation Ich in Gnaden angenommen habe, zu Meinem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten zu ernennen. Sie haben diesen Dienstesposten ungesäumt anzutreten. Wien, den 23. Mai 1851. Franz Joseph. F. Schwarzenberg.

Bayern. München, 22. Mai. (N. C.) Kammer der Reichsräthe. Freiherr von Freyberg erstattet Vortrag über den Gesetzentwurf, die bürgerlichen Rechte der israelitischen Glaubens⸗ genossen betreffend, worin er sich auf die bereits gedruckten Berichte bezieht, seine dort niedergelegten Ansichten rechtfertigt und das Gut⸗ achten des Ausschusses wiederholt. Der zweite Secretair Graf Montgelas bezeichnet den vorliegenden Gesetz⸗Entwurf als ein Gebot der Gerechtigkeit und Humanität und spricht der Regierung für dessen Vorlage seinen Dank aus. Der Redner bezieht sich auf seinen vorjährigen Vortrag über die Emancipation der Juden, in welchem er ausgesprochen habe, daß die Regelung der civil⸗ und pri⸗ vatrechtlichen Verhältnisse der staatsbürgerlichen Gleichstellung vor⸗ angehen müsse. Gegen die letztere habe er sich ausgesprochen, da sie dem Grundprinzipe unserer Staatsverfassung, der christlichen Basis derselben, widerstrebe, und man deshalb erst die Revision der Verfassungs⸗Urkunde abwarten müsse; darauf habe er bezügliche Wünsche gestellt und nun mit Freuden ersehen, daß die Regierung zu deren Erfüllung die Hand geboten habe. Aus voller Seele stimme er deshalb der Vorlage und den Ausschuß⸗Anträgen bei. Graf Armansperg: Mit großer Freigebigkeit habe die Regie⸗ rung zur Gleichstellung der Juden im vollsten Maße im vorigen Jahre die Hand geboten. Es war dringendes Bedürfniß, den schweren Druck zu entfernen, unter welchem die Israeliten schmachten. Die jetzige Vorlage sei ein wahres Minimum, das zu diesem Behufe geboten werden konnte. Da jedoch etwas geschehen müsse und um dem Entwurfe nicht ein ähnliches Geschick, wie dem vorjährigen, zu bereiten und dadurch den Juden die langersehnte Wohlthat vorzu⸗ enthalten, pflichte er (Redner) dem Entwurfe um so mehr bei, als die Ausnahme⸗Bestimmungen die Christen als unmündig und arm an Geist hinstellen, obwohl sie selbst von Christen ausgegangen. von Heintz ergreift das Wort, nicht um für den Gesetz⸗Entwurf sich auszusprechen, da er natürlich mit demselben völlig einverstan⸗ den sei, sondern um sich einige persönliche Bemerkungen dem Herrn Referenten gegenüber zu erlauben. Im Referat befindet sich ein Passus, wonach zwei ausgezeichnete Juristen, Herr Reichsrath von Heintz und Herr Abgeordnete und zweite Präsident Weis sich in den betreffenden Kammern nicht übereinstimmend darüber geäußert ha⸗ ben, ob in der für die Pfalz geltenden Gesetzgebung hinsichtlich des Gerichtsverfahrens noch Ausnahme⸗Bestimmungen bezüglich der israelitischen Glaubensgenossen bestehen; da nach der Aeußerung des Ersteren in der Kammer der Reichsräthe das bekannte Dekret des Kaisers Napoleon gegen die Juden zur Zeit Ludwig's XVIII. wieder abgeschafft worden und seither die Juden vollständig eman⸗

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Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: ehren⸗Straße Nr. 57.

Daß es noch Es wird ange⸗ die schützen, noch häufiger,

um Christen zu

Der Jude, der ohne Moralitäts⸗

Notariatsakt Das napoleonische Dekret wurde nicht auf alle Juden ausgedehnt, so manches Departement war davon ausgenommen. Es entstand nun die Frage, ob dasselbe auch auf ausländische Juden ausgedehnt wer⸗ den könne, welche Frage zu vielfachen Verwicklungen führte, jedoch in einer stattgehabten Bejahung ihre Erledigung fand. Der Herr Abgeordnete Weis und ich haben zusammen juristische Annalen her⸗ ausgegeben, in welchen sich mehrfache Besprechungen dieses Gegen⸗ standes finden. Was berrchtigt nun den Herrn Referenten, einen Widerspruch, eine abweichende Meinung zwischen uns zu behaupten? Ich habe allerdings gesagt, daß Ludwig XVIII. das fragliche Dekret aufgehoben habe, aber seit wann haben denn die französischen Gesetze bei uns Geltung, seit wann erstrecken sich die Maßregeln des französi⸗ schen Gouvernements auf die Pfalz? Da nun Ludwig der XVIII. nicht Regent der Pfalz war, so konnte ich nicht anders denken, „als der Herr Referent habe das XVIII. übersehen und unseren König Ludwig gemeint; allein auch unter dessen Regierung wurde das Dekret nicht aufgehoben. Meine Ansicht geht nun dahin, daß der Herr Referent lediglich in der Freude, mir einen Streich versetzen zu können, sich dermaßen übereilt hat. Freiherr von Freyberg unterbricht den Redner und appellirt wegen der letzten Aeußerung an das Präsidium, worauf der Präsident sein schmerzliches Be⸗ dauern ausspricht, daß in diesen Gegenstand Persönlichkeiten hin⸗ eingezogen würden; er müsse um Unterlassung derselben bitten. von Heintz glaubt, zu der gefallenen Aeußerung Grund gehabt zu haben. Er und der Herr Referent seien Mitglieder Eines Aus⸗ schusses und täglich mit einander in Berührung gekommen. Hätte nun derselbe einen Anstand oder Zweifel über die Aeußerungen des Herrn Weis und die seinigen gehabt, so wäre ja der einfachste und kollegiale Weg gewesen, ihn (Redner) darüber zu befragen. Solche Unrichtigkeiten aber niederzuschreiben, drucken zu lassen und in alle Welt zu vertheilen, sei gewiß der Würde eines Mitglie⸗ des dieses hohen Hauses zuwider. Freiherr von Freyberg erklärt, daß er es unter seiner Würde halte, auf solche Verdächti⸗ gungen zu antworten, gesteht übrigens zu, daß er sich aus Versehen geirrt habe. Graf Giech verliest zur Beseitigung jedes Zweifels einen Passus aus dem Landtags⸗Abschied vom Jahre 1846, woraus klar hervorgeht, daß das Dekret noch in voller Wirksamkeit besteht. Der Staats⸗Minister der Justiz versichert, daß die Regie⸗ rung das vorhandene Material genau geprüft habe, glaubt aber der Gründlichkeit des Herrn Referenten gegenüber die Aufrichtigkeit schuldig zu sein, daß allerdings die Recherchen nicht in dem Umfange, wie sie der geehrte Herr gewünscht habe, gepflogen worden seien. Seit längerer Zeit seien übrigens Sammlungen solcher Juden⸗ Verordnungen vorgenommen worden, und doch sei die Sammlung unvollständig. So mußte der oberste Gerichtshof erst kürzlich eine Recherche anstellen, ob eine Verordnung aus dem vorigen Jahr⸗ hundert noch im Aschaffenburgischen Geltung habe, und diese sei noch nicht eingetroffken. Die Forschungen im Sinne des Herrn Referenten würden mehrere Jahre in Anspruch nehmen, und dadurch würde der vorliegende Gegenstand gewiß un⸗ lieb verzögert, da ja der einstimmige Wunsch beider Kam⸗ mern bei der vorjährigen Berathung auf baldigste Auf⸗ hebung der obschwebenden Verschiedenheit in erwähnter Angelegen⸗ heit gerichtet war. Die vorhandenen Mißstände entsprächen weder der Rechtsidee, noch den politischen Verhältnissen, und die Regie⸗ rungsvorlage, das Resultat der vorjährigen Wünsche, sei für die Juden erwünscht und für die Christen kein Nachtheil. Nachdem hiermit die allgemeine Diskussion geschlossen, wird zur speziellen übergegangen. Bei dem Eingange des Gesetzes erhebt der Herr Re⸗ ferent Bedenken wegen der Ueberschrift des Gesetzes. Er hätte gewünscht, daß statt „die bürgerlichen Rechte“ gesetzt worden wäre: „die Privatrechtsverhältnisse ꝛc.“ Die Kammer geht jedoch hierauf nicht ein und schreitet nach Genehmigung des Eingangs zu Art. 1. Es entspinnt sich eine kurze Debatte zwischen dem Herrn Referenten und dem Herrn Staatsminister der Justiz über die Bestimmungen, welche aufgehoben sind und welche gelten, wobei Letzterer bemerkt, daß dies in den verschiedenen Absätzen des Art. 1 deutlich ausge⸗ sprochen sei. Art. 1 wird hierauf ohne weitere Erinnerung ange⸗ nommen. Ohne Diskussion wird gleichfalls der Art. 2 genehmigt. Hieran knüpft sich die Debatte über die Modification des Grafen von Armansperg aus der vorjährigen Berathung bezüglich der Eides⸗ formel, welche Graf Giech reproduzirt hatte und die vom Ausschusse als Wunsch, resp. Antrag, Berücksichtigung fand. Graf Giech weist die Dringlichkeit der Abänderung des Judeneides in Civil⸗ prozessen schlagend und mit großer Wärme nach. Er citirt die „freundliche Aufforderung“ am Eingange des Eides, welche laute: „Du verfluchter Jude du sollst schwören!“ und verliest zum Belege seiner Ansicht die Eidesmahnung und den Juden⸗ eid selbst, welche wirklich greulich seien. Eine einfache und humane Fassung sei hier augenscheinlich nothwendig; man habe bereits im Jahre 1828 bei Vorlage einer Civilprozeß⸗Ordnung hierzu den Versuch gemacht, sei aber zu keinem Resultate gekommen; die Regierung solle nun ermächtigt werden, diese Formel zu besei⸗

nicht einmal ein

Berlin, den 27. Mai 1851.

Das unter der Jurisdiction des unterzeichneten Kö⸗ Debits⸗Comtoir der Gesetzsammlung.

niglichen Kreisgerichts im Berenter Kreise belegene ade⸗ lige Gut Puc Nr. 1, abgeschätzt baibl e der webst Hy⸗ pothekenschein im Prozeß⸗Büreau einzusehenden Taxe Die Auszahlung der Dividende von 2½⅔ Rbthlr. Dä⸗ den 3. September c., Vorm. um 11 Uhr 8 20sten dieses an im Haupt⸗Büreau zu Kopenhagen ge⸗ an hiesiger Gerichtsstelle subhastirt werden. gen Verabreichung der entsprechenden Coupons und mit Pr. Stargardt, den 11. Februar 1851. Abzug der Kriegssteucr. 1 ee. se⸗ Königliches Kreisgericht. I. Abtheilunt.

Bekanntmachungen. [266] Nothwendiger Verkauf.“ Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.

Die Ritterguts⸗Herrschaft Lgronke im Samterschen Kreise des Großherzogthums Posen mit Zubehörungen, landschaftlich abgeschäßt auf 283,841 Thir. 5 Sgr. 10 Pf. zufolge der nebst Hyppothekenschein und Bedingun⸗

gen in der Registratur einzusehenden Tage, soll am 24. November c., Vormitt. um 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Bei der Taxation ist unberücksichtigt geblieben, daß

1.X“ 1““ “““ 11.“ veta it nuna S elaeh F 10 8599

tigen. Da die Vorlage des neuen Gesetzbuches über prozessualisches Verfahren noch längere Zeit sich hinausziehen könnte, so möͤge man nicht dasselbe abwarten, sondern die Sache durch den Verordnungs⸗ weg beseitigen lassen. Wende man nicht⸗in, daß, da die Juden den Eid bisher geleistet, sie denselben noch einige Jahre leisten könnten, denn ein solcher Einwand wäre greulich und schmachvoll; zeigen wir deshalb bei dieser Gelegenheit alle offen den Israeliten, daß die hohe Kammer ernstlich die Absicht hat, alle die Bestimmun⸗

zipirt seien; wogegen der Zweite von Bestimmungen aus den napo leouischen Dekreten von 18065 und 1808 als solchen spricht, welche heute leider in der Pfalz noch gelten.“ Ich habe meinen Augen nicht getraut, bemerkt der Redner, als ich diesen Passus las. Zwei pfälzische Juristen, welche der Herr Referent noch dazu als ausge⸗ 1 2 8 zeichnet qualifizirt, sollen darüber im Widerspruche sein, worüber ö111““ auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet für d kein Jurist, ja kein Bauer in der Pfalz einen Zgweifel

6G“ des preußischen Staats ertheilt worden. hat. Das Juden⸗Dekret ist dort, so zu sagen, das tägliche nim ö“

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Wronke in den herrschaftlichen Forsten von Wronke Zund Neudorf

1) die freie Hütung des sämmtlichen städtischen Viehes mit Einschluß der Schafe und des Federviehes, 2) freies Holz zum Brennbedarf und zum Vierbrauen, jedoch nur liegendes und trockenes, insofern es sich

Eisenb.⸗Gesellschaft.

Dem Schlossermeister F. Huth zu Berlin ist unter dem 23. Mai 1851 ein Patent auf eine durch Modell und Beschreibung nachgewiesene Sicherheits⸗Vorrichtung an Einsteck⸗Schlössern

Umfang

zugesprochen worden ist.

Samier, den 1. April 1851.

V zum Bau nicht eignet,

NCI1111““ Kopenhagen, den 17. Mai 1851.