. Hierauf wird von dem Domchor und der Versammlung der Choral „Nun danket Alle Gott“ gesungen. Demnächst treten die Fahnen und Standarten des Garde⸗ Corps wieder vor die Leib⸗Compagnie, welche mit klingendem Spiel nach der Schloßbrücke zurückgeht. Die ersten Compagnieen und halben Schwadronen treten bei ihren Truppentheilen ein. Gleich⸗ zeitig kehren die berliner Gewerks⸗Deputationen zu ihren Gewer⸗ ken zurück. ;1 Seine Majestät der König werden Sich hierauf vor g ref Universität begeben, um daselbst die Truppen ꝛc. defiliren 3 assen. 8 Die Theilnehmer des Festzuges stellen sich auf den . an der Universität auf. Die Deputation der Armee N den Fahnen und Standarten vor sich, marschirt 8 Könige gegenüber, dicht vor der Tribüne auf 11.“ 1 und sieht dem Vorbeimarsch zu, — daneben Kadetten un nva⸗ bee Garde⸗Unteroffizier⸗Compagnie übernimmt die Bewachung Denkmals. 1— „; 9 der Truppen vor Sr. Majestät dem Könige beginnt. Dieselben ziehen, das Denkmal rechts lassend, nach der Seite des Palais Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preu⸗ ßen neben der Linden⸗Allee ab. “ Nach beendigter Parade der Truppen setzen sich die Gewerke, die berliner Schützengilde und die berliner Veteranen⸗Vereine von der anderen Seite der Linden⸗Allee her in Bewegung und ziehen in der Richtung nach dem Königlichen Schlosse in feierlichem Zuge vor Sr. Majestät dem Könige vorbei. 1 Zum Schluß der Feierlichkeit sammelt die Leib⸗Compagnie des ssten Garde⸗Regiments, welche in der Behrenstraße Halt gemacht hat, sämmtliche Fahnen und Standarten des Garde⸗Corps und der Armee am Friedrichs⸗Denkmal und bringt sie nach dem Schlosse zurück. Berlin, den 27. Mai 1831. Die Kommission für die Enthüllungsfeier des Friedrichs⸗Denl
e
Nachdem das Programm zu der am 31sten d. M. stattfinden⸗ den Enthüllungsfeier des Friedrich⸗Denkmals festgestellt ist, sind den Königlichen Ministerien für die von denselben ressortirenden hiesigen und auswärtigen Staats⸗Behörden und Institute, welche an dem Festzuge Theil nehmen wollen, die dazu nöthigen Einla⸗ dungskarten und eben so viele Exemplare des Programms zur wei teren Verthtilung überwiesen worden. Die hier eintreffenden De⸗ putationen der gedachten auswärtigen Behörden und Institute wer⸗ den daher ersucht, die für sie bestimmten Einladungskarten und Programme bei demjenigen Ministerium, deren Ressort sie angehö⸗ ren, in Empfang zu nehmen.
Dagegen werden die Einladungskarten und Programme für die zum Festzuge angemeldeten ständischen und städtischen De⸗ putationen aus den Provinzen, so wie für die Deputationen der kanfmännischen Corporationen, der patriotischen und gemeinnützigen Vereine und der Schützen⸗Gilden, von der unterzeichneten Kom⸗ misston im Bibliotheksaale des Museums — Eingang von der gro⸗ ßen Treppe aus — vertheilt werden, wo sich die Interessenten des⸗ halb am Donnerstag den 29sten d. Mts. von Vormittags 11 bis Nach⸗ mittags 6 Uhr und am Freitag den 30sten d. Mts. von Vormittags 10 bis Nachmittags 6 Uhr,-melden wollen.
Berlin, den 28. Mai 1851. Die Kommission für die Enthüllungsfeier des Ic⸗ Friedrich⸗Denkmals.
Uichtamtlicher Theil. Deutschland.
Preußen. Berlin, 28. Mai. Die heute ausgegebene Nr. 16 der Gesetz⸗Sammlung enthält das Gesetz über die Presse. Vom 12. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Köni Preußen zc. ꝛc. 8 verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 8 EEEEI1. Vom Gewerbebetriebe.
Zum Gewerbebetriebe eines Buch⸗ oder Steindruckers, Buch⸗ oder Kunsthändlers, Antiquars, Leihbibliothekars, Inhabers von Lesekabinetten, Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und Bil⸗ dern ist die Genehmigung der Bezirks⸗Regierung erforderlich.
Diese darf nicht versagt werden, wenn derjenige, der das Ge⸗ werbe betreiben will, unbescholten ist; überdies müssen Buchhändler und Buchdrucker vor einer Prüfungs⸗Kommission, die nach Anlei⸗ tung der allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 und der Verordnung, betreffend die Errichtung von Gewerbe⸗ räthen ꝛc., vom 9. Februar 1849 zu bilden ist, den Nachweis ihrer Befähigung führen. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Prüfungs⸗Kommissionen und die abzulegende Prufung erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der §. 48 der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 wird aufgehoben.
von
§. 2.
Denjenigen Personen, welche sich beim Erlaß dieses Gesetzes bereits im Besitz des Gewerbebetriebes ohne Genehmigung der Be⸗ zirks⸗Regierung befinden, soll die Erlaubniß zur Fortführung des⸗ selben, welche sie innerhalb dreier Monate, vom Tage des erlassenen Gesetzes ab, einzuholen haben, nicht versagt werden.
§ 3.
Die im §. 1 aufgeführten Gewerbe können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den daselbst für den selbst⸗ ständigen Gewerbebetrieb vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Nach dem Tode des Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Wittwe während des Wittwenstandes oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nach §. 1 befähigten Stellvertreter betrieben werden.
Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaß⸗ Regulirung, oder während einer vom Gewerbetreibenden zu ver⸗
büßenden Haft. 8 Fbfchnitt n. EEEE—“ e Bestimmungen über die Ordnung der Presse. 7 §. 5. Von jeder Nummer,
82
J1J. Allgemein 5
jedem Hefte oder Stücke einer Zeitung,
706
oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeit⸗
schrift, welche im Inlande herauskommen, muß der Verleger,
sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Un⸗ terschrift, bei cautionspflichtigen Zeitungen mit der Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs versehenes Exemplar gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung bei der Ortspolizei⸗Behörde hinterlegen. Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung nicht aufgehalten werden.
Von jeder anderen, die Presse verlassenden Druckschrift unter zwanzig Bogen, mit Ausnahme der nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und des Verkehrs, des häuelichen und geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkar⸗ ten u. dgl., ist der Drucker oder, wenn von ihm die Ausgabe nicht erfolgt, der Verleger, Selbstverleger, Commissionair verpflich⸗ tet, ein Exemplar vierundzwanzig Stunden vor ihrer Ausgabe oder Versendung der Ortspolizei⸗Behörde gegen Empfangs⸗Bescheini⸗ gung einzureichen. Das Exemplar ist, wenn inmittelst eine Be⸗ schlagnahme nicht verfügt worden, nach 14 Tagen zurückzugeben oder der Preis dafür zu entrichten.
86
An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlags⸗Artikel, und zwar eines an die Königliche Biblio⸗ thek in Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität der⸗ jenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert.
H. 7.
Auf jeder Druckschrift muß der Name und der Wohnort des Druckers genannt sein.
Ausgenommen hiervon sind die nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens die⸗ nenden Drucksachen (§. 5).
Auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt sind, muß außer dem Namen und Wohnort des Druckers auch der Name und Wohnort desjenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags⸗ oder Kommissions⸗Artikel erscheint, oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift er Name des Verfassers oder Herausgebers, genannt sein. 1
Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht ent⸗ sprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden.
Diese Bestimmung findet auf Druckschriften keine Anwendung,
wenn sie den Gesetzen über die Ordnung der Presse entsprechen, welche zu der Zeit ihres Erscheinens an dem Orte desselben in Kraft waren. Anschlagezettel und Plakate, welche einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder ge⸗ fundene Sachen, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden.
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar.
§. 10.
Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder an⸗ schlagen, ohne daß er dazu die Erlaubniß der Ortspolizei⸗Behörde erlangt hat, und ohne daß er den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt sein muß, bei sich führt. Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden.
II. Beson periodische
Bestimmungen üb 1I1““
Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder kürze⸗ ren, wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, ist ver⸗ pflichtet, vor der Herausgabe eine Caution zu bestellen.
Diese Caution beträgt:
a) in Städten, welche nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820 wegen Entrichtung der Gewerbesteuer (Gesetz⸗Samml. S. 147) zur ersten Abtheilung gehören 5000 Rthlr. in Städten der zweiten Abtheilung 510,0160) — in Städten der dritten Abtheilung 2000 » 4) an allen anderen Orten 1000 » Vorstehende Cautionssätze gelten nicht blos für die betreffenden Städte, sondern auch für ihren zweimeiligen Umkreis.
Für Zeitungen oder Zeitschriften, welche dreimal oder weniger als dreimal in der Woche erscheinen, wird die Caution auf die Hälfte der im §. 12 festgesetzten Summe bestimmt.
Den Zeitungen oder Zeitschriften stehen lithographirte oder auf irgend eine andere Art technisch vervielfältigte Schriften gleich, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen.
8 163
Die Caution muß bei der General⸗Staatskasse oder bei der Regierungs⸗Hauptkasse des Bezirks in baarem Gelde niedergelegt werden.
Die Cautionen werden gleich denen der Kassen⸗ und Magazin⸗ Beamten der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verwaltung nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 11. Februar 1832 (Gesetz⸗Sammlung Seite 61) überwiesen und mit vier Thalern vom Hundert auf das Jahr in halbjährigen Zahlungen verzinst.
Die Zurückgabe der Caution, welche bei der betreffenden Bezirks⸗ Regierung, beziehungsweise dem Polizei⸗Präsidium in Berlin, zu beantragen ist, darf nicht früher erfolgen, als nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das letzte Blatt der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift erschienen ist, und nicht anders, als gegen eine Bescheinigung der zuständigen Staats⸗ Anwaltschaft, daß eine gerichtliche Verfolgung wegen des Inhalts des Blattes nicht im Gange sei. 8
Cessionen, Verpfändungen oder Arrestschläge der Cautionen sind den betreffenden Bezirks⸗Regierungen, für Berlin dem Polizei⸗Prä⸗ sidium daselbst, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise bekannt zu machen. Diese Behörden haben bei Zurückgabe der Cautionen nach Anleitung der Bestimmungen zu §. 2 der Allerhöchsten Kabinets⸗ Ordre vom 15. April 1837. (Gesetz⸗Sammlung Seite 73) zu verfahren.
Die Bestimmung zu §. 3 ebendaselbst gilt auch in Betreff der für Zeitungen und Zeitschriften i g aai Cautionen.
Br.
Von der Cautionsbestellung befreit sind: periodische Druck⸗
schriften, welche 1) lediglich amtliche Bekanntmachungen, Familien⸗Nachrichten, Anzeigen aus dem Gewerbeverkehr, über öffentliche Vergnü⸗
gungen, Verkäufe, gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen oder ähnliche Nachrichten des täglichen Verkehrs enthalten, oder, unter Ausschluß aller politischen und sozialen Fragen, für rein wissenschaftliche, technische oder gewerbliche Gegen⸗ stände bestimmt sind;
von den Kammern oder Königlichen Behörden herausgegeben werden.
. S.I
Der Verpflichtung zur Cautionsbestellung unterliegen auch die Herausgeber der beim Erlasse dieses Gesetzes bestehenden Blätter. Es wird ihnen jedoch zur Bestellung der Caution ein Zeitraum von vier Wochen, vom Tage des erlassenen Gesetzes an gerechnet, bewilligt.
S. 19.
Wird gegen eines der nach §. 17 Nr. 1 von der Cautions⸗
pflicht befreiten Blätter ein Strafurtel wegen eines begangenen Preßvergehens oder Verbrechens erlassen, so verfällt dasselbe der Cautionspflicht, und es ist die Caution innerhalb vier Wochen, vom Tage des rechtskräftigen Erkenntnisses ab, nach den Bestimmungen der §§. 11 ff. zu bestellen. Ist wegen des Inhalts eines cautionspflichtigen Blattes auf Strafe erkannt, so haftet die bestellte Caution vor allen anderen Forderungen für die Untersuchungskosten und für die Geldstrafe, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten.
Die Vollstreckung erfolgt, wenn Kosten und Strafe nicht in⸗ nerhalb vierzehn Tagen nach der Rechtskraft des Erkenntnisses ein⸗ gezahlt sind, in die niedergelegte Geldsumme.
E
Die durch Zahlung von Strafen oder Kosten verminderte Cau⸗ tion muß innerhalb vierzehn Tagen nach der Vollstreckung des Er⸗ kenntnisses in die Caution, auf den gesetzlichen Betrag ergänzt wer⸗ den, ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf.
§. 22.
Zeitungen und Zeitschriften, die cautionspflichtig sind, dürfen nur unter dem Namen und der Verantwortlichkeit eines bestimmten Redacteurs erscheinen.
Verantwortliche Redacteure dürfen nur solche einzelne Perso⸗ nen sein, die unbedingt dispositionsfähig sind, sich im Vollbesitze der bürgerlichen Rechte und im Bereiche der preußischen Gerichtsbarkeit ihren persönlichen Gerichtsstand haben.
Militairpersonen vom Dienststande bedürfen, wenn sie die Re⸗ daction oder Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften über⸗ nehmen wollen, der Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde.
Dieser Erlaubniß bedürfen auch die unmittelbaren und mittel⸗ baren Staatsbeamten, auch solche, die ihr Amt unentgeltlich ver⸗ walten, wenn sie die Redoction oder Herausgabe cautionspflichtiger Zeitungen oder Zeitschriften übernehmen wollen.
Oeffentliche Aufforderungen zur Aufbringung der wegen eines Preßvergehens oder Verbrechens v Strafen sind verboten.
Jede Nummer, jedes Stuck oder Heft einer cautionspflichtigen Zeitung oder Zeitschrift muß, außer dem Namen und Wohnorte des Druckers und Verlegers, den Namen und Wohnort des verantwort⸗ lichen Redacteurs enthalten.
1
Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren verpflichtet, jede ihm von einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amtliche Be⸗ kanntmachung auf deren Verlangen in eines der beiden nächsten Stücke des Blattes aufzunehmen.
§. 25.
Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgegnung zur Berichtigung der in ihr er⸗ wähnten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligte öffentliche Be⸗ hörde, die angegriffene Privatperson oder die Vorsteyer einer mit Corporationsrechten versehenen Gesellschaft veranlaßt finden, in eine der beiden nächsten nach Eingang der Entgegnung erscheinenden Nummern und, wenn die Zeitschrift in größeren Zwischenräumen als dem einer Woche erscheint, in die nächste der Entgegnung fol⸗ gende Nummer und zwar in denjenigen Theil der Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, in welchem sich der Artikel, welcher zu der Entgegnung Veranlassung gab, befunden hat.
Die Entgegnung muß von dem Betheiligten unterschrieben sein.
Die Aufnahme muß kostenfrei geschehen, so weit der Umfang der Entgegnung die Länge des Artikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt.
Für die über dieses Maß hinausgehenden üblichen Einrückungs⸗Gebühren zu zahlen.
L Von dem Strasverfahren. §. 27
.„ 27.
Die mittelst der Presse verübten Vergehen, welche mit Frei⸗ heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, gehören zur Kompetenz der Schwurgerichte. Im Uebrigen regelt sich die Kompetenz der Gerichte zur Aburtheilung der mittelst der Presse be⸗ gangenen strafbaren Handlungen nach den Artikeln XIII. bis XV. des Gesetzes über die Einführung des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851.
Hinsichtlich des Militair⸗Gerichtsstandes verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften.
§. 28.
1 Der Gerichtsstand, die Einleitung und Führung des Vorver⸗ fahrens oder der Voruntersuchung, so wie das Verfahren in der Haupt⸗Verhandlung, wird durch die allgemeinen Strafprozeß⸗ Vorschriften bestimmt:
Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vor⸗ schriften der §§. 7 und 24 nicht entspricht, oder wenn sich der In⸗ halt einer zur Veröffentlichung gelangten Druckschrift als That⸗ bestand einer strafbaren Handlung darstellt, so sind die Staats⸗ Anwaltschaft und deren Organe berechtigt, die Druckschrift, wo sie solche zum Zweck der Verbreitung vorfinden, so wie die zur Vervielfältigung derselben bestimmten Platten und Formen, vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Organe der Staatsan⸗ waltschaft sind verpflichtet, innerhalb 24 Stunden nach der Be⸗ schlagnahme der Staatsanwaltschaft die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist, wenn sie die Beschlagnahme nicht selbst unmittelbar wieder aufhebt, gehalten, innerhalb 24 Stunden nach erfolgter Vor⸗ legung, ihre Anträge bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläusi⸗ gen Beschlagnahme innerhalb e zu beschließen hat.
§ 70.
Auf Druckschriften, welche von den Kammern oder von Kö⸗ niglichen Behörden ausgehen, finden die Vorschriften des vorher⸗
gehenden Paragraphen keine Anwendung.
§. 31.
Organe der Staatsanwaltschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizei⸗Behörden und andere Sicherheits⸗Beamte, welchen die Pflicht obliegt, Verbrechen und Vergehen nachzuforschen.
Im Bezirke des rheinischen Appellations⸗Gerichtshofes zu Köln sind es die Beamten und Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei, mit Ausnahme der Untersuchungs⸗Richter.
Ueber die Aufhebung oder Fortdauer der Beschlagnahme hat der Untersuchungs⸗Richter an die Rathskammer zu deren Beschluß⸗ nahme zu berichten.
An der Befugniß der Gerichte und der Untersuchungs⸗Richter zum selbsiständigen Einschreiten in den gesetzlich bestimmten Fällen wird nichts geändert.
C11616“ Von der Bestrafung der durch die Presse setz-Uebertretungen. §. 32. “ Die Strafbarkeit wegen eines durch die Presse begangenen Vergehens oder Verbrechens beginnt mit der Veröffentlichung des Preß⸗Erzeugniffes. .
Die Veröffentlichung des Preß⸗Erzeugnisses ist erfolgt, sobald die Druckschrift verkauft, versendet, verbreitet oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen wor⸗ den ist.
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Für das durch eine Druckschrift begangene Verbrechen oder Vergehen ist Jeder verantwortlich, welcher nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint.
§. 35.
Derjenige, welcher eine Druckschrift in Verlag oder Kommissions⸗ Verlag übernommen, unterliegt wegen des strafbaren Inhalts der⸗ selben in allen Fällen, wo er nicht in Gemäßheit des §. 34 als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint, sofern die Druckschrift ein Preßvergehen enthält, einer Geldbuße bis zweihundert Thaler, insofern sie aber ein Preßverbrechen enthält, einer Geldbuße von funfzig bis fünfhundert Thalern, wenn entweder
a) er bei seiner ersten gerichtlichen Vernehmung den Ver⸗ fasser oder Herausgeber nicht nachweist, oder
) der nachgewiesene Verfasser oder Herausgeber zur Zeit der Uebernahme der Druckschrift in Verlag oder Kom⸗ missions⸗Verlag im Bereiche der preußischen Gerichtsbar⸗ keit keinen persönlichen Gerichtsstand hatte. 8
§. 36.
Der Drucker eines strafbaren Preß⸗Erzeugnisses, welcher nicht in Gemäßheit des §. 34 als Urheber oder Theilnehmer strafbar er⸗ scheint, soll außer der etwa nach §. 40 verwirkten Strafe, sofern die Druckschrift ein Preßvergehen enthält, mit einer Geldbuße bis einhundert Thaler, sofern ein Preßverbrechen in ihr enthalten ist, mit einer Geldbuße von zehn bis zweihundert Thalern bestraft wer⸗ den, wenn:
a) die Vorschriften in den §§. 7 und 24 wegen Bezeichnung der Druckschriften nicht befolgt oder die Bezeichnungen mit seinem Wissen fälschlich angegeben sind, oder wenn er bei seiner ersten gerichtlichen verantwortlichen Vernehmung weder den Verfasser, noch den Herausgeber, noch den Verleger nachweist, oder wenn der nachgewiesene Verfasser oder Herausgeber oder Verleger zu der Zeit, wo der Druck erfolgte, im Bereiche der preußischen Gerichtsbarkeit keinen persönlichen Ge⸗ richtsstand hatte, oder wenn die Druckschrift sich als eine solche darstellt, welche zu Plakaten bestimmt ise
Der Redacteur eines cautionspflichtigen Blattes unterliegt we⸗ gen des strafbaren Inhalts desselben in allen Fällen, wo er nicht in Gemäßheit des §. 34 als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint, wenn in dem von ihm redigirten Blatte ein Preßvergehen begangen worden, einer Geldbuße bis fünfhundert Thaler, wenn ein Preßverbrechen begangen worden, einer Geldbuße von funfzig bis eintausend Thalern.
Dieser Bestimmung bleibt der Redacteur auch dann unterwor⸗ fen, wenn er durch Abwesenheit oder andere Gründe an der Be⸗ sorgung der Redaction gehindert ist, so lange nicht ein anderer verantwortlicher Stellvertreter nach den Bestimmungen des §. 22 bestellt worden. Es muß ein solcher bestellt werden, wenn und so lange der erstere eine Feeee zu verbüßen hat.
§. 38.
Berichte von den öffentlichen Sitzungen beider Kammern, inso⸗
fern sie wahrheitsgetreu erstattet werden, bleiben von jeder Verant⸗
ortlichkett frei. §. 39.
Eine Geldbuße bis funfzig Thaler hat der Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift verwirkt, welcher den Bestimmungen des §. 5 zuwiderhandelt. Eben so der Buchdrucker, Steindrucker oder Inhaber einer anderen zur mechantschen Vervielfältigung von Schriften oder Bildwerken bestimmten gewerblichen Anstalt, welcher den Bestimmungen des angesührten §. 5, so wie der 8§.⸗ und 24, zuwiderhandelt. 1 8
Derselben Strafe ist der Verleger, Selbstverleger, Commis⸗ sionair verfallen, welcher den Anforderungen des §. 5 nicht Genüge leistet.
§. 40.
Eine wissentlich falsche Angabe der in den §§. 7 und 24 vor⸗ geschriebenen Vermerke zieht gegen den Zuwiderhandelnden eine Geldbuße von einhundert bis dreihundert Thalern nach sich.
Diese Strafe wird im verdoppelt.
Wer den Vorschriften der §§. 8, 9 und 10 zuwiderhandelt, hat eine Strafe bis funfzig Thaler oder eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt.
§. 42. .“
Wer eine Zeitung oder Zeitschrift redigirt oder verlegt, bevor die gesetzliche Caution erlegt oder nach §. 21 rechtzeitig ergänzt ist, hat eine Strafe von zwanzig bis vierhundert Thalern oder eine Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu einem Jahre verwirkt. Dieselbe Geld⸗ oder Gefängnißstrafe trifft denjenigen, der eine Zei⸗ tung oder Zeitschrift redigirt oder herausgiebt, ohne nach den Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes (§. 22) dazu befugt zu sein, so wie den Verleger der cautionspflichtigen Zeitung, welche ohne vorgängige Bestellung eines verantwortlichen Redacteurs (§§. 22 und 37) er⸗ schienen ist.
Diese Strafe wird im aerh. verdoppelt.
Wer eine Druckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlag⸗ nahme verfügt worden, hat, wenn die Beschlagnahme öffentlich bekannt gemacht oder zu seiner besonderen Kenntniß gebracht worden ist, eine Geldbuße von fünf bis einhundert Thalern oder eine Ge⸗
““ 8
verwirkten Strafen, zu erkennen.
fängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre, im Rückfalle das Doppelte dieser Strafe, verwirkt. Ist unter vorstehenden Voraussetzungen die Verbreitung ge⸗
werbemäßig erfolgt, oder hat der Gewerbetreibende die in Beschlag
genommene Schrift zum Verkauf ausgestellt, so trifft ihn eine im Rückfall zu verdoppelnde Strafe von sunfzig bis fünfhundert Tha⸗ lern oder eine Gefängnißstrafe veen bis achtzehn Monaten.
Der Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift, welcher den Bestimmungen der §§. 25 und 26 zuwiderhandelt, hat eine Geld⸗ buße bis zu funfzig Thalern oder eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt.
Das Recht, den Zuwiderhandelnden im Wege der Execution zur Erfüllung der ihm nach den §§. 25 und 26 obliegenden Verbindlichkeit zu zwingen, wird durch die Strafe nicht aufge⸗ hoben.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des §. 23 dieses Gesetzes werden mit einer Geldbuße von zehn bis fünfhundert Thalern oder einer Gefängnißstrafe von sechs Wochen bis zu einem Jahre bestraft.
Diese Strafe wird im Rückfalle verdoppelt.
§. 46.
Die Strafe des Rückfalls tritt in den Fällen der §§. 40, 42, 43, 45, 53 nicht ein, wenn seit der letzten Verurtheilung fünf Jahre verstrichen sind.
Die wegen einer Preß⸗Polizei⸗Uebertretung angedrohte Strafe ist, abgesehen von den durch den Inhalt der Druckschrift etwa sonst
Die Namen der Geschworenen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung über die Bildung des Schwurgerichts genannt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung ziehen eine Ge⸗ fängnißstrafe von einer Woche bis zu Einem Jahre nach sich. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der eine Anklageschrift oder ein anderes Schriftstück eines Kriminal⸗Prozesses veröffentlicht, be⸗
vor die mündliche Verhandlung stattgefunden oder der Prozeß auf
anderem Wege sein Ende erreicht 1;
Das Recht zur Verfolgung der in diesem Gesetze vorgesehe⸗ nen, durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen verjährt, infofern das Strafgesetzbuch keine kürzere Verjährungsfrist vor⸗ schreibt, in sechs Monaten, von dem Tage ab gerechnet, an wel⸗ chem die Veröffentlichung stattgefunden hat. (§§. 32 und 33.)
Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Antrag der Staatsanwaltschaft, jeden Beschluß oder jede sonstige Handlung des Richters, welche die Eröffnung, Fortsetzung oder Beendigung der Untersuchung oder die Verhaftung des Beschuldigten betreffen.
Die Unterbrechung der Verjährung gegen eine der verantwort⸗ lichen oder mitschuldigen Personen gilt als solche auch denjenigen Verantwortlichen oder Mitschuldigen gegenüber, gegen welche der Antrag, Beschluß oder die sonstige unterbrechende Handlung nicht gerichtet war.
Von dem Tage der letzten unterbrechenden Handlung an be⸗ ginnt eine neue Verjährung von sechs Monaten.
Diese Bestimmungen berühren nicht die Klagen auf Schaden⸗ ersatz vor den Civilgerichten, noch die im Wege des Civil⸗Prozesses wegen Beleidigung anhängig gemochten Klagen.
§. 50.
Wird in einer Schrift der Thatbestand einer strafbaren Hand⸗ lung erkannt, so ist durch das Strafurtel die Vernichtung aller vor⸗ findlichen Exemplare und der dazu bestimmten Platten und Formen auszusprechen. Die Vernichtung ist auch dann in dem Urtel aus⸗ zusprechen, wenn zwar der Angeklagte freigesprochen, in der
Schrift jedoch der Thatbestand einer strafbaren Handlung von dem Richter erkannt worden ist. Ist die Schrift, Abbildung oder Darstellung ihrem Hauptinhalte nach eine erlaubte, so wird nur auf
V Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Theiles der
Platten und Formen erkannt, auf welchen sich diese Stellen be⸗
nden.
1 Diese Vernichtung bezieht sich auf alle noch im Besitze des
Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers be⸗
findlichen oder an öffentlichen Orten ausgelegten Exemplare. Hat wegen einer Schrift, welche den Thatbestand einer straf⸗
baren Handlung darstellt, eine gerichtliche Verfolgung, weil es an
einer verantwortlichen Person im Bereiche der richterlichen Gewalt
fehlt, nicht elngeleitet werden können, so hat das im Bezirke der Beschlagnahme nach §S§. 27 und 28 für das Kontumazial⸗Verfahren zuständige Gericht die Vernichtung zu erkennen.
Diejenigen Personen, bei welchen die Beschlagnahme erfolgt ist, müssen zur Sitzung vorgeladen und auf ihr Verlangen gehört werden.
Die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen finden keine Anwendung auf die im §. 38 gedachten Berichte von den Sitzungen beider Kammern.
„Pg.
Ist gegen eine Nummer, ein Stück oder Heft einer ausländi⸗ schen Zeitung oder Zeitschrift auf dem Wege des im §. 50 bezeich⸗ neten Verfahrens und auf Grund der hierbet zur Anwendung kom⸗ menden inländischen Strafgesetze die Vernichtung erkannt worden, so kann das Ministerium des Innern gleichzeitig das Verbot der ferneren Verbreitung der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift aussprechen. 1
§. 53.
Wer einem solchen öffentlich oder ihm besonders bekannt ge⸗ machten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, ausstellt oder sonst gewerbsmäßig vertheilt oder verbreitet, wirr mit Geldbuße von zehn bis einhundert Thalern oder mit Gefängnißstrafe von vierzehn Tagen bis zu einem Jahre bestraft.
Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts etwa sonst verwirkten Strafen wird durch die Bestimmungen dieses E““ ausgeschlossen.
Gegen die im §. 1 dieses Gesetzes genannten Gewerbetreibenden kann von dem zuständigen Richter 8 den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetrieb erkannt werden, wenn
1) die zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen wird, 2) wegen eines mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum erstenmale, — oder wegen eines solchen Vergehens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zum zweiten⸗ male eine Verurtheilung erfolgt; es muß dagegen auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetriebe erkannt werden, wenn 1) der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen wird, 2) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, wegen eines
1.“
mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum zweiten Male, — oder wegen eines solchen Vergehens oder Ver⸗ 3 brechens zum drittenmale eine Verurtheilung erfolgt.
§. 55.
Den Erzeugnissen der Presse im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich: alle auf ähnlichem mechanischen Wege bewirkte und zur Ver⸗ breitung bestimmte Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Dar⸗ stellungen mit oder ohne Schrift, Musikalien mit Text oder sonsti⸗ gen Erläuterungen. 1
§. 56.
Alle diesem Gesetze entgegenstehende Bestimmungen sind aufge⸗ hoben. Dieses Gesetz tritt insbesondere an die Stelle der Verord⸗ nung vom 5. Juni 1850, betreffend die Ergänzung der Ver⸗ ordnung über die Presse, vom 30. Juni 1849, (Gesetz⸗Sammlung Seite 329 — 332), so wie der Verordnung vom 30. Juni 1849, betreffend die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften und verschiedene durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche und an⸗ dere Darstellung begangene strafbare Handlungen (Gesetz⸗Samml. S. 226 — 236). Die §§. 13—29, 31, 34—36 und 39 der letzteren Verordnung kommen jedoch, insoweit sie diesem Gesetze nicht ent⸗ gegenstehen, bis zum Eintritte der Gesetzeskraft des Strafgesetz⸗ buches für die preußischen Staaten (Gesetz⸗Samml. 1851 S. 93 ff.) auch ferner zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändige beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1
Gegeben Bellevue, den 12. Mai 1851. 86
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Stockhausen. von Raumer. von Westphalen.
Oesterreich. Olmü tz, 24. Mai. (Ll.) Heute um 5 Uhr Morgens traf Se. Majestät Kaiser Franz Joseph in Begleitung des General⸗ Adjutanten Grafen Grünne in unserem Bahnhofe ein und wurde von Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter, dem Landes⸗Komman⸗ direnden Feldzeugmeister Schlick, dem Festungs⸗Gouverneur Feld zeugmeister Böhm und einer Ehrencompagnie empfangen und nach dem erzbischöflichen Palaste geleitet. An dem Balkone unseres Rathhauses wurden acht schwarzgelbe und weißrothe Fahnen ausgesteckt, und unter dem Knaufe des Thurmes flattert eine fünf Klafter lange schwarzgelbe Fahne. Trotz des regnerischen Wetters marschirten sünmesiche Truppen⸗Corps, welche in der Umgebung dislozirt liegen, nach der Nimlauer Haide und stellten sich in fünf unabsehbare Schlachtreihen auf; die ersten zwei wurden von der Infanterie gebildet, welche General Pökh, die dritte und vierte von vier Regimentern Husaren formirt, welche Feld⸗ marschall⸗Lieutenant Barko kommandirte, und in dem fünften Treffen stand die Artillerie mit 72 Geschützen und die Sanitäts⸗Compagnie mit ihren Krankenwagen. Die Anzahl der versammelten Truppen betaug etwa 30,000 Mann. Se. Majestät traf um 10 Uhr auf der Haide ein, besichtigte diese Truppen und ließ sie sodann Revue passiren und begab sich um 1 Uhr nach seiner Residenz. Man hat mit der Ankunft Sr. Majestät zugleich den Feldmarschall Radetzky erwar⸗ tet, welcher jedoch erst kommenden Dienstag in unserer Stadt eintreffen wird. Bis jetzt bemerkten wir eine große Anzahl von Generalen, unter denen wir den Kommandirenden der ersten Armee, Feld⸗ zeugmeister Wratislaw, die Generale Fürst Ed. Schwarzenberg und Thurn und Taxis nennen. Se. Majestät wird, wie man uns versichert, erst Montag unsere Stadt verlassen, sich hierauf an die russische Gränze nach Krakau zum Empfange der russischen Majestät begeben und mit Derselben Mittwoch wieder eintreffen. An die⸗ sem Tage soll eine großartige Revue, am zweiten (Feiertag), eine Kirchenparade, am dritten ein Feldmanöver mit der Brigade Thurn⸗ Taxis, am vlerten ein Kavallerie⸗Manöver abgehalten werden, dem die übrigen Truppen⸗Evolutionen folgen sollen. Mittwoch Abends Illuminatton, Theater paré mit der Oper: „Don Pasquale.“ Man wünscht es höheren Ortes, daß an dem Tage des Einzuges der Majestäten die Häuser der Stadt mit Festons und Fahnen ge⸗ schmückt werden mögen. Auf den heutigen Abend ist ebenfalls eine Illumination angesagt, fünf Musikcorps werden vor den Zimmern Sr. Majestät die verschiedensten Piecen exekutiren.
Prag, 24. Mai. Se. Kaiserliche Hoheit Erzherzog Franz Karl ist heute um 5 Uhr Nachmittags mit einem Extrazuge hier angekommen.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 27. Mai. Zu⸗ folge amtlicher Bekanntmachung hat der Großherzog in Gemein⸗ schaft mit dem Großherzoge von Mecklenburg⸗Strelitz den Geheimen Justizrath von Oertzen auf Leppin zum Gesandten bei der deutschen Bundes Versammlung zu Frankfurt a. M. ernannt und ihm zu⸗ gleich den Charakter eines Geheimen Raths beigelegt.
Oldenburg. Oldenburg, 25. Mai. (Wes. Ztg.) Vor einigen Tagen hat der zu Hamburg residirende, am hiesigen Hofe beglaubigte außerordentliche französische Gesandte, Herr Cintrat, dem Großherzog sein Creditiv überreicht. Auch der russische Gesandte, Geheime Rath von Struve, ist vorgestern hier eingetroffen.
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Ausland.
Frankreich. Paris, 25. Mai. Der offizielle Moni⸗ teur veröffentlicht Verleihungen des Ordens der Ehrenlegion an höhere Offiziere und Ernennungen von Maires.
Der legitimistische Partei⸗Verein der Rue Rivoli hat vorgestern beschlossen, für den passenden Antrag auf totale Revision zu stim⸗ men, sich aber nicht im voraus durch einen bestimmten Antrag zu binden. Leo de Laborde theilte seinen Antrag auf Herstellung der erblichen Monarchie mit. Derselbe wurde von Berryer, Va⸗ tismenil, Kerdrel, Séze bekämpft und von dem Vereine, als in die Befugnisse der Konstituante eingreifend, verwor⸗ fen. Die Partei⸗Versammlung der Rue de l'Université hat sich für Unterstützung der Verfassungs⸗Repision erklärt. In der Partei⸗Versammlung der Rue des Pyramides wurde be⸗ schlossen, nicht die totale, sondern ausdrücklich die theilweise Revi⸗ sion der Verfassung zu verlangen. Dieser Antrag wurde von 120 Mitgliedern unterzeichnet. Montalembert hatte bei der Debatte verlangt, man solle sich ausdrücklich für Beibehaltung der republi⸗ kanischen Regierungsform aussprechen und der Nation die Wahl des Staats⸗Oberhauptes überlassen. Er sagte unter Anderem: „Hüten wir uns, diesen aufs Gerathewohl handelnden Monarchisten uns anzuschließen. Erhalten wir die republikanische Form und ver⸗ langen wir nur, es solle das allgemeine Wahlrecht sich frei über
das Haupt der Exekutivgewalt aussprechen.“ Unter den Unterzeich
nern des Antrags bemerkt man Montalembert, Broglie, beide Ab⸗
batucci's, Rineau, Dumas, d'Hautpoul und Beugnot.
Paris, 26. Mai. (K. Z.) In der heutigen Sitzung der National⸗Versammlung wurde die Berathung des Nationalgarden⸗ Gesetzes fortgesetzt. Die bedeutendsten Redner waren Baudin, Lauriston, Hennequin, Riancey und Favre. Acht Paragraphen wur⸗ den ohne Zwischenvorfall angenommen. i