1851 / 150 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Pays, worin er erklärt, ein Kandidat, der ein entschiedener Gegner des neuen Wahlgesetzes sei, würde einen Minister, dessen politisches Programm eben dieses Gesetz sei, nie unterstützt haben. Der Mi⸗ nister des Innern habe diese Aeußerung nicht etwa aus Irrthum gethan, denn es sei ihm wohl bekannt gewesen, wie Duclerc das allgemeine Wahlrecht selbst als Basis seiner politischen Ideen an⸗ gesehen habe und noch ansehe. Ueberdies habe Dueclerc 1. , g Unterredung, um welche Faucher ihn schriftlich ersucht, AHsgsaigee sich gegen die Zumuthung einer Regierungs⸗Kandidatur, und versichert, er kenne des Ministers Politik durchaus . Minister habe ihn daher als Repräsentant des allgemeinen Wah rechtes bekämpft. . 8 S hathaf enses ist in Paris angekommen, 8 gen des obersten Unterrichte. Nathee, becsor. ie . er in seine Diöcese . 1“ 1 . esen ausgelaufen⸗ 1n-8 0 Parseval Dechenes noch waßtuckione 85 den Admiral abgegangen

thet man, daß ge eime Instructionen 1 8 then, die ihn 5g—h. Nähe der Tajo⸗Mündung binden.

der 8 des Widerstands⸗Comité's und seiner Bülletins kam Assisen. Die Anklage war nur gegen de ver acht Verhafteten aufrecht erhalten. Der Eine ahe zu einem Mo⸗ nat Gefängniß und 1 Jahr Polizeiaufsicht, der Andere zu drei Monaten Gefängniß und zwei Jahre Ueberwachung verurtheilt.

Das Civilgericht zu Perigueux hat den Repräsentanten Chavoix, welcher den Redacteur des Echo de vesonce im Duelle erschoß, verurtheilt, der hinterlassenen Familie des Gefallenen eine Entschä⸗ digung von 30,000 Franken zu zahlen.

Zwei E sllen. vefehl erhalten haben, sich zum F ach Rom bereit zu halten.

Nese. 1e e geLseatsnant Dehay der 10ten Legion pariser Na⸗ tionalgarde hat aus Gesundheits⸗Rücksichten seine Entlassung ge⸗ ben. 1 8.1,. mit einer speziellen Sendung nach St. Petersburg beauf⸗ tragt gewesene ehemalige General⸗Konsul Fontanier ist bereits nach Paris zurückgekehrt.

Die Kommission hat den Antrag Riancey's und Favreau's, be⸗ züglich der Revision der Kriminal⸗Prozesse, als mit der gegenwärti⸗ gen Gesetzgebung unverträglich verworfen. Durch diesen Beschluß ist die Rehabilitirung von Lesurgues, um welche, als unschuldig Hingerichteten, seit 60 Jahren nachgesucht wird, abgewiesen. Der Minister des Innern hat das Cirkular wieder in Erin⸗ nerung gebracht, welches verbietet, Arbeitern Pässe nach Lyon aus⸗ zustellen, wenn sie nicht zum voraus eine feste Erwerbsstellung nach⸗ weisen können. 8

Leo de Laborde wird seinen Antrag auf Wiederherstellung der erblichen Monarchie, da derselbe in der Rue Rivoli so heftigen und einstimmigen Widerstand fand, nicht einbringen.

Großbritanien und Irland. Parlament. Ober⸗ haus. Sitzung vom 22. Mai. Nach Ueberreichung antipäpstlicher Petitionen durch den Herzog von Argyll und den Grafen von For⸗ tescue kömmt die Bill über die Grundsteuer ohne die geringste Op⸗ position zur dritten Lesung. Die Bill über die Verwaltung ber Episkopal⸗ und Kapitular⸗Güter veranlaßt eine Diskussion, an der sich der Erzbischof von Canterbury, der Bischof von London, der Herzog von Richmond und Lord Stanley betheiligen. Die Abstim⸗ mung ergiebt eine Majorität von 18 (46 gegen ,28) für die zweite Lesung, worauf die Bill einem Spezial⸗Comité überwiesen wird.

Unterhaus. Sitzung vom 22. Mai. Herr Ewart nimmt seinen Antrag in Bezug auf die Kriminalstrafgesetze der Kolonieen wieder auf, in dessen Befürwortung er vor etwa vierzehn Tagen durch eine Zählung der Mitglieder, welche weniger als 40 anwe⸗ sende ergab, unterbrochen worden war. Er beantragt eine Resolu⸗ tion des Hauses, empfehlend die Ausdehnung der in England einge⸗ führten Beschränkung der Todesstrafe auf Schottland und die Kolo⸗ nieen. Sir G. Grey hält es nicht für gerathen, daß sich das Haus für die Durchführung eines vag formulirten, wenn auch an sich lobens⸗ werthen Prinzips verantwortlich mache. Herr Hume: „Wenn der

b 716

ärti ilen in Kraft sei. In

berefta in 18 hwenertgen.Fechesech, gelte ni stt Zeh ühnbe. ser Enafgeset der ursprünglichen Ansiedler; dieses sei freilich strenger, als das englische, obgleich in der Praxis der mildere Brauch englischer Tribunale so viel als möglich zur Richtschnur genommen werde. Im Allgemeinen sei auch er der Meinung, daß eine allgemeine und förmliche Resolution des Hauses nicht die beste Art sei, den Kolonieen eine so wichtige Reform aufzuzwingen. Nach einigen Worten Sir G. Grey's gab Herr Ewart nach und zog (wie schon erwähnt) seinen Antrag zurück. Herr W. J. Fox (für Oldham, von der sogenannten Manchester⸗ Schule) beantragte eine Resolution über die Zweckmäßigkeit, im ganzen Lande Freischulen für weltlichen Unterricht einzuführen, die durch Lokal⸗Abgaben erhalten und durch Comité's, deren Mit⸗ glieder von den Steuerzahlenden und aus ihrer Mitte zu wählen wären, beaufsichtigt würden, Er zeigte Beispiele von der wohlthä⸗ tigen Wirksamkeit der bisher durch freiwillige Beiträge erhaltenen Freischulen. Das Freiwilligkeits⸗System reiche aber nicht aus. Die vom Staate bewilligten Gelder würden unter die verschiedenen Er⸗ ziehungs⸗Gesellschaften sehr ungleichmäßig und parteiisch vertheilt. So bekämen die mannigfachen Kirchenschul⸗Anstalten eine jährliche Subsidie von 24,700 Pfd. St.; die britische und ausländische Sozietäl erhalte dagegen nur 356 Pfd.; endlich seien sämmtliche Schul⸗Inspektoren, bis auf drei, Geistliche. Höchst mangelhaf sei die Erziehung durch die Kirchenschulen, durch die irrationelle Verbindung von Theologie mit allen möglichen Unterrichtsgegenständen bis auf das Einmaleins herab, und die Scheu vor der Weltgeschichte, als einem ketzerischen Gegenstand. Das Manchester⸗System sei nicht irre⸗ ligiöss, sondern überlasse den Religions⸗Unterricht den Ael⸗ tern oder Geistlichen und suche nur den weltlichen Unterricht vor der Infizirung mit Theologie zu bewahren, so daß er für Kinder aller Religionen passe und nicht ein Mittel werde, um jugendliche Gemüther mit Sektenhaß und Intoleranz zu erfüllen. Die Verbrecher⸗Statistik endlich weise die besten Resultate für die entweder gut oder gar nicht unterrichteten Klassen nach, die schlimm⸗ sten aber für die, welche als „halb unterrichtet“ notirt seien, und diesen halben Elementar⸗Unterricht gebe das Kirchenschul⸗System. Sir G. Grey billigte die Idee, Volksschulen auf Gemeinde⸗ oder selbst Staatskosten zu gründen, tadelte aber die vorgeschla⸗ gene exklusive Weltlichkeit des Unterrichts. Das Haus habe den Vorschlag mehr als einmal verworfen; die öffentliche Meinung sei überall dagegen. Experimente mit dem Sypstem könnten nicht schaden, indeß hoffe er, das Haus werde auf den Antrag nicht eingehen. Herr Hume stellte den Grundsatz auf, daß der Staat verpflichtet sei, die Kinder der Armen auf seine Kosten unterrichten zu lassen, und wollte beweisen, daß das System des Herrn Fox am Ende sehr ökonomisch sei. Herr A. B. Hope, Sir R. Inglis, Herr Sidney Herbert und An⸗ dere erklären sich gegen jeden rein weltlichen Unterricht; sie fürch⸗ ten davon den Untergang des Staats und der Kirche. Herr L. Wigram meint, daß, davon abgesehen, die Gemeindelasten schon drückend genug seien. Herr Page Wood und Andere fürchten, daß die weltlichen Schulen den kirchlichen eine gefährliche Konkur⸗ renz machen würden, und glauben, daß die religiösen Spaltungen kein Hinderniß für allgemeine Volkserziehung in Kirchenschulen sei. Herr M. Gibson, Oberst Thompson, Herr Trelawney, Herr Cobden und Herr Adderly, der in diesem einen Punkt gegen seine eigene Partei stimmen zu müssen erklärt, sprechen für Fox's Antrag, der (wie bereits gemeldet) bei der Abstimmung mit einer Majorität von 90 Stimmen (139 gegen 49) verworfen wird. Fer⸗ ner wurde eine Bill des Herrn L. Hodges zur Herabsetzung der Hopfen⸗Accise von 2 Pre. auf 1 Penny pr. Pfund mit 88 gegen 27 Stimmen verworfen.

Unterhaus. Sitzung vom 23. Mai. Es wird die Comité⸗

Sitzung über die Titel⸗Bill wieder aufgenommen. T. Duncombe beantragt, die Debatte über die erste Klausel (durch welche die auf Grund des päpstlichen Reskriptes verliehenen Titel und vorgenom⸗ menen Handlungen für null und nichtig erklärt werden) zu ver⸗ schieben, bis das Haus sich im Besitze eines Abdruckes des betref⸗

Der General⸗Fiskal bekämpft den Antrag. Die Bill, sagt er, stütze sich nicht auf das Reskript, sondern auf das bekannte, im Eingang erwähnte Faktum, daß mehrere ka⸗ tholische Unterthanen Ihrer Majestät gewisse Titel angeblicher Bischofssitze im vereinigten Königreiche angenommen hätten auf Grund emer angeblichen, ihnen zu diesem Zwecke durch ein gewisses Reskript des römischen Stuhles verliehenen Machtvollkommenheit. Für den Antrag Duncombe's sprechen noch Roebuck, Keogh und Reynolds, gegen denselben der General⸗Prokurator und Walpole. Bei der Abstimmung wird er (wie schon berichtet) mit 221 gegen 49 Stimmen verworfen. Sir F. Thesiger beantragt hierauf, in der ersten Klausel statt der Worte: „Das besagte Breve ꝛc.“, die Worte: „Alle derartigen Breves“, einzufügen, und erklärt, die entsprechende Verbesserung auch für den Eingang der Bill beantragen zu wollen. Sein Zweck dabei sei der, alle ähnli⸗ chen, etwa früher erlassenen, in den Bereich der betreffenden dekla⸗ ratorischen Klausel zu ziehen. Der General⸗Fiskal erblickt hierin eine falsche Auffassung des Zweckes der Klausel. Das Sta⸗ tut Praemunire solle durch dieselbe keinesweges wieder ins Leben geführt werden; auch sei dies unnöthig. Man wolle vielmehr nur, auf die Ansicht des Herrn Walpole eingehend, eine öffentliche und feierliche Erklärung abgeben über eine von einem fremden Macht⸗ haber begangene Handlung der Gewalt und der Feindseligkeit, kraft welcher Handlung gewisse Unterthanen des Reiches gewisse Titel und eine gewisse Machtvollkommenheit angenommen hätten. Für nöthig halte er die Klausel nicht, da der besagte Schritt des Papstes schon im Eingange der Bill in unzweideutiger Weise als gesetzwidrig und nichtig bezeichnet werde. Nach einer längeren Diskussion willigt Sir F. Thesiger auf den Rath Henley's ein, seinen Antrag zu verschieben, bis ein von Walpole zu der Einleitung angekündigtes Amendement ähn⸗ lichen Inhalts entschieden sein werde. Das nächste Amendement zu der ersten Klausel stellt der Graf von Arundel und Surrey. Er verlangt die Einfügung einiger Worte („außer insoweit, als die Ausübung oder der Gebrauch solcher Jurisdiction, Autorität, Prä⸗ eminenz oder eines solchen Titels nöthig ist für geistliche Zwecke“), durch welche die in der Klausel enthaltene Oeclaration auf die kraft jener Titel ausgeübte blos geistliche Thätigkeit keine Anwendung finden soll, und beruft sich auf die von der Regierung abgegebene Erklärung, daß in der Bill keine Beschränkung dergeistlichen Functionen liegen solle. Der General⸗Prokurator behauptet, durch Annahme des Amendements würde man sich des Widerspruchs schuldig machen, das Reskript und alle durch dasselbe verliehene Jurisdiction für gesetzwidrig und nichtig zu erklären und doch auf der anderen Seite seine Gültigkeit für gewisse Zwecke anzuerkennen. Das Amen⸗ dement wird von Moore, Keogh und Sir H. Barron verthei⸗ digt, von Lord J. Russell bekämpft. Es wird schließlich mit 316 gegen 61 Stimmen verworfen. Sadleir beantragt ein anderes Amendement, durch welches die Wirksamkeit der Klausel auf weltliche Gegenstände beschränkt wird. Sir G. Grey äußert, dasselbe sei, wenngleich im Wortlaute verschieden, doch dem Inhalte nach gleichbe⸗ deutend mit dem eben verworfenen. Sein Schicksal ist ungefähr das gleiche. Es wird mit 317 gegen 57 Stimmen verworfen. „Sir B. Hall macht den Vorschlag, täglich um 12 Uhr Morgen⸗ Sitzungen zu halten, in welchen die Titel⸗Bill berathen werden solle. Lord J. Russell erklärt, er werde sich nur im äußersten Nothfalle hierzu verstehen. Die Comité⸗Sitzung wird hiernach aufgehoben und die Fortsetzung auf Montag anberaumt.

London, 26. Mai. (K. Z.) Die London Gazette ent⸗ hält eine Anzeige, in welcher die Aufhebung der Blokade von Sa⸗ mos gemeldet wird.

Kardinal Wisemann hat vorgestern zu Witham in Essex den Grundstein zu einer neuen katholischen Kapelle gelegt. Dom Miguel von Braganza wohnte der Feierlichkeit bei.

Der Friedens⸗Apostel Elihu Burritt, in England unter dem Namen des „gelehrten amerikanischen Grobschmieds“ bekannt, hat vor kurzem in Colchester einen Damen⸗Friedens-Verein gebildet. Aehnliche Gesellschaften sind in Coggeshall und Joswich zu Stande gekommen.

Das Abonnement beträgt: 5 Rthlr. für ½¼ Jahr. 10 Rthlr. ⸗1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 Sgr. berechnet.

Amtlicher Theil. 8 .“ . Deutschland.

Preußen. Berlin. Verfügung des Justiz⸗Ministers. Breslau. Ankunft Sr. Majestät des Königs in Breslau und Durchreise Sr. Ma⸗ jestät des Kaisers von Rußland durch Ratibor.

Oesterreich. Wien. Hofnachrichten. Civil⸗ und Militair⸗Gouver⸗ neur von Wien. Die Finanz⸗Anträge und der neue Zolltarif. Be⸗ richt der Kommission über die Wiedereröffnung des Freihafens von Ve nedig. Präsidentenwahl der Akademie der Wissenschaften. Erlanb⸗ niß an polnische Flüchtlinge zur Rückkehr. Bakunin. Vermischtes. Olmütz. Hofnachrichten.

Baden. Karlsruhe. Die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden.

Hessen und bei Ahein. Darmstadt. Kammer⸗Verhandlungen.

Frankfurt. Frankfurt a. M. General⸗Lieutenant und Bundestags⸗ Gesandter von Rochow angekommen. Fürst von Metternich.

Ausland.

Oesterreich. Zara. Omer Pascha und Skenderbeg.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Petitionen. Das Nationalgardegesetz. Paris. Vorschläge zur Organisation der Na⸗ tionalgarde. Die Verfassungsrevisions⸗Frage. Annahme des Natio⸗ nalgardegesetzes. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Hofnachrichten. Vermischtes.

Rußland und Polen. Warschau. Hofnachrichten.

Portugal. Lissabon. Ernennungen.

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. Beilage.

ͤͤ“ Se. Majestät der König sind von der Reise nach Warschau zurückgekehrt.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Mitgliede des Instituts zu Paris, Franz Auberz so wie, in Folge der stattgehabten Wahl, dem Professor Freiherrn von Liebig in Giessen und dem Geheimen Rath und Professor Dr. Tiedemann in Heidelberg den Orden pour le mérite für Wissenschaften und Künste zu verleihen.

Berlin,

ͤ“

Preußisch

2

Sonnabend deun

in äußerlichen Verhältnissen liegenden Hindernisse, welche der Theil⸗ nahme daran sich entgegenstellen, hinzuwirken gesucht wird.

Was den ersten Punkt anlangt, so ist bereits durch die Aller⸗ höchste Kabinets⸗Ordre vom 7. Febr. 1837 (Ges.⸗S. S. 19) den Königl. Regierungen die Befugniß beigelegt, zur Aufrechthaltung der äußeren Feier der Sonn⸗ und Festtage nach den Verhältnissen der einzelnen Orte oder Gegenden ihres Bezirkes die entsprechenden polizeilichen Anordnungen zu treffen, deren fortdauernde Geltung auch in dem Strafgesetzbuch vom 14. April d. J. §. 340 Nr. 8 ausdrücklich anerkannt ist. Die auf Grund jener Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre erlassenen polizeilichen Verordnungen in Betreff des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Arbeiten an Sonn⸗ und Festtagen schützen im Allgemeinen in genügender Weise die Ruhe und Feier derselben gegen äußere Störungen und Beeinträchtigungen. Es wird daher nur darauf ankommen, dafür Sorge zu tragen, daß die be⸗ stehenden Vorschriften dem Publikum gegenwärtig gehalten und von den Behörden gehörig gehandhabt werden; es empfiehlt sich daher, diese Vorschriften von Zeit zu Zeit durch erneuerte Bekanntmachungen mit den durch die Erfahrung etwa an die Hand gegebenen Modificatio⸗ nen und Ergänzungen in Erinnerung zu bringen und die Orts⸗ Polizei⸗Behörden zu deren Beachtung, nöthigenfalls durch Verfol⸗ gung der vorkommenden Uebertretungen, zu veranlassen. Insbe⸗ sondere aber werden die Königlichen Regierungen darauf zu halten haben, daß bei den unter ihrer Leitung stehenden Bau⸗Ausführun⸗ gen die in der Verordnung vom 21. Dezember 1846, §§. 23, 26 (Gesetz⸗Sammlung pro 1847, Seite 21) enthaltene Vorschrift, wo⸗ nach, mit Ausnahme besonderer Fälle, in denen Gefahr im Verzuge obwaltet, an Sonn⸗ und Festtagen die Arbeiten ruhen sollen, ge⸗ wissenhaft zur Ausführung gelange und jene Ausnahme nur inso⸗ weit, als es wirklich Noth thut, gestattet werde. Wenn die Bau⸗Ver⸗ waltung selbst in dieser Weise mit gutem Beispiele vorangeht, so werden die Königlichen Regierungen um so eher die gehörige Beachtung Ihrer Anordnungen von Seiten des Publikums und der Orts⸗Polizei⸗Behörden erwarten und verlangen dürfen.

Was den zweiten oben erwähnten Punkt betrifft, so ist es un⸗ verkennbar ein Mißstand, dessen bedauerliche Folgen je länger je mehr hervortreten, wenn die gewerblichen Verhältnisse sich im Laufe der Zeit so gestaltet haben, daß den in den Fabriken und Gewer⸗ ben beschäftigten arbeitenden Klassen oftmals ein Tag der Samm⸗ lung, Ruhe und Erholung nicht übrig bleibt und durch das Arbei⸗ ten an Sonn⸗ und Festtagen selbst die Gelegenheit entzogen wird, an der Feier derselben Theil zu nehmen.

Zwar hat das Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken, vom 9. März 1839 §. 5 (Gesetz⸗Sammlung S. 156) für diese Arbeiterklasse durch Untersagung ihrer Beschäf⸗ tigung an Sonn⸗ und Festtagen Fürsorge getroffen, auf deren strenge Durchführung mit Ernst zu halten ist. Auch ist in der Ver⸗ ordnung, betreffend die Errichtung von Gewerberäthen ꝛc., vom 9. Februar 1849 §. 49 allgemein bestimmt, daß zum Arbeiten an Sonn⸗ und Festtagen, vorbehaltlich der anderweitigen Vereinba⸗ rung in Dringlichkeitsfällen, Niemand verpflichtet sei. Allein, wenn

31. Mai

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße Rr.

Se. Durchlaucht der General⸗Lieutenant à la Suite, Fürst Heinrich LXVII. zu Reuß⸗Schleiz, von Schleiz.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, General⸗Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, Brese, aus der Provinz Sachsen.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der 4ten Division, von Wedell, von Bromberg.

Der General⸗Major und Commandeur der 9ten Infanterie⸗ Brigade, Neander von Petershaiden, von Glogau. Der General⸗Major und Commandeur der 11ten Infanterie⸗ Brigade, Freiherr von Reitzenstein, von Breslau.

Se. Excellenz der Erb⸗Ober⸗Land⸗Mundschenk im Herzogthum Schlesien, Graf Henckel von Donnersmarck, von Breslau.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und kommandirende General des V. Armee⸗Corps, von Brünneck, von Posen.

Der Fürst zu Carolath⸗Beuthen, von Carolath. 88

ze. .s. a0- nAnn

Uichtamtlicher Theil Deutschland.

Preußen. Berlin, 30. Mai. Das Justiz⸗Ministe rialblatt enthält fesgenbe allgemeine Verfügung vom 25. Mai 1851, betreffend die Vollstreckung von Straf⸗Erkenntnissen in Fällen, wo das neue Straf⸗Gesetzbuch mildere Bestimmungen als das bis⸗ herige Strafrecht enthält.

Durch den Artikel VII. des Gesetzes über die Einführung des Straf⸗Gesetzbuches ist der §. 18 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht aufgehoben, in welchem bestimmt war, daß die Minde⸗ rung der in einem älteren Gesetze angeordneten Strafe auch dem⸗ jenigen zu statten kommen solle, an welchem diese, Strafe zur Zeit der Publication des neueren Gesetzes noch nicht vollzogen war.

Diese Bestimmung des Einführungsgesetzes beruht auf der

Erwägung 1) daß prinzipiell ein ergangenes Erkenntniß dadurch an seiner Bedeutung nichts verlieren kann, daß die Gesetze, unter deren Herrschaft es erlassen worden, später eine Abänderung erfahren haben; 2) daß es in praktischer Hinsicht fast

unausführbar sein würde, wenn sämmtliche ergangene Straferkennt⸗ nisse, die noch nicht vollständig vollstreckt worden, durch die Gerichte einer nochmaligen Revision und Prüfung unterworfen werden soll⸗ ten, welche nicht allein auf das gerade vorliegende Verbrechen, son⸗ dern bei dem sehr ausgedehnten Arbitrium des Richters nach dem neuen Strafgesetze auch auf die individuelle Strafbarkeit zu richten sein würde; und 3) daß es überhaupt schwierig und mißlich ist, die nach einem früheren System des Strafrechts getroffenen Ent

scheidungen nach einem durch ein späteres Strafsystem gegebenen Maßstabe zu beurtheilen, da, wenn letzteres schon zur Zeit der Entscheidung in Kraft gewesen wäre, die Anklage, die Untersuchung

und das Erkenntniß nicht selten eine andere Richtung und eine an⸗ dere Grundlage erhalten haben würden.

So ist beispielsweise die Verheimlichung der Schwangerschaft und der Niederkunft, so wie die unerlaubte Selbsthülfe, im neuen Strafgesetzbuche nicht unter Strafe gestellt. Allein man würde irren, wenn man annehmen wollte, daß nun alle derartigen Fälle, in welchen auf Grund der älteren Gesetze auf Strafe erkannt worden, nach dem neuen Strafgesetzbuche straflos geblieben sein würden. Austatt der Strafe der verheimlichten Schwangerschaft und Nieder⸗ kunft würde in sehr vielen Fällen, wenn nicht auf die Strafe der vorsätzlichen Tödtung, also des Kindesmordes, so doch auf die Strafe der fahrlässigen Tödtung (§. 184 des neuen Strafgesetzbuches) oder der heimlichen Beerdigung (§. 186 a. a. O.) zu erkennen gewesen sein. Anstatt der Strafe der unerlaubten Selbsthülfe aber würde in vielen, vielleicht in allen irgend erheblichen Fällen entweder auf die Strafe der Gewalt gegen die Person, also der Bedrohung (§. 212), oder der Thätlichkeiten (§. 187), oder auf die Strafe der Beschädigung fremden Eigenthums (§. 281), oder auf die Strafe des Eindringens irn das befriedigte Besitzthum eines Anderen (§§. 214, 346) zu er⸗ kennen gewesen sein. Diese Erwägung ist auch der Grund gewe⸗ sen, weshalb die vereinigten ständischen Ausschüsse im Jahre 1848 sich so entschieden gegen die Beibehaltung einer in den meiste anderen Gesetzgebungen nicht befindlichen Strafbestimmung über die unerlaubte Selbsthülfe ausgesprochen haben.

Nach allem diesen kann der Umstand, daß das neue Straf⸗ gesetzbuch anderweitige Bestimmungen enthält, für sich allein keinen hinreichenden Grund abgeben, um den Erlaß oder die Ermäßigung erkannter Strafen in Antrag zu bringen. Ist in Veranlassung von Begnadigungsgesuchen oder aus sonstigen besonderen Gründen zu berichten, so sind nach wie vor die faktischen Momente, welche den Erlaß oder die Ermäßigung der Strafe als angemessen erscheiner lassen, vorzugsweise ins Auge zu fassen.

Im Uebrigen sind bereits seit geraumer Zeit im Hinblick auf das neue Strafgesetzbuch, dessen Verkündigung in Aussicht stand, zur Milderung derjenigen Strafen, welche als zu streng erschienen, die erforderlichen Maßregeln getroffen worden, indem namentlich die Strafen, welche wegen vierten Diebstahls oder wegen verheim⸗ lichter Schwangerschaft und Niederkunft, so wie diejenigen, welche

Minister die Gerechtigkeit des Prinzips anerkennt, so ist es seine st dHau 8 druckes Rüücft. den Gegeustand 8 e die Hand zu nehmen.“ Herr fenden Breve's, Reskripts oder apostolischen Briefes befinde, worauf Hawes (vom Kolonialamt) erklärt, daß der englische Straf⸗Kodex s die in der Klausel enthaltene gesetzliche Verfügung sich stütze.

Bekanntmachungen. 178, 9880 8903

9 3272 3714 4177 1736 4784 5341 [5907 [290]

3280 3734 4191 V 1758 3297 3750 4193 4792 5370 5940 8 —.,— 1764 3 3304 3760 4208 4796 [5379 5963 Köln⸗Mindener Eisenbahn. 1773 2230 2778 3303 ,3777 4217 4816 ,5381 5980 Vom 1. Mai ab tägliche Abfahrten der Personenzüge: 1795 2249 3315 3801 4223 4823 5386 5987 von Minden nach Deutz: 7 Uhr 30 Minuten Mor⸗ 1804 3815 (8278 88 9045 gens im Anschluß an den um 4 Uhr 50 Minuten 1814 8827 4833 5404 ,6087 von Hannover abgehenden Zug; 1816 22 5 4843 5408 6089 von Minden nach Deutz: 12 Uhr 15 Minuten Mit⸗ 1828 3825 4851 7988 tags im Anschluß an den um 11 Uhr 15 Minu⸗ ö 3847 4864 5432 6090 ten von Berlin, Dresden, Leipzig, Braunschweig, 1852 38691 4915 5437 ,6101 Bremen, Hildesheim und Hannover eintreffenden Zug⸗ 1861 3875 4923 5461 6113 von Minden nach Deutz: 3 Uhr 55 Minuten Nach⸗ mittags im Anschluß an den um 3 Uhr 25 Minu⸗ ten Nachmittags von Harburg eintreffenden Zug,

1873 2310 2925 3878 4954 5470 [6125 1880 2312 24 3885 4980 5474 6129

so wie an den Schnellzug von Berlin. [365]

1891 2337 2 5 3886 4984 5476 6165 1913 2345 2929]¾ 3904 4985 5478 6169 A. Schaaffhausenscher 4 9 9 274 Bankverein in Köln.

1938 2346 29341 3. 3906 4391 4989 5518 6170 1945 2359 2938 3460 3910 4407 5003 5520 6175 1950 2371 2942 3474 3921 4418 5012 5523 6214 1962 2381 2954 3485 3930 4419 5024 5525 6224 1963 2382 2959 3⸗ 3934 4429 [5040 5556 6227 1969 2417 2973 3492 [3948 4431 5041 5558 6243 Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 1985 2421 2976 [3512 [3953 4462 5044 5570 6250 14. März, 15. April und 12. Mai d. J., womit der 1987 2430 2981 [3536 3956 4468 5051 5576 6263 dritte, vierte und fünfte Zehntheil unserer Actien 1990 2444 2990 33 557 Litt. A. zur Einlösung gekündigt worden, bringen wir 1999 2446 2995 33 hiermit zur Kenntniß des Publikums, daß bei der heute durch den Notar Cardauns bewirkten Verloosung des sechsten Zehntheils unserer Actien Litt. A. folgende 994 Nummern gezogen wurden, als: 11] 148 335] 579 8611018 1248 1394 1579 13 160 389 587 867 1028 1264 1411 1582

9 8 1 e“ 1 8 auch hiernach eine Zwangsverbindlichkeit zum Arbeiten an diesen Ta⸗ 1 1 8 G gen nicht obwaltet, so bringt doch die Natur der Dinge es mit sich, daß der Einzelne, durch die Konkurrenz, die Abhängigkeit von dem Arbeitsherrn, den sonst ihm ent⸗ gehenden Arbeits⸗Verdienst ꝛc. bestimmt, gleichwohl es vorzieht, seine und der Seinigen Ruhe und Erholung an Sonn⸗ und Fest⸗ tagen zu opfern, so lange nicht das Arbeiten an diesen Tagen all⸗ emein in dem Maße eingestellt wird, daß nur die wirklich unauf⸗ schiebbaren oder keine Unterbrechung zulassenden Verrichtungen vorgenommen werden. Daß es sich nicht füglich darum handeln könne, zu diesem Behufe mit Zwangsmaßregeln einzuschreiten, welche tief in die Privatverhältnisse und in die gewerblichen In⸗ teressen eingreifen, wird einer weiteren Ausführung nicht bedürfen, dergleichen, leicht eine geflissentliche Opposition hervorrufende Zwangsmaßregeln würden überdies kaum mit Erfolg durchzu⸗ führen und dem Zwecke eher hinderlich als förderlich sein. Es wird vielmehr darauf ankommen, daß in dem Gewerbstande selbst das Bedürfniß eines der Sammlung, Ruhe und Erholung gewidmeten freien Tages und der wohlthätige Einfluß, welcher davon für das leibliche und sittliche Wohl der arbeitenden Klassen erwartet wer⸗ den darf, erkannt und gewürdigt werde, und daß von dieser inne⸗ ren Ueberzeugung aus durch das Zusammenwirken der Gewerb⸗ treibenden selbst und durch das gute Beispiel sich eine Sitte und Gewohnheit herausbilde und verbreite, welche jenem Bedürfnisse und jenem Einflusse diejenige Beachtung zuwendet, die sich durch äußeren Zwang nicht erreichen läßt. In der Förderung dieser Erkenntniß und Ueberzeugung und eines hierauf gegründeten Zu⸗ sammenwirkens werden insbesondere die Innungen, die Ge⸗ werbe⸗Räthe und die Kommunal⸗Behörden eine würdige Auf⸗ abe finden, auf deren Lösung sie im Verein mit wohlgesinnten

ännern, denen das Wohl der arbeitenden Klassen wahrhaft am Herzen liegt, ihr Augenmerk richten mögen.

Von diesen Gesichtspunkten aus werden auch die Königlichen Regierungen diesem Gegenstande ihre Aufmerksamkeit und Theil⸗ nahme zuzuwenden und in geeigneter Weise denselben den Innun⸗ gen, den Gewerberäthen und den Kommunal⸗Behörden zur Be⸗ achtung und vermittelnden Einwirkung zu empfehlen haben. Es

v

Königliche Hoheit der Prinz von Preuße Koblenz hier eingetroffen.

lieferung der Actien und der dazu gehörigen Coupons Nr. 3 bis einschließlich 10. Der Betrag der etwa

fehlenden Coupons wird von dem Betrage der Aectien Ministerium des Innern. 1 gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet, H8

sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden. 8 Mit Rücksicht auf die neuerdings ergangenen Bestimmungen Köln, den 24. Mai 1851. wegen Abänderung der bisherigen interimistischen Kreisvertretungen Hite Diitectiy n. unter Einberufung der Kreistage bemerke ich, wie es sich von selbst 11 versteht, daß die Mitglieder der Kreistage bei desfallsiger Aus⸗ übung der Kreisvertretung eben so wie dies früher üblich ge⸗ wesen ist eine Vergütigung an Diäten und Reisekosten nicht erhalten, welche den Mitgliedern der Kreis⸗Kommissionen als in⸗ terimistischen Kreisvertretungen in Folge des §. IV. des Regulativs vom 3. Juni v. J. besonders zugebilligt worden sind, wonach das Weitere zur Belehrung der ausführenden Behörden zu veran⸗ lassen ist. Berlin, den 29. Mai 1851. 8 Der Minister des Innern. von Westphalen.

An die Königlichen Ober⸗Präsidien.

8918 9243 [9552 8919 9249 9570 8922 9251 9575 8929 9257 9589 8938 9265 9593

7740 8196 8546 7756 8212 8550 6497 6869 7369 7759 8240 8557 6505 6904 7376 7768 8243 (8567 6506 6921 7382 7774 8253 8568 6511 6932 7390 7781 8262 8618 8950 9270 [9610 6529 6956 7392 7787 8273 [8619 8969 9281 9621 6537 6964 7. 7844 8289 8625 8989 9285 [9670 6539 6985 8 7848 8290 8629 8991 9287 9677

6472 6845 7358 6490 6850 7361

+₰

8

313 Vnen Antrag der Kuratel der minorennen Kinder des zu Trier verstorbenen Königlich Preußischen Rittmeisters und Divisions⸗Adjutanten Titus Ferdinand Cord von Restorff werden alle diejenigen, welche aus irgend einem civilrechtlichen Grunde an den Nachlaß desselben, ins⸗ besondere an das dazu gehörige, im ritterschaftlichen Amte Buckow belegene Lehngut Rackow cum pert. Teß⸗ mannsdorf Forderangen und Ansprüche machen zu kön⸗ nen vermeinen, hierdurch peremtorisch geladen, in dem auf den 1 9. Juli d. J. anberaumten Liquidations⸗ Termine, Morgens zur gewöhnlichen Zeit, auf hiesiger Großherzoglicher Justiz⸗Kanzlei, nach Abeunds zuvor ge⸗ schehener Meldung in Person oder durch legitimirte Be⸗ vollmächtigte zu erscheinen und ihre Ansprüche und Forderungen gehörig anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß sie mit denselben unter Auferlegung eines immerwährenden Stillschwei⸗ gens werden präkludirt und abgewiesen werden. Von dieser Verpflichtung zur Aumeldung werden jedoch aus⸗ genommen:

1) alle Behörden und öffentlichen Anstalten wegen der laufenden Abgaben, namentlich wegen der Feuer⸗ und Hagel⸗Kassen⸗Beiträge, der Leistungen an das Patrimonialgericht und an die Kirche und Pfarre zu Neubuckow, so wie wegen der jährlich an das Heil. Geist⸗Hospital zu Lübeck zu leistenden Korn⸗ Abgabe von 10 Scheffel Gerste; diejenigen Gläubiger, deren Forderungen in das

6510 6990 7853 8293 8641 8992 9295 [9678 6547 6998 7867 8297 8647 8998 9308 9685 6552 7001 7890 [8318 8654 9000 9312 [9714 7029 7899 8324 8657 9015 [92 16 9729 7041% 7927 8327 8660 9020 9330 9750 6590 7047 7930 8330 8677 9025 9380 [9754 6596 7052 74 7933 8338 8683 9027 9390 9755 6607 7069 74 7936 8342 8686 9029 9418 9757 6611 7098 74 7962 8351 8700 9041 9420 [9758 6625 7106 7982 ’83358 8703 9043 9424 [9764 6628 7985 8368 8706 9060 9427[9765 6634 7993 8386 8714 9063 9445 [9769 6642 7998 8404 8721 9077 [9451 [9772 6645 8007 8425 8731 9110 9454 [9770 6653 8021 8431 [8745 [9111 [9460 [9784 6669 7 8022 8437 8752 9114 9468 9787 6675, 7 8026 8444 8764 9119 9472 9793 6680 8030 8445 8772 9125 [9473 9815 6684 8033 8455 [8780 9134 9484 9818 6689 8051 8473 8792 9142 9488 9830 6693 8055 8479 8806 9145 [9490 9831 6748 8081 8481 8814 9150 9492 9842 6754 8109 8482 8820 9153 9499 [9844 6785 *% 7610 8118 [8487 8832 9154 9506 9852 6787 7 7621 8130 8514 8858 9175 9514 9855 6788 7640 8139 8516 88614 9185 9513 9860

6789 7269 7643 8181 8524 8869 9190 [9528 9894

ESASASsSsns 00 10 Ur

58S5S5ESESEE

280

——AU⏑+ +x△x△ x& E&

¶2

20

—₰½

8

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Von mehreren Seiten ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Feier der Sonn⸗ und Festtage in bedrohlicher Weise in Verfall gerathe und die gegen Störung derselben ergangenen An⸗ ordnungen nicht gehörig überwacht und gehandhabt werden. Ich finde mich daher veranlaßt, der Königlichen Regierung über diese Angelegenheit, so weit sie das Ressort des Ministeriums für Han⸗ del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten betrifft, Folgendes zu erken⸗ nen zu geben:

2093 2605 3165 2100 2606 3193 2116 2614 3213

2075 2579 3107 2083 2585 3140 2084 2591 3142 2092 2593 3156

3609 4034 4678 5198 5683 6382 3655 4057 4690 5212 5691 6386 3659 4064 4695 5213 5743 6390 3661 4067 4696 5222 5752 6392 3663 4086 4717 [5257 5757 6400 3666,4 109 4719 5281 5762 6402 3667 4113 4728 5288 5766 6404

6807 7318 7681 8491 8541 6820 7342 7682 8192 [8542 8904 6823 734717738 8495

Statuts kündigen

6801 7275 [7670 8182 8535 [8878, 9216 9541 9904 8899 9231

9241

Auf Grund des §. 8, Alinea 2 unseres Gesellschafts⸗ wir hiermit ferner die oben ihren Nummern aufgeführten 994 Stück Actien Litt. A., und bestimmen als Termin zu deren Einlösung den

Hypothekenbuch des Gutes Rackow cum pert. ein⸗ getragen sind, sowohl wegen des Kapitals als der laufenden Zinsen; die Ansprüche der Mitvormünderin und Wittwe des Erblassers, geb. Freiin von Stenglin, sowohl aus ihren Ehepakten, als auch in ihrer Eigenschaft als Vasallen⸗Wittwe,

wenigstens haben dieselben im Meldungsfalle keine Er⸗

9543 9919 9545 9928

nach

Von wie hohem Werthe es auch ist, den Sinn für eine wür⸗ dige, ihrer Bedeutung entsprechende Feier der Sonn⸗ und Festtage, namentlich auch unter den arbeitenden Klassen, belebt und verbrei⸗ tet zu sehen, so wird doch die Erreichung dieses Zieles nicht wohl durch äußerliche Veranstaltungen und Anordnungen der Staats⸗Re⸗ gierung erstrebt, vielmehr im Wesentlichen nur von einer auf die innere Ueberzeugung einwirkenden Wirksamkeit der Kirche, der Schule und Es wird aber die

wird mir erwünscht sein, von demjenigen, was in dieser Hinsicht geschehen ist, von Zeit zu Zeit in Kenntniß gesetzt zu werden. Berlin, den 27. Mai 1851.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. ““ von der Heydt. ub.

auf Grund des rheinischen Strafgesetzbuches wegen einer großen Zahl von Verbrechen verhängt worden waren, im Begnadigungs wege herabgesetzt sind, oder die Anordnung ergangen ist, daß nach Ablauf einer gewissen Zeit über die Führung des Verurtheilten in der Strafanstalt Bericht erstattet werden solle. Es bedarf kaum behält. 8

der Erwähnung, daß es bei diesen Anordnungen sein Bewenden des guten Beispiels erwartet werden dürfen. 1“ Staats⸗Regierung ihrerseits es sich angelegen sein lassen müssen, dabei in der Weise förderlich zu Hülfe zu kommen, daß einestheils den äußeren Störungen der Sonn⸗ und Festtagsfeier und des Got⸗ tesdienstes entgegengetreten, anderentheils auf die Beseitigung der

811 Hrnamnes e ahee eeen Le81¼ 2

2118 2619 3221 3668 4124 4732 5290 5782 6411 2124 2639 3226 3675 4133 4734 5296 5787 6413 2129 2647 3254 3683 4136 4738 [5303 5833 6435 2147 2690 3257 3692 4143 4744 5308 5883 6449 Die Auszahlung des Nominal⸗Betrages der gezoge⸗ 2161 2692 3258 3697 4155 4763 5312 5890 6452 nen Actien, sammt Zinsen vom 1. Januar c. bis zum 85 2162 2698 3261 3707 4169 4766 5315 5891 6459 Jatanegeragf. erfolgt von heute an auf Verlangen der 2173 2704 3269 3708 4170 4775 [5339 5898 6464 nhaber sofort bei unserer Kasse in Köln, gegen Aus⸗ 1“ 8 8

30. November d. J. mit dem Bemerken, daß von die⸗ sem Tage ab keine weitere Verzinsung der vorbezeichne⸗ ten Actien stattfindet.

stattung der Liquidationskosten zu gewärtigen. Rostock, den 2. Mai 1851. Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsche Justiz⸗Kanzlei. sgge. Pee c

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Berlin, den 25. Mai 1851.

kommandirende General des IV. Armee-Corps, von Hedemann, und 8 88 Der General⸗Major und Commandeur der 7ten Infanterie-

Brigade, von Cölln, von Magdeburg.

Der Justiz⸗Minister 1 1“ Simons. An sämmtliche Gerichte und Beamte der Staatsanwaltschaft.

3976 4495 5055 5578 6273

3982 4504 5077 [5581 6280

2001 2448 3009 % 3996 4525 5099 5609 6308

2007 2482 3015 3562 3998 4537 3107 5611 6309

2023 2483 3026 3563 4000 4554 5116 5617 6310

2031 2484 3034 35 4001 4577 5129 5618 6342

2036 2499 3038% 4007 4579 5131 5623 6350

2038 2521 3041 3580 4011 4595 ,5133 5624 6352

14 169 394 589] 872 1040 1274 1414 [1595 2045 2522 3052 4014 4612 5149 5659 6355

28 203 397 592 888 1071 1276 1435 1597 2049 2524 3073 4025 4614 5173 5669 6364

208 400 605 892 4098 1278 4441 [1608 2050 2537 3088 3599 4032 4635 5184 5670 [6371

211 404 626 899 1102 1281] 1446 1615 2060 2557 3089 3600 4033 4663 [5195 5673 6375 212 407 634 913 1127 1287 1456 1633 219 412 654 924 1136 1303 1466 1640 227 426 656 934 1158 1308 1469 1643 235 434 669 936 1159 1309 1482 1645 237 492 740 940 1166 1330 [1483 [1649 241 499 777 941 1170 1337 1488 1656 246 504 820 946 1172 1344 1498 1659 259 516 829 947 1175 1367 1509 [1683 293 521 834 950 1200 1369 1522 1690 299 526 845 966 1208 1370 1542 1696 304 534 849 970 1225 1371 1543 [1698 306 540 855 981 1227 1372 1549 1700 329 550 857 982 1239 1373 1560 1701 330 567 858 1008 1245 1389 1566 1713

A ESEEE1