1851 / 152 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

11 Kr. Dies giebt einen durchschnittlichen Aufwand per Lokomotive und Meile von 14,9 Kr., per Personen⸗ und Güterwagen von

t. 1850 331,522 Fl.

0,05 Kr. und per Kohlenwagen von 0,03 Kr.

Die Betriebs⸗Einnahmen betrugen bis 30. Sep 1 Hierzu die Einnahmen der Vorjahre 486,915 Fl. 51 Kr. September 1850 818,437 Die Betriebs⸗Ausgaben, einschließlich der Zinsen, be⸗ Fl. 47 Kr. Fl. Dieselben abgezogen 120,919 Fl. 25 Kr. 8 terials laut Inventar

0. September 1850

1 Sg Summa aller Betriebs⸗Einnahmen bis 30. Fl. 52 Kr. trugen bis 30. September 1850 372,765 Betriebs⸗Ausgaben der Vorjahre mit 324,752 aller Betriebs⸗Ausgaben 697,518 Fl. 27 Kr. von der Einnahme, verbleibt ein Rest von Hierzu ferner, Werth des vorhandenen Ma 15,403 Fl. 38 Kr., zusammen Rest am 30. 136,323 Fl. 3 Kr. 8

Köln⸗Mindener Eisenbahn. Rthlr. Sgr. Pf. Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten die preußische Monarchie

¹ rI1 1851 wurden eingenommen: Im Monat April 71,599 22. 4.

aus dem Personen⸗Transport 31,370 12.

Güter⸗Transport

2) 22

eingenommen: 57,986 8. 4. 88,857 16. 6.

Summa

Im Monat April 1850 wurden aus dem Personen⸗Transport Güter⸗Transport

2 2

Summa 166,476.

146,843.

1851 wurden eingenommen: für 111,832 Personen 887,950 Ctr. Güter

Rthlr. S In den ersten vier Monaten des Jahres gg So

94,188 1 .. 70,790 29

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- 1850 dagegen: Hierzu die Summa

40 Kr. 1,107,621 C

In den ersten vier Monaten des Jahres

für 105,623 Personen 71,568 3 Güter 85,021

Glogau ...

2

Görlitz..

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20 Schweidnitz

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Mithin vr Ll mehr

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Namen der Städte.

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in den fir Marktstädten im Monat monatlichen Durchschnitte

schen und Scheffeln angegeben.

Magdeburg Halberstadt

2.

bedeutendsten nach einem

April 1851 Silbergro⸗

n preußischen

Torgau

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Stendal...

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Nordhausen ... Mühlhausen ...

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Namen der Städte.

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Weizen Roggen Gerste Hafer

Mithin im Monat April 1851 ein Plus von In den ersten vier Monaten des Jahres 1851 wurden eingenommen:

aus dem Personen⸗Transport 230,260 10. 3. Güter⸗Transport 335,835 17. 6.

22 2

Summa 566,095. In den ersten vier Monaten des Jahres 1850 dagegen:

8 2.

aus dem Personen⸗Transport 172,985 15. 68

Güter⸗Transport 329,798 19.

22 2„

19,632.

Summa 502,784.

Königsberg Memel E 8 Insterhurg .. ... ... Rastenburg ..

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Konitz ... Grelittdensn’

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Mithin pro 1851 ein Plus von

Rheeinische

Rthlr. Sgr. Pf. 30,489 16

für 34,327 Personen 19,280 17

246,457 Ctr. Güter 10

Im Monat nommen: für 33,824 Personen... » 307,500 Ctr. Güter...

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April 1850 wurden einge⸗

.23,704 5 23,074 29

63,311.

Sisenbahn.

Im Monak April 1851 wurden eingenommen: Rthlr.

46,779 4

Thorn.

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Malmedy 10.

11. Kreuznach

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13.

Elberfeld ... Düsseldorf.. LTW81 W Aachen .....

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Brandenburg. .

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Landsberg a. d. W... Stralsund

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Mithin im April 1851 mehr

29 9

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2,990 Stolpe....

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26 1

Bekanntmach ungen.

[284] FdiltalECitatidn.

Nachdem der Advokat⸗Anwalt Dorn, als Bevollmäch⸗ tigter des Regierungs⸗Referendarius Dr. juris Hans Alexander Mirus, in der ⸗wider den Letzteren wegen großen unter erschwerenden Umständen verübten Dieb⸗ stahls eingeleiteten Untersuchung gegen das in der Sitzung des hiesigen Königlichen Stadtgerichts, Abtheilung für Untersuchungssachen, Deputation III., am 19. Februar d. J. ergangene Urtel die Appellation eingelegt hat und der Angeklagte sich von hier entfernt hat, sein jetziger Aufenthalt auch nicht zu ermitteln gewesen ist, so wird derselbe hierdurch öffentlich vorgeladen, zu dem vor dem unterzeichneten Gerichtshofe auf

den 3. September d. J., Vorm. um 10 Uhr, im Kammergerichts⸗Gebäude, Lindenstraße Nr. 15, an⸗ beraumten Termine zum mündlichen Verfahren in II. In⸗ stanz pünktlich zu erscheinen, widrigenfalls mit der Ver⸗ handlung und Entscheidung der Sache in contumaciam gegen ihn verfahren werden wird.

Berlin, den 19. April 1851. Der Kriminal⸗Senat des Königlichen Kammergerichts.

II. Abtheilung.

[194] Nothwendiger Verkauf.

Das im Fürstenthumer Kreise belegene, zur Konkurs⸗ masse der Marriner Actien⸗Gesellschaft gehörige Gut Alt⸗Marrin nebst Pertinenzien, landschaftlich abgeschätzt auf 60,321 Thlr. 7 Sgr. 8 Pf. zufolge der nebst Hy⸗ pothekenschein und Bedingungen in der Registratur ein⸗ zusehenden Taxe, soll

am 13. Oktober d. J., Vorm. um 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle im Zimmer Nr. 4 vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Borns subhastirt werden.

Kolberg, den 21. März 1851.

Königliches Kreisgericht.

1. Abtheilung.

[197] Ediktal⸗Vorladung.

Wider den Handschuhmacher Karl Richard Heinzel aus Jauer ist von der hiesigen Königlichen Staats⸗ Anwaltschaft wegen verbotenen Hazardspiels Anklage erhoben und zur mündlichen Verhandlung ein Termin auf den 18. Juli c., Vormittags um 11 Uhr, in unserem Geschäfts⸗Lokale, Bäckerstraße Nr. 89—90 hierselbst, angesetzt worden.

Da der jetzige Aufenthaltsort des Heinzel unbekannt ist, so wird derselbe zu diesem Termine hierdurch mit der Aufforderung vorgeladen, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeichneten Gericht dergestalt zeitig vor dem Termin anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können.

Erscheint der Heinzel nicht, so wird mit der Unter⸗ suchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Zu dem Termin ist der hiesige Gendarmen⸗ Wachtmeister Block als Zeuge vorgeladen worden.

Liegnitz, den 24. März 1851. 5

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

(129] , 2 z 1“

Behufs Berichtigung des Besitztitels von dem unter der Gerichtsbarkeit des Königl. Kreisgerichts zu Culm, im Culmer Landrathskreise, Regierungs⸗Bezirks Marien⸗ werder, belegenen Adelgute Groß⸗Uszez, nebst dem Ein⸗ wohner⸗Abbau Lonczek und dem Mühlen⸗ und Krug⸗ rundstücke Klein⸗Uszez, auf den Namen der Frau Asses⸗ or Elisabeth v. Suffczynska, geborenen von Plachecka, werden alle diejenigen Personen, welche aus der Erb⸗ schaft des Bischofs Bartholomäus von Tarlo oder aus

einem anderen Rechtsgrunde an das vorgedachte Gut Real⸗Ansprüche zu haben vermeinen, zum Termine den 1. Oktober c., Vormittags 11 Uhr, vor dem Kreisgerichts⸗Rath Wollenschläger unter der Verwarnung vorgeladen, daß die Ausbleibenden mit ihren etwanigen Real⸗Ansprüchen auf dieses Gut wür⸗ den präkludirt und ihnen deshalb ein ewiges Stillschwei⸗ gen auferlegt werde. 1“ Culm, den 20. Februar 1851.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[370]

Berlin⸗Stettiner Eisenbahn.

Vom 1. Juni c. ab hört der direkte Güter⸗Verkehr zwischen Berlin und Posen zu dem Normal⸗Frachtsatze von 17 Sgr. 6 Pf. pro Zoll⸗Ctr. auf, und werden von da ab für unsere Bahn der reglementsmäßige Tarif und für die Posener Bahn die in der Bekanntmachung des Direktoriums der Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 9ten d. M. bemerkten Frachtsätze von resp. 4 Sgr. 6 Pf. und 7 Sgr. 6 Pf. pro Zoll⸗Ctr. erheben. Dagegen kommen auch ferner im direkten Verkehr von Berlin nach Posen und umgekehrt die folgenden seitherigen ge⸗ ringeren Frachtsätze in Anwendung:

1) pro Wspl. Weizen und Kartoffeln 2) Roggen, Bohnen, Erb⸗

s Linsen, Wicken, Rübsamen, Leinsamen in Säcken und Gerste mit 5 Thlr.

2 k. bei einem Quantum von 75 Zoll⸗Ctr.

4) für Wolle Zoll⸗Ctr. 25 Sgr., bei Wagenladungen 1 Thlr. pro Meile für einen vierradrigen Wagen, und in der Zeit des Wollmarktes in den Tagen vom 10. bis 20. Juni d. J. pro Zoll⸗Ctr. 1 Thlr. und bei Wagenladungen 1 Thlr. 5 Sgr. pro Meile für einen vierrädrigen Wagen.

Stettin, den 24. Mai 1851.

.“ EEEq11n Witte. Kutscher. Schlutow.

5 Thlr. 15 Sgr.

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Stand der Lebens-Versicherungs-Bank [874] f. D. in Gotha, am 1. M ai 1851. Versicherte.. 16,412 Pers. Summe der bestehenden Versiche-

rungen

Hiervon neuer Zugang seit 1. Jan. Versicherte Versicherungssumme .. . . ... . . . . ... Einnahme an Prämien und Zinsen

seit 1 nudr. . 8 Ausgabe für 85 Sterbefälle .. Betrag der verzinslichen Ausleihungen Gesammt-Fonds. .. Dividende für 1851, aus 1846 stam-

mend 28 Prozent. Versicherungen werden vermittelt durch

C. G. Franz, Alexanderstralse No. 41.

26,009,400 Thlr.

454 Pers. 699,000 Thlr.

360,000 Thlr. 135,800 Thlr. 5,910,000 Thlr. 6,117,000 Thlr.

[337] Bekanntmachung.

Durch das am heutigen Tage erlassene Gesetz über die Aufhebung des Lehnsverbandes sieht sich das un⸗ terzeichnete Staats⸗Ministerium, Abtheilung für Justiz, veranlaßt, im Interesse der betheiligten Privatpersonen Folgendes bekannt zu machen:

1. Diejenigen Afterlehnsherren, welche die ihnen für Aufhebung ihres afterlehnsherrlichen Obereigenthums nach §. 2 des Gesetzes gebührende Entschädigung in Anspruch nehmen wollen, haben diesen Anspruch bei Verlust ihres Rechts EE1

8

vor dem 1. Oktober 1851

bei der zuständigen Behörde (Nr. IV. dieser Bekannt⸗ machung) anzumelden.

II. Diejenigen Agnaten, Gesammthänder, Mitbelehn⸗ ten und Eventualbeliehenen, welche bei Eintritt dieses Gesetzes im mitbelehnschaftlichen Verbande noch wirklich stehen und sich ihre mitbelehnschaftlichen und bezüglich Successions⸗Ansprüche auf ein nicht der Allodial⸗Erb⸗ folge unterworfenes Lehen oder Afterlehen, oder auf einen Lehnsstamm, so weit bei einem solchen dergleichen Rechte vorkommen können, erhalten wollen, §§. 16 21 des Gesetzes, haben diese Ansprüche bei Verlust ihres Rechts gleichfalls

vor dem 1. Oktober 1851 bei der zuständigen Behörde (Nr. IV. dieser Bekannt⸗ machung) anzumelden und zugleich den Grund dieser Ansprüche zu bescheinigen, so weit diese Bescheinigung sich nicht bereits bei den Lehnsakten befindet, indem außerdem trotz der rechtzeitig erfolgten Anmeldung die im Gesetze angeordnete Vormerkung von dergleichen Ansprüchen auf ein in Immobilien bestehendes Lehen im Hypothekenbuche nicht würde erfolgen können. Ausgenommen von dieser Verbindlichkeit sind nur: 1) die Agnaten, Gesammthänder, Mitbelehnten und Eventualbeliehenen eines ausnahmsweise dem lehn⸗ herrlichen, bezüglich afterlehnherrlichen Obereigen⸗ thume auch in Zukunft noch unterworfenen Lehens, SCö in Bezug auf alle übrigen Lehen, bei denen das lehnherrliche, bezüglich afterlehnherrliche Obereigen⸗ thum aufgehoben ist, §§. 1, 16, 27, die Descen⸗ denten des bei Eintritt des Gesetzes sich im Be⸗ sitze des Lehens befindenden Vasallen oder bezüg lich im Genusse des Lehnsstammes befindenden Lehnsstamm⸗Gläubigers.

III. Alle Berechtigte, für Unmündige oder sonst Be⸗ vormundete ihre Aeltern, Tutoren, Kuratoren und die betreffenden vormundschaftlichen Behörden, werden da⸗ her aufgefordert, die nach Nr. IJ. und II. dieser Be⸗ kanntmachung nöthigen Anmeldungen rechtzeitig und ge⸗ hörig zu bewirken.

Es wird dabei ausdrücklich bemerkt, daß eine Re⸗ stitution gegen eine Versäumniß dieser An⸗ meldungen nach der Bestimmung des Gesetzes in keinem Falle stattfindet, und haben sich da⸗ nach insbesondere die Vormünder und Vormundschafts⸗ Behörden hingesehen auf ihre persönliche Verantwort⸗ lichkeit zu achten. 8

IVv. Die von nun an zuständigen Behörden sind:

a) hinsichtlich des Postlehens das Devp. J. des Groß⸗

herzoglichen Staats⸗Ministeriums,

b) hinsichtlich aller Lehen und Afterlehen an unbeweg⸗ lichen Gütern oder denselben rechtlich gleichstehen⸗ den Gerechtigkeiten und hinsichtlich der an Lehen dieser Art konstituirten Lehnsstämme das zunächst zuständige Gericht der belegenen Sache, hinsichtlich aller übrigen Lehen und Afterlehen an Gerechtigkeiten, die als unbewegliche nicht zu be⸗ trachten sind, an Kapitalien und an Renten, das Großherzogliche Kreisgericht zu Weimar.

Weimar, den 29. April 1851.

Departement II. des Großherzogl. Sächsischen Staats⸗ Ministeriums. v. Wydenbrogk.

c)

[297] Bekanntmachung.

Nachverzeichnete in dem Jahre 1829 und resp. 1828 im Königreiche Sachsen geborene und in hiesigen Lan⸗ den militair⸗ beziehendlich reservepflichtige Mannschaften haben bei der im Monat Dezember 1849 stattgefunde⸗ nen Rekrutirung, so viel letztere anlangt, zur anderwei⸗ ten Untersuchung ihrer Diensttüchtigkeit sich nicht gestellt, und werden deshalb da ihr Aufenthalt nicht zu er⸗ mitteln gewesen ist in Gemäßheit §. 81 des Gesetzes über Ersäͤllung der Militairpflicht vom 1. August 1846

Durchschnitts⸗Preise

12 Preußischen Städte. 5 Posenschen Städtee... 9 Brandenburgischen und Pom⸗ II 11 Sehaesichen 1“ 8 Sächsischen Städte....

1 Westfälischen Städte 1 Rheinischen S

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in Verbindung mit §. 17 des Gesetzes vom 9. Novem⸗ ber 1848, die Abänderung einiger Bestimmungen des vorhin angezogenen Gesetzes betreffend, und §. 13 der Ausführungs⸗Verordnung zu selbigem, hiermit vorge⸗ laden, binnen einer doppelten sächsischen Frist, längstens aber bis zum 18. August 1851, sich bei der Obrigkeit ihres Geburtsortes, was die re⸗ servepflichtigen Mannschaften aber betrifft, bei der Obrig⸗ keit ihres früheren Gestellungsortes persönlich zu stellen und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten an⸗ zumelden, unter der Verwarnung, daß sie außerdem nach Ablauf der gedachten Frist als Ausgetretene betrachtet und hinsichtlich ihres Vermögens den Deserteurs wer⸗ den gleichgeachtet werden. Zwickau, den 19. April 1851. Königlich Sächsische Kreis⸗Direction. Ver z ei chin ß der abwesenden Militairpflichtigen aus dem Geburtsjahre Vor⸗ und Zunamen. Geburtsort. Heinrich Richard Franke, Chemnitz, St. Jacob. Heinrich Louis Gutmann, Chemnitz, St. Jacob. Friedrich Adolph Robert Baum⸗ gärtner, Chemnitz, Franz August Seyfert, Chemnitz, Carl Gottlob Göpfert (Reichel), Chemnitz, St. Johannis. August Robert Gems, Chemnitz, St. Johannis. Carl Herrmann Müller, Chemnitz, St. Nicolai. Carl Gustav Müller, Zschopau. Carl Heinrich Hildebrand, Mittweida. Friedrich Robert Schubert, Mittweida. Otto Richard Bösewetter, Kirchberg. Carl Louis Franziskus, Christian Friedrich Hofmann, Unterscheibe Carl Heinrich Ferdinand Neu⸗ mann, Carl Albert Schuster, Johann Gottfried Steinbach, Carl Friedrich Tauscher, Gustav Louis Kaden, Christian August Mönnich, Christian Gottlieb Ludwig, Johann Christoph Perner, Franz Louis Meißner, Carl August Götz, Franz Louis Neuberger, August Wilhelm Albert Brandt, Johann Heinrich Hähnel oder Hahn, b Herlasgrün. Johann Georg Gottlob Kiesling, Ruderitz. Friedrich August Sparort, Plauen. Gottlob Heinrich Singewald, Hartenstein. Johann Christlieb Auerswald, Niederlößnitz.

Aus der Dienst⸗Reserve⸗Klasse 1828—48. Früherer Gestellungsort. Markersdorf, (Müitwehda. Crondorf, Mittweida.

St. Johannis. St. Johannis.

Eibenstock. Schwarzenberg Zwickau. Schneeberg. Marienberg. Erlbach. Schloditz. Reinhardtswalde. Reichenbach. Reichenbach. Reichenbach. Elsterberg.

Vor⸗ und Zunamen. Geburtsort.

Carl Gottlob Kirchberger, Carl Friedrich Mittelbach, Der Wollmarkt in Güstrow, durch Zoll⸗ und Steuerfreiheit für ein⸗ und ausgehende Wollen begünstigt, wird in diesem Jahre am 23., 24. und 25. Juni abgehalten und die Wollen schon vor Beginn des Mark⸗ tes gelagert, so daß mit Anfang des ersten Markttages, als des Haupttages, die Herren Käufer das ganze Quantum übersehen können. Güstrow, den 17. März 1851. Bürgermeister und Rath.

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Das Abonnement beträgt: 5 Rthlr. für ½ Jahr. 10 Rthlr. 1 slahr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.

Bei einzelnen RNRummern wird

r Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.

Amtlicher Theil.

Zchlann d.

Oesterreich. Wien. Die Vorschriften für Vollstreckung der Verfügun⸗ gen und Erkenntnisse der politischen Obrigkeiten. Vermischtes. Abänderungen im Artilleriewesen. Das Kuratorium der Akademie. Organisirung des Betriebs auf den Staats⸗Eisenbahnen. Das Han⸗ dels⸗Unterstaatssekretariat. Französische Note in Betreff Portugals. Olmütz. Ankunft des Kaisers von Rußland.

Bayern. München. Motive zu dem Gesetzentwurfe über die Aufbrin⸗ gung des Bedarfs für die Eisenbahn⸗Dotations⸗Kasse in den Jahren 1851 bis 1855.

Hannover. Hannover.

Kammer⸗Verhandlungen.

Württemberg. Stuttgart. Eisenbahn⸗Vertrag mit Baden.

Hessen. Kassel. Die Zustände im Kurfürstenthum.

Sachsen⸗Weimar Weimar. Hofnachrichten.

Frankfurt. Frankfurt a. M. Cröffnung des Bundestags.

Bremen. Bremen. Bürgerschafts⸗Sitzung.

Deutsch⸗österreichischer Postvereins⸗Vertrag.

Ausland.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Schluß⸗Diskussion und Annahme des Nationalgardegesetzes. Kommissionsbericht über die Be⸗ handlung der Anträge auf Verfassungs⸗Revision. Paris. Der Prä⸗ sident. Diplomatische Konferenz. Die Verfassungsrevisionsfrage. Beschluß der Urlaubs⸗Kommission. Das Gemeindewahlrecht. Schrift⸗ steller⸗Pelition. Vermischtes. Die National⸗Versammlung.

Großbritanien und Irland. Parlament. Oberhaus. Peti⸗ tionen. Zweite Lesung der Bill über die Wirthshäuser in Schott⸗ land. Unterhaus. Anträge Cobden’'s und Hume's. Debatte über das Verfahren des Gouverneurs von Ceylon. Die Todtenbeschauer⸗ Bill. Vermischtes. London. Hofnachrichten. Unruhen in Tam⸗ worth. Verwerfung eines Mißtrauens Antrags gegen das Ministerium.

be. Brüssel. Wahrscheinlichkeit des Verbleibens der bisherigen Minister.

Italien. Turin. handlungen und Vorlagen in der Deputirtenkammer. Aemter⸗Anhäufung. Die Zustände in Nizza. Vermischtes. Flo⸗ renz. R. L. Sheil †. Bologna. Abreise des Feldmarschall⸗Lieute⸗ nants Nobili. Rom. Verurtheilung. Hinrichtung.

Spanien. Madrid. Das Ministerium. Vermischtes.

Griechenland. Athen. Politische Zustände. Handelsverhältnisse.

Diskussion der Handelsverträge im Senat. Ver⸗

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

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Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Professor Rauch zu Berlin den Stern zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, so wie dem Kunstgießer Friebel, dem Steinmetzmeister Müller und dem Hof⸗Zimmer⸗ meister Pardow zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.

Ihre Kaiserl. Hoheiten die Großfürsten Michael und Nikolaus von Rußland sind von Warschau und

Ihre Königl. Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Friedrich der Niederlande aus dem Haag hier eingetroffen.

Nichtamtlicher Theil

Dentschland.

29. Mai, Im Constit. P.

höchsten Kreisen vor⸗

Oesterreich. Wien, a. B. liest man: „Einem in den liegenden Plane zufolge sollen die öffentlichen Bauten vom Ministerium für Handel und Gewerbe abgeschieden, diesem letz⸗ teren dafür jedoch das bisher mit dem Bergbau vereinigte Acker⸗ bauwesen zugewiesen werden. Die öffentlichen Bauten sollen dann mit dem Bergbau zu einem besonderen Portefeuille vereinigt wer⸗ den. Die Eintheilung dieser beiden staatswirthschaftlichen Ministe⸗ rien wäre dann, wie unter dem Ministerium Wessenberg⸗Doblhoff im Jahre 1848, ein Ministerium für Handel, Gewerbe und Acker⸗ bau und ein zweites für öffentliche Bauten und Bergbau. Nur das Postwesen, welches damals noch zu dem Bereiche des Finanzministeriums gehörte, würde einem der beiden erwähnten Ministerien, wahrscheinlich dem für öffentliche Bauten, zugewiesen bleiben. Es heißt ferner, daß Herr von Baumgartner definitiv das letztere der genannten Porte⸗ feuilles, öffentliche Baulen und Bergbau, übernehmen werde; wäh⸗ rend in Beziehung auf das erstere, Handel, Gewerbe und Ackerbau, der Name eines anderen Reichsrathes genannt wird, der von Ge⸗ burt einer der höchsten Adelsfamilien angehört und vor nicht gar langer Zeit, in der Bankfrage, Gelegenheit hatte, Beweise einer ungewöhnlichen staatswirthschaftlichen Befähigung an den Tag zu legen. Wie von selbst ersichtlich ist, würden diese Combinationen den Rücktritt des jetzigen Landeskultur⸗ und Bergbau⸗Ministers von Thienfeld voraussetzen, dessen Portefeuille gänzlich wegfiele. Ob und wann dieser Plan ausgeführt werden dürfte, darüber läßt sich freilich in diesem Augenblicke noch nichts Näheres sagen.“

Es wird versichert, daß Herr von Bruck seine Absicht, nach vierzehn Tagen eine Reise nach London zur Besichtigung der In⸗ dustrie⸗Ausstellung zu machen, wieder aufgegeben hat. „Es scheint“, heißt es im Constit. Bl. a. B., „daß höchsten Ortes Bedenken gegen die Opportunität jener Reise unmittelbar nach seinem Rück⸗ tritte erhoben worden sind und Herr von Bruck sich denselben be⸗ reitwillig gefügt hat. Dagegen wird der Sectionschef für das

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Gesetz über die

Ackerbauwesen, Herr von Kleyle, in wenigen Tagen seine schon längst beschlossene Reise nach London antreten, um im Auftrage der Regierung die Ausstellung zu besichtigen.“

Die Oesterr. Correspondenz schreibt: „Vielfältige Er⸗ fahrungen, welche über die Wirksamkeit der in mehreren Kronlän⸗ dern des österreichischen Kaiserstaats neu organisirten Behörden ge⸗ macht wurden, haben das Bedürfniß herausgestellt, den Organen der Verwaltung bestimmtere gesetzliche Anhaltspunkte und zureichende Mittel zu gewähren, um die in ihrem obrigkeitlichen Amte getroffenen Anordnungen durchzusetzen, die erforderlichen Leistungen zu bewerk⸗ stelligen und sich in den Verrichtungen des öffentliches Dienstes mit den die Realisirung der amtlichen Verfügungen sicherstellenden Befugnissen zu umgeben. Dieses Bedürfniß machte sich um so fühl⸗ barer, als die hierüber bisher bestandenen Vorschriften in mancher Beziehung unzulänglich und mangelhaft waren, und als durch die scharfe Abgränzung der richterlichen Wirksamkeit von jener der Verwaltung sich für die administrativen Organe in erhöh⸗ tem Maße die Nothwendigkeit herausstellte, die Durchfüh⸗ rung ihrer Anordnungen auf die Beihülfe exekutiver Or⸗ gane nach bestimmten gesetzlichen Normen zählen zu können. Diesen allseitig gefühlten und anerkannten Bedürfnissen ist durch die Kaiserliche Verordnung vom 11. Mai 1851, durch welche die Vorschrift für die Vollstreckung der Verfügungen und Erkenntnisse der politischen Obrigkeiten (d. i. der politischen Behörden und Ge⸗ meinde⸗Vorsteher) für jene Kronländer, in welchen die politische Organisirung bereits vollendet ist, erlassen wurde, abgeholfen wor⸗ den. Diese Verordnung zerfällt eigentlich in vier Abtheilungen und enthält demnach: 1) Die Bestimmungen bezüglich der Reali⸗ sirung und Einbringung der den Staatsbürgern obliegenden Lei⸗ stungen zu öffentlichen Zwecken, als: Kurkosten, andere Sanitäts⸗ beiträge, Bezüge der Gemeindebeamten, Beiträge für Kirchen, Pfar⸗ ren, Schulen, Geldleistungen zu Gemeindezwecken mit Ausnahme der Steuern, Arbeits⸗ oder Naturalleistungen, die vom Gesetze, von einer politischen Behörde oder durch einen endgültigen Beschluß einer Ge⸗ meinde ausgesprochen werden u. s. w. Wurden solche Leistungen verweigert, so waren die politischen Behörden und namentlich die Gemeinde⸗Vorstände bisher in vielen Fällen der Mittel beraubt, die Säumigen durch die entsprechenden Koerzitivmaßregeln zur Er⸗ füllung ihrer Pflicht zu verhalten. In der gedachten Kaiserlichen Verordnung ist die erforderliche Abhülfe auf gesetzlichem Wege mit Bezeichnung der einzuhaltenden Gränzen getroffen. Dasselbe gilt 2) von Verboten, welche im Wirkungsekreise der politischen Verwal⸗ tung erlassen wurden, gegen deren Uebertretung die politische Be⸗ hörde oder Gemeinde⸗Vorstehung die Mithülfe der bestehenden Si⸗ cherheitsorgane, ja selbst die Militair⸗Assistenz in Anspruch zu neh⸗ men berechtigt wird. 3) Es werden ferner in dieser Verordnung die Modalitäten genau vorgezeichnet, wie sich die politischen Behör⸗ den und Gemeinde⸗Vorstände in Fällen zu benehmen haben, wo die zum Erscheinen im Amtslokale vorgeladenen Personen sich weigern, der Aufforderung Folge zu leisten. Der politi⸗ schen Behörde wird die Befugniß eingeräumt, Versicherungs⸗ befehle selbstständig zu erlassen, während der Gemeindevorstand die Erlassung derselben bei der politischen Behörde anzusuchen ermäch⸗ tigt wird. 4) Ein weiterer Absatz normirt die den gedachten Obrig⸗ keiten zustehenden Rechte gegen Personen, welche sich gegenüber den politischen Obrigkeiten oder Gemeindevorstehern entweder per⸗ sönlich ein beleidigendes Verfahren zu Schulden kommen lassen oder in schriftlichen Eingaben sich verletzender Ausdrücke bedienen. Es ist übrigens hierbei der Grundsatz, daß Niemand Richter in der eigenen Sache sein solle, hinlänglich gewahrt worden. Es versteht sich von selbst, daß die aus solchen Anlässen verhängten Ordnungs⸗ strafen den ordentlichen richterlichen Functionen, wo sie am Platze sind, nicht im Wege stehen, noch solche beirren oder influenziren können. Gegen alle in Folge dieser Kaiserlichen Verordnung von den politischen Behörden getroffenen Exequirungs⸗Maßregeln ist den Betroffenen der Rekurs an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde offen gelassen, nur hat diese Berufung in Fällen, wo Gefahr am Verzuge wäre, keine die Vollstreckung der Verfügung oder des Erkenntnisses hemmende Kraft. Wir führen hier bei⸗ spielweise nur das von der politischen Behörde erlassene Verbot des Ueberganges über eine dem Bruche naheliegende Eisdecke oder eine schadhaft gewordene Brücke an, welches, sollte dem Rekurse der Re⸗ nitirenden eine aufschiebende Wirkung eingeräumt werden, ganz paralysirt werden würde. Wenn man erwägt, daß die bestgemein⸗ ten Maßregeln der politischen Behörden unwirksam bleiben, Falls ihnen nicht vom Gesetze die Befugniß eingeräumt wird, denselben durch die entsprechende Sanction die nachhaltige Kraft zu geben und deren Befolgung zu sichern, so müssen wir das Erscheinen dieser Verordnung im Interesse des ungestörten und förderlichen Ganges der politischen Administration um so mehr freudig begrüßen, als sich namentlich bei der Amtswirksamkeit der Gemeindevorstände wie⸗ derholt Fälle ergeben haben, in denen ihre wohlmeinenden Absichten an dem Mangel bestimmter Normen zur kräftigen Durchführung derselben scheiterten. Den politischen Behörden sind durch die vor⸗ liegende Kaiserliche Verordnung auch die Staats⸗Sicherheitsbehör⸗ den und die Bürgermeister oder Aemter jener Stadtgemeinden bei⸗ zuzählen, denen eine eigene Gemeinde⸗Verfassung ertheilt ist.“

Wien, 30. Mai. Se. Majestät der Kaiser hat un⸗ term 22ͤsten d. M. die Abschaffung der zweispännigen Fuhr⸗ werke und Austauschung derselben in vierspännige bei den Trains der Feld⸗Artillerie genehmigt, hiernach erhält jede Raketen⸗Batterie künftig drei vierspännige Bagage⸗Wagen, auch wird eine detaillirte Packvorschrift für die Train⸗Fuhrwerke der Feld⸗Batterieen in Druck gelegt und an die Artilleriekörper vertheilt.

Wie es heißt, schreibt man der Brünner Zeitung, werde der zweite Bruder Sr. Majestät, Prinz Maximilian, der mit be⸗ sonderer Vorliebe und mit dichterischem Erfolge sich den schönen Wissenschaften zuwende, der künftige Kurator der Akademie der Wissenschaften werden.

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Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße RNr. 57.

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Mittelst Entschließung vom 14. Mai hat Se. Majestät der Kaiser die Organisirung des Betriebes auf den Staats⸗Eisenbahnen genehmigt. In Gemäßheit derselben wird in Prag für die nörd⸗ liche, in Pesth für die südöstliche, in Graz für die südliche Staats⸗ Eisenbahn eine Eisenbahn⸗Betriebs Direction errichtet. Für die Krakau⸗ Oberschlesische, so wie für die Staats⸗Eisenbahnen im lombardisch⸗ venetianischen Königreiche, werden die entsprechenden Bestimmungen später erfolgen. Im Grundsatze soll bei der Organisirung der Betriebs⸗Direction weder der Technik noch der Administration ein Vorrang eingeräumt, sondern dahin gestrebt werden, beide Zweige in der Geschäftsleitung gleichmäßig zu vertreten. Der Betriebs⸗Direktor soll demnach sowohl ein admini⸗ strativer als ein technischer Beamte sein können, je nachdem in der einen oder anderen Persönlichkeit sich die für diesen wichtigen Posten erforderlichen Eigenschaften in höherem Maße vereinigen. Es wird jedoch festgestellt, daß der zweite Vorstand und Stellver⸗ treter des Direktors stets dem anderen Zweige angehören und da⸗ her, wenn der Direktor ein Techniker ist, dessen Stellvertreter ein administrativer Beamte und umgekehrt, wenn der Direktor der Ad⸗ ministration angehört, der zweite Vorstand ein Techniker sein müsse. Das Betriebs⸗Geschäft in seiner speziellen Gliederung scheidet sich im Wesentlichen in folgende Abtheilungen: 1) Der technische Be⸗ triebs⸗ und Baudienst, und zwar letzterer umfassend den Ober⸗ und Unterbau, dann die Hochbauten bei den auf fertigen und im Be⸗ triebe stehenden Eisenbahnen vorkommenden Aus⸗, Um⸗ und Neu⸗ bauten. 2) Der Werkstättenbetrieb und das Maschinenwesen. 3) Der Personen⸗, Eilgut⸗ und Frachtenverkehr. 4) Die Konzept⸗ und Kanzleigeschäfte. 5) Die Material⸗Verwaltung. 6) Das Kassenwesen. 7) Das Rechnungswesen.

Der heutige Lloyd sagt: „Die in einem hiesigen Notizen⸗ blatte mitgetheilte Nachricht, daß der Herr Handelsminister von Baumgartner den Ministerialrath Dr. Hock zum Unterstaatssecretair in seinem Departement ernannt habe, beruht auf einem Irrthume. Die Stelle eines Unterstaatssecretairs in jenem Ministerium ist noch nicht in Erledigung gekommen, und obwohl einem allgemeinen Ge⸗ rüchte zufelge die Ernennung des Herrn von Rueskäfer zum Reichs⸗ rathe bevorstehend ist, so glauben wir, daß der Minister für diesen Fall noch gar nicht einen Entschluß gefaßt hat, wer zu dem dann erledigten Posten vorzuschlagen sei. Daß Dr. Hock eine entschie⸗ dene Befähigung für jene hohe Stelle hat, ist unbezweifelt, und diese Thatsache mag zu jenem unbegründeten Gerüchte die Veran⸗ lassung gegeben haben.“

Die L. Z. C. schreibt: „Verläßlich wird berichtet, daß Frank⸗ reich Noten an Oesterreich und England gerichtet habe, in welchen die Erhebung in Portugal als eine revolutionaire hingestellt und die Aufforderung erlassen wird, im diplomatischen Wege zum Schutze der Königin und ihrer Rechte in dieser den ganzen Kontinent be⸗ rührenden hochwichtigen Frage zu wirken. Ein Courier, welcher kurz vor der Abreise des Herrn Minister⸗Präsidenten hier eintraf, soll Ueberbringer der erwähnten Depesche gewesen sein.“

Olmütz, 28. Mai. (Wien. Ztg.) Se. Majestät der Kai⸗ ser von Rußland ist um halb sechs Uhr Nachmittags glücklich hier eingetroffen. Se. Majestät der Kaiser haben den hohen Gast am Bahnhofe erwartet. Sogleich nach Allerhöchstdessen Ankunft fand die Vorstellung der Generalität statt. Ihre Majestäten speisten im Familienzirkel und geruhten Abends das Theater, in welchem die Oper: „Don Pasquale“ unter festlicher Dekorirung und Beleuch⸗ tung gegeben wurde, zu besuchen.

Bayern. München, 28. Mai. (N. C.) Die Motive zu dem Gesetz⸗Entwurfe über die Aufbringung des Bedarfs für die Eisenbahnbau⸗Dotationskasse in den Jahren 1851—55 lauten: Nach dem Bauoperationsplane der Königlichen Eisenbahnbau⸗Kom⸗ mission und beziehungsweise der Königlichen General⸗Direction der Verkehrs⸗Anstalten sollen in den Jahren 1851—565 folgende Eisen⸗ bahnbauten geführt und vollendet werden: 1) die Ludwigs⸗Süd⸗ Nordbahn, 2) die Ludwigs⸗Westbahn, 3) die München⸗Augsburger⸗ Bahn, 4) die Augsburg⸗Ulmer⸗Bahn, 5) die Projektirung der Nürnberg⸗Amberg⸗Regensburger-⸗Bahn. Um nun den Bedarf für diese Eisenbahnbauten gehörig ermessen zu können, erscheint es, da das Jahr 1850 51 noch nicht abgelaufen ist und sich sohin zur Zeit auch nicht annäherungsweise bestimmen läßt, wieviel in diesem Jahre auf die sub 1 und 5 genannten Bahnen in der Wirklichkeit verwendet wer⸗ den wird, als zweckmäßig, bei der Bedarfsaufstellung dasselbe mit in Berechnung zu ziehen. In gleicher Weise ist aber auch dann bei der Zusammenstellung der Einnahmen der Eisenbahnbau⸗Dota⸗ tionskasse auf die Einnahmen des Jahres 1850 51 Rücksicht zu nehmen. Der Baubedarf für die genannten Bahnen in den Jahren 1851—52 bis 1854—55 inkl. läßt sich nur dadurch ermitteln, wenn von den ursprünglichen gesetzlichen Baukrediten der für diese Jahre nach der provisorischen Abgleichung pro 1849 —50 noch verbleibende Rest in die Berechnung eingestellt wird. Diese Kreditsreste be⸗ tragen: 1) Für die Süd⸗Nord⸗Bahn 13,952,759 Fl., 2) für die Ludwigs⸗Westbahn 21,090,295 Fl., 3) für die München⸗Augsburger Bahn (deren Ausbau) 406,000 Fl., 4) für die Augsburg⸗Ulmer Bahn 8,000,000 Fl., 5) für die Projektirung der Nürnberg⸗Am⸗ berg⸗Regensburger Bahn 175,000 Fl.; zusammen 43,624,054 Fl. Zu diesen Bauausgaben kommen folgende weitere Ausgaben der Königlichen Eisenbahnbau⸗Dotationskasse für die genannten Jahre, und zwar: J. für das Jahr 1850 51 1) der Passivrest des Jahres 1849—50 nach der provisorischen Abgleichung mit 238,500 Fl., 2) für Zinsen und Anlehenskosten der bereits bestehenden Eisenbahn⸗ Anlehen inkl. des Zuschusses an die Tilgungskasse zu Ct. für die Arrostrung 1,000,000 Fl., 3) für Anlehen⸗Tilgung nach ½⅔ pCt. 110,000 Fl., 4 für die Regie der Eisenbahnbau⸗Dotationskasse 1000 Fl. II. Für die Jahre 1851—55. 1) für Zinsen der am Schlusse des Jahres 1850—51 bereits bestehenden Eisenbahn⸗Anlehen; diese dürf⸗ ten folgenden Stand haben: à 3 ½ pCt. circa 9,100,000 Fl., à pCt. circa 7,300,000 Fl., à 5 pCt. circa 9,000,000 Fl., und e

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