8—
dieselbe gegen alle vorhergegangenen Jahre, außer dem Jahre 1844, eine Verminderung, wie wir es am Schlusse nachweisen. Es ist dessenungeachtet aus demselben eine Mehreinnahme von 26,879 Rthlr. 4 Sgr. 8 Pf. gegen das Jahr 1849 erzielt worden, und hat dieselbe ihren Grund in den erhöhten Preisen, die in⸗ dem Jahre 1849 erst mit dem 1. Juli eintraten, und in der günstiseree Benutzung der verschiedenen Wagenklassen. Eine bedeutende N 895 einnahme haben die außergewöhnlichen Personen⸗Befrdeenr die⸗ namentlich die Truppen⸗Transporte, gewäͤhrt. Es kogjeg. vr 21 selben ein 63,176 Rthlr. 10 Sgr. 5 Pf., 8 S 88 be. Sgr. 5 Pf. mehr, als im Jahre 1849. vr. vesaoge ae Klasse fördert: in erster Klasse 2863, 1849. 2479 31191 3198,985, zu⸗ s 263,518 gegen 272,528 Per! 189 6,869 Rthlr. 28 Sgr. gegen “ ee 23 Sgr. 4 Pf. in 1849. Von End⸗ zu Endstation sin eförder
n 1850 168,313, 1849 176,779 Personen; dur ich fü 88 1“ lahgfonmen 8 s 10 en Pf., 1840 lr. 6 Sgr. 3,91 Pf., für jede Person un eile ein⸗ Gepälds sind eingekommen in 1850 10,68 Sgr., 1849 10,50 Sgr.; die verschiedenen Wagenklassen wurden in den letzten sechs Jahren folgendermaßen benutzt:
1815 1846 1847 1848 1849 18650 1:17,11 1:17,8 1:46,09 1:20,37 1:28,70 1:26,89 1:44,03 1:46,7 1:41,31 1:64,18 1:80,37 1:64,15 3,16 472,80 12
die I. zur II. „ III. IM. 18 2 64 1:2,70 1: 2,56 1:
2 .
„ I. 2,39
Auch die Einnahmen aus dem Passagier⸗Gepäck, Equipagen⸗ und Vieh⸗Transport haben sich gegen 1849 vermehrt. Es wurden an Passagier⸗Gepäck befördert 57,993 Ctr. 63 Pfd. für 9672 Rthlr. 18 Sgr. 6 Pf.; in 1849 wurden transportirt 51,216 Ctr. 48 Pfd. für 7874 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf., also 1850 mehr 6777 Ctr. 15 Pfd. Gepäck und 1798 Rthlr. 16 Sgr. Einnahme. Für Equipagen kamen ein 4049 Rthlr. gegen 3192 Rthlr. 5 Sgr. in 1849, also mehr 1850 856 Rthlr. 25 Sgr. Die Einnahmen aus dem Vieh⸗Transport betrugen 18,829 Rthlr. 20 Sgr. gegen 17,998 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf. in 1849, mithin pro 1850 mehr 830 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Der Güterverkehr ist gestiegen. Es wurden in 1850 befördert 17,748 Ctr. 32 Pfd. Eilgüter für 9741 Rthlr. 19 Sgr. 6 Pf. und 1,125,056 Ctr. 71 Pfd. Frachtgüter für 214,327 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf., zusammen an Gütern 1,142,805 Zoll⸗Ctr. 8 Pfd. für die Einnahme von 224,069 Rthlr. 10 Sgr. 9 Pf. Im Jahre 1849 wurden befördert 1,048,653 Ctr. 40 Pfd. für die Einnahme von 200,330 Rthlr. 18 Sgr. 9 Pf., mithin pro 1850 mehr 94,151 Ctr. 68 Pfd. Güter und 23,738 Rthlr. 22 Sgr. Einnahme. Von End⸗ zu Endstation wurden transportirt in 1850: 615,940 Z.⸗Ctr. gegen 521,908 Ctr. in 1849; streckenweise in 1850: 526,865 Ctr. gegen 526,745 Ctr. in 1849. Für den Centner Gut sind eingekommen 5 Sgr. 10,59 Pf. gegen 5 Sgr. 8,77 Pf. in 1849; für den Centner Gut und für die Meile sind eingekommen 5,46 Pf. gegen 5,47 Pf. in 1849; die Gesammt⸗Einnahme aus dem Personen⸗ und Güter⸗Verkehr be⸗ trägt auf der Hauptbahn: 1) Personen⸗Verkehr. Für Personen⸗ Billets 356,869 Rthlr. 28 Sgr., für Gepäck 9672 Rthlr. 18 Sgr. 6 Pf., für Equipagen 4049 Rthlr., für beförderte Militairs 58,289 Rthlr. 19 Sgr. und Extraordinair 4886 Rthlr. 21 Sgr. 5 Pf., zusammen 433,767 Rthlr. 25 Sgr. 11 Pf.; 1849 betrug dieselbe 375,353 Rthlr. 16 Sgr. 10 Pf. II. Aus dem Güterverkehr. Für Eil⸗Frachtgüter und Vieh 242,899 Rthlr. 9 Pf., für Post⸗ güter 2796 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf., Extraordinair 1992 Rthlr. 22 Sgr. 2 Pf., zusammen aus dem Güterverkehr 247,687 Rthlr. 29 Sgr. 2 Pf.; 1849 betrug dieselbe 222,227 Rthlr. 21 Sgr. 1 Pf. Ueberhaupt Einnahme 681,455 Rthlr. 26 Sgr. 1 Pf. ge⸗ gen 597,581 Rthlr. 7 Sgr. 11 Pf. im Jahre 1849, sonach in 1850 mehr 83,874 Rthlr. 18 Sgr. 2 Pf.
Die Einnahmen der Zweigbahn betrugen:
Bekanntmachungen.
8 an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
[391] Wekannimachung. Veräußerung des Alaunwerks in Freienwalde a. d. O.
Das bei Freienwalde a. d. O. belegene, ½ Meile von dieser Stadt entfernte Königliche Alaunwerk und Alaun⸗ Erzlager soll nebst sämmtlichen dazu gehörigen Grund⸗ stücken, Gebänden, Inventarien und vorräthigen und gereiften Erzen, deren behufs Veräußerung aufgenom⸗ mene Taxe auf 31,550 Thlr. ermittelt ist, im Wege der öffentlichen Licitation verkauft werden.
Das Werk liegt unmittelbar an der von Neustadt⸗ Ebw. nach Freienwalde führenden Chaussee und an ei⸗ nem mit der Oder in Verbindung stehenden schiffbaren Kanal, und es gehört dazu außer einer Fläche von 109 Morgen 175 ◻Ruthen, wofür an die städtische Kämmerei⸗Kasse ein Kanon von 126 Thlr. 25 Sgr. entrichtet wied, ein eigenthümlicher Besitz von 8 Mor⸗ gen 8½ Ruihen an gutem Garten⸗, Acker⸗ und Wie⸗ senland.
Zur Veräußerung dieses Besitzthums haben wir im
uftrage des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einen anderweiten Termin auf
[911
[891] Jaszez
den 28. Juni d. J. in der Amtsstube des Alaunwerks vor dem Regierungs⸗ Nath Troschel angesetzt, zu welchem wir Bietungslustige mit dem Bemerken einladen, daß dieselben vor Abgabe ihres Gebots zu dessen Sicherheit Eintausend Thaler entweder baar oder in inländischen Staatspapieren bei
r Kreiskasse oder der Kasse des Alaunwerks zu depo⸗ niren haben und daß nach 3 Uhr Nachmiltags neue Bietungslustige nicht mehr zugelassen, auch Nachgebote nicht angenommen werden.
Die speziellen Veräußerungs⸗Bedingungen, so wie die Taxen und Werths⸗Ermittelungen, können in der Ge⸗ heimen Registratur der V. Abtheilung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗ beiten (Lindenstraße Nr. 47 zu Berlin), in der Regi⸗ stratur der unterzeichneten Regierungs⸗Abtheilung, so wie bei der Alaunwerks⸗Administration zu Freienwalde, eingesehen werden, auch wird der Oberhütten⸗Inspektor Förster auf diesfälliges Verlangen an Ort und Stelle
ber die Baulichkeiten, Inventarien und Grundstücke die nöthige Auskunft geben.
Potsdam, den 28. Mai 1851.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
[393] Nothwendiger Verkauf. Die den Hofbesitzer Friedrich Wilhelm und Florentine eb. Völckner Strisselschen Eheleuten gehörigen Grund⸗ stücke Goschin Nr. 12, abgeschätzt auf 1531 Thlr. 12 Sgr. 4 Pf., und Goschin Nr. 2, abgeschätzt auf 4025 Thlr. 25 Sgr., zufolge der nebst Hypothekenschein und
Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 16. Dezember 1851, Vorm. 10 Uhr,
Neustadt, den 29. Mai 1851. b Königl. Kreisgericht zu Neustadt in Westpreußen.
Bekanntmachung. Nothwendiger Verkauf. Das dem Bürgermeister C. F. W. Pudor gehörig gewesene, dem Aaron Müller aus Altmark für 13,000 Thlr. zugeschlagene, in Wernersdorf sub No. 1. TLitr . belegene Grundstück, abgeschätzt auf 8602 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingun⸗ gen im III. Büreau einzusehenden Taxe, soll in termino ven 3. September 1851, Vorm. 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle resubhastirt werden. Marienburg, den 4. Februar 1851. Königliches Kreisgericht. I. Abthrilung.
Subhastations⸗Patent.
ter Kreise belegene Allodial⸗Rittergut
Nr. 67, landschaftlich abgeschätzt auf 45,473
Thlr. 16 Sgr. 2 Pf., soll in termino
den 5. September d. Gund Nachmittags von 4 Uhr ab,
an ordentlicher Gerichtsstelle vor dem Deputirten, Herru
Obergerichts⸗Assessor Lipke, im Wege der freiwilligen
Subhastation verkauft werden.
gungen, der Hypothekenschein und die Taxe sind in un⸗
serer Registratur einzusehen. “ 52 Thlr. 16 Sgr. 5 ½ Pf. eingetragen stehen,
3 Alle diejenigen, welche verloren gegangenen Dokumenten Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Ansprüche zu machen haben, werden
J., Vorm. 11 Uhr,
in unserem Instructionszimmer auf dem Rathhause hier⸗ selbst anstehenden Termine unter der Verwarnung vor⸗ Ausbleibenden mit allen ihren An⸗ Instrumente werden ausge⸗ ei für amortisirt werden erklärt In
Das im Schwe
Schwetz, den 19. Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.
Folgende Hypotheken⸗Dokumente:
1) die Ausfertigung des Kaufkontrakts vom 25. Fe⸗ bruar 1810, aus welchem für den Major Caspar Gottfried Bahlke auf dem im Züllichau⸗Schwie⸗ buser Kreise belegenen, dem Lieutenant Oswald Ferdinand Paech gehörigen Rittergute Laesichen, auch See⸗Laesgen genannt, gegenwärtig noch 450 Thlr. eingetragen stehen; die Ausfertigung der von dem Bauer Gottfried Weber am 28. April 1827 ausgestellten Obliga⸗ tion, aus welcher für den Hauländer Gottfried
Schulz zu Bohlen auf der dem Bauer Gottfried
Schütze und dessen Ehefrau Anne Dorothee, gebo⸗
renen Kluge, gehörigen Bauer⸗Nahrung Nr. 20. zu Oggerschütz Rubr. III. Nr. 1. 300 Thlr. ein⸗ getragen stehen;
3) die Ausfertigung der Obligation vom 15. Januar 1844, aus welcher auf der dem George Gogoll gehörigen, zu Östritz belegenen Bauer⸗Nahrung
774 Brutto 1850. Davon 65 % Brutto 1849.
netto. netto.
1“ Rthlr. sgr. pf. Rihlr. sgr. pf. Rihlr. sgr. pf. Rthlr. sgr. pf.
1. Quartal 17,085 11 11. 11,105 15 3. 17,978 6 11. 11,685 25 6
4. Zuartal 21,513 25 6. 13,984 — 1. 23,4986 12 8. 15,266 5 3
3. Quartal 19,101 15 5. 12,415 29 6. 21,344 — —. 13,873 18 —
1. Zuartal 31,410 28 11. 20,417 3 10. 19,670 24 1. 12,780 — 8 85
89,111 21 P. 57,922 18 8. 82,479 13 8. 53,611 19 5 WW1
Davon 65 %
Rthlr. sgr. pf. Rthlr. sgr. pf. 1. Nachträglich aus dem Per⸗ sonen⸗ und Güterverkehr 111X““ 2. Beitrag zum Reserve⸗Bau⸗ vF“ 3. Revenüen vom karlinenhor⸗
ster Torfe: Rthlr. sgr. pf.
pro 1846 — 49 1784 5 11 „ 1850 147 20 14
73 19 3 pro 1848 3 15 9
11,859 5 8 25 10
. „0
1,931 25 — » „ 404 23 4
71,787 9 7 pro 1848 65,648 24 4 Die Brutto⸗Einnahme im Jahre 1848 betrug 76,324 Rihlr. 6 Sgr. 3 Pf. Es wurden sonach pro 1850 gegen 1849 mehr eingenom⸗ men 6632 Rthlr. 8 Sgr. 1 Pf. und gegen 1848 mehr 12,787 Rthlr. 15 Sgr. 6 Pf. Die Gesammt⸗Einnahmen aus dem Per⸗ sonen⸗ und Güter⸗Verkehr betrugen bei der 1848. 1849. Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Sgr. Pf. f. Hauptbahn 540,785 9 10 697,591 7 44 1 Zweigbahn 61,481 17 4ͤ1 G 2 46411112 Ueberhaupt 507,255 277 7 503,230 2 3 753,243 5 8 Es beträgt sonach die Gesammt⸗Einnahme pro 1850 gegen 1849 mehr 90,013 Rthlr. 3 Sgr. 5 Pf. und gegen 1848 mehr 150,976 Rthlr. 7 Sgr. 11 Pf. Zu der Gesammt⸗Einnahme pro 1850 kommen noch an sonstigen Einnahmen 8317 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf., mithin Summa der Einnahme 761,560 Rthlr. 11 Sgr. 11. Pf. Die Ausgaben betrugen: A. Für die Bahnverwaltung 185,395 Rthlr. 7 Sgr. 3 Pf.; B. für die Transport⸗Verwaltung 204,252 Rthlr. 2 Sgr. 11 Pf.; C. für die allgemeine Verwaltung 12,269 Rthlr. 5 Sgr. 6 Pf., zusammen 401,916 Rthlr. 15 Sgr. 8 Pf Von diesen Ausgaben sind aus dem Reserve⸗Baufonds ge⸗ deckt 8787 Rthlr. 23 Sgr. 5 Pf. Von den Ausgaben kommen nach Prozenten auf Titel A. 46, 18 Ct., 1849 46,63 pCt., auf Titel B. 50,28 pCt., 1849 49,79 pCt., und auf Titel 95 (Ut., 1849 3,58 pCt. Die sämmtlichen Ausgaben haben betragen: Prozente der Brutto⸗Einnahme 52,78 pCt. — 1849: 56 pCt. Die Ausgaben betragen für die Bahn und die allgemeine Verwaltung pro Meile 785 Rthlr. 2 Sgr. 7 Pf. 1849: 8379 Rthlr. 24 Sgr.; für die Transport⸗Verwaltung kommen auf jede von den Lokomotiven durchlaufene Nutzmeile — 60,105 Meilen — 3 Rthlr. 11 Sgr. 11 Pf. 1849 bei 61,919,5 Meilen 3 Rthlr. — Sgr. Pf. Von sämmtlichen Ausgaben kommen auf jede Nutzmeile 6 Rihlr. 20 Sgr. 7 Pf. — 1849: 6 Rthlr. 1 Sgr. 11 Pf., die Einnahme pro 1850 von 761,560 Rthlr. 11 Sgr. 11 Pf. übersteigt den an⸗ gesetzten Etat um 136,162 Rthlr. 28 Sgr.; die Ausgabe aber ebenfalls um 6302 Rthlr. 26 Sgr. 5 Pf., so daß sich eine Er⸗ sparniß von 129,860 Rthlr. 1 Sgr. 7 Pf. gegen den Etat ergiebt. der von dem Verwaltungsrathe genehmigte Etat der Jahre 1851 bis 1853 schließt mit einer jährlichen Ausgabe von 629,498 Rthlr. 26 Sgr. 10 Pf., also gegen den Etat pro 1850 von 625,397 Rthlr. 13 Sgr. 11 Pf. um 4101 Rthlr. 12 Sgr. 11 Pf. höher ab. Bei den im Etat veranschlagten Ausgaben für Besoldungen wird übri⸗ gens eine Ersparniß eintreten, indem der früher als Betriebs⸗ Direktor mit einem jährlichen Gehalt von 1000 Rthlrn. angestellte Bauinspektor Herr Scabell im Februar c. ausgeschteden und diese Stelle nicht wieder besetzt worden ist, sondern die von dem Betriebs⸗ Direktor versehenen Functionen dem Ober⸗Ingenieur und unter
1850. Rthlr. Sgr. P
11 Pf.
diesem den Abtheilungs⸗Ingenieuren gegen eine Vergütigung von überhaupt 300 Rthlru. üͤbertragen worden ist, und es ist Grund anzunehmen, daß die Uebertragung der Leitung des gesammten Be⸗ triebes auf eine Person für die Verwaltung von gutem Erfolg sein wird.
Rechnung über die Ausgaben und Einnahmen pro Jahr 1850. Einnahme. A. Bestand vom vorigen Jahre: 57,753 Rthlr. 3 Sgr. B. Einnahme des laufenden Jahres: für Personen, Gü⸗ ter ꝛc. 753,243 Rthlr. 5 Sgr. 8 Pf., Pachten und Miethen 3121 Rthlr. 20 Sgr. 6 Pf., Verkauf von Materialien 3491 Rthlr. 16 Sgr. 1 Pf., Zinsen 9854 Rthlr. 19 Sgr. 6 Pf., Insgemein 155,533 Rthlr. 22 Sgr. 3 Pf. Summa 982,997 Rthlr. 27 Sgr. 11 Pf. Die laufenden Ausgaben, als für den Betrieb, Instand⸗ haltungen, Abgaben, Zinsen, Rückzahlungen auf Anlehen und Amorti⸗ sationen ꝛc. 853,137 Rthlr. 26 Sgr. 4 Pf. Dieselbe ab von der Einnahme verbleibt Bestand 129,860 Rthlr. 1 Sgr. 7 Pf.
Rechnung des Reserve⸗Fonds auf das Jahr 1850. Einnahme. A. Bestand aus vorjähriger Rechnung 2046 Rthlr. 7 Sgr. 10 Pf. Ausgaben. Für eine Drehscheibe und Gußsachen 1593 Rthlr. 5 Sgr. und für den Bau eines Familienhauses zu Biesenthal 94 Rthlr. 29 Sgr. 8 Pf., zusammen 2540 Rthlr. 4 Sgr. 8 Pf., dieselbe ab von dem Bestand verbleibt ein Ueberschuß von 106 Rthlr. 3 Sgr. 2 Pf. Von dem obenerwähnten Ueberschuß von 129,860 Rthlr. 1 Sgr. 7 Pf. stellte die Direction den Antrag, 2 ½ % mit 120,600 Rthlr. als Dividende zu vertheilen, 6676 Rthlr. zum Reservefonds zurückzulegen und den Rest von 2584 Rthlr. 1 Sgr. 7 Pf. nach Abzug der der Beamten⸗Pensions⸗ und Unter⸗ stützungskasse zu uͤberweisenden Summe von 1000 Rthlrn. den Einnahmen des Jahres 1851 zuzuschreiben.
Nach dem Baubericht sind die für Rechnung des Baufonds im vorigen Jahre ausgeführten Anlagen folgende: An neuen Bahn⸗ geleisen: a) ein Verbindungsstrang von den Güterschuppen zu Ber⸗ lin bis zum Hauptgeleise, 210,7 Ruthen lang, b) die Vollendung des Doppelgeleises vom stettiner Bahnhofe nach den Koakshöfen, 330 Ruthen lang. An Ergänzungsbauten: a) der Bau des Wagenrevi⸗ sionsschuppens auf dem Bahnhofe zu Stettin, b) der Bau einer Zuc verrichtung in der Brücke über den Festungsgraben zu Stettin, 35 deren Herstellung bei der Anlegung des Bahnhofes die Verpflich tung übernommen wurde, und c) der Bau einer Futtermauer an der Appareille des Ueberganges der Stettin⸗Stargardter Bahn über die Wiekstraße zu Stettin. Die sämmtlichen Bau⸗Ausgaben haben bis zum Schlusse des vorigen Jahres betragen: für die Hauptbahn 4,277,160 Rthlr. 26 Sgr. 9 Pf., für die Zweigbahn 1,673,294 Rthlr. 5 Sgr. 9 Pf., zusammen 5,950,455 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. Die Einnahmen beliefen sich: bei der Hauptbahn auf 4,316,220 Rthlr. 21 Sgr. 1 Pf., bei der Zweigbahn auf 1,648,140 Rthl⸗ 22 Sgr. 7 Pf., zusammen 5,904,368 Rthlr. 13 Sgr. 8 stehen also noch 13,913 Rthlr. 11 Sgr. 2 Pf. für Zwecke dke Baufonds zur Verfügung.
Wir lassen hier eine Uebersicht des in den letzten fünf Jahren folgen: 8
üter Gepäch
Personen. Einnahme dafür. 8 G Rthlr. Sgr. Pf.
302,782 16
333,888 6
304,954 10
Betriebes der Hauptbahn
Einnahme dafür
Rthlr. Sgr. Pf. 178,128 10 6 274,984 24 1 207,608 6 — 208,204 21 3
952,446. 20 1,590,790. 27 1,302,518. 61
1846 289,372 1847 297,499 1848 279,768 1849 272,528 329,990 23 1,099,869. 88 1850 263,518 356,869 28 1,200,798. 71 233,741 29 3 Gesammt⸗Betriebs⸗Einnahmen und Ausgaben der Haupt⸗ und Zweigbahn in den letzten vier Jahren. Betriebs⸗Aus⸗ Prozente der gaben. Einnahmen. Rthlr. Sgr. Pf. 811,182 20 40 387,867 14 11 3795,601 21 101,916 15
+ 100
Gezahlte Zinsen und Dividend“
Betriebs⸗Ein⸗ nahmen.
Rthlr. Sgr. Pf. 1847 673,027 18 8 1848 605,064 18 7 1849 670,553 42 1 1860 761,560 11 41
0,50 % 64,4 % 56 % 52,78 %
eingetragen stehen; die Ausfertigung des
Wabersitzky,
eingetragen stehen;
Obligation vom 18.
und dessen Ehefrau
getragen stehen; J., Vormittags 11 Uhr
Fol. 490. C6I. 1.
Die Licitations⸗Bedin⸗
Thlr. 23 Sgr.
Nrr. 2. 10 b1 werden hierdurch aufgeboten. an diesen angeblich als Eigenthuüͤmer, Briefs⸗Inhaber hierdurch zu dem auf
den 22. Dezember d.
0 C v 2 I11 2.
daß die prüchen an die betreffenden schlossen und diese selbst werden. Züllichau, den 20. Mai 1851. Königliches Kreisgericht.
Sübr. III. Nr. 40.
Nr. 7. für den Bauer George Kazorke 100 Thlr.
gerichtlichen Anerkenntnisses vom 18. Juni 1841, aus welcher für die Ehefrau Anna Rosina geborene Gladis, auf „Offerte für Restaurations⸗Pachtungen auf der Ostbahn bis zum 25. Juni d. J., Mittags 12 Uhr, der unter⸗
Nahrung des Frie⸗ zeichneten Direction portofrei einzusenden, wo dieselben
der zu Ostritz belegenen Gärtner⸗ drich Wabersitzky Nr. 24. Rubr. III. Nr. 4. 250 Thlr., drei Kühe, ein fettes Schwein und das üb⸗ liche Hausgeräth eingetragen stehen;
die Ausfertigung der Obligation vom 9. Septem⸗ ber 1822, aus welcher für den Pfarrer Scholz auf dem zu Liebenan belegenen Brauhofe des Fleischer⸗ meisters Johann Gottlob Hoffmann des Hypothekenbuchs Rubr. III. Nr. 3. 200 Thlr.
die Ausfertigung der Obligation vom 23. 1809, aus welcher für den Pfarrer Scholz zu Lie⸗ benau 100 Thlr., ingleichen die Ausfertigung der Juli 1326, aus welcher für denselben Gläubiger gleichfalls 100 Thlr., auf dem zu Liebenau brlegenen Branhofe des Martin Meyer 1388 Beate Appollonia, geborenen 8 Stengert, Nr. 57. Rubr. III. Nr. 7 und 8. ein⸗
die Ausfertigung des Erbrezesses vom 20. 1821 und dessen Nachtrag vom aus welcher für die unverehelichte Auguste T hierselbst auf dem im Hvpothekenbuche hiesiger Stadt Nr. 487. verzeichneten Hause
des Kammmachers Carl August Ulrich Rubr. III. 2 7½ Pf. und Nr. 3.
22. Juni
8 I. Abtheilung. “
⏑—
Wege öffentlicher Submission vom 1. August d. J. ab vergeben werden. Pachtlustige werden aufgefordert, ihre
versiegelt mit der Aufschrift:
in deren Central⸗Büreau hierselbst in Gegenwart der etwa persönlich erschienenen Pachtlustigen eröffnet wer⸗ den sollen. Später eingehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten bleiben unberücksichtigt.
Die Verpachtungs⸗Bedingungen, p die zu den einzeluen Restaurationen gehörigen Räum⸗ lichkeiten und Inventarienstücke ersichtlich sind, werden auf portofreie Gesuche von der unterzeichneten Direction verabsolgt. 8
Bromberg, den 3. Juni 1851.
Königliche Direction der Ostbahn.
daselbst Nr. 17.
Mai
V
erlin-Stettiner Eisenbahn. Nachdem von der diesjährigen General⸗Versammlung Januar unserer Gesellschaft die Gewährung einer Dividende von 21821, 2 ½ pCt. auf unsere Stamm⸗Aectien beschlossen worden Auguste Dorn ist, erfolgt die Zahlung derselben inkl. der am 1. Juli 1 c. fälligen Zinsen, gegen Einlösung des Zins⸗ und Di⸗ videndenscheins Nr. 4 der zweiten Serie,
mit 9 Rthlr. für die Voll⸗Actie und mit
1 Rthlr. 15 Sgr. für die Halb⸗Actie, gg so wie die Zahlung der Zinsen auf unsere Prioritäts⸗ Obligationen, gegen Einlösung des Coupons Nr. 6 m 5 Rthlr. für die Obligation, hier bei unserer Haupt⸗ kasse vom 1. Juli c. ab, und in Berlin vom 8. bis inkl. 10. Juli c. auf unserem Bahnhofe des Vort mittags von 9 bis 12 Uhr.
Den Zins⸗ und Dividendenscheinen, so wie den Cou⸗ pons muß bei der Präsentation ein Nummer⸗Verzeich⸗ niß, welches den Betrag der gewärtigten Zahlung und die Unterschrift des Präsentanten oder Besitzers der Zin⸗ scheine enthält, beigefügt 121 II1 den obigen Terminen wird auch in Berlin die 8 Realisation der ausgelooseten und nach den Nummern bereits bekannt gemachten Prioritäts⸗Obligationen er⸗ folgen.
1 3
8
[383]
2
mühl,
ahk üdh Die Restaurationen auf den Bahn⸗ höfen der Königlichen Ostbahn zu Kreuz N., (dem Anschlußpunkte Stargarder Eisenbahn n via sr und Woldenberg), Schönlanke, Schneide-- k 6 Nakel und Bromberg sollen im
Da die Zahlung der Zinsen in Berlin durch unseren Haupt⸗Kassen⸗Rendanten persönlich erfolgen muß, so kann während der dortigen Zahlungstac hier eine Zinszahlung nicht stattfinden.
Stettin, den 2. Juni 1851. HRireikp rei u m.
an die Posen⸗ 1 Pof Witte. Kutscher. Lenke.
111 zwischen Dratzig —
auf eine jährliche Pacht launtende schriftliche Offerten
aus denen zugleich
11 8 e ,l nh, eenh 868 94 „naiadtirs ittt v11111.1“*“ “ ““ 10 Rthlr. ⸗1 Jahr. “ in allen Theilen der mMonarchie ohne Preis⸗Erhöhung. 1“ Bei einzelnen Nummern wi 8 der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
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I Dentschland. . ““ Oesterreich. Wien. Geschenke und Ordensverleihungen des Kaäisers
von Rußland. — Unterhandlungen in Italien. — Das Ministerium. — Rekrutirungs⸗Vorschriften. — Die Marine. — Triest. Schiffbau. — Vermischtes. Bayern. München. Kammer⸗Verhandlungen. — Reskript, betreffend *die Vertagung des Landtags. — Verordnung, betreffend die Bildung eines Fiskalats bei der General⸗Direction der Verkehrs⸗Anstalten. Hessen. Kassel. Die Zustände im Kurfürstenthum. Schleswig⸗Holstein. Altona. Unruhen in Hamburg. Anhalt⸗Deßan und Cöthen. Deßau. Verordnung, betreffend Befugnisse des Staats⸗Ministeriums während der Abwesenheit des 6⸗Herzogs. — Abreise des Herzogs. Lübeck. Versammlung der Bürgerschaft. Frankfurt. Frankfurt a. M. Sitzung der Bundes Versammlung. Vermischtes. Hamburg. Ha mb urg. Unruhen.
Ausland. 1 1—
Frankreich. Paris. Reiseprojekt des Präsidenten. 8 Ordensverlei⸗ hungen. — Die Thronfolgeordnungsfrage in Dänemark. — Gerücht von Ministerwechsel. — Die Verfassungsrevisions⸗Kommission.
Rußland und Polen. St. Petersburg. Vertretung des Finanz⸗
„Ministers.
Belgien. Brüssel. Hohe Fremde. — menkunft der Repräsentantenkammer. Spanien. Madrid. Die Cortes. — Das französische Geschwader bei Cadix. b
Amtlicher Theil.
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Termin für die Wiederzusam⸗
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: “ Dem Leibarzt Sr. Majestät des Königs von Hannover, Dr. Baring, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse; so wie dem Geheimen Regierungs⸗Rath a. D., Freiherrn von Müffling, en St. Johanniter⸗Orden zu verleihen. vX““ 8
Se. Königl. Hoheit der Prinz Wilhelm von Preußen ist nach “ und
Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preu⸗ ßen nach Kissingen abgereist.
Potsdam, den 11. Juni. 1b Ihre Königl. Hoheit die verwittwete Frau Großherzogin von Mecklenburg⸗Schwerin ist nach Altenburg abgereist.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Preußische Bank.
Anordnung über den “ Verkehr bei der Haupt⸗
1 Bank.
Bei dem Giro⸗Verkehr der Haupt⸗Bank treten, vom 1. Juli 1851 ab, an die Stelle der Anordnung über den Giro⸗Verkehr vom 8. Februar 1847 folgende Bestimmungen; §. 1. Nur hinlänglich bekannten Handlungshäusern, Fabri⸗ kanten, Gewerbtreibenden und anderen Privatpersonen, so wie öf⸗ fentlichen Kassen und Behörden, werden Felien im Girobuche der Bank eröffnet. Auf Angabe der Gründe, aus welchen ein Folium oder die Fortsetzung des Giro⸗Verkehrs verweigert wird, läßt sich die Bank nicht ein.
§. 2. Summen unter 100 Rthlr. werden weder ab⸗ noch zu⸗ geschrieben.
§. 3. Das Guthaben wird dem Folien⸗Inhaber von der Bank nicht verzinst, auf sein Verlangen aber ihm jederzeit sogleich zurückgezahlt, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
§. 4. Auf jedem Folium im Giro muß stets ein Bestand von mindestens 100 Rthlr. verbleiben; der Felien⸗Inhaber kann daher über sein Guthaben nur nach Abzug dieses Betrages disponiren.
§. 5. Verfügt der Folien⸗Inhaber über mehr, als ihm nach —eechnung des Bestandes von 100 Thalern (§. 4) zukommt, so verweigert die Bank die Zahlung und behält sich vor, den Giro⸗ werkehr mit ihm gänzlich aufzuheben. /
8 §. 6. Wer sein Guthaben vollständig einzieht, spricht die Ab⸗ sicht aus, sein Folium ganz zu schließen.
§. 7. Der Folien⸗Inhaber ist auch berechtigt, innerhalb sei⸗ nes Guthabens (§S§. 4 und 5) Wechsel und jede Art von Papieren, aus denen er zu einer Zahlung verbunden ist, zur Ablösung und Berichtigung an die Bank zu verweisen. Er hat sie mit dem Ver⸗ merk: „Zahlbar bei der Bank“ zu versehen, muß aber darüber vor⸗ her Avis geben.
§. 8. Die Bank übernimmt ferner für Rechnung der Folien⸗- Inhaber die Einziehung fälliger, am Platze zahlbarer Papiere jeder Art, so wie die Ablieferung von Staatspapieren und anderen der⸗ gleichen Effekten au porteur gegen Empfangnahme des aufgegebe⸗ nen Betrages, jedoch keine Vertretung für den Eingang der Va⸗ luta, weshalb diese ihnen erst nach erfolgter Einzahlung gutgeschrie⸗ ben werden kann. Ueberall jedoch, wo die Bank für den richtigen Eingang hinlänglich gesichert ist, wird sie auf Verlangen nicht an⸗ stehen, den Betrag der Inkasso⸗Papiere, und zwar bei den zur Be⸗ leihung bei der Bank geeigneten Effekten au porteur in der Regel bis auf 90 Prozent, bei allen anderen Effekten au porteur bis
auf 75 Prozent des Nominalwerths oder des Courswerths, wenn 1“
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ahHIiktis 8; 1 Alle Post⸗-Anstalten J Aueuslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Evrpedition des Preuß. Staats⸗ “ Anzeigers: ““ Behren⸗Straße Nr. 57. L11111““
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Berlin, Donnerstag den
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1 — ” letzterer geringer ist, sofort zur Verfügung des Einlieferers in dessen Kredit zu stellen.
Was auf die Inkasso⸗Papiere baar eingeht, wird dem Folien⸗ Inhaber, wenn die Papiere Vormittags von 8 bis 12 Uhr einge⸗ liefert sind, noch an demselben Tage, wenn solche Nachmittags von 3 ½ bis 5 Uhr eingeliefert sind, am nächstfolgenden Tage gutgeschrie⸗ ben. Jede Baarzahlung, die er, sei es Vor⸗ oder Nachmittag, selbst leistet, wird ihm sofort gutgeschrieben. Die von dem Folien⸗ Inhaber eingelieferten Inkasso⸗Papiere und Baarschaften müssen stets mit einem doppelten, von ihm unterschriebenen Verzeichnisse begleitet sein, wovon der Ueberbringer das Duplikat, mit der Quit⸗ tung der Haupt⸗Bank⸗Kasse versehen, zurückerhält. For⸗ mulare zu dem Verzeichnisse ertheilt die Bank den Folien⸗ Inhabern unentgeltlich. Papiere, auf die keine Zahlung eingegangen ist, hat der Folien⸗Inhaber auf Verlangen der Bank sofort zurückzunehmen und den Rückempfang zu beschei⸗ nigen. Die Guschri des einkassirten Betrages auf dem Giro⸗ Folium soll zugleich als Beweis gelten, sowohl daß die in dem Verzeichnisse aufgegebene Soll⸗Zahlung an die Bank wirklich er⸗ folgt ist, als auch daß die Bank die Inkasso⸗Papirre an deren be⸗ stimmten Empfänger richtig abgeliefert hat. Am Mittwoch und am letzten Tage jeden Monats werden Giro⸗Einzahlungen, so wie In⸗ kasso⸗Papiere, nur Vormittags angenommen, und die auf letztere eingegangenen Zahlungen am nächstfolgenden Werktage gutge⸗ schrieben.
§. 9. Hat die Hauptbank nach §. 8 mit Rücksicht auf die zur Einziehung empfangenen Papiere an den Folien⸗Inhaber oder für dessen Rechnung Zahlungen geleistet, so dienen ihr diese Papiere zum Unterpfande dafür, und im Fall sie nicht eingelöst werden, ist der Folien⸗Inhaber verpflichtet, sofort nach erhaltener Aufforde⸗ rung die empfangene Zahlung nebst, um 1 Prozent den laufenden Bank⸗Diskonto übersteigenden, Zinsen für jeden Tag, mit Ein⸗ schluß des Tages der Zurückzahlung, zu erstatten. Unterläßt er diese Zurückzahlung spätestens am nächstfolgenden Tage, so ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, am zweiten Tage nach der Aufforderung oder zu jeder späteren Zeit die nicht eingelösten Pa⸗ piere, ohne alle gerichtliche Einmischung, entweder durch einen ihrer Beamten oder einen vereideten Mäkler verkaufen zu lassen, oder auch nach dem Geld⸗Course des Tages anzunehmen, sich dar⸗ aus für Kapital, Zinsen und Kosten und ¾ Prozent als Provision vollständig bezahlt zu machen und den etwanigen Ueberschuß auf das Giro⸗Konto des Einlieferers zu übertragen, im entgegengesetzten Falle aber den entstehenden Ausfall dort abzu⸗ schreiben oder besonders von dem Schuldner einzuziehen.
§. 10. Jeder Folien⸗Inhaber ist verpflichtet, seine Dispositio⸗ nen wegen Abschreibungen oder Auszahlungen schriftlich zu treffen und sich dazu, wenn er es nicht vorzieht, solche in Person oder durch einen gehörig legitimirten Bevollmächtigten bei der Bank ab⸗ zugeben, nur der ihm von der Bank unentgeltlich ertheilten Giro⸗ Anweisungs⸗Formulare zu bedienen. Die Giro⸗Anweisungen sind täglich, bis zum Ablaufe der darin bestimmten Frist, und wenn diese an einem Sonntag oder Feiertag abläuft, bis zum folgenden Tage, einschließlich, bei der Haupt⸗Bank⸗Kasse zahlbar. Sie wer⸗ den, wenn sie auf runde Summen von hunderten Thalern ausgestellt sind, auf Verlangen des Inhabers von dem Giro⸗Comtoir mit einem Accept⸗Vermerk versehen. Dieser Accept⸗Vermerk verpflich⸗ tet die Bank nur dann zur Zahlung, wenn derselbe von den beiden Beamten des Giro⸗Comtoirs, deren Namen jederzeit im Giro⸗Comtoir mittelst Anschlags durch das Haupt⸗Bank⸗Direktorium bekannt gemacht werden, unterschrieben ist.
Die Giro⸗Anweisungen, welche auf nicht runde Summen aus⸗ gestellt sind, werden sofort bezahlt oder auch, wenn der Präsentant ein Giro⸗Theilnehmer ist und es verlangt, auf sein Giro⸗ Folium übertragen. Der Text der Giro⸗Anweisungen wird vollständig vom Aussteller, der Accept⸗Vermerk aber von den Beamten des Giro⸗ Comtoirs ausgefüllt.
§. 11. Bei Präsentation einer Giro⸗Anweisung überzeugt sich die Bank zwar von deren Identität mit dem dazu ausgegebenen Formular; jedoch hat jeder Folien Inhaber für die sichere Aufbe⸗ wahrung der Formulare zu sorgen, damit solche nicht mit ver⸗ fälschter Ausfüllung und Unterschrift präsentirt werden können, da die Bank weder für einen diesfälligen Schaden einstehen, noch sich mit einer weiteren Prüfung der Legitimation des Präsentanten befassen kann.
§. 12. Die Bank ist zur Zahlung acceptirter Giro⸗Anwei⸗ sungen auch dann verpflichtet, wenn über das Vermögen des Aus⸗ stellers Konkurs eröfsnet worden. (Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 31. Januar 1841. Gesetz⸗Sammlung S. 29.)
§. 13. Es wird vorbedungen und ist in den von dem Folien⸗ Jahaber nach den Formularen (§. 10) auszystellenden Giro⸗An⸗ weisungen ausdrücklich festgesetzt:
1) daß der Inhaber der Anweisung berechtigt ist, die Zahlung an jedem Tage in dem Zeitraum von ihrer Ausstellung bis zum Ablaufe der auf den Monat der Auosstellung zzunächst folgenden sechs Monate zu erheben; daß, wenn die Anweisung von dem Giro⸗Comtoir der Bank schriftlich acceptirt worden, jeder Inhaber dadurch, daß er die Anweisung erwirbt, die Bank statt des Anweisenden ausdrück⸗ lich zum Schuldner annimmt und der Aussteller, so wie jeder Zwischenbesitzer der Anweisung aus derselben nach erfolgter Acceptation nicht weiter zu haften hat; daß, wenn die Zahlung in dem zu 1 bestimmten Ze traum nicht erhoben wird, die Anweisung, so wie das Accept des Giro⸗Comptoirs, als solche werthlos sind und die Bank das Recht haben soll, die angewiesene Summe entweder bei sich selbst unverzinslich als baares Geld zu asserviren, bis letzteres dem verspäteten Einlieferer dieser Anweisung, dessen Legiti⸗ mation die Bank zu prüfen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, von ihr gezahlt wird, oder, was der Bank nach Ablauf
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des Zeitraums zu 1 jederzeit ebenfalls freisteht, das Geld auf Gefahr und Kosten des Berechtigten gerichtlich zu depo⸗ niren; §. 14. Ist eine Giro⸗Anweisung verloren gegangen und ge⸗ richtlich aufgeboten, so vertritt das dieselbe rechtskräftig mortifizt⸗ rende Urtheil deren Stelle. 8 §. 15. Damit die beständige Uebereinstimmung des Bank⸗ Foliums mit der Gegenbuchung des Inhabers zuverlässig nachge⸗ wiesen werden könne, wird dem letzteren ein Beibuch übergeben, in welches er die Zu⸗ und Abgänge ordnungsmäßig einzutragen hat. §. 16. In den ersten drei Tagen jedes Monats sendet der Folien⸗Inhaber sein Beibuch mit einer den Saldo desselben vom vorigen Monatsschlusse enthaltenden, von ihm vollzogenen Note zur Bank. Das Giro⸗Comtoir vergleicht damit das Bank⸗Folium und bescheinigt durch seine Unterschrift im Beibuche die Richtigkeit des Saldo's, als dessen Anerkenntniß von Seiten des Folien⸗Inhabers dagegen die eingereichte Note der Bank verbleibt. Stimmt der Saldo mit dem Bank⸗Folium nicht überein, so muß sich der Folien⸗ Inhaber oder dessen gehörig legitimirter Stellvertreter auf an ihn ergehende Aufforderung an demselben Tage in der Bank zur Veri⸗ fication der Differenz einfinden, und es wird sodann der festgestellte Saldo auf dem Bank⸗Folium von dem Folien⸗Inhaber und in dem Beibuche von dem Giro⸗Comtoir durch Namens⸗Unterschrift beschei⸗ nigt. Bevor dies nicht geschehen ist, kann der Giro⸗Verkehr des Folien⸗Inhabers nicht fortgesetzt werden. Eben dies findet statt, wenn im Laufe des Monats bei entstehenden Zwei⸗ feln von der Bank eine Verification angeordnet wird, wozu der Folien⸗Inhaber sich mit dem Beibuche im Giro⸗Comtoir in Person oder durch einen gehoͤrig legitimirten Stellvertreter einzufinden ge⸗ halten ist. §. 17. Die Beamten der Bank und insbesondere die des Giro⸗ Comtoirs sind zur strengsten Geheimhaltung des Giro⸗Buches an⸗ gewiesen und besonders verpflichtet, niemals zu gestatten, daß ein Fremder das Giro⸗Buch oder ein Theilnehmer ein anderes, als sein eigenes Folium, einsehe. §. 18. Gebühren sind weder für die Eröffnung eines Foliums, noch für die beim Giro⸗Comtoir gemachten Geschäfte zu entrichten. §. 19. Jeder Theilnehmer am Giro⸗Verkehr hat unter den gegenwärtigen Bestimmungen schriftlich zu erklären, daß er damit überall einverstanden und denselben beigetreten sei. Berlin, den 30. Mai 1851. Königl. preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. Witt. Reichenbach. Meyen.
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RNichtamtlicher Theil. Deutschland.
Oesterreich. Wien, 8. Juni. Der Grazer Zeitung wird geschrieben: „Die Munificenz der russischen Majestät, welche sich in Olmütz und auf der ganzen Reise des Kaisers Nikolaus in⸗ nerhalb der Gränzen der österreichischen Monarchie zeigte, wird sehr belobt und bildet einen Theil des Tagesgespräches. Der Czar hat nach einer nur oberflächlichen Berechnung in Olmütz über 50,000 Fl. C. M. an Geschenken zurückgelassen. Die meisten öffentlichen Kassen erhielten Gaben, auch Alle, die zur Erhöhung des Vergnügens der hohen Gäste in irgend einer Weise mitwirkten oder durch ihre Stellung daran betheiligt waren, haben nicht unbedeutende Geldsum⸗ men erhalten. Das Verzeichniß der von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland verliehenen Orden wird demnächst mit Allerhöchster Be⸗ willigung zur Annahme und zum Tragen derselben in der Wiener Zeitung veröffentlicht werden. Es soll über hundert Namen ent⸗ halten. Der Kardinal Fürsterzbischof von Olmütz erhielt von dem Kaiser Nikolaus den weißen Adler⸗Orden erster Klasse. Die Or⸗ dens⸗Insignien wurden dem Kardinal durch den Kaiserlichen russi⸗ schen Gesandten, Baron Meyendorf, überbracht. Auch an die Führer der Truppen bei der großen Revue auf der Nimlauer Haide sollen nach allen Graden Auszeichnungen verliehen worden sein. Auch an anderen Geschenken von großer Kostbarkeit, an Juwelen und Prätiosen ließ man es nicht fehlen. Der Prälat Baron Unkrechtoberg, in dessen Palais die beiden Großfürsten wohnten, erhielt von denselben eine goldene Tabatiere, welche mit zehn Brillanten, darunter zwei Solitäre, besetzt ist und ein überaus kostbares Deckelgemälde enthält, vorstellend den Abschied des Aeneas von der Königin Dido. Auch der K. K. Ad⸗ jutant Graf O'Donnel erhielt von den beiden Großfürsten eine Tabatiere im Werthe von 3000 Fl. Von Sr. Majestät dem Kaiser Nikolaus erhielten zwei Kaiserliche Leibjäger jeder einen goldenen Ring mit einem Amethyst und Brillanten besetzt; ein anderer Kaiserl. Leibjäger erhielt von dem Großfürsten Michael eine goldene Cylinder⸗ uhr. Der größte Theil der Geschenke ist indeß noch nicht bekannt geworden. Für das Zugspersonal der Nordbahn wurden von Sr. Majestät dem Kaiser Nikolaus dem Betriebs⸗Kommissär 200 Stück Dukaten angewiesen. Auch die Theater⸗Unternehmung in Olmütz erhielt ein bedeutendes Geschenk, so wie sämmtliche mitwirkende Künstler mit Kaiserlicher Munificenz bedacht wurden.“
Die L. Z. C. meldet: „Dem Vernehmen nach hat die sardini⸗ sche Regierung nun, im Einverständnisse mit England, ihre For⸗ derung, daß auch Neapel, Rom und Toskana einen Beitrag zu der österreichischen Kriegsentschädigung leisten sollen, da sie eben so wie Sardinien mit Oesterreich im Kriege standen, in energischer Weise erneuert. Ein bei der hiesigen englischen Legation eingetroffener Courier soll bereits diesfällige Kabinets⸗Mittheilungen überbracht haben. Zwischen der österreichischen, französischen und päpstlichen Regierung ist eine Uebereinkunft geschlossen worden, welche den Stand der österreichischen und französischen Besatzungstruppen genau regelt.
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