8 8 . ———————————
.“ 8
Berlin, 14. Juni.
unerheblichen Rückgang erfuhren, so erreichten
heute wieder den höchsten Stand, den sie im Lau
wozu die bessere haben.
reits eingenommen hatten, fremden Plätzen viel beigetragen daß unsere Spekulanten sich sprechende Bahnen beschränken, und lich diese eine erhebliche Steigerung.
Minden anhaltend begehrt; es wurden darin sehr
sten zu besseren Preisen umgesetzt,
sich im Vergleich zu voriger Woche um 1 ½ „Ct. höher. b ber Oberschlesischen Litt. A. und B. der Fall, deren fortdauernd steigende Einnahmen zu einer höchst gün⸗ stigen Dividende berechtigen, und zeigen erstere eine Preis⸗Verbesse⸗
In Berlin⸗Anhalter und erfuhr deren Cours eine Berlin⸗Hamburger waren während der ganzen Woche ziemlich vernachlässigt und zeigen keine erhebliche Potsdam⸗Magdeburger waren Anfangs der Woche
minder war dies auch
rung von 2 ½ pCt. und letztere von 3 pCt. fand mehrseitiger Umsatz statt, Steigerung von 1 pCt.
Veränderung.
namentlich auf erfuhren Besonders blieben Köln⸗ beträchtliche Po⸗ und deren Notirungen stellten
Berlinen Verkäufe drückte sich jedoch wieder deren Cours un
und die sich wieder † Ct. niedriger.
sondern blieben heute 1 ¾ pCt. höher, als vorige in Folge von wurden,
großen Posten angekauft
Gewinn ver⸗ rung von 2 ½¼ pCt. auch nament⸗ 1 Nordbahn, worin das Geschäft in letzter Zeit äu Bezahlung der Prioritäts⸗Actien⸗Zinsen eine Anle
Nicht Rthlr. zu machen genöthigt sind, sehr bedeutend (un
keine wesentliche Veränderung.
höher gesucht. Preuß. Fonds blieben im Allgemeinen belebt, wesentlich verändert. Die Veränderungen
breslauer erfuhren eine Niederschlesisch⸗Märkische haben sich ohne erhebliche Veränderung fest behauptet, eben so Friedrich⸗Wilhelms⸗
Der Umsatz war in fast allen Actien gesucht und wurden bereits 1 pCt. höher bezahlt, durch spätere
in der mit heute abgelaufenen Woche sehr umfangreich, Course behaupteten sich fortdauernd in steigender Tendenz, und
wenn dieselben auch in Folge von Gewinn⸗Realistrungen einen die meisten schon fe der Woche be⸗ so e, va b n Notirungen von Krakau⸗Oberschlesische, die
Wir wiederholen, in
d schlossen heute
Für Berlin⸗Stettiner erhielt sich lebhafte Frage, und wenn auch deren Cours durch forcirte Verkäufe einen Rückgang erlitten, so erbolten sich dieselben nicht nur wieder davon,
Woche begehrt. Ordres Steige⸗
ßerst schwach ist,
variirten nur wenig; dagegen waren Bergisch⸗ Märkische, die zur
ihe von 25,000 nca. 6 pCt.) ge⸗
wichen, haben sich aber wieder gehoben und schlossen heute 36 ⅔ Gld. In Rheinischen war der Umsatz nur mäßig, und die Course zeigen Posen⸗Stargard und Aachen⸗Düs⸗ seldorf waren gefragt, und blieben erstere heute ·1 pCt., letztere ½ pCt.
sind aber nicht
der Course im Verhältniß zu voriger
Woche lassen wir nachstehend folge “ Aachen⸗Düsseldorfer 82 ⅞ a 83 bez. u. G. Bergisch⸗Märkische 39 a 33 a 37 bez.
Berlin⸗Anhalter 108 ¾ a 109 ¾ bez. Berlin⸗Hamburger 97 ½ a X u. bez. u. Br. Potsdam⸗Magdeb. 68 ¾ a 69 ¾ u. 69 ¾ bez Berlin⸗Stettiner 123 a 125 ½ u. 123 a 124¾ bez. u. G. Köln⸗Minden 104 a 105 ½ bez. u. G. Krakau⸗Oberschlesische 70 a 78 ¼ bez. Niederschlesisch⸗-Märkische 87 ¼ a 86 ¾ u. 87 ¼ bez. Friedr. Wilh. Nordb. 38 a u. 38 bez. Oberschlesische Litt. A. 128 a 131 ¼ u. 130 ⅞ bez. do. Liet Hh 117 a1u. 120 bez. Rheinische 63 ¼ a bez. Stargard⸗Posen 84 ¼ a 85 ¼ bez. v Halle⸗Thüringer 69 a ½h bez. Von Wechseln war Amsterdam ½ % und London Sgr. nie⸗ driger und blieben dazu heute zu haben. Hamburg, Paris und
Sicht ¾ % niedriger, dagegen war Wien sehr gefragt und erfuhr
einen Aufschwung von 1½ %. Petersburg begehrt und ¾ % höher.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 14. Juni.
Fl. 83 Gld. Bank⸗Cert. 200 Fl. 19 Br.
Obl. 81 ¾ Br.
½ Gld. Oberschles. A. 129 ⅞ Br.,
76 Gld. Niederschles. 87 Br., ¾ Gld. Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 38 Gld.
8 Wechsel⸗Course. Amsterdam 2 M. 141½ Gld. b Hamburg k. S. 150 ⁄1¶ Gld.
2 M. 149 ¼ Gld. London 3 M. 6.19 ½ Br. Berlin k. S. 100 ½ Br. 2 M. 99 ¾ Gld. Wien, 13. Juni. Gld. 4 ½proz. 83 8 Br., 3 Gld. . Anl. 34: 204 Br., 203 Gld. .Nordbahn 133 ½ Br., 133 Gld. Gloggn. Gld. Mailand 75 ¼ Br., ½ Gld. B. A. 1244 Br., 1242 Gld. Wechsel⸗Course. Amsterdam 175 ½ Br. Augsburg 126 ¾ Br. Frankfurt 126 Br. Hamburg 185 ¼ Br. London 12.22 Br. u. Gld. Paris 149 Br. K. Gold 131 ½. Silber 126 ½.
Fonds etwas matter. Compt. und fremde Devisen bedeutend
gewichen.
Leipzig, 14. Juni. 108 ⅔ Gld. Leipz. B. A. 173 ½ Br. Säͤchstsch⸗Baver. 85 Br., Schles. 95 Gld. Magdeb.⸗Leipzig 217 ½ Gld. . Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 38 Gld. Deßauer B. A. A. 96 Br.
Fraukfurt a. M., 13. Juni. Oesterr. 5proz. Metalliq.⸗ Br., 1159 Gld. Badische Partial⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1840 55 ¾ Br., 55 ½ Gld., do. 35 Fl. vom Jahre 1845 33 ½ Br., 33 Gld. Kurh.
Oblig. 74 Br., 74 ½ Gld. Bank⸗Actien 1161
Poln. Papiergeld 94 ½ Br. Bankn. 81 ½ Br., ½ Gld. Poln. Pfandbr. neue 95 ½ Br. Poln. 500 35 ½ Gld. Russ. Poln. Schatz⸗ Krakau⸗Oberschlesische Oblig. in pr. C. 78 12 Br., do. B. 119 ½ Gld. Neisse⸗Brieg 45 Br. und
Met. 5proz. 96 ½ Br., 96 Gld.
2 ½proz. 49 ¼ B 39: 1202 II Pesth 89 ¾
Leipz.⸗Dresdnu. Partial⸗Obligationen Leipz.⸗Dresd. E. A. 142 ½ Gld. Löbau⸗Zittau 22 Br. Berlin⸗Anh. 109 ¾ Br., 109 Gld. Altona⸗Kiel 97 Gld. 1 4145 Br., do. B. 117¼ Br.
Partial⸗Loose a 40 Rthlr. 31 ½ Br., 31½ Gld. S länd. 35 ¾ Br., 35 % Gld. Poln. 4proz. Obligat. Br., 84 Gld. Sardin. Loose bei Gebr. Beth Friedrich-⸗Wilhelms⸗Nordbahn 40 ⁄¼ Bexbach 82 ¾1 Oesterr.
Oesterr.
Köln⸗Minden 105 ¼ Br., 105 Gld.
Freiburg In Fonds ging heute Mehreres um.
Preise. Auch blieben die Wechsel auf Wien mehr Nordbahn⸗Actien etwas flauer. Actien und Wechsel blieben ganz auf ihrem Stand
Hamburg, 13. Juni. St. Prämien⸗Obligat. 95 Br. E. R. 106 ¼¾ 95 ¼ Br., 95 ½ Gld. Stiegl. 88 ¼ Br., 88 Gld. Ard. 14 Br., Zproz. 33 Br., 32 ⅞ Gld. 107 Br., 106 ¾⅔ Gld. dorf 92 Br. Magdeburg⸗Wittenberge 55 ¾ Br., Br tona⸗Kiel 96 Br., 95 ¾ Gld. 1152* Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 38 Br. Gld. Wechsel⸗Course.
Paris 189 ½¼. St. Petersburg 33. London 43. 2 . Amsterdam 35. 85. Frankfurt 89 ½. Wien 190 ½. Breslau 152 z.. Gold al Marco 425. Louisd'or 13. 8 ⅞. Dukaten 7. 14 ½.
Preuß. Thaler 125¾.
Von Fonds waren nur 6proz. Amerik. höhe Eisenbahn⸗Actien bei einigem Umsatz matter. Alt.⸗ begehrt.
Paris, bahn 478. 75.
Br.,
12Sänmn
Wechsel⸗Course. Amsterdam 210 ¾ Gld.
Hamb. 185 ½8.
Berlin 368 ½.
London 24. 85.
Frankfurt 210 ⅞.
St. Petersburg 387 ½.
Gold 4 a 5.
3 proz. 55. 25. 5 proz.
Preuß. B. A.
Aenwndae v. na.
nreens
Bekanntmachungen.
[406] Bekanntmachung, den Verkauf des Königlichen Alaunwerks Schwemsal bei Düben in der Provinz Sachsen betreffend. Nachdem höheren Orts die Veräußerung des bisher auf fiskalische Rechnung betriebenen, bei Düben in der Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Merseburg, Kreis Bitterfeld, belegenen Alaunwerkes Schwemsal angeord⸗ net worden, haben wir zu diesem Behufe einen öffent⸗ lichen Bietungstermin
am achten August d. J., Vorm. 10. MWH auf gedachtem Werke selbst vor unserem dazu ernannten Kommissarius, Ober⸗Bergrath Ebers, anberaumt, in welchem zu erscheinen und ihre Gebote abzugeben wir Kauflustige hierdurch einladen. 8
Die Bedingungen, unter welchen der Verkauf statt⸗ finden soll, so wie die Taxen und sonstigen Werthser⸗ mittelungen, sind in den Registraturen der V. Abthei⸗ lung des Königl. Ministeriums für Handel ꝛc. (Berlin, Lindenstraße Nr. 47), desgleichen des unterzeichneten Königl. Ober⸗Bergamts und der Königl. Alaunwerks⸗ Verwaltung zu Schwemsal von jetzt ab einzusehen, so wie denn auch gegen Entrichtung der Kopialien Ab⸗ schriften davon bei letztgenannten beiden Behörden ver⸗ abfolgt werden können. —
Zu' den hauptsächlichsten jener Bedingungen sind zu
rechnen:
8 der Verkauf des Werkes erfolgt mit sämmtlichen dazu gehörigen Gebäuden, Betriebs⸗Vorrichtungen, Grundstücken, der Benutzung der Erzlagerstätten und Gefälle, — daher mit allen Pertinenzien und damit verbundenen Rechten und Gerechtigkeiten, jedoch ohne Gewährleistung der Größe und des Ertrages, zum unbeschränkten freien Eigen⸗ thum des Käufers; der Letztere übernimmt dagegen alle in Bezug auf das Werk vom Königlichen Fiskus eingegangenen Verbindlichkeiten; zur Sicherung des Betriebes für spätere Zeiten wird ihm das Recht zugestanden, drei Jahre hin⸗ durch (vom Tage des Kauf⸗Abschlusses angerechnet) ausschließlich aller Konkurrenz innerhalb dreier Mei⸗ len im Umkreise des Werkes, auf Alaun⸗Erz schür⸗ fen zu dürfen, und bei gemachtem Funde die Ver⸗ leihungen des Berg⸗Eigenthums in den gesetzlich zulässigen Feldesgrößen zu beanspruchen; der Kaufer verpflichtet sich zum Fortbetriebe des Werkes, wobei »s ihm indessen freisteht, mit dem⸗ selben noch andere Betriebszweige der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, jedoch unbeschadet, zu verbinden;
5) das jetzt bestehende Knappschafts⸗
recht zu erhalten und unterliegt außerdem den die⸗ serhalb event, noch ergehenden berggesetzlichen Be⸗ stimmungen;
6) Käufer übernimmt die am Tage der Uebergabe vorhandenen Produkte, Halbprodukte und Materia⸗ lien nach festgesetzten Preisen;
7) die Zahlung der gebotenen und acceptirten Kauf⸗ summe erfolgt am Tage der Uebergabe in klingen⸗ dem Preuß. Courant oder in inländischen unver⸗ zinslichem Papiergelde bei der Kasse der unterzeich⸗ neten Provinzial⸗Behörde. Eine Siundung der Hälfte des Kaufgeldes ist zulässig gegen Bestellung hinlänglicher Sicherheit durch hypothekarische Ein⸗ tragung und Verzinsung des Kapitalo mit 5 „Ct.; der Bestbietende im Veräußerungs Termine erhält den Zuschlag des Werkes, insofern dieser überhaupt erfolgt; — bleibt zu dem Ende bis zur Einholung desselben während zweier Monate an sein Gebot gebunden und hat zur Sicherstellung des Gebots nicht allein seine Zahlungsfähigkeit auf eine der Behörde genügende Weise darzuthun, sondern auch sofort nach abgegebenem Gebote im Termine selbst eine Caution von Eintausend Thalern in in⸗ ländischen verzinslichen Staatspapieren nebst Cou⸗ [39] P pons zu bestellen; unter Berücksichtigung sämmtlicher auf dem Werke ruhenden Lasten und der auf Abnutzung und Un⸗ terhaltung der Gebände in Rechnung zu stellenden jährlichen Rente beträgt der Taxwerth des Werkes incl. aller Zubehörungen 25,307 Thlr. 14 Sgr. 1 Pf.
Wegen der seitens des Käufers bedungenen Ueber⸗ nahme der vorhandenen Produkte und Materialien ꝛc., deren Werth auf circa 15,000 Thlr. zu veranschlagen ist, wird jedoch zur Uebernahme des Werks ein Kapital von mindestens circa 40,000 Thlr. erforderlich sein. Pr.
Halle, den 11. Juni 1851.
Königlich Preußisches Ober⸗Bergamt für Sachsen und
Thüringen.
[333]
Vol. I.
den, soll
Nr. 1 hastirt werden.
soll in termino
subhastirt werden.
[407]
244] Subhastations⸗Patent. Das hierselbst in der Oderstraße Nr. 8 gelegene, dem Bäckermeister Fritsche gehörige und im Hypothekenbuche Vol. I. Nr. 442 verzeichnete Grundstück, bestehend aus einem Vorderhause, zwei Seitengebäuden, Holzställen, ferdeställen und sonstigem Zubehör, welches auf 6015 Thlr. abgeschätzt worden, soll Schulden halber am 22. Oktober c., Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst, Junkerstraße Nr. 1, vor dem Kreisgerichts⸗Rath Nischelsky suhhastirt werden. Die dem Aufenthalte nach unbekannten Gläubiger: a) Schlächtermeister Grüneberg, b) der Mühlenmeister Carl Samuel Heimlich, jetzt dessen Erben, T 1““ werden hierzu vorgeladen.
geschätzt zufolge der neb ei Büreau einzusehenden Tare auf 10,834 Thlr. 20 Sgr.,
IJ. Deputation
pan. Zproz. in⸗ a 500 Fl. 84 ¼ mann 35 ⅞ Br., Br. und Gld. Br., 82 ⅞ Gld. Actien, 250 Fl.
Loose, 5proz. lombard., württemb. und belg. Oblig., so wie darmst. 50 Fl. Loose waren angenehmer und man bewilligte dafür bessere
begehrt. F. W.
Alle übrigen Fonds, Eisenbahn⸗
von gestern.
3 ½proz. pr. C. 89 ¾ Br., 89 ½ Gld.
Gld. 4 ½ roz. Dän. 72 ½ Br.
’ Amerik. 6proz. V. St. Hamburg⸗Berlin 97 Br., 96 ¾ Gld. Berge⸗
55 ⅔a Gld. Al⸗
Köln-Minden 104 Br., 103 ¾ Gld. Mecklenburg 30 ½ Br.
r und begehrt. Kiel am Schluß
91. 95. Nord⸗
Die Taxe und der neuste Hypothekenschein sind in un⸗
serer Registratur einzusehen. ¹ Frankfurt a. d. O., den 25. März 1851.
Königliches Kreisgericht.
Subhastations⸗Patent.
Das in der Bischofstraße Nr. 8 hierselbst gelege No. 552 Fol. 568 des Hypothekenbuchs ver⸗ zeichnete, dem Schlächtermeister Carl Eduard Friedrich Greiser gehörige Haus nebst Wiesewachs, welches zu⸗ folge der nebst dem Hypothekenschein in der Registratur einzusehenden Taxe auf 5533 Thlr. abgeschätzt wor⸗
am 26. November c., Vormitt. 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst — vor dem Kreisgerichts⸗Rath Nischelsky sub⸗
Die unbekannten Erben der zu Sonnenburg verstor⸗ benen Wittwe des Bäckermeisters Greiser, Sophie, geb. Gottschlag, werden hierzu vorgeladen.
Frankfurt a. d. O., den 7. Mai 1851.
Königliches Kreisgericht.
1 den 6. September 1851, Vormittags um 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle
Stargardt, den 6. Dezember 1850. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Der Literat Doctor philosophiae Heinrich Bett⸗ ziech ist durch Erkenntniß des Schwurgerichts hierselbst vom 4ten d. M. in contumaciam der öffentlichen An⸗ reizung zum Hochverrath für nicht schuldig, dagegen der versuchten Störung des öffentlichen F⸗ erklärt und zu dem Verluste der National⸗Kokarde und einjähriger Gefängnißstrafe verurtheilt
Dies Urtel wird hierdurch mit dem zirt, daß dem Angeklagten dagegen Restitutionsfrist vom Tag⸗ rechnet zusteht, daß es i die Rechtskraft beschreitet und an dem sich derselbe betreffen läßt, vollstreckt werden wird.
Berlin, den 4. Juni 1851. Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. für Schwurgerichtssachen.
Dukaten 11. 60 a 65.
3proz. 20 C., und schlossen so fest. B. A. folgten der Stei⸗ gerung.
Zproz. Cons. p. C. 98. 3 ½proz. 98 ½.
London, 12. Juni. Mex. 34 v⅛. Oesterr. 5proz. 74 ½.
Ardoins 20 ½. 3proz. 40 ½⅞. Belg. 91 ½.
heute erhalten und war ein förmlicher Begehr nach Stocks. Von Fremden waren Bras. 88, 90. Int. 59 ½, 00. 4proz. 90 ¼, 90 ¼. Russ. 5proz. 112, 114. 4 ½1èproz. 101 ⅞, 102 ½. Pass. 6, *, und alle begehrt. 2 Uhr. In engl. Fonds keine wesentliche Veränderung. Cons. 98 a Gld. u. a. Z. 98 8 a ½. Fremde unverändert.
Amsterdam, 12. Juni. mung im Allgemeinen angenehmer, ohne daß der Handel besondees Leben zeigte. Von fremden Effekten waren Span. bei ziemlich be⸗ lebtem Umsatz zu niedrigeren Coursen. Russen, besonders 4⸗ und 4 ½proz., sehr willig. Oester. ebenfalls bei höheren Preisen sehr schnell vergriffen. Auch franz. Fonds zu höheren Coursen gefragt. Peru 1proz. besser. Portug. 4proz. 33. Alte Russen 106. Peru
85. Mex. 32 ½. . Holl. Int. 58 %. Zproz. neue 68 ½, %. Span. Ardoins 15 ⅛%, , 76. gr. Piecen 15 ¼, ½. Coup. 8 %. Zfr. 5 ⁄6. Russ. 4proz.
88 ½. 42proz. 99. Stiegl. 88 , 4. Wechsel⸗Course. Paris 54 ¼ Gld. Wien 27 ⅜ Gld. Frankfurt 99 Gld. 8b London 2 Mt. 11. 75 Gld. 3 M. 11.82 ⅜ Br.
Hamburg 35 %˖ Gld. Petersburg 181 ½ Gld.
ETETelegraphische Notizen. v“ “ 13. Juni. Nachmitt. 5 Uhr. Zproz. 55.35. 5proz.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
I. Abtheilung.
I. Abtheilung.
9kZE116ää Das hierselbst sub Nr. 335 des Hypothekenbuchs be⸗ legene Grundstück, bestehend aus dem für die hier gar⸗ nisonirende Kavallerie bestimmten massiven Stalle nebst Streuschuppen, dem Rentier v. Versen gehörig, und ab⸗ st Hypothekenschein im Prozeß⸗ 13271
iedens für schuldig
e der Veröffentlichung an ge⸗ ndeß nach Ablauf dieser Frist
Köln⸗Mindener Eisenbahn. ael General-Versammlung.
Die diesjährige regelmäßige General⸗Versammlung der Actionaire der Köln⸗Mindener Eisenbahn wird am Sonnabend den 21. Juni c., Vorm. 10 Uhr, im großen Rathhaussaale hierselbst stattfinden.
Unter Hinweisung auf die §§. 33 bis 39 des Sta⸗ uts werden die in den Büchern der Gesellschaft bis zum gestrigen Tage eingetragenen Actionaire hierdurch eingeladen, an dieser General Versammlung in Person oder im Verhinderungsfalle durch Bevollmächtigte nach §. 40 des Statuts Theil zu nehmen, indem wir bemer⸗ fen, daß in Anwendung der §§. 33, 34 und 39 ibid. die Eintrittskarten und Stimmzettel am 18. Juni in den Nachmittagsstunden von 3 bis 6 Uhr und am 192 und 20. Juni in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in unserem Geschäftslokale am Frankenplatz hierselbst, jedoch nur gegen Vorzeigung der Actien oder einer genügenden Bescheinigung über den Besitz dersel⸗ ben, im Falle der Bevollmächtigung, außerdem gegen Vorzeigung oder Einsendung der Vollmacht, in Empfang genommen werden können. Außer der vorbemerkten Zeit werden keine Einlaßkarten verabreicht.
Köln, den 19. Mai 1851.
Dte Direeti wn.
Bekanntmachung.
Das Nordseebad auf der Insel Nordernei an der Ostfriesischen Küste wird auch in diesem Jahre mit dem 1. Juli eröffnet und am 30. September geschlossen werden.
Während der Badezeit wird zwischen Nordernei und dem Norddeiche, in der Gegend der Stadt Norden, täglich ein Paketschiff hin⸗ und zurückfahren, welche Fahrt in der Regel eine Stunde dauert. Die Fahrt zu Wagen durch das Seewatt, welche ohne alle und
— Junkerstraße
Oeffentliche Bekanntmachung. jede Gefahr bewerkstelligt werden kann, erfolgt vom Hil⸗
genriedersyhl, die Zeit dieser Wattfahrten, so wie die Abfahrtsstunden des Paketschiffs, — für jeden einzel⸗ nen Tag mit Rücksicht auf Ebbe und Fluth bestimmt, — wird durch Insertion in die Hannoversche Zeitung und das Ostfriesische Amtsblatt bekannt gemacht, und wer⸗ den desfallsige Anschlagzettel ebenfalls in den bedeuten⸗ den Gasthöfen zu Hannover, Bremen, Oldenburg, Ham⸗ burg ꝛc. zu finden sein.
Von Bremen aus werden auch in diesem Jahre wie⸗ der regelmäßige Dampfschifffahrten eingerichtet, über die das Nähere bekannt gemacht werden wird.
Logisbestellungen sind an den Voigt Hasse auf Nor⸗ dernei zu richten.
Im April 1851.
Der Königli
worden. Bemerken publi⸗ eine vierwöchige
Angeklagten, wo
Hannoversche Bade⸗Kommissär. Beulwiz. 5 E 8
3
In holl. Fonds war die Stim⸗
V V
1 ; ⸗ 8 Franz. Fonds sind neuerdings gestiegen, 5proz. 35 C. und Hannover.
Die gestrige Steigerung von pCt. in engl. Fonds hat sich
Zproz. 40, 40 ¼.
—
hembtst en In. a nge 1 L11.“*“*““ e 22 8⸗
Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger
beträgt vom 1. Juli d. J. ab
vierteljährlich ohne Beilage für
den ganzen uUmfang der Moe⸗
narchie 20 Sgr., mit der Preuß.
(Adler⸗) zeitung als Beilage in
Berlin 1 Rthlr. 7 ½ Sgr., aus⸗
wärts 1 Rthlr. 17¾½ Sgr.
v116“
Frankfurt waren ne esentliche 2 1 b 1 Frankf en ohne wesentliche Veränderung, ersteres in langer Amtlicher Theil.
v“ 9 Oesterreich. Wien. Ankunft des Herzogs und der Herzogin von Bor⸗ deaur. — Rückkehr des russischen Gesandten. — Die Nationalgarde. — Vermischtes. Hannover. Kammer⸗Verhandlungen. Württemberg. Stutrgart. Verordnungen. — Kammer⸗Verhand⸗
lungen. Schleswig⸗Holstein. Kiel. 11141“ 111*“*“
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Annahme des neuen Zucker⸗ und Kaffee⸗Tarifs. — Explicationen zwischen Generalen. — An⸗ nahme des Nationalgarde⸗Gesetzes. — Paris. Der Präsident bei einem Diner. — Die Revisionsfrage. — Der Bericht über den Gesetz⸗Entwurf für die innere Verwaltung. — Erklärung des Polizei⸗Präfekten. — National⸗Versammlung.
Großbritanien und Irland. Hofnachrichten. Ver⸗ mischtes.
Schweden und Norwegen. Christiania. Abgaben von Schiffen und Waaren.
Spanien. Madrid. Verwaltungs⸗Maßregel. — Vermischtes.
Portugal. Lissabon. Neues Wahlgesetz. — Die Pairs⸗Rehabiliti⸗ rung. — Finanzlage. — Spanische Noten. Vermischtes.
Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. New⸗York. Die Vorbereitungen einer Cuba⸗Expedition.
Ankunft der Bnndes decufthssssige.
London.
Verordnung über die
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. Be i 1 0 9 e.
—
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Die Intendantur⸗Assessoren Pflugradt des Zten, Henry
des 3ten und Ritter des 4ten Armee⸗Corps zu Militair⸗Inten⸗ dantur⸗Raͤthen zu ernennen.
Potsdam, den 16. Juni. Se. Durchlaucht der General⸗Feldmarschall Fürst Paske⸗ witsch von Warschau ist hier angekommen und im Königlichen
Schloß abgestiegen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. I6 q
In Folge einer mit der Königlich dänischen Post⸗Verwaltung getroffenen vorläufigen Uebereinkunft treten mit dem Beginn der neuen wöchentlich zweimaligen Seepost⸗Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen, also vom 18ten d. M. ab, für die auf den Rou⸗ ten über Stettin oder über Hamburg auszuwechselnde Korrespon⸗ denz aus Preußen und aus den übrigen zum deutsch⸗österreichischen Post⸗Vereine gehörigen Staaten nach dem Königlich dänischen Post⸗ Bezirk (Dänemark und Schleswig) und umgekehrt folgende Bestim⸗ mungen ein:
Die Korrespondenz kann nach der Wahl des Absenders ent⸗ weder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden. Eine theilweise Frankatur ist nicht gestattet.
An Porto ist für die Korrespondenz aus dem preußischen nach
vem dänischen Postbezirk und umgekehrt, ohne Rücksicht auf die Spedition, zu erheben:
1) das preußische Porto, welches beträgt:
a) für alle in den Regierungs⸗Bezirken Stettin und Stral⸗ sund belegenen Orte, so wie fuͤr alle diejenigen Orte des potsdamer und des magdeburger Regierungs⸗Bezirkes, welche von Hamburg oder Wismar nicht weiter als 20
peutsche Meilen entfernt iindndnd 2 Sgr.
b) für alle übrigen Orte des preußischen Postbezirks 3 Sgr.
für den einfachen Brief; 86 2) das dänische Porto, welches für alle Orte in Dänemark
8 Schleswig gleichmäßig 3 Sgr. für den einfachen Brief
eträgt.
Für die vereinsländische Korrespondenz nach und aus dem dänischen Postbezirk ist das Porto bis und resp. von Stettin, Swinemünde oder Hamburg nach den Bestimmungen des Vereins⸗Vertrages, und außerdem das dänische Porto mit 3 Sgr. für den einfachen Brief zu berechnen.
Das Gewicht des einfachen Briefes wird bei sämmtlichen vor⸗ bezeichneten Portosätzen zu 1 Loth preußisch angenommen. Bei schwereren Briefen steigt das Porto in der Art, daß für jedes fer⸗ nere Loth ein einfacher Briefportosatz mehr erhoben wird. 4
Für rekommandirte Briefe, welche bei der Aufgabe fran⸗ kirt werden müssen, ist außer dem gewöhnlichen Briefporto noch eine Recommandations⸗Gebühr von 2 Sgr. zu entrichten.
Zeitungen, Journale, Preis⸗Courante, gedruckte
Cirkularien und gedruckte Empfehlungsschreiben un⸗ ter Kreuz⸗ oder Streifband, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namens⸗Unterschrift nichts Geschriebenes enthalten, unterliegen, im Falle der Frankirung, ohne Rücksicht auf die Entfernung, nur einem Gesammtporto von 1 Sgr. fůr jedes Loth. Nicht frankirte Kreuzband⸗Sendungen sind wie gewöhnliche Briefe u taxiren. 1 Waarenproben und Muster, welche der Zollverhältnisse wegen nur bis zum Gewichte von 3 Loth mit der Briefpost beför⸗ dert werden dürfen, zahlen bis zum Gewichte von 2 Loth nur das einfache, bei schwererem Gewichte das doppelte tarifmäßige Brief⸗ porto. Als Bedingung dieser Portomoderation gilt, daß die Waa⸗ renproben und Muster auf erkennbare Weise verpackt sind, und daß 1 d—“] v1“
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Berlin, Dienstag den 17. J
der angehängte mit den Proben oder Mustern zusammen zu wie⸗ gende Brief nicht schwerer als ein Loth ist.
Für die Fahrpostsendungen nach und aus dem dänischen Postbezirk wird das preußische resp. deutsche Porto nach den preu⸗ ßischen, beziehungsweise nach den vereinsländischen Tarifbestimmun⸗ gen, das dänische Porto aber nach dem ermäßigten neuen dänischen Fahrpost⸗Tarif berechnet.
Berlin, den 15. Juni 1851.
General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Kaiserlich russische General⸗Feldmarschall und Statthalter des Königreichs Polen, Fürst Paskewitsch, von Warschau.
Se. Excellenz der Geheime Staats⸗Minister a. D., Dr. von Düesberg, von Münster.
Der General⸗Major und Commandeur der 1sten Garde⸗ Landwehr⸗Brigade, von Knoblauch, von Rendsburg.
Abgereist: Der Königlich spanische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Hofe, Marquis von Be⸗ nalua, nach Dresden.
“
2
———
Mit dem 1. Juli wird der Staats⸗Anzeiger in seiner bis⸗ herigen Gestalt zu erscheinen aufhören. Dagegen erscheint von demselben Tage an als ein Central⸗Organ für amtliche Nachrichten von allgemeinem Interesse aus allen Zweigen der Staats⸗Verwal⸗ tung — täglich Abends, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Fest⸗ tage — der
Königlich Preußische Staats⸗Anzeiger.
Derselbe wird enthalten in seinem Haupttheile außer dem amtlichen Theile des bisherigen Staats⸗Anzeigers — den Er⸗ nennungen, Ordensverleihungen, Patentverleihungen, Gesetzen ꝛc. — Cirkular -Verfügungen der Ministerien, der Ober⸗Präsiden⸗ ten u. s. w., so wie diejenigen Verfügungen einzelner Regie⸗ rungen, die bisher in mehr als einem Amtsblatte veröffentlicht wurden, endlich dasjenige aus sämmtlichen Ministerial⸗Blättern, was von allgemeinem Interesse ist, namentlich die Personalien. Außerdem wird der Königliche Staats⸗Anzeiger ausschließlich zu den Kundgebungen benutzt werden, zu denen sich die Staats⸗Regie⸗ rung veranlaßt sieht. In die Anzeigen dieses Blattes werden aufgenommen diejenigen Bekanntmachungen der gerichtlichen und Verwaltungs⸗Behörden, die nicht zu der oben bezeichneten Katego⸗ rie gehören, so wie die Bekanntmachungen von Corporationen, Eisenbahngesellschaften u. s. w. und die Course.
Als Beilage zum Staats⸗Anzeiger erscheint täglich Morgens, mit Ausnahme des Montags,
die Preußische (Adler⸗) Zeitung,
welche bemüht sein wird, durch die Besprechung politischer Fragen, durch die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Nachrichten, so wie durch die der Landwirthschaft, dem Handel und den Gewerben gewidmete Aufmerksamkeit und ein reichhaltiges Feuilleton, sich die Theilnahme ihrer Leser zu erhalten. In dem Anzeiger dieses Blattes finden Bekanntmachungen aller Art Aufnahme und Ver⸗ breitung.
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Bestellungen nehmen auswärts alle Post⸗Anstalten, in Berlin die beiden Expeditionen (Behrenstraße 57 und Schadowstraße 4) an.
nichtamtlicher Theil. Dentschland.
Oesterreich. Wien, 14. Juni. Ihre Königl. Hoheiten der Herzog und die Herzogin von Bordeaux sind gestern früh aus Frohsdorf hier eingetroffen.
Der russische Gesandte am hiesigen Hofe, Baron von Meyen⸗ dorff, ist vorgestern aus Warschau zurückgekehrt.
Die L. Z. C. meldet: „Wie in wohlunterrichteten Kreisen verlautet, ist die Aufhebung der Nationalgarde in sämmtlichen Kronländern definitiv beschlossen worden, was im Einklange mit dem kürzlich mitgetheilten Gerüchte der von Seiten des Bundes⸗ tages zu verhängenden Aufhebung dieses Instituts steht. Die Ver⸗ öffentlichung des Beschlusses ist in allernächster Aussicht, während
gleichzeitig die Verhandlungen in Betreff der Reorganisirung der
Bürgerwehr beginnen werden.“
Der dänische Ministerialrath, Herr von Vedel, welcher längere Zeit hier verweilt, ist über München nach Berlin abgereist.
Dem Lloyd zufolge, ist der Posten eines österreichischen In⸗ ternuntius bei der hohen Pforte durch Ernennung des Baron von Rechberg für denselben bereits besetzt.
Der Feldzeugmeister Freiherr von Haynau ist vorgestern aus Graz hier eingetroffen.
Professor Palacki ist in Prag bedenklich erkrankt.
Vorgestern sind Herr von Usedom nach Triest und Graf Bom⸗ belles nach Paris von hier abgegangen.
Hannover. Hannover, 13. Juni. (H. Z.) Erste Kammer. Auf der heutigen Tagesordnung stehen die drei mit einander in Verbindung stehenden Schreiben des Königlichen Gesammt⸗Mini⸗
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Alle post⸗Anstalten des In und Auslandes nehmen Bestel⸗ lungen sowohl auf dieses Blatt allein, als auch in Verbindung mit der Preuß. (Adler⸗) Zeitung an, für Berlin die Expeditionen Behrenstraße Nr. 57 und Sch dowstraße Nr. 4. b 6
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steriums vom 4ten d. M., betreffend 1) den Entwurf zum Staats⸗ dienergesetze, 2) den Gesetzentwurf über das Disziplinarverfahren gegen Richter und 3) die Aufhebung der Dienstentlassung als Kri⸗ minalstraͤfe gegen Richter auf Grund des Art. 370 des Kriminal⸗ Gesetzbuches. Nach Inhalt des ersten Schreibens haben die von den Ständen beschlossenen Aenderungen und Zusätze zu dem Ent⸗ wurfe eines Staatsdiener⸗Gesetzes die Genehmigung Sr. Majestät des Königs, jedoch mit zwei Ausnahmen, erhal⸗ ten. Die erste derselben betrifft die nach dem ständischen Beschlusse zum §. 55 des Regierungs⸗Entwurfs unstatthafte Dienst⸗ Entlassung der Richter im Wege des Disziplinarverfahrens, wäh⸗ rend die zweite Ausnahme den §. 60 des ständischen Entwurfs be⸗ zielt, durch welchen das Verhältniß des Kriminalverfahrens zum Disziplinarverfahren auf eine das letztere mehr beschränkende Weise festgestellt ist. Beide Abänderungen des ursprünglichen Entwurfs sind von der Königlichen Regierung für bedenklich erachtet, und ist deshalb von derselben im Allerhöchsten Auftrage der unter Berück⸗ sichtigung der ständischen Anträge vollständig redigirte Entwurf zum Staatsdienergesetze, in welchem der obige Beschluß zu §. 55 weg⸗ gelassen und der Beschluß zu §. 60 Cetzt 64) anders gefaßt, der allgemeinen Stände⸗Versammlung mit Bezugnahme auf §. 66 des Verfassungsgesetzes vom 5. September 1848 ³) anderweit vorgelegt, um nunmehr über die Annahme oder Ablehnung desselben sich zu erklären. Bei der Berathung über den Gesetz⸗ Entwurf veranlaßt nur der §. 64 eine längere Diskussion. Derselbe lautet zufolge der neuen Redaction folgendermaßen: „Das Strafverfahren wird durch das Disziplinar⸗Verfahren und dieses durch jenes weder aus⸗ geschlossen, noch beschränkt. Wird jedoch ein Staatsdiener wegen einer Dienstverletzung (Kriminal⸗Gesetzbuch Kap. XV.) zur Krimi⸗ nal⸗Untersuchung gezogen, so ist ein Disziplinar⸗Verfahren erst nach Erledigung des Strasverfahrens und zwar nur dann zu⸗ lässig, wenn es vom Strafgerichte vorbehalten oder die Sache zum Disziplinarverfahren verwiesen ist. Das Erkenntniß, bezüglich der außer Verfolgung setzende Beschluß der Rathskammer, — oder des Anklagesenats muß die Erklärung enthalten, ob ein Disziplinarverfahren zulässig bleibe. Bei Erkenntnissen im schwurgerichtlichen Verfahren liegt dieser Ausspruch den Schwur⸗ richtern ob. Uebrigens bleibt bei Verwaltungs⸗Beamten in allen Fällen die Schlußbestimmung im §. 177 des Landes⸗Verfassungs⸗ gesetzes anwendbar.“ Ober⸗Staats⸗Anwalt Bacmeister hebt zunächst hervor, daß nach einer gewissenhaften Prüfung der bezügliche Antrag der Stände weder als dem Bedürfniß ent⸗ sprechend, noch auch als anwendbar habe erscheinen können, und deshalb die vorliegende Fassung, als ein zwar nicht vollständiges, durch vorgängige Umarbeitung des Kap. XV. des Kriminalgesetz⸗ buchs bedingtes, aber doch für jetzt genügendes und mit dem Geiste der ständischen Anträge übereinstimmendes Auskunftsmittel, im In⸗ teresse der Sache vorgeschlagen sei. Vezin, Kirchhoff und Kraut erklären sich gegen die Vorlage, mit welcher sie nur dann würden einverstanden sein können, wenn die im zweiten Absatze des §. 64 enthaltene Bestimmung nicht nur im Falle der Dienstverletzung, sondern bei allen sogenannten gemeinen Verbrechen zur An⸗ wendung kommen sollen, indem auch bei diesen letzteren nach Maßgabe der Artikel 16, 93 und 372 des Srimi⸗ nalgesetzbuches, die disziplinare Seite (Verletzung der Dienst⸗ ordnung) vom Kriminalrichter zu berücksichtigen sei, Pachdem Bac⸗ meister durch Darlegung des Inhalts dieser Paragraphen das Unzureichende derselben, zugleich auch das Gefährliche für den öf⸗ fenttichen Dienst gezeigt, wenn zum Beispiel ein Angeschuldigter ledig⸗ lich wegen Mangelhaftigkeit der Beweise oder aus sonstigen viel⸗ leicht nur formellen Gründen freigesprochen, aber dennoch im Dienst verbleiben solle, und nachdem ferner Bening den Unterschied zwischen gemeinen und Dienstvergehen mit ihren Folgen anschaulich gemacht, auch an einem Beispiele der ersteren Art näher dargethan, daß die Dienstentlassung nur als Folge der erkannten Kriminalstrafe zu betrachten, drückt Kraut die doppelte Besorgniß aus, daß durch Zulassung des Disziplinar⸗Verfahrens nach vorauf⸗ gegangener Kriminal⸗Untersuchung wegen gemeiner Vergehen den Schwurgerichten die Spitze abgebrochen werde, und daß das Staats⸗ dienergesetz allein, ohne gleichzeitige Durchführung der Organisa⸗ tionsgesetze, in Wirksamkeit treten koͤnne. Zur Beseitigung dieser letzteren Befugniß verweist Bacmeister auf den Inhalt des Ge⸗ setzes selbst, wodurch sofort sich zu Tage lege, daß dasselbe nur bei gleichzeitiger Ausführung der Gerichts⸗ Organisation Bedeutung habe und überhaupt auch nur möglich sei. Ohne damit die Ansicht der Königlichen Regierung auszu⸗ sprechen, hält er übrigens dieses Gesetz in seiner vorliegenden Redaction für so wichtig und unentbehrlich, daß er, bei gestellter Alternative, lieber die Organisation vermissen, als dieselbe ohne dieses verwirklicht sehen will. Zur Widerlegung der ersten Besorg⸗ niß aber genügt ihm die Hinweisung auf den anerkannten Ruf der hannoverschen Gerichte, um sie gegen die Annahme zu verwahren, als ob ein Angeklagter, welcher freigesprochen, aus anderen als disziplinaren Gründen nochmals in Untersuchung gezogen werden könne. Minister⸗Präsident von Münchhausen, welcher großes Gewicht auf die mit der neuen Organisation unzertrennlich ver⸗ bundene Umgestaltung legt, macht zur Rechtfertigung des Ent⸗ wurfs besonders auf den auch früher nicht bezweifelten Umstand aufmerksam, daß die beabsichtigte neue Organisation eine größere Beaufsichtigung der gesammten Staatsdienerschaft nothwendig erschei⸗
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*) „Werden zu einem Gesetz⸗Entwurfe Zusätze oder Aenderungen von den Ständen beschlossen, die der König zu genehmigen Anstand nimmt, und findet sich der König bewogen, den Gesetz⸗Entwurf entweder unverän⸗ dert oder, unter Berücksichtigung genehmigter ständischer Anträge, vollstän⸗ dig redigirt, anderweit an die Stände gelangen zu lassen, so sind letztere verpflichtet, das Gesetz nach zweimaliger Berathung bei der letzten Abstim⸗ mung im Ganzen anzunehmen oder abzulehnen. Anträge auf Abänderun⸗
en oder Bedingungen können alsdann von den Ständen nicht mehr vor⸗
gebracht werden. 9 1ö1ö , et