1851 / 171 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 8 unter Censur gestellt werden darf) ist folgende Stelle des alten Entwurfs: „Beschränkungen des Verkehrs mit Erzeugnissen der Presse durch Postverbote sind unzulässig. Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt“” weggelassen, weil sie sich, wie der Vortrag sagt, mehr in die gewöhnliche Gesetzgebung, als in die Verfassung eigne. Der dritte Abschnitt von den Gemeinden und den Bezirks⸗Verbän⸗ den blieb unverändert. In dem vierten Abschnitte von den Kir⸗ chen, den Stiftungen und der Schule finden sich folgende Abände⸗ rungen: Der Art. 50 des früheren Entwurfs lautet: „Die Kirchen⸗ diener sind in Ansehung ihrer bürgerlichen Handlungen und hältnisse der weltlichen Obrigkeit unterworfen.“ Das Gleiche ent⸗ hält auch der neue Entwurf, dagegen ist folgende weitere Stelle des früheren Entwurfs weggeblieben: „Dieser Grundsatz findet ins⸗ besondere Anwendung auf solche von den Kirchendienern in Aus⸗ übung ihres Amtes begangenen Handlungen, welche in den Staals⸗ gesetzen für strafbar erklärt sind.“ Im Art. 51; von den Diszipli⸗ narbefugnissen der Kirchen⸗Oberen, ist folgende Stelle weggeblieben: „Auf eine Ueberschreitung der Befugnisse der kirchlichen Vor⸗ gesetzten finden die allgemeinen Strafgesetze Anwendung. Im Art. 55 des früheren Entwurfs hieß es: „Der Staatsge⸗ walt gebührt die Aufsicht über die ordnungsmäßige Verwaltung aller Stiftungen.“ Der neue Entwurf sagt: „der Stiftungen.“ Sodann ist folgende Stelle des alten Entwurfs weggeblieben: „So weit jedoch Stiftungen ohne Rücksicht auf die Beförderung öffent⸗ licher Interessen nur rivatzwecken gewidmet sind, und deren Ver⸗ waltung oder Aufsichtsführung der Regierung nicht besonders an⸗ gerufen und übernommen wurde, bleibt die Sorge für die Verwal⸗ tung den Betheiligten als reine Privatangelegenheit überlassen.“ Es war nämlich nicht die Absicht, durch die Verfassung alle die mannigfachen Beziehungen und Verhältnisse vollständig zu orr⸗ nen. In dem fünften Abschnittevon der Staatsverwaltung im Allgemeinen und von den Staatsbehörden, wurde nach dem Begleitungs⸗Vortrag des Departements⸗Chefs für nothwendig angesehen, die Geschaftsbehandlung in dem Gesammt⸗Ministerium nicht an die Form eines Kollegiums zu binden, sondern demselben zu überlassen, in seiner Eigenschaft als berathende Behörde sich je⸗ nach Umständen freierer Geschäftsformen zu bedienen. Die Erfah⸗ rung habe gezeigt, daß es den Vorständen der einzel⸗ nen Departements nicht möglich ist, bei ihren gemeinsa⸗ men Berathungen über alle wichtigeren Regierungs⸗Angele⸗ genheiten sich an einen bestimmten formellen Geschäftsgang zu binden, weil dadurch zu viele Zeit in Anspruch genommen würde. Das praktische Interesse könne nur sein, daß die oberste Staatsbehörde in allen wichtigeren Regierungs⸗Angelegenheiten in Uebereinstimmung handelt und ihre gemeinsame Ansicht eben so wohl dem Staatsoberhaupte als dem Lande gegenüber ver⸗ tritt, damit die Einheit in der Führung der Staatsverwaltung er⸗ halten bleibt, die Regierung der Landesvertretung gegenüber als Gesammtheit erscheint und die Verwaltung der einzelnen Departe⸗ ments in allen wichtigeren Angelegenheiten durch die gleichen Grund⸗ sätze bestimmt wird. Eben so habe es sich als unthunlich gezeigt, daß in dem Gesammt⸗Ministerium regelmäßig die Detailberathung von Gesetz⸗Entwürfen und ähnlicher umfangreicherer Ausarbeitun⸗ gen vorgenommen wird, während doch in der Regel eine solche letzte Prüfung schon deshalb nicht zu entbehren ist, weil sonst eine Uebereinstimmung solcher Arbeiten nach Inhalt und Form nicht er⸗ zielt werden kann und sehr häufig derselbe Gegenstand in ver⸗ schiedene Departements eingreift. Es wurde deshalb vorgezogen, die den thatsächlichen Verhältnissen mehr entsprechende Fassung des im Oktober 1848 verfaßten Entwurfs aufzunehmen. Der neue Entwurf bestimmt nun Folgendes: Artikel 61. Die oberste Leitung der Staatsregierung unter dem Könige geht von dem Staats⸗Ministerium aus, dessen Mitglieder die Vorstände der für die einzelnen Haupt⸗Verwaltungszweige bestehenden besonderen Mi⸗ nisterien sind. In dem Staats⸗Ministerium werden alle wichtige⸗ ren Regierungs⸗Angelegenheiten, sie mögen die inneren oder äuße⸗ ren Verhältnisse des Staats betreffen, unter dem Vorsitz des Kö⸗ nigs oder eines von dem Könige bestimmten Ministers zur Bera⸗ thung gebracht und die gemeinschaftlich gefaßten Beschlüsse dem Könige vorgelegt oder durch die einzelnen Minister zur Ausführung gebracht. Die Fälle, in welchen das Staats⸗Ministerium zu ver⸗ figen hat, bestimmt die Verfassung und die Gesetzgebung. Sodann besagt der neue Entwurf, abweichend von dem früheren, über den Staatsrath Folgendes: Art. 65. Zur Berathung von Gesetz⸗ Entwürfen, allgemeinen Verordnungen und Veränderungen in der Drganisation der Staats⸗Behörden und Staats⸗Anstalten, zu Be⸗ gutachtung von Anständen bei Anwendung der Gesetze oder Ver⸗ waltungsnormen, über welche sich die obersten vollziehenden Behör⸗ den nicht vereinigen können, und von sonstigen von dem Könige oder dem Staats⸗Ministerium zugewiesenen Angelegenheiten besteht ein Staatsrath, welcher aus den Ministern und der erforder⸗ lichen Zahl ordentlicher Räthe zusammengesetzt ist. Für ein⸗ zelne Gegenstände können sonstige Beamte oder Fachmänner zu den Verhandlungen des Staatsraths zugezogen werden. Art. 66. Die ordentlichen Räthe des Staatsraths werden von dem Könige nach Vernehmung des Staats⸗Ministeriums er⸗ nannt. Dieselben können jederzeit durch den König nach Verneh⸗ mung des Staats⸗Ministeriums, unter Belassung ihres Gehalts, auf andere höhere Staats⸗Aemter versetzt werden. Im Uvbrigen haben diese Staatsräthe die Rechte der anderen Staatsdiener. In dem sechsten Abschnitt, von der Ausübung der Staatsgewalt, sind einige Modificationen für nöthig erachtet worden. Bezüglich der Gerichtsbarkeit der zum Dienststand gehörigen Militair⸗ personen hat der frühere Entwurf ein besonderes Gesetz vorbehalten; der neue Entwurf stellt aber im Art. 79. fest: „In Strafsachen sind alle zum Dienststande gehöri⸗ gen Militairpersonen der Militairgerichtsbarkeit unterworfen.“ Hinsichtlich der Kompetenz der Schwurgerichte enthielt der frü⸗ here Entwurf im Art. 86 die Bestimmung; „Schwurgerichte sollen jedenfalls in schweren Strafsachen und bei allen politischen Ver⸗ gehen urtheilen.“ Der neue Entwurf (Art. 84) besagt nur: „In schweren Straffällen sollen Schwurgerichte urtheilen.“ Die Vor⸗ schriften über die Kompetenz der Schwurgerichte sind also mehr als früher der Gesetzgebung vorbehalten worden. Ferner sind die Bestimmungen im §. 82 des früheren Entwurfs, daß die Strafge⸗ richtsbarkeit der Polizei an die Gerichte übergehe, und daß die Ge⸗ richtsbarkeit der Gemeindebehörden aufgehoben werde, weggelassen, weil deren Ausführung auf das genaueste mit der ganzen Ge⸗ richtsorganisation zusammenhänge. Auch sei, sagt der Begleitungs⸗ vortrag, nicht abzusehen, wie die Gemeinden die ihnen zugesicherte Ortspolizei handhaben sollen, wenn ihnen nicht einige Strafgewalt gelassen wird. Der siebente, von den Staatsfinanzen handelnde Abschnitt blieb unverändert. Von den transitorischen Bestimmungen ist noch die im Artikel 174 enthaltene zu erwähnen, wonach bis zu anderweitiger Organisition der protestantischen Kirche die zwei Vertreter derselben in der ersten Kammer von den sechs General⸗ Superintendenten und den sechs dem Dienstalter nach ältesten Deka⸗ nen gewählt werden.

822 MNassau. Schloß Johannisberg, 18. Juni. (O. P. A. Z.) Ihre Königl. Hoheit die Frau Herzogin von Cambridge ist heute Mittag zum Besuche bei Sr. Durchlaucht dem Fürsten Metternich hier eingetroffen; auch Ihre Königl. Hoheit die verwitt⸗ wete Herzogin von Nassau ist zum Besuche hier angekommen. Fürst Metternich wird einige Monate auf Schloß Johannisberg zu⸗ bringen.

Lauenburg. Ratzeburg, 18. Juni. (B. H.) Heute ist hier folgende Bekanntmachung wegen der Ernennung der Notabeln zur Vornahme der Verfassungs⸗Revision erschienen: „Durch das allerhöchste Patent vom 8. Januar d. J., die Wiederherstellung der landesherrlichen Autorität betreffend, ist die Zusicherung ertheilt worden, daß Se. Majestät der König vor der Feststellung der öf⸗ fentlichen Verhältnisse des Herzogthums Lauenburg das Gutachten achtbarer lauenburgischer Männer vernehmen werde. Wenn auch die Stellung des Herzogthums zu den übrigen Staaten Sr. Ma⸗ jestät und seine Verhältnisse im deutschen Bunde bei der dermaligen polttischen Lage der Dinge noch nicht definitiv haben geregelt und fest⸗ gestellt werden können, selbige vielmehr einer späteren Erörterung vor⸗ behalten werden müssen, so haben Se. Majestät der König es doch als den Wünschen des Landes entsprechend erachtet, wenn die innere Verfassung des Herzogthums ohne weiteren Verzug geordnet und festgestellt werde. Dem Willen Sr. Majestät gemäß, sollen darnach sechs achtbare lauenburgische Männer in der Stadt Ratzeburg för⸗ dersamst zusammentreten, um hinsichtlich der künftigen inneren zeit⸗ gemäßen Verfassung des Landes, namentlich einer den wahren Be⸗ rürfnissen des Landes angemessenen Landesvertretung, selbstständige Vorschläge, denen indeß die alte bestehende Landesverfassung als Grundlage und Ausgangspunkt zu dienen hat, zu berathen und zu entwerfen. Ueber die Resultate der Verhandlungen der achtbaren lauenburgischen Männer wollen Se. Majestät nach vorgängiger allerhöchster Prüfung und Bestimmung eine Communication mit der vor dem Jahre 1848 bestandenen Ritter⸗ und Landschaft eintreten lassen. Nachdem Se. Majestät der König nun sich veranlaßt gefunden haben, als achtbare Männer aller⸗ höchst unmittelbar zu designiren den Grafen von Kielmansegge auf Gültzow, den ersten Beamten des Amtes Ratzeburg Etatsrath Su⸗ semihl und den Justizrath Walter in Ratzeburg, ist zugleich aller⸗ höchst verfügt worden, daß die drei übrigen achtbaren Männer von der Ritter⸗ und Landschaft des Herzogthums, so wir sie bis zum Jahre 1848 bestanden hat, zu erwählen und allerunterthänigst in Vorschlag zu bringen seien. Indem die Ritter⸗ und Landschaft von diesen Ansichten und Beschlüssen Sr. Majestät des Königs hier⸗ durch in Gemäßheit höherer Verfügung in Kenntniß gesetzt wird, geben wir Wohlderselben auf, sofort zusammenzutreten, ihrerseits auch drei achtbare Männer, welche dem Herzogthume angehören, zu erwählen und das Resultat der Wahl zu weiterer Verfügung an uns zu berichten. Ratzeburg, den 14. Juni 1851. Königliche Re⸗ gierung des Herzogthums Lauenburg. Susemihl.“

G Ausland

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 18. Juni. Den Vorsitz führt Dupin. An der Tagesordnung ist die Fortsetzung der zweiten Berathung von Delessert’s Antrag bezüglich der Sparkassen. Eine dritte Berathung wird beschlossen. In dritter Berathung wird dann der Pensionsbezug für die im Juni 1848 dekorirten republikanischen Garden bewilligt. Es folgt der Gesetz⸗Entwurf über die Verwaltungs⸗Cumulation in der Stelle des Rhone⸗Präfekten. Derselbe überträgt dem Rhone⸗Präfekten auch die Befugnisse eines Polizei⸗Präfekten nach dem Gesetz vom

2. Messidor Jahr VIII., für Lyon, Gutlllotière, Croix Rousse, Vaise, Calluire, Dullens und Sainte Foy, ferner die Befugnisse des Polizei⸗Präfekten nach dem Gesetz vom 3. Brumaire für die Gemeinden Villeurbaue, Vaux, Bron und Veuissieux im Departement Isèere, endlich für die Gemeinden Rillieuz und Miribel im Departement des Ain. Den Maires bleibt nur die Bau⸗, Wasser⸗, Wege⸗, und Markt⸗Polizei. Im Rhone⸗Departement werden deshalb zwei neue General⸗Secretairsstellen errichtet. Es verbreitet sich in der Versammlung das Gerücht, Carlier werde, um der von Forcade angedrohten Veröffentlichung mehrerer weitere Dokumente zuvor⸗ zukommen, seine Entlassung geben. Diese Dokumente sollen aus der Zeit der Intimität zwischen Changarnier und Carlier herstam⸗ men. Gouin spricht gegen die vom Minister verlangte Dring⸗ lichkeit eines Gesetzes, das die Maires vieler Gemeinden ihres Amtes entsetze. F. Barrot und Leon Faucher sprechen für die Dringlichkeit, welche von der Versammlung bewilligt wird. Pelletier bekämpft lebhaft das Gesetz als einen Schimpf füͤr die lyoner Bevölkerung, der ihr nur neue schwere Lasten auflege. Warum eine solche Maßregel im Belagerungszustande? Das be⸗ zügliche Gesetz vom Messidor sei reine Willkür. Berathung der lyoner Munizipalität vom 19. Mai, worin gegen das vorliegende „barbarische“ Gesetz protestirt wird. Das Gesetz solle der Polizei nur dazu dienen, den Bonapartismus zu begün⸗ stigen und die Arbeiter für ihre Anhänglichkeit an die Republik zu bestrafen. Das Benehmen der Regierung, die nichts für Kredit und Arbeit gethan habe, sei Schuld, daß dort 10,000 Arbeiter brodlos seien, und diese Leute nenne der Berichterstatter Vagabun⸗ den. Der Redner geht nach und nach alle Maßregeln gegen Lyon durch. Er klagt die Prevotalhöfe der Restauration an und verthe idigt den Arbeiteraufstand von 1831 als Nothwehr und Verzweiflung. Der Auf⸗ stand von 1849 sei die Folge der Expedition gegen Rom gewesen. Traue man vielleicht der Armee nicht, daß man Munizipalgarde in Lyon haben wolle? Man antworte nicht auf die Klagen des Elends mit einem Gesetze des Zorns und der Uuterdrückung. Minister Leon Faucher bezeichnet die Rede Pelletier's als eine Abscheulich⸗ keit. (Lärm links. Zur Ordnung! Die ganze Majorität erhebt sich und applaudirt. Die Linke protestirt. Die Majorität drängt sich um die Tribüne und applaudirt neuerdings. Die Sitzung wird 10 Minuten unterbrochen.) Wie Faucher wieder sprechen will, ent⸗ steht neuer Lärm. Der Präsident Dupin schützt ihn. Faucher erklärt, die Beleidigungen reichten nicht an die Höhe seiner Verach⸗ tung. (Gelächter und Geschrei: Bekannt! Gutzot sagte auch so!) Man mache der Majorität den Prozeß. Es sei ihm vergönnt, der Majorität zu erklären, daß Keiner zurückweichen werde. Das Volk sehe nicht mit Vergnügen, wie ein Theil seiner Vertreter Aufruhr predige. Die Arbeit könne bei solchen Scenen nicht festen Fuß fassen. (Lärm. Huguenin wird zur Ordnung gerufen.) Es handle sich um Errichtung einer Polizei, welche die Guten be⸗ schütze und die Bösen überwache, eine Polizei, wie sie in Paris existire. (Rechts: Schluß! Schluß!) J. Favre geht nach der Tri⸗ büne. Chanay reklamirt das Wort, um dem Minister zu antwor⸗ ten. Es wird jedoch mit großer Majorität die allgemeine Debatte geschlossen. Chanay verlangt das Wort über Art. 1. Er bean⸗ tragt Vertagung auf morgen. Dies wird verworfen und Art. 1 mit 449 gegen 217 Stimmen angenommen. Die Sitzung wird aufgehoben. 11“ 1 81

Er verliest eine

Paris, 18. Juni. Der Präsident der Republik wird am 2lsten, 24sten und 26sten über die 1ste, 2te und 3te Division der pariser Armee, am 28sten zu Versailles über die Garnisonen von Versailles und St. Germain Revue halten.

In der gestrigen Sitzung der Revisions⸗Kommission eröffnete Herr von Corcelles die Debatte durch eine Beleuchtung der Ansich⸗ ten Cavaignac's und Tocqueville's. Cavaignac beantragte nämlich in der früheren Sitzung, es solle zuerst die Frage ob Republik? ob Monarchie? in der Kommission entschieden und dann vor die Ver⸗ sammlung gebracht werden. Tocqueville wollte eine republikanische Revision mit Modification des neuen Wahlgesetzes. Coreelles be⸗ kämpft zuerst die Absicht Cavaignac's, die monarchischen Meinungen zur Abstimmung bringen und durch ein Votum der Versammlung verwerfen zu lassen. Er erkennt die Republik nicht als ein ewig bindendes Gesetz an. Die Republik beruhe wesentlich auf dem Na⸗ tionalwillen und falle dadurch in das Bereich der Dis⸗ kussion, weswegen sie auch nur eine Folge des Na⸗ tionalwillens für eine bestimmte Zeit sei. Man ver⸗ lange von Berryer ein Programm seiner Monarchie, aber kündig⸗ ten sich Monarchie oder Republik vorher an? Ein Land ändere seine Regierung nur durch eine Revolution. Er schließt sich im Allgemeinen den Beweggründen Tocqueville’s an, glaubt aber, daß gegenüber der unbeschränkten Vollmacht der Constituante sein Wunsch eben so schwach, als Cavaignac's Vorschrift unmöglich wäre. Er spricht sich für eine totale Revision, aber in streng legaler und con⸗ stitutioneller Form aus. Charamaule findet Cavaignac's Forde⸗ rung gerecht und staunt, daß Berryer behaupte, die gesetzgebende Versammlung habe nicht das Recht, der Constituante diese Frage zu stellen, um so mehr, als er nicht immer die gleiche Ansicht aus⸗ gesprochen. Er erinnert an Berryer's Rede beim Mißtrauens⸗ Votum. Solle man die Revision anordnen? Im Sinne republika⸗ nischer Verbesserung könne man sie zulassen. Aber der Hauptbeweggrund sei die Abschaffung des Art. 45, damit nicht eine inconstitutionelle Wiederwahl des Prasidenten erfolge, die derselbe ohne Zweifel vor⸗ zöge. Um also ein Uebel zu vermeiden, führe man es herbei. Charamaule hat selbst für Bonaparte gestimmt, denn er habe, sagt er, nicht geglaubt, daß dieser seine Schriften so schmählich Lügen strafen würde. Er hält es für unklug, vier Minoritäten in den Kampf zu führen. Eine Majorität gebe es nicht, wozu also un⸗ nütz das Land aufregen. Cavaignac wundert sich über diese neu auftauchenden Ideen von Nationalsouverainetät. Die gesetzgebende Versammlung habe, wie die Constituante, nur die ihr von der Verfassung zugewiesenen Rechte. Die erstere habe trotz alles guten Willens die Verfassung nicht umgestürzt, die Constituante werde es ebenfalls bleiben lassen. Darin liege allein die Ordnung, in jeder anderen, usurpatorischen Idee die Anarchie. Solle nun die Constituaänte einmal durch ein Dekret der gesetzge⸗ benden Versammlung an totale oder partielle Revision gebunden werden, warum nicht offen reben? Man wolle das Land befragen. Das Land habe aber die Gesetzgeber hierhergeschickt, um in seinem Namen zu sprechen. Wer solle die Uebel unr Heilmittel denn ken⸗ nen, als die Gesetzgeber, und wenn sie sie kennen, mit welchem Rechte wollten sie stillschweigen? Es sei dies eine Frage der Pflicht und der Ehre. Weil in verschiedenen Artikeln sich anfeindende Minori⸗ täten sich über das elastische Wort Revision verständen, solle man eine Krisis für das Land dekretiren? Nein! Die National⸗Versamm⸗ lung könne einen solchen Beschluß nur fassen, wenn sie ihn in legaͤ⸗ ler Majorität bekräftige, durch einen bestimmten Tadel der Landes⸗ Verfassung und einen gemeinsamen Gedanken über die nöthigen Reformen. Sei diese Einstimmigkeit nicht möglich, so habe man kein moralisches Recht, über das Landseine unmögliche Revision zu verhängen. Alle diese Betrachtungen knüpften sich an die Alternative: Republik oder Monarchie. „Wir stellen“, schloß der Redner, „den revisionslustigen Monarchisten nun dieses Dilemma: „Stellt euer Prinzip auf, und ihr seid besiegt, oder stellt es nicht auf, und ihr habt abgedankt.“ Berryer erklärte, er sei für totale Revision oder in deren Erman⸗ gelung für Beibehaltung des Art. 45, der doch der Angelpunkt der Petitionen sei. Man brauche sich nicht auszusprechen, warum man Revision wolle, da Art. 111 diese Verpflichtung nicht vor⸗ schreibe. Uebrigens behält er sich weitere Erklärungen von der Tribüne vor. Charras entgegnet, daß er diesen Luxus eleganter Perioden nicht begreife, um gerade nicht zu sagen, was man eben wolle. Cavaignac habe die richtige Frage gestellt, man müsse wohl daran. Die Monarchisten hätten doch jeder ihr Lieb⸗ lings-Königthum versprochen, sie möchten es zeigen. Man ruft jetzt: „Revidirt rasch die Verfassung, und das Land wird ruhig sein“, gerade wie man 1848 gerufen habe: „Nehmet rasch die Verfassung an, und das Land ist ruhig.“ Kaum aber sei die Ver⸗ fassung votirt gewesen, so habe es geheißen, die Wahl Bonaparte's sei zur Beruhigung nothwendig, dann die Ausmerzung der Consti tuante, heute die Revision. Nach der Revision werde sich wieder Etwas finden. Was beantrage man eigentlich? Drei Wah len statt zwei. Artikel 45 nenne man fehlerhaft. Habe man ihn denn schon versucht? Wolle man blos we⸗ gen der Sicherung des Landes revidiren, so wisse er ein besseres Mittel. „Gehen Sie,“ sagt der Redner, „gerade nach dem Elysee, erlangen Sie von Bonaparte die entschiedene Erklä⸗ rung seiner Achtung vor der Verfassung, seine Verweigerung jeder inconstitutionellen Kandidatur, und Sie werden viel fuͤr die Ruhe des Landes gethan haben.“ Moulin spricht für Revision. Am 19ten werden die Herren von Mornay und von Melun sprechen. Broglie, der Präsident der Revisions⸗Kommission, soll gestern ziem⸗ lich mißgestimmt gewesen sein und nach aufgehobener Sitzung bemerkt haben: „Wir können nicht ein Wort sagen, ohne uns zu schaden, warum also überhaupt sprechen?“ Heute hat die Revi sions⸗Kommission keine Sitzung gehalten. Sie wird sich morgen und Sonnabends versammeln. Man will wissen, Thiers glaube an das Verlangen des Landes nach Revision, aber er halte sie für ge⸗ fährlich, weil die ohnedies sehr gespaltenen monarchischen Parteien schwerlich für die Wahlen der Constituante dieselbe Einigkeit wie bei denen zur jetzigen gesetzgebenden Versammlung würden aufwei⸗ sen können. Dennoch glaube er sich dem Wunsche seiner Wähler fügen zu müssen.

Folgendes ist der Text von Laboulie’'s Antrag: „Art. 1. Je⸗ dem Repräsentanten wird auf Verlangen ein sechswöchentlicher Ur⸗ laub bewilligt. Art. 2. Der Urlaub wird nach der Reihenfolge der Gesuche ertheilt. Die Gesammizahl darf hundert nicht über⸗ steigen. Art. 3. Wegen Krankheit kann besonderer Urlaub ertheilt werden.“

Man wollte gestern wissen, Forcade habe den Bericht des Po⸗ lizeipräfekten Carlier nur auf Veranlassung Changarnier’'s, mit dem er auf sehr vertrauten Fuße stehe, veröffentlicht. Im Konferenz⸗ saͤale der National⸗Versammlung wurde gestern Verwunderung dar⸗ über ausgedrückt, daß Changarnier, Baze, Remusat, Maleville Chambolle, Royer (du Nord) und Duvergier de Hauranne bei der neulichen Interpellation gegen die Untersuchung gestimmt. Der Staatsanwalt hat dem Repräsentanten Lemulier, der sich gestern bei ihm einstellte, erklärt, die Untersuchung wegen der Anschuldigung des Amtsverkaufs sei im Gange, und würde heute das Zeugenverhör begin⸗ nen. Im elysäischen Bulletinde Paris liest man: „Die Annahmen,

welche die Empfindlichkeit des ehrenwerthen Herrn Lemulier gereizt haben, stehen, wie man sagt, mit dem Amte eines Direktors der Gobeline in Verbindung, welches einer seiner Freunde, Lacordaire, erhalten hat.“ Lacordaire ist der Bruder des bekannten Domini⸗ kaners und Kanzelredners. Der Minister Leon Faucher hatte bei der neulichen Interpellation wegen der Angaben in Carlier’s Be⸗ richte erklärt, er sehe in dem Ganzen nichts als einen Mißbrauch des Vertrauens. In einem Schreiben antwortet heute Forcade dem Minister, daß er es vielleicht eines Tages bitter beklagen dürfte, einer so verzweifelten Sache von der Tribüne herab gedient zu ha⸗ ben. Er rechtfertigt die Veröffentlichung des Berichtes damit, daß er die von der Regierung erhobene Anklage der Lüge nicht auf sei⸗ ner Ehre habe haften lassen können. Nochmals erzählt er den gan⸗ zen Hergang, wie er zu der Note Carlier's gekommen. Er sei zu großmüthig, um sich über die ungerechte und leichtsinnige Anklage des Ministers zu entrüsten, und wünsche, dem Minister in der näch⸗ sten Zeit abermals seine Großmuth beweisen zu können. Der Mo⸗ niteur enthält die amtliche Mittheilung, Untersuchungsrichter Haton sei mit Untersuchung der Veranlassung von Larabit's Interpellation beauftragt.

Die Kommission für innere Verwaltung hat heute Herrn von Larcy zum Berichterstatter für die Abtheilung „Präfektur⸗Räthe“ ernannt. Ueber den Bericht Vatismenil's, das Munizipal⸗Gesetz betreffend, fand dann eine sehr lebhafte Debatte statt. Vatismenil bestand darauf, man solle seine Lobrede auf das neue Wahlgesetz im Berichte nicht streichen. Die Kommission hat sich auf Donnerstag vertagt, um einen Beschluß zu fassen.

Bourzat und neun andere Mitglieder des Berges haben den Antrag gestellt, achtzehn von den dreißig in Folge des Gesetzes vom 4. Juli 1821 errichteten Bisthümern abzuschaffen. Binnen vier Monaten solle die Regierung das Resultat der Verhandlungen mit Rom hierüber bekannt geben.

Der spanische Gesande Donoso Cortes, Marquis de Valdega⸗ mas, und Minister Baroche haben das Protokoll, nach welchem die

Gränzregulirungs⸗Kommission vorzugehen hat, festgestellt. wird dieser Tage ihre Arbeiten beginnen.

Die Fusionisten strengen ihre Kräfte an, um bei den Wahlen zu siegen. Sie suchen deshalb in allen Orten Comités zu errich⸗ ten und haben in den Büreau's der Assemblée nationale ein Central⸗Auskunfts⸗Comtoir für Fusion begründet.

Dieselbe

Großbritanien und Irland. Parlament. Ober⸗ haus. Sitzung vom 17. Juni. Lord Stanley überreicht eine Pelition der Rheder⸗Association in Liverpool gegen die jetzt be⸗ stehenden neuen Schifffahrtsgesetze. Der Lord sucht zu beweisen, daß der englische Handel einen ungleichen Kampf mit dem auslän⸗ dischen zu bestehen habe, denn auf die britischen Erleichterungen antworteten fast überall feindliche Tarife, und in manchen Ländern, z. B. Amerika, dürften englische Schiffe sich an den einträg⸗ lichsten Handelszweigen nicht betheiligen. Die Abhülfe liege aber in der Hand des Geheimen Raths, den die Na vigations⸗Akte bevollmächtige, den Schiffen derjenigen Staa⸗ ten, welche die Reziprozität verweigerten, aufgehobene Zölle wieder aufzuerlegen, und zur Anwendung dieses Schutzmittels sei es es jetzt hohe Zeit. Graf Granville bezweifelt die Richtigkeit der statistischen Angaben Lord Stanley's und der Petition. Er glaube, daß die Rheder ihre Wohlfahrt so wenig den Navigationsgesetzen zu verdanken gehabt, wie sie von ihrer Abschaffung sonderlichen Schaden zu besorgen hätten. Authentische Ausweise zeigten, daß der Tonnengehalt der britischen Handelsflotte gestiegen und noch im Steigen begriffen sei. Uebrigens habe sich selbst Lord Stanley enthalten, auf seine Darstellung einen wesentlichen Antrag zu gründen, und sich gehütet, den Rhedern die Wiederher⸗ stellung der alten Schiffsahrts⸗Akte in Aussicht zu stellen. Lord Hardwicke: „Das Steigen unseres Tonnengehalts beweist wenig, da die Schifffahrt anderer Länder in noch größerem Verhältniß ge⸗ wachsen ist.“ Graf Grey bestritt, wie Graf Granville, die Statistik der Petition und bemerkte, daß England die verlangte Gegenseetigkeit

8* 8 8 111A“ 1“

bereits von mehreren fremden Staaten, unter anderen von Nordamerika, erlangt habe, obgleich es sich von selbst 68Se daß der Besitz Ka⸗ liforniens den Amerikanern viele natürliche Vortheile über die Schiffe des englischen Kaufmanns gebe. Frankreich und Spanien beharr⸗ ten allerdings noch bei ihren Differentialzöllen, aber ein Versuch, Repressalien zu ergreifen, würde dem britischen Handel mehr Scha⸗ den als Nutzen bringen. Damit endete die Debatte. Die Sitzung hatte von 5 bis halb 9 Uhr Abends gedauert.

London, 18. Juni. Prinz Albrecht präsidirte gestern der drit⸗ ten Jubiläums-⸗Versammlung der Gesellschaft zur Verbreitung der Bibel. Bei diesem Jubiläum der Bibelgesellschaft, welche nun ge⸗ rade 150 Jaͤhre besteht, traten, außer dem Prinzen Albrecht, noch Lord John Russell, Graf Grey, die Bischöfe von London und von Orford, der Erzbischof von Canterbury, Sir R. Inglis und der Herzog von Newcastle als Hauptredner auf.

Im Hotel der preußischen Gesandtschaft war gestern Abend glänzende Gesellschaft. Das diplomatische Corps, der englische Adel und die Wissenschaft waren zahlreich vertreten.

Bekanntmachung. Das Leuchtfeuer auf Arkona, auf der nördlichen Spitze der mit der Insel Rügen verbundenen Halbinsel Wittow, aus 17 Lampen mit parabolischen Scheinwerfern gebildet, unter 31° 377 12“ der Länge von Ferro und 54 ° 41“* 12“ nördlicher Breite, wird wegen einer an der Laterne des Thurmes nothwendigen Reparatur vom 7. bis 21. Juli dieses Jahres gelöscht werden, was zur Nachricht für das Schifffahrt treibende Publikum hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 8 Stralsund, den 4. Juni 1851. 8 Königlich preußische Regierung.

ZS u Zgamtte

der bisher durch die Rentenbanken erzielten Resultate.

2 -

8 8 859 6.

7 8. 8 10.

744.

Am 1. April 1851 sind an Renten übernommen worden:

Die Kapitalien,

Die Berechtigten haben dafür Abfindung erhalten: welche die Pflich⸗-

vollen Rente

des Betrages der Ueberhaupt

An Summz

aus der

Staats⸗Kasse.

an Renten zu 1 voller sämmtlicher

von

Rente. Renten.

Privaten.

tigen mit dem 18fachen Betrage der Rente baar eingezahlt und für aar welche die Varich⸗

tigten die Abfin- (Kapital⸗ dung in Renten⸗ briefen gewählt haben (vergleiche Spalte 2), be-

tragen.

Renten

briefen. spitzen.)

Breslau... 600

Königsberg

Berlin Aö“ 8 Magdedurg.... 461

Münster 3706

63,654 64,654

64,255

29,950

20,591 25,591

9,567 10,626 5,578 7,9 4,203 5,056

2,364 5 82 11ö1 8 4,304

—,

1,435,205 1,435,884 12,015

657,810 658,092 233,811 155

8,194

238,685 157,125 28 10 ½ 157,251 111,659

92,366 13 9,234

111,600 10,714

2,—

84,410

SEI

Am 1. Oktober 1850 hat nun die Rentenbank⸗ Direction zu Breslau Renten übernommen und Ren⸗ tenbriefe ausgegeben, und zwwauwr. L. .

125,595

111,985

11,183 8* 182

2,773,477 114,435

1 252,328 15

5729

Markt⸗Berichte.

Berliner Getraidebericht vom

Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen loco nach Qualität 57 62 Rthlr. im Detail 57 63 Rthlr. Roggen loco nach Qualität 39 ½ 41 Rthlr. nominell. im Detail 40 43 Rthlr. schwimmend 84 Pfd. 11löth. 41 Rthlr. bez. br. Jrni 398 Rthlr. Br., 39 bez. u. G. Juli/Aug. 39 ½ Rthlr. bez. u. Br., 39 G. Aug. /Sept. 40 a 39 ¾ Rthlr. verk., 39 ¾ Br., Sept./Okt. 41 a 39 ⅞, 40 a 39 ½ Rthlr. verk., Br., ½ G. Okt. /Nov. 40 ½ a 39 ½, 40 a 39 ½ Rthlr. verk., Br., ¼ G. werste, große 32 34 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 30 32 Rthlr. » schwimmend 48pfd. zu 29 Rthlr. verk., 50 pfd. 30. Erbsen, Koch⸗ 42 45 Rthlr., Futter⸗ 40 42 Rthlr. loco pr. Juni 10 ¼ Rthlr. Br., 10¼ G. Juni / Juli 10½ Rthlr. Br., 10 G. August/ Sept. 10 ½ Rthlr. Br., 10 ½ G. Sept. /Okt. 10 ⁄½2, a * Rthlr. verk., 1052 Br., Okt./Nov. 10 Rthlr. Br., 10 ½ G. b Nov./ Dez. 10 ½ a * Rthlr. verk., 10 ⁄2 Br., ³ Mohnél 13 a 12 ½ Rthlr. 1 Hanföl 13 ½ Rthlr. Palmöl 11 ½ Rthlr. Züdsee-Thran 11 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 16 ¾

2 VS

123,168 28 8069

mit Faß pr. Juni 16 ½ a AURthlr. verk., 16¾ Br., 16 i G. Juni/ Juli 16 ¼ Rthlr. Br., 16 ¾6 G. Juli /Aug. 16 a 16 ½ Rthlr. verk., 16 Br., ½ G. Aug./Sept. 16 ½ Rthlr. verk. u. Br., 16 G. Sept./Okt. 16 ⁄2 a * Rthlr. verk., 16½6 Br., ¾ G. Wetter: sonnig und milde. Geschäftsverkehr: weniger belebt. Weizen: nichts gehandelt. Roggen: schwankend. Hafer: ohne Aenderung. Rüuüböl: schlaffer. Spiritus: loeo unverändert, etwas billiger verkauft.

Termine mehr angetragen und

Königliche Schaufpiere. 8

Sonntag, 22. Juni. Im Opernhause. 73ste Abonnements⸗ Vorstellung: Die Hugenotten, Oper in 5 Abth. Musik von Meyerbeer. Ballets von Hoguet. (Herr Roger, erster Tenorist der großen Oper zu Paris: Raoul de Nangis, als erste Gastrolle.) Anfang 6 Uhr.

Billets zu dieser Vorstellung sind im vormaligen Billet⸗ Verkaufs⸗Büreau des Schauspielhauses, nach der Seite der Tauben⸗ straße gelegen (Eingang Jägerstraße, neben der Vorfahrt), zu fol⸗ genden hohen Opernhaus⸗Preisen zu haben: 1

Fremden⸗Loge 2 Rthlr. 15 Sgr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen und am Orchester 1 Rthlr. 20 Sgr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Proscenium des zweiten Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr. Zweiter Rang 25 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Parterre 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.

Montag, 23. Juni. Im Schauspielhause. 98ste Abonnements⸗ Vorstellung: Der geheime Agent, Lustspiel in 4 Akten, von Hack⸗ länder. Hierauf; Solotanz.

1

3,025,806 2

Die unterzeichnete Verwaltung bringt hiermit Folgendes zur öffentlichen Kenntniß:

Um dem Publikum den Besuch der Königlichen Theater im Allgemeinen zu erleichtern und um ein besseres Verhältniß der Preise der verschiedenen Plätze im Opernhause herzustellen, werden diesel⸗ ben, und zwar vorzugsweise die des zweiten und dritten Ranges daselbst, vom 22sten d. M. an ermäßigt, wie aus der folgenden Nachweisung hervorgeht:

a. Kleineb. Mittel⸗

Fremden⸗Logee. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen da⸗ selbst und am Orchester... Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Proscenium des zweiten Ranges 1“ 20 1— Zweiter Rang. . 15 41 20 Dritter Rang un 12 61 17 56 zorr 8 8 ““ 20 Le* 7 6— 107—-

Di i de ten komischen Oper Die Preise ad a. kommen bei der sogenannten 1 und bei Cseg n.Sseseen. im Opernhause in Le n. die Preise ad b. bei ns een Opern und Ballets, 78 F 8 bei besonders kostspieligen Vorstellungen oder bei C astspielen be⸗

it bedeutenden Kosten verbun⸗

rühmt ünstler (deren Auftreten mit be⸗ 8 bühmter Künsälg wie bieher, zu den höchsten Preisen schreiten zu