3 zur Nichtbefolgung gesetzlicher Anordnungen, oder zu ungesetzlicher Bewaffnung oder unerlaubter Selbsthülfe, oder zur Gewaltthat gegen die Person oder das Eigenthum von Privaten auffordert oder anreizt, oder damit droht, wird mit einer Geld⸗
e- zu 3000 Mk. oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren estraft. 8 §. 14. Wer durch eine Druckschrift zu sonstigen Verbrechen oder strafbaren Handlungen auffordert oder anreizt, oder eine straf⸗ bare Handlung als erlaubt darzustellen oder zu beschönigen oder als Gegenstand des Scherzes zu behandeln, oder Haß oder Verach⸗ tung zwischen den verschiedenen Klassen der Bevölkerung oder ge⸗ gen die Genossen einzelner Stände oder Berufsarten zu erregen, oder in irgend einer Weise eine der öffentlichen Ruhe Gefahr dro⸗ hende Aufregung oder Erbitterung anzustiften oder zu befördern sucht, wird mit einer Geldstrafe 1 zu 2000 Rthlr. oder mit Ge⸗ fängniß bis zu einem Jahre bestraft. “ b 15. Wer 5 Druckschrift eine hamburgische Behörde oder einzelne Mitglieder derselben oder einen hamburgischen Beam⸗ ten (worunter ein Jeder, der im Dienste des Staates steht, mitbe⸗ griffen ist), in ihrer amtlichen Eigenschaft oder mit Beziehung auf ihre amtlichen Verhältnisse, mittelst Anführung unwahrer oder ent⸗ stellter Thatsachen angreift, oder sie verhöhnt, bedroht, beschimpft oder sonst in irgend einer Weise beleidigt, oder Haß, Erbitterung oder Mißtrauen gegen sie zu erregen sucht, desgleichen wer be⸗ stehende Staatseinrichtungen, Gesetze, obrigkeitliche Anordnungen oder richterliche Urtheile schmäht, verspottet oder sonst durch unge⸗ bührliche Rede oder Darstellung angreift, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder in eine Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre.
§. 16. Der §. 15 tritt an die Stelle des Art. 4 des Haupt⸗ rezesses, insoweit in demselben von öffentlichen Schmähschriften die Rede ist.
§. 17. Wer in einer Druckschrift gegen den deutschen Bund oder gegen befreundete Staaten, deren Oberhaupt, Regierung, Be⸗ hörden, Beamte oder Angehörige, insbesondere gegen deren hiesige Repräsentanten oder hierselbst anwesendes Militair die in den §§. 13 bis 15 erwähnten Vergehen verübt oder wer Mitglieder regierender Familien oder die in befreundeten Staaten herrschende Regierungs⸗ form oder auch Regenten oder Regierungen im Allgemeinen dem Hasse, der Verachtung oder dem Spotte auszusetzen sucht, hat eine Geldstrafe bis zu 2000 Mk. oder eine Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre verwirkt, sofern nicht nach §. 13 eine noch höhere Strafe anwendbar ist.
§. 18. Wer falsche für Hamburg oder einen befreundeten Staat nachtheilige oder sie öffentliche Sicherheit gefährdende oder zu Aufregung oder Beunruhigung Anlaß gebende Nachrichten oder Gerüchte durch eine Druckschrift verbreitet, ohne sich auf ge⸗ nügende Weise über deren Aufnahme rechtfertigen zu können, wird mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder mit Gefängniß
bis zu einem Jahre bestraft. 8 §. 19. Eben so (§. 18) wird bestraft, wer das Glaubensbe⸗ kenntniß einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft, deren Einrichtungen, Gebräuche und Gegenstände der Verehrung be⸗ schimpft, herabwürdigt oder dem Spotte oder der Verachtung preis⸗ zugeben sucht.
§. 20. In die nämliche Strafe (§. 18) verfällt, wer in Druck⸗ schriften die Sittlichkeit verletzt oder die Grundlagen der gesell⸗ schaftlichen Ordnung, namentlich Ehe und Eigenthum, dem Hasse, der Verachtung oder dem Spotte auszusetzen sucht.
§. 21. Wer sich gegen Privatpersonen in einer Druckschrift Verleumdungen oder Injurien, wohin auch alle ungebührlichen Ver⸗ öffentlichungen von Verhältnissen, die der Sphäre des Privatlebens angehören, zu rechnen sind, erlaubr, verfällt gleichfalls in eine Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder in eine Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre.
§. 22. Es ist in jedem Falle dem Gerichte anheimgegeben, auf Geld⸗ oder auf Gefängnißstrafe zu erkennen. Jedes verurthei⸗ lende Erkenntniß kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift oder des für strafbar erklär⸗ ten Theil derselben aussprechen in Bezug auf die mit Beschlag belegten und alle noch im Besitze des Verfassers, Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers oder Druckers befindlichen Exemplare.
§. 23. Wenn gegen eine Zeitung oder periodische Schrift eine dreimalige Verurtheilung wegen Preßvergehens staltgefunden hat, so kann bei einem ferner vorkommenden Vergehen in dem ver⸗ urtheilenden Erkenntnisse zugleich das weitere Erscheinen oder die weitere hiesige Verbreitung des Blattes für einen gewissen Zeit⸗ raum oder für immer untersagt werden. Desgleichen kann gegen den Redacteur, Verleger oder Drucker einer Zeitung oder Zeit⸗ schrift, welcher bereits dreimal wegen Preßvergehens verurtheilt wurde, bei einem ferner vorkommenden Vergehen, neben der gesetz⸗ lichen Strafe, zugleich auf Entziehung der Befugniß, eine Zeitung oder Zeitschrift zu redigiren, zu verlegen oder zu drucken, vom Ge⸗ richte erkannt werden.
§. 24. Die Verantwortlichkeit wegen Preßvergehen trifft zu⸗ vörderst den Verfasser der strafbaren Druckschrift, sofern er bekannt und im Bereiche der hamburgischen Gerichtsbarkeit ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, oder ergiebt sich, daß die Veröf⸗ fentlichung wider Wissen und Willen des Verfassers erfolgte, so trifft die Verantwortlichkeit, ohne daß es eines weiteren Nachweises der Mitschuld bedarf, den Herausgeber; sie geht weiter auf den Verleger, auf den Drucker und auf den Verbreiter, und zwar in dieser Reihen⸗ folge über, insofern der vorher Verantwortliche nicht bekannt oder nicht im Bereiche der hamburgischen Gerichtsbarkeit ist. Bei pe⸗ riodischen Zeitschriften ist neben und gleich dem Verfasser jederzeit auch der Redacteur verantwortlich; eben so derjenige, welcher nach §. 8 für ein auswärts erscheinendes Blatt die Verantwortlichkeit hierselbst übernommen hat. Unbeschadet der vorstehenden Bestim⸗ mungen kann zugleich gegen einen Jeden, welcher schuldvoll bei Herstellung oder Verbreitung einer gesetzwidrigen Druckschrift mit⸗ gewirkt hat, nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als gegen einen Theilnehmer oder Beförderer des Vergehens eine Strafe aus⸗ gesprochen werden.
5. 25. Die nach §. 24 dem Verbreiter einer Druckschrift ohne Rücksicht auf nachweisliche Mitschuld obliegende Verantwortlichkeit für deren strafbaren Inhalt trifft den Buchhändler nur dann, wenn die von ihm verkaufte, umhergesandte, ausgestellte orer zum Ver⸗ kauf ausgebotene Druckschrift entweder 1) den Vorschriften der §§. 3 und 4 nicht entspricht, oder 2) abseiten der hiesigen Behörde laut öffentlicher oder ihm insbesondere gemachter Anzeige mit Beschlag belegt, oder 3) nicht mehr als 3 Druckbogen stark ist.
§. 26. Bei Beurtheilung des Inhalts einer Druckschrift macht es rücksichtlich der Strafbarkeit keinen Unterschied, ob der Gegen⸗ stand des Angriffs ausdrücklich genannt oder sonst auf irgend eine Weise kenntlich gemacht, desgleichen ob die darin enthaltene Be⸗ leidigung, Drohung, Anreizung oder sonstige gesetzliche strafbare Aeußerung mittelst direkter Ausdrücke und Darstellungen oder nur in indirekter, versteckter oder andeutender Weise zu verstehen gege⸗ geben oder nur aus dem Zusammenhange oder anderweitigen be⸗ gleitenden Umständen zu entnehmen ist. Ob nach diesen Gesichts⸗
punkten ein unter das Gesetz zu subsumirendes Vergehen vorliege, ist, eben so wie die Frage der rechtswidrigen Absicht oder des gu⸗ ten Glaubens, wo solche in Betracht kommt, allein der freien rich⸗ terlichen Beurtheilung, nach Maßgabe der obwaltenden Umstände, anheimgestellt.
§. 27. Die Strafbarkeit ist durch Verjährung erloschen, wenn 6 Monate von dem Zeitpunkte (§. 11) an abgelaufen sind, wo das Vergehen vollendet oder seitdem das eingeleitete strafrechtliche Ver⸗ fahren nicht weiter fortgesetzt worden ist. Für Privatpersonen (§. 49) läuft diese Frist erst vom Tage der Wissenschaft, ohne daß
jedoch die bisher gesetzlichen Vorschriften über Verjährung von In⸗
jurienklagen dadurch ausgedehnt werden.
I
Vom Verfahren.
§. 28. Die Kontrole über die Beobachtung der Vorschriften für die Polizei der Presse steht der Polizeibehörde zu. In Ueber⸗ tretungsfällen verhängt sie die gesetzliche Strafe.
§. 29. Dem dermaligen Fiskal wird, bis zur definitiven Be⸗ stellung einer Staatsanwaltschaft, zur gerichtlichen Verfolgung der in den §§. 13 bis 20 vorgesehenen Preßvergehen vom Senat, für jeden einzelnen Fall oder im Allgemeinen, aus der Zahl der ham⸗ burgischen immatrikulirten Advokaten ein Substitut bestellt. Bei Vergehen gegen den §. 21 kann die Anklage nur von der verletzten Privatperson erhoben werden.
§. 30. Bis zur definitiven gesetzlichen Bestimmung über das künftige Verfahren in Strafsachen ist das Niedergericht die kompe⸗ tente Behörde erster Instanz zur Entscheidung über alle Preßver⸗ gehen. Zur Abgebung einer solchen Entscheidung ist die Gegenwart von fünf Gerichts⸗Mitgliedern erforderlich.
§. 31. Entstehen über die im §. 7 festgesetzte Aufnahmepflicht Differenzen, so steht die Entscheidung derselben dem Präses des Niedergerichts in erster und letzter Instanz zu. Im Ungehorsams⸗ falle hat der Polizeiherr die im §. 7 vorgeschriebenen Strafen zu verfügen.
§. 32. Die Vollstreckung der rechtskräftig ergangenen richter⸗ lichen Urtheile geschieht durch die Polizeibehörde. In allen Fällen, wo nach diesem Gesetze auf eine Geldstrafe erkannt ist, tritt, wenn der Verurtheilte dieselbe zu erlegen unfähig ist, eine Umwandlung in Gefängnißstrafe in der Art ein, daß 6 Mark gleich 24 Stunden Gefängniß gelten.
§. 33. Die Polizei kann eine vorläufige Beschlagnahme oder Verhinderung der Verbreitung einer Druckschrift vornehmen. In einem solchen Falle ist die Bestätigung der getroffenen Maßregel innerhalb dreimal 24 Stunden durch den Staatsanwalt oder, wenn die Beschlagnahme auf Anhalten einer Privatperson erfolgt ist, durch diese Letztere bei dem Niedergerichte nachzusuchen. Erfolgt die Bestätigung, so hat das Gericht zugleich einen Termin anzu⸗ setzen, in welchem der Ankläger seinen Antrag auf defi⸗ nitive Unterdrückung der mit Beschlag belegten Druckschrift und eventuell auf Bestrafung auszuführen hat. Wird das Eine oder das Andere versäumt, so ist die Beschlagnahme als nicht er- folgt anzusehen und hat das Niedergericht sowohl in diesem Falle, als auch wenn es die Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme verweigert, zu entscheiden, ob ein und welcher Schadenersatz dem Angeklagten aus Staatsmitteln oder aus dem Vermögen der Pri⸗ vatperson, auf deren Anhalten die Beschlagnahme erfolgt ist, gebühre.
§. 34. Wenn das Niedergericht die Bestätigung der vorläufi⸗ gen Beschlagnahme verweigert, so kann sich der Ankläger mit einer erneuten Vorstellung an dasselbe wenden. Das Gericht ist für die⸗ sen Fall in pleno zu versammeln und der erfolgende Ausspruch in letzter Instanz entscheidend. Wird die Bestätigung gewährt, so setzt das Gericht zugleich den Termin für das fernere Verfahren an, hinsichtlich dessen sodann die Vorschriften des §. 33 zu beobach⸗ ten sind.
§. 35. Bis zur definitiven gesetzlichen Bestimmung über das künstige Verfahren in Strafsachen ist das Niedergericht die kompe⸗ tente Behörde erster Instanz zur Entscheidung über alle Preß⸗ vergehen.
§. 36. Die kontradiktorische Verhandlung vor dem Nieder⸗ gericht erfolgt mündlich, und zwar sowohl wenn der Staatsanwalt als wenn eine Privatperson klagend auftritt. Oeffentlich ist die Verhandlung nur bei Klagen des Staatsanwaltes. Diese Oef⸗ fentlichkeit ist, sei es auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, nicht anders zu beschränken, als aus Gründen der Sitt⸗ lichkeit oder der öffentlichen Ordnung.
§. 37. Der Ankläger hat bei der Verfolgung eines Preßver⸗ gehens eine Anklageschrift, und wenn eine Voruntersuchung statt⸗ gehabt hat (§. 34) die Vorakten auf der Kanzlei des Niederge⸗ richts einzureichen, erstere in doppelter Ausfertigung. §. 38. Die Anklageschrift muß enthalten: 1) Die genaue Be⸗
zeichnung der Druckschrift und der Stellen, auf welche die Anklage gegründet wird; 2) die Hinweisung auf den oder diejenigen Paragra⸗ phen dieser Verordnung, auf welche der Ankäger sich beziehen will; 3) die Benennung der angeschuldigten Personen; 4) die Benennung der Zengen und Sachverständigen, deren Erscheinung in der Ge⸗ richtssitzung der Ankläger für nothwendig hält, nebst Angabe ihres Gewerbes und ihrer Wohnung, so wie der Thatsachen, über welche sie vernommen werden sollen; 5) den Strafantrag.
§. 39. Der Präses des Gerichts verfügt sodann die Mitthei⸗ lung der Anklageschrift an den Angeschuldigten, verstattet demselben die Einsicht der ctwaigen Vorakten auf der Gerichts⸗Kanzlei und ordnet den Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dieser Ter⸗ min darf in der Regel nicht später fallen, als acht Tage nach Mit⸗ theilung der Anklageschrift an den Angeschuldigten.
§. 40. Der Angeschuldigte hat ein Verzeichniß seiner etwani⸗ gen Zeugen und Sachverständigen unter genauer Angabe ihres Ge⸗ werbes und ihrer Wohnung, so wie der Thatsachen, über welche sie vernommen werden sollen, in doppelter Ausfertigung drei Tage vor dem Termin auf der Kanzlei des Gerichts einzureichen, welches die Abschrift desselben dem Kläger insinuiren und die beiderseitigen Zeugen u. s. w., insoweit nicht deren Unzulässigkeit, sei es wegen persönlicher Verhältnisse oder wegen der Irrelevanz der durch sie zu fonstatirenden Thatsachen, sofort erhellt, zur Gerichtssitzung vorla⸗ den läßt. Die Zeugen⸗Abyörung zum Beweise der Wahrheit der in der angeschuldigten Druckschrift enthaltenen thatsächlichen Be⸗ hauptungen ist bei einer vom Staats⸗Anwalte angestellten Klage nur dann zulässig, wenn dieselbe auf die Auführung unwahrer oder entstellter Thatsachen (§. 45) oder auf die Verbreitung falscher Nachrichten oder Gerüchte (§. 18), bei einer von einer Privatperson erhobenen Klage nur dann, wenn dieselbe auf Verleumdungen ge⸗ gründet ist.
§. 41. Erscheint der Ankläger in der Audienz nicht, so wird er für sachfällig erklärt und in die Kosten des Verfahrens ver⸗ urtheilt, vorbehaltlich weiterer Schadensansprüche des Angeklagten.
§. 42. Erscheint der Angeklagte nicht, so wird er in die Kosten des Termins verurtheilt und ein zweiter Termin angesetzt, zu wel⸗ chem er unter dem Rechtsnachtheile vorzuladen ist, daß er im Nicht⸗ erscheinungsfall hinsichtlich der thatsächlichen Behauptungen der An⸗
klageschrift für geständig und seiner Einreden, so wie des Rechts der Vertheidigung, für verlustig erklärt werden wird.
§. 43. Die Zeugen und Sachverständigen werden jedesmal bei 10 Rthlr. Strafe vorgeladen. Im Nichterscheinungsfall der⸗ selben wird die Strafe sofort beigetrieben, und es erfolgt eine zweite Vorladung zu einem späteren Termine bei 15 Rthlr. Strafe, insofern nicht beide Partrien auf deren Abhörung verzichten oder das Gericht die Vernehmung derselben zur Aufklärung der Sache nicht für erforderlich achtet. Sind nicht erschienene Zeugen schon in der Voruntersuchung (§. 34) vernommen worden, so hängt es von dem Ermessen des Gerichts ab, ob die Verlesung ihrer Aus⸗ sagen genüge.
§. 44. In der Audienz wird zuvörderst die Anklageschrift vom Ankläger verlesen, sodann der Angeschuldigte vom Gerichts⸗Präses oder einem anderen von ihm mit Leitung der Sache beauftragten Richter, über die für die Urtheilsfällung erheblichen Thatsachen ver⸗ nommen und hierauf zur Beeidigung und Vernehmung der beider⸗ seitigen Zeugen und Sachverständigen geschritten. Die Verneh⸗ mung erfolgt durch den Vorsitzenden; doch steht es beiden Parteien, so wie den sämmtlichen Richtern, frei, durch denselben Fragen an sie zu richten. Jede Partei kann auf die Breidigung der Zeugen des Gegentheils verzichten. Das Gericht hat Fürsorge dafur zu tra⸗ gen, daß das Wesentliche der Verhandlungen, so viel die Thatfrage betrifft, protokollirt werde.
§. 45. Der Ankläger führt sodann seine Klage näher aus; hierauf hat der Angeschuldigte, und wenn derselbe einen Vertheidi⸗ ger hat, dieser zu erwiedern.
§. 46. Nach beendigter Verhandlung tritt das Gericht zur Berathung über das Erkenntniß ab. Das Erkenntniß enthält ent⸗ weder die Verurtheilung des Angeklagten oder seine Lossprechung von der Anschuldigung. Ueber die Anträge des Anklägers hinaus kann nicht erkannt werden. Der unterliegende Theil wird in die Kosten verurtheilt, sofern nicht besondere Gründe für eine ander⸗ writige Entscheidung vorliegen. Dem Erkenntnisse sind Entschei⸗ rungsgründe beizufügen. 1—
§. 47. In der Regel erfolgt die Entscheidung sofort; doch kann das Gericht die Publication derselben auch bis zu einem spä⸗ teren Termine aussetzen.
§. 48. Dem Angeklagten steht innerhalb zehn Tagen das Rechtsmittel der Supplication an das Obergericht zu. Dasselbe steht auch dem Ankläger zu, wenn derselbe eine Privatperson ist.
§. 49. Die Recusation eines ganzen Richter⸗ Kollegiums ist unstatthaft. Ueber die Recusation eines einzeluen Gerichts⸗Mitglie⸗ des hat das Gericht, mit Ausschluß des rekusirten Mitgliedes, zu entscheiden, ohne daß die übrigen Mitglieder in Bezug auf diese Entscheidung rekusirt werden können. Eine Berufung gegen folche Entscheidung findet nicht statt. Daß die angeschuldigte Druckschrift selbst Angriffe gegen das Gericht oder einzelne Mitglieder desselben enthalte, kann bei einer vom Styatsanwalte erhobenen Klage nie⸗ mals als Grund für die Recusation eines Gerichts ⸗Mitgliedes geltend gemacht werden. hebe Druckschrift injuriirt worden ist, bleibt die Wahl, ob er eine Injurienklage in der bisher gesetz⸗ lichen Weise anstellen oder bei dem Niedergerichte in dem in dieser Verordnung vorgeschriebenen Anklage⸗Verfahren klagbar werden will. Wählt er dieses Verfahren, so kann er nur auf Bestrafung und Bekanntmachung des Erkenntnisses (§. 7), aber nicht auf Pri vat⸗Satisfaction antragen. Er ist berechtigt, sich dabei durch einen Advokaten vertreten zu lassen, falls nicht das Gericht seine persön⸗ liche Erscheinung für erforderlich hält. Doch bleibt dem Gerichte unbenommen, eine solche von Privatpersonen erhobene Klage, den Umständen nach, nicht zu dem durch dieses Gesetz angeordneten Ver⸗ fahren zuzulassen, gegen welche Entscheidung dem Ankläger kein Rechtsmittel verstattet wird.
§. 51. Diese Verordnung gilt auch für das Amt Ritzebüttel. Die Polizei der Presse wird von dem dortigen Amtmann mit den⸗ selben Befugnissen ausgeübt, welche das Gesetz der Polizeibehörde und im §. 31 dem Präses des Niedergerichts überträgt. Für das Verfahren wegen im Amte Ritzebüttel begangener Preßvergehen ist das hamburgische Niedergericht eben so die kompetente Justizbehörde, wie für Hamburg und dessen übrigens privotives Gebiet und finden auch die §§. 48 und 49 daselbst Anwendung.
(Hamb. Corresp.) Die heut publizirten Anträge des Senats für die nächste Bürgerschaft sind folgende: 1) Ein revidirtes Preßgesetz. 2) Revidirte Verordnung zur Verhütung des Mißbrauchs des Versammlungs⸗ und Vereini⸗ gungsrechts. 3) Antrag wegen Ratifizirung des am 29. April d. J. in Paris mit Sardinien abgeschlossenen Handels⸗ und Schifffahrts⸗ Vertrags. 4) Antrag, betreffend die Anlage eines Weges von Ham⸗ burg nach Harburg über die Insel Wilhelmsburg, so wie die An⸗ lage von Holzhafen bei dem kleinen Grasbrock und großen Warder. 5) Antrag wegen Aussetzung der Revision der Gesinde⸗Ordnung auf unbestimmte Zeit und 6) Antrag, das Montirungswesen der Garnison ferner dem Militair⸗Kommissariate zu lassen.
Hamburg, 23. Juni.
esterreich. Pesth, 21. Juni. Der Graf von hambord (Herzog von Bordreaux) ist gestern mit Gefolge hier eingetroffen und im Holel „Europa“ abgestiegen. Gleichzeitig haben auch der Herzog de Lorges und der Bicomte d'Escars in demselben Hotel ihren Aufenthalt genommen.
Frankreich. Paris, 22. Juni. In der gestrigen Sitzung der Revisions⸗Kommission sprach zuerst Paver. Er widersetzte sich der Fragstellung zwischen Republik und Monarchie, weil die Repu⸗ blik die beste Regierungsform sei. Die republikanische Verfassung von 1848 sei aber der Verbesserung faähig. So will der Redner theilweise Erneuerung der National⸗Versammlung und Aenderung des Art. 45. Die administrative Centralisation scheint ihm gefähr⸗ lich, es hat ihn das Schauspiel im Hotel de Ville im Februar 1848 fur Frankreich erröthen gemacht. Er habe damals eine Masse Generale und hohe Staatsbeamte herbeiströmen sehen, die Guizot mit Leib und Leben ergeben schienen, nun aber den gefallenen König und seinen Minister schmähten und ihre Anhänglichkeit an die Republik betheuerten. Er habe in seinem Besitze zwethundert Briefe der ge⸗ genwärtig heftigsten Reactionaire, die damals nicht genug Aus⸗ drücke für ihre Ergebenheit an die provisorische Regierung hät⸗ ten finden können. Unter anderen besitzt er einen Brief eines durch seinen philippistischen Fanatismus bekannten Ge⸗ nerals, der den General Subervic im Kriegs⸗Ministerium habe ersetzen wollen. An Lamartine's Adresse im Ministe⸗ rium der auswärtigen Angelegenheiten seien damals über 20,000 solcher Briefe gekommen. 8 will auch die Abschaffung des neuen Wahlgesetzes und Wahl der gegenwärtigen Constituante durch dieselben Wähler, welche diejeni⸗ gen von 1848 gewählt. Larabit, Antragsteller der Präsidentschafts Ver⸗ kängerung, verlangt Abschaffung des Art. 45 im Interesse Louis Bona⸗
Alter soll nicht unter 18,
Payer war Lamartine’s Secretair. Er
gezeichnet.
1“ “ “ 8 G
parte's. Broglie suͤchte sich auf alle mögliche Weise der Nothwendigkeit zu
entziehen, seinen Revisions⸗Autrag zu begründen, und war erst, als Charras ihn aufs Aeußerste gedrängt, zu dem Versprechen einer Motivirung des Antrags der Rue des Pyramides in nächster Sitzung zu bewegen. Creton nennt Larabit's Antrag eine Revision durch die gesetzgebende Versammlung, eine Enormität. Nach ihm genügt es, nur Revision zu sagen, um sie auch zu erhalten, dagegen aber dürfe man die Vollmachten in keiner Weise beschränken. Er be⸗ greifa die Möglichkeit einer Monarchie von so großer Liberalität, daß g. 88 der Republik nur durch den Namen unterschieden wäre. Er würde sich übrigens, trotz seiner persönlichen (orleanistischen) Nei⸗ gungen der legitimen Monarchie unterwerfen, wenn sie die Majo⸗ rität der Stimmen der Nation erhielte. Bouhier de ’'Ecluse er⸗ klärt, er handle nur nach eigener Ueberzeugung, und vertheedigt seinen Antrag vom Standpunkte des göttlichen Rechtes. Dieses Grundgesetz könne die Constituante nicht ändern, sie habe nuc die Erlaubniß, es zu verkündigen.
8 Nußland und Polen. St. Petersburg, 19. Juni. Am 13. Juni sind aus Warschau hierher zurückgekehrt: der Mi⸗ nister des Kaiserlichen Hofes, General-Feldmarschall Fürst Wol⸗ konski, General Adjutant Graf Adlerberg und der General⸗Major von der Suite Sr. Kaiserlichen Majestät, Fürst Menschikoff.
Turin, 17. Juni. (Ll.) Die Deputirtenkam⸗ nahm in der heutigen Sitzung mit 103 gegen 30 Stimmen den Gesetzvorschlag über das auf die Eisenbahnen zu hypothezirende Anleihen von 75 Millionen, und mit 91 gegen 19 Stimmen den Gesetzvorschlag über die Reform des Zolltarifs an.
Die Gesellschaft zur Beförderung der Eisenbahnbauten von Mortara bis zur lombardischen Gränze hat sich bereits konstituirt und die Bestätigung ihres Planes bei der Regierung nachgesucht.
Der Risorgimento vertheidigt in einem langen Artikel das Recht Piemonts anf den Besitz der Städte Mentone und Rocca⸗ brunn gegen die Politik derjenigen Partei, welche die Restauration des Fürsten von Monaco betreibt.
Die mit der Verfassung eines neuen Universitäts⸗Kodex beauf⸗ tragte Kommission soll wegen eines mit dem Minister Gioia einge⸗ tretenen Mißverständnisses ihre Entlassung in Masse eingereicht ha⸗ ben. Das Ministerium hat die vom Munizipium von Vercelli für das Scheibenschießen bestimmte Anweisung von 10,000 Fr. nicht bestätigt. “
Der turiner Stadtrath hat die Einführung einer Hundesteuer von 15 Lire für jeden Hund ohne Ausnahme der Race beschlossen, wovon nur diejenigen ausgenommen sind, welche auf dem Lande zur Hüsung der Häuser, Heerden und Blinden verwendet werden. Am 18ten wurde in Genua an Vincenz Zeppa, vom Schützencorps, das Todesurtheil durch den Strang vollzogen; er ist überwiesen worden, gegen seinen vorgesetzten Hauptmann mit Vorbedacht sein Gewehr abgeschossen zu haben.
Marquis Lorenzane, Ministerresident der Aequator⸗Republik in
Rom, hatte die Ehre, Sr. Heiligkeit in einer besonderen Audienz
die Wahl des Don Diego Noboa zum Präsidenten dieser Rrpublik und zugleich dessen Ergebenheit an das Haupt der Cdristenheit an⸗ zuzeigen.
Der zum apostolischen Nuntius in Bayern ernannte Mgr. Sac⸗ coni ist am 14ten nach München abgereist. Seit einigen Tagen befindet sich der außerordentliche Kommissär der Provinz Umbrien Mgr. D’Andrea, in Rom.
Die Munizipalität von Bologna hat für den 16. und 21. Juni, als den Jahrestagen der Thronbesteigung Sr. Heiligkeit, eine Illu⸗ mination angeordnet.
In Florenz sind über die Vorfälle vom 29, Mai die Herren Combray, Digny, Professor Zanetti, d'Ayola, Campini, Marchese Farinola, Tomero Pelagi, Cecilio Neopoli verhört worden; auch Marchese Lajatico soll vorgeladen worden sein.
Herr Antonio Alioti ist zum toscauischen General⸗Konsul in
myrna ernannt worden. Mit einem anderen Großherzoglichen Dekrete wird Herr Nicola Monteri in seiner Eigenschaft als Ge⸗ neral⸗Konsul von Brasilien in Livorno anerkannt.
In Modena ist am 16ten Se. Majestät König Ludwig von Bayern angekommen und im Herzoglichen Palaste abgestiegen.
RNonm, 14. Juni. (Ll.) Ueber die finanziellen Kirchenstaats hat sich der amtliche Schleier nur insoweit gelüftet, vaß wir durch den Kardinal Staats⸗Secrretair erfahren, die Ver⸗ äußerung der Staats⸗Obligationen sei so günstig ausgefallen, daß mit dem Erlöse ungefähr die Hälfte des im Umlaufe befindlichen Papiergeldes amortisirt werden konnte, daher von den Tresorscheinen der jetzigen päpstlichen und der früheren republikanischen Regierung nur noch 3,710,000 Scudi sich im Verkehr befinden. Diese Scheine aber sollen, bevor sie noch amortisirt werden können, aus dem Um⸗ laufe gezogen und durch ein anderes Papiergeld zu 1, 5, 10, 20, 50 und 100 Scudi ersetzt werden. Auf einem der vier Stempel, mit denen das neue Papiergeld verziert wer⸗ den soll, wird das päpstliche Wappen mit der Umschrift: „Buni del Tesoro pontificio“ zu sehen sein. Es wäre nur zu wünschen, daß mit diesem neuen Auskunftsmittel auch das Vertrauen des großen Publikums in einem höheren Grade gewon⸗ nen werde, denn bis jetzt wurde rücksichtlich der Valuta zwischen den päpstlichen und jenen republikanischen im Umlaufe befindlichen Papieren im Verkehr kein Unterschied bemerkt. Ungeachtet des un⸗ durchdringlich sein sollenden Geheimnisses, welches die hohe Staats⸗ Consulta umgiebt, ist es dennoch bekannt geworden, daß der neue ministerielle Plan hinsichtlich einer auf die Provinzen umzulegenden neuen Steuer, der jetzt dieser höchsten Staatsbehörde zur Begut⸗ achtung vorliegt, in einem der Staatsräthe einen energischen Geg⸗ ner gefunden; da er aber bei dieser Opposition nichtsdestoweniger durchgeht, so wird wohl das erste Lebenszeichen, das die Provin zial⸗Consiglit von ihrer Existenz geben werden, in der Sorge, diese neue Steuer zu vertheilen, bestehen.
Vor den Pfingst⸗Feiertagen wurde in der Klosterkirche zu den heiligen zwölf Aposteln eine General⸗Versammlung des Mönch⸗ Ordens vom heiligen Franz d'Assisi, wozu alle europätschen Klöster dieser Observanz ihre Abgeordneten schickten, gehalten. Unter Vor⸗ sitz des Kardinal⸗Protektors Orioli ist der ehrwürdige Pater Hya⸗
zinth Recanati, Gereral Prokurator der Mission dieses Ordens und
Rektor des Kollegiums S. Bonaventura zu Rom, zum General⸗ Minister des Ordens mit Einhelligkeit aller Stimmen gewählt
Zustände des
worden.
Zur Ergänzung der fehlenden 6000) Legionaire für die Armee des Kirchenstaates hat die Werbungs⸗ Kommission die Instruction erhalten, die Rekruten blos aus Eingeborenen oder doch aus sol⸗ chen, welche zehn Jahre im Inlande wohnen, 38 wählen; das nicht über 36 Jahre sein. Diejenigen, die sich auf die Zeit von vier Dienstjahren verpflichten, sollen 12 Scudi, die auf sechs Jahre 20 Secudi und die auf acht Jahre 30 Scudi Handgeld erhalten; alle jene aber, die mit Verzichtleistung auf dieses Antrittsgeld eintreten, werden durch eine auf der linken Brust zu tragende Medaille mit der Inschrift: „Volontario“ aus⸗
.
““ —
841
. Mgr. Sacconi wird nunmehr als apostoltscher Nuntius nach
München zurückkehren, wo er bis jetzt bloßer Geschäftsträger war. Sein längeres hiesiges Verweilen, das ursprünglich aus Gesund⸗ heits⸗Rücksichten veranlaßt war, ist späterhin durch seine Weihe zum Bischof von Nicäa in partibus infidelium, welche Würde mit der Vorrückung des Kardinals Fornari erledigt blieb, nothwendig geworden.
Das französische Kriegsgericht hat in der Affaire von Chiesa⸗ Nova den eines Mord⸗Altentats gegen einen französischen Unter⸗ offizier beschuldigten päpstlichen Soldaten wegen Mangel weisen freigegeben.
Türkei. Von der bosnischen Gränze, 18. Juni. (Lloyd.) Mahmud Bey, Skarbeg's Adjutant, ist in Mostar ein⸗ etroffen. Mehrere Bewohner von Mostar und Blaga sind wegen ihrer Betheiligung an dem unterdrückten Aufstande gefänglich ein⸗ gezogen worden.
Neueste Nachrichten aus Montenegro melden Folgendes: „Der Senat von Montenegro versprach der eben zu Cettigne befindlichen Deputation der herzegowiner Christen gegen Erlag einer ansehn⸗ lichen Geldsumme, die angränzende christliche Bevölkerung nicht mehr zu beunruhigen. Ein Montenegriner, Gruizza, welcher das bereits erlassene Verbot übertrat und einen herzegowiner Christen tödtete, ward zur Strafe erschossen. Uebrigens wurden von den Monlene⸗ grinern gelegentlich noch zwei Türken getödtet, wobei aber auch die Angreifer mit Wunden bedeckt wegkamen. Die Wojewoden von Grahowo und Gregussi haben sich, von 20 Mann gefolgt, nach Baniani begeben, um mit den Familien von Mirkovitz und Lopri⸗ vizza, mit denen sie lange in blutiger Feyde lebten, Frieden zu schließen.“
Auswärtige Börsen.
Breslan, 24. Juni. Poln. Papiergeld 955 Gld. Oest. Bankn. 81 ¾ Br., ¼ Gld. Poln. Pfandbr. neue 95 ½2 Br., 95 Gld. Pol . 500 Fl. 835 Gld. Bank⸗Cert. 200 Fl. 19 Br. Russ. Poln. Schatz⸗Obl. 81 ¾˖ Br. Krakau⸗Oberschlesische Oblig. in pr. F. 79 Br., Gld. Oberschles. . 130 Gr. deo. B. 119 Br. Freiburg 78 ½ Br. u. Gld. Niederschlesische 89 Gld. ncls Brieg 46 ¾ Br., 5 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗ Nordbahn 37 ¾ Gld.
Wien, 23. b 49 ½ Gld. Anl. 34: 120 Gld. Nordbahn 1342
Gld.
Juni. Met. 5proz. 95 ½ Br., Gld. Aproz. 4 proz. 83 ¾ Br., ½ Gld. 2 ½Qproz. 50 Br., 203 ½ Br., 203 Gld. “ 135 ½ Br., 135 Gld. Gloggn. 135 Br, Gld. Mailand 75 ½ Br., 75 Gld. Pesth 898 Btr., 89 B. A. 1241 Br., 1238 Gld. Wechsel⸗Course. Amsterdam 175 ½ Br. Hamburg 126 ¼ Br. Augsburg 125 ½ Br. Frankfurt 185 ¾ Br. London 12 21 — 12. 20. Paris 148 ½ Br. K. Gold 132 ⅞⅜ bez. Silber 126 ¾ bez. 1 Fonds fester. Fremde Valuten weniger etwas niedriger, Komptanten gesucht.
veinzig, 24. Juni. Leipz.⸗Dresdn. Partial⸗Obligationen 108 ¾ Gld. Leipz. B. A. 173 Br. Leipz.⸗Dresd. E. A. 143 ¼ Gld. Sächsisch Baver. 85 ½ Br. Schles. 96 ½ Gld. Löbau⸗Zittau 22 Br. Magdeb. Leipzig 218 Br. Berlin⸗Anhalt. 111 ½ Br. Altona⸗Kiel 99 ¼ Br. Deß. B. A. A. 145 ¼ Gld., do. B. 117 ½1 Gld. Preuß. B. A. 96 ¼ Gld.
Frankfurt a. M., 23. Juni. Oesterr. 5proz. Metalliq.⸗ Oblig. 76 % Br., 76 Gld. Bank Actien 1177 Br., 1175 Gld. Zadische Partial⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1840 56 ¾ Br., 56 ½ Gld., do. 35 Fl. vom Jahre 1845 33 ½ Br., 33 ½ Gld. Kurh. Partial⸗Loose a 40 Rthlr. 32 ½ Br., 31 ½ Gld. Span. 3 proz. in⸗ länd. 35 ⅛ Br., 35 Gld. Poln. 4proz. Obligat. 2 500 Fl. 84 ¾ Br., 84 ½ Gld. Sardin. Loose bei Gebr. Bethmann 35 ½ Br., 35 ⅞ Gld. Fr.⸗Wilb.⸗Nordb. 40 Br., 39 ¾ Gld. Köln⸗Minden 107 ½4 Br., 107 Gld. Bevxbach 83 ¼ Br., 83 ½ Gld.
Wechsel⸗Course.
Amsterdam 100 Fl. k. S. 100 ½ Br., 100 ⅛˖ Gld. Augsburg 100 Fl. k. S. 120 Br., 119 ¾ Gld. Berlin 60 Rthlr. 18 S5 105 ½ Br., 1055 Gld. Köln 60) Rthlr. k. S. 105 ¾ Br., 105 ½ Gld. Bremen 50 Rthlr. in Ld. k. S. 95 ½ Br., 95 ½ Gld. Ham⸗ burg 100 Mrk. B. k. S. 88 ¾ Br., 88 ½ Gld. Leipzig 60 Rthlr. f. S. 105 ¼ Br., 105 ½ Gld. London 10 Pfd. St. k. S. 118 ⅔ Br., 118 ½ Gld. Mailand 205 Lr. in Silber k. S. 101 Br, 100 ¾8 Gld. Paris 200 Fr. k. S. 94 ¾ Br., 94 ½ Gld. Lyon 200 Fr. k. S. 94¼ Br., 94 ½ Gld. Wien 100 Fl. C. M. k. S. 95 Br., 94 ¼ Gld. Disconto 1 ½ Gld.
In Fonds ging Mehreres um. Nur allein für Bexbacher Actien und poln. 500 Fl.⸗Loose zeigte sich zu besseren Coursen mehr Begehr. In allen übrigen Fonds und Aectien machte sich gar keine Veränderung bemerklich, blieben ganz wie gestern.
gefragt und schlossen
3 ½proz. pr. C. 89 ¼ Br., 89 Gld.
Hamburg, 23. Juni. 1 E. R. 106 ¼ Gld. 4 ½ůproz. 96
St. Prämien⸗Obligat. 95 Br. Br., 95½ Gld. Stiegl. 88 ½ Br. u. Gld. Ard. 14 ½ Br., 14 ½ Gld., Zproz. 33 Br., 32 ½ Gld. Amerik. 6proz. V. St. 106 ¾ Br., 106 ½ Gld. Hamburg⸗ Berlin 96 ½ Br., 96½ Gld. Berge⸗ dorf 92 Br. Magdeburg Wittenberge 55 ⁄¼ Br., 55 ¾ Gld. Al⸗ tona⸗Kiel 98 ½ Br., 97 ½ Gld. Köln⸗Minden 105 Br., 104 ⅞ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 38 Br. Mecklenburg 29 ½ Br.
Aumsterdam, 22. Juni. (Effekten⸗Sozietät.) Integr. 982 6, X. Ard. 15 1312525 Eee“ 38 ¼. Franz. 3proz. 52 1%.
Zu den notirten Coursen zeigten nur Span. 5proz. bei besseren Coursen einiges Leben.
Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen loco nach Qualität 57 — 63 Rthlr. „ im Detail 58 — 63 Rthlr. 1 kl. Partie 89 Pfd. Zlöth. hochb. pol.
1“
Roggen loco nach Qualität 38 ½ “
„ im Detail 40 — 41 Rthlr.
.nnn 38 ¼ a 38 Rthlr.
Rthlr.
verk., 38 Br., 37 ½ G.
Juli /Aug. 38 ¾ a 38 Rthlr. verk., 38] Br., 37 ¾ G.
Aug.Sept. 39 a 38 Rthlr.
Sept./Okt. 39 a 38 ¾ Rthlr.
»„ Okt./Nov. 39 a 38 ½ Rthlr. Gerste, große 31 — 33 Rthlr. „ kleine 29 — 30 Rthlr.
verk., 38 ½ Br., 38 ¾ G. verk., 39 Br., 38 ¾ G. verk., 38 ¾ Br., ½ G.
Hafer loco nach Qualität 29 — 32 Rthlr. „ schwimmend 48 pfd. zu 28 ½ Rthlr. verk.
Erbsen, Koch⸗ 42 — 44 Rthlr., Futter⸗
Raböl⸗ loco 1 pr. Juni 10 ¼ Rthlr. Br.,
Juni/ Juli
Juli / Aug. 10½ Rthlr. Br., 10
August/Sept. 10 ⅞ Rthlr. Br.,
39—41 Rthlr. 10 i6˖ G.
—% G. 10 ½¼ G.
Sept./Okt. 10 ⁄ Rthlr. Br., 10 ½ bez. u. G
Okt. / Nov.) 92 „ 8 Rthlr. Br., inöl loco 11 ¾ Rthlr. Br., 11 ½ G.
Mohnöl 13 a 12 ½ Rthlr.
Hanföl 13 ½ Rthlr.
Palmöl 11 ½ Rthlr.
Südsee-⸗Thran 11 Rthlr.
piritus loco ohne Faß 16 ¾ a mit Faß pr. Juni 16 ½ a 712 Juni / Juli 1582 Juli /Aug. 16 a Rthlr.
10 ½ G.
„ Lieferung 11 ¼ Rthlr. Br., 11½ G.
7 Rthlr. bez.
Rthlr. bez., 16 Br. verk., 16½ Br., ¼ G.
Aug./Sept. 16 ½ Rthlr. Br., 16 %½ Sept. /Okt. 16 512 Rthlr. bez., 164.
a 16 ½¼ G. Wetter: etwas freundlicher. Geschäftsverkehr: gering. Weizen: minutiöses Geschäft. Roggen: matter. Hafer: billiger anzukommen.
Ruüböl: Herbsttermine in festerer Haltung,
derung. Spiritus: loeo besser bezahlt,
sonst ohne Aen⸗
Termine wenig verändert.
Telegraphische Notizen. Frankfurt a. M., 24. Juni. Nordb. 39 ½.
4A zproz. 66 . B. A. 1170. Lond. 118 ½⅛. Paris 945½. Hamburg, 24. Juni.
Wittenb. 55 ½. Lond. 13. 2 ½.
Berlin⸗Hamb. 96. Paris 189 ½.
Span. Zproz. 32
Magdeburg⸗ Wien 188.
Weizen begehrt, 1294pfd. königsberger 100 G.
Roggen und Oel fest. Paris, 23. Juni.
London, 23. Juni. Cons. 96 ¼, d.
Zproz. 55.95. 5 proz
93.15.
Königliche Schauspiele. Donnerstag, 26. Juni. Im Schauspielhause. 100 ste Abonnements
Vorstellung: von C. Feldmann. Justizrath Fein, als erste Gastrolle.) dramatischer Scherz in 1 Akt, von G. zu Rentier Fichtenberger.)
Freitag, 27. Juni. Im Opernhause. Abonnements⸗Vorstellung: Wilhelm Tell, von Schiller. Anfang 6 Uhr.
Ein höflicher Mann,
Kleine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr.
Original⸗Lustspiel in 3 Akten, (Herr Menzel, vom Stadttheater zu Leipzig: Hierauf: Der Brockenstrauß,
Putlitz. (Herr Menzel:
10 1ste Schauspielhaus Schauspiel in 5 Abth.,
Erster Rang und
Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am
Orchester 1 Rthlr. nium des zweiten Ranges 20 Sgr.
Amphitheater 7 ½ Sgr.
Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Prosce⸗ n. ) Zweiter Rang 15 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 12 ¼ Sgr.
Parterre 15 Sgr.
Königsstädtisches Theater.
Donnerstag, 26. Juni.
Gast⸗Vorstellung der jungen
zerinnen, unter Leitung der Balletmeisterin Frau Josephine Weiß,
in 4 Abtheilungen. Im ersten Akt: Tanz. Im zweiten Akt: Bauern⸗Polka. mande. Im vierten Akt: Pas komponirt von Frau Josephine Weiß.)
Rococo.
Ungarischer National⸗ Im dritten Akt: Alle- (Sämmtliche Tänze
Dazu: Preciosa, großes
romantisches Schauspiel mit Gesang, in 4 Akten. Musik von C. M.
von Weber. b Anfang 6 ½ Uhr. Preise der Plätze: Ein Platz in den es ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc. Freitag, 27. Juni.
Logen und im Balkon
Gast⸗Vorstellung der jungen Tänzerin
nen. Dazu: Caprice aus Liebe, Liebe aus Caprice, Lustspiel in
1 Akt. ville in 1 Akt, von L. Angely.
Sonnabend, 28. Juni. rinnen. Holbein.
Und (neu einstudirt): Das Fest der Handwerker, Vaude⸗
h Gast⸗Vorstellung der jungen Tänze⸗ Dazu: Pantoffel und Degen, Lustspiel in 3 Akten, von
Meteorologische Beobachtungen.
1851. 24 Juni.
Nachmittags 2 Uhr.
Morgens
6 Uhr. 10 v
Abends
Nach einmaliger
br. Beobachtung-
Luftdruck Lutt wärme ⸗ 1 Tbaupunkt “ Dunstsüttigung
Wettos
+ 4,70 u +†. 2,7° . 67 pCt. 15 pCt. heiter. trübe.
Wolkenzug — Tagesmittel: 339,01“Par.
C + 10, 5“9 .
Dem heutigen Blatte des Preuß. liegt das Titelblatt für das Halbjahr vom “
Berlin, Druck und Verlag er De
.338,91"“„Par. 339,02“Var. 339,11“„Par. Quellwürme 181 . —+ 9,0“° n. + 12,2 a + 10,4 + 83 1. Bodenwürme 56 pCt. trübe. Nfederschlag 0,101“ Rh. Wind . W. W. W. üess — 8909
+ 3,79 n..
R. Flusswärme + 13,80 n. Ausdünstung Wurmewechael †. 12,6“
56 pCt. W.
Staats⸗Anzeigers 1. Januar bis 30. Juni
Ober⸗Hofbuchdruckerei.
“