1851 / 178 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Invalide, welche verstümmelt oder ganz erblindet sind (§. 13), werden unter allen Umständen als völlig erwerbsunfähig ange⸗

5. 413. Invalide, denen die Penstion erster Klasse zusteht, erhalten, wenn sie verstümmelt oder ganz erblindet sind, ohne Unterschied der Charge, eine Pensionszulage, und zwar: beim Verlust beider Arme von 3 Rthlr. 15 Sgr. monatlich des rechten Armes 2 »„ —. » des linken Armes » 15 beider Füße 1u“ eines Fußes bei völliger Blindheit beider Augen » Tritt der Dienstzeit, welche den Anspruch auf eine der höhe⸗ en Pensions⸗Klassen begründet (§§. 8— 11 Nr. 1), nicht der für diese Pensionsklasse erforderliche Grad der Erwerbsunfähigkeit (§. 7) hinzu, so wird nach dem Maße der letzteren die Pension einer ge⸗ ringeren Klasse bewilligt. 1 §. 15. Diejenigen Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister, welche zur Pension erster Klasse berechtigt sind, erhalten statt derselben nach 30jähriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 10 Rthlr. 2 40 2 2 9 22 2 2 12 OS 15

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In die Invalidenhäuser und Invaliden⸗Compagnieen werden nur solche Ganzinvalide aufgenommen, welche Anspruch auf die Pen⸗ sion erster Klasse haben. Vorzugsweise sind darunter diejenigen zu berücksichtigen, welche einen Arm oder Fuß, oder beide Arme oder Füße verloren haben, oder auf beiden Augen erblindet sind. Für die Aufnahme in ein Invalidenhaus ist maßgebend, daß die In⸗ validen nur zum vierten Theile der etatsmäßigen Mannschaft des Hauses verheirathet sein und Kinder über 14 Jahre nicht bei sich haben dürfen.

C. Bestimmungen für Halb⸗ und Ganzinvalide.

Neben der Erfüllung der in den §§. 3 und 8—11 unter Nr. 1 bestimmten Dienstzeit überhaupt müssen die im §. 6 unter Nr. 1, 2 und 3 genannten Militairpersonen die von ihnen erdiente Charge beziehungsweise (§. 8 Nr. 1) 10 Jahre, (§. 9 1) 6 Jahre, (§. 10 Nr. 1) 4 Jahre und (§§. 3 und 11 Nr. 1) 1 Jahr lang im Etat bekleidet haben. Bei Vice⸗Zeldwebeln und Sergean⸗ ten genügt es jedoch, wenn dieselben nur resp. 10, 6 und 4 Jahre lang als Avancirte und darunter 1 Jahr lang als Vice⸗Feldwebel oder Sergeanten im Etat gedient haben. Wird die für die Charge bestimmte Dienstzeit nicht erreicht, so erfolgt die Bewilligung der Pension der nächstfolgenden TE“ Charge.

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Auf Soldaten, welche bei den Uebungen der Landwehr durch Beschädigung bei unmittelbarer Ausübung des Dienstes halb⸗ oder ganzinvalide werden, finden die Bestimmungen der §§. 3 bis ein⸗ schließlich 17 ebenfalls Anwendung, jedoch nur dann, wenn die Be⸗ schädigung während oder am Schlusse der Uebung festgestellt und die darauf zu gründenden Ansprüche innerhalb der nächsten 6 Mo nate nach beendigter Uebung angemeldet werden.

§. 49

Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Soldatenstan⸗ des befinden, haben, wenn sie invalide werden, keinen Anspruch auf die Wohlthaten dieses Gesetzes. Jedoch kann denselben, wenn bei ihnen eine der Voraussetzungen vorhanden ist, welche für andere Invaliden den Anspruch auf eine Pension der ersten oder zweiten Klasse begründen (§§. 8 und 9), eine Unterstützung von Einem Tha⸗ ler monatlich gewährt werden. G

§. 20. Die Versorgungsansprüche, welche ein Soldat nach den vor⸗ ehenden Bestimmungen (§S§. 3 bis 17) zu haben glaubt, muß der⸗ selbe vor seiner Entlassung zur Prüfung und Feststellung anmelden. Geschieht dies nicht, so können Ansprüche, welche später eiwa er⸗ hoben werden möchten, nur nach den Bestimmungen des Abschnitts II. dieses Gesetzes beurtheilt und behandelt werden. Eine Verzichtlei⸗ stung auf Invaliden⸗Wohlthaten darf bei der Entlassung aus dem Soldatenstande weder gefordert noch angenommen werden. IZENIII. lche erst nach ihrer Entlassung ganz 1 §. 24.

Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung ganz invalide wer⸗ den, erhalten die Invaliden⸗ Pension vierter Klasse (§. 6), jedoch nur dann, wenn sie entweder:

1) im Besitze eines im Kriege erworbenen preußischen Militair⸗ Ehrenzeichens sind, oder wenn 2) ihre Invalidität durch a) Verwundung vor dem Feinde, b) Beschädigung durch unmittelbare Ausübung des Dienstes im Kriege, oder c) eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagiöse Augenkrankheit 1 verursacht ist. 3

Insofern dieselben entweder bei dem Besitze eines Militair⸗ Ehrenzeichens (oben Nr. 1) oder aus einer der vorstehend unter Nr. 2 a. b. c. bezeichneten Ursachen völlig erwerbsunfähig gewor⸗ den sind, wird ihnen die Pension dritter Klasse gewährt.

Sind solche Ganzinvaliden in Folge einer der oben unter Nr. 2 a. b. c. genannten drei Ursachen verstümmelt oder ganz erblindet, so erhalten sie neben der Pension dritter Klasse die im §. 13 be⸗ stimmte Zulage.

Außer der Pension (§. sich stets gut geführt haben, theilt werden.

Soldaten,

21) kann diesen Invaliden, wenn sie auch der Civil⸗Versorgungsschein er⸗

§. 23.

Die Invalidenversorgungs⸗Ansprüche bereits entlassener Sol⸗ daten müssen entweder durch den Entlassungsschein oder durch Aus⸗ züge aus den Lazareth⸗Krankenlisten, oder durch andere amtliche Urkunden und in Beziehung auf erworbene Militair- Ehreuzeichen durch die von der General⸗Ordens⸗Kommission ertheilten Besitzzeug⸗ nisse begründet werden.

bII. Allgemeine Bestimmungen. Diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche beziehungs⸗ weise 8 mit den Ober⸗Feuerwerkern, Feldwebeln und Wachtmeistern, 2) mit den Vice⸗Feldwebeln und Sergeanten, 3) mit den Feuerwerkern und Unteroffizieren, 4) mit den übrigen Soldaten 8

in gleich

und Zeughaus⸗ Büchsenmachern

V V

em Range stehen, haben dieselben Invalidenversorgungs⸗

welche den Militairpersonen dieser vier Kategorieen zu⸗

invalide gewordenen Regiments⸗, Bataillons⸗

wird jedoch, auch wenn sie nicht

völlig oder größtentheils erwerbsunfähig geworden sind:

nach 21jähriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 2 15 2 2) 8

bewilligt.

Ansprüche, stehen. Den ganz

Der Civil⸗Versorgungsschein (§§. 4, 5, 22, 24) darf solchen Halb⸗ oder Ganzinvaliden nicht ertheil erden, welche an der Epilepsie leiden.

Alle bisherigen Bestimmungen, welche nicht im Einklange mit dem gegenwärtigen Gesetze stehen, sind aufgehoben. Das letztere hat keine rückwirkende Kraft und findet mithin nur auf diejenigen

elche von jetzt ab als invalide anerkannt b zer Ausführung dieses Gesetzes ist der Kriegs⸗Minister beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851.

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. von Rabe. Simons. von Raumer. von Westphalen.

von Manteuffel. von Stockhausen.

Berlin, 28. Juni. Nach dem heutigen Militair⸗Wo⸗ chenblatte ist von Winning, General⸗Major und Commandeur der 10ten Division, mit der einstweiligen Führung der Geschäfte des Gencral⸗Kommando's 5ten Armee⸗Corps beauftragt; von Rr⸗ kowsky, Major vom 25sten Infanterie⸗Regiment, als Comman⸗ deur des Sten kombinirten Reserve⸗Bataillons kommandirt; Wer⸗ necke, Major a. D., zuletzt im 7. Jäger⸗Bataillon, zum Führer des zweiten Aufgebots vom 2ten Bataillon 2ten Regiments er⸗ nannt worden.

Ferner ist der Abschied bewilligt worden: von Br. ünneck, General⸗Lirutenant und interimistisch kommandirender General des fünften Armee⸗-Corps, als General der Infanterie mit Pension, Henning, Major vom 27sten Infanterie⸗Regiment, als Oberst⸗ Lieutenant mit der Regiments⸗Uniform mit den vorschriftsmäßigen Abzeichen für Verabschiedete und Pension.

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Oesterreich. Wien, 25. Juni. Der Herzog von Nemours befindet sich seit mehreren Tagen hier bei seinem Schwiegervater, dem Herzog Ferdinand von Koburg, welcher bereits so weit herge⸗ stellt ist, daß er täglich Spazierfahrten macht. Der Herzog von Bordeaux ist bereits von seinem Ausflug nach Pesth wieder in Frohsdorf eingetroffen. Nach der L. Z. C. wird derselbe diesen Sommer wieder seinen Aufenthalt in Wiesbaden nehmen. Bereits sollen die im vorigen Jahre von ihm bewohnten Lokalitäten wieder für längere Zeit gemiethet sein, und man glaubt, daß Wiesbaden auch dieses Jahr wieder der Sammelplatz zahlreicher französischer Legitimisten werden dürfte. Die Großherzogin von Baden ist in Jichl eingetroffen. Der Zuwachs von Fremden ist dort noch im Steigen begriffen.

Die L. Z. C. schreibt: „Es wird sehr bezweifelt, ob das neue Anlehen noch vor Ablauf des Jahres zum Abschlusse kommt, indem der vorausgestellte Etat des Staatspapiergeldes den Bedarf aus⸗ reichend deckt.“

Württemberg. Stuttgart, 24. Juni. (S. M.) Die Kam⸗ mer der Standesherren hielt heute eine öffentliche Sitzung uͤber den Bericht ihrer Finanz⸗Kommission, betreffend den Vertrag über die Auflösung des zwischen Sr. Majestät dem König und dem fürst⸗ lichen Hause von Thurn und Taxis bestehenden Lehensverbandes hinsichtlich der Königlichen Posten (Berichterstatter Graf von Sontheim). Was die einzelnen Artikel des Vertrages betrifft, so hat die Kommission der hohen Kammer dieselben theils unbean⸗ standet gelassen, theils ist sie den Beschlüssen der Kammer der Ab⸗ geordneten zu denselben beigetreten. Schließlich bemerkt die Fi⸗

nanz⸗Kommission, daß sie mit der staͤatsrechtlichen Kommission über;

den vorliegenden Gegenstand Rücksprache genommen, und von die⸗ ser die Aeußerung abgegeben worden ist, daß, insofern die Mit⸗ wirkung der staatsrechtlichen Kommission sich auf Beantwortung der Frage beschränke: ob gegen den der Berathung unterliegenden Vertrag in staatsrechtlicher Beziehung keine Anstände entgegenstehen, sie ihre Erklärung dahin abgebe, daß nach ihrer Ansicht unter den vorliegenden Verhältnissen dieser Fall nicht eintrete, daher dem Ver⸗ trage von diesem Standpunkte aus die Zustimmung zu ertheilen sein möchte.“ Am Ministertische befinden sich die Staatsräthe von Linden und von Knapp. Vor der Berathung des Berichtes führt die Tagesordnung auf die von der staatsrechtlichen Kommission nach den gestern gefaßten Beschlüssen redigirte Adresse an die Königliche Staatsregierung, betreffend die Grundrechte. Der Be⸗ richterstatter, Karl Prinz von Oettingen⸗Wallerstein, verliest den Entwurf, in welchem am Schlusse die Motive aus dem Berichte hinzugefugt sind: „Was Noth thut, ist, daß nach den Stürmen der juüͤngsten Jahre ein fester Rechtszustand wiederkehre, welcher die Gegenwart mit der Vergangenheit in aufrichtiger Sühnung aus⸗ gleicht, und daß dadurch eine Zukunft vorbereitet werde, welche dazu geeignet ist, daß in ihr das staatliche Leben sich in Ruhe und Ordnung kräftig entfalte und erstarke. Wo es Erreichung solchen Zieles gilt, wird Irer, der ein gesund schlagendes Herz in sich trägt, gern entgegenkommen; aber der Weg zu diesem Ziele liegt nicht darin, daß man das Recht im Dunkel lasse oder sich widersprechende Prinzipien als gleichmäßig wahr und recht behandle, sondern er liegt nur in der Gerechtigkeit und darin, daß das, was wahrhaft Recht ist, als solches klar gestellt werde“, und ausgesprochen werde, daß die hohe Kammer zu alle dem mit völligem Entgegenkommen die Hand bieten werde, wodurch die Gegenwart mit der Vergangenheit in aufrichtiger Sühnung ausgeglichen werde. Die hohe Kammer er⸗ hebt diesen Adreß⸗Entwurf zum Beschluß. Auch der Kammer der Abgeordneten soll davon Nachricht gegeben werden. Hierauf wird zu der Berathung des vorerwähnten Berichts über den Postlehens⸗ vertrag üubergegangen. Sämmtliche Artikel wurden nach dem Kom⸗ missions⸗Antrag einzeln ohne Debatte, sodann der ganze Vertrag bei namentlicher Abstimmung einstimmig angenommen. Betreffend sodann die von der Kammer der Abgeordneten gefaßten weiteren Beschlüsse, so trägt die Kommission darauf an, dem Beschluß, daß die Postanstalt für den Grundstock erworben und die⸗ ser für die ganze Ablösungssumme belastet werde, bei den eigenthümlichen Verhältnissen, welche in Absicht auf das Post⸗ Regal vorliegen, und da die Erwerbung nur nachhaltig nutzbrin⸗ gend sei, beizutreten. Prinz Karl von Oettingen „Waller⸗ stein unterstützt diesen Antrag, eben so Fürst Waldburg⸗Wur⸗ zach, eben so Graf von Schäsberg; er wird einstimmig ange⸗ nommen. Hierbei hat jedoch die Kammer eine Bitte an die Regie⸗

Vorschlag gebracht, aus Anlaß der Verbindung der Posten mit den Eisenbahnen, vorsorglich da, wo sie stattfindet, solche Ein⸗ richtungen zu treffen, daß der Ertrag der Post von dem der Eisen⸗ bahn geschieden gehalten und in dem Etat wie in den Rechnungen, wie bisher, unter den Einnahmen des Kammerguts aufgeführt wer⸗ den. Wird genehmigt. Die Frage, ob die zweite Kammer, wie ge⸗ wöhnlich, zum Beitritt einzuladen sei, wird der Beschleunigung hal⸗ ber mit 18 gegen 16 Stimmen verneint und beschlossen, den Be⸗ schluß der zweiten Kammer nur zur Notiz mitzutheilen. Der wei⸗ tere Beschluß, die ständische Staatsschulden⸗Verwaltungsbehörde für den Fall des Bedarfs zur Ausgabe von neuen, mit 4 ½ pCt. verzinslichen Staats⸗Obligationen behufs der Befriedigung des Fürsten bis zum Betrag von 800,000 Fl. zu ermächtigen, wird gleichfalls genehmigt. Was nun den letzten Antrag der zweiten Kammer betriff!, die Regierung möchte mit dem Fürsten in abge⸗ sonderte Unterhandlung treten, um auf die Beseitigung des ihm sti⸗ pulirten Postfreithums gegen anderweitige Entschäadigung hinzuwirken, so schlägt die Kommission vor, auch diesem beizutreten. Graf von Puͤckler ist gegen diesen Antrag, das Postfreithum sei Ehren⸗ sache für den Fürsten, er werde dasselbe nicht um Geld hergeben; Graf von Neipperg ist ebenfalls dagegen, es werde hierdurch eine neue Last auf die Staatskasse geburdet, ohnehin sei der An⸗ trag überflüssig, denn der Fürst werde nicht nachgeben. Fürst von Hohenlohe⸗Oehringen ist für den Antrag; man solle keine neuen Privilegien schaffen, die Beseitigung des Postfreithums sei für den Fürsten selbst wünschenswerth, weil er damit in der Folge denselben Gehässigkeiten ausgesetzt werden würde, wie seither. Nach einigen weiteren Bemerkungen des Prinzen von Waller⸗ stein, des Fürsten von Wurzach und des Grafen von Schäsberg wird der Antrag mit 30 gegen 4 Sti ange nommen.

rung in

Musland.

Frankreich. Gesetzgebende Versa mmlung. Sitzung vom 25. Juni. In der heutigen Sitzung werden zuerst von 18 Majoritäts⸗Mitgliedern Petitionen für die Verfassungs⸗Revision, mit oder ohne Präsidentschafts-⸗Verlängerung, und von 0 Mitglie⸗ dern der Linken Petitionen gegen das Gesetz vom 31. Mai über⸗ reicht. Sodann wird die zweite Berathung des Gesetzes über das Bankwesen in den Kolonieen fortgesetzt, die indessen kein anderes Interesse darbietet, als den Austausch einiger zufälligen Bemerkun⸗ gen über das Papiergeld zwischen Ney de la Moskowa, der das⸗ selbe empfiehlt, und Chegaray, der sich dagegen ausspricht. Die weitere Debatte wird auf morgen vertagt. Um 32 Uhr erscheinen die Mitglieder der Revisions⸗Kommission in der Sitzung. Ihr Ein⸗ tritt ruft lebhafte Bewegung hervor. Man erfährt, daß ein Re⸗ visionsantrag Charamaule's, welcher eine Revision zur Verbesserung der republikanischen Institutionen verlangte, verworfen wurde, aber während der Diskussion wieder aufgenommen werden wird. Bei der Wahl des Berichterstatters stimmten für Odilon Barrot: Broglie und Tocqucville; für Broglie: Berryer, Moulin, de Melun (Nord), Dufour und Montalembert; für Tocqueville: Cavaignac, Chara⸗ maule, J. Favre, Charras, Corcelles, Baze, de Mornay und Odi⸗ lon Barrot.

Paris, 26. Juni. (K. Z.) In der heutigen Sitzung der National⸗Versammlung begründete Ste. Beuve seinen Antrag in Bezug auf den Freihandel; im Uebrigen waren die Verhandlungen unbedeutend.

Die Patrie sagt in Bezug auf eine neulich von Girardin in der National⸗Versammlung gemachte Behauptung: „Herr von Gi⸗ rardin hat sich nicht gescheut, in den angeblichen Enthüllungen, die er auf v Tribüne gemacht, zu behaupten, daß der Präsi⸗ dent der Nepublik vor dem 10. Dezember 1848 eine Bot⸗ schaft durch geheime, in dem Hotel du Rhin errichtete Pressen habe drucken lassen. Wir sind in Stand gesetzt, zu behaupten, daß niemals eine geheime Presse in dem Hotel du Rhin während der Zeit, wo der Präsident dasselbe bewohnte, existirt hat. Der Präsident brauchte keine geheimen Pressen, da alle Drucker von Paris und der Umgegend ihre Pressen zu seiner Verfügung gestellt hatten. Herr von Girardin, der schon eine Botschaft erfunden, kann sehr gut eine zweite machen, ohne dadurch gegen die Logik zu verstoßen.“

Zu Lyon haben Bürgermeister und Gemeinde⸗Rath wegen des von der National⸗Versammlung genehmigten Gesetzes in Betreff der einzusetzenden neuen Central⸗Polizei⸗Behörde ihre Entlassung genommen.

Irland. Parlament. Ober⸗

Großbritanien und b Lord Lyndhurst kritisirte die

haus. Sitzung vom 23. Juni. von Lord J. Russell dem Unterhause vorgelegte Kanzleigerichts⸗Re⸗ form im Allgemeinen sehr beifällig, bemerkte jedoch, daß die Initia⸗ tive des Unterhauses in Dingen, welche die höchsten Richterstellen, also Pairs, beträfen, ein Eingriff in die Privilegien des Oberhau⸗ ses sei. Man müsse in unseren Tagen mit doppelter Wachsamkeit die Rechte der Pairie wahren. Er beantragte daher die Verwei⸗ sung der Reformfrage vor einen Privilegien⸗Ausschuß. Der Lord⸗ Kanzler entgegnete, der Gegenstand sei reiflich genug erwogen worden, und von einem wirklichen Eingriff in die Vorrechte der Pairs könne keine Rede sein, widersetzte sich aber dem Antrage nicht, der ohne Weiteres genehmigt wurde.

Sitzung vom 24. Juni. Lord Stanley verschiebt seinen Antrag auf eine besondere Kommission über die Cap-⸗Ver—⸗ fassungsfrage bis kommenden Montag und bemerkt, daß er ihn nicht aus Feindseligkeit gegen die Regierung einbringen wolle. Lord Redesdale kündigt auf nächsten Dienstag einen Antrag auf eine Adresse an Ihre Majestät um eine Einberufung beider Häuser der Convocation (anglikanischen Kirchen⸗Versammlung) an. Lord Ellenborough beantragte die Vorlegung der offiziellen Berichte aus Indien uber den Prozeß Jottee Pershand's, indem er be⸗ merkte: „Jotte ist kein gewöhnlicher Armee⸗Lieferant, sondern eine Art indischer Rothschild oder Baring, der Sohn eines der ersten Banquiers und zugleich Gutsbesitzer in Hindostan, dessen Firma seit 1810 in kontraktlichen Verhältnissen zur indisch⸗britischen Regierung stand. In allen Kriegen der ostindischen Compagnie war Jottee ein ver⸗ läßlicher und solider Lieferant, der mit einem zahlreichen Stabe von Agenten das Heer begleitete und mit demselben alle Gefahren und Mühseligkeiten des Krieges theilte. In der Armee war Jottee un⸗ gemein beliebt und geachtet; ja, die öffentliche Meinung erklärt ihn für unentbehrlich. Nach glücklicher Beendigung des letzten Krieges, 1849, begann die britisch⸗indische Regierung diesen verdienstvollen Mann zu verfolgen, indem sie ihm einen K riminalprozeß anzuhängen suchte. Als Zeugen gegen ihn wurden Agenten gebraucht, die entweder seine Schuldner oder Nebenbuhler waren, andere wurden durch Drohun⸗ gen gegen ihn gehetzt. Die erste Instanz, nämlich die Militair⸗ Verpflegungs⸗Behörden und die kompetentesten Männer des Gene⸗ ralstabes, erklärten die vorgebrachten Anklagen für grundlos, trotz⸗ dem wurde der Prozeß, freilich ohne Erfolg, fort eführt, und bei dieser Gelegenheit erlaubte sich die Polizei, sein E zu

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verletzen und die Juwelen seiner Frau, bis auf den Nasenring, Beschlag zu helegen; der größte Gewaltstreich in den Augen des Volkes von Hindostan. Jottee Pershaud wurde zuletzt nach einem zwanzigtägigen Prozeß von den Geschworenen freigesprochen, allein ehe er vor die Geschworenen gestellt wurde, fand er sich veranlaßt, in Kalkutta eine Civilklage gegen die Regierung einzureichen, welche ihm eine Bilanz von 578,000 Pfd. schulden soll. Die öffentliche Mei⸗ nung Indiens behaupte nun, daß die Regierung den Kriminal⸗ Prozeß gegen Jottee Pershaud eingeleitet habe, um sich eines lästi⸗ gen Gläubigers zu entledigen.“ Lord Broughton (der frühere Hobhouse) gab von Seiten der Regierung eine andere Version des Falles und behauptete, daß zwischen der Civil⸗ und Kriminalklage nicht die entfernteste Verbindung bestehe. J. Pershaud habe sogar der Regierung eine Ausgleichung ongeboten, nämlich ein Fallen⸗ lassen seiner Schuldforderung fur die Niederschlagung der Kri⸗ minalklage; die Compagnie habe dies Anerbieten natürlich abgelehnt und dem Jottee den ihm zugesprochenen Betrag ausge⸗ zahlt. Lord Ellenborough findet die Vorlegung der Papiere unumgänglich nöthig; er spreche nicht nach Zeitungsberichten und urtheile nicht von Hörensagen; er stehe selbst in Korrespondenz mit Indien und habe einen Gewährsmann (Sir C. Napier, der hinter dem Redner am Throne stand), welcher mit den dortigen Verhält⸗ nissen vollkommen vertraut sei. Die Motion wird genehmigt.

mit

London, 25. Juni. Se. Majestät der König der Belgier der Herzog von Brabant, der Graf von Flandern und die Prin⸗ zessin Charlotte besichtigteg vorgestern in Begleitung des Prinzen Albert den Riesenglobus des Herrn Wyld auf Leicester⸗Square. Abends war Tafel im Königlichen Palaste, zu welcher ter Anderen der belgische Gesandte nebst Gemahlin, Graf von Aberdeen und Marquis von Lansdowne geladen waren. Die Königin hält heute im Buckingham⸗Palast eine Geheimeraths⸗ Versammlung. Kommenden Sonnabend fährt der Hof nach der Insel Wight, um der belgischen Königsfamilie diesen reizenden Land⸗Aufenthalt zu zeigen. Von dort begiebt sich der Hof vielleicht für wenige Tage nach Schloß Windsor. Der König der Belgier empfing gestern einen Besuch von der Gräfin von Neuilly und dem Herzog von Nemours.

Von Seiten des auswärtigen Amtes wird bekannt gemacht, daß von nun an jeder Engländer mit einem in gehöriger Weise ausgestellten Passe die preußische Gränze passiren könne, ohne daß er das Visa der preußischen Gesandtschaft nachzusuchen nö⸗ thig habe. 1

Schweden und Norwegen. Stockholm, 20. Juni. Die Königl. Proposition wegen Abschaffung der Differentialzölle ist von drei Ständen (mit Ausnahme der Geistlichkeit) genehmigt worden.

Italien. Turin, 18. Juni. (Ll.) Die beiden Gesetze über das Anlehen von 75 Millionen und über die Reformen des Zolltarifs sind, wie bereits gemeldet, in der Kammer mit großer Stimmenmehrheit durchgegangen, und so mit wäre mit dem erste⸗ ren ein, wie es in wohlunterrichteten Kreisen heißt, mit dem Hause Baring in London bereits unter günstigen Beringungen schon ge⸗ schlossenes Geschäft in erster Instanz sanctionirt. Das Haus hatte auch Kenntniß von diesem Abschlusse, und wenn sich einzelne Stim⸗ men auch erhoben, so trugen sie doch im Grunde nicht den Charakter einer ernsten Opposition an sich. Deputirter Lanza richtete an die Minister die Frage, ob dieses Anlehen auch das letzte sei, denn er fürchte, daß die Staats⸗ Hypotheken nunmehr bald erschöpft sein dürften. Nicht ohne einige Verwunderung über diese Frage berief sich der Finanz⸗Minister auf seinen Bericht, worin es ausdrücklich heißt, daß der Staat seinen inneren Kredit wohl noch manchmal in Anspruch nehmen dürfte; übrigens, wenn man allgemein nützliche Werke und Bauten ausführen wolle, werde man wieder zu dieser hypothekarischen Kreditform, wovon das gegenwärtige Beispiel als Anfang zu be⸗ trachten sei, zurückkehren müssen. Eben so sei auch die vorgeschla⸗ gene Veräußerung der schon fertigen Eisenbahnen zulässig, da die Ueberlassung eines noch nicht völlig beendeten Unternehmens, um sich dem Ziele zu nähern, ehe noch dieses außer allem Zweifel vielversprechende Ziel erreicht worden ist, gewiß nicht angerathen werden kann. Depertis wollte dem ersten Artikel noch einen Paragraphen beigefügt wissen, mit dem ausdrücklich bestimmt würde, daß die ganze Summe dieses Anlehens ausschließlich nur zur Beendigung der Eisenbahnen dienen solle. Deputirter Pescatore verlangte, daß die Verwendung der zwei Millionen Realen übersteigenden Summe, zu deren Veräußerung schon früherhin die Bewilligung ertheilt worden ist, beschränkt werde. Weder den einen noch den zweiten Vorschlag ging der Minister ein, indem dadurch nicht nur die Bewerkstelligung des Anlehens, sondern selbst der innere Gang der Administration be⸗ hindert wäre, und Deputirter Revel fügte bei, daß eine solche Klausel den einzelnen Befitzern dieser Kreditspapiere das Recht ein⸗ räumen würde, die Verwendung der Summe zu überwachen. Wenn die Eisenbahnen für diese Auleihe in eine Art Versatz gegeben würden, so folgt von selbst, daß, je weiter die Arbeiten daran vor⸗ schreiten, auch der Werth des Versatzgegenstandes steigt, und wie die Gläubiger dann das größte Interesse haben müßten, so hätten sie dann auch das fragliche Recht der Ueberwachung. Zum Ueberflusse machte auch noch der Deputirte General d'Aviernoty einige poli⸗ tische Bemerkungen, welche beweisen sollten, daß die Vereinigung der Eisenbahnen mit der Schweiz überhaupt schädlich sei. Dieser Ein⸗ wendungen ungeachtet ging das Gesetz durch. Ueber die noch rück⸗ ständigen Artikel der Zolltarif⸗Reform ging man, so zu sagen, im Fluge hinweg, und so geschah es, daß die Debatten uüber die Dif⸗ ferentialzölle, welche sehr langwierig zu werden drohten, früher er⸗ ledigt wurden, ehe noch die dafür gestimmten Reduer es sich ver⸗ sahen. Die Deputirten Piccone und de Foresta versuchten nichts⸗ destoweniger einige Zugaben wenigstens noch möglich zu machen, aber wie durch solche der schon angenommene Grundsatz entkräftet worden wäre und da sie sich überhaupt schon einer kompakten Ma⸗ jorität gegenüber sahen, der sich auch nach Beibehaltung des Frei⸗ hafen⸗Privilegiums ihre Verbundeten anschlossen, so schien das Ge⸗ fühl der Isolirtheit den nizzardischen Repräsentanten die gewohnte Energie zu brechen; das Ganze, was sie durchsetzten, war, daß die Aufhebung der Differentialzölle bis zu Anfang des Jahres 1852 verschoben wurde.

un⸗

Genua, 21. Juni. (Lloyd.) Der französische Repräsen⸗ tant Bixio ist auf dem sardinischen Dampfschiff „Kastor“ aus Mar⸗ eille hier eingetroffen.

„Varma, 20. Juni. Der Clero cattolico enthält die Be⸗ stätigung der Nachricht vom Abschlusse eines Konkordats zwischen Parma und dem heiligen Stuhle. Letzterer erkennt die Rechte des Herzogs auf den Besitz des Herzogthums, als eines Theiles des Kirchenstaats, vollkommen an.

Bekanntmachung. 8 In Gemäßheit der in den §§. 46 und 47 der Gemeinde⸗Ord⸗ ig vom 11. März 1850 enthaltenen Bestimmungen über die Zu⸗ lässigkeit der Erhebung eines Einzugsgeldes von neuen Gemeinde⸗ gliedern und um die sonst für das Bedürfniß und die Verpflich⸗ tungen der hiesigen Gemeinde erforderlichen Geldmittel theilweise auf diesem Wege zu beschaffen, hat der hiesige Gemeinde⸗Rath Folgendes beschlossen: I. In Betreff der Einführung von Einzugsgeldern:

1) Von allen nach Berlin neu anziehenden selbstständi⸗ gen Personen (§. 4 Absatz 4 der Gemeinde⸗Ordnung) wird, sobald sie hierselbst ihren Wohnsitz nach den Be⸗ stimmungen der Gesetze ergreifen und die Erlaubniß zur Niederlassung erhalten, ein Einzugsgeld (§. 46 Ab⸗ satz 3 der Gemeinde⸗Ordnung) zur Stadt⸗Hauptkasse ein⸗ gezahlt.

Bei der Festsetzung der Höhe des Einzugsgeldes wird ein Unterschied nach Maßgabe der früheren Heimat des neu Anziehenden, auch wenn diese außerhalb Preußen belegen, nicht gemacht.

Das Einzugsgeld wird für alle Klassen der nen anzie⸗ henden Einwohner, ohne Rücksicht auf die Vermögens⸗ Verhältnisse, in gleichem Betrage festgesetzt.

Das Einzugsgeld beträgt dreißig Thaler. Jedoch ist der Gemeinderath befugt, dasselbe in besonderen Fällen auf 15 Rthlr. zu ermäßigen.

Den hierher versetzten unmittelbaren Staatsbeam⸗ ten werden auf das hier zu erlegende Einzugsgeld die jenigen Beträge angerechnet, welche sie etwa an ihren frü⸗ heren Wohnorten innerhalb der Monarchie an Einzugs⸗ geld bereits entrichtet haben. Bei anderen neu anziehen⸗ den Personen findet eine solche Anrechnung nicht statt. Die Berechtigung zur Niederlassung hierselbst, gegen Ent⸗ richtung des Einzugsgeldes, erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die in väterlicher Gewalt stehenden minder⸗ jährigen Kinder, und bei der Niederlassung selbstständiger weiblicher Personen auf deren minderjährige Kinder.

D zur Entrichtung des Einzugsgeldes

Die Verpflichtung tritt mit dem Tage der Einführung der Gemeinde⸗Ord⸗ nung in Berlin ein. (§. 156 der Gem. Ordn.)

In Betreff der neben dem Einzugsgelde zur Deckung des

Auefalls an Bürgerrechtsgeldern einzuführenden Abgabe:

1) Es wird fortan von jedem Einwohner Berlins, welcher einen eigenen Hausstand begründet, bei der Be⸗ gründung desselben eine Abgabe zur Kommunal⸗ Kasse erhoben. (Hausstandssteuer, Hauosstandsgeld.) Eben diese Abgabe zahlen auch diejenigen Einwohner Berlins, welche

1 C1“ einen selbstständigen Gewerbebetrieb anfangen U der G ein städtisches Grundstück erwerben un d weder das Bürgerrechtsgeld zu I entrichtei haben. Die in Rede stehende Abgabe wird nach Maßgabe des Einkommens und danach zu bestimmender Klassen erhoben. Eine Befreiung von der Steuer bis zu einer gewissen Höhe des Einkommens findet nicht statt. 5) Die Abgabe soll betragen a) bei einem Einkommen bis inkl. 199 Rthlr. „Fünf Thaler“; b) bei einem Einkommen von 200 Rthlr. bis inkl. 500 Rthlr. resp. 10 Rthlr., 15 Rthlr. und 20 Rthlr.; c) bei einem Einkommen von 501 Rthlr. bis inkl. 1000 Rthlr. resp. 25 Rthlr., 30 Rthlr. und 40 Rthlr.; d) bei einem Einkommen von resp. 50 und 60 Rtblr.

6) Wer Einzugsgeld gezahlt hat, entrichtet nur die Hälfte dieser Steuer in derjenigen Klasse, zu welcher er einge⸗ schätzt worden ist.

Dieser Beschluß des Gemeinderaths ist von der Königlichen Regierung zu Potsdam in der Eigenschaft als Stellvertreter des Bezirksraths mit der Maßgabe bestäͤtigt worden, daß die Erhebung sowohl des Einzugsgeldes als der Hausstandssteuer vorläufig zu⸗ nächst nur auf Ein Jahr gestattet ist.

Berlin, den 24. Juni 1851.

Magistrat hiesiger Königl. Haupt⸗ und Residenzstadt.

noch die Abgabe

mehr als 1000 Rthlr.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 27. Juni. Poln. Papiergeld 95 ½ Br. Oesterr. Bankn. 81 ½, , % Br. Poln. Pfandbriefe, neue 95 12 Br. Poln. 500 Fl. 83 ½ Gld. Bank⸗Cert. 200 Fl. 10 ½ Br. Russ. Pr. Sch. Obl. 81 ¼ Br. Krakau⸗Oberschlesische Oblig. in pr. C. 79 ½ Br. u. Gld. Oberschles. A. 129 ½ Br. u. Gld., do. B. 118 8 Gld. Freiburg 78½ Br. Niederschlesische 89 Br. u. Gld. Neisse⸗Brieg 47 Br., 47 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 37 ¾ Br.

Wien, 26. Juni. Met. 5proz. 96 Br., 95 8 Gld. Aproz. 75 ¼ Br., 75 Gld. 4 1proz. 84 Br., 83 % Gld. rproz. 30 Br., 49 ½ Gld. Anleihe 34: 201 ½ Br., 200 Gld. 39: 120 ¾ 538 Gld. Nordbahn 135 ½¾ Br., ¾ Gld. Gloggn. 135 ½ Br, 135 Gld. Mailand 75 ¼ Br., 74 ½ Gld. Pesth 89 ¼ Br., Gld VB A. 12101nb

Wechsel⸗Course. Amsterdam 174 Gd. Augsburg 125 ¼ Br. Frankfurt 125 Gd. Hamburg 185 Br. London 12 18 Gd Paris 147 ¾ Br. K. Gold 131 ¼ Br. Silber 126 Br. Leipzig, 27.

18 ¾ Gld.

2g1

Juni. Leipz.⸗Dresdn. Partial⸗Obligationen veipz. B. A. 173 Br. Leipz.⸗Dresd. E. A. 144 Br. Säckhsisch Barrr. 84 Br. Schles. 97 ¼ Br., 97 Gld. Löbou- Zittau 21 ½ Br. Magdreburg⸗Leipzig 218 Br. Berlin⸗Anhalt. 111 Br., 110 ¾ Gld. Altona⸗Kiel 100 Br. Deß. B. A. A. 145⸗4¼

Fraukfurt n. M., 26. Juni. Oblig. 76 ½ Br., 75 ½ Glbd. Bank⸗Aectien 8 Sadische Partiat- Loovse a 50 Fl. vom Jahre 1840 57 ½ Br., 565 Gld., do. 35 Fl. vom Jahre 1845 33 ½ Br., 33 8 Gld. Kurh. Partial⸗Loose a 40 Rthlr. 32 ¼ Br., 32 Gld. Span. 3proz. in⸗ länd. 36 4⁄ Br., 35 ½ Gld. Poln. 4proz. Obligat. a 500 Fl. 85 Br., 84 Gld. Sardin. Loose bei Gebr. Bethmann 35 % Br., 35 ¾ Gld. Fr.⸗Wilh.⸗Nordb. 39 ½ Br., 39 Gld. Köln⸗Minden 106 Br., 105 ½ Gld. Bexbach 86 ¾ Br., 86 Gld.

Orsterr. 5proz. Metallig. 1170 Br 1167 Gld.

Von Fonds wurden heute die Oesterr. Actien, 4 ½sproz. Metall. und 250 Fl.⸗Loose, so wie Friedr.⸗Wilh.⸗Nordbahn, zu billigeren Preisen abgegeben. Dagegen waren die 3 proz. Spanier, 5proz. Sard. Oblig., 4proz. Metall., Bayer. Grundrente und Berbacher Actien zu höheren Preisen gefragter. Alle übrigen Gattungen gut preishaltend. Das Geschäft war im Ganzen in Folge der niedri⸗ gen Rentennotirung von Paris und überdies die matte Haltung der berliner Börse wenig belebt.

Hamburg, 26. Juni. 35proz. pr. C. 89 ¾ Br., 89 Gld. St. Prämien⸗Obligat. 95 Br. E. R. 106 ¼ Gld. 4⁄proz. 96 Br., 95 5 Gld. Stiegl. 88 ½ Br. u. Gld. Dän. 73 Br. Ard. 15 Br., 14 Gld., Zproz. 34 Br., 33 Gld. Amerik. 6proz. V. St. 106, Br., 106 ½ Gld. Hamburg⸗Berlin 96 ½ Br., 96½⅔ Gld. Bergedorf 92 Br. Magdeburg⸗Wittenberge 55 Br., 55 ½⅔ Gld. Altonag⸗Kiel 99 ½ Br., 99 ¾ Gld. Köln⸗ Minden 104 Br., 103 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 38 Br. Miecklenburg 29 ⅞˖ Br.

Das Geschäft war heute im Allgemeinen lebhafter, namentlich in Amer. 6proz. und Jproz. Span.; letztere zu höheren Coursen.

Paris, 25. Juni. 3ůproz. 55. 75. 5proz. 92. 85. Nord⸗ bahn 483. 75. tt r sb Amsterdam 211 Gld. Hamb. 186 ½3. Berlin 368 ½. London 24. 82 ½. Frankfurt 210 ⅞. St. Petersburg 390. Die Rente ist am Schluß durch die Nachricht Anleihe von 75 Millionen etwas gewichen. Cons. p. C. 97 x¼. 3 ½ proz. Pass. 6, 5 ½. Int. 60 ¼, 60. Dän.

einer neuen

London, 25. Juni. Zproz. 98 ½. Ard. 20 ¼, „. 3proz. 41, 40 ½⅞. 4vroz. 91 ½, 90 ½¾. Russ. 5proz. 114, 112. 4 ½proz. 102 ⅞% k. 77, 6. WMas. 90, 88.

Der Markt in Engl. Fonds bleibt still mit einer rückgängigen Tendenz. Eben so sind die Geschäfte in fremden gering.

2 Uhr. Engl. und fremde Fonds unverändert.

Amsterdam 11. 15 ¾ 16.

Wien 12.33 38.

Hamburg 13. 7 ½

Petersburg 37 ¼.

Paris 24.97 ¼ 25.22

Frankfurt 118 ½ 111 1“

Amsterdam, 25. Juni. Holl. Fonds haben sich wiederum wenig verändert. Von fremden Effekten waren Span. neuerbdings angenehmer bei einigem Umsatz in beiden Sorten. Portug. preis⸗ haltend. Russ. ganz wie gestern. Für Oesterr. Fonds zeigten sich zu höheren Preisen verschiedene Käufer. Im Allgemeinen war der Handel nicht von Bedeutung. Met. 5proz. 73, ½. 2⁄proz. 38 ⅛. Port. 33 ½. Mex. 31v5. Franz. Zproz. 52 ⁄%.

Holl. Integr. 58 ½, „%6, Zproz. neue 68 ½, 4proz. Cert. 89 ¾, . Span. Ard. 15 ⅞, %, gr. Piecen 15 %. Coupons 8 %. Russen alte 106 ½, 4proz. 89. Stieglitz 885. 1 1“

Markt⸗Berichte.

Berliner Getraidebericht vom 28. Juni Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Ateizen loco nach Qualität 57 63 Rthlr. im Detail 58 64 Rthlr. locv nach Qualität 38 40 Rthlr. im Detail 39 42 Rthlr. Juns/Zuli; 37 Rthlr. verk., 37½ Br., 37 ¾ G. Juli / Aug. 37, 32 93 a ½ Rihlr. bez., 97 ½ B. G. Aug. (Sept. 37 ¾ a 38 Rthlr. bez., 38¾ Br., 38 G. Sept. / Okt. 38 a 38 ¾ Rthlr. bez., 38 ½ Br., ½ G. Okt./Nov. 38 Rthlr. verk., 38 ½ Br., 38 ½ G. zerste, große 31 33 Rthlr. Kafer loco nach Qualität 29 30 Rthlr. » schwimmend 48/50 pfd. 29 30 Rthlr. Erbson, Koch⸗ 38 44 Rthlr. Rahöl loco 10 ½ Rthlr. Br., 10 ¼ G. pr. Juni 10 ¼ Rthlr. bez., 10½ Br., 10 ¼ a ¼ G. Juni/ Juli 10 ½ Rthlr. Br., 10 ¾ G. Juli / Aug. 10 ½ Rthlr. Br., 10 ½ G. Angust/Sept. 10 ⁄¾2 Rthlr. Br., 10 ½ G. Sept. / Okt. 10 Rthlr. verk. n. Br., 10 ⁄½2 G. Okt. / Nov. 10 ½ Rthlr. Br., 10 4⁄ 2 bez. u. G. Nov. / Dez. 10 ½ a % Rthlr. Br., 10 ½ G. veinöl loco 11 ¾ Rthlr. Br., 11 G. 8 Lieferung 11 ¼ Rthlr. Br., 11 ½ G. ohnöl 13 a 12 ½1 Rthlr. Hanföl 13 ½ Rthlr. Palmél 11½ Rthlr. Südsee⸗Thran 11 ¾⅞ Rthlr. 1 piritus loco ohne Faß 16 ¾ Rthlr. verk. mit Faß pr. Juni 16 ½ a ½ Rthlr. verk., 16 ¼ Br., ½ G. Juni / Juli 16 ½ a 12 Rthlr. verk., 16 ½ Br., 14 G. Juli / Aug. 16 ½ a 1¹12 Rthlr. verk., 16 ½8 Br., 12 G. Aug./Sept. 16 a Rthlr. verk., 16 ½ Br., ¾ G. 1 Sept./Okt. 16 ¾ a ½ Rthlr. verk., 16 ½ Br., ¼ a ½ G. Wetter: angenehm. Geschäftsverkehr: schwach. Weizen: nichts gehandelt. Roggen: bei stillem Geschäft niedriger verkauft, doch nicht angeboten. Hafer: unverändert. Rüböl: loco und nahe Termine preishaltend, Herbstlieferung matter. Spiritus:

viel

weichend.

Telegraphische Motizen. Paris, 26. Juni. Zproz. 56.5. 5proz. 93. 10. London, 26. Juni. Cons. 96 ½, 97. 1“ Hamburg, 27. Juni. Berlin⸗Hamb. 96 ½. Köln⸗Minden 104 ½. Magdeburg⸗Wittenb. 55 ½. Span. 3 proz. 34 ½. Rus. 4 ½proz. 95 ½. Altona⸗Kiel 99 ½. London 13.2 ½. Paris 183 ¾. Wien 87 ¼.

Königliche Schauspicle Sonntag, 29. Juni. Im Opernhause. 2Aste Abonnements⸗ Vorstellung: Her Prophet, Oper in 5 Akten. Musik von Meyerbeer. Ballet von Hoguet. (Herr Roger: Johann von Leyden, als Gast⸗

F. Vorstellung sind im vormaligen Billet⸗