Roggen 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Grosse Gerste 1 Rthlr. 13 Sgr. 9 Pf Hafer 1 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 10 Sgr.
Niederschesisch-Mär kische.. ö c cxx . dito EEEE11133““ ,
dito 8 Prioritäts- e111“*“ Prioritäts- dito Aee““ Prinz-Wilhelms (Steele - Vohwinkel) dito Prioritäts9-.. dito II, Serie Rheinische . . dito (Stamm -) Prioritäts- dito Prioritäts-Obligationen.. dito vom Staat garantirte Ruhrort-Crefeld-Kreis-Gladbacher. dito e4*“ Starga h Thüringer dito Prioritäts-Obligationen . ..... .... Wilhelmsbahn (Ccsel-Oderberg) .....
dito Prioritäts-..
Pvriorit. 11 Serie
Zu Wasser: Weizen (weisser) 2 Rthlr 20 Sgr., 2 Rthlr. 15 Sgr., auch 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. Roggen 1 Rthlr. 23 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 20 Sgr. G osse Gerste 1 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. Kleine Gerste 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. Hafer 1 ARthlr. 7 Sgr. 6 Pf, auch 1 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf. Erbsen 1 Rthlr. 25 Sgr., schlechte Sorte 1 Rthlr. 22 Sgr.
“
Sonnabend, den 28. Juni.
Das Schock Stroh 10 Rthlr. 10 Sgr., auch 8 Rthlr. 20 Sgr. Centner Heu 22 Sgr. 6 Pf., geringere Sorte auch 20 Sgr.
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(Nichtamtlich.)
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ö11111611414142“ 38, Juli, Juli-August 36 ¼, 36 ¾ bez., Herbst 36 ¾, 37 bez. BRüböl 9¾ G., Herst 10 ¼⁄2 ,G. Spiritus 23 G., August-September 22 ⅞ G.
Hamburg, 1. Juli, 2 Uhr 27 Minuten. Actien fest und
preuss. Kassenvereins-Bank Actien 105 ¾ G höher. Berlin-Hambuger 97 ½. Wittenberge 56 ½. Köln-Minden 105 ½.
Bank-Anth. 98. 97 ¼ bez.
Altona-Kiel 102. Spanier 34 ½, Wechsel, London unverändert. Wien 186. Für Roggen und Weizen keine Käufer, Preise nominell
Oel flau.
Markrreis e 6, . Getrei Berlin, den 30. Juni. Zu Lande: Weizen 2 Rthlr. 10 Sgr.,
auch 2 Athlr. 5 Sgr.
[81] A4“*“
Die unbekannten Erben oder Erbnehmer des im Jahre 1831 für todt erklärten Unteroffiziers Jo⸗ seph Krüger vom Regimente Prinz Heinrich wer⸗ den hierdurch öffentlich aufgefordert, sich binnen 9 Monaten, und spätestens bis zu dem am 24. November d. J., Vorm. 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle vor dem Kreisgerichts⸗ Rath Scheele anstehenden Termine zu melden und ihr Erbrecht nachzuweisen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen präkludirt und der Nachlaß den sich gemeldet habenden Erben zur ferneren Ver⸗ fügung wird überwiesen werden.
byritz, den 23. Januar 1851.
Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
8 8 Niederschlesische Zweigbahn. In Gemäßheit der Bestimmung des §. 20 unseres Statuts und des Beschlusses der Gene⸗ ral⸗Versammlung vom 24. Januar 1849 laden wir hierdurch die Herren Actionaire der nieder⸗ schlesischen Zweigbahn zur diesjährigen ordent⸗
nichen General⸗Versammlung auf den
Eüeeee0 Uhr,
“ ergebenst ein.
Zur Verhandlung werden kommen:
1) der Betriebs⸗Bericht und der Rechnungs⸗ Abschluß für das Verwaltungsjahr 1850;
2) Ergänzungswahlen der Mitglieder des Di⸗ reckoriums und des Ausschusses;
3) Antrag eines Actionairs auf Erneuerung der Vollmacht der Kommission zur Unter⸗ handlung wegen Verkaufs event. Ueberlas⸗ sung des Betriebes der niederschlesischen Zweigbahn an den Staat.
Unter Bezugnahme auf §. 25 der Statuten werden die Herren Actionaire ersucht, die Num⸗ mern derjenigen Stamm⸗Actien, für welche das Stimmrecht ausgeübt werden soll, spätestens 8 Tage vor der General⸗Versammlung der Di⸗ rection anzuzeigen. Auf Grund dieser Anmel⸗ dungen wird eine Einlaßkarte, auf welcher das Versammlungs⸗Lokal angegeben sein wird, er⸗ theilt werden, beim Eintritt in die Versammlung ind jedoch die Actien selbst zu deponiren. Gegen
orzeigung dieser Einlaßkarten wird auf unserer
Bahn freie Fahrt gewährt. Glogau, den 28. Juni 1851. Die Direction.
dieser Stipendien Anspruch haben, h
fordert, sich längstens bis 1MNd. J.,
in hiesiger Raths⸗Expedition zu melden und zu
legitimiren. Chemnitz, den 23. Juni 1831.
Königl. Superinten⸗ Der Rath der Stadt
dentur. Chemnitz. H. H. Eger, Oberpf. Müller, Bürgermeister. für den Ephorus.
v““
1458] Aufforderung. Die nachstehend unter O verzeichneten v1I1I1I161 für Studirende, welche von den dabei bemerkten Collatoren ver⸗ geben werden, sind, beziehendlich bereits erledigt, oder werden nächstens zur Erledigung gelangen. Es werden daher diejenigen, welche, wie in der Tabelle unter Oo bemerkt ist, als Verwandte des Stifters oder sonst zunächst auf den Genuß
“ Setiftungs⸗ 8 V Kapital
Stipendii.
8 2 die Verwandten Paul Philipps 600 Becker'sches seiner Ehefrau, Gülden. 1618. dann b) armen Chemnitzer Bürgerskinder. 1 1 a) arme Knaben und Studenten aus 500. Pfeiffer⸗ den Verwandten des Stifters An⸗ Gülden sches dreas Pfeiffer, 1610. b) arme Chemnitzer Bürgerskinder. III. az) die Verwandten des Stifters und 500 Müller'sches seiner Ehefrau Christoph Müllers, Gülden. 1v1.ö1 dann b) arme Studenten, so Chemnitzerf Stadtkinder sind. — 288 a) die nächsten Verwandten des Stif⸗- 600 Der Superintendent und der Stadt⸗ Balthasar⸗ ters, welche den Namen Schütze Gülden. rath zu Chemnitz neben einem der näch⸗ Schützi'sches führen, - sten Blutsfreunde des Stifters (von 1665. dann 1 welchen jetzt aber Keiner vorhanden.) b) arme Kinder, so auf die Universität ziehen. 1 V. Knaben, so ihre Jahre in der Fürsten⸗ 600 Der Superintendent und der Stadt⸗ Jehnich⸗ sschule Pforta ausgehalten und von den Thaler. rath zu Chemnitz⸗ sches Professoren, da sie studiren wollen, einen 1681. Schein bringen, daß sie dessen würdig “ sind, gleichviel, sie mögen Chemnitzer oder Freiberger Kinder sein, vor⸗ zugsweise aber diejenigen, so mit dem Stifter, Johann Bartholomäus Jehnich, und dessen Ehefrau verwandt v VI. sh die männlichen Verwandten weil. Matthe⸗ M. Balthasar Matthesius, wobei ve est siussi'sches die im Grade näheren die entfern⸗ thesiussischen Familie mag unlichen 1712. teren ausschließen, Geschlechts; jetzt Johann Gottlob dann Friedrich Matthesius, Kaufmann zu b) arme Chemnitzer Stadtkinder. Herzberg. tz, den 23. Juni 1851.
Der Rath der Stadt Chemnitz
Der Rath der Stadt Chemnitz, ne st demselben der Aelteste von der Mat⸗
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Das Abo ut beträgt: 5 Uthlr. für †¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. it geilage (Preuß. Adler-Zeitung) in gerlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie: 8 1 Rthlr. 17 i Sgr
Aue post-Anstalten des In⸗- und Auslandes nehmen Zestellung auf dieses SBlatt an, für Berlin die Expeditionen des Preuß. Staats- Anzeigers: gehren-Straße Nr. 57. und Schadows-Straße Nr. 4.
Aftnewe’zun,
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. 8 Nachdem die am 26. Mai 1851 abgehaltene General⸗Versamm⸗ lung der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft den Be⸗ chluß gefaßt hat, Behufs des nothwendigen Umbaues des Ge⸗ leises und der hölzernen Brücken in der Berlin⸗Frankfurter Bahn⸗ strecke, so wie zu einer dem gegenwärtigen Umfange des Betriebes entsprechenden Vermehrung der Betriebsmittel, das Anlagekapital der Gesellschaft noch um Eine Million Thaler zu erhöhen und diesen Geldbedarf durch eine Anleihe vermittelst Ausgabe auf den Inhaber lautender und mit Zinscoupons versehener Obligationen zu beschaffen, so wollen Wir zu der beantragten Erhöhung des Anlagekapitals, so wie zur Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinscoupons versehener Obligationen, jede zu 100 Rthlr., Iin Betrage von Einer Million Thalern in Gemäßheit des §. 2. Ses Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium sere landesherrliche Genehmigung unter nachstehenden Bedin⸗ ungen ertheilen. 1 Die zu emittirenden Prioritäts⸗Obligationen werden in Apoints u 100 Rthlr. Courant unter fortlaufenden Nummern und mit der Bezeichnung Ser. IV. nach dem sub A. beigefügten Schema auf blauem Papier mit schwarzem Druck stempelfrei ausgefertigt.
Mit denselben werden Zinscoupons Nr. 1 bis 20 nach dem sub B. beigefügten Schema auf blauem Papier mit schwarzem Druck zunächst für 10 Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Frist in Perioden von 10 zu 10 Jahren erneuert. Auf der Rück⸗ seite der Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium ab⸗ gedruckt.
§. 2.
Die Prioritäts⸗Obligationen werden jährlich mit fünf pCt. verzinst. Die Zinsen werden in halbjährigen Raten postnume- rando in der Zeit vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli eines jeden Jahres von der Kasse der Gesellschaft zu Berlin gezahlt. Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem in den betreffenden Coupons bestimm⸗ ten Zahlungstage nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.
1 8.3 Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalsbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Nirderschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft und demzufolge befugt, wegen ihrer Kapitalien
unrd Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und
dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm⸗Actien und der zu denselben gehörenden Zinscoupons und Dividendenscheine zu halten.
Dagegen bleibt den in Gemäßheit des erstes Nachtrages zum Statut vom 27. Juni 1845 emittirten 50,000 Stück Prioritäts⸗ Actien der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft im Ge⸗ sammtbetrage von 4,175,000 Rthlr. nebst den dafür verschriebenen vier Prozent Zinsen, so wie den in Gemäßheit des §. 6 des Nach⸗ trags zum Statut vom 27. Juni 1845 zum Zweck der vollständi⸗ gen Herstellung des zweiten Bahngeleises zu gleichen Rechten mit den in Verfolg des gedachten Nachtrages kreirten Prioritäts⸗Actien etwa noch zu emittirenden Prioritäts⸗Actien oder Obligationen, in⸗ gleichen den auf Grund des §. 2 des zweiten Nachtrages zum Sta⸗ fut vom 15. Mai 1846 emittirten 52,500 Stück Prioritäts⸗Obli⸗ gationen der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft im Gesammtbetrage von 3,500,000 Rthlr., und endlich den auf Grund des §. 2 des dritten Nachtrages zum Statut vom 9. Juli 1847 emittirten 23,000 Stück Prioritäts⸗Obligationen der Niederschlesisch⸗
Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft im Gesammtbetrage von 2,300,000
Rthlr. die Priorität vor den auf Grund des gegenwärtigen Plans
[zu emittirenden Prioritäts⸗Obligationen nebst Zinsen in Bezug auf
das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträge aus⸗ drücklich vorbehalten.
Außer dem Falle der Vermehrung des Gesellschafts⸗Kapitals behufs Deckung der Kosten des zweiten Geleises darf dagegen eine Vermehrung desselben durch Emission von Actien, Prioritäts⸗Obli⸗ gationen, oder durch Aufnahme eines Darlehns nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Plans zu emittirenden 10,000 Stück Prioritäts⸗Obligationen nebst Zinsen das Vorzugs⸗ recht reservirt und gesichert ist. Eine Veraäußerung der zum Bahn⸗ körper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehö⸗ rigen Grundstücke aber ist gänzlich unstatthaft, so lange die Prio⸗ ritäts⸗Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder der Nominalbetrag derselben gerichtlich deponirt ist. §. 4.
Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders als im Wege der §. 6 gedachten Amortisation und resp. nach geschehe⸗ ner Kündigung von Seiten der Gesellschaft zu fordern, ausge⸗ nommen:
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monat unbe⸗
richtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate ganz aufhört;
c) wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber die durch Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird;
d) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemei⸗ nen gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest⸗ schlag gegen die Gesellschaft zu begründen.
In diesen Ausnahmsfällen ist die Zurückforderung des Kapi⸗
tals ohne Kündigungsfrist zulässig, und zwar:
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons; zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Trans⸗ portbetriebes; bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Execution; bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche in Folge der Rück⸗ forderung von Seiten der Inhaber (§. 4) oder in Folge einer Kündigung von Seiten der Gesellschaft (§. 6) eingelöst werden, ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt
Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation mit windestens ½ pCt. pro anno, die mit dem Jahre 1852 beginnt und nach Anleitung des beiliegenden Amortisationsplans durch alljähr⸗ liche Verwendung von 5000 Rthlrn. und der auf die eingelösten Prioritäts⸗Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird.
Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen werden alljährlich im Juli durch das Loos bestimmt und die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts⸗Obligationen erfolgt im Januar des nächstfolgenden Jahres, zuerst also im Januar 1853
Der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft bleibt je⸗ doch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts⸗Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts⸗Obligationen der gegenwärtigen Emission, jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren nach stattgefundener Emission mit drei⸗ monatlicher Frist durch öffentliche Bekanntmachung zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen