Wir fordern alle diejenigen, welche Kenntniß von den Thätern des Diebstahls oder von dem Verbleib des gestohlenen Guts haben, auf, uns
unverzüglich davon Nachricht zu geben oder sich am 19. Juli c., Vormittags 10 Uhr, Behufs Ihrer Vernehmung an hiesiger Ge⸗ richtsstelle einzufinden. 1 Der Krüger Wegener hat einen Preis von Fünf und zwanzig Thalern demjenigen festgesetzt, der ihm zur Wiedererlangung der gestohlenen Sachen behülflich ist. Oderberg, 30. Juni 1851. Königl. Kreis⸗Gerichts⸗Kommission
[462] Bekanntmachung Das am Packhofe Nr. 1 zunächst der Frie⸗ richsbrücke belegene, dem Königlichen Fiskus ge⸗ hörige, ehemals Welper'sche Badehaus soll it dem vorhandenen Inventarium auf drei Jahre, ämlich vom 1. Oktober d. J. bis dahin 1854
n den Meistbietenden verpachtet werden. Die weiteren Bedingungen sind täglich von 11 bis 3 Uhr in dem Büreau der König⸗ lichen Museen einzusehen, und ebendaselbst die Gebote mit der Aufschrift: „Submission für die Pachtung des Badehauses am Packhofe 161 ö1161616163JZuli d. J. versiegelt einzureichen.
Berlin, den 21. Jum 1831. Administration der zu den Königlichen Museen gehörigen Grundstücke.
[460] Bekanntmachung. 8 Ueber die durch §. 7. des Reglements vom 9. April 1845 und §. 58. Nr. 7. des Renten⸗
bank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 angeordnete
heute erfolgte Verloosung der in diesem Jahre zu amortisirenden Schuldverschreibungen unserer Anstalt ist die nachstehende Verhandlung: Verhandelt Heiligenstadt, den 25. Juni 1851.
Bei der heute unter Leitung des unterzeichne⸗ ten Dirigenten erfolgten Ausloosung der von der Eichsfeldischen Tilgungs⸗Kasse in diesem Jahre einzulösenden Schuldverschreibungen zum B trage von
3425 Rthlr. ½à 3 ½ pCt. und 6250 ⸗ 5 ⸗ wurden in Gegenwart:
des Herrn Kreisrichters Freundlich als De⸗
putirten des hiesigen Kreisgerichts und
des Herrn Rathmann Gaßmann als De⸗
putirten des hiesigen Magistrats folgende Nummern der bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen und zwar: 413 Groz. Nr. 353 über 500 Rthlr. 7809 ] 686588600 436 400 359 300 117 200 604 100 371 50 691 50 623 50 695 30 472 50 496 25 I128-8 -ö 25 465 25 99 10 474 10 628 10 454 10 663 10 637 5 100 5 375 5 462 5 475 5 3. Littr. B. à 4 P Nr. 633 über 500 183 ⸗ 500 500
über 500 Rt 2 ⸗ 500 2 500 500 500 500 500 500 309 200 100 50 50 25 10 10
5 gezogen. Freundlieb, Gaßmann,
Kreisrichter. Rathmann. 2. UI. 8. Beck,
Direktor der Eichsfeldischen Tilgungs⸗Kasse. aufgenommen. Die Inhaber dieser obengedachten Schuldver⸗ schreibungen werden hierdurch aufgefordert, die⸗ selben nebst den dazu gehörigen Coupons Ser. II. Nr. 8I6TWmberp J. an unsere im hiesigen Königl. Schlosse befindliche Kasse abzuliefern und dagegen den Nennwerth nebst den bis dahin fällig gewordenen Zinsen in Empfang zu nehmen.
Unterbleibt die rechtzeitige Erhebung des Gel⸗ des, so kann daraus kein Anspruch auf fernere Zinsvergütigung gegen die Anstalt hergeleitet werden.
Heiligenstadt, den 25. Juni 1851.
Königl. Direction der Eichsfeldischen Til⸗ gungs Kasse. N“
[472] Die Königlich portngiesische Gesandt⸗ schaft in Berlin zeigt hiermit den Empfängern von Pensionen an, daß sie von der Königlich portugiesischen Regierung ermächtigt ist, zwei Quartale ihrer Pensionen am 3. und 4. dieses Monats von 12 bis 2 Uhr Wilhelmsstraße Nr. 69a. auszuzahlen
[465] Niederschlesische Zweigbahn. In Gemäßheit der Bestimmung des §. 20 unseres Statuts und des Beschlusses der Gene⸗ ral⸗Versammlung vom 24. Januagr 1849 laden wir hierdurch die Herren Actionaire der nieder⸗ schlesischen Zweigbahn zur diesjährigen ordent⸗
lichen General⸗Versammlung auf den
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hierher ergebenst ein. Zur Verhandlung werden kommen
1) der Betriebs⸗Bericht und der Rechnungs⸗ Abschluß für das Verwaltungsjahr 18502
2) Ergänzungswahlen der Mitglieder des Di⸗ rektoriums und des Ausschusses;
3) Antrag eines Actionairs auf Erneuerung der Vollmacht der Kommission zur Unter⸗ handlung wegen Verkaufs event. Ueberlas⸗ sung des Betriebes der niederschlesischen Zweigbahn an den Staat. 8
Unter Bezugnahme auf §. 25 der Statuten werden die Herren Actionaire ersucht, die Num⸗ mern derjenigen Stamm⸗Actien, für welche das Stimmrecht ausgeübt werden soll, spätestens 8 Tage vor der General⸗Versammlung der Di⸗ rection anzuzeigen. Auf Grund dieser Anmel⸗ dungen wird eine Einlaßkarte, auf welcher das Vehetrgettgs-besa angegeben sein wird, er⸗ theilt werden, beim Eintritt in die Versammlung sind jedoch die Actien selbst zu deponiren. Gegen Vorzeigung dieser Einlaßkarten wird auf unserer Bahn freie Fahrt gewährt.
Glogau, den 28. Juni 1851.
Die Direction.
len worden.
368 X 2 Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn. Bekanntmachung. Die Acetionaire der Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesell⸗ Da schaft werden hierdurch benach⸗ richtigt, daß die Zinsen pro I. Se⸗ — ⸗Gmester d. J. von den vollein⸗ —ZBgezahlten Actien vom 1. Juli ab nach ihrer Wahl in Berlin im Comtoir der Königlichen See⸗ handlung, in Düsseldorf bei dem Bankhause Wilh. Cleff, in Köln bei dem A. Schaaffhausenschen Bank⸗ verein oder in Aachen bei unserer Hauptkasse gegen Aushändigung der betreffenden Zins⸗Cou⸗ pons erhoben werden können. Aachen, den 24. Juni 1851. Königliche Direction der Aachen⸗Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn.
Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn. [459] An die Stelle der nach dem Gesellschafts⸗Statute im Jahre 1851 ausscheidenden Di⸗ rectionsmitglieder sind die Herren A. Lamberts aus Burtscheid — und R. H. O. Sandberg aus Mastricht in der General-Versammlung am 24. Juni c. gewählt resp. wiedergewählt worden. Dies wird nach Vorschrift des Gesetzes vom 9. November 1843 hiermit bekannt gemacht.
Aachen, 27. Junl 1891. Die Direction.
üh 8 8 8
[468] Geschehener Anzeige zufolge ist Anfangs April 1851 ein in englischer Sprache abgefaßte von August Belmont in New⸗York dem S. Wi liston et Co. in East Hampton, auf S. Bleich
röder in Berlin ausgestellter, auf 334 Rihlr. Cour.
lautender Wechsel de dato New⸗York, 17. Mär 1851, abhanden gekommen und angeblich gestoh
die Bezeichnung „Prima“ geführt und ein In
dossament des S. Williston et Co. auf William
S. Clark enthalten haben. 8 Es wird daher vor dem Ankauf dieses Wechsel gewarnt und ersucht, denselben im Betretungs
falle anzuhalten und darüber, so wie über die
Person, welche denselben präsentirt, hierher Nach richt zu geben. Göttingen, am 27. Juni 1851. Königlich Hannoversches Amt Ulrich. 1
473 Muühlen verpachtüung.
Die neu errichteten hiesigen herrschaftlichen
Mühlwerke (an der zwickauer Mulde), bestehend in a) einer Mahlmühle, vermittelst großer Tur⸗
bine nach Yonval'schem System, von mehr
als ausreichender Kraft, mit sechs deutsch amerikanischen Mahlgängen und allen er forderlichen Hülfsmaschinen; 1
b) einer Oelmühle, mit acht Paar Stam pfen, zwei Paar Steinen, ein Paar Wal zen mit Rammpressen; 1
*) einer Schneidemühle, nach neuerer Con struction nebst einer Kreissäge;
2) einer Walkmühle, zu vier Paar Häm⸗ mern,
mit ausreichenden Boden⸗ und Niederlagsräumen, zur Lohemüllerei sowohl als zum Tausch« und
Handelsgeschäft vortheilhaft gelegen, sollen sammt verpachtet
einigen zugeschlagenen Ländereien
werden. n Pachtlustige, welche über entsprechende Vermö⸗ gensverhältnisse sich auszuweisen im Stande sind, können sich, der Besichtigung und der Einsicht der Pachtbedingungen halber, angeben in der Fürst⸗ lichen Kanzlei zu Waldenburg in Sachsen.
Das Abonnrement beträgt: in allen Theilen der Nonarchie ohne
Mit Beilage (Preuß. Adler-Zeitung)
Der Wechsel wird wahrscheinlich
vinzen gebürtig sind,
½ Rthlr. für ¼ Jahr Preis-Erhöhung. in Berlin 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 Pf.,
in der ganzen Monarchie: 1 Hthlr. 17 ⅛ Sgr eenn
Königlich
Alle Post⸗-Anstalten des In- un Auslandes nehmen Zestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expeditionen des Preuß. Staats- Anzeigers: BSehren⸗Straße Rr. 57. und Schadows⸗-Straße Kr. 4.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom 21. Oktober 1850 den Ausbau einer Kreis⸗Chaussee von Culm über Grubno und Stollno nach der graudenz⸗thorner Straße genehmigt habe, be⸗ willige Ich den Bau⸗Unternehmern das Recht, gegen Unterhaltung
der Chaussee das tarifmäßige Chausseegeld nach dem jedesmal für
Staats⸗Chausseen gültigen Tarife zu erheben, indem Ich zugleich ausnahmsweise genehmige, daß die von der Stadt Culm ausge⸗ baute halbmeilige Strecke schon jetzt unter Hebung gestellt werde. Auch sollen die dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 an⸗ gehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Chaussee Anwendung finden. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851. gez. Friedrich Wilhelm. 8g 8egengtz., von der Heydt, don Rache. Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentlich Arbeiten und den Finanz⸗Minister.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Geheimen Kriegsrath Fleck, bei seiner Ernennung zum Justitiarius des Kriegsministeriums, zugleich zum Mitgliede des Direktoriums des potsdamschen großen Militair⸗Waisenhaufes, und Den Militair⸗Intendantur⸗Rath Weidinger zum Geheimen Kriegsrath und Rath 3ter Klasse im Kriegsministerium zu ernen⸗ nen, so wie Den Geheimen expedirenden Secretairen Schildbach, Mund und Müller I. vom Kriegsministerium, und dem Intendantur⸗ Secretair Rösener, von der Intendantur des 3ten Armee⸗Corps den Charakter als Rechnungsrath zu verleihen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Extrakt aus dem Schreiben des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an den Ober⸗Präsidenten N. zu N. und an die Königl. Ober⸗Post⸗Directionen in der Rhein⸗Provinz und Westfalen.
Aber auch im Allgemeinen muß ich Anstand nehmen, den viel⸗ fachen Gesuchen der in der Rhein⸗Provinz und Westfalen ange⸗ stellten Post-Beamten um Versetzung nach den östlichen Provinzen zu willfahren.
Da nur sehr wenige Post-Beamte aus den westlichen Pro⸗ so muß die Zahl der dortigen Post⸗ Beamten in der Regel aus den Post⸗Beamten der öst⸗ lichen Provinzen ergänzt werden. Diese suchen nach einiger Zeit fast sämmtlich nach den letzteren zurück zu gelangen, theils
8
um in der Naͤhe ihrer Angehörigen zu sein, theils um der theuren
Lebensweise am Rhein und in Westfalen zu entgehen. So er⸗ klärlich und entschuldbar ein solches Bestreben auch sein mag, so bin ich doch, zur Aufrechthaltung eines ordnungsmäßigen Post⸗ Dienst⸗Betriebes in den westlichen Provinzen, verpflichtet, demselben im Allgemeinen entgegen zu treten und derartige Versetzungsgesuche in der Regel abzulehnen, was den Beamten auch bekannt ist. Letztere suchen nun zum öfteren ihren Zweck dadurch zu erreichen, daß sie die Verwendung hochgestellter Personen in Anspruch nehmen. Ew. ꝛc. wollen von diesem Gesichtspunkte auch das Gesuch des N. N. ansehen, dem unter den angeführten Verhältnissen zu mei⸗ nem Bedauern die Erfüllung versagt werden muß. Siegen, den 18. Juni 1851.
Auf den Bericht vom 11ten d. M. wird der Königlichen Ober⸗ Post⸗Direction in N. eröffnet, daß, wie dieselbe nach den bestehen⸗ den Vorschriften nicht zweifelhaft sein konnte, der Postsecretair N. in N. von der ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtung, seine Ehe⸗ gattin bei der Allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungs⸗Anstalt, resp. bei
der berliner Allgemeinen Wittwen⸗Pensions⸗ und Unterstützungs⸗ Kasse einzukaufen, nicht entbunden werden kann.
Die Königliche Ober-Post⸗Direction wolle denselben daher nochmals zum Beitritt auffordern. Sollte sich derselbe auch hiernach noch weigern, seiner vor Ertheilung des Heiraths⸗ Konsenses abgegebenen Zusage nachzukommen, so ist die dortige Ober⸗Post⸗Kasse resp. das Post⸗Amt in N. anzuweisen, die Gehaltszahlung an ihn so lange zu sistiren, bis er der gesetzlichen Vorschrift durch Deponirung der ersten halbjährlichen Beitragsrate, so wie der von ihm etwa zu entrichtenden Retardat⸗Zinsen, ge⸗ nügt hat.
Für die pünktliche Entrichtung der laufenden Beiträge an die Wittwen⸗Kasse seitens des N. hat die Ober⸗Post⸗Direction, nö⸗ thsgewfabe durch Einbehaltung derselben aus seinem Gehalte, Sorge zu tragen. 1
Berlin, den 23. Juni 1851.
General⸗Post⸗Amt. die Königliche Ober⸗Post⸗Direction zu N., betreffend die Verpflichtung der Beamten zum Einkauf ihrer Ehegattinnen in die All⸗ gemeine Wittwen⸗Verpflegungs⸗Anstalt.
Justiz⸗Ministerium. Allgemeine Verfügung vom 29. Juni 1851 — betreffend die von den Beamten der Staats⸗Anwaltschaft in Untersuchungssachen zu machenden Mittheilungen. 2
Um die Vorschriften, welche über die Benachrichtigung anderer Behörden von der Einleitung und dem Ausfalle der Untersuchun⸗ gen bestehen, mit der durch das neue Strafgesetzbuch bestimmten Eintheilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen in Einklang zu bringen, den neuen strafgesetz⸗ lichen Bestimmungen über den Verlust der bürgerlichen Ehre, über die zeitige Untersagung der Ausübung der Ehrenrechte und über die Stellung unter Polizeiaufsicht ihre Wirksamkeit zu sichern, und zugleich die Uebersicht der erforderlichen Mittheilungen zu erleich⸗ tern, wird unter Aufhebung der darauf bezüglichen früheren Be⸗ stimmungen, namentlich:
des Reskripts vom 12.
Vp. 32 S. 221
der allgemeinen Verfügnung vom 28. April 1850 (Justiz⸗ Ministerial⸗Blatt S. 147),
der allgemeinen Verfügung vom 29. April 1850 (Justiz⸗ Ministerial⸗Blatt S. 148),
der allgemeinen Verfügung vom 21. Mai 1850 (Justiz Ministerial⸗Blatt S. 168),
der allgemeinen Verfügung vom 17. Juni 1850 (Justiz⸗ Ministerial⸗Blatt S. 227), 9—
der allgemeinen Verfügung vom 11. November 1850 (Justiz-⸗ Ministerial⸗Blatt S. 387),
der allgemeinen Verfügung vom 13. November 1850 (Justiz⸗ Ministerial⸗Blatt S. 399) und
der allgemeinen Verfügung vom 15. Novemt Ministerial⸗Blatt S. 400)
Folgendes angeordnet:
1) Die in Gemäßheit der nachstehenden Vorschriften zu machen⸗ den Mittheilungen erfolgen durch die zuständigen Beamten der Staats⸗Anwaltschaft, mithin in Ansehung der Verbrechen und Vergehen so wie der Disziplinarsachen durch die Staats Anwalte resp. Ober⸗Staats⸗Anwalte, in Ansehung der Ueber tretungen durch die Polizeianwalte. Unter den Uebertre tungen sind diejenigen Handlungen inbegriffen, welche, obgleich
September 1838 (Jahrbücher
sie mit einer höheren Strafe, als Gefängnißstrafe von sechs Wochen