1851 / 6 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8— Wechsel - Course

Preuss. Courant.

Brief. Geld.

250 Fl. .250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 1 Lst.

.300 Fr. ... 180 FI. .150 NI. 100 Thlr.

Amsterdam dito Hamburg .. dito London Paris. 1 Wien im 20 Fl. Fuss

Breslaauau .... Leipzig in Courant im Fuss. Frankfurt a.) Petersburg-

11 ...... IUBII

vom 4. Juli 1851.

Zinsf.

2 —⸗ 2 —;—

Kurz. 2 Mt Kurz. 2 Mt

1112 141 ½⅔ 150 149

1477 140½ 150¾ 149 6 19 ½ 798

81

99 ¼ 99 ¼ 99 ½ 56 12 104

Preuss. Freiwillige Anleie

dito Staats-Anleihe von 1850. Staats Schuld-Scheine. Oder-Deich-Bau-Obligationen Praämienscheine der Sechandlung à St. 50 Thlr. Kur- und Neumärkische Schuldverschreibungen Berliner Stadt-Obligationen...

dito dito

Westpreussische Pfandbriefe .. ...... Grossherzl. Posensche dito.

dito dito dito Osipreussische Pommersche Kur- u. Neumärk. Schlesische

dito vom Staat garantirt Lit. B. Preussische Rentenbriefe.... Preussische Bank-Antheil-Scheine...

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Friedrichsd'or. Andere Goldmünzen Ieonteo .....

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Berlin, den 4. Juli 1851.

Preuss. Courant.

Zrief.

Gem.

Geld.

Aachen-Düsseldorfer Bergisch-Märkische 8 dito Prioritäts-. Berlin-Anhalter Lit. A. u. B... dito Prioritäts-.... Berlin-Hamburger dito Prioritäts-.. dito Uro II. Em. Berlin-Potsdam-Magdeburger... dito Prioritäts Obligat. dito dito ä.e dito Lit. D. Berlin-Stettiner.FU x.. dito Prioritäts öln-Mindener .“ dito dito Dässeldorf-Elberfelder.. dito Prioritäts-. Magdeburg-Halberstüdter dito Magdeburg-Wittenberge ... dito Prioritäts Niederschlesisch-Märkische dito

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Prioritäts-.....

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dito Oberschlesische Lit. dito Prioritäts-. dito Lit. B16““ G. . Prinz-Wilhelms (Steele- Vohwinkel) cü.. dito Prioritäts-.

2 dito 8 5 ““

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100 ½ 111¾ 97 5 102 1 70 97 102 ½ 122 103 ½

amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours

der Berliner Börse, vom 3. Juli 1851.

Preuss. Courant.

Brief. Geld. Gem.

.“ 1

Das Abo

Rheinische dito (Stamm -) Prioritäts- dito Prioritäts-Obligationen dito vom Staat garantirte. Ruhrort-Crefeld-Kreis-Gladbacher. dito hae8““ Stargard-Posen Thüringer..... . . .. .. ... dito Prioritäts-Obligationen Wilhelmsbahn (Ccsel-Oderberg)

dito Prioritäts-.

64à 64 ¾

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Marktpreise vom Getreide. Berlin, den 3. Juli.

Zu Lande: Roggen 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 2 Hafer 1 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rihr. 6 Igr. 9 Pl. 1 Zu Wasser: Weizen 2 Rthlr 18 Sgr. 9 Pf., auch 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. Roggen 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. auch 1 Rthlr. 18 Sgr. 9 Pf. Grosse Gerste 1 Rthlr. 10 Sgr. Kleine Gerste 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. Hafer 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr 5 Sgr. Erbsen 25 Sgr., auch 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Mittwoch, 1 Das Schock Stroh 11 Rthlr., auch 9 Rthlr. 15 Sgr. Der Centner Heu 22 Sgr. 6 Pf., geringere Sorte auch 20 Sgr. Kartoffeln der Schef- fel 22 Sgr. 6 Pf, auch 15 Sgr., metzenweis 1 Sgr. 6 Pf., auch 1 Sgr. Die Preise von Kartoffel-Spiritus, frei ins Haus geliefert, waren am 27. Juni 1851 17 Rthlr. und 16 ¾, Rthlr. EEET“ 16 ¼ 30 Juni... 16 1 NII 16 ½

3. Juli per 10,800 pro Cent nach Tral

Berlin, 3. Juli 1851.

Kassel, Donnerstag, den 3. Juli, Nachmittags 5 Uhr. (T. D. d. C. B.) Die Zulässigkeit unmittelbarer Verwaltung der Lan⸗ res⸗Polizei, überall wo die Regierung solches für nothwendig er⸗ achtet, ist ausgesprochen worden. Weitere Revision der Polizei⸗ gesetzgebung wurde vorbehalten.

Turin, Sonntag, den 29. Juni. (Tel. Dep.

Höchst wahrscheinlich erfolgt der Eintritt Deforesta's als Justiz⸗ minister. In der Abgeordneten⸗Kammer hat eine äußerst stürmische Debatte in Betreff des Additionalvertrags mit Frankreich Statt gehabt. Graf Cavour ward hierüber von den Rednern Bastian, Brofferio und Valerio auf das Heftigste angegriffen. Unterliegt morgen zum Schlusse der Debatte das Ministerium, so ist die Ministerkrisis unvermeidlich.

(Die heut fälligen Depeschen aus Wien vom 3Zten und London vom 2ten d. M. sind wegen fortdauernd gestörter Linien noch nicht einge troffen.)

1 Uhr 50 Min. Nachmittags. Roggen 37, 38 ½ loco, Juli-August 37 ¼ Br., August 37 ¼ bez. u. Br., September-Ok- tober 37 bez. u. Br., Oktober-November 36 ½ Br. Rüböl 10, Herbst 10% bez. u. G. Spiritus 22 bez. u. G., August-September 22 ¼ G.

Hamburg. 4. Juli, 2 Uhr 29 Minuten Nachmittags. Actien still. Berlin-Hambuger 97 ⅛. Wittenberge 56 ¼. Köln-Minden 106. Altona- Kiel 102 ½. Spanier niedriger 34 ½. Roggen und Weizen ohne Käufer. Oel matt. Zink 9, 1. Kaffee 3 ½. 1

Frankfuart a. WMM., Donnerstag; 3. Juli, Nachmittags 2 Uhr 30 Minuten. (T. D. d. C. B.) Nordbahn 89. 4 ½proz. Metalliques 68 . 5proz. Metalliques 77 ½. Bankactien 1218. 1834r Loose 1839r Loose 98. Spanier 36 ½. Badische Loose 33 . Kurhessische Loose 32 5. Wien 96 ⅛. Lombarden 75 ⅞. London 118 ½⅛. Paris 94 ⅛. Amsterdam 100.

Paris, Donnerstag, 3. Juli, N

tettimn, 4. Juli,

d. C. B.) 3proz. 56, 85. 5proz. 94, 22 9 1 6— Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geh. Sber⸗Hofbuchdruckerei.

nmit geilage .

84 à 85

nnement belragt 8 2 Uthlr. für ¼ Jahr 8 eilen der Monarchie ohn reis⸗-Erhöhung

preuß. Adler-Zeitung)

in allen Th

in Berlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 s., in der ganzen Monarchie: 1 Uthlr. 17 ½ Sgr

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Abe post⸗Anstalten des In- und Austandes nehmen Sestellung auf dieses glatt an, für Berlin die Expeditionen des Preuß. Staats- 5 Anzeigers: gehren⸗Straße Nr. 57. und Schadows⸗Straße Nr. 4

Nachdem die am 12. Juni d. J. abgehaltene General⸗Ver⸗ sammlung der stargard ⸗posener Eisenbahn „Gesellschaft beschlossen hat, die Verwaltung der Bahn und des Betriebs schon vom 1. Juli d. J. ab nach Maßgabe der Bestimmungen des unterm 4. März 184 bestätigten Nachtrags zum Statut (Gesetz⸗Sammlung für 1847, S. 177) an den Staat abzutreten, will Ich hierdurch nach Ihrem Antrage genehmigen, daß die Verwaltung der stargard⸗posener Eisenbahn mit dem 1. Juli d. J. vom Staate übernommen werde. Um dem Verkehr die Vortheile einer einheitlichen Leitung des Be⸗ triebs auf den zusammenhängenden östlichen Bahnen zu Theil wer⸗ den zu lassen, genehmige Ich ferner, daß die Verwaltung der star⸗ gard⸗posener Eisenbahn der Direction der Ostbahn übertragen und daß zur Führung dieser Verwaltung, so wie zur Leitung des Be⸗ triebs auf den zunächse zur Eröffnung gelangenden Strecken der Ostbahn, eine besondere Behörde, als eine Depukation der Direction der Ostbahn, mit der Firma „Königliche Eisenbahn⸗Direction⸗“ ein⸗ gesetzt werde. Diese Direction soll bis auf Weiteres in Stetlin ihren Sitz nehmen und alle Rechte und Befugnisse einer öffentlichen Behörde haben. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Sanssouci, den 30. Juni 1851.

(gez.) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von der Heydt.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Haupt⸗Bank⸗Direktor Reichenbach den Rothen Adler⸗ Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Kaiserlich russischen Geschäftsträger am hiesigen Hofe, Freiherrn von Budberg, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse; dem Kreisgerichtsrath Otto Friedrich Ludwig Glauflügel zu Luckenwalde und dem Polizei⸗Kommissarius a. D. Georg Christian Neumann zu Magdeburg, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen; so wie Die Wahl des seitherigen Studien⸗Direktors an der Rhei⸗ nischen Ritteralademie zu Bedburg, P. J. Seul, zugleich auch zum Ober⸗Direktor der genannten Anstalt zu bestätigen.

Justiz⸗Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 23. Juni 1851 betreffend die Ver⸗ stattung unvermögender Koͤniglich belgischer Unterthanen zum Ar⸗ menrechte in Prozessen bei preußischen Gerichten.

Nach einer Mittheilung des Koͤniglichen Ministeriums der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten ist zwischen der Königlich belgischen und der diesseitigen Staatsregierung im Wege amtlicher Erklärung festgestellt worden, daß das von Preußen mit dem Königl. niederländischen Gouvernement wegen gegenseitiger Verstattung prozeßführender un⸗ vermögender Parteien zum Armenrechte geschlossene Uebereinkommen vom 21. August 1822 auf Königl. belgische und diesseitige Unter⸗

thanen noch fortdauernd Anwendung finde.

Indem die Gerichts⸗Behörden hiervon Kenntniß erhalten, wer⸗ den dieselben zugleich angewiesen, sich nach den Bestimmungen jenes Uebereinkommens in Prozessen, welche von Königl. belgischen Unter⸗ thanen bei preußischen Gerichten geführt werden, zu achten

Der Justiz⸗Minister Simons.

Allgemeine Verfügung vom 1. Jult 1851 betreffend die Zustän⸗ digkeit der Gerichte in denjenigen Strafsachen, welche die vor dem 1. Juli d. J. begangenen Handlungen zum Gegenstande haben.

In mehreren an den Justiz⸗Minister gerichteten Anfragen sind Bedenken darüber erhoben worden, ob in Ansehung der vor dem 1. Juli d. J. begangenen und nach diesem Zeitpunkte zur Unter suchung und Entscheidung gelangenden strafbaren Handlungen die Zuständigkeit der Gerichte nach den älteren Kompetenz⸗Gesetzen zder nach dem Gesetze über die Einführung des Strafgesetzbuchs zu beurtheilen sei.

Es sind in dieser Beziehung folgende Gesichtspunkte ins Auge zu fassen: t Der Artikel IV. des Einführungs⸗Gesetzes bestimmt, daß di Strafbarkeit einer Handlung, welche vor dem 1. Juli d. J. began gen ist, nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt wird. Erst für diejenigen Handlungen, welche nach diesem Zeitpunkte begangen werden, kommen die in dem Strafgesetzbuch vom 14. April d. J. verordneten Strafen zur Anwendung; diese neuen Strafen sind im Verhältniß zu den aufgehobenen Gesetzen andere, nach ihrer Art, Dauer und Wirkung; sie begründen die Classification der strafbaren Handlungen selbst in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen.

Solche durchgreifende Unterschiede des alten und des neuen Gesetzes machten es nothwendig, daß auch die Zustaͤndigkeit der Gerichte bei Untersuchung und Entscheidung der strafbaren Hand⸗ lungen in einer den getroffenen materiellen Abänderungen ent⸗ sprechenden Weise geregelt wurde. Dies ist in den Artikeln XIII. und folg. des Einführungsgesetzes geschehen. Daraus folgt aber, daß die hier gegebenen Kompetenzbestimmungen auch nur bei den⸗

senigen Handlungen Anwendung finden können, welche überhaupt mit den im neuen Strafgesetzbuch bedrohten Strafen zu ahnden sind, daß sie mithin bei den vor dem 1. Juli d. J. begangenen strafbaren Handlungen außer Anwendung bleiben (Artikel IV. des Einführungsgesetzes). Für diese letzteren greift das bisher statthaft gewesene Verfahren auch ferner Platz. Dies gilt selbst für dieje⸗ nigen Fälle, welche nach dem neuen Strafgesetzbuch deshalb zu be⸗ urtheilen sind, weil es mildere Bestimmungen als das frühere Ge⸗ setz enthält, da die Kompetenz⸗ eines Gerichts nur nach dem⸗ jenigen Gesetze bestimmt werden kann, dessen Anwendbarkeit die Re⸗ gel bildet; auch unter Festhaltung dieses Grundsatzes wird in keiner Weise ausgeschlossen, daß bei Abmessung der Strafe aus⸗ nahmsweise ein anderes, nämlich das mildere Gesetz, berücksichtigt

werde. Der Grundsatz, daß Prozeßgesetze an und für sich auf die am Tage ihrer Gülltigkeit vorzunehmenden Prozeßhandlungen Anwen⸗ dung finden, wird hierdurch in keiner Weise verletzt. Denn der Fall, wo Prozeßgesetze unabhängig von dem materiellen Rechte geän⸗ dert werden, wie dies namentlich durch den §. 27 des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai d. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 273) gesche⸗ hen ist, unterscheidet sich wesentlich von dem hier in Rede stehenden, in welchem nur mit Rücksicht und in Folge der Umgestaltung des materiellen Rechts neue Prozeßgesetze erlassen worden sind. Faßt man schließlich die praktische Seite der Sache ins Auge, so würde es z. B. durchaus unzweckmäßig erscheinen, wenn zur Entscheidung über einen vor dem 1. Juli d. J. in einem bewohnten Gebäude zur Nachtzeit oder von mehreren Personen begangenen ersten kleinen Diebstahl ein Schwurgericht berufen werden müßte, obgleich nach dem allgemeinen Landrechte nur auf eine Strafe von wenigen Wochen Gefängniß zu erkennen sein würde. Dies wäre aber erforderlich, wenn, mit Rücksicht auf §. 218 Nr. 2, des Straf⸗ gesetzbuchs, so wie auf §. 1 daselbst und Art. XIII. des günfügeunga⸗ gesetzes, für einen solchen Fall sofort die neuen Kompetenz⸗Bestim

mungen zur Anwendung kämen. V loie Beamten der Staats⸗Anwaltschaft haben sich nach diesen

Bestimmungen zu achten. Der Justiz⸗Minister darf erwarten, daß