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brechen und Vergehen nach der Erklärung und Bekanntmachung des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind.
Als Hochverrath und Landesverrath sind, bis zur rechtlichen Geltung eines Strafgesetzbuchs für die ganze Monarchie, in dem Bezirke des rheinischen Appellationshofes zu Köln die Verbrechen und Vergehen wider die innere und äußere Sicherheit des Staats (Artikel 75 bis 108 des rheinischen Strafgesetzbuchs) anzusehen.
Ist die Suspension des Art. 7 der Verfassungs⸗Urkunde nicht vom Staatsministerium erklärt, so bleibt in Friedenszeiten bei den von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des Urtheils ausgesetzt- bis die Suspension vom Staatsministerium
Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen zwei von dem Vorstande des Civilgerichtes des Ortes zu bezeich⸗ nende richterliche Civilbeamte, und drei von dem Millitairbefehls⸗ haber, welcher am Orte den Befehl führt, zu ernennende Offtziere sein müssen. Die Offiziere sollen mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren dieses höheren Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des nächsten Grades zu ergänzen.
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erfor⸗ derliche Zahl von richterlichen Civilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem kommandirenden Militairbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden. Ist kein richterlicher Civilbeamte in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur Civilmitglied des Kriegsgerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Pro⸗ vinz oder ein Theil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfniß, und den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen Fällen der kommandirende Ge⸗ neral. 5 “
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Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein rich⸗ terlicher Beamte.
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Ge⸗ schäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden Falls diejenigen Civilmitglieder, welche dem Richter⸗ stande nicht angehören, dahin vereidigt,
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Rich⸗ eramtes mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemäß, erfüllen wollen.
Der Militairbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande angehö⸗ rigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Bericht⸗ erstatter einen Auditeur oder in dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter liegt ob, über die Anwendung und Handha⸗ bung des Gesetzes zu wachen und durch Anträge die Ermittelung der Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht.
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu vereidigender Beamter der Civilverwaltung zugezogen.
Sn 18.2159
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Bestimmungen:
1) Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffentlichkeit kann vom Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu verkündi⸗ ggenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls für angemessen erachtet.
2) Der Beschuldigte kann sich eines Vertheidigers bedienen. — Wählt er keinen Vertheidiger, so muß ihm ein solcher von Amts wegen von dem Vorsitzenden des Gerichts bestellt wer⸗ den, insofern es sich um solche Verbrechen oder Vergehen handelt, bei welchen nach dem allgemeinen Strafrecht eine höhere Strafe, als Gefängniß bis zu Einem Jahre, eintritt.
3) Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschuldigten die demselben zur Last gelegte Thatsache vor.
TWWö Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu er⸗ klären, demnächst wird zur Erhebung der anderweiten Beweis⸗ mittel geschritten.
Sodann wird dem Berichterstatter zur Aenßerung über Resultate der Vernehmungen und die Anwendung des Gesetzes, und zuletzt dem Beschuldigten und seinem Verthei⸗ diger das Wort gestattet.
Sha. 2 Dg Urtheil wird bei sofortiger nicht öffentlicher Bera⸗
8 die
sprechung, oder Verweisung an den ordentlichen Richter.
Der Freigesprochene wird sofort der Haft entlassen. Die Verweisung an den ordentlichen Richter findet statt, wenn das Kriegsgericht sich für nicht kompetent erachtet; es erläßt in diesem Falle über die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im Urtheile zugleich besondere Verfügung.
5) Das Urtheil, welches den Tag der Verhandlung, die Namen dder Richter, die summarische Erklärung des Beschuldigten über die ihm vorgehaltene Beschuldigung, die Erwähnung der Beweisaufnahme und die Entscheidung über die That⸗ frage und den Rechtspunkt, so wie das Gesetz, auf welches das Urtheil begründet ist, enthalten muß, wird von den sämmtlichen Richtern und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.
6) Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel
statt. Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Bestätigung des im §. 7 bezeichneten Militair⸗ Befehlshabers, und zwar in Friedenszeiten der Bestätigung des kommandirenden Generals der Provinz.
7) Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 24 Stunden nach der Verkündigung des Erkenntnisses, Todes⸗ strafen binnen gleicher Frist, nach Bekanntmachung der er⸗
thung des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt und un⸗ mittelbar darauf dem Beschuldigten verkündigt. 1b
folgten Bestätigung, an den Angeschuldigten zum Vollzug ge⸗ bracht.
Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Er⸗ kenntnisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszustandes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungszustande, die gesetzliche Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen
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ngenommenen That gewesen sein würde. 84
Die Wirksamkeit der Krie des Belagerungszustandes auf.
Nach aufgehobenem Belagerungszust Kriegsgerichte erlassenen Urtheile sammt Belagstücken und dazu ge⸗ hörenden Verhandlungen, so wie die noch schwebenden Untersuchungs⸗ sachen, an die ordentlichen Gerichte abgegeben; diese haben in den von dem Kriegsgerichte noch nicht abgeurtelten Sachen nach den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den Fällen des §. 9 nach den in diesem getroffenen Strafbestimmungen zu erkennen.
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs⸗Urkunde oder einzelne derselben vom Staats⸗Mi⸗ nisterium zeit⸗ und distriktweise außer Kraft gesetzt werden. 81
„Ueber die Erklärung des Belagerungs⸗Zustandes, so wie über jede, sei es neben derselben (§. 5) oder in dem Falle des §. 16
erfolgte Suspension auch nur eines der §F. 5 und 16 genannten
Artikel der Verfassungs⸗Urkunde, muß den Kammern sofort, be ziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten, Rechenschaft ge geben werden.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden auf gehoben.
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnun vom 10. Mai 1849 und der Declaratio .Juli 1849 (Gesetz Sammlung Seite 165 und 250.)
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8
Rabe. Simons
v. Raumer. v. Westphalen.
4) Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf Frei⸗ 1 Se. Maje
Zöllner
ter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.
der Rheinprovinz abgereist.
stät der König haben Allergnädigst geruht:
t S Broßherzogin von Mecklenburg⸗Schwerin, Geheimen Hofrath weter 498 den Rothen Adler-Orden dritter Klasse;
u Schwerin so wie dem praktischen Arzte Dr. Rosenbaum zu Loburg, den
Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen;
Den bisherigen Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungsrath und Direktor im Ministerium des Innern von Puttkammer zum Oberpräsidenten der Provinz Posen, und den bisherigen Land⸗ rath des Belgarder Kreises von Kleist-Retzow zum Oberpräsi⸗ denten der Rhein⸗Provinz zu ernennen;
Dem Landrath von Tschirschky bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath beizu⸗ legen, so wie
Den bisherigen Stadtgerichts⸗Raͤth Lympius in Breslau zum Kammergerichts⸗Rath zu ernennen, und
Den Kreis⸗Physikern Dr. Frohberg zu Saarlouis und Dr. Schwalb zu St. Wendel, Regierungs⸗Bezirk den Charak⸗
1 * Berlin, 9. Juli. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen ist nach
8 g 8
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das dem Mechaniker Gustav Adolph Buchholz, zur Zeit in London, unterm 17. September v. J. ertheilte Patent auf eine
Ministerium für
rotirende Schnelldruck⸗Presse ist erloschen.
Be kanetimach umn gg.,.,..— Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Ste Kronstadt (St. Petersburg).
Die Abfertigung der Post⸗Dampsschiffe erfolgt: aus Stettin jeden Sonnabend Mittags,
des ersten Eisenbahnzuges von Berlin,
aus Kronstadt jeden b Abends. 8
Der reußische Adler“ geht ab: .
8 I den 17. und 31. Mai, den 14. und 28. Juni, den 12. und 206. Juli, den 9. und 23. Au⸗ gust, den 6. und 20. September, den 4. und 18. Oktober; aus Kronstadt den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, den 5. und 19. Juli, den 2., 16. und 30. August, den 13. und 27. September, den 11. und 25. Ok⸗ ö“ Der „Wladimir“ dagegen: aus Stettin: den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, den 5. und 19. Juli, den 2., 16. und 30. August, den 13. und 27. September, den 11. und 25. Oktober, aus Kronstadt: den 17. und 31. Mai, den 14. und W. Ium, den 12. und 20. JPuli, den 9. und 23. August, den 6. und 20. September, den 4. und 18. Oktober.
Passagegeld: J. Platz 62 Rthlr., II. Platz 40 Rthlr., III. Platz 23 ½ Rthlr. In diesen Beträgen sind die Kosten für die Bekösti⸗ gung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen. Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte. Ein Wagen mit 4 Rädern 50 Rthlr., mit 2 Rädern 25 Rthlr., ein Pferd 50 Rthlr., ein Hund 5 ½ Rthlr. preußisch Courant. Güter und Kontanten werden gegen billige Fracht befördert.
Berlin, den 27. Mai 1851. General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
nach Ankunft
Justiz⸗Ministerium.
in solchen Fällen mit dem Monate, in welchem der Ueber⸗ tritt in den fremden Dienst erfolgt, das Ausscheiden aus dder Sozietät unbedingt statlsind Berlin, den 4. Juli 1851.
Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie Departement. 8
Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.
Die Königliche Akademie der Künste hat den Orgelbauer J. W. E. Fabian in Bromberg, welcher sich als vorzüglicher Meister seines Faches bewährt hat, nach Prüfung der von demsel⸗ ben vorgeschlagenen, zum Theil neuen und anwendbaren Verbesse⸗ rungen des Orgelbaues, zu ihrem akademischen Künstler ernannt und das Patent als solchen für denselben unter heutigem Datum aus⸗
fertigen lassen.
Berlin, 1. Juli 1851. Direktorium und Senat der Königl. Akademie Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.
inste.
der Ki
Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und
Ober⸗Schloßhauptmann, Graf von Arnim, nach Blumberg, und
Der Präsident des Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums, von Becke⸗
vorff, nach der Provinz Westfalen.
Der Notariats⸗Kandidat August Wilhelm Lanser zu
Bonn ist zum Notar für den Friedensgerichts⸗Bezirk Blankenheim im Landgerichts⸗Bezirke Aachen, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Blankenheim, ernannt worden. 8 8 8
““ Kriegs⸗Ministerium. Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht: 88 daß nach den für die Militair⸗Wittwen⸗Pensionirungs⸗ Sozietät bestehenden Vorschriften kein Interessent dieser Sozietät, welcher in den Dienst eines fremden Staates übertritt, Mitglied derselben bleiben kann, und daß daher
dito
Berrlin, 9. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä⸗ digst geruht: dem Commandeur des 8. Kürassier⸗Regiments, Oberst⸗ Lieutenant von Derenthal, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Sachsen⸗Weimar ihm verliehenen Komthurkreuzes des Ordens vom weißen Falken zu ertheilen.
Königliche Schauspiele. “
Donnerstag, 10. Juli. Im Schauspielhause. 109. Abonne⸗ ments⸗Vorstellung. Zum Erstenmale: Das Pamphlet, Lustspiel in 1 Akt, mit frrier Benutzung des Englischen: „The printer's devil,“ von M. A. Grandjean. Hierauf: Der verwunschene Prinz, Lust⸗ spiel in 3 Abtheil., von J. von Plötz. (Frl. Auguste Gey: Evchen.)
In Potsdam. Mit Allerhöchster Genehmigung, Gastvorstellung der Königsberger Opern⸗Gesellschaft: Doktor und Apotheker, komi⸗ sche Oper in 2 Akten, Musik von Dittersdorf. Anfang halb 7 Uhr.
Billets zu dieser Vorstellung sind in der Kastellans⸗Wohnung im Schauspielhause zu Potsdam zu folgenden Preisen zu haben:
Erster Balkon und erste Rang-Loge 1 Rthlr., Parquet und Parquet⸗-Loge 25 Sgr., zweite Rang⸗Loge 15 Sgr., Parterre 12 ½ Sgr., Amphitheater 7 ½ Sgr.
Freitag, 11. Juli. Im Sch. H. Mit Allerhöchster Geneh⸗ migung und aufgehobenem Abonnement. Gastvorstellung der Königs⸗ berger Opern⸗Gesellschaft, und zwar: Doktor und Apotheker. Vorher;: Der Weg durch's Fenster. Anfang halb 7 Uhr.
Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-(Cours
der Berliner Börse, vom 9. IJuli 1851.
Preuss. Courant.
Brief.
250 Fl. 250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 1 Pst. .300 Fr. 150 Fl. 150 Fl.
Amsterdam.... dito Hamburg dito London
Wien im 2 Augsburg Breslau. 100 Thlr.
Leipzig in Courant im 14 Thlr.
88 AAee“X“ 100 Thlr. †. Frankfurt a. M. südd. W. 100 Fl. Petersburg ö“ Cq6ö66
Foands-Course G II1I1“*“ 8 8 8 Brief. Geld. vom 9. Juli 1851. V
Preuss. Freiwillige Anlcihe 106 Staats- Amlenre von 1850 4 103⅔ Staats Schuld-Scheine — 689 5 89 Oder-Deich-Bau-Obligationen 2 Prämienscheine der Seechandlung à St. 50 Thlr. Kur- und Neumöärkische Schuldverschreibungens- Berliner Stadt-Obligationen... dito dito
Westpreussische Pfandbriefe....... 8 Grossherzl. Posensche dito .
dito dito ö1e6e6“
85 ¾ 105 ½ 91 ¾ 102