1851 / 11 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sei, die sich unmittelbar an die Vorschrift des §. 22 der Ver⸗ ordnung vom 14. Dezember 1833 über Aufhebung der gegen die Versäumniß der früheren zehntägigen Appellationsfrist gestat⸗ teten Restitution auf §. 34 Titel 14 der Prozeß⸗Ordnung anschließe. Die Declaration entferne sich nicht von dem Grund⸗ satze, auf dem diese jetzt aufgehobene Restitution beruht habe, und der in dem oben erwähnten §. 34 ausgedrückt sei. Danach habe

s sich dabei lediglich um die versaumte Nothfrist gehandelt, und wie diese an eine vierwöchentliche Zeitdauer geknüpfte Restitution neben der Restitution der Minderjährigen, wegen in einem Pro⸗ zesse erlittener Läsionen, bestanden habe, so set jetzt, nachdem die erstere aufgehoben worden, die letztere dadurch unberührt geblieben. Der Artikel 13 der Declaration spreche darum keineswegs allge⸗ mein von Aufhebung der Restitution, sondern nur von der Restitu⸗ tion gegen die versäumte Nothfrist bei den ausdrücklich benannten Rechtsmitteln, und die Verweisung auf §. 16 Tit. 16 der Prozeß⸗ Ordnung, wie §. 174 Tit. 14 Thl. I. des Landrechts, beziehe sich daher nur auf die speziellen Vorschriften über diese Art der Restitu⸗ tion. Es seien weder die im §. 12 der Prozeß⸗Ordnung a. a. O. enthaltenen Hauptgrundsätze über die Restitution der Minderjähri⸗ gen gegen Verletzungen, die ihnen in einem Prozesse zugefügt wor⸗ den, abgeändert, noch der §. 174 Tit. 14 des Landrechts sei⸗ nem ganzen Inhalte nach aufgehoben, so daß also dieser fort⸗ bestehe, mit einziger Ausnahme desjenigen, was darin die Re⸗ stitution gegen den Ablauf der Fatalien bei jenen Rechtsmitteln betreffe. Beide Gesetze unterschieden nicht, ob der dem Minvder⸗ jährigen, dem Fiskus u. s. w. zugefügte Nachtheil durch die Schuld ihrer Vertreter, und in welchem Zeitpunkte der pro⸗ zessualischen Verhandlung derselbe entstanden sei, noch, ob der⸗ selbe im Laufe des Instanzenzuges hätte abgewendet werden können; es genüge der Nachweis einer eingetretenen Läsion. Dadurch unterscheide sich aber auch diese Restition ex capite mi- norennitatis wesentlich von einer solchen Restitution, welche nur gegen den Ablauf des Fatale bewilligt werde. Die Restitution der Minderjährigen werde nach §. 12 Tit. 16 der Prozeß⸗Ordnung gegen rechtskräftige Erkenntnisse gegeben, und nach §. 1 daselbst mache es keinen Unterschied, ob ein Urtheil durch unterlassene Ein⸗ wendung der zulässigen Rechtsmittel, oder dadurch, daß es in letz⸗ ter Instanz ergangen ist, die Rechtskraft erlangt habe. Wohl aber komme es bei dieser Restitution auf den Punkt an, in welchen der Restitutions⸗Klaͤger die ihm zugefügte Verletzung setze. Der oft gedachte §. 16 habe beispielsweise auch die Restitution in dem Falle, wo die Läsion nur in die Verabsäumung eines ordentlichen Rechtsmittels gesetzt worden war, bewilligt, aber auch nur mit der Wirkung, daß der Implorant noch zu diesem Rechtsmittel ver⸗ stattet wurde, so daß sofort erkannt werden mußte. Nur diese so beschränkte Restitution habe der Artikel 13 der Verordnung vom 6. April 1839 aufgehoben. Derjenige, gegen den ein Kontu⸗ mazial⸗Erkenntniß ergangen ist, welches er durch die restitutio ex capite minorennitatis aus dem Wege schaffen will, be⸗ finde sich gar nicht in der Lage, von der eben gedachten beschränkten Restitution Gebrauch machen zu können, er sei vielmehr dadurch ver⸗ letzt, daß er gar nicht gehört worden, und er wolle durch die Resti⸗ tution erlangen, daß der Prozeß noch in erster Instanz ordnungs⸗ mäßig verhandelt werde. Auf die gegen ein rechtskräftiges Kontu⸗ Artikel 13 ausgesprochene Aufhebung der Restitution gegen die versäumte Nothfrist am allerwenigsten.

Diese Gründe wurden von der greßen Mehrheit des Kollegiums als vollkommen überzeugend für die zur Entscheidung heute nur vor⸗ liegende Frage in Bezug auf die Restitutions⸗Klage gegen ein Kon⸗ tumazial⸗Erkenntniß angenommen, und man beschloß, sich ledig⸗ lich auf diesen Spezialfall zu beschränken. Zur Unterstützung der obigen Ausführung ward noch auf den Schlußsatz der Nr. 22 der Instruction vom 7. April 1839 hingewiesen, in welchem die Fort⸗ dauer der Vorschriften der §8§. 12 ff. Tit. 16 der Prozeß⸗Ordnung über die Restitutions⸗Klagen ausdrücklich anerkannt worden, und auch angeführt, daß nach den zum Zweck der heutigen Berathung eingesehenen Akten des Königlichen Justiz⸗Ministeriums bei der Berathung über den Entwurf der Declaration vom 6. April 1839 davon ausgegangen worden sei, daß durch die hier auszusprechende neaf e der Restitution wider den Ablauf der Fatalien dieses Venencium wegen anderer Lästonen nicht geschmälert werden solle.

Das Plenum vereinigte sich demnä 9 1

8.g98s ) demnächst über folgenden Beschluß: Durch Artikel 13 der Declarati d She hs t ration vom 6. April 1839 ist die Restitutions⸗Klage ex capite minorenmitatis gegen einen durch Verabsäumung des §§. 69 ff Tit Prozeß⸗Ordnung gewährten Restitutions⸗Gesuches rechts⸗ kräftig gewordenen Kontumazial⸗Bescheid nicht aufgehoben.

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Ministerium des Innerrnrn.

Dem bisherigen Landrath des Kreises Memel, Waagen g ist das Landraths⸗Amt des Kreises Leobschütz im Regierungs⸗Bezirk Oppeln übertragen worden.

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Se. Excellenz der Oberschenk von Arnim, nach .

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tober 1848 Allerhöchst bestätigten Statuts der

berliner gemeinnützigen Baugesellschaft, beschlossen von der Gesell⸗ schaft in den General⸗Versammlungen am 31. August 1849 und 17. Oktober 1850 und genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom

c) kann die Mitgliedschaft durch eine fortdauernde unentgelt⸗ liche Uebernahme gemeinnütziger, die Gesellschaftszwecke för⸗ dernder Arbeiten erworben werden;

d) auf ähnliche Weise können Auswärtige als korrespondirende MNittgglieder aufgenommen werden.

Ueber die Aufnahme der unter c und d gedachten Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Auch ist der Vorstand ermächtigt, Personen, die sich sonst um die Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

Die unter c und d gedachten Mitglieder können vom Vor⸗ stande zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn die von ihnen übernommene Thätigkeit und damit ihre Mitgliedschaft aufhört. Die Ehrenmitglieder haben weder ein Stimmrecht, noch dürfen sie in den Vorstand gewählt werden.

Zu §. 6: doch kann der Vorstand solche Miether, welche sich noch nicht hinreichend bewährt haben, bis auf Weiteres, oder ganz, von der Aufnahme in die Miethsgenossenschaft ausschließen.

Zu §. 30: Unter Erben sind nur die gesetzlichen Erben zu verstehen, nicht Testamentserben, wenn solche nicht zugleich zu den Intestaterben gehören.

Zu §. 51: ist anstatt des Wortes „August“ das Wort „Okto ber“ zu setzen.

Die §§. 59 bis 64 lauten gegenwärtig folgendermaßen:

§. 59. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, die von der General⸗-Versammlung auf drei Jahre gewählt werden, das eine derselben als Schatzmeister der Gesellschaft. Unter den übri gen Mitgliedern müssen sich mindestens ein Bauverständiger, d. h. geprüfter Baumeister, und ein Rechtsverständiger befinden.

Außerdem steht es dem Vorstande frei, nach Bedürfniß sich selbst durch die Wahl von höchstens neun gleichberechtigten Mit⸗ gliedern zu verstärken.

Alljährlich, und zwar die ersten beiden Male nach dem Loose, später nach der Zeitfolge des Eintritts in den Vorstand, scheidet ein Drittel der Vorstands⸗-Mitglieder am Tage der ordentlichen General-Versammlung aus; die Ausgeschiedenen sind jedoch wieder wählbar.

§. 60. Wählbar ist jedes Gesellschaftsmitglied, welches in Berlin seinen Wohnsitz hat und den Geschäften in Person vor⸗ stehen kann.

§. 61. Jedes Vorstandsmitglied ist als ausgeschieden aus dem Vorstande zu betrachten, wenn es drei Monate lang ohne genü⸗ gende Entschuldigung an den Arbeiten des Vorstandes keinen Theil nimmt.

Der Vorstand ist ferner berechtigt, eines seiner Mitglieder, das sich wiederholter grober Vernachlässigungen bei Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte oder gar Pflichtwidrigkeiten sollte zu Schulden kommen lassen, aus seiner Mitte durch einen mit Stim⸗ menmehrheit gefaßten Beschluß auszuschließen.

Für diese Fälle, so wie für jeden anderen Fall des freiwilligen oder nothwendigen Ausscheidens eines Vorstands⸗Mitgliedes, wählt der Vorstand aus den Mitgliedern der Gesellschaft einen Ersatz⸗ mann, jedoch nur bis zur nächsten Generalversammlung, in welcher eine Neuwahl stattfindet.

§. 62. Eben so ist der Vorstand berechtigt, bei längerer zeit⸗ weiliger Verhinderung eines Vorstands⸗Mitgliedes einen Stellver⸗ treter für dasselbe zu wählen.

§. 63. Der Vorstand wählt unter sich den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, so wie den Schriftführer und dessen Stell vertreter.

§. 64. Zu den Versammlurgen des Vorstandes werden die

Kitglieder schriftlich eingeladen.

Der Vorstand is beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder anwe⸗

send sind.

zei Abstimmungen sich Stimmengleichheit ergiebt, so ent⸗ scheie vie des Uergtgenden, beziehungsweise seines Stell⸗ vertreters. 8 8 u“ Im §. 66 ist anstatt der Worte: b

„wenn sie von drei Mitgliedern, resp. deren Stellvertretern“

zu setzen: „wenn sie von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, resp. deren Stellvertretern, vollzogen sind.“

§. 71 treten an die Stelle de velcher

ersten Absatzes,

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft oder den Miethsgenossenschaften einerseits und dem Vorstande anderer⸗ seits werden durch ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern ent⸗ schieden, von welchen eines durch die General⸗Versammlung, eines durch die Miethsgenossenschaft, das dritte durch die beiden bereits ernannten Mitglieder crwählt wird, und worunter ein Rechtsver⸗ ständiger, d. h. richterlicher Beamter oder Justiz⸗Kommissarius, sein muß, 8

folgende Bestimmungen:

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft oder den Miethsgenossenschaften oder den Mitgliedern derselben einer⸗ seits und dem Vorstande andererseits werden durch Schieds⸗ gerichte entschieden.

Bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftsmitgliedern und dem Vorstande besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern, von denen einer von der General⸗Versammlung, der andere durch den Königlichen Kommissarius oder dessen Stellvertreter, der

dritte durch den Vorstand erwählt wird, doch steht es jedem Gesellschaftsmitgliede frei, den von der General⸗Versammlung

erwählten Schiedsrichter abzulehnen und selbst einen solchen zu bezeichnen.

8 Bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstande und einer Mieths⸗

genossenschaft, oder den Mitgliedern derselben, besteht das Ge⸗

8

richt ebenfalls aus drei Schiedsrichtern, von denen der Königliche

Kommissarius oder dessen Stellvertreter, die betheiligte Miethsge⸗

nossenschaft und der Vorstand je Einen wählen. Die General⸗ Versammlung wählt ihren Schiedsrichter und dessen Stellvertreter für Behinderungsfälle auf ein Jahr.

2 Dagegen bleibt es dem Ermessen des Königlichen Kommissa⸗

rius, oder dessen Stellvertreters, so wie dem Vorstande, über⸗ lassen, ob sie die Schiedsrichter auf ein Jahr oder für jeden einzelnen Fall wählen wollen. Die betheiligte Miethsgenossen⸗ schaft wählt den Schiedsrichter aber immer für den jedesmaligen Rechtsstreit. Die von dem Vorstande oder den einzelnen Mieths⸗ genossenschaften zu erwählenden Richter dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder einer der Miethsgenossenschaften sein. Auch dürfen nicht Personen zu Richtern gewählt werden, gegen welche gesetzliche Perhorrescenz⸗Gesuche angebracht werden können.

Zu §. 73.: doch darf dieser Ueberschuß niemals im Interesse der Mitglieder, sondern nur zu wohlthätigen öffentlichen Zwecken, mit Genehmigung der Staats⸗Regierung, verwendet werden.

Vorstehende Abänderungen des Statuts der berliner gemein⸗ nützigen Bau⸗Gesellschaft werden in Gemäßheit eines Erlasses der Königlichen Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern vom 14. v. M. hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. VPotsdam, den 2. Juli 1851.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 12. Juli. Im Schauspielhause. 110. Abonne⸗ ments⸗Vorstellung. Neu einstudirt: Judith, Tragödie in 5 Akten von Fr. Hebbel. (Frau Hebbel, vom K. K. Hoß⸗ und National⸗ Theater zu Wien: Judith, als erste Gastrolle.)

Sonntag, 13. Juli. Im Opernhause. Mit Allerhöchster Genehmigung und aufgehobenem Abonnement. Gastvorstellung der königsberger Opern⸗Gesellschaft: Hieronymus Knicker fomi⸗ sche Oper in 2 Akten. Musik von Dittersdorf. Vorher: Scar⸗ ron's Liebe, Original⸗Lustspiel in 1 Akt, von M. Ring. Zum 8 der e eine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr., erster Ran 8 kon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen csanss u“ chester 1 Rthlr., Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Proscenium des zweiten Ranges 20 Sgr., zweiter Rang 15 Sgr., dritter Rang daselbst 12 ½ Sgr., Parterre 15 Sgr., Amphitheater gr.

Die resp. Abonnenten wollen ihre Billets bis heute,

abend, den 12. d., Mittags 1 Uhr, abholen lassen. Sonn⸗

In Charlottenburg: Der Militairbefehl, Lustspiel 2 Ab⸗ theilungen, nach Anicet, von C. W. Koch. Hierauf: Der Platz⸗ regen als Eheprokurator, dramatisirte Anekdote in 2 Abtheilungen, von E. Raupach. Anfang halb 7 Uhr.

Billets zu dieser Vorstellung sind bis Sonntag, den 13. d. M., Mittags 1 Uhr, im Billet⸗Verkaufs⸗Büreau des Schauspielhauses zu Berlin und Abends im Schloß⸗Theater zu Charlottenburg an der Kasse zu folgenden Preisen zu haben:

Ein Billet zur Fremden⸗Loge 1 Rthlr., ein Billet im ersten Range Logen 20 Sgr., ein Billet in einer Parquet⸗Loge 20 Sgr., ein Parquet⸗Billet 20 Sgr., ein Billet zum Orchester 20 Sgr., ein Billet im zweiten Range Logen 15 Sgr., ein Billet im dritten Range Logen 10 Sgr., ein Billet in der mittleren Abtheilung des dritten Ranges 10 Sgr., ein Parterre⸗Billet 15 Sgr., ein Bille zur Gallerie 5 Sgr.

Preuss. Courant. Brief. Geld.

Amsterdam 250 Fl. b 141 ¾ dito 1““ 250 Fl. 1t 1 ¼ 8 Hamburg. dito London Paris. Wien im 20 Fl. Fuss.. Augsburgͤͤ. 1“ 150 Fl. Breslau 100 Thlr. Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss 100 Thlr. Frankfurt a. M. süůdd. W. 100 Fl. Pertbreburg .... 11400 M.

2

Fonds-Course vom 11. Juli 1851. ;

Zinsf

1 Brief. V Geld. Gem.

Preuss. Freiwillige Anleihe

dito Staats-Anleihe von 1850 Staats-Schuld-Scheine Oder-Deich-Bau-Obligationen Prämienscheine der Sechandlung à St. 50 Thlr. Kur- und Neumärkische Schuldverschreibungen Berliner Stadt-Obligationen

dito dito

Westpreussische Pfandbriefe..... Grossherzl. Posensche dito

dito dito dito Ostpreussische dito Pommersche dito Kur- u. Neumärk dito Schlesische . b

dito vom Staat garantirt Lit. B... Preussische Rentenbrieõe. . Preussische Bank-Antheil-Scheine

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II -““ .“ Andere Goldmünzen à 5 Thlr...

Disconto G“ Lisenbahn-Actie Berlin, den I11. Juli 1851.

Preufs. Courant.

Brief. Geld.

Aachen-Düsseldorfer 86 ½ 85 ½ Bergisch-Märkischoee. 37 8⸗ dito Prioritäts- 101 ½ 101¼ Deuc Iit. .. DDDDJ“ S. dito Prioritäts-... Berlin-Hamburger

8.

9 Prioritätͤs. dito II. Em. Berlin-Potsdam-Magdeburger... dito Prioritäts Obligat. dito V dito 88 dito Lit. D. Berlin-Stettiner dito PricriturnCO Cöln-Mindener dito Prievitäts OQhlir. . . . . . .... dito dito INI Düsseldorf-Elberfelder dito Prioritäts-. Magdeburg-Halberstädter dito Prioritäts . Magdeburg- Wittenberge.. H dito Prioritätͤ- Niederschlesisch-Märkisch9he. X“ dito Prioritäts- 1

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