1851 / 16 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Arnsberg.

Nr. 39,573; 1 Gewinn von 1000 Rthlr. auf Nr. 74,635; 1 Ge⸗ winn von 500 Rthlr. auf Nr. 62,519; 4 Gewinne zu 200 Rthlr. fielen auf Nr. 26,311. 36,075. 38,491 und 66,325, und 4 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 3488. 28,483. 29,775 und 78,7422.. Berlin, den 17. Juli 1851.

ö“ 2 8 5 n 2 . . 5 Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. 8 Die Wahl des Schulamts⸗Kandidaten Jakob Roemer zum ordentlichen Lehrer an der höheren Stadtschule zu Krefeld ist be⸗ Der Kreis⸗Thierarzt Grzedziewski ist aus dem Kreise Schildberg, Regierungs⸗Bezirks Posen, in den Kreis Lublinitz, Regierungs⸗Bezirks Oppeln, zurückversetzt worden.

8

Ministerium des Innern. h

1 111“ Der seitherige Justiz-Aktuaärius Kretzschmann ist zum Ge⸗ heimen Registrator, und der Kanzlei⸗Asistent Wohllebe zum Ge⸗ heimen Kanzlei⸗Secretair ernannt worden.

Angekom

Der Ober⸗Präsident der Rheinprovinz, von Kleist⸗Retzow, aus Krieckow.

Der Regierungs⸗Präsident von Bodelschwingh, von

Der designirte Königl. großbritannische außerordentliche Ge⸗

sandte und bevollmächtigte Mmister am Königl. preußischen Hofe, Lord Bloomfield, von St. Petersburg.

Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister

am Königl. schwedischen und norwegischen Hofe, Kammerherr von

8

Brassier de St. Simon, aus der Rheinprovinz.

Abgereist: Se. Excellenz der Minister⸗Präsident und Mini⸗ ster des Auswärtigen, Freiherr von Manteuffel.

Der Ober⸗Präsident der Provinz Posen, von Puttkammer, nach Posen.

Der Vorsitzende des evangelischen Ober⸗Kirchen⸗Raths, Kon⸗

sistorial⸗Präsident von Uechtritz, nach Marienbad.

Berlin, 17. Juli. Se. Majestät der König haben Aller⸗

gnädigst geruht, dem Professor und Hofbildhauer Rauch zu Ber⸗

8

mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs gnädigst geruht, Ihren

lin die Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät

ihm verliehenen Ritterkreuzes des niederländischen Löwen-Ordens

zu gestatteen. .“

v1““

Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm von Preußen haben Hofstaats⸗Secretair Louis Wilhelm Leopold Schulz zu Höchst⸗

dero Hofrath zu ernennen.

Kammer auf Grund der Wahlgesetze vom 30. April c. und der von dem Königlichen Staatsministerium dazu erlassenen Reglements

1

Bekanntmachungen.

ie Wahlen zur ersten und zweiten Kammer in den Hohenzollern⸗ 1“ schen Landen betreffkferd].

1—“

Nachdem die Ausführung der Wahlen zur ersten ind zweiten

vom 7. Mai c. gegenwärtig angeordnet ist, so veranlassen wir hier⸗

durch die Herren Ober⸗Amtmänner, so wie die dazu berufenen Ge⸗ meinde⸗Behörden, unter genauer Beachtung jener Gesetze und Regle⸗ ments, von denen eine entsprechende Anzahl von Druck⸗Exemplaren den einzelnen Bezirks⸗Aemtern besonders zugefertigt wird, die für

die Wahlen erforderlichen Vorarbeiten nunmehr ungesäumt in An⸗

11“

ͤ1111XX““

Ax. die Wahlen zur ersten Kammer

betrifft, so handelt es sich für jetzt lediglich darum, nach Vorschrift

der §§. 1 bis einschließlich 5 des betreffenden Reglements vom 7. Mai c. die Urwählerlisten aufzustellen. Dies Geschäft ist nach den folgenden Anleitungen in der dabei angegebenen Folgeordnung zu vollziehen.

I. Ohne eine weitere Anweisung abzuwarten, haben die Ge⸗

meindebehörden unverzüglich in jeder Gemeinde die Einwohnerschaft

stellung der Urwählerlisten für die Wahl zur ersten Kammer ge⸗

genwärtig vorgegangen wird.

in ortsüblicher Weise davon zu benachrichtigen, daß mit der Auf⸗

II. Gleichzeitig haben dieselben die Urwählerliste nach dem

anliegenden Formular A. zu entwerfen.

Die Anlegung dieser Listen erfolgt gemeindeweise, so daß jede Liste alle Ortschaften umfaßt, welche gemeinschaftlich einem und demselben politischen Gemeindeverbande angehören.

Insoweit den Gemeindebehörden bekannt ist, daß in der Ge- meinde Niemand die volle gesetzliche Befähigung zur Wählerschaft besitzt (§. 1 des Reglements), können dieselben die Anlegung der Liste vorläufig aussetzen, bis etwa in Folge der vor, unter I. erx⸗ wähnten, jedenfalls zu erlassenden Bekanntmachung sich Einwohner melden, welche als befähigte Urwähler anerkannt werden.

III. Hiernächst haben die Gemeindebehörden ungesäumt mit den Eintragungen in die Liste zu beginnen. 8

In diese Liste werden nur diejenigen Einwohner aufgenommen, welche ausweislich die vom Gesetz erforderte volle Befähigung (§. 1. des Reglements) besitzen. Hierüber haben sich deshalb die Behörden vorgängige vollständige Gewißheit zu verschaffen.

Die Eintragungen erfolgen nun, je nachdem den Ortsbehörden die Wahlbefähigung einzelner Einwohner schon bekannt ist und ihnen zugleich die zur Ausfüllung der sämmtlichen Kolonnen der Listen erforderlichen Nachrichten vollständig vorliegen oder ihnen durch besondere Meldungen einzelner Einwohner in dieser Beziehung das Erforderliche beigebracht wird. Dabei ist aber Folgendes genau zu beachten: Eine bestimmte Reihenfolge der Verzeichnung ist nicht vorgeschrieben, doch muß jeder Urwähler unter einer besonderen laufenden Nummer eingetragen werden. b

Die Bezeichnung in Kolonne 2 muß so vollständig gemacht werden, daß keine Verwechselung der Personen eintreten kann. Rücksichtlich des Alters (Kolonne 3) genügt die Angabe, daß der Eingetragene das 30ste Lebensjahr vollendet hat.

In Kolonne 4 ist zu bescheinigen, daß derselbe mindestens während der letzten sechs Monate in der Gemeinde seinen Aufent⸗ halt gehabt hat. Ob derselbe im Uebrigen der Gemeinde als Bür⸗ ger, Beisasse oder sonst in einem anderen Verhältniß angehört, ist gleichgültig. 8

Rücksichtlich des Vermögens⸗Besitzes (Kolonne 5 und 6) ist zu beachten, daß nur derjenige die gesetzliche Wahlbefähigung hat, welcher entweder ein Grundvermögen von mindestens 8750 Fl. oder ein jährliches Einkommen von mindestens 875 Fl. besitzt. Die Befähigung muß daher auf den einen oder den anderen Besitz gegründet 4 werden, und es ist nicht zulässig, etwa dem ungenügenden Grundvermögen das anderweite jährliche Einkommen ergänzend zuzurechnen. Besitzt Jemand ein Grundvermögen, dessen Werth die gesetzlich erforderte Höhe von 8750 Fl. nicht erreicht, so kann er als Grundbesitzer unter keinen Umständen, vielmehr nur noch etwa auf Grund seines Einkommens in die Liste aufgenommen werden. Bei der Be⸗ rechnung des letzteren ist es dagegen gleichgültig, aus welchen Quellen sein Einkommen fließt; es wird dabei der Ertrag aus Grundstücken, Gewerben, Kapitalien ꝛc. ꝛc. zusammengerechnet und nur darauf gesehen, ob Alles zusammen mindestens ein jährliches Einkommen von 875 Fl. ergiebt. 8

Hiernach werden denn auch bei einem und demselben Urwähler nicht die beiden Kolonnen 5 und 6, sondern nur die eine oder die andere Kolonne ausgefüllt.

In der Kolonne 7 werden die Ausweiss kurz vermerkt, welche über das in den vorangehenden Kolonnen 5 und 6 bezeichnete Grundvermögen, beziehungsweise jährliche Einkommen beigebracht worden sind. Bestimmte Formen, in denen der Vermögensnachweis geführt werden soll, sind nicht vorgeschrieben; es kommt daher nur darauf an, daß die Darlegung des Vermögens in einer Weise er⸗ folgt, welche geeignet ist, den Behörden die volle Ueberzeugung von 4 der Richtigkeit der Angaben zu verschaffen. In den meisten Fällen werden die Kataster der direkten Staatssteuern einen ausreichenden Ausweis gewähren; hier genügt es dann, in Kolonne 7 auf diese Kataster zu verweisen. Da indessen die Kataster nur den Kapital⸗ werth der Grundstücke, Gewerbe ꝛc. ꝛc. ergeben, so muß in den Fällen, wo es sich um das jährliche Einkommen handelt, in Ko⸗ lonne 8 erläutert werden, in welcher Weise daraus das Jahres⸗ Einkommen berechnet ist. 1 b

Im Uebrigen macht es keinen Unterschied, ob das Vermögen sich innerhalb des Gemeindeverbandes, in welchem der Urwähler wohnt, oder anderwärts befindet. .

IV. Seitens der Herren Oberamtmänner ist den Gemeinde⸗ behörden eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Listen abgeschlossen und eingereicht werden müssen. Diese Frist darf nicht über das wirkliche Bedürfniß hinaus erstreckt, kann aber für die einzelnen Gemeinden verschteden bemessen werden. Im Allgemeinen wird eine Frist von acht Tagen genügen, zumal wenn die freie Zeit 1 nicht mit eingerechnet wird, welche den Gemeindebehörden bis zum Eingang der oberamtlichen Verfügung gegeben ist. Die Herren Oberamtmänner haben diese Verfügung thunlichst zu beschleunigen und in derselben zugleich diejenigen Bestimmungen zu treffen, welche sie ihrerseits zur Förderung und Sicherung des ganzen Geschäftes

noch etwa derlich erachten. G V. essabedin Sehtenörden vom Oberamt die vorerwähnte

ristbestimmung zugegangen ist, bemessen sie ihrerseits den Termin 2. Abschluß 88 Liste und benachrichtigen hiervon orts⸗

üblicher Weise die Einwohnerschaft. Sie führen im Uebrigen nach den obigen Bestimmungen das Geschäft fort, schließen sodann an dem angegebenen Termin die Liste ab, unterschreiben dieselbe zur Bekräftigung der Richtigkeit aller vorgenommenen Eintragungen und senden dieselbe vgtestümt. unter Beifügung aller dazu ge⸗ hörigen Verhandlungen und der von dem Oberamte etwa noch be⸗ sonders erforderten Beläge, an das Oberamt ein. Wo gar keine Liste in Ermangelung qualifizirter Urwähler aufzustellen war, ist dies dem Oberamte anzuzeigen.

VI. Je nachdem die Listen eingehen, haben nunmehr die Herren Oberamtmänner dieselben sowohl in formeller, wie in ma⸗ terieller Beziehung der sorgfältigsten Prüfung zu unterziehen und etwaige Mängel oder Unvollständigkeiten zu berichtigen, hiernächst aber dieselben mit dem Vermerk:

„Festgestellt den —“ abzuschließen und den Gemeindebehörden Behufs der Eröffnung des Reclamalions⸗Verfahrens zurückzusenden.

VII. Die Ortsbehörden veranlassen, sobald ihnen die festge⸗

stellten Listen zugegangen sind, ungesäumt deren Veröffentlichung.

Diese erfolgt in der Weise, daß die Liste im Gemeindehause wäh⸗

rend der gewöhnlichen Geschäftsstunden drei volle Tage zu Jeder—

manns Einsicht offengelegt und hiervon die Einwohnerschaft orts⸗ üblich benachrichtigt wird.

III. Gleichzeitig veranlaßt die Ortsbehörde die Bildung der

Reclamations⸗Kommisston in folgender Weise:

1,) Zunächst bestimmt der Gemeindevorstand (Bürgermeister, oder Stadtschultheiß, oder Vogt in Gemeinschaft mit den Gemeinde⸗ räthen) die Zahl der Mitglieder der Kommission, wobei nur darauf zu sehen ist, daß diese Zahl durch Zwei theilbar sei. Gleich in derselben Versammlung wählt der Gemeindevorstand die eine Hälfte der Kommissions⸗Mitglieder, während er zu⸗ gleich an die Gemeindevertretung (Bürger⸗Ausschuß) die Auf⸗

forderung erläßt, die andere Hälfte der Mitglieder zu wählen

und die Gewählten ihm mitzutheilen.

Sofort beruft der Bürgermeister, Stadtschultheiß oder Vogt die sämmtlichen Gewählten und veranlaßt dieselben, sich als Reclamations⸗Kommission dadurch förmlich zu konstituiren, daß sie aus ihrer Mitte durch Stimmenmehrheit einen Vor⸗ sitzenden wählen.

An dieser Wahl, so wie an allen weiteren Geschäften der Kommission, nimmt der Bürgermeister (Stadtschultheiß, Vogt) aber nur in so weit Theil, als er der Kommission etwa als gewähltes Mitglied angehört.

Ueber die einzelnen Handlungen (vor, unter 1, 2 und 3) werden kurze Protokolle aufgenommen und dem Vorsitzenden der Kommission zur Aufbewahrung übergeben.

IX. Hiernächst wird der Eingang etwaiger Reclamationen gegen die Urwählerliste abgewartet.

Diese Reclamationen müssen innerhalb der nächsten drei Tage nach der oben unter VII. erwähnten Bekanntmachung, unter Bei⸗ fügung der Beweismittel, bei den Herren Oberamtmännern schriftlich angebracht werden, welche ihrerseits darauf den Tag des Eingangs vermerken und dieselben ohne Verzug der Reclamations⸗Kommission zufertigen.

Um jede Verzögerung zu vermeiden, erscheint es angemessen, daß die Herren Oberamtmänner die Reclamationen an die Bürgermeister (Stadtschultheiß, Vögte) zur sofortigen Aushändigung an die Kommission senden. 8

X. Nachdem die Liste volle drei Tage ausgelegen hat, wird

dieselbe vom Gemeindevorstande mit einer Bescheinigung über diese

Auslegung, so wie über die darüber ergangene Bekanntmachung, versehen und der Reclamations⸗Kommission übergeben.

XI. Innerhalb der nächstfolgenden drei Tage hat nunmehr die Reclamations⸗Kommission über die ihr etwa zugefertigten Reecla⸗ mationen ihre Entscheidungen zu treffen. G

Diese Kommission kann sich auf ein besonderes Beweisverfah⸗ ren nicht einlassen; sie hat ihre Entscheidungen vielmehr lediglich einerseits auf den Inhalt der Urwähler⸗Liste und der derselben bei⸗ liegenden Beweisstücke, andererseits auf die den Reclamationen bei⸗ gefügten Beweismittel zu stützen.

Will dieselbe sich für die nachträgliche Aufnahme eines Ein⸗ wohners in die Liste entscheiden, so muß sie darauf sehen, daß dessen volle Befähigung als Urwähler aus den Vorlagen hervorgehe, daß also alle Erfordernisse, welche §. 1 des Reglements vorschreibt, na⸗ mentlich der Vermögensstand, das Alter, die Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde ꝛc. ꝛc., vollständig dargethan seien. b

Die Kommission darf auch in der Liste selbst keine Verände⸗

rungen oder Nachtragungen vornehmen; ste muß vielmehr sich darauf

beschränken, ihre Entscheidungen unter die Reclamationen selbst kurz E“ XII. Unmittelbar nach Ablauf der dreitägigen Frist schließt die Kommission ihre Geschäfte. Fsesa. Pesst sattes Dieselbe übergiebt nunmehr sämmtliche Verhandlungen, ins be⸗ sondere: L*“ʒ E1“

1) die mit ihren Entscheidungen versehenen Reclamationen und dazu gehörigen Anlagen, san Ehentta 2) die Urwählerliste, nebst allen Belagstücken, EV“ 3) die Verhandlungen über die Wahl ihrer Mitglieder und ihres Vorsitzenden (oben unter VIII. 4 erwähnt), an den Gemeinde⸗ Iee sed er Gemeindevorstand sendet hierauf alle diese V ohne Berzug an das Oberamt 1 viele Veshansiungen

XIII. Je nach Eingang der Urwählerlisten und Reclamations⸗ Entscheidungen werden sodann die ersteren in der Art berich⸗ tigt, daß die Herren Oberamtmänner streng nach dem Ausfall jener Entscheidungen die Nachtragungen oder Löschungen vorneh⸗ men und darüber in die 8. Kolonne der Liste, unter Bezugnahme auf die veranlassende Reclamations⸗Entscheidung, einen kurzen Ver⸗ merk setzen. Zugleich sind dann die zu den Listen gehörigen Ver⸗ handlungen und Belagstücke übersichtlich zu ordnen.

XIV. Ist so die definitive Richtigstellung der Listen erfolgt, so haben die Herren Oberamtmänner die summarische Zahl der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Urwähler in ein fortlaufen⸗ des Verzeichniß zu bringen, dasselbe aufzurechnen und nebst den

Listen selbst ungesäumt an uns einzusenden. v. n7H2 Ih1280

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kommt es zur Zeit gleichfalls nur darauf an, nach Anleitung der §§. 1 bis einschließlich 7 des Wahlreglements vom 7. Mai c. die Urwählerlisten und die Abtheilungslisten aufzustellen.

Diese Geschäfte sind in der nachstehenden Folgeordnung zu vollziehen und dabei zugleich die folgenden näheren Bestimmungen genau zu beachten:

I. Die Ortsvorstände sämmtlicher Gemeinden haben unver⸗ züglich eine Liste nach dem beiliegenden Formular B. anzulegen.

II. In diese Liste werden gemeindeweise, also alle Ortschaf⸗ ten des gemeinsamen Gemeindeverbandes umfassend, diejenigen Ein⸗ wohner eingetragen, welche nach den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Mai 1849 §. 8 die volle Wahlbefähigung besitzen.

Die Reihenfolge der Eintragungen ist gleichgültig, nur muß

jeder Eingetragene unter einer besonderen Nummer verzeichnet

werden.

In Kolonne 2 ist die vollständige Bezeichnung nach Stand und Vor⸗ und Familien⸗Namen aufzunehmen, um jede Verwechse⸗ lung der Personen zu vermeiden.

In Kolonne 3 genügt die Angabe, daß der Eingetragene das 24. Lebensjahr vollendet hat.

In Kolonne 4 ist zu bescheinigen, daß derselbe mindestens die letzten sechs Monate hindurch in der Gemeinde seinen Aufenthalt gehabt hat. In welchem Verhältnisse derselbe übrigens der Ge⸗ meinde angehört, ob als Bürger, Beisasse ꝛc. ꝛc., ist gleichgültig.

In Kolenne 5 werden die einzelnen dort genannten Staats⸗ steuern in ihren Jahresbeträgen neben einander in die ausgeworfe⸗ nen Unterabtheilungen verzeichnet und in der letzten Unte abtheilung in Summa aufgerechnet. Eine bestimmte Steuer⸗ zahlung ist uͤbrigens nicht Bedingung der Wählerschaft, die Höhe derselben vielmehr nur für die Bildung der Abtheilungslist von Bedeutung. Es werden daher auch diejenigen Einwohner auf⸗ gezeichnet, welche gar keine der angegebenen Staatssteuern entrich⸗ len, sofern sie nur sonst den Erfordernissen der Wahlbefähigun (§. 8 der Verordnung vom 30. Mai 1849) entsprechen.

Iu dieser Beziehung ist insbesondere nicht außer Acht zu lassen, daß diejenigen Einwohner ausgeschlossen sind, welche aus öffent⸗ lichen Mitteln Armen⸗Unterstützung erhalten.

III. Nach dem Abschluß der Listen, welcher thunlichst zu be⸗ schleunigen ist, übersenden die Ortsvorstände dieselben mit ihrer Unterschrift versehen unverzüglich dem betreffenden Oberamte. Die Einsendung erfolgt seitens der Gemeinde Harthausen (Oberamts Gammertingen) an das Oberamt Trochtelfingen; seitens der Ge⸗ Gemeinde Kalkreute (Oberamts Sigmaringen) und der Gemeinde Achberg an das Oberamt Ostrach. (Siehe unten Nr. V.)

Die Gemeindebehörde der Stadt Sigmaringen und des Markt⸗

fleckens Empfingen verfahren, wie weiter unten Nr. VIII. ange⸗ eben. 8 IV. Unabhängig von den vorstehenden Geschäften, welche in den einzelnen Gemeinden inzwischen nach Kräften beschleunigt wer⸗ den müssen, schreiten die Herren Oberamtmänner zur Abgränzung der Urwahlbezirke.

Die Abgränzung erfolgt nach der Seelenzahl der Gemein⸗ den dergestalt, daß kein Bezirk weniger als 750 Seelen und mehr als 1749 Seelen enthält. Es werden hierbei die Ergebnisse der Zählung des Jahres 1849 zum Grunde gelegt, da das Ergebniß der spätern Zählung zur Zeit noch nicht vollständig richtig ge⸗ stellt ist. 1t 1 Die Zusammenlegung verschiedener Gemeinden zu einem Be⸗ zirk darf immer nur ungetheilte Gemeinde⸗Verbände umfassen; eine