1) Um Söhne aus den höheren Ständen dem Bettriebe technischer bürgerlicher Gewerbe zuzuwenden, dürfen die Eltern der jungen
Leute nicht Handwerker sein. Aufzunehmende sich nicht
belegene Grundstück soll nach dem Beschlusse des Königlichen Ministeriums für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten durch den Unter⸗ eichneten im Wege öffentlicher Licitation ver⸗
erledigte Stipendium, aus welchen der Unter⸗ zeichnete einen einzuberufen das Recht hat. Berlin, den 10. Juli 1851.
Der Vorsitzende des Vereins für Gewerbfleiß in
äußert und zu dem Zwecke der öffentliche Ver⸗ 2) Insofern der kaufstermin an Ort und Stelle auf dem gedach..
ten Grundstücke aam 30sten September 1851, Nachmittags 3 Uhr, abgehalten werden.
Kauflustige werden zu diesem Termine mit dem Bemerken eingeladen, daß die Verkaufsbedingun⸗ en in dem Geschäftsbüreau des Unterzeichneten, Jerufalemmer⸗Sthaße Nr. 8, so wie in der Re⸗ gistratur der Vten Abtheilung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffent⸗ liche Arbeiten, Lindenstraße Nr. 47, an den Wochentagen, in den Vormittagsstunden von 8
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bis 12 Uhr, eingesehen werden können.
Der Taxwerth des Grundstücks beträgt 3900 der Feuerkassenwerth Das auf demselben befind⸗ liche Magazingebäude ist massiv, 40 6“ lang, Daran schließt sich in der Straßenfront der mit massiven Pfeilern versehene Eingangsthorweg. Die Hinter⸗ front an der Spree ist mit einer neuen hölzernen Schälung, 105 10“ lang, versehen und enthält
Rthlr. 24 Sgr. 6 Pf., 850 Rthlr. Cour.
24“ tief und 1 Stockwerk hoch erbaut.
am östlichen Ende eine Ausladebettun Der Grund und Boden des schließt 44 ¶R. 15 F. in sich. ceööb1ö1884. Naudé, Rechts⸗Anwalt und Notar.
[525] Bekanntmachung
wegen Errichtung eines alljährlich in
G Breslau abzuhaltenden Haupt⸗ Flachs⸗Marktes.
Der Mangel eines Central⸗Punktes in der Provinz für das so wichtige als umfangreiche Flachsgeschäft ist seither vielfach als ein Uebel⸗ stand empfunden worden. Zur Abhülfe desselben hat die hiesige Königliche Regierung die Abhal⸗ ⸗Marktes
“
ung eines alljährlichen Haupt⸗Flachs n hiesiger Stadt genehmigt.
Dieser Markt wird daher “ jeden Jahres, und, insofern dieser Tag auf einen Sonntag fällt, am nächst darauf folgenden Tage, das erstemal aber Montag den 15. De⸗ zember dieses Jahres, hierselbst in dem dazu bestimmten Parterre⸗Lokale in dem Maga⸗ in⸗Gebäude an den städtischen Mühlen abge⸗
alten werden.
Indem wir dieses zur allgemeinen in der Provinz bringen, laden wir die Herren Flachs⸗Produzenten und Konsumenten hiermit ein, sich zu diesem Markte, der eben so große Vortheile für die Verkäufer als die Käufer dar⸗ bietet und gewiß zur Förderung der schlesischen Leinen⸗Industrie wesentlich beitragen wird, recht zahlreich einzufinden.
Breslau, den 1. Juli 1851. Der Magistrat hiesiger Haupt⸗ und Residenzstadt.
Kenntniß
15300
Bewerbung um ein Stipen⸗ vo
Der Ritterschaftsrath Herr Ernst Friedrich von Sevydlitz hat in seinem Testamente vom 15. September 1828 den Verein für Ge⸗ werbfleiß in Preußen zu seinem Universal⸗ erben eingesetzt, so daß der größte Theil der Rente aus seinem bedeutenden Vermögen zu Stipendien für Zöglinge des Königl. Gewerbe⸗ Instituts verwendet werden soll, deren ein jedes für jetzt 200 Rthlr. jährlich beträgt. Da nun mit dem 1. Oktober d. J. ein neuer Lehrgang beginnt und ein Stipendium erledigt wird, so können sich von jetzt an bis zum 10ten August d. J. junge Leute zur Erlangung dieses Stipendiums, verbunden mit dem freien Unter⸗ terrichte im Königl. Gewerbe⸗Institute, melden, wenn sie außer den unten folgenden Vorschriften des Instituts auch den von dem Erblasser vorge⸗ schriebenen Bedingungen genügen:
rundstücks
einem technischen Gewerbe widmet, welches
in dem Königl. Gewerbe⸗Institute praktisch gelehrt wird, muß derselbe bereits ein Hand⸗
werk erlernt und sich hinreichende praktische Geschicklichkeit zu dessen Betriebe erworben haben.
Das Königliche Gewerbe⸗Institut fordert in dieser Beziehung in allen Fällen wenigstens eine einjährige praktische Beschäftigung in dem ge⸗ wählten Gewerbe, mit Ausnahme der Chemiker, von denen dieser Nachweis nicht gefordert wird. Das Studium des Baufachs überhaupt, ohne
ein Bauhandwerk erlernt zu haben, berechtigt nicht zur Aufnahme.
3) Der Aufzunehmende muß durch ein Ge— sundheits⸗Attest des Kreisphysikus nach⸗ weisen, daß er die Gesundheit und Kör⸗ perkräfte besitze, welche sein Gewerbe er— fordert, auch daß er die Blattern durch
Igmpfung oder sonst überstanden habe.
4) Die Eltern oder Vormünder des Stipen⸗ 1 diaten müssen, wenn er nicht dispositions⸗ ffähig ist, sich verpflichten, für den Fall, daß er in den Staatsdienst tritt, Alles, was er an Stipendien und Prämien aus der Stiftung erhielt, von seinem Gehalte in solchen Abzügen zu ersetzen, welche ge⸗ setzlich als Maximum zulässig sind.
Den Vorzug bei der Bewerbung haben, bei gleicher Qualification, die rechten Geschwister⸗ Kinder der Mutter des Erblassers (einer von la Roche⸗Starkenfels) und deren Descendenten, die von Gagern; die Descendenten des Herrn von Bassewitz auf Schönhof bei Wismar aus der letzten Ehe mit einer von la Roche.
Das Königl. Gewerbe⸗Institut stellt außerdem nachfolgende Bedingungen:
Der Bewerber muß wenigstens 17 und darf höchstens 27 Jahre alt sein. Er hat nachzu⸗ weisen, daß er entweder bei einer zu Entlassungs⸗ Prüfungen berechtigten Provinzial⸗Gewerbeschule oder Realschule oder bei einem Gymnasium das Zeugniß der Reife erlangt hat. Kann der Be⸗ werber diesen Nachweis nicht beibringen und glaubt er dennoch im Besitze der zur Aufnahme in das Königl. Gewerbe⸗Institut erforderlichen Kenntnisse zu sein, so kann ausnahmsweise ge⸗ stattet werden, daß er den Beweis dafür bei der im Königl. Gewerbe⸗Justitut zu Anfange des Monats Oktober auf Grund des Reglements für die Entlassungs⸗Prüfungen an Provinzial⸗ Gewerbeschulen vom 5. Juni v. J. abzuhaltenden Prüfung nachträglich führe.
Die Anmeldungen zur Erlangung des Stipen⸗ diums geschehen schriftlich bei dem Unterzeichne⸗ ten (Wilhelmsstr. 79) als Vorsitzenden des Ver⸗ eins, unter der portofreien Rubrik „Verein für Gewerbfleiß in Preußen betreffend“, und müssen mit folgenden Attesten begleitet sein:
a) dem Geburtsschein des Bewerbers;
b) einem Gesundheits⸗Atteste, in welchem aus⸗ gedrückt sein muß, daß der Bewerber die körperliche Tüchtigkeit für die praktische Aus⸗ übung des von ihm gewählten Gewerbes und für die Anstrengungen des Unterrichts im Institute besitze; einem Revaccinations⸗Atteste; dem Zeugniß der Reife von einem der vorgenannten Anstalten, oder, wenn der Bewerber ein solches nicht besitzt, seinen Schulzeugnissen; den über seine praktische Ausbildung sprechen⸗ den Zeugnissen; einem Führungsatteste; und “ den über die militairischen Verhältnisse des Bewerbers sprechenden Papieren, aus denen hervorgehen muß, daß die Ableistung sei⸗ ner Militairpflicht keine Unterbrechung des Unterrichts für ihn herbeiführen werde.
Das unter 4 vorgeschriebene gerichtliche Ver⸗ pflichtungs⸗Dokument braucht erst dann beige⸗ bracht zu werden, wenn der Bewerber wirklich als Stipendiat gewählt worden ist.
Die Wahl geschieht in der zweiten Hälfte des
Monats August. Die Vorsteber der Abtheilun⸗
Preußen. gez. v. Pommer⸗Esche.
[526ö0 Bekanntmachung.
Die im Johannis⸗Termin 1851 fällig ge⸗ wordenen Zinsen sowohl der 4⸗ als auch 3zproz. Großherzogl. posenschen Pfandbriefe werden gegen Einlieferung der betreffenden Cou⸗ pons und deren Specificationen vom 1sten bis 16ten August d. J., die Sonntage ausgenom⸗ men, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, in Berlin durch den unterzeichneten Agenten in seiner Wohnung (wo auch vom 20sten ab die Schemata zu den Couponsspecifi⸗ cationen unentgeltlich zu haben sind) und in Breslau durch den Geh. Kommerzienrath Herrn J. F. Kraker ausgezahlt. — Nach dem 16. August wird die Zinsenzahlung geschlossen und können die nicht erhobenen Weihnachts⸗Termin 1851 gezahlt werden.
Berlin, den 12ten Juli 1851.
11“ 46. Behrenstraße.
[473] Mühlenverpachtung.
Die neu errichteten hiesigen herrschaftlichen Mühlwerke (an der zwickauer Mulde), bestehend in
a) einer Mahlmühle, vermittelst großer Tur⸗ bine nach Yonval'schem System, von mehr als ausreichender Kraft, mit sechs deutsch⸗ amerikanischen Mahlgängen und allen er— forderlichen Hülfsmaschinen;
zur Abzahlung bestimmt 1— solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge⸗
b) einer Oelmühle, mit acht Paar Stam⸗ pfen, zwei Paar Steinen, ein Paar Wal⸗ zen mit Rammpressen;
c) einer Schneidemühle, nach neuerer Con struction nebst einer Kreissäge;
d) einer Walkmühle, zu vier Paar Häm⸗ mern,
mit ausreichenden Boden⸗ und Niederlagsräumen,
zur Lohemüllerei sowohl als zum Tausch⸗ und
Handelsgeschäft vortheilhaft gelegen, sollen samm
einigen zugeschlagenen Ländereien verpachte
werden.
Pachtlustige, welche über entsprechende Vermö⸗
gensverhältnisse sich auszuweisen im Stande sind,
fönnen sich, der Besichtigung und der Einsicht der
Pachtbedingungen halber, angeben in der Fürst⸗
lichen Kanzlei zu Waldenburg in Sachsen.
[527]
Im Namen Seiner Hoheit des Herzogs Ernst,
Herzogs zu Sachsen Koburg und Gotha ꝛc. ꝛc.:
Nachdem am 1. dieses Monats die sechste
Ausloosung von Schuldbriefen aus der geschlos⸗
senen dritten, durch die höchste Verordnung
vom 24. October 1845 kreirten Anleihe der Land⸗
schaft des Herzogthums Gotha stattgefunden hat
und hierbei folgende 19 Obligationen:
aus Serie A. Nr. 14.
aus Serie B. Nr. 375 Und 3955F.
aus Serie C. Nr. 844. 976. 1066. 1202. 2560. 1593. 4610. 1833. 845. 1930. 2115. 2142. 170. 2195. 2426 und
245.
worden sind, so wird
bracht. Hiernächst wird bekannt gemacht, daß am 1. dieses Monats die Zins⸗Abschnitte Nr. 25 der landschaftlichen Schuldbriefe erster Anleihe It. D1141 Lit. E. Nr. 4209 und 5024. wegen unterlassener Präsentation innerhalb der gesetzlichen Frist, erloschen sind. Gotha, den 8. Juli 1851.
erzoglich sächsische Landesregierung.
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