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durch wird indessen die Befugniß der Gesellschaft, über die
12 . Höhe und de des im neuen §. 23 unter 3. im neuen §. on ze⸗ uplüsse zu fassen und die zur Sicherung der Uin ernehat gc aa des regelmäßigen Betriebes zu machenden, auf 8 en 2 g (neuer §. 23) zurückwirkenden Ausgaben völlig 5 öststän ig feza⸗. 8. setzen, soweit diese Befugniß nicht schon durch 9 gems geseh iche Bestimmungen beschränkt ist (8§. 24 des preußischen S vom. 3. November 1838), weder ausgeschlossen noch beschränkt. “
.115 27. tatuts tritt folgender neuer §. 27: 8 8 aus dem Reinertrage des Unternehmens nach dem neuen
§. 23 zurückzulegende Reservefonds ist zur Deckung der nicht aus dem regelmäßigen Etat zu bestreitenden außerordentlichen und der periodisch wiederkehrenden größeren Ausgaben b 3 Zu diesen Ausgaben gehören namentlich die Ergänzung un Erneuerung des Oberbaus, größere Reparaturen und Neubauten von Brücken und Gebäuden, so wie alle Verwendungen für die Bahn oder den Betrieb, welche durch außerordentliche Zufälle oder Ereignisse veranlaßt werden; nicht aber die Ergänzung und e rung der Betriebsmittel und die laufende Unterhaltung 8eeen nebst allem Zubehör, 1,p vielmehr vorweg aus der Betriebs-Ein⸗ e zu bestreiten sind. b ssine 1 “ nach den Bestimmungen des neuen §. 23 zuruckzulegende Quote darf in der Regel alljährlich 87 weniger als * Prozent und nicht mehr als 1 Prozent des zu 11 Millionen Thaler angenommenen Gesammt⸗Anlage⸗Kapitals, also nicht weniger als 90,000 Rthlr. und nicht mehr als 140,000 Rthlr. betragen. Es treten jedoch hierbei folgende Medificationen ein: 1) Sobald der Reservefonds die Höhe von 500,090 Rthlrn. er⸗ reicht hat, unterliegt die Bestimmung, daß mindestens jähr⸗ lich 90,000 Rthlr. zum Reservefonds zu legen seien, alljähr⸗ lich einer Prüfung der Verwaltungs⸗Vorstände unter spezieller Genehmigung der bei den Actien Littr. B. betheiligten Re⸗ gierungen dahin, ob die obige Summe oder welche andere zum Reservefonds zurückzulegen sei, wobei jedoch die Summe von 50,000 Rthlr. als Minimum festzuhalten ist. Indeß bleibt es für die Betriebsjahre 1850 und 1851 den Gesellschafts⸗ Vorständen überlassen, nur die Summe von 50,000 Rthlrn. und, insofern der reine Ueberschuß der Einnahme uͤber die Ausgabe noch unter der Summe von 100,000 Rthlr. bleiben sollte, nur die Hälfte dieses reinen Ueberschusses zum Reserve⸗ ds zurückzulegen. n 89 13100,000 Rthlr. darf niemals als Reservefonds zurückgelegt werden. Was von der Ansammlung des Re⸗ servefonds gesagt ist, gilt auch von der Ergänzung desselben, sobald er seiner L“ gemäß ganz oder theilweise ver⸗ wendet worden ist. Derselbe wird zinsbar angelegt, jedoch in einer solchen Weise, daß das Kapital jederzeit ohne Aufenthalt flüssig gemacht werden kann. Die davon anfkommenden Zinsen wachsen dem Reservefonds
wiederum zu. Zusatz zu
Es bleibt der Gesellschaft vorbehalte neuer Dividendenscheine Talons zu ertheilen.
1I1qnqp““ “
Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung ihrer
Ausgabe
General⸗Versa
An die Stelle des
2 9 4
tritt folgender neuer §. 3 ““ Bei der Berufung der General⸗Versammlung wird die Zeit und der Ort öffentlich bekannt gemacht werden (§. 58), wann und wo die Actien⸗Inhaber sich über den Besitz von Actien auszuweisen haben, um Eintritiskarten, die zugleich die Zahl der dem Vorzeiger zukommenden Stimmen bescheinigen und Blllets zur freien Fahrt nach Ludwigslust in Empfang zu nehmen.
Es werden auch auf Vorzeigung von Depositalscheinen über bei öffentlichen Irstituten deponirte Actien Anmeldungen angenom⸗ men und Stimmkarten und Billets zur freien Fahrt verabfolgt.
Nur die Inhaber von mindestens 5 Actien können in der Ge⸗ neral⸗Versammlung erscheinen und haben ein Stimmrecht für je 5 Actien mit einer Stimme. b †
Die Regierungen, welche die Actien Littr. B. übernomm en
haben, können ihr Stimmrecht nur mit Einer Stimme für je 10
und Corporationen müssen sich über ihr Recht zur 8 weisen und können den General⸗Versammlungen, auch ohne persön⸗ 27 dieses Nachtrags erwähnten Reservefonds Be⸗ lich Actionaire zu sein, beiwohnen.
Vertretung aus⸗
Die Regierungen, welche die Actien Littr. B. übernommen
haben, werden durch Kommissarien vertreten, in deren Kommisso⸗ rium die Zahl der Actien, für welche sie zu stimmen berechtigt sind, ausgedrückt ist.
Die Bestimmungen unter 1 und 2 dieses Paragraphen werden
verändert wie folgt:
1) Die Zahl der in der General-Versammlung vertreten gewe⸗
senen Actien (neuer §. 33), welche nach den abzugebenden Stimm⸗Certifikaten berechnet wird;
2) das Resultat der Abstimmung über jeden zur Berathung und Beschlußnahme gebrac ten Gegenstand. Dieses Resultat ist jeden⸗ falls noch in der General⸗-Versammlung bekannt zu machen
An die Stelle ves
tritt folgender veränderter Paragraph:
1 z28 cPahre In den ordentlichen General⸗Versammlungen jeden Jahres müssen vorgelegt werden: ööö“ 1) der detaillirte gedruckte Verwallungs⸗Eiat (Voranschlag) für das begonnene Verwaltungsjahr, welcher überdies wenig ens 14 Tage vor der General⸗Versammlung bei den Büreaux der Directions⸗Deputationen unentgeltlich in Empfang ge⸗ nommen werden kann; . “ 8 der Bericht des Ausschusses über seine Thätigkeit, so wie der Bericht der Direction über die Verwaltung des verflossenen Jahres und die daruber von dem Ausschusse etwa gemachten Bemerkungen; “ der Rechnungs⸗Abschluß des vergangenen⸗ Jahres mit denjenigen von dem Ausschusse gemachten Erinnerungen, welche 8 der Direction nach dem Ermessen des Ausschusses unerledigt ge⸗ blieben sind. Die General⸗-Versammlung hat zu beschließen, welche dieser Erinnerungen gegen die Direction weiter ver⸗ folgt werden sollen. v“ Sind die Ergänzungswahlen für die ausgeschiedenen Mit⸗ glieder des Ausschusses vorzunchmen und zwar nach den für diese Wahlen im §. 45 gegebenen besonderen Normen.
Die Bestimmung unter 1 dieses Paragraphen lautet nunmehr wie folgt: “
1) über die Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft auf die im zweiten Satz des §. 4 bezrichneten entfernteren Zwecke derselben, jedoch können derartige Anträge, ohne vorgängige spezielle Zustimmung der dei den Actien Littr. B. betheilig⸗ ten Regierungen, nicht an die General⸗Versammlung gebracht
An die Stelle des
Fitt folgender neuer §. 38. haßer den im Paragraphen den General⸗Versamm⸗ lungen ausdrucklich vorbehaltenen Gegenständen und Angelegenhri⸗ ten soll den Actien⸗Inhabern Gelegenheit gegeben werbeß - Vor⸗ schläge zur Beschlußnahme an die General⸗Versammlung ge Weih zu lassen, und zwar ist jeder Inhaber von 5 Actien solche Vor⸗ schläge zu G berechtigt. be 8 Dies kann jedo xö Chhca in vhr vee nchte jährlichen General Versammlungen 2) G dann geschehen, wenn der desfallsige mit Gvügdet Fee- sehene Antrag spätestens in dem der ordentlichen Versammlung zunächst vorangehenden Monat März dem usse eingereicht wird.
“ “ “ den Antrag zur Vorlage an die 1böe Versammlung gecignet, so wird derselbe als Cegehsgans der . rathung in die Einladung zur nächsten General⸗ Veꝛ samm ung 839 genommen. Ist dies nicht der Fall und wollen sich g er 9 Antragsteller bei dem adschläglichen Vescheide nicht hae.hve. d können sie oder er verlangen, daß in der bevorstehenden Genera ig über die Frage: gelt, sntes nächsten ordentlichen oder in e fäaͤu ßerordentlichen General⸗ Versammlung zur un eventuell zur Entscheidung gebracht “ E. Ses. Ge⸗ ein Beschluß gefaßt werde. Wird dann e “ Ab⸗
neral⸗Versammlung beltat, ie 88 der Ausschuß dieselbe vor 2 1 — vei Monaten zu berufen. g Den N 8.,5 welche sich bei dmn Actien Liltr. b. ligt haben, bleibt es jederz it vorbehalten, Grperckante - K General⸗Versammlung zur Berathung und Beschlußnahme bring.
4 61. der in ihrem Besitze befindlichen Actien ausüren. Vormünder, Kuraloren, Repräsentanten öffentlicher Anstalten
zu lassen; jedoch werden sie dem Aus schusse davon so zeitig Anzeige
machen, daß bei der Einladung zur General⸗V darauf Rücksicht genommen werden kann. e ztsnelh
B. Der Ausschuß. An die Stelle des “
Pnn a861Sg tzem. tritt folgender neuer §. 39. Fggs
Die Gesammtheit der Actionaire wird durch einen von der General⸗Versammlung aus der Zahl der Actionaire gewählten Ausschuß von 30 Mitgliedern vertreten, von denen immer 12 in Preußen, 12 in Hamburg, dem beiderstädtischen Gebiete, oder Lauen⸗ burg und 6 in Mecklenburg⸗Schwerin wohnhaft sein müssen. Die Ausschuß⸗Mitglieder haben alsbald nach ihrer Erwählung fünf Actien für die Dauer ihrer Function zu deponiren.
Dieselben verwalten ihr Amt unentgeltlich, erhalten aber für die in ihrer amtlichen Eigenschaft im Interesse der Gesellschaft zu unternehmenden Reisen Diäten. 8
Das erste Alinea des §. 40 fällt fort. 8
An die Stelle der §§. 42, 43, 44 und 45 treten folgende neue Paragraphen:
Die Amtsdauer der Ausschuß-Mitglieder ist auf drei Jahre festgestellt. Alljährlich zur General⸗Versammlung scheiden, dem Amtsalter nach, von den berliner und hamburger Mitgliedern je vier, von den mecklenburger Metgliedern aber zwei aus dem Aus⸗ schusse aus, und werden sodann die Ergänzungswahlen nicht nur für diese regelmäßig Ausscheidenden, sondern auch für die im Laufe des Jahres etwa eingetretenen außerordentlichen Erledigungen vor⸗ genommen. Diejenigen Personen, denen bei der Wahl die meisten Stimmen zufallen, treten für die regelmäßig ausgeschiedenen Mit⸗ glieder auf drei Jahre in den Ausschuß ein, diejenigen aber, die demnächst die meisten Stimmen erhalten haben, werden als an die Stelle der außer der Reihe Ausgeschiedenen erwählt angesehen und haben ihr Amt nur so lange zu verwalten, als diese Letzteren noch in demselben zu verbleiben gehabt haben würden
8. .
Sollte sich im Laufe eines Jahres die Zahl der Mitglieder durch außerordentliche Vakanzen dergestalt vermindern, daß in der berliner und hamburger Abtheilung nicht mehr je acht und in der mecklenburger Abtheilung nicht mehr vier Mitglieder übrig bleiben (vergleiche den neuen §. 39), so hat sich der Ausschuß durch von ihm vorzunehmende Wahlen einstweilen, bis zur nächsten ordent⸗ lichen General⸗Versammlung eintretender, statutenmäßig dazu geeig⸗ neter Mitglieder auf die obgedachte Zahl von beziehungsweise acht,
er Mitgliedern selbst zu ergaͤnzen.
Behufs der von der ordentlichen General⸗Versammlung vor⸗ zunehmenden Ergänzungswahlen des Ausschusses schlägt dieser, jedoch ohne Beschränkung der Wahlfreiheit, die doppelte Anzahl der zu Wählenden vor, mithin für Berlin und Hamburg je 8 und für Mecklenburg 4 Kandidaten (neuer F. 39), außerdem aber für jede in den Abtheilungen etwa eingetretene außerordentliche Vakanz 2 fernere Kandidaten. —
Die austretenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.“
Die gedruckte Kandidatenliste wird jedem stimmberechtigten Actionair, der sich zum Eintritte in die General-Versammlung aus⸗ gewiesen hat, eingehändigt.
Jeder Stimmberechtigte hat die Hälfte der in jeder Abthei- lung verzeichneten Namen zu streichen und ertheilt hierdurch den Kandidaten, deren Namen undurchstrichen bleiben, die ihm zukom⸗ mende Zahl von Stimmen.
Den Stimmberechtigten ist es indessen gestattet, an die Stelle der für jede Abtheilung vorgeschlagenen Kandidaten andere zu setzen, die jedoch in demselben Staatsgebiete wohnhaft sein müssen.
Diese Listen sind, sobald in der General⸗Versammlung zur Wahl geschritten wird, dem Richter oder Notar zu übergeben, welcher das Protokoll in der General⸗Versammlung führt.
Kandidaten⸗Listen, auf welchen weniger als die Häͤlfte der Namen in jeder Abtheilung gestrichen sind, werden bei der Stimm⸗ zählung nicht berücksichtigt.
Diejenigen Personen, welche in den betreffenden Abtheilungen die verhältnißmäßig größte Stimmzahl erhalten haben, sind zu Mitgliedern des Ausschusses gewählt. Bei Stimmengleichheit ent⸗ scheidet das von dem protokollirenden Richter oder Notar zu ziehende Loos.
Die Erwählten haben sich über die Annahme der Wahl inner⸗ halb 8 Tagen zu entscheiden. Lehnen einer oder mehrere der Er⸗ wählten die Wahl ab, so sind derjenige oder diejenigen, welche in den betreffenden Abtheilungen nächst den Erwählten die meisten Stimmen erhalten haben, als zu Ausschußmitgliedern erwählt anzu⸗ sehen und einzuberufken. 8 g
LE1111414X*“*“ wird mit einem Zusatze versehen, wie folgt:
Die Direction hat demnach in allen Angelegenheiten, die in
diesem Statute nicht ausdrücklich ihrer alleinigen Behandlung und Beschlußnahme zugewiesen sind, die Entscheidung des Ausschusses als Richtschnur ihrer Handlungsweise anzusehen.
An die Stelle des 18“
Zu den ausschließlichen Rechten und Pflichten des Aus chusses
gehört: 8 1) Die Feststellung des Bauplanes für die Bahn und Zubehör,
soweit derselbe noch nicht ausgeführt sein möchte, nach den von der Direction vorzulegenden vollständigen Zeichnungen und Anschlägen; so wie die Genehmigung etwaiger späterer Ab weichungen von denselben und die Genehmigung der künftig erforderlich werdenden Neu- und Veränderungsbauten, gleich⸗ falls nach den von der Direction vorzulegenden Zeichnungen und Anschlägen. Die Genehmigung der Reparaturbauten ist nur erforderlich, wenn dieselben einen Aufwand von 1000 Rthlr. preuß. Courant übersteigen.
Mehrere Reparaturen an einem und demselben Bauwerke sind zusammen zu rechnen. Bauten und andere Einrichtun⸗ gen, die nur zur Verschönerung dienen, unterliegen, ohne Ruͤcksicht auf den Kostenbetrag, der Genehmigung des Aus schusses (neuer §. 53). UHebersteigt der Betrag einzelner Neu⸗ oder Veränderungsbauten die Summe von 20,000 Rthlr. preuß. Courant, so ist außerdem die spezielle Genehmigung der bei den Actien Littr. B. betheiligten Regierungen einzu⸗ holen. 4 Die Genehmigung und Feststellung des innerhalb der ersten beiden Monate jeden Jahres von der Direction vorzulegen⸗ den allgemeinen Voranschlags für die Gesammtausgabe (Ver⸗ waltungs⸗Etats) des laufenden Jahres; so wie des von der Direction jährlich im Dezember für das nächste Jahr vorzu⸗ legenden Personal⸗Etats. Gleichzeitig mit der Vorlage der Etats an den Ausschuß sind dieselben an die bei den Actien Littr. B. betheiligten Regierungen mitzutheilen. Die Feststellung des jährlichen Reinertrags und der Diyvi⸗ dende, so wie der zum Reservefonds zurüͤczulegenden Quote jedoch unter spezieller Genehmigung der bei den Actien Littr. B. betheiligten Regierungen.
Die Bewilligung der Verwendungen aus dem Reservefonds. Verwendungen aus dem Reservefonds, welche nicht zu den periodisch wiederkehrenden gehören, bedürfen jedoch der spe ziellen Genehmigung der bei den Actien Littr. B. betheiligten Regierungen.
Die Berufung der General-Versammlung, so wie die Vor⸗ prüfung und Feststellung der in derselben vorzubringenden Angelegenheiten.
Die Genehmigung bei Veränderungen des Fahrplans, des Tarifs (§§. 29 und 32 des preuß. Eisenbahn⸗Gesetzes vom 3. November 1838), der Transport⸗ und Bahngelder für Personen und Sachen, jedoch ist der Ausschuß verpflich⸗ tet, die Zustimmung der bei den Actien Littr. B. betheiligten Regierungen einzuholen. Die Genehmigung:
a2) der Unterhandlungen von Verträgen mit Regierungs⸗ und
anderen Behörden. Uebersteigt ein solcher Vertrag einen Belauf oder ein Interesse von 20,000 Rthlr. preuß. Cou⸗ rant, so ist derselbe den bei den Actien Littr. B. bethei ligten Regierungen fördersamst mitzutheilen;
b) der von der Direction vor dem Abschlusse vorzulegenden Lieferungs⸗ oder sonstigen Verträge, welche ein Interesse oder einen Werth von mehr als 1000 Rthlr. 889” Cour. betreffen;
c) der Zulassung einer Ausnahme von dem sonst die Regel
bildenden Wege des öffentlichen Aufgebots, bei Lieferung von Bau⸗ und Handwerks⸗Arbeiten oder bei allen anderen Anschaffungen und Einrichtungen, welche einen Werth von 1000 Rthlr. preuß. Courant übersteigen (§. 53 Nr. 5
äi .
Die Befugniß zur Bewilligung von Gratificationen und Re⸗
munerationen, jedoch unter der Verpflichtung, die Zustimmung
der Regierungen, welche die Actien Liltr. B. uͤbernommen haben, einzuholen, sobald die Gratificationen oder Remunera tionen die Summe von 200 Rthlr. preuß. Cour. übersteigen.
Die Revision, Prüfung und endliche Genehmigung der in
den ersten zwei Monaten eines jeden Jahres von der Direc⸗
tion vorzulegenden Verwaltungs⸗Rechnung des vergangenen
Jahres, wozu der Ausschuß besondere Revisoren abzuordnen
befugt ist, das Moniren derselben, so wie die Decharge der
Direction. Die mit dieser Reviston, woran kommissarisch Theil
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