zu nehmen den bei den Actien Littr. B. betheiligten Regie⸗ rungen unbenommen ist, zu beauftragenden Ausschuß⸗Mitglie⸗ der oder sonstigen Personen haben über die Gesammt⸗Ver⸗ waltung des vergangenen Jahres, insbesondere unter Ver⸗ 88— 4 gleichung des Voranschlags und des wirklichen Ergebnisses der Verwaltung in einer Plenar⸗Versammlung in dem Aus⸗ schusse Bericht zu erstatten. b 10) Die Wahl der Mitglieder der Direction, der Abschluß der Dienstverträge mit denselben, so wie die Beschlußnahme über die etwa erforderliche Suspension seiner eigenen Mitglieder oder derjenigen der Direction bis zur nächsten General⸗Ver⸗ sammlung. Die mit den Direktoren abzuschließenden s
sind der speziellen Genehmigung der bei den Actien Littr. B.
dbetheiligten Regierungen zu unterwerfen, ohne daß sich jedoch ddiese Genehmigung auf die anzustellenden Personen bezieht. 11) Die Prüfung, Genehmigung oder Abänderung der Geschäfts⸗
Ordnung der Direction.
12) Die Genehmigung der von der Direction vorzuschlagenden Personen für solche Beamtenstellen, mit welchen ein höheres ljährliches Gehalt als 400 Rthlr. preuß. Cour. verbunden ist, so wie die Genehmigung der mit solchen Beamten abzu⸗ scchließenden Dienstverträge (§. 53 Nr. 14).
13) Die Aufsicht über die Verwaltung der Direction im weitesten 4* Umfange, so wie die Befugniß zur Kassen⸗Reviston durch
ommissarien; eine beständige Rechnungs⸗Revision durch dazu ständig oder zeitweilig anzustellende Beamte.
tritt folgender neuer §. 48. ö
Der Ausschuß bildet ein Kollegium unter Leitung eines von ihm aus seiner Mitte gewählten Vorsitzenden. Für Verhinderungs⸗ fälle werden im voraus zwei Stellvertreter desselben gewählt.
Der Ausschuß versammelt sich in der Regel alle 4 Monate in Ludwigslust und außerdem so oft es vom Vorsitzenden für nöthig erachtet oder von der Direction bei demselben beantragt wird. Es bleibt aber dem Vorsitzenden des Ausschusses vorbehalten, in einzel⸗ nen Fällen einen anderen Ort für diese Versammlung anzube⸗ raumen. Zu einer beschlußfähigen Versammlung ist die geschehene Ein⸗ berufung sämmtlicher Mitglieder und die Anwesenheit von minde⸗ stens der Hälfte der zeitweiligen Mitglieder erforderlich. Der Aus⸗ schuß entscheidet, abgesehen von Wahlhandlungen, nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entschei⸗ det die Stimme des Vorsitzenden, beziehungsweise des stellvertreten⸗ den Vorsitzenden. 1
Bei Wahlen gilt die relative Stimmenmehrheit oder bei Stim⸗ mengleichheit das Loos.
Die reglementarischen Bestimmungen für seinen Geschäftsgang bleiben dem Ausschusse selbst überlassen, derselbe ist indessen verpflich⸗ tet, über seine Verhandlungen Protokolle zu führen.
Die Erlasse des Ausschusses werden von dem Vorsitzenden un⸗ terzeichnet. Diejenigen der Seclionen (§. 49) von dem Vorsitzen⸗ den derselben.
Die Mitglieder des Ausschusses sind der Gesellschaft für grobe Versehen verantwortlich.
Dieselben haben sich aber in den General⸗Versammlungen der Theilnahme an den Abstimmungen bei allen die etwaige Verant⸗
wortlichkeit des Ausschusses direkt betreffenden Angelegenheiten zu
enthalten. Mitglieder des Ausschusses, welche sich mit der Gesell⸗ schaft in ein kontraktliches Verhältniß einlassen, haben bei allen die⸗ ses Verhältniß und sonach ihr Privat⸗Interesse berührenden Bera⸗ thungen des Ausschusses kein Stimmrecht, sondern müssen bei den⸗ selben abtreten. 8 8
An die Stelle des
des Statuts tritt folgender neuer Paragrabhh. “ Zur Erleichterung der im §. 47 Nr. 13 dem Ausschusse vor⸗
behastenen Aufsicht theilt sich derselbe in zwei Sectionen, von denen
die eine in Berlin, die andere in Hamburg zusammentritt.
Von den sechs mecklenburger Mitgliedern treten drei in die berliner und drei in die hamburger Section ein. Die künftig neu zu erwählenden mecklenburger Mitglieder haben sofort unter sich ein Uebereinkommen zu treffen, in Ermangelung eines solchen das Loos darüber entscheiden zu lassen, wer von ihnen der berliner und wer der hamburger Seetion sich anschließt.
Bei derjenigen Section, welcher sie einmal zugetheilt sind, blei⸗ ben sie für ihre Amtsdauer.
Wiedererwählung gilt in dieser Hinsicht wie eine erste Wahl, so daß also von neuem die Zutheilung des Wiedererwählten zu dieser oder jener Section in obiger Weise erfolgen muß.
Die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zeitweiligen Mitglieder genügt, um gültige Beschlüsse in den Sectionen zu
fassen. - Um den mecklenburger Mitgliedern die Theilnahme an den
Sections⸗Verhandlungen zu erleichtern, werden in der Regel alle zwei Monate Sections⸗Sitzungen in Berlin und Hamburg an dazu für jedes Jahr im voraus durch die Vorsitzenden der Sectionen festzusetzenden Tagen gehalten.
Dringliche, in der Zwischenzeit der Sections⸗Sitzungen erfor derlich werdende Abstimmungen werden nach dem Ermessen der Vor⸗ sitzenden in außerordentlichen Sections⸗Sitzungen und beziehungs⸗ weise, falls die mecklenburger Mitglieder nicht zeitig genug zu den⸗ selben berufen werden könnten, durch Cirkular⸗Abstimmung, an welcher ebenfalls wenigstens die Hälfte der zeitweiligen Mitgliede Theil genommen haben muß, gefaßt.
Die berliner Section wird den Bau und Bahnbetrieb von Berlin bis zur preußisch⸗mecklenburgischen Gränze, die hamburge sheigen denselben von Bergedorf bis zur preußischen Gränze beauf⸗ sichtigen. 8
Jede dieser Sectionen ist berechtigt und verpflichtet, Einsicht in die Bücher, Akten und Briefschaften der Direction zu verlangen die Buchführung so wie die Kassen nachzusehen und über die etw bemerkten Mängel von der Direction Auskunft zu fordern.
Auch ist jede einzelne Section berechtigt, eine Versammlung d
Gesammt⸗Ausschusses zu veranlassen.
C. Dte Direction.
An die Stelle der §§. 50, 51, 52, 53, 54, 55 und 56 trete folgende neue Paragraphen.
Die Direction besteht aus wenigstens drei und höchstens fünf vom Ausschusse zu erwählenden Mitgliedern, unter denen auch der Ober⸗Ingenieur der Gesellschaft sein kann.
Ueber Amtsdauer, Gehalte, sonstige Zuständigkeiten und Wohn⸗ sitz derselben bestimmen die mit ihnen durch den Ausschuß zu schlie⸗ ßenden Verträge das Nähere. 8
Jedes Directions⸗Mitglied hat der Regel nach vor Antritt des Amts 10 Actien bei der Hauptkasse der Gesellschaft zu hinterlegen, jedoch kann der Ausschuß nach Umständen davon befreien. Zeder der beiden Regierungen, welche die Actien Littr. B übernommen haben, bleibt das Recht vorbehalten, außer den vom Ausschusse gewählten Mitgliedern der Direction (§. 50) noch ein ferneres Mitglied zu derselben zu ernennen und deren aus der Gesellschaftskasse zu berichtigendes Gehalt festzusetzen.
Im Uebrigen haben die Regierungs⸗Direktoren gleiche Rechte und Pflichten mit den vom Ausschusse erwählten Mitgliedern de Direction.
Sobald die gedachten Regierungen von der Befugniß, zwei Regierungs⸗Direktoren zu ernennen, Gebrauch machen, erlischt das in den §§. 37 1, 2, 47, zu den Bestimmungen 1— 4, 6, 7a, 8 und 9 ihnen in ihrer Eigenschaft als B-Actionairen vorbehaltene speziell Recht zur Genehmigung der dort bezeichneten Functionen des Aus schusses, und zwar sr so lange, als die Regierungs⸗Direktoren bei behalten werden. Mit deren Zurückziehung tritt auch dieses spe zielle Genehmigungsrecht wieder in Kraft.
Es bedarf jedesmal der Zustimmung der bei den Actien Littr. B. betheiligten Regierungen, wenn der Ausschuß die Zahl der von ihm zu wählenden Directions⸗Mitglieder über drei hinau⸗ vermehren will. 8 vG“
W Die Direction vertritt allein und vollständig die Gesellschaf nach außen und leitet deren Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Statuts und der statutenmäßigen Beschlüsse der General⸗Versamm⸗ lung und des Ausschusses. 8u“ 8
Die Befugnisse und Aufgaben der Direction sind beziehungs⸗ weise unter Genehmigung oder Mitwirkung des Ausschusses nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 47 nachstehende:
1) Die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft, so wie die statutenmäßige Verfügung über dasselbe und die Verwendung der Einnahme, beziehungsweise innerhalb der Gränzen des vom Ausschusse genehmigten Verwaltungs⸗ und Personen⸗ Etats.
Bei der zinsbaren Unterbringung der Kassenbestände de Gesellschaft wirkt jedoch in jeder Deputation (56) eine vo der betreffenden Abtheilung des Ausschusses zu wählend Kommission von zwei Ausschußmitgliedern mit. Erwerbung der zur Erreichung des Gesellschaftszweckes er forderlichen Grundstücke, jedoch unter Genehmigung des Aus chusses. “
8 Vorlegung der Zeichnungen und Anschläge für die er⸗ forderlichen Neu⸗ und Veränderungsbauten, beziehungsweise Reparaturen, nach Maßgabe des §. 47 unter Nr. 1. 1
Die Ausführung aller Bauten und Reparaturen innerhalb
der Gränzen der unter Nr. 3 erwähnten Anschläge.
) Die Besorgung der zum Transport⸗Betriebe erforderlichen
91
AUAnschaffungen von Material, Transportmitteln und Uten⸗ filien, nach eingeholter “ des Ausschusses in Ge⸗ mäßheit der Bestimmungen des §. 417, unter Nr. 7, b und c. 6) Die Unterhaltung der Bahn, der Transportmittel und des gesammten Inventars innerhalb der Gränzen des jährlichen Voranschlags. 7) Die Leitung des Transportbetriebes. Die gesammte Kassen⸗Verwaltung und die Einrichtung und .“ einer vollständigen Buch⸗ und Rechnungs⸗ ührung. Die Entwerfung des Verwaltungs⸗ und Personal⸗Etats, der Geschäfts⸗Instructionen, des Betriebs⸗Reglements und der Fahrpläne. Dieselben sind dem Ausschusse zur Genehmigung vorzulegen. 1 Der jährliche Bücherabschluß und die jährliche Inventur des Gesellschafts⸗Vermögens. Die Berechnung und der Vorschlag über die Höhe der jähr⸗ lichen Dividenden und der zum Reservefonds zuruckzulegenden Quote. “ Die Ablegung und Rechtfertigung der Rechnungen. Die alljährliche Anfertigung eines der ordentlichen General⸗ Versammlung vorzulegenden vollständigen Berichts über den Gang und das Gedeihen des Unternehmens und den Stand der Kasse. Auch sind dem Ausschusse auf jedesmaliges Ver⸗ langen desselben allgemeine oder spezielle Berichte einzu⸗ reichen. Die Ernennung aller Unterbeamten der Gesellschaft innerhalb des Etats und der Abschluß der mit denselben einzugehenden Dienst⸗Verträge, jedoch nach eingeholter Genehmigung des Ausschusses für die Person der Anzustellenden und die mit ihnen abzuschließenden Verträge, sobald in den einzelnen Fäl⸗ len das jährliche Gehalt die Summe von 400 Rthlrn. preu⸗ ßisch Courant übersteigt (§. 47, 13). Unterhandlung und Abschluß aller Verträge, jedoch bezie⸗ hungsweise nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 47 un⸗ ier 7, a, v wmd e. 1 Die Verwaltung des Tilgungsfonds für die Actien Littr. B. und des Reservefonds. v“ Außer diesen besonderen Befugnissen ist die Direction (unbe⸗ schadet der Verpflichtung derselben, in den statutenmäßig vorgesehe⸗
nen Fällen nur unter Genehmigung des Ausschusses zu handeln,
worüber sie sich jedoch Dritten gegenüber nicht auszuweisen braucht), zu allen denjenigen Handlungen ermächtigt, zu denen die Gesetze der von der Eisenbahn durchschnittenen Gebiete eine Spezial⸗Voll⸗ macht erfordern, so daß die Vorschrift des §. 118 Tit. 13 Theil I. des preußischen Landrechts auf die Direction nicht Anwendung findet. Insbesondere soll dieselbe die Befugnisse haben, welche Titel 8 Theil II. des preußischen Landrechts einem unbeschränkten Handlungs⸗Disponenten beilegt, auch ermächtigt sein, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Verhandlungen zu ver⸗ reten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und Lö⸗ chungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen und Cessionen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen, Eide zu deferiren, zu referiren, zu acceptiren und zu leisten und zu erlassen oder für geschworen anzunehmen; Gelder, Doknmente und Vermögens⸗Ob⸗ ekte überhaupt, namentlich aus gerichtlichen Depositorien zu em⸗ pfangen und darüber rechtsgültig zu quittiren, Grundeigenthum ür die Gesellschaft zu erwerben, Kaufgelder in Veräußerungsfällen u kreditiren, Darlehne aufzunehmen und schiedsrichterlicher Ent⸗ scheidung mit und ohne Vorbehalt von Rechtesmitteln sich zu unter⸗ werfen. In Beziehung auf die Gesellschaft ist die Direction ver⸗ flichtet, das Interesse derselben möglichst nach ihrer besten Einsicht wahrzunehmen und besonders die Vorschriften des Statuts, so wie die Beschlüss der General⸗Versammlung und des Ausschusses, zu befolgen und auszuführen (§. 46), die letzteren auch in den statu⸗ enmäßigen Fällen selbst zu beantragen. 8 8 8
Mitglieder der Direction, welche stimmfähige Actionaire der Gesellschaft sind, enthalten sich der Theilnahme an denjenigen Ab⸗ stimmungen der General⸗Versammlung, welche die Verantwortlich⸗ keit der Direction oder, eines ihrer Mitglieder zum Gegenstand haben.
Den Nachweis, daß sie innerhalb der ihr statutenmäßig zu⸗ stehenden Befugnisse handelt, ist die Direction gegen dritte Perso⸗ nen zu führen nicht verbunden; sie verpflichtet die Gesellschaft ge⸗ gen Dritte unbedingt durch die Unterschrift von zwei ihrer Mit⸗ glieder. Sollten aber zu einer von ihr vorzunehmenden Unterschrift zwei Mitglieder nicht zur Stelle sein, so wird die zweite Unterschrift von einem der durch die betreffende Ausschuß⸗Section zur Direction abzuordnenden Ausschuß⸗Mitglieder (§. 56) geleiste.
Zur Legitimirung der Direction, der zu denselben stellvertre⸗
tend abgeordneten Ausschuß⸗Mitglieder und der Sondici (§. 57)
der Gesellschaft soll in der Regel ein von der Gesellschaft selbst Hamburg
ausgehender Anschlag auf der Börse in Berlin und genügen, und in denjenigen Fällen, 2 welchen derselbe nach den esetzlichen Bestimmungen nicht für hinreichend erachtet werden ann, soll ein auf Grund der stattgehabten Wahlverhandlungen ausgefertigtes Notariats⸗Zeugniß erforderlich und genügend sein. Ein solches Zeugniß wird die Gesellschaft unter allen Umständen als Legitimations⸗Urkunde der darin gedachten Personen auch vor E1 1 anderen öffentlichen Behörden unbedingt und rle 1 ten lasen. . 8 1 üecen en Wahlverhandlungen gegen sich gel⸗ “
§. 56.
Die Direction bildet ein Kollegium unter Leitung eines von
dem Ausschusse aus ihrer Mitte zu erwählenden Vorsitzenden. Der
“
Sitz der Direction ist in Gemäßheit des Staats „entgss vom
8. November 1841 in Berlin. Doch theilt sie sich zum Behufe der Verwaltung in zwei Deputationen, von denen eine in Berlin „ die andere in Hamburg ihren Sitz hat. Die Ausschuß⸗Section in Berlin sowohl, als die in Hamburg, hat, wenn die Direction aus weniger als 6 Personen besteht, alljährlich eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder des Syndikats abzuordnen, um jede der beiden Di⸗ rections⸗Deputationen bis zu drei Personen nöthigenfalls zu er gänzen, und zwar zu folgenden Zwecken:
1) um die im §. 53 unter Nr. 1 bezeichnete Mitwirkung bei Un⸗
terbringung der Kassenbestände zu leisten und überhaupt bei
1 vorkommenden wichtigen finanziellen Geschäͤften zuzu⸗
reten;
um die Directions⸗Mitglieder selbst in Verhinderungsfällen
zu vertreten und namentlich die am Schlusse des §. 54 er⸗
wähnte Ergänzung der Unterschrift der Direction zu leisten; endlich um, wenn an dem einen oder anderen Orte in einzel⸗ nen dringenden Fällen eine kollegialische Berathung und Be⸗
schlußnahme nöthig wird, mit einem einzelnen oder zwei Di⸗
rektoren zusammenzutreten, zu berathen und zu beschließen.
Zu einer kollegialischen Berathung und Beschlußnahme der Deputationen ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern erforderlich so daß beziehungsweise eines oder zwei der ebengedachtermaßen be⸗ auftragten Ausschuß⸗Mitglieder hinzuzuziehen sind.
Die regelmäßigen Versammlungen der Direction finden am Sitze derselben, in Berlin, statt, und sind in ihnen die Verwal⸗ tungs⸗ Angelegenheiten zu verhandeln und sc viel als thunlich zu erledigen.
An diesen Sitzungen sind die zur Direction abgeordneten Aus⸗ schuß⸗Mitglieder Theil zu nehmen berechtigt. Sie e jedoch . entscheidende Stimme nur, insofern sie ein verhindertes Directions⸗ Mitglied vertreten. Das Nähere über die Vertheilung der Ge⸗ schäfte unter die Direktoren und die Kompetenz der Deputationen bestimmt das von der Direction zu entwerfende und vom Ausschusse zu genehmigende Geschäfts⸗Reglement. So viel als sich dies mit einer gedeihlichen Handhabung des Geschäfts verträgt, soll übrigens die berliner Directions⸗Deputation die Leitung des Betriebs und der Verwaltung bis zur preußisch⸗mecklenburgischen, die hamburger Deputation dieselbe Aufgabe bis zur preußischen Gränze mit glei⸗ chen Rechten und Pflichten, jedoch nur in Gemäßheit der den De⸗ putationen von der Gesammt⸗Direction zu ertheilenden Kommisso⸗ rien zu beschaffen haben.
Ist der Betriebs⸗Direktor nicht Mitglied der Direction, so ist der mit der Leitung des Betriebes beauftragte Beamte den Ter⸗ ritorial⸗Regierungen namhaft zu machen.
Die Direction wird das über ihre Verhandlungen und Be⸗ schlüsse zu führende Protokoll dem Ausschusse, so wie die einzelnen Deputationen, wenn sie kollegialisch berathen, sich das ihrige gegen⸗ seitig in Abschrift mittheilen. Die Direktoren sind verpflichtet, den General⸗Versammlungen der Actionaire beizuwohnen und, wenn es gewünscht wird, bei den Plenar⸗ und Sections⸗Versammlungen des Ausschusses zu erscheineen. ü
An die Stelle des 1 1
*8 des Statuts tritt folgender neuer §. 57
Für die Leitung der Rechtsgeschäfte der Gesellschaft werden vom Ausschusse zwei rechtskundige Syndici ernannt, von denen ei⸗ ner in Berlin, einer in Hamburg wohnen.
Die mit denselben zu schließenden Verträge enthalten die Be⸗
dingungen ihrer Anstellung. 81 Ihr Geschäftskreis ist folgender: 2
1) Sie sind sowohl dem Ausschusse als der Direction beträtbig.
2) Sie wohnen beide, in Verhinderungsfällen wenigstens einer von ihnen, den General⸗Versammlungen bei.
3) Sie sind verpflichtet, wenigstens einer von ihnen, den Ple⸗ nar⸗Versammlungen des Ausschusses und der Direction bei⸗ zuwohnen. 4 W
4) Dieselbe Thätigkeit haben sie beziehungsweise bei den Sec⸗