1851 / 25 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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von dem Zuge aus Ber⸗ 1. 1 lin um 11 Uhr Abends eine Personenpost nach Neustettin, mi Cond. Begl., 6 Sgr. pr. M., über Wan⸗ ees Fe.ehgerin 9 ¾ früh, Schievelbein 14 Nachm.,

d. in Woldenb ga 19 e.N Pe- eine Personenpost nach Dirsch mi

1I1.“

Cond. Begl., 6 Sgr. pr. M., 33 M., 264 Stdn., über D. Krone 4 ¾e früh, Konitz 2 ½ Nachm., Pr. Stargard 10 Abds.

8 2*

on dem Zuge aus Berlin

um 11 Uhr Abends eine Personenpost nach D. Krone, ohne

Cond. Begl., 5 Sgr. pr. M., 7 ½⅞ M., e. in Bromberg,

von dem Zuge aus Berlin um 12 Uhr Mittags eine Schnellpost nach Königsberg in Pr., 8 8 8 1 mmit Cond. Begl., 8 Sgr. pr. M., 38 ½

S

Dirschau 3 ¾ Nachm. (mit Abzweigung einer Fidsttanbas nach Danzig) Elbing 8 ½ Abds., Brandenburg 3 ¾ früh; „. 1

eine Personenpost nach Königsberg in Pr., mit Cond. Begl., 6 Sgr. pr. M., 30 Stdn., über Schwetz 8 ¾ früh, Dirschau 7 ¼ Abds. (mit Abzweigung einer Personenpost nach Danzig), Elbing 12 ½ Nachts, Brandenburg 8 früh;

eine Personenpost nach Thorn, ohne Cond. Begl., 5 Sgr. pr. M., 7 M., 7 ½ Stdn.;

eine Personenpost nach Inowraclaw, ohne Cond. Begl., 5 Sgr. pr. M., 5 ¾ M.,

vor

n dem Zu e aus Ber⸗ 1““ Nir um das Uhr Abds. eine Courierpost nach Königsberg i. Pr., mit Cond. Begl., 10 Sgr. pr. M., 241 ½ Stdn., zur Aufnahme von fünf Passa⸗ gieren exkl. Conducteur über Schwetz 2 ¾ Nachm., Dirschau 10 Abds., (mit Ab⸗ zweigung einer Personenpost nach Dan⸗ zig), Elbing 1 ½ früh, Brandenburg 74 fruͤh, G“ eine Schnellpost nach Königsberg i. Pr., mit Cond. Begl., 8 Sgr. pr. M., 25 ½ Stdn., über Schwetz 4 Nachm., Dirschau 12 ½ früh (mit Abzweigung einer Perso⸗ naenpost nach Danzig), Elbing 54¼ früh, Brandenburg 12 Mittags, eine Personenpost nach Königsbergi. Pr. mit Cond. Begl., 6 Sgr. pr. M., 30 Stdn., über Schwetz 5 Nachm., Dirschau 3 82 früh (mit Abzweigung einer Personen⸗ post nach Danzig), Elbing 8 ¾ früh, Bran⸗ denburg 4 Nachm., eine Güterpost nach Königsberg i. Pr. ohne Personen⸗Beförderung, 37 Stdn., eine Personenpost nach Thorn, ohne Cond. Begl., 5 Sgr. pr. M., 7 M., Stdn., eine Personenpost nach Inowraclaw, l; ohne Cond. Begl., 5 Sgr. pr. M., 5 f) in Posen 8 ““ ”c n 1 ühr Mittags eine Schnellpost nach Breslau, mit Cond. Begl., 8 Sgr. pr. M., 24 M., 15 ½ Stdn., über Lissa 6 ¾ früh (mit Abzweigung einer Schnellpost nach Glogau), Rawitsch 9 ¼ Vorm., in Breslau Anschluß an die Züge nach Oppeln und nach Berlin, 8 bei dem Zuge aus Berlin um 11 Uhr Abds. eine Personenpost nach Breslau, mit 1114“ Cond. Begl., 6 Sgr. pr. M., 18 ½ Stdn.,

über Lissa 7 ½ Abds. (mit Abzweigung

einer Personenpost nach Glogau), Ra⸗ witsch 10 Abds., in Breslau Anschluß an die Züge nach Oppeln und nach Berlin. nnt In entgegengesetzter Richtung influiren die vorbezeichne⸗ ten Posten wie folgt;: a) in Passow: 88 die Schnellpost aus Stralsund, daselbst abgesandt

m 10¼ Vorm., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., 8 1

die eine Per

M., 25 Stdn., über Schwetz 7 früh, die Personenpost von Deutsch⸗Krone, daselbst abgesandt

sonenpost aus Stralsund, daselbst abgesandt um Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh.,

die andere Personenpost aus Stralsund, daselbst abgesandt um 1

früh, an den Zug aus Stettin 5 ½ Nachm., b) in Stettin:

die Schnellpost von Danzig, daselbst abgesandt 3 ½ Nachm., an den

Zug aus Bromberg 3 Nachm.,

die eine Personenpost S Danzig, daselbst abgesandt 11 Abds., 0

an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh,

die andere Personenpost von Danzig, daselbst abgesandt 7

an den Zug aus Stettin 7 frih5ꝶhF˖,

c) in Stargard

die eine Personenpost von Neu⸗Stettin, daselbst abgesandt 6 ½ früh,

an den Zug aus Bromberg 3 Nachm.,

die andere Personenpost von Neu⸗Stettin, daselbst abgesandt 6 ½

Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, d) in Woldenberg

die Personenpost von Dirschau, daselbst abgesandt 1 ½ früh, an den

3 Nachm.,

Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh,

an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., e) in Bromberg

die Courierpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 5 Nachm.,

an den Zug aus Bromberg 3 Nachm.,

. 2 E1“ 8 2 C 1 2 die eine Schnellpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 12

Mitt., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm.,

die andere Schnellpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 11

Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, 8 die eine Personenpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt7 früh, an den Zug aus Bromberg 3 Nachm.,

die andere Personenpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt

6 Abds., an den Zug in Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die Güterpost von 8G i. Pr., daselbst abgesandt 9 Abds., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., B die eine Personenpost daselbst abgesandt 7 früh, an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., Personenpost von Thorn, daselbst abgesandt 6 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die eine Personenpost von Inowraclaw, daselbst abgesandt 9 ½ Vorm., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm, —— W die andere Personenpost von Inowraclaw, daselbst abgesandt 9. Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh. f) in Posen die Schnellpost von Breslau, WI 11 ½ Vorm., an den ig aus Posen 4 Uhr 25 Min. früh, von Breslau, daselbst abgesandt 10 Abds., an den Zug aus Posen 5 Uhr 15 Min. Nachm. Behuss der Verbindung der Course Stettin⸗ Woldenberg, Dirschau⸗Woldenberg und Bromberg⸗Woldenberg mit dem Course Frankfurt a. O.⸗Breslau bestehen eine tägliche Schnellpost und 8 tägliche Personenpost zwischen Woldenberg und Frankfurt 7. O. Beide Posten sind von Conducteuren begleitet; bei der Schnellpost beträgt das Personengeld 8 Sgr., bei der Personenpost 6 Sgr. 8 bb Gang der Dampfschiffe zwischen Stralsund und Ysadt und zwischen Stettin, Swinemünde, Kopenhagen, Istadt und Kron⸗ stadt steht mit den vorangeschickten Verbindungen in guter Ueber⸗ Zweigposten, welche von dem Gange der oben bezeichneten wesentlicheren Posten abhängig sind, u“ tig eine dem neuen Gange derselben entsprechende W Jede Post-Anstalt ist in den Stand gesetzt, dem Publikum uͤber den neuen Lauf der Posten unter gedruckten Uebersicht Auskunft zu ertheilen. Ein 8 rungen betreffender, in dem Cours⸗ Büreau des General⸗ des. Amts zusammengestellter Nachtrag zu dem Eisenbahn⸗, 82” 1 Dampfschiff⸗Cours⸗Buche, im Verlage von L“ 1 1 in Berlin, ist im Wege des Buchhandels und auf den Cisen bahnhöfen kaäuflich zu erlangen. 8 bfele den 23. Juli 1851. 1 General⸗Post⸗Amt. Schmükert. 1 öl Bekanntmachung. . Zur Bequemlichkeit des reisenden Publlkums 6 S tung getroffen, daß auf dem hiesigen Bahnbofe 6 8 6g ] 2 en; vf üs nöö 8 18 den be⸗ lin bis Bromber ahren, zuglei, ꝗ. 8 treffenden Zug sich ecsolichenden E vele⸗ ägli inmal ge 1 1 3 w gagt aa sich anschließenden Schnellpost Uühen Königsberg i. Pr., bei dem Eisenbahn⸗Billet⸗Expedienten laö

können. 1““ gai, Zur Courierpost werden hier nur Billets für die ganze Strecke

von Bromberg bis Königsberg i. Pr., werden Billets zur Reise von Bromberg bis Königsberg, bis Elbing nnn⸗ bis Danzig (von Dirschau ab Personenpost) hierselbst ver⸗ auft.

Reisende, welche hiernach das Postbillet mit dem Eisenbahn⸗ Fahrbillet zugleich auf hiesigem Bahnhofe lösen, sichern sich dadurch einen bestimmten Platz für die mit der Post zurückzulegende Strecke und gehen den übrigen von Stettin, von Posen oder von Bromberg mit Post⸗Billets versehe’ hen⸗ folge der Nummern vor. v“

GSGeneral⸗Post⸗Amt. Schmückert..

Das 27ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausge⸗ geben wird, enthält unter Nr. 3422. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Mai 1851, betreffend b die Bildung einer besonderen, mit der Leitung der Auseinandersetzungs⸗Geschäfte in den Regierungs⸗ bezirken Merseburg und Erfurt beauftragten General⸗ Kommission, welche ihren Sitz in Merseburg erhält; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 4. Juni 1851, betreffend die dem Geheimen Regierungsrathe Grafen von Dönhoff, als Unternehmer der Prämien⸗Chaussee von Königsberg in Pr. nach Uderwangen, verliehene Befugniß zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Straße; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Juni 1851, betreffend die Gewährung der siskalischen Vorrechte in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Frankenstein⸗ Wilhelmsthaler Chaussee; unter 75. das Gesetz, die Unterhaltung, Verpflegung und Er⸗ ziehung der oberschlesischen Typhus⸗Waisen betreffend. Vom 13. Juni 1851; unter die Bestätigungs⸗Urkunde, den Nachtrag zum Statut der berlin⸗hamburger Eisenbahn⸗Gesellschaft betreffend. Vom 3. Juli 1851, und unter den Allerhöchsten Erlaß vom 9. Juli 1851, betreffend die der Gemeinde Kirch⸗Worbis in Beziehung auf den Bau der Straße zwischen Worbis und der berlin⸗ kasseler Chaussee verliehenen fiskalischen Vorrechte Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗ Sammlung. ““ Justiz⸗Ministerium. Erkenntniß des rheinischen Revisions⸗ und Cassationshofes vom 10. Juni 1851 betreffend die fortdauernde Gültigkeit der poli⸗ zeilichen Verordnungen, welche zu Kollekten für kirchliche Zwecke die 1 .“ Erlaubniß der Verwaltung erfordern.

ö.15 der Versassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 (Gesetz⸗Sammlung S. 17).

1““ Art

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden zc. zc., thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Unser Revisions⸗ und Cassations⸗ hof zu Berlin in seiner öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 1851 zc. folgende Entscheidung erlassen hat:

Auf den schriftlichen Antrag des General⸗Prokurators bei dem Königlichen Revisions⸗ und Cassationshofe hierselbst, folgenden Inhalts:

Der unterzeichnete General⸗Prokurator ist durch die mit

ihren Anlagen beifolgende Verfügung des Herrn Justiz⸗ Ministers vom 15. Januar d. J. beauftragt, in Gemäß⸗ heit des Art. 441 der Kriminal⸗Prozeß⸗Ordnung, dem

Revisions⸗ und Cassationshofe das unter den Anlagen in

Ausfertigung befindliche, vom Polizeigericht zu M. am 6. September v. J. in der Untersuchungssache wider den Pfarrer M. und Genossen erlassene Urtheil zum Zweck der Vernichtung im Interesse des Gesetzes vorzulegen.“ „Diese Vernichtung erscheint nothwendig, weil das erwähnte Urtheil auf einer völlig unrichtigen Anwendung des Art. 15 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar v. J. beruht. Wie schon früher unter französischer Herrschaft ein Beschluß des Präfekten des Roer⸗Departements vom 30. Frimaire, Jahres XII., das Abhalten von Kollekten ohne Genehmigung der Verwaltung bei Strafe verboten hatte, so hat auch die Regierung zu Aachen, im Anschluß daran, durch eine im „Aachener Amtsblatt“ von 1820, S. 249 publizirte Polizeiverordnung vom 5. Mai 1820, alles nicht vom Ministerium zuvor ausdrücklich genehmigte Kollektenhalten (vergl. §. 11 lit. e. der Instruction für

für den Schnellpost⸗Cours

schnitt II. lit. B. c. der Geschäftsanweisung für die Re⸗ gierungen vom nämlichen Datum) bei Strafe untersagt, bE in den Gränzen der Polizeigewalt liegende nich See eine spätere ausdrückliche Bestimmung c. 8 hat der Pfarrer M. zu it der Kirchenraths⸗Mitglieder M. und R. zum Zwecke baulicher Einrichtungen an der Pfarrkirche zu C., die das erzbischöfliche General⸗Vikariat mit Vorbehalt der Beschaffung der Kosten durch freiwillige Beiträge oder Kollektengelder genehmigt hatte, ohne die selbstredend hier⸗ bei stillschweigend vorbehaltene ministerielle Genehmigung eine Hauskollekte abgehalten, und sind die erwähnten Per⸗ sonen deshalb vor das Polizeigericht zu M. gestellt, aber durch das erwähnte Urtheil von Strafe und Kosten freigesprochen, weil nach Artikel 15 der Verfas⸗ sungs⸗Urkunde jede Religions⸗Gesellschaft ihre Ange⸗ legenheiten selbstständig ordnen und verwalten solle, und darin auch die Befugniß enthalten sei, die Art und Weise der Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der kirch⸗ b lichen Bedurfnisse festzustellen, wenn nur dadurch Niemand in seinem politischen oder bürgerlichen Rechte beeinträch⸗ tigt werde, so daß insoweit die Verfügung der Regie⸗ rung zu Aachen vom 5. Mai 1820 durch Art. 15 der Verfassung aufgehoben sei.“ „Diese Auslegung des Art. 15 ist offenbar unrichtig.“ „Der Artikel bestimmt: . „die evangelische und die römisch— katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst⸗ ständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus⸗, Unterrichts⸗ und Wohlthätigkeits⸗ Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und 8 Fonds.“ „Hierin liegt ausgesprochen, daß, wo die Kirchenge⸗ sellschaften bei Verwaltung ihrer eigenen Angelegenhei⸗ en bisher unter Vormundschaft des Staats standen und nach dessen Anweisung in ihren eigenen Angelegenheiten verfahren mußten, diese Vormundschaft künftig aufhören, mithin jede Kirche ihre Angelegenheiten selbstständig regeln soll, und dabei sind ihr diejenigen Anstalten, Stif⸗ tungen und Fonds, in deren Besitz und Genuß zu Kul⸗ tus⸗, Unterrichts⸗ und Wohlthätigkeitszwecken sie sich be⸗ reits befindet, bleibend gesichert.“ „Keinesweges aber sind dadurch staatliche Einrich⸗ tungen, die im polizeilichen Interesse der Ruhe, Sicher⸗ heit und Ordnung allgemein ohne alle Rücksicht auf Kultusve rhältnisse getroffen sind, geändert. Sie sind nicht eigene Angelegenheiten der Kirchengesell⸗ schaften, sondern reine Staats⸗Angelegenheiten, welche die Kirchengesellschaften nur treffen, wie sie jede andere phy⸗ sische oder moralische Person im Staate treffen. Den Kirchengesellschaften konnte und sollte also selbstredend nicht erlaubt werden, sich bei Verwaltung ihrer Ange⸗ legenheiten über allgemeine Polizei⸗ und Srrafgesetze beliebig hinwegzusetzen, wenn sie sonst dadurch Niemand beeintrüchtigten; sie sind vielmehr auch bei dem Aufsuchen der Mitttel, deren sie zu ihren Ausgaben bedürfen, verpflichtet, sich wie jeder Andere in den durch die Gesetze und Polizei⸗Ver⸗ ordnungen gezogenen Gränzen des Erlaubten zu halten. Wenn also das angefochtene Urtheil das Gegentheil be züglich auf verbotenes Kollektiren auf Grund des ange führten Artikels der Verfassung angenommen, so hat e demselben eine unrichtige und unstatthafte Deutung ge geben. Deshalb nehme ich den Antrag: „das Urtheil des Polizeigerichts zu M. vom 6. September v. J., jedoch nur im Interess des Gesetzes und ohne Nachtheil für die dadurch freigesprochenen Beschuldigten, zu vernichten un die Beischreibung des kasstrenden Urtheils a Rande des zu kassirenden zu verordnen.“ Berlin, den 24. April 1851. 8 rokurator am Revisions Nach Anhörung des Gehei Revisionsraths seinem Vortrage, so wie des General⸗Prokurators in s klärung, daß er seinem schriftlichen Antrage nichts habe: 1 cassirt der Königliche Revisions⸗ und Cassationshof, aus den von dem General⸗Prokurator bei hiesiger Stelle ent⸗ wickelten Gründen, das Urtheil des Polizeigerichts zu M. vom 6. September v. J., jedoch nur im Interesse des

die Ober⸗Präsidenten vom 31. Dezember 1825 und Ab

Gesetzes und ohne Nachtheil für die dadurch freigesproche⸗

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