1851 / 26 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3 ½ früh (mit Abzweigung einer Personen⸗ post nach Danzig), Elbing 8 ¾ früh, Bran⸗

denburg 4 Nachm., eine Güterpost nach Königsberg i. Pr. ohne Personen⸗Beförderung, 37 Stdn., eine Personenpost nach Thorn, ohne Cond. Begl., 5 Sgr. pr. M, 7 M., 7 ½

Stdn.,

eceeeine Personenpost nach Inowraclaw, ohne -2 Begl., 5 Sgr. pr. M., 6 f) in Posen 8 1ö6“ bei dem Zuge aus Ber⸗ H1“ 8 lin um 12 Uhr Mittags eine Schnellpost nach Breslau, mit Cond. Begl., 8 Sgr. pr. M., 24 M., 15 ¾ Stdn.,

über Lissa 6 ¼ früh (mit Abzweigung einer

Schnellpost nach Glogau), Rawitsch 9 ½

Vorm., in Breslau Anschluß an die Züge

nach Oppeln und nach Berlin, Zuge aus Berlin 8 um 11 Uhr Abds. Cond. Begl., 6 Sgr. pr. M., 18 ½¼ Stdn., über Lissa 7 ¼ Abds. (mit Abzweigung einer Personenpost nach Glogau), Ra⸗ witsch 10 Abds., in Breslau Anschluß an die Züge nach Oppeln und nach Berlin. In entgegengesetzter Richtung influiren die vorbezeichne⸗ ten Posten wie folgt:

a) in Passow:

die Schnellpost aus Stralsund, daselbst abgesandt um 10 ¼ Vorm.,

an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die eine Personenpost aus Stralsund, daselbst abgesandt um Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die andere Personenpost aus Stralsund, daselbst abgesandt um 1 früh, an den Zug aus Stettin 5 ¼½ Nachm.,

b) in Stettin: die Schnellpost von Danzig, daselbst abgesandt 3 ½ Nachm., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die eine Personenpost von Danzig, daselbst abgesandt 11 ½ Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die andere Personenpost von Danzig, daselbst abgesandt 7 Abds.,

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an den Zug aus Stettin 7 früh c) in Stargard ““ die eine Personenpost von Neu⸗Stettin, daselbst abgesandt 6 ½ früh, an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die andere Personenpost von Neu⸗ Stettin, daselbst abgesandt 6 ½ Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, d) in Wolden berg b die Personenpost von Dirschau, daselbst abgesandt 1 ½ früh, an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die Personenpost von Deutsch⸗Krone, daselbst abgesandt 3 Nachm., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., .“ e) in Bromberg v die Courierpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 5 Nachm., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die eine Schnellpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 12 Nitt., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die andere Schnellpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 11. Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die eine Personenpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 7 früh, an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die andere Personenpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 6 Abds., an den Zug in Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die Güterpost von Königsberg i. Pr., daselbst abgesandt 9 Abds., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die eine Personenpost von Thorn, daselbst abgesandt 7 früh, an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die andere Personenpost von Thorn, daselbst abgesandt 6 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh, die eine Personenpost von Inowraclaw, daselbst abgesandt 9 ½ Vorm., an den Zug aus Bromberg 3 Nachm., die andere Personenpost von Inowraclaw, daselbst abgesandt 9 Abds., an den Zug aus Bromberg 2 Uhr 30 Min. früh. 8 f) in Posen

1““ 88

die Schnellpost von Breslau, daselbst abgesandt 11 ½ Vorm.,

Zug aus Posen 4 Uhr 25 Min. früh, die Personenpost von Breslau, daselbst abgesandt 10 Abds., an den Zug aus Posen 5 Uhr 15 Min. Nachm. Behuss der Verbindung der Course Stettin⸗ Woldenberg, Dirschau⸗Woldenberg und Bromberg⸗Woldenberg mit dem Course Frankfurt a. O.⸗Breslau bestehen eine tägliche Schnellpost und eine tägliche Personenpost zwischen Woldenberg und Frankfurt a. O. Beide Posten sind von Conducteuren begleitet; bei der Schnellpost

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gedruckten Uebersicht Auskunft zu ertheilen.

eine Personenpost nach Breslau, mit

betri⸗ 28% Personengeld 8. Sgr., bei der Personenpost 6 Sgr. pr. Meile.

Der Gang der Dampfschiffe zwischen Stralsund und Istadt und zwischen Stettin, Swinemünde, Kopenhagen, Ystadt und Kron⸗ stadt steht mit den vorangeschickten Verbindungen in guter Ueber⸗ einstimmung.

Die saͤmmtlichen Zweigposten, welche von dem Gange der oben bezeichneten wesentlicheren Posten abhängig sind, erfahren gleichzei⸗ tig eine dem neuen Gange derselben entsprechende Regelung. Jede Post⸗Anstalt ist in den Stand gesetzt, dem Publikum über den neuen Lauf der Posten unter Vorlegung einer Ein diese Verände⸗ rungen betreffender, in dem Cours⸗Büreau des General⸗Post⸗ Amts zusammengestellter Nachtrag zu dem Eisenbahn⸗, Post⸗ und Dampfschiff⸗Cours⸗Buche, im Verlage von Karl David in Berlin, ist im Wege des Buchhandels und auf den Eisen⸗ bahnhöfen käuflich zu erlangen.

Berlin, den 23. Juli 1851. cs General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

B

Zur B-quemlichkrit des reisenden Publikums ist die Einrich⸗ tung getroffen, daß auf dem hiesigen Bahnhofe der berlin-stettiner Eisenbahn Reisende, welche mit dem Bahnzuge von Ber⸗ lin bis Bromberg fahren, zugleich Billets zu der an den be⸗ treffenden Zug sich anschließenden Courierpost nach Königsberg i. Pr., welche täglich einmal geht und nur fünf Passagiere mitnimmt, so wie zu der an jeden Zug sich anschließenden Schnellpost nach Königsberg i. Pr., bei dem Eisenbahn⸗Billet⸗Expedienten lösen können.

Zur Courierpost werden hier nur Billets für die ganze Strecke von Bromberg bis Königsberg i. Pr., für den Schnellpost⸗Cours werden Billets zur Reise von Bromberg bis Königsberg, bis Elbing und bis Danzig (von Dirschau ab Personenpost) hierselbst ver⸗ kauft. Högsee. welche hiernach das Postbillet mit dem Eisenbahn⸗ Fahrbillet zugleich auf hiesigem Bahnhofe lösen, sichern sich dadurch einen bestimmten Platz für die mit der Post zurückzulegende Strecke und gehen den übrigen von Stettin, von Posen oder von Bromberg mit Post⸗Billets versehenen Reisenden in der Reihen⸗ folge der Nummern vor.

Berlin, den 23. Juli 1851. General⸗Post⸗Amt Schmückert.

Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten

Cirkular⸗Verfügung an sämmtliche Königliche Konsistorien, betreffend den Zeitpunkt, mit welchem das militair⸗kirchliche Verhältniß der Militairpersonen des Beurlaubtenstandes (der Reservisten, Land⸗ wehrmänner ²8.) beginnt. 1

In Folge der jüngsthin angeordnet gewesenen Mobilmachung der Armee haben die Königlichen Konsistorien in Betreff des Zeit⸗ punkts, mit welchem das militair⸗kirchliche Verhältniß der Militair⸗ Personen des Beurlaubtenstandes (der Reservisten, Wehrmänner ꝛc.) beginnt, an die Geistlichen ihrer Provinz Cirkular⸗Verfügungen erlassen, welche nicht mit einander übereinstimmen und namentlich die Frage verschieden beantworten: ob die einberufenen Kriegs⸗ reservisten und Landwehrmänner schon von der Zeit ab, wo sie die Einberufungs⸗Ordre empfangen, aus der Civilgemeinde aus⸗ und in die Militairgemeinde eintreten, oder ob dieselben bis zu dem Augenblick ihrer wirklichen Einstellung noch als zur Civilgemeinde ehörig zu betrachten sind. 1 4 n WVarurch wäas der Uebelstand herbeigeführt, daß die Geistlichen in den einzelnen Provinzen in Betreff der Paxochtal⸗Angehörigkeit der beurlaubten und einberufenen Militairpersonen nicht gleichmäßig verfahren können. .

Zur Beseitigung desselben setzen wir daher, im . eeren mit dem Königlichen Kriegs⸗Ministerium, fest, daß, da nach §. 34 der Militair⸗Kirchenordnung zu den Militair⸗Gemeinden sämmtliche im aktiven Dienste befindlichen Offiziere, Unteroffiziere und Sol, daten gehören, die Militairpersonen des Beurlaubtenstandes . den Empfang der Einberufungs⸗Ordre noch nicht aus der Civil⸗ Gemeinde ausscheiden, sondern erst mit dem Aufhören der mReinet ihres Urlaubs, also mit dem Termin des wirklichen Wiedereintritt beim Heere, zur Militairgemeinde übergehen.

Berlin, den 24. April 1851.

Cvangelischer Ober⸗Kirchenrath. von Uechtritz.

ähnlichen

Cirkular⸗Verfügung an sämmtliche Königliche Konsistorien, betref⸗ fend die Verbreitung christlicher Erbauungsschriften durch Send⸗

boten. Dem Königlichen Konsistorium übersenden wir anliegend Ab⸗ schrift (a.) einer von den Herren Ministern für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, der Finanzen und des Innern unter dem 23ͤsten v. M. an sämmtliche Königliche Regterungen und an das Königliche Polizei⸗Präsidium hier erlassenen Verfügung, betreffend

die Verbreitung christlicher Erbauungsschriften durch Sendboten zur Kenntnißnahme und Mittheilung an diejenigen christlichen Vereine und Gesellschaften seines Bereichs, welche von der darin ertheilten

Erlaubniß Gebrauch zu machen geneigt sein moöͤchten.

Die Glieder der evangelischen Kirche werden es mit Dank anerkennen, daß durch die Fürsorge der Obrigkeit die Hindernisse beseitigt sind, welche dieser Thätigkeit bisher im Wege gestanden

haben. Um so ernster werden sie aber auch die Verpflichtung füh⸗ len, von dieser Erlaubniß mit strengster Gewissenhaftigkeit Gebrauch zu machen und sowohl in der Auswahl der Sendboten, als auch

in der Auswahl der zu verbreitenden Schriften, so wie endlich in

der Art und Weise der Verbreitung selbst, jerden Mißbrauch zu ver⸗ meiden.

Wir veranlassen das Königliche Konsistorium, dies den Bethei⸗ ligten bei der zu erlassenden Bekanntmachung ernstlich an das Herz zu legen und über die Benutzung dieser Erlaubniß eine wachsame Aufsicht zu führen, insbesondere auch im gerigneten Falle durch Einsicht der den Sendboten ertheilten Instructionen und der von ihnen geführten Tagebücher von der Wirksamkeit derselben nähere Kenntniß zu nehmen. 1

Berlin, den 6. Februar 1851.

Evangelischer Ober-Kirchenrath. von E1öu.““

2.

In Veranlassung mehrfacher von Vereinen für innere Missionen und Gesellschaften unter Befürwortung des evangelischen Ober⸗ Kirchenraths an uns gerichteter Anträge wollen wir in Erweiterung der Cirkular⸗Verfügung vom 9. Juni 1849 die Königliche Regierung hierdurch ermächtigen, auf den Antrag solcher Vereine, welche christliche Erbauungs⸗ schriften unentgeltlich oder gegen eine nur die Kosten der Anschaffung deckende Vergütung vertheilen und durch ihre Wirksamkeit das Vertrauen begründen, daß von der Gestattung des Kolportirens ein Mißbrauch nicht zu besorgen sei, an die von ihnen bestenten und von der Königlichen Re⸗ gierung als unbescholten und zuverlässig anerkannten Boten, unter Ver⸗ antwortlichkeit des betreffenden Vereins, für Vermeidung jedes Mißbrauches und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes steuerfreie Erlaubnißscheine zum Kolportiren von dergleichen Erbauungsschriften zu ertheilen. Diese Erlaubnißscheine, deren Ertheilung der Königlichen Regierung selbst vorbe⸗ halten bleibt, sind stets nur auf bestimmte nicht zu ausgedehnte Bezirke zu richten und der Regel nach nicht über einen landräthlichen Kreis hinaus zu bewilligen, damit der Verkehr der Colporteure ausreichend überwacht und namentlich verhindert werde, daß die Erlaubnißscheine zum Verkauf anderer Schriften gemißbraucht werden. Gegen Colporteure, welche sich einen solchen Mißbrauch zu Schulden kommen lassen, ist von dem Vorbe⸗ halte des Widerrufes sofort Gebrauch zu machen.

Wir haben den Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten ersucht die Vereine, welche für die Verbreitung christlicher Erbauungsschriften thätig sind, mit der erforderlichen Anweisung zu versehen und dieselben nament⸗ lich bei der Auswahl ihrer Boten zu der größten Strenge und Gewissen⸗ haftigkeit aufzufordern, damit Konflikte und Mißbräuche seitens derselben nicht besorgt werden dürfen. ““

Berlin, den 23. Januar 1851.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlich

Der Finanzminister. Innern. v. 8 v. Westphalen.

sämmtliche Königliche Regierungen, das Königliche Polizei⸗Präsidium und das Gewerbesteuer⸗ Amt hier.

Cirkular⸗Erlaß an sämmliche katholische Bischöfe, bischöfliche Kom⸗

missarien, desgleichen an sämmtliche Königliche Ober⸗Präsidenten

die Gerichtsbarkeit der Diözesan⸗Behörden der katholischen Kirche

in Disziplinarsachen gegen katholische Geistliche, so wie in Ehe⸗ sachen, betreffend.

Ew. ꝛc. theile ich in der Anlage (a.) eine Abschrift meines heutigen Cirkular⸗Erlasses an sämmtliche Herren Erzbischöfe, Bi⸗ schöfe und bischöfliche Kommissarien des Staatsgebiets in Betreff⸗ der Ausübung der chtsbarkeit zur efälligen Nach⸗ richt ergebenst mit. e eanun.

Der Minister der geistlichen, Unterr

66 Angelegenheiten.

v von Raumer.

111““ EWI1111“ Aus Anlaß eines von mir befürworteten Antrages des Herrn Kardi⸗ nals und Fürstbischofs von Breslau hat der Herr Justizminister den sämmtlichen Königlichen Obergerichten, mit Ausschluß des Appellations⸗ Gerichtshofes zu Köln, eröffnet, daß nach Lage der gegenwärtigen Gesetz⸗ gebung die Gerichtsbarkeit der Diözesanbehörden der katholischen Kirche in Disziplinarsachen gegen katholische Geistliche, so wie in Ehesachen, und zwar bei letzteren so weit es sich von der Nichtigkeitserklärun einer Ehe oder von der separatio quoad torum et 8* re in kirchlicher Beziehung handelt, als fortbestehend . pe⸗ trachten sei und folgeweise die Civilgerichte den Requisitionen der geistlichen Gerichte um eidliche Vernehmung von Zeugen und um Einziehung von Kosten in solchen Sachen Genüge zu leisten haben. -

Bezüglich des Appellationsgerichtshof’s in Köln ist von einer ent⸗ sprechenden Mittheilung deshalb Abstaud genommen worden, weil durch die von dem Königlichen Iustiz⸗Minmisterium unter dem 20. Januar und 21. März 1834 erlassenen Verfügungen (Jahrbücher Bd. 43 S. 241. und Bd. 45 S. 296) den rheinischen Justiz⸗Behörden die Erledigung der Requisitionen der geistlichen Gerichte bereits zur Pflicht gemacht ist bei der Einziehung von Kosten aber eine Mitwirkung der dortigen Ge⸗ richte nur insoweit stattfinden kann, als dieselben überhaupt sich darauf zu beschränken haben, Urtheile, Beschlüsse und Kosten⸗Dekrete anderer Gerichts⸗ Behörden auf desfallsigen Antrag exekutorisch zu erklären.

Auch will der Herr Justiz⸗Minister genehmigen, daß, wo nicht beson⸗ dere Bedenken eine Ausnahme erheischen, Civilrichtern katholischer Konfession auch fernerhin gestattet werde, bei geistlichen Gerichten als Syndici ohne ein bestimmtes Einkommen zu fungiren, und sich nur mit Bezug auf die Allgemeine Gerichts⸗Ordnung Th. III. Tit. 3 §. 19 die Genehmigung zur viercddh eines solchen Syndikats bei den einzelnen Richtern vorbe⸗

alten.

Die Königlichen Appellationsgerichte sind angewiesen worden, die

a . 8 a.

Untergerichte ihres Departements hiernach mit der erforderlichen Instruc⸗

tion wegen Genügung der Requisitionen in Matrimonial⸗ und Disziplinar⸗ Sachen zu versehen. Ew. zc. ermangle ich nicht, diese Bestimmungen zur gefälligen Kennt⸗

nißnahme mitzutheilen.

Berbin, Ge“ Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Cirkular »Verfügung an sämmtliche Königliche Provinzial Kollegien, die Ertheilung des Gesang⸗Unterrichts auf den Schulen betreffend

Von musikalisch⸗ technischer Seite ist bei mir in Anregung ge⸗ bracht worden, daß der Gesang⸗Unterricht an den Schulen nicht immer, und namentlich in den Jahren der Mutations⸗Periode der menschlichen Stimme, diejenigen Rücksichten beobachte, welche erfor⸗ derlich sind, um das Stimmorgan vor verderblichen Einflüssen zu sichern und krankhafter Disposition vorzubeugen. Ich habe hier⸗ über das Gutachten der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen erfordert. Diese hat sich dahin ausgespro⸗ chen, daß vornehmlich auf die Schonung des Stimm⸗ rgans in den Pubertäts⸗Jahren beider Geschlechter, insbesondere bei den Knaben, einen Zeitraum, der physiologisch und musika⸗ lisch vom 14. bis zum 18 Lebensjahre auszudehnen, Rücksicht zu nehmen sei, indem aus dem Maͤngel solcher Btrücksichtigung, nach den zahlreichsten Erfahrungen, oft sich dauernd nachtheilige Folgen ergäben. Außerdem sei darauf Bedacht zu nehmen, daß auch im zarteren Alter die Kinderstimmen vor zu großer Anstrengung gesichert blieben. Vor vollendetem siebenten Lebensjahr sei der Gesangunterricht überhaupt nicht anzufangen, und na⸗ mentlich sei Sorge zu tragen, daß die Kinder nicht zu viel hinter einander sängen. Die Dauer einer Stunde die gewöhnlichen Pausen beim Wechsel der Gesangstücke einge⸗ rechnet, sei für die einzelne Kinderstimme jedenfalls eine zu große Anstrengung. 88

Ich muß zwar voraussetzen, da e umst n Gesangiehrer

rraut sein wer⸗ den, veranlasse indeß das Königliche Provinzial⸗S di Vorstaände der Schulen auf die dane erforde egel aufmerksam zu machen und den dane trieb des Gesangunterrichts ihrer näher

Berlin, den 1. April 1851.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ ur G Angelegenheiten.

von Raume

rkular⸗Verfugung an sämmtliche Königliche Einklagung der Forderungen der Apotheker und im Wege des Mandats⸗Prozesses betreffend.

18 30 5 8 Auf den Bericht der Königlichen Regierung dem 30. v. M.

Medizinalpersonen