1851 / 27 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

so i ur Rechtfertigung dieser Beschränkung in dem vorge⸗ Ae. die 298 gesetliche Bestimmung vorhandan⸗ ganz abgesehen davon, daß Art. 5 l. c. offenbar nur die Verhaftungen und polizeilichen Festnahmen einer Person, nich g 1 solche Beschränkungen der persönlichen Freiheit vor Ag h welche nur darin bestehen, daß Jemand zur Erfüllung gesetz 8. Pflichten gezwungen wird. Zu solchen gehört aber die 1r als Zeuge oder Angeschuldigter der Ladung des zuständigen Rich⸗ n ansecn das Disziplinar⸗Verfahren anbelangt, 18 ruht hierbei die Rechtfertigung des Erlasses von Vorführungs⸗Be⸗ fehlen und der Verfügung von Geldstrafen gegen Ange hohe e gen und Angeschuldigte namentlich auch in den §§. 24, 34, F. und 41 der Verordnung vom 11. Juli 1849, da in dem vom Ge⸗ setz den Disziplinar⸗Behörden und deren Untersuchungs⸗Kommissa⸗ rien ertheilten Rechte der Vorladung die Befugniß, den Vorladun⸗ gen Gehorsam zu erzwingen, stillschweigend enthalten sein muß, wenn man jene geseßlacen 11“ nicht zu leeren und wir⸗ en Formeln herabsetzen will.

iene n Fertettien wir die Königliche Regierung, nach wie vor in gleicher Weise mit den gesetzlichen Zwangsmitteln gegen ungehorsame Zeugen und Angeschuldigte zu verfahren. b

Berlin, den 12. Mai 1851. 1

Der Finanzminister. Der Minister des Innern. e Rhbhbee. M““ Westphalen.

Cirkular⸗Verfügung an sämmtliche Königliche Regierungen, betreffend die Ablegung der Meisterprüfung vor Ertheilung des Wanderpasses.

uf den Bericht vom 16. Oktober v. J. eröffne ich der Kö⸗ nibnchen e nach vorheriger Communication mit dem Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und im Einverständniß mit demselben, daß als Handwerks⸗Gesellen und Gehülfen im Sinne des Gesetzes nur diejenigen Personen ange⸗ sehen werden können, welche eine Gesellenprüfung nach §. 36 der Verordnung vom 9. Februar 1849 bestanden haben, oder welche, der Schluß⸗Bestimmung des §. 35 daselbst gemäß, den geprüf⸗ ten Lehrlingen gleich zu achten sind, weil sie schon bei Ver⸗ kündigung der Verordnung als Gesellen oder Gehulfen beschäf⸗ tigt waren. Ich trete daher der Ansicht der Königlichen Regierung bei, daß zur Erlangung eines Wanderpasses, welcher reglementsmäßig nur den Handwerks⸗Gehülfen zur Vervoll⸗ kommnung in ihrem Gewerbe ertheilt werden soll, die vorgängige Ablegung der Meisterprüfung bei allen denjenigen erforderlich sei, welche nicht schon bei Verkündigung der Verordnung vom 9. Fe⸗ bruar 1849 als Gesellen oder Gehuülfen beschäftigt gewesen sind

Berlin, den 24. April 1851. Der Minister des Innern. von Westphalen.

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An die Königliche Regierung zu Köln und Abschrift an sämmtliche übrige Königliche Regierungen

zur Nachricht.

Verfügung an die Königliche Regierung zu Minden, in derselben Angelegenheit.

Wenn, wie der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 29sten v. M. eröffnet wird, in der Verfügung vom 24sten v. M., welche hinsichtlich der einen Wanderpaß nachsuchenden Gesellen den

ndsatz ausspricht, j .. 62 im Sinne des Gesetzes nur solche

angesehen werden können, welche die C esellen⸗Prüfung bestanden haben, . weiterhin bestimmt wird, r w daß hiernach zur Erlangung des Wanderpasses die Ablegung der Meister⸗Prüfung erforderlich sei, ““ so beruht dies auf einem Schreibfehler, indem, wie der übrige In⸗ halt der Verfügung klar ergiebt, die Ablegung der Gesel'en Prüfung gemeint worden ist. 8 8 ““ Beerlin, den 10. Mai 1851.

Ministerium des Innern. .“ Im Auftrage: ¹ von Puttkammer.

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—,.—

die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten.

Cirkular⸗Verfügung an sämmtliche Auseinandersetzungs⸗Behörden und an die Königliche Regierung in Koblenz, wegen des einstweili⸗ gen Beruhens der Renten⸗Verwandlung von den an geistliche und

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Schul⸗Institute zu entrichtenden Real⸗Abgaben. Der §. 95 des Ablösungs⸗Gesetzes vom 2. März 1850 be⸗

1 1.“”“

Ministerium für

eckt hauptsächlich: ein doppeltes und mehrfaches Auseinander⸗ heeee zassns in ein und demselben Gemeinde⸗Verband, oder doch wenigstens zwischen denselben Parteien, zur Ersparung von Zeit und Kosten zu vermeiden. Dieser Zweck wird gegenwärtig, nachdem in Folge der Berathungen in den Kammern das letzte Alinea des §. 65 in das Gesetz aufgenommen worden ist, nicht mehr vollständig erreicht. „Denn da hiernach Prästationen an Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen für jetzt nur in Geldrente verwandelt werden dürfen, die Bestim⸗ mung uber deren definitive Ablösung aber einem besonde⸗ ren Gesetz vorbehalten worden ist, so werden, wenn auch ge⸗ genwärtig eine Verwandlung dieser Prästationen in Rente erfolgt, künftige Ablösungs⸗Verhandlungen nach Maßgabe des definttiven Gesetzes dadurch doch nicht vermieden. Dennoch hat der §. 95 seine ursprungliche Fassung behalten, und es kann nach dieser in Verbin⸗ dung mit §. 6 seq. I. c. keinem Zweifel unterworfen sein, daß der Verpflichtete, wenn er überhaupt auf Ablösung provoziren will, sei⸗ nen Antrag auch auf die auf seinem Grundstück haftenden, den ge⸗ dachten geistlichen Instituten zustehenden Prästationen richten muß, wenngleich rucksichtlich der letzteren nur eine Renteverwandlung stattfinden kann. Wenn nun aber in einem solchen Falle vokant selbst verlangt, daß das weitere Verfahren über die Rente⸗ verwandlung der Prästationen an die geistlichen Institute vorläufig und allenfalls bis zum Erscheinen des definitiven Gesetzes über die Ablösung dieser Prästationen auf sich beruhen bleibe, und die Ver⸗ treter der geistlichen Institute sich diesem Verlangen ausschließen oder demselben doch nicht widersprechen, so halte ich es nicht nur für zulässig, sondern auch für zweckmäßig, einem solchen Verlangen stattzugeben. Denn es wird hierdurch bei dem vorhandenen gegenseitigen Einverständniß Niemandes Recht verletzt und auch dem Zwecke des §. 95 l. c. nicht zuwidergehandelt. Ueberdies aber liegt es bei dem großen Andrang auf Ablösung eben so im Interesse der Parteien als der Auseinandersetzungs⸗Behörden, 18 jenigen Auseinandersetzungen, welche von den Betheiligten selbs nicht gewunscht werden, den übrigen nachzusetzen. Daß durch die Aussetzung des Verfahrens zwischen dem Pro⸗ vokanten und den geistlichen Instituten das Verfahren zwischen dem Ersteren und den ubrigen Berechtigten nicht weiter berührt, vielmehr ohne Verzug zu Ende gebracht werden muß, versteht sich von selbst. Berlin, den 21. Mai 1851. Für den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftraͤge. von Westphalen.

Verfügung an die Königliche Regierung zu vaele gans des §. 95 des Ablösungs⸗Gesetzes vom 2. Nach dem Bericht der Finanz⸗Abtheilung der Königlichen Re⸗ gierung vom 21. Februar d. E Gemeinheitstheilungs⸗Sache von N. im Amte N. betreffend, süict 9. ö Ab⸗ 4 eöniglichen Regierung die Anforderung,

1 n 8* Gömeinheitstheilung die Abfindung von Seiten des Fiskus durch Rente gewährt und hierbei die Beseäiti⸗ gung resp. Aufhebung dieser Rente durch Compensation mit einem entsprechenden Theile der Domanial⸗Abgabe des Berechtigten ver⸗ langt wird, der desfallsige Antrag des Fiskus als eine ö cation auf Ablösung der eben gedachten Abgabe. e demzufolge in Gemäßheit des §. 95 des Ablösungs⸗Gesetze vom 2. März v. J. ex officio auf die Ablösung aller aus . betreffenden Gemeindeverbande aufkommenden Domanial⸗Abga⸗ en von Seiten der Auseinandersetzungs⸗Behörde ausgedehnt werde.

Wir können dieser Auslegung des allegirten §. 95 wenigstens in dem Fall nicht beitreten, wenn bei Gelegenheit einer

heitstheilung die Compensation einer hier ““ 1 6

deren sonst nach der Ablösungs⸗Ordnung ablöslichen— keis ung r

nach freier Uebereinkunft der Betheiligten eintritt. 2

es liegt in solchem Falle eine Provocation auf Ablösung nicht 8. .

Es kann also auch die Bestimmung des §. 95 c., welche sich 4

diglich auf die Ausdehnung und Beschaffenheit der Provocation 8

Ablösung bezieht, nicht zur Anwendung kommen. So wenig 6

Auseinandersetzungs⸗Behoöͤrde einem im Wege freier Preih gust48

Stande gekommenen Ablösungs⸗Vertrage uber einzelne vien af 8.

die Bestaͤtigung versagen kann, sofern dieser nicht anderweitige ge⸗

setzliche Bestimmungen, z. B. §. 91 des Ablösungs⸗Gesetzes hn

§. 8 des Rentenbank⸗Gesetzes, entgegenstehen, 98 1“

sie einer Compensation einzelner egailasg h, n Grund des §. 9. s Ablösungs-Gesetzes entgegentreten können.

8 G der wcgrtliche Inhalt des gedachten G

phen der Auslegung der landwirthschaftlichen ve er 1⸗

niglichen Regierung nicht zur 1-9. 88 so gilt in vorlieger

dasselbe vo Zwe es Gesetzes. landwirthschaftlichen Abtheilung, 1g sichtigte Prozedur die Auseinandersetzung nicht nur nicht Feisgtere sondern wesentlich erschwert werden würde, liegt zu Tage. 8 1n während nach der in dem Eingangs gedachten Berichte vorgetrag

ö

N., betreffend die März 1851.

16““ v v

nen Ansicht der Finanz⸗Abtheilung der Königlichen

dem Falle von N. beide Renten sofort durch eine kurze Erklärung aufgehoben und beseitigt werden können, soll nach der Anscht der landwirt schaftlichen Abtheilung zuvörderst das Verfahren wegen

Ablösung aller Domanial⸗Abgaben, und zwar nicht von Seiten der

Finanz⸗Abtheilung im Wege des Vergleichs, wie dies der Gesetz⸗ geber gewollt hat, sondern sofort von der landwirthschaftlichen Ab⸗ theilung eingeleitet werden.

Die landwirthschaftliche Abtheilung darf auch nicht besorgen, daß die übrigen Domanial⸗Abgaben des betreffenden Gemeindever⸗ bandes unabgelöst bleiben werden; denn es ist derselben bekannt, daß die Regierungen durch das Reglement vom 1. August v. J. angewiesen sind, die Ablösung aller derartigen Abgaben unverzüg⸗ lich ex officio einzuleiten. Es handelt sich daher in dem bezeich⸗ neten Falle von einer bloßen Formalität.

Berlin, den 7. Mai 1851.

Der Finanzminister

Miinisterium für landwirthschaft⸗ von Rabe.

liche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage:

Angekommen: Se. Durchlaucht der Kaiserlich russische Ge⸗ neral der Kavallerie, General-Adjutant und Kriegs⸗Minister, Fürst Tschernischeff, aus St. Petersburg.

Der General⸗Major und Commandeur der 1sten Garde⸗In⸗ fanterie⸗Brigade, von Hirschfeld, von Potsdam.

Der Regierungs⸗Präsident von Wedell, ans Merseburg.

Berlin, 30. Juli. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem bei dem Konsulate zu Jassy beschäftigten Secretair Georg Wilhelm Schurich nachträglich die Erlaubniß zur Anlegung des ihm im Jahre 1839 verliehenen spanischen Kreuzes Isabella II. zu ertheilen.

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 31. Juli. Im Schauspielhause. 122ste Abonne⸗ ments⸗Vorstellung: Neu einstudirt: Der Jude, Schauspiel in 4 Ab⸗ theilungen, nach dem Englischen des R. Cumberland. Hierauf: Pas de quatre, ausgeführt von den Damen Bethge, Benecke, Koch und dem Herrn A. Krüger. Dann: Der gerade Weg ist der beste, Lustspiel in 1 Akt, von Kotzebue. Und zum Schluß: Spanischer Nationaltanz, ausgeführt von Frau Brue.

Freitag, 1. August. Im Opernhause. Vorstellung: Nummer 777, Posse in 1 Akt, von C. Lebrün. Hierauf: Scene und Arie des Tebaldo, aus der Oper: „Die Familien Ca⸗ puleti und Montecchi“, von Bellini, im Kostüm vorgetragen von dem Königlich württembergischen Hof⸗Opernsänger Herrn Franz Jäger. Dann: Das hübsche Mädchen von Gent, großes panto⸗ mimisches Ballet in 3 Akten und 9 Bildern, von St. Georges und Albert. Musik von A. Adam.

Kleine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr., erster Rang und Bal⸗ kon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Or⸗ chester 1 Rthlr., Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Proscenium des zweiten Ranges 20 Sgr., zweiter Rang 15 Sgr., dritter Rang und Balkon daselbst 12 ½ Sgr., Parterre 15 Sgr., Amphitheater

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Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-(ours

der Lerliner Eörse, vom 30. Juli 1851.

Fechsel-Course

vom 29. Juli 1851.

250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 1 Lst. .300 Fr. 150 Fl. 150 Fl. 100 Thlr.

Preuss, Courant. Brief. Geld. 141 1

Amsterdam dito HeammBubg...... Anbd .. London Wien im 20 Fl. Fuss Augsburg Breslau Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss Franksfurt a. M. südd. W. Petersburg

100 Thle. 100 Fl. 100 SRbl.

& ’'bdẽ Dro boobe”G⸗

1

Preuss. Freiwillige Anléihe 1 dito Staats-Anleihe von 1850 Staats Schuld-Scheine

Oder-Deich-Bau-Obligationen .

77ste Abonnements-

Rheinische

Regierung in

Kur- und Neumärkische Schuldverschreibu Berliner Stadt Obligationen dito dito

Westpreuseische Pfandbriefe .. ... ....... Grossherzl. Posensche dito

dito dito dito Ostpreussische dito Pommersche dito Kur- u. Neumöärk. dito Schlesische ““

dito vom Staat garantirt Lit. Preussische Rentenbriefe Preussische Bank-Antheil-Scheine . . ... Friedrichsd'or Andere Goldmünzen Disconto

11AA““

Prämienscheine der Sechandlung à St 50 Thlr.

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Berlin, den 30. Juli 1851.

Preufs. Courant.

Brief. Geld.] Gem.

Aachen-Döüsseldorfer

dito Prioritäts-.. dito Berlin-Hamburger dito 8 dito dto II. N Berlin-Potsdam-Magdeburger ..... dito diro dito Berlin-Stetliner dito Cöln-Mindener Eric 8 dito dito I Düsseldorf Eiberfelder.. dito Prioritäts-. Magdeburg-Halbercstädter dito Magdeburg-Wittenberge... dito ““ Niederschsesisch-Märkische. dito dito dito Oberschlesische dito Prioritäts- dito b“ Prinz. Wilhelms (Steecle-Vohwinkel) dito Prioritäts- dito II. Serie.

Prioriläts-

dito

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dito

(Stamm-) Prioritäts......

Prioritäts-Obligatlonen . ... ...f. dito vom Staat garantirte .. ... Ruhrort-Crefeld-Kreis-Gladbacher. dito EEE

S t argard Po vIa“

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dito Prioritäts-Obligationen Wihelmsbahn (Ccsel-Oderberg) .. dito Prioritäts-

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Prioritäts Obligat.

dito Lit. D. 5

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1042

(Nichtamtlich.)

8 Ausländische Elisenbahn-Stamm-Actien.

Brief. Geld.

Cöthen-Bernburger

Krakau-Oberschlesische... ............... 3 vv Mecklenburger

Nordbahn (Friedr. Wilh.)

Zarskoe-Selo

Prioritäts-

Krakau Oberschlesische .. . . . .. Nordbahn (Friedr. Wilh.) .. ..

Ausländische

Kassen-Vereins-Bank-Actien... . ....