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VBertheilungs⸗Plann 8
der 10,000 Stück oder 1,000,000 Thlr. in neuen 5prozentigen Prioritäts⸗Obligationen Serie IV. der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. Wer einreicht zur Abstempe⸗ (Empfängt in neuen Und den Rest in auf 4 ½ p Ct. ab⸗
lung in 5prozent. Prioritäts⸗ 5pro Obligationen Serie I. und II. Obli von 400 Thlr. bis incl. 600 Thlr. 1100 „ 1300 — 300 1400 9) 1700 v“ 1800 .*“¹ “ NZE1I1“ 2400 600 2500 “ 2700 “ 2805 „ 3100 1“ EEEö1n“] 3400 11I1““ 3500 3800 E 3900 4100 1100 4200 4500 1200
bei 4900 5000 1400
3 1. gationen Sr. IV. 100 Thlr.
Prioritäts⸗ gestempelten Prioritäts⸗Obli⸗
gationen Serie I. und II.
300 Thlr. bis incl. 500 Thlr. 800 „ 5„ „ 1000 “]
1000 » oEoI1“
1300 » „b-„
156500 » »„ 1800
1800 » „ 2000
2000 » „ 2300
2300 „ 2500
2500 „ 28090
2800 „ 3000
3000 „ 8800
3300 „ 86800
3500 „ 3600
[590] —
A. Schaaffhausen'scher Bankverein in Köln. General⸗Versammlung
Die diesjährige regelmäßige General⸗Ver⸗ sammlung der Actionaire des A. Schaaff⸗ hausen'schen Bankvereins wird Mitt⸗ woch
den 3. September c,
Vormittags zehn Uhr, im großen Saale des Rathhauses hierselbst stattfinden.
Indem wir unter Hinweisung auf die §§. 61 und 62 unseres Gesellschaftsstatuts die dazu be⸗ echtigten Actionaire hiermit einladen, an dieser
General⸗Versammlung persönlich oder im Ver⸗ hinderungsfalle durch Bevollmächtigte nach §. 62 des Statuts Theil zu nehmen, bemerken wir zu⸗ gleich, daß in Anwendung der §§. 61 und 62 ibid. die Eintrittskarten und Stimmzettel an den Ta⸗ gen des 1. und 2. September c., in den Vor⸗ mittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, in unserem Geschäftslokale, Trankgasse Nr. 23, im Falle der Bevollmächtigung gegen Vorzeigung oder Ein⸗ sendung der Vollmacht in Empfang genommen werden können.
Am 3. September werden keine Eintrittskarten und Stimmzettel ausgegeben werden.
Köln, den 29. Juli 1851. Die Dire ction.
283 18 dem K. K. Judicium deleg. milit. mixtum zu Wien wird hiermit bekannt gemacht: Es habe der zu Luxemburg verstorbene K. K. Oberstlieute⸗ nant und Platzmajor daselbst, Herr Peter Georg Freiherr v. Zitzewitz, in seinem Testamente d. d. Luxemburg den 24. März 1787 ein Majorat mit folgenden Bedingungen gestiftet: 3.,) Zum Genuß dieses Majorats und resp. zum Universal⸗Erben meines ganzen Vermögens er⸗ nenne ich Ludwig Freiherrn von Zitzewitz, Sohn meines verstorbenen ältesten Bruders Sohnes Friedrich Carl August Ridiger Freiherr von Zitzewitz, gewesener Lieutenant unter dem löb⸗ ichen Königl. Preußischen Prinz Württembergi⸗ schen Kürassier⸗Regiment, dergestalten und also, aß nach seinem, des Universal⸗Erben, Tod auf essen ältesten Sohn, und sofort, bei deren Er⸗ mangelung oder Abgang aber, auf den zweiten Bruder ersagt meines instituirten Universal⸗Erben, ofern einer vorhanden sein sollte, und von diesem bei ermangelnden männlichen Erben auf den dritten Bruder, mithin allezeit auf die ältesten Nachkommen männlichen Geschlechts dieses Ma⸗ orat fallen und derselbe den jährlichen Ertrag davon genießen solle. 4) Sollte sich der Fall ereignen, daß mein ingesetzter Universal⸗Erbe vor mir oder erst nach meinem Tode stürbe und keine männlichen Erben hinterließe, auch von ihm kein Bruder vorhanden wäre, der ihm in diesem Majorat succedirte, nd folglich mein Neveu, erw
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ähnter Friedrich Carl
August Ridiger, seine Kinder oder Kindeskinder überleben würde, so solle Er, mein Neveu, alsdann in dieses Majorat eintreten und den jährlichen Ertrag bis zu seinem Tode gänzlich genießen.
5) Wenn nun dieser männliche Zitzewitzsche Stamm auf solche Weise völlig aussterben würde, so substituire ich hiermit den hochwohlgeborenen Herrn Friedrich Ludwig Freiherrn von Zitzewitz, der auf dem alten Stammhaus uünd Schloß⸗ Rittersitze Zitzewitz geboren und gegenwärtig unter dem Württembergischen Kürassier⸗Regi⸗ ment in Koöoönigl. Preußischen Diensten steht, daß er sohin in den Genuß des Majorats ein⸗ treten und dieses von ihm auf seinen ältesten Nachkommen männlichen Geschlechts, folglich auf die nämliche Art, wie in Puncto 3tio ange- zeigt, übergehen und das Majorat in der Suc⸗ cession immer auf die nächsten Agnaten und Besitzer des Stammhauses und Rittersitzes Zitze⸗ witz fallen und verbleiben solle.
Da nun der bisherige Majorats⸗Besitzer, als erster Erwerber, am 22. Juli 1850 gestorben ist und sich somit der Successionsfall eröffnet, so werden alle jene, welche auf dieses Successions⸗ recht Anspruch zu machen gedenten, aufgefordert, ihre Ansprüche unter Nachweisung ihrer Ver⸗ wandtschafts⸗Beziehung zu dem Majorats⸗ Stifter im Sinne der obigen Institution binnen einem Jahre bei diesem Gerichte um so gewisser geltend zu machen, widrigens der Besitz dieses Majorats jenem, der sich von den anmeldenden Rechtsansprechern als der zunächst Berechtigte ausweisen, oder, wenn sich als solcher nur Emer melden und ausweisen wurde, diesem eingeant⸗ wortet werden wird. -““
Wien, am 3. März 1851.
Vom K. K. Judicium delegatum milit. mixtum.
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Durch das am heutigen Tage erlassene Gesetz über die Aufhebung des Lehnsverbandes sieht sich das unterzeichnete Staats⸗Ministerium, Ab⸗ theilung für Justiz, veranlaßt, im Interesse der betheiligten Privatpersonen Folgendes bekannt zu machen:
I. Diejenigen Afterlehnsherren, welche die ihnen für Aufhebung ihres afterlehnsherrlichen Ober⸗ eigenthums nach §. 2 des Gesetzes gebührende
Entschädigung in Anspruch nehmen wollen,
diesen Anspruch bei Verlust ihres Rechts vor dem 1. Oktober 1851
bei der zuständigen Behörde (Nr. IV. dieser Be⸗
kanntmachung) anzumelden.
II. Diejenigen Agnaten, Gesammthänder, Mit⸗ belehnten und Eventualbeliehenen, welche bei Ein⸗ tritt dieses Gesetzes im mitbelehnschaftlichen Ver⸗ bande noch wirklich stehen und sich ihre mitbelehn⸗ schaftlichen und bezüglich Successions⸗Ansprüche auf ein nicht der Allodial⸗Erbfolge unterworfenes Lehen oder Afterlehen, oder auf einen Lehnsstamm, so weit bei einem solchen dergleichen Rechte vor⸗ kommen können, erhalten wollen, §§. 16 — 21 des Gesetzes, haben diese Ansprüche bei Ver⸗
lust ihres Rechts gleichfalls vor dem 1. Oktober 1851 bei der zuständigen Behörde (Nr. IV. dieser Be⸗
kanntmachung) anzumelden und zugleich den Grund dieser Ansprüche zu bescheinigen, so weit diese Bescheinigung sich nicht bereits bei den Lehnsakten befindet, indem außerdem trotz der rechtzeitig erfolgten Anmeldung die im Gesetze angeordnete Vormerkung von dergleichen An⸗ sprüchen auf ein in Immobilien bestehendes Lehen im Hypothekenbuche nicht würde erfolgen können.
Ausgenommen von dieser Verbindlichkeit sind
nur: 1) die Agnaten, Gesammthänder, Mitbelehnten unnd Eventualbeliehenen eines ausnahmsweise dem lehnherrlichen, bezüglich afterlehnherrli⸗ chen Obereigenthume auch in Zukunft noch
unterworfenen Lehens, §. 11,
2) in Bezug auf alle übrigen Lehen, bei denen
ddoas lehnherrliche, bezüglich afterlehnherrliche
DOObereigenthum aufgehoben ist, §§. 1, 16, 27, die Descendenten des bei Eintritt des Gesetzes sich im Besitze des Lehens befin⸗ denden Vasallen oder bezüglich im Genusse des Lehnsstammes befindenden Lehnsstamm⸗ Gläubigers.
III. Alle Berechtigte, für Unmündige oder sonst Bevormundete ihre Aeltern, Tutoren, Kuratoren und die betreffenden vormundschaftlichen Behör⸗ den, werden daher aufgefordert, die nach Nr. I. und II. dieser Bekanntmachung nöthigen Anmel⸗ dungen rechtzeitig und gehörig zu bewirken.
Es wird dabei ausdrücklich bemerkt, daß eine Restitution gegen eine Versäumniß die⸗ ser Anmeldungen nach der Bestimmung des Gesetzes in keinem Falle stattfindet, und haben sich danach insbesondere die Vormün⸗ der und Vormundschafis⸗Behörden, hingesehen auf ihre persönliche Verantwortlichkeit, zu achten.
IV. Die von nun an zuständigen Behörden ind:
8 hinsichtlich des Postlehens das Dev. I. des Großherzoglichen Staats⸗Ministeriums,
b) hinsichtlich aller Lehen und Afterlehen an un⸗ beweglichen Gütern oder denselben rechtlich gleichstehenden Gerechtigkeiten und hinsichtlich er an Lehen dieser Art konstituirten Lehns⸗ tämme das zunächst zuständige Gericht der
belegenen Sache,
c) hinsichtlich aller übrigen Lehen und After⸗ lehen an Gerechtigkeiten, die als unbeweg⸗
liche nicht zu betrachten sind, an Kapitalien ind an Renten, das Großherzogliche Kreis⸗ 1b ericht zu Weimar.
Weimar, den 29. April 1851. Departement II. des Großherzogl. Sächsischen Staats⸗Ministeriums.
v. Wydenbrugk.
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Regelmäßige Packetschifffahrt 1 zwischen Bremen und Amerika.
Lüdering L Comp., Schiffsrheder, Kaufleute und Konsuln in Bremen, befördern am 1. und 15. jeden Monats mit großen dreimastigen Schiffen erster Klasse direkt nach
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“
Redaction und Rendantur: Schwieger.
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Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. 8
Das Ahonnement beträgt:
3 Rthlr. für ¼ Jahr
in allen Theilen der Monarchie ohne Hreis-Erhöhung.
Mit Beilage (Preuß. Adler-Zeitung) FFin Berlin⸗ 1 Rthlr. 7 Sgr. 5 Pf., 1 in der ganzen Monarchie: 8
1 Rthlr. 17 ½ Sgr 9
Auslandes nehmen estellung auf 9 dieses gSlatt an, für Zerlin die Ervrxpeditionen des preuß. Staats-⸗ 1 Anzeigers: Gehren⸗-⸗Straße Nr. 57. und Schadows⸗-⸗Straße kr. 4.
mc. EEI“
en ats Post-Anstalten des In- und
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Berlin, Sonnabend den 2. August
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 1 Dem ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der
Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität hierselbst, Dr. Moritz Romberg, den Charakter als Geheimer Medizinal⸗Rath zu verleihen; 8
Den Kreis⸗Physikus, Sanitäts⸗Rath Dr. Eitner zu Ohlau, zum Regierungs⸗ und Medizinal⸗Rath bei der Regierung zu Oppeln;
Den bisherigen Landrathsamts⸗Verweser, Kreis⸗Deputirten Kämpfe,
Den Landrathsamts⸗Verweser Karl Heinrich Leopold von Reichenbach, und
Den seitherigen Kreisgerichts⸗Rath von Frangois zu Pase⸗ walk zu Landräthen;
Den Baumeister Waesemann zu Berlin zum Land⸗Baumeister bei den Königlichen Hofbauten; und
Den Klavier⸗Virtuosen Anton von Kontski zu Allerhöchst⸗ dero Hof⸗Pianisten zu ernennen. “
Berlin, 1. August. Se. Königliche Hoheit der Prinz Karl sind nach Königs⸗ berg abgereist. ““ .“
* G
ndel, Gewerbe und öffentlich Arbeiten.
G ö“ ö Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und Kronstadt (St. Petersburg).
Die Abfertigung der Post⸗Dampfschiffe erfolgt: aus Stettin jeden Sonnabend Mittags, nach Ankunft des ersten Eisenbahnzuges von Berli, aus Kronstadt jeden Sonnabend Abends. Der „Preußische Adler“ geht ab: aus Stettin den 17. und 31. Mai, den 14. und 28. Juni, den 12. und 26. Juli, den 9. und 23. Au⸗ gust, den 6. und 20. September, den 4. und 18. Oktober; aus Kronstadt den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, den 5. und 19. Juli, den 2., 16. und 30. August, den 13. und 27. September, den 11. und 25. Ok⸗ tober. “ 8 1XXX“ - aus Stettin: den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, den 353. und 19. Juli, den 2., 46. und 30. August, den 13. und 27. September, den 11. und 25. Oktober, Kronstadt: den 17. und 31. Mai, den 14. und 28. Junt, den 12. und 26. Juli, den 9. und 23. August, den 6. und 20. September, den 4. und 18. Oktober. Passagegeld: J. Platz 62 Rthlr., II. Platz 40 Rthlr., III. Platz 23 ½ Rthlr. In diesen Beträgen sind die Kosten fuͤr die Bekösti⸗ gung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen. Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte. Ein Wagen mit 4 Rädern 50 Rthlr.,
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mit 2 Rädern 25 Rthlr., ein Pferd 50 Rthlr., ein Hund 5 ⅞ Rthlr. preußisch Courant. Freacht befördert.
Güter und Kontanten werden gegen billige
B
““ eswe
Dem Maschinen⸗Fabrikbesitzer Albert Arndt zu Berlin is unter dem 23. Juli 1851 ein Patent
DFhlauf eine doppelt wirkende Presse zur Extraction von Flüs⸗ igkeiten und zum Pressen plastischer Gegenstände in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusam⸗ mensetzung, ohne Jemand in der Benutzung des bekann⸗ ten Prinzips zu beschränken,
auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den U
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fang des preußischen Staats extheilt worden
Justiz⸗Ministerium. . Allgemeine Verfügung vom 17. Juli 1851 — die Einziehung und Vereinnahmung der wegen Forst⸗Polizei⸗Contraventionen gericht⸗
lich erkannten Geldstrafen betreffend. Allgemeine Verfügung vom 14. Mai 1850 (Justiz⸗Ministerial⸗
Einige Gerichtsbehörden haben Anstand genommen, die Cir⸗ kular⸗Verfügung der Herren Mmister des Innern und der Fi⸗ nanzen vom 12. April 1850 (Justiz⸗Ministerial⸗Blatt S. 160),
wonach die von den Gerichten zu erkennenden polizeilichen Geld⸗- strafen zu den gerichtlichen Salarien⸗Kassen einzuziehen und von diesen an die Regierungs⸗Hauptkasse abzufüͤhren find, auf die wegen Forst⸗Polizei⸗Contraventionen erkannten Geldbußen
anzuwenden, die Einziehung derselben vielmehr den Königlichen Forst Kassen überlassen wollen.
Da die Bestrafung der Forst⸗Polizei⸗Uebertretungen, eben so wie die aller anderen 8 olizei⸗Uebertretungen, den Gerichten zusteht, so muß auch in Betreff der Einziehung und Abführung der wegen Forst⸗Polizei⸗Uebertretungen, sie mögen in fiskalischen oder in Pri⸗ vatforsten begangen sein, erkannten Geldstrafen ein gleiches Ver-⸗ fahren stattfinden, wie durch die Eingangs gedachte Cirkular⸗Ver⸗ fügung vom 12. April v. J. als Regel vorgeschrieben ist.
Die hinsichtlich der Abführung der Strafen an gewisse Ge⸗ meinden oder zu besonderen Zwecken bestehenden Ausnahmefälle sind in der erwähnten Cirkular⸗Verfügung speziell bezeichnet.
Die Gerichtsbehörden werden angewiesen, sich hiernach zu achten.
Berlin, den 17. Juli 1851.
v Der Justiz⸗Minister Am sämmtliche 1. 928. F. 87 Feot Ministerium der geistlichen, Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Kreis⸗Physikus Dr. Jehn zu Beckum, Bezirks Münster, ist in gleicher Eigenschaft in den Krei Regierungs⸗Bezirks Arnsberg; so wie
Der Kreis⸗Chirurgus Münzer zu Grottkau, Bezirks Oppeln, in gleicher Eigenschaft in den 4 Regierungs⸗Bezirks Breslau, versetzt; und
Der Lehrer Karl Friedrich Theodor G an dem Gymnasium zu Herford angestellt worden.
as deutsche Verzeichniß der VBo der hiesigen Universität für das Winter⸗Semester 1851052 am 15. Oktober beginnen, ist von heute an der Schade im Unnversitäts⸗Gebäude, ersteres fur 2 ½ für 2 Sgr. zu dabden. Berlin, den 2. August 1851. ““ Der Rektor
Das lateinische und d sig
der Universtät.