1851 / 35 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Da dergleichen Erwerbungen, um auf dem kirchlichen Gebiete zu voller dechtskraft zu gelangen, grundsätzlich der Zustimmung der betreffenden Diözesan⸗Oberen bedürfen und es nicht zulässig erscheint, daß von Seiten der Staatsgewalt über die Genehmigung eines noch nicht in vollständige Rechtsverbindlichkeit übergegangenen Geschäfts Beschluß gefaßt werde, so veranlasse ich die Königliche Regierung, bei Anträgen der gedachten Art, welche den bestehenden Gesetzen gemäß an mich zu gelangen haben, jeder⸗ zeit zu erwähnen und nachzuweisen, daß die erforderliche Zustimmung und Genehmigung der betheiligten Diözesan⸗Behörde dem in Frage stehenden Rechisgeschäste bereits zu Theil geworden sei. Berlin, den 15. Mai 1851. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. . von Raumer. 1““ 8 An sämmtliche Königliche Regierungen. Sen 8 1.—“ FWI 11“*“ 1 ersügung vom 12. Juni 1851 betreffend die vor der Berufung on Vorstehern an höheren Töchterschulen über ihre politische Hal⸗ tung und die Zuverlässigkeit ihrer Gesinnung einzuziehenden 8 Erkundigungen.

Auf meine Anfrage vom 4. April d. J., ob das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium vor der von ihm ausgegangenen Bestä⸗ tigung des früheren Predigers und Rektors N. N., als Vorsteher einer höheren Töchterschule, die für solchen Fall nöthigen Erkundi⸗ gungen eingezogen, hat sich das Königliche Provinzial⸗Schulkolle⸗ gium in dem Bericht vom 16. April d. J. auf die dem N. N. von der Königlichen Regierung in N. N. ausgestellten Zeugnisse beru⸗ fen, welche sich sowohl über seine Befähigung, wie über seine Amts⸗ führung, in der anerkennendsten Weise aussprächen.

Die Königliche Regierung in N. N., von mir veranlaßt, Ab⸗ schrift dieser von ihr dem N. N. ausgestellten Zeugnisse einzureichen, hat mir angezeigt, daß sie demselben trotz seines Ansuchens ein sol⸗ ches vor seinem Abgang von N. N. nicht ausgefertigt habe. Vor mehreren Jahren habe der N. N. allerdings belobende Anerken⸗ nungen seiner Leistungen und seiner Verdienste um die Hebung der bei seinem Amtsantritt auf einer sehr niedrigen Stufe befindlichen Stadtschule in N. N. empfangen; allein diese Anerkennungen rühr⸗ ten aus einer Zeit her, wo die organisatorische Tüchtigkeit und das Lehrgeschick des N. N. noch nicht durch später in Betreff seiner po⸗ litischen Haltung und der Zuverlässigkeit seiner Gesinnung gemachte auffällige Erfahrungen verdunkelt waren.

Ich kann es nur mißbilligen, daß das Königliche Provinzial⸗ Schulkollegium bei dieser Gelegenheit in Nichtbefolgung meines Er⸗ lasses vom 22. Januar d. J. (Minist.⸗Bl. S. 4) es unterlassen hat, sich auf zuverlässigem Wege vollständige und sichere Ueber⸗ zeugung von der Würdigkeit des N. N. zu verschaffen. Indem ich für künftige ähnliche Fälle eine sorgfältigere Beobachtung und Aus⸗ führung der bestehenden Bestimmungen seitens der Königlichen E11 erwarte, veranlasse ich dasselbe, der erneren Haltung und Führung des N. N. eine besondere Aufmerk⸗ samkeit zuzuwenden und erforderlichen Falls mit Entschiedenheit gegen ihn disziplinarisch zu verfahren. 8 G

Berlin, den 12. Juni 1851. 8

In das Königl. Provinzial⸗Schulkollegium in N. N.

Abbhschrift zur Nachricht und mit der wiederholten Veranlassung, sich bei allen Anstellungen, Befoöͤrderungen, Bestätigungen ꝛc. ec. über die betreffende Person zuverlässige Kenntniß zu verschaffen. Zeugnisse, namentlich aus älterer Zeit, welche von den Berwerbern produzirt werden, sind in der Regel nicht als genügend anzusehen, vielmehr wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhältnisses

eine amtliche Rückfrage bei der betreffenden Behörde nothwendig

Berlin, den 12. Juni 1851. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗

Angelegenheiten. 8 Raumer 8

sein.

An vG“ sämmtliche Königl. Provinzial⸗Schulkollegien und

die Königl. Regierungen.

Cirkular⸗Verfügung an sämmtliche Königliche Konsistorien, vom 14. Juli 1851 betreffend das kirchliche Kollekten⸗Wesen. Durch mehrere, von verschiedenen Seiten her in neuerer Zeit an uns ergangene Veranlassungen sind wir darauf geführt worden, die in der evangelischen Kirche unseres Landes bestehenden Einrich⸗ tungen in Betreff des kirchlichen Kollekten⸗Wesens zum Gegenstande einer näheren Prüfung zu machen.

Aus den uns hieruüͤber schon jetzt zu Gebote stehenden Mate⸗ rialien haben wir die Ueberzeugung gewonnen, daß, abgesehen von den durch besondere Umstände bedingten außerordentlichen Kirchen⸗ Kollekten, die Zahl der stehenden, regelmäßig wiederkehrenden Kol⸗ lekten in vielen Theilen des Landes das wünschenswerthe Maß überschreitet, daß bei der Anordnung derselben oft sehr zufällige Umstände eingewirkt haben und das Wesen der kirchlichen Kollekten, als einer von der Kirche zu hegenden und zu pflegenden christlichen

Liebesthätigkeit dabei nicht immer im Auge behalten worden ist, und daß aus beiden, aus der Ueberfuͤllung der Gottesdienste mit Kol⸗ lekten, wie aus der Benutzung derselben zu Zwecken, welche der Kirche, wenn auch nicht völlig fremd, doch oft sehr fern liegen eine Abstumpfung der christlichen Mildthätigkeit hervorgegangen ist, welche im kirchlichen Interesse nur tief beklagt werden kann.

Die evangelische Kirche wird aber gegenwärtig um so mehr verpflichtet sein, der Ordnung des Kollekten⸗Wesens eine sorgfäl⸗ tige Aufmerksamkeit zu widmen, als mit der wachsenden Erkenntniß von den weitumfassenden Aufgaben und Bedürfnissen der Kirche nach Innen und nach Außen auch die Unzulänglichkeit der ihr zu Gebote stehenden Mittel immer tiefer und ernster sich fühlbar macht und die Schwierigkeiten, aus öffentlichen Fonds Hülfe zu erlangen, durch die veränderte Form der Staatsverfassung sich vermehrt haben. Die Kirche wird daher unter allen Umständen die freie Liebe ihrer Glieder als ihr schönstes und reichstes Gut zu betrach⸗ ten haben, und dies um so mehr, als sie sich bewußt sein wird, daß an diesen freien Gaben der Liebe zugleich die Kraft des Glaubens und der Segen des Gebetes haftet.

Welche Kraft diese freie christliche Liebe bei richtiger Anregung

auch in unserer Z it noch zu entwickeln vermag, beweist die Thatsache, daß im Jahre 1815 eine am Sonntage vor dem Todestage der Hochseligen Königin Luise in allen Kirchen des Landes gesammelte gußerordentliche Kollekte für die erblindeten Krieger, ungeachtet der Erschöpfung des Landes durch die Kriegsjahre und ungeachtet zweier schon vorangegangener Kollekten zu ähnlichen Zwecken, einen Ge⸗ sammt⸗Crtrag von nahe an 25,000 Thlr. erbracht, und daß im Jahre 1842 die nur in den evangelischen Kirchen gesammelte Kollekte zur Auestattung der wohlthätigen Stiftungen in dem neu⸗ errichteten evangelischen Bisthum zu Jerusalem einen Stiftungs⸗ fonds von etwa 45,000 Thlr. gewährt hat. 8 Um aber diesen in unserer Kirche lebendigen Trieb christlicher Liebe richtig zu pflegen und zu leiten, erscheint es uns nothwendig, außer einer sorgfaltigen und haushälterischen Benutzung des Mittels außero rdentlicher Kollekten, namentlich auch in Ansehung der bisherigen stehenden Kollekten eine strenge Prüfung und Aus⸗ wahl eintreten zu lassen, um dieselben auf ein billiges und den kirchlichen Zwecken entsprechendes Maß herabzusetzen.

Hierzu ist jedoch das uns zu Gebote stehende Material nicht ausreichend, sondern wir bedürfen vorab einer genauen Uebersicht aller in den verschiedenen Landestheilen bestehenden regelmäßigen Kollekten, ihrer Erträge, des Grundes ihrer Anordnung und des Zweckes ihrer Verwendung. Erst aus einer solchen Uebersicht werden sich die weiteren Maßnahmen mit Sicherheit ergeben.

Wir fordern daher das Königliche Konsistorium auf, uns zur Gewinnung einer solchen Uebersicht behülflich zu sein, und fügen wir zu diesem Ende zwei Tabellen (A. und B.) hier bei, nach deren An⸗ leitung wir dieses Material geordnet zu sehen wünschen. Zur nähe⸗ ren Erläuterung derselben fügen wir Folgendes hinzu:

IJ. Die Tabelle A.*) wird als Grundlage zu benutzen sein, um danach aus den einzelnen Parochieen die Materialien zu sam⸗ meln. Das Königliche Konsistorium wird dieselbe in so viel Exem⸗ plaren, als evangelische Kirchen in der Provinz sind, drucken und sie durch die Superintendenten den einzelnen Pfarrern zur Aus⸗ füllung zugehen zu lassen haben. Demnächst werden dieselben nach Superintendentur⸗Kreisen von den Superintendenten zu sam⸗ meln und dem Königlichen Konsistorium zur weiteren Benutzung wieder zuzusenden sein.

*) Tabelle A. In der evangelischen Kirche zu NN., Diözes NN., Pro⸗ vinz NN., werden jährlich folgende regelmäßige Kirchenkollekten gesammelt:

1) Laufende Nummer. 2) Bezeichnung und Bestimmung der Kollekte. 3) Wie oft im Jahre die Kollekte stattfindet. 4) An welchen Sonntagen. 5) An wen der Ertrag abgeführt wird. 6) Ertrag der Kollekte in den Jahren 111“ 1845 1 1846 1847 1848 1849 7) Gesammt⸗Ertrag der letzten 10 Jahre Rthlr. Sgr. Pf. 8) Seit wann die Kollekte besteht und auf welcher Anordnung dieselbe bberuht. NB. 1) Die Rubrik 8 bleibt unausgefüllt, wenn den betreffenden Geistlichen keine zuverlässigen Nachrichten rvarüber zur Hand sind. 1 ““ Unter den regelmäßigen Kollekten sind auch die seit dem Jahre 1845 von Jahr zu Jahr gestatteten Kollekten für die Zwecke der Gustav Adolph⸗Stiftung mit aufzuführen, Sollten dieselben in der Kirche nicht abgehalten worden sein, so ist dies in der Tabelle zu bemerkten.

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In Beziehung auf die Rubrik 8 ist bereits unter der Tabelle - selbst bemerkt, daß es zur Ausfüllung derselben nicht erst weitläufi⸗ Am Fonds- und Geld- Cours ger und zeitraubender Nachforschungen von Seiten der einzelnen der Berliner Börse, vom s. Augausst 185f. Pfarrer bedarf, sondern daß dieselbe, wo dem einzelnen Geistlichen keine zuverlässigen Nachrichten darüber zur Hand sind, unausgefüllt bleiben mag. Die Superintendenten, und in höherer Stufe das Brief. Sold Königliche Konsistorium selbst, werden diesen Mangel aus den aus veeee 280 F' 1 1 anderen Parochieen ihnen zufließenden Nachrichten und den aus ies u“ 250 Fl. 8 eigener amtlicher Wissenschaft ihnen bekannten Thatsachen zu er⸗ Hamburg ..... 300 Mk. 150¾ gänzen leicht im Stande sein. 300 Mk. 150 Wir überlassen es ferner dem Ermessen des Königl. Konsisto⸗ 1 Lst. Ns riums, dieser Tabelle noch eine neunte Kolonne Bemerkungen hinzu⸗ 300 Fr. . 8⁰½ zufügen, in welcher die Pfarrer sich namentlich darüber äußern mö⸗ 150 Fl. 86 gen, ob die betreffende Kollekte zu besonderen Wahrnehmungen über ee 8— 1 10¹¾ die Empfänglichkeit der Gemeinden für dieselbe Veranlassung ge⸗ T.cipzis in Couigmn 1 5 3 1 r se ⸗5 1 eipzig in Courant im 14 Thlr. geben hat, und ob innere kirchliche Gründe für die Beibehaltung .100 Thle. oder Abstellung der Kollekte erfahrungsmäßig hervorgetreten sind. Frankfurt a. M. südd. W. Z111.“ Sollte es jedoch dem Königl. Konsistorium aus irgend welchem Petersburg ....... 1XX“ 100 SRbl. Grunde nicht angemessen erscheinen, hierüber die Aeußerungen aller einzelnen Pfarrer zu provoziren, so wird doch ein Urtheil dieser Art jedenfalls von den Superintendenten besonders zu erfordern sein, um bei dergleichen Aeußerung des Königl. Konsistoriums als In⸗ formation benutzt werden zu können. Preuss. Freiwillige Anleihe II. Die Tabelle B. *) wird auf Grund der ausgefüllten Ta⸗ dito Staats-Anleihe von 1850 bellen A. von dem Königl. Konsistorium für den ganzen Umfang Staats Schuld-Scheine... .... der Provinz aufzustellen sein und eine Uebersicht über die in der Oder-Deich-Bau-Obligationen . .“ Provinz bestehenden Kollekten, ihren Ertrag und ihre Beschaffen⸗ Prämienscheine der. Serheb à St 50 Thlr. heit gewähren. Aus der Gesammtheit dieser Tabellen B. für alle acht Provinzen wird sich die Total⸗Uebersicht ergeben. v““ Für die Aufstellung und Sammlung der Tabellen A. bestim⸗ Westpreussische Pfandbriefe. men wir die Frist von drei Monaten, für die Zusammenstellung der Grossherzl. Posensche dito Tabelle B. eine Frist von anderweitig drei Monaten, dergestalt, daß dito dito dito wir nach Ablauf von sechs Monaten in dem Besitze des gesammten Osipreussische dito Materials zu sein wünschen. Pommersche dito Das Königliche Konsistorium wolle in seinem Schlußbericht mit Kur- u. Neumärk. dito .“ B. auch die gesammelten Tabellen A. mit einsenden und ““ 11 ¹1) zu jeder einzelnen Kollekte eine Abschrift derjenigen Erlasse reverniche Beanke dniee Schenc. ... .... oder Verordnungen, auf welche die Einführung der Kollekte ZIII11 sich gründet, und 2) eine motivirte gutachtliche Aeußerung über deren fernere Bei⸗ behaltung oder Abstellung, so wie über die Mittel und Wege, wie eine solche Abstellung ohne Verletzung wirklicher Rechte oder auch nur zu schonender rechtlicher Interessen eventuell herbeizuführen sein möchte. Hiernach empfehlen wir die weitere Vorbereitung dieser Sache

Preuss. Courant.

vom 7. August 1851.

Wien im 20 Fl. Fuss XLugsburg

Fonds-Course8 vom 8. August 1851.

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Friedrichsd'or... Andere Goldmünzen à 5 Thlr..... Disconto.,

Preuss. Courant.

der Umsicht und Treue des Königlichen Konsistoriums.

Berlin, den 14. Juni 1851. den 8. August 1851.

Brief. Geld. Gem.

Evangelischer Ober⸗Kirchen⸗Rath.

*) Tabelle B. In den evangelischen Kirchen der Provinz NN. werden jährlich folgende regelmäßige Kirchenkollekten gehalten: 1) Laufende Nummer. 2) Bezeichnung und Zweck der Kollekte. G dito 3) In welchen Theilen der Provinz diese Kollekte stattfindet. 1 Berlin-Hamburger.. 4) In wie vielen Kirchen. 8 dito Priorität-ʒ C116“X“ 5) Wie oft im Jahre. dito Kdito H. Im 6) An welchen Sonntagen. 8 Berlin-Potsdam-Magdeburger ööö 7) Wohin der Ertrag geführt wird. dito Prioritäts Obligat. 8) Ertrag der Kollekten in den Jahren. dito dito a) 1841 Rthlr. dito ito Lit. D. b) 1842 8 Berlin-Stettiner-. c) 1843 8 dito d) 1844 8 3 Cöln-Mindener e) 1845 dito P

1) 1846 dito dito g) 1847 Düsseldorf-Elberfelder ..

h) 1848 dito Prioritäts-. i) 1849 Magdeburg-Halberstädter.... ... dito Priorität-s- .

9) Gesammt⸗Ertrag in den letzten 10 Jahren g Pf. Masdeburg-Wittenberge 10) Seit wann die Kollekte besteht und auf welcher Anordnung dieselbe dito 8 beruht. Niederschlesisch-Märkische.. dito Prioritaöts Abgereist: Der Kammerherr, außerordentliche Gesandte 1 e- 1u“ V und bevollmächtigte Minister am Königl. bayerischen Hofe, von v I“ 1“ Bockelberg, nach Kremmen. 8 . Obersehlasteehe Lit. A.... ... dito Prioritäts dito v E“ un] Prinz- Wilhelms (Steele-Vohwinkel) Königliche Schanspiele. 8 eeg .

8 8 1““ Sonnabend, 9. August. Im Schauspielhause. 127ste Abon⸗ dito II. Serie.. Rheinische

nements⸗Vorstellung: Der alte Magister, Schauspiel in 3 Abtheil., b .ö. von R. Benediy. Hierauf: Der Kurmärker und die Picarde 1815 L8 ewe eAR, 1.Seameaa 8.

6 S Iar 8 v dito riorilats-Obligationen Genrebild, von L. Schneider. dito vom Staat garantirte .. Ruhrort-Crefeld-Kreis-Gladbacher.

Aachen-Döüsseldorfer 86 ½ 5 ½ Bergisch-Märkischahea ss dito Drioritüth-..... ... ....111 Berlin-Anhalter Lit. A. u. Bͤ.... 113 ¼ Prioritäts-... 99 101 ½

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