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komme. Auf Grund dieser P
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der Uebergabe bezahlt werden sollten. Punctation vor, bis zum 28. Juli
Kläger und Appellanten wider den Königlichen Fiskus an⸗
gebrachte Litisdenunciation für unzulässig, mithin der er⸗
hobene Kompetenz⸗Konflikt für begründet zu erachten. 8 Vpon Rechts wegen. .
Zwischen dem Gasthofsbesitzer B. und dem Gutsbesitzer M. wurde am
W“ Schlußschein“ ei ctation verab⸗ 17. Juli 1847 unter dem Namen „Schlußschein“ eine Punctatior
redet und abgeschlossen, inhalts welcher der B. an den M. seinen zu W.
belegenen Gasthof für 13,000 Rthlr. verkaufte, wovon 4000 Rthlr. bei
Der Käufer behielt sich in der eine bestimmte Erklärung über seine
Einwilligung in das Kaufgeschäft abzugeben. Außerdem wurde bestimmt,
daß beide Theile an die Kaufpunctation gebunden sein sollten, wenn der Aß Th
irte Verkauf seines Gutes zu H. zu Stande erde d Uagte B. im Oktober 1847 beim Land⸗ und Stadtgerichte zu L. gegen M. auf Abschließung eines gexicht⸗ lichen oder notariellen Kaufkontrakts über das Grundstück, s B Uebernahme desselben und auf Zahlung der bedungenen Kaufgelde
von dem Käufer M.
Rate von 4000 Rthlr. Zur Begründung der Klage behauptete Klä⸗
ger, daß der Verklagte über den Verkauf feines Gutes zu H. eine 7
rechtsgültige Punctation mit einem gewissen E. abgesch lossen habe, und daß
it di üllt sei ie Rechtsverbindlichkeit der
ie Bedingung erfüllt sei, von welcher die 2 indlich 1 w vom 17. Jul 1847 abhängig gemacht worden. Diese Behaup urde von M. bestritten und hierauf Kläger durch ein nachmals in er Appellations⸗Instanz bestätigtes Erkenntniß des Land⸗ und Stadtge⸗
richts zu L. vom 17. März 1848 mit seinem Klage⸗Antrage zur Zeit abgewiesen.
Nach rechtskräftiger Beendigung dieses Vorprozesses stellte M., welcher
bereits am 30. Juli 1847 den Werthstempel zu der Kauspunctation vom
1 1847 mi Rt b e, beim Kreisgericht zu W. eine 7. Juli 1847 mit 136 Rthlr. gelöst hatte, beim Kreisgerich . “ Erstattung der Hälfte des Stempels mit 68 Rthlr. wider B,. an.
Obwohl Letzterer in der Klagebeantwortung die Stempelpflichtigkeit der
unctation vom 17. Juli 1847 nicht in Zweifel zog, vielmehr dem
Klageantrage ganz andere, aus seinem Kontraktsverhältnisse zu M.
hergeleitete Einwendungen entgegensetzte, so nahm doch das “ ericht zu W. in dem Erkenntnisse vom 4. Juli 1850 an, 28. le Punetation vom 17. Juli 1847, weil sie nach dem Judikate des Vorpro⸗
8 Erfü ic ründ setzlich nicht stem— lage auf Erfüllung noch nicht begründe, gesetzlich nicht zeseichtis d”s Kläger mithin nicht nöthig gehabt habe, den Stempel
dem auf Erstattung
erkannte das Kreisgericht auf Abweisung des Klägers mit
der Hälfte des Stempels gerichteten Klageantrage. Der Kläger M. agpellite gegen diese Enischeidunge und bract glech⸗ eitig eine Litisdenunciation wider den Königlichen Stempel⸗Fiskus 1 8 er bemerkte, daß er — wenn das erste Urtel bestätigt und dadurch fentgestellt werden sollte, daß die Punctation vom 17. Juli ge⸗ * “ ..ip . heis gowesen sei — das Recht haben würde, D“ Fis 86- Erstattung des ihm ungehörigerweise gagogenommenen Siempelbeirages z
Die Regi u Potsdam hat hierauf mittelst Plenar⸗Beschlusses vom 13. — 2 gegen die zur Erklärung über die Litisdenuncia⸗ tion an den Fiskus ergangene gerichtliche Vorladung den Kompetenz-⸗Kon⸗ flikt erhoben und darauf 1 bis zur Entscheidung über denselben das Rechtsverfahren in der itisdenunciation einzustellen. Der Kompetenz⸗ Konflikt wird auf den §. 78 Thl. II. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts gestützt und in den Gründen des Plenar⸗Beschlusses vom 15. November 1850 ausgeführt, daß das Kreisgericht zu W. nicht befugt gewesen sei, über die Stempelpflichtigkeit der Punctation vom 17. Juli 1847 zu befinden, indem über die Verpflichtung zur Entrichtung einer allgemeinen Abgabe nach dem allegirten §. 78 nur die Steuer⸗Verwaltungs⸗Behörde zu entscheiden haben, mithin über die Verbindlichkeit der Kontrahenten zur Entrichtung des Punc⸗ tationsstempels gar kein Prozeß habe stattfinden dürfen. Auf Grund dieses Kompetenz⸗Konflikts wurde zunächst das Verfahren über die Litisdenunciation und später, auf ausdrücklichen Antrag des Ap⸗ pellanten und Litisdenunzianten M., auch das Verfahren in der Hauptsache sistirt. Von den beiden streitenden Theilen erklärte der Kläger und Appel⸗ lant den Kompetenz — “ e8 S,v. während der Verklagte und enselben als begründet anerkannte. 1 11““* arit in A* gutachtlichen Berichte vom 7. Fe⸗ J. der Ansicht des Klägers bei. — 1““
; Konflikt iisbegründet, Derselbe ist ausdrücklich nur gegen das gerichtliche Verfahren über die Litisdenunciation, nicht gegen das Rechtsverfahren in der Hauptsache gerichtet. Die Regierung zu Pots⸗ dam führt zwar in den Gründen ihres Plenarbeschlusses vom 15. Novem⸗ ber 1850 die Ansicht aus, daß auch zwischen den beiden Privatparteien über die Stempelpflichtigkeit der Punctation vom 17. Juli 1847 im Rechtswege nicht hätte entschieden werden sollen; sie knüpft aber an diese Aus führu g keinen die Hauptsache betreffenden Antrag, vielmehr geht ihr Beschluß ausdrücklich dahin: daß gegen die Vorladung des Kammergerichts vom 5. Oktober 1850 (durch welche Fiskus behufs seiner Erklarung über die Litisdenun⸗
ciation zu einem Termine citirt war) der Kompetenz⸗Konflikt zu erheben. Auch wird in dem Begleitschreiben ausdrücklich gesagt, daß die Erhebung des Kompetenz⸗Konflikts wider die Litisdenunciation beschlossen sei, und damit der Antrag verbunden,
das Rechtsverfahren in der Litisdenunciation bis zur Ent⸗
scheidung über den Kompetenz⸗Konflikt einzustellen. b V Hiernach liegt nicht — wie das Kammergericht anzunehmen scheint — die Frage zur Entscheivung vor:
pbl zwischen den beiden Prozeß führenden Privatparteien der Rechtsweg
über die Stempelpflichtigkeit der Punctation vom 17. Juli 1847 statt⸗ finde ? Es kommt vielmehr nur darauf an, ob das Rechtsverfahren über die
Der Minister der geistlichen, Unter⸗
vom Appellanten gegen den Fiskus angebrachte Litisdenunciation gesetzlich zulässig ist. 8 *
Diese Frage muß verneint werden. Nach §. 78 Thl. II. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts und nach der Kabinets⸗Ordre vom 18. November 1828 (Gesetz⸗Sammlung von 1829 S. 16) kann es nicht bezweifelt wer⸗ den, daß im vorliegenden Falle, wo von keiner der im §. 79 a. a O. er⸗ wähnten Ausnahmen die Rede ist, über das Recht des Fiskus, von der Hunctation vom 17. Juli 1847 die Stempelsteuer zu erheben, nicht der — sondern ausschließlich die Steuer-Verwaltungs⸗Behörde zu ent⸗ scheiden hat. Was von dem Rechte des Fiskus zur Erhebung des Stempels gilt, das gilt, wie sich von selbst versteht, auch von dem Rechte des Stempelzahlers, den vermeintlich zur Ungebühr entrichteten Stempel vom Fiskus erstattet zu verlangen.
Ueber einen solchen Anspruch, wenn ihn der Kläger M. nach rechts⸗ kräftiger Zurückweisung seiner Klage wider den Fiskus geltend zu machen versuchen sollte, würde also der Rechtsweg nicht stattfinden. Die ange⸗ brachte Litisdenunciation ist nun nichts weiter, als ein vorbereitender Schritt für diesen — unstatthaften — Rechtsweg. Sie beruht auf der Voraussetzung, daß hinterher die Frage, ob Fiskus zur Erstattung des ge⸗ zahlten Stempelbetrages an den Kläger und Litisdenuncianten verpflichtet sei, durch den Richter entschieden werden könne, und da diese Voraus⸗ setzung unrichtig ist, so erscheint auch das Rechtsverfahren über die Litis⸗ denunciation als unstatthaft. Aus vorstehenden Gründen hat, wie geschehen, erkannt werden müssen. SGertin, den 24. uni 1851. 1 5
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. (Unterschrift.)
terium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten
Die Anstellung des Schulamts⸗Kandidaten Dr. Paul Eduard Cauer als achter Kollege an dem Maria Magdalenen⸗Gymnasium in Breslau ist genehmigt worden.
Verfügung vom 7. August 1851 — betreffend die Schließung von G Kindergärten nach Fröbelschen Grundsätzen. Auf den Bericht vom 27. Mai d. J. billigen wir die von der Königlichen Regierung verfügte Schließung des sogenannten Kinder⸗ gartens, der in N. nach Fröbelschen Grundsätzen gegründet war. Wir veranlassen die Königliche Regierung, die N. auf die hier angeschlossene Vorstellung vom Monat Juni d. J., worin sie um Genehmigung zur Leitung des Kindergartens bittet, ablehnend zu bescheiden. Gleichzeitig empfehlen wir der Königlichen Regierung, über die Errichtung ähnlicher Privatanstalten in Zukunft eine recht⸗ zeitige unv strenge Controle auszuüben. v“ Berlin, den 7. August 1851. Der Minister der geistlichen ꝛc.— Angelegenheiten. Im Auftrage: (gez.) von Raumer. (gez.) von Manteuffel. die Königliche Regierung zu N. Abschrift zur Kenntnißnahme und Beachtung. 8
Wie aus der Broschüre: „Hochschulen für Mädchen und Kinder⸗ gärten ꝛc. von Karl Fröbel“ erhellt, bilden die Kindergärten einen Theil des Fröbelschen sozialistischen Systems, das auf Heranbildung der Jugend zum Atheismus berechnet ist. Schulen zc., welche nach Fröbelschen oder ähnlichen Grundsätzen errichtet werden sollen, kön⸗ nen daher nicht geduldet werden. “
Berlin, den 7. August 1851.
8
Der Minister des Innern.
richts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ ftrage.
heiten. b
An
sämmtliche Königliche Regierungen,
schließlich der zu Erfurt.
Königliche Schauspiele. b Sonnabend, 23. August. Im Schauspielhause. 135ste, Phoh nements⸗Vorstellung. Neu einstudirt: Das letzte Mittel, Lustspie in 4 Abtheilungen, von Frau von Weißenthurn. EE ron von Gluthen, als letzte Gastrolle.) Hierauf: Die Mäntel, ¹ iel in 1 Akt, von C. Lebrün. 8 h“ 88 August. Im Opernhause. 8ö0ste Abonnements⸗ Vorstellung: Marie, oder: Die Tochter des Regiments, kaweisge Oper in 2 Abth., Musik von Donizetti. (Fräul. Marpurg: Marchesa von Valdimora, als letzte Gastrolle. Fräul. Bg i a Marie.) Hierauf: Mazurka, ausgeführt von Frau Brue und Herr Gasperini. C Bal⸗ ise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr., erster Rang und Bo — kon vecänee Pre v. Prosceniums⸗Logen daselbst und am Or⸗ chester 1 Rthlr., Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Proscenium des zweiten Ranges 20 Sgr., zweiter Rang 15 Sgr., dritter Rang
und Balkon daselbst 12 ½ Sgr., Parterre 15 Sgr., Amphitheate!
Cöln-Minde v
Niederschlesisch-Märkische
Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours
der Berliner Börse, vom 22. August 18514.
Preuss. Courant. Brief. Geld.
Amsterdam.. 250 Fl. RK 142 ½⁴ 141½ dito 250 Fl. 2 Mt. 141 ½ 141¼ Hamburg .. .. 300 Mk. [Kurz. — 150 ½ 6 300 Mk. 2 Mt. 150 149 ¾ “ Mt. . 6 20 ½ 300 Fr. Mt. 80 ½ 80 12 150 Fl. Mt. 85 ½ 85 150 Fl. Mt. 101* — 100 Thlr. 12 Mt. — 99 ¼ Tage 99 ⅔ 99 ⁷, Mt. — 99 ¾⅔ Mt. 8 8 Woch. 105 ½ 104 ⅔
9
Wien im 20 Fl. Fuss.
Augsburg
Breslau
Leipzig in Courant im 14 Thle. Fuss 100 Thlr.
Frankfurt a. M. sücdd. W. 100 Fl.
Petersburg .... 100 SRbl.
S Brief. Geld. Gem.
Fonds - Course 8 vom 22. August 1851. v
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Preuss. Freissllige mleslte.. .... . . .. .. . .. 5 107 ¼ * dito Staats-Anleihe von 1850 4 ½ 104 4 Staats Schuld-Scheine 3 8 89 ⅔ Oder-Deich-Bau-Obligationen 4 ¾ — Prämienscheine der Seechandlung à St. 50 Thlr. — Kur- und Neumärkische Schuldverschreibungen 3 ½ erliner Stadt Obligationen 5 dito dito Westpreussische Pfandbriefe Grossherzl. Posensche dito dito dito dito Ostpreussische dito Pommersche dito Kur- u. Neumäöärk. dito Schlesische dito dito vom Staat garantirt Lit. B.. Preussische Rentenbriefe
—CÄAnn AEAEAEn
Friedrichsd'or.. . 6. Andere Goldmünzen DI
Eisenbahn-Actien. “ Berlin,
Aden 22. August 1851.
Preuss. Courant.
Brief. Geld. Gem.
Aachen-Döüsseldorfer Bergisch Märkische
dito
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dito “ dito Prioritäte.. .. .. dito dito
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dito dito Lit. D. Berlin St
t dito Prioritäts-Oblig.
dito Prioritäts-Oblig.
dito Düsseldorf-Elberfelder .. dito Prioritäts-.. Magdeburg -Halberstädter dito
Magdeburg-Wittenberge
dito
dito 8 dito 1X4“ dito 1I1I11“ dito Priorit. III. Serie .. dito IV. Serie.. Oberschlesische 11116“ dito IIaritkrs⸗ 8 dito PE Prinz-Wilhelms (Steele - Vohwinkel) dito Prioritäts-. dito 8 II. Serie.. Rheinische dito (Stamm *) Prioritäts -.. dito Prioritäts-. Döbligationen.. dito vom Staat garantirte
Ruhro rt-Crefeld-Kreis-G ladbacher...
245
Preusfs. Courant.
V Brief. Geld. Gem.
Stargard-Posen Thüringer dito Prioritäts-Obligationen Wilhelmsbahn (Cc sel-Oderberg) dito Prioritäts-
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1“ 4 CZ““ Marktpreise vom Getraide. 8G 8 9— Berlin, den 21. Xugust. 8
Zu Lande: Roggen 1 Rthlr. 23 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. Sgr. 9 Pf. Grosse Gerste 1 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf., 8”] ö1e““ Hafer 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 5
Zu Wasser: Weizen 2 Rthlr 11 Sgr. 3 Pf., auch 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. Roggen 1 Rthlr. 25 Sgr., auch 1 Rthlr. 23 Sgt. 2 Pk. Haer 4 Rchklr. 4 Sgr. 3 Pr., auck I 1 Rthlr. 16 Sgr. 3 Pf. auch 1 Rthlr. 15 Sgr. “
Mittwoch, den 20. August. b Das Schock Stroh 7 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf, auch 6 Rthlr. 15 Sgr. Der Centner Heu 22 Sgr., geringere Sorte auch 19 Sgr. Kartoffeln, der Scheffel 20 Sgr., auch 15 Sgr., metzenweis 1 Sgr. 6 Pf., auch 1 Sgr. Die Preise von Kartoffel-Spiritus, frei ins Haus geliefert, waren am 5. August 1851 17 ½ Rthlr. “
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August. “ und 17 . 1. August äft. per 10,800 pro Cent nach Tralles.
Berlin, 21. August 1851.
Die Aeltesten der Kaufmanns chaft von Berli
(Nichtamtlich.)
Ausländische V Eisenbahn-Stamm-Actien.
Brief.
— ₰ — Z —
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Cöthen-Bernburger Krakau-Oberschlesische Kiel-AItona. ... . .... Mecklenburger Nordbahn (Friedr. Zarskoe-Selo. ...
Ausländische Prioritäts-Actien.
Krakau Oberschlesische ..... ..H. Nordbahn (Friedr. Wilh.)....
Kassen-Vereins-Bank-Actien
Ausländische Fonds.
Hope 1. Anleihe .. Stiegl. 2. 4. Anleibe do. 5. Anleihe von Rothschild Lst Engl. Anleihe. Poln. Schatz-Obligationen 811“ -*“ a. Pfandbr. a. C neue Pfandbr... Part. 500 FlI.. .. 18 ZZ11X“ Hamb. Feuer-K d. Kiat 3 Lübeck. Staats-Anleihe. .. .... Holl. 2 ½ % Integrale . .... Kurhess. Pr. O. 40 Thlr.. N. Dad. do. 35 VI.
dito Prioritäts -,
Berlin, Weizen loco 51 —56 Rihlr. Roggen loco 39 ½ — 42 Rthltr. —pr. Aug. 39 ½ Rthlr. verk, u. Br. pr. Aug./Sept. do. 1“ pr. Sept. †Okt. 39 ¼%, 39 ½, 39 ⅓ Rthlr. verk., 39 ½ Br. pr. Okt. Novbr. 39 ¾, 39 8¾ Rihlr., in einem Falle 40 bez., dann wieder bis 39 ⅛ abwärts verk., bleibt 39 ⅓˖ Br., 39 ½ G. pr. Frühj. 1852 41 à 40 ½¼ Rthlr. verk., 40 ¾ Br., 40 ½ G. Gerste, grosse, 30 — 32 Rthl. ₰ 1““ Hafer loco 24 — 26 Rthlr. I11““ ⸗ schwim. do. — Pr. Sept./Okt. 48pfd. 21 ½ Rthlr. Br. pr. Frühj. 1852 22 Rthlr. Br., 21 ⅞ G.
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