Erbsen 37 — 41 Allr. “ Rappsaat Winterrapps 67 — 65 Rthlr. — Winterrübsen 67 — 65 Rtithlr.
Rüböl loco 10 ½ Rthlr. verk. u Br., 10 à 10 ¼2 G. pr. Aug. 10 8 Rthlr. Br., 10 ¼2 verk., 10 G 8
Aug./Sept. do.
Sept. 7Oki. 10 ¼22 u. 10 ½ Rthlr. bez., 10 % Br.,
XX“
Telegraphische Depeschen.
Oktober/Novbr. 10 ¼ Rthlr. Br, 10 ⅛ bez., 10 ½ G.
Novbr. /Dezbr. 10 ½ Rthlr. Br., 10 ¼ bez., 10 i G. Dzbr. Jan. 10 ½ Bthlr. bez., 10⁵52 à ½ Br., 10 ¼ G. Jan. /Febr. 105⁄2ͥ Kthlr. B.., 10⅛ bez. u. G.
Febr. März 105 Rthlr. Br, 10 i G.
-April/ Mai do. Leinöl loco 11 ½ à X Rütlr. e pr. Sept. /Oktob. 11 ¼ à * Palmöl 10 ½1 Rchlr. Südseethran 11 ¼ Ethlr. Spiritus loco ohne Fafs 17 ½⅛ Rthlr. bez. “ mit Fass 164123 Rihlr. bez. pr. August EIPBr. 16
1
Aug. /Sept. 16 8 à 8 Rechlr. Br., 16 ½ „G. Sept. /Oktob. 16 ½ à 2½ Rtihlr. Br., 16 ⅔ bez., 16 ⁄12 G.
3
Oktob./Novemb. 16,122 Rthlr Br., 16 ½ bez. u. G. April/Mai 17 ½ u. 532 Rthlr. verk., 17 ½ Br., bei unveränderten Preisen Roggen anfänglich in fester Haltung, schlielst matt und Spiritus bei geringem Zusatz gut preis-
Geschäftsverkehr ohne Belang. Weizen ohne Geschäsft. billiger offerirt, Rüböl matt. haltend. 1
Leilpzl&æ „ 21. August. Sächs.-Bayr. 86 ⅞ G. 25 G. — 127 ¾ G. Köln-Minden 109 Br., 108 ½ G. B. 118 ½ G. Preuss. Bankantheile 101 ¼ G. 86 ⅔¾ G.
118““
Leipzig-Dresdner 148 ¼ Br., 147 ¾ G. Sächs.-Schles. 100 ½ Br. Magdeb Leipzig. 225 G. verlin Anhalt 143 G. Thüringer 77 ½ Br., 77 G. Altona-Kieler 111 ½ Br. Anhalt-Dessauer Landesb. Lit. . 145 ¾ G., Lit. Wiener Bankn. 8 ⁶ Dr., Coupons 1. Triest, Mittwoch, 20. August.
[
Banknoten 86 ½¼ Br.
ger 56 G. Get reidepreise:
loco 52 ½ — 53 bez. Frühjahr 39 %, bez. u. Oktbr. desgleichen. 21 ½ bez.
21
7 ½ G berge 71. Wechsel unverändert. etwas fester.
(Tel. DP (GC.
99 ⅔ G. Löbau Zittau
“ London 11, 40.
Paris 139 8
1.“
11, 41. Sülber 19 ½.
o1
11“ 8 pProz. 15 9
Breslau, 22. August, 1 Uhr 20 Min. Nachmittags. Schles. Pfandbriefe à 1000 Rthlr. 3 ½ pCt. 96 ¼ G., do. neue à 1000 Rth. 4 pCt. 104 G., do. Litt. B, à 1000 Rthlr. 4 pCt. 103 ⅛ G., do. Litt. B. à 1000 Rthlr. 3 ½ pCt. 94 G. Schweidn.-Freiburger Eisenbahn-Actien 4 pCt. 81 Br. Rentenbriefe 101 ½ Br.
Weizen, weisser, 51 — 56 Sgr., do. gelber 48, 54 ⅔ Sgr. Roggen 37— 43 Sgr. Gerste 25—29 Sgr. Hakfer 21 — 23 Sgr.
Stetltin, 22. August, 1 Uhr 53 Minuten Nachmittags. Roggen August 39 bez., Oktbr.-Novbr. 38 ⅛ bez., Br. Rüböl loco 10 llr., Aug.-Septbr., Sepibr.- Spiritus 20 Br., August 21 bez. u. Br., Frühjahr
Hambezrg. 22. geschäftslos und matt. Mecklenburger 31 ½. Weizen und Roggen fest, wenig Handel. Oel
Gold 23 ⅛.
Parls, Donnerstag, 21. August, Nachmittags 5 Uhr.
(Nichtamtlich.) Heas
1“““ V Der Eisenbahnzug aus Wien hat am 22. August in Oderberg den Anschluß an den Zug nach Berlin verfehlt.
Oes! err.
Breslau- N ei 58 e- Brie-
Weizen
August, 2 Uhr 7 Minuten Nachmittags. Actien Berlin-Hamburger 101 ½. Magdeburg-Witten- Köla-Miden 108 ½. Kieler 110 G.
Wien, Donnerstag, 21. August, Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten 5proz. Metalliques 96 ½. Bankactien 1238. Nordbahn 151 ⅛. 1839r Loose 123 ¾. Lombarden 92 ⅞
Amsterdam 165 ¼.
4 ½proz Metalliques 8158
Augsburg 119 ¼. Hamburg 174 ½. Silber 18¼. Valuten und Contanten flau.
(Tel. Dep. d. C. B.) London
(Tel. Dep. 5proz. 95, 55.
[541]8° Nothwendiger Verkauf. Kreisgericht Brandenburg a. H., den 26. Mai 1851.
Das hier in der Altstadt sub Nr. 111. be⸗ legene, Vol. 3 Folio 181 des Hypothekenbuchs eingetragene und den Erben der verehelichten Berkholz, geb. Bach, gehörige Haus mit Haus⸗ kavel, gerichtlich abgeschätzt auf 6036 Rthlr. 27 Sgr. 3 ½˖ Pf. zufolge der nebst Hypotheken⸗ schein und Kaufbedingungen in unserer Regi⸗ stratur einzusehenden Tare, soll
am 27. Januar 1852, Vormittags
411 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle vor dem Deputirten, Herrn Kreisrichter Parrisius, subhastirt werden.
Zu diesem Termin wird der seinem Aufent⸗ halt nach unbekannte Hypothekengläubiger, Accise⸗ Einnehmer Beyer, hierdurch öffentlich mit vor⸗ geladen. [545]1 Nothwendiger Verkauf.
Königl. Kreisgericht zu Birnbaum. I. Abtheilung.
Der dem Gastwirth Friedrich Ziethen gehörige, in der Stadt Schwerin sub Nr. 121/119 und 104/102 gelegene Gasthof mit der dazu gehö⸗ rigen Scheune am kleinen Kirchhof, abgeschätzt auf 6699 Rthlr. 23 Sgr. 9 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Tare, soll am 4. Februar 1852, Vormittags 11 Uhr,
an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst subhastirt
werden. Birnbaum, den 27. Mai 1851.
[556] Nothwendiger Verkaukf.
Das im glogauer Kreise belegene Rittergut Pudel nebst der sogenannten würchwitzer Wiese, zusammen abgeschätzt auf 9447 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf., soll
am 5. Februar 1852, Vormittags
10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Die Taxe und der neueste Hypothekenschein sind
in der Registratur einzusehen. Glogau, den 12. Juli 1851. Koönigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
[665] Pro lama.
In der bei dem unterzeichneten Appellations⸗ gericht verwalteten von Korffschen Geldlehns⸗ Masse befinden sich 28,150 Rihlr. Staatsschuld⸗ scheine, 550 Rthlr. Pfandbriefe, 61 Stück Schau⸗ fpielhaus⸗Actien und ein baarer Bestand von 530 Rthlr., welche Masse konstituirt worden
1) durch die Kaufgelder der Bledau⸗Wargenau⸗
schen Lehngüter; 1 2) durch das Percipiendum an dem Bledau⸗ schen Lehnsstamm, eingeeragen auf den Gütern Korben, Wickau und Mollehnen; 3) durch das Percipiendum an dem Jäsken⸗ dorffschen Lehnstamm; 11 4) durch das Percipiendum an den Kinkeim⸗ schen Lehnstamm. 8
Diese Posten wurden durch das in dem Ge⸗ neral⸗Landschafts⸗Direktor Baron von Korffschen erbschaftlichen Liquidationsprozesse ergangene Clas⸗ sifications⸗Erkenntniß vom 14. April 1829 dem damaligen Lehnsfolger, Freiherrn Peter Heinrich Wilhelm Nicolaus von Korff auf Telsen in Cur⸗ land, mit der Maßgabe zugesprochen,
„daß ad 1 der von den Kaufgeldern verblei⸗
bende Ueberschuß entweder zu einem Lehngute
zu verwenden oder als ein Geldlehn zu bele⸗ gen, dergestalt, daß allen zur Lehnsfolge in die Bledau⸗Wargenauschen Lehngüter Berech⸗
Fseten ihr Successionsrecht sichergestellt werde“,
„daß ad 2—4 die auf die Lehnstämme bei Vertheilung der Masse treffenden Percipienda wiederum als ein Geldlehn anzulegen, derge⸗ stalt, daß allen zur Succession in diese Geld⸗ lehne Berechtigten ihr Successionsrecht sicher⸗ gestellt werde.“ b Fezt, nachdem der genannte Lehnsfolger am 24. August 1850 verstorben ist, werden, auf An⸗ trag seiner Testamentserben, welche die Masse als ihnen, beim Mangel dazu berechtigter Lehnsfol⸗ ger, zugefallen in Anspruch nehmen, alle diejeni⸗ gen, welche auf die von Korffsche Geldlehns⸗ Masse als Agnaten oder Mitbelehnte Ansprüche haben, insbesondere aber die etwa noch vorhan⸗ denen lehnsfolgeberechtigten Descendenten des Obersten Friedrich Heinrich von Korff und seiner 4 Söhne Friedrich Alexander, Karl Konrad, Nikolaus Wilhelm und Ernst Leopold, Gebrüder von Korff, hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche
bei dem unterzeichneten Appellationsgericht binnen 3 Monaten und spätestens in dem auf den 17. Dezember 1851, Vormittags umn 14 Uhr, vor dem Herrn Appellationsgerichts⸗Rath von Brunn anberaumten Termine anzuzeigen und nachzuweisen, widrigenfalls sie mit denselben prä⸗ kludirt und die Geldlehnsmasse den Testaments⸗ erben des Peter Heinrich Wilhelm Nicolaus Korff ausgehändigt werden wird. 8 Königsberg, den 11. August 1851. Königliches Appellationsgericht.
Bekanntmachung. 6 Im Herbste v. J. ist auf der Straße von Put⸗ bus nach Casnevitz, in der Nähe des ersteren Ortes, ein goldenes Armband gefunden worden. Der unbekannte Eigenthümer desselben wird hierdurch aufgefordert, sein Recht daran bei uns bis zum 26. September d. J. glaubhaft nachzuweisen, widrigenfalls darüber nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt wer⸗
den wird.
Putbus, den 18. August 1851.
Fürstliches Polizei⸗Amt Günther.
Köln⸗Mindener Eisenbahn. Vom 1. Mai ab tägliche Abfahrten der Per⸗ sonenzüge: von Minden nach Deutz: 7 Uhr 30 Minu⸗ en Morgens im Anschluß an den um 4 Uhr 50 Minuten von Hannover abgehenden Zug; von Minden nach Deutz: 12 Uhr 15 Mi⸗ nuten Mittags im Anschluß an den um 11 Uhr 15 Minuten von Berlin, Dresden, Leipzig, Braunschweig, Bremen, Hildesheim unn Hannover 1ese senden Zug; . von Minden nach Deutz: 3 Uhr 55 Minu⸗ ten Nachmittags im Anschluß an den um 3 Uhr 25 Minuten Nachmittags von Har⸗ burg eintreffenden Zug, so wie an den Schnellzug von Berlin. vere Gmesee
nitz⸗Freiburger
Das Abonnement beträgt. Kthlr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchic ohne 8 Preis-Erhöhung. E Mit Beilage Adler-Zeitung) in der ganzen * 1 sn22 Bhn hurs as 12 2 1 Kthtr. 17¾ Sgr vurmumuse n 9 ag nits tran “ vinn m 3 841 2½ 1 0 A0
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ö 1.“ 0 — b Alle post-Anstalten des In- und E er — v gestellung auf Abe dieses Slatt an, für Berlin die sü⸗ 1e d. Erxpeditionen des Preuß. Staats- “ nahi ah Anzeigers:
Behren⸗Straße r. 57. und Schadows⸗Straße Kr. 4.
Berlin, Dienstag den 26. August
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Priußen ꝛc. ꝛc. Nachdem die Breslau Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gefell⸗
schaft in der General-Versammlung vom 8. Mai 1851 auf Grund
des §. 27 Nr. 2 des von Uns unter dem 10. Februar 1843 be⸗ stätigten Statuts (Gesetz⸗Sammlung für 1843 Seite 53) beschlossen hat, ihr Unternehmen auf die Herstellung einer Zweigbahn von Freiburg nach dem Niederschlesischen Bergwerksrevier bei Walden⸗ burg und Hermsdorf auszudehnen, so wollen Wir in Betracht der Gemeinnützigkeit dieses Unternehmens zur Anlage der gedachten Zweigbahn, so wie zur Erhöhung des Anlage⸗Kapitals der Ge⸗ sellschaf,, um den Betrag von Siebenhundert Tausend Thalern Unsere landesherrliche Genehmigung hierdurch ertheilen, auch den nachstehenden vierten Nachtrag zum Statut hiermit bestätigen, indem Wir zugleich bestimmen, daß die in dem Gesetze über die Eisen⸗ bahn⸗Unternehmungen am 3. November 1838 ergangenen allge⸗ meinen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation, so wie das unter dem 10. Februar 1843 von Uns bestätigte Statut der Gesellschaft, auch auf das gegenwärtige Unternehmen Anwen⸗ dung finden sollen.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie bleibt Unserem Mi⸗ nister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorbehalten.
Die gegenwärtige Genehmigung und Bestätigung ist neben dem oben gedachten vierten Nachtrage zum Ge latute durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen. 5
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1851.
1
(gez. Friedrich Wilhelm
(gegengez.) von der Heydt.
Konzessions⸗ und Bestätigungs⸗Urkunde, betreffend die Anlage einer Eisenbahn von Freiburg nach dem Niederschlesischen Berg⸗ werksreviere bei Waldenburg und Herms⸗ dorfund den hierauf bezüglichen vierten Nach⸗ trag zum Statute der Breslau⸗Schweid⸗ Frei Eisenbahn⸗Gesellschaft.
von Rabe. Simons.
8
EEE1111313“ zum ser Breslau⸗Schweidnitz⸗ Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Das Unternehmen der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft wird auf die Errichtung einer Zweigbahn ausge⸗ dehnt, welche nach dem Waldenburger Kohlengrubenreviere führen soll. Die spezielle Richtung dieser Bahn wird unter Genehmigung des Staates von dem Verwaltungs⸗Rathe der Gesellschaft festge⸗
Das zur Ausführung und vollständigen Ausrüstung dieser Bahn, so wie zur Vermehrung der Betriebsmittel und Errichtung eines clektromagnetischen Telegraphen auf der ganzen Länge der Bahn, erforderliche Kosten⸗Kapital wird auf siebenmal Hundert Tau⸗ send Thaler preußisch Courant festgesetzt. “ 6
Die Beschaffung dieses Kapitals von 700,000 Rihlr. erfolgt durch Ausgabe von 7000 Stück Prioritäts⸗Obigationen, jede über 100 Rthlr. lautend. Die Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission, so wie Verzinsung und Amortisation dieser Obliga⸗
tionen, erfolgt, werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privile⸗ gium 1 b ess
7,Sa 14“4“
8
Die zu emittirenden Prioritäts⸗Obligationen werden in Apoint zu 100 Rthlr. und in fortlaufenden Nummern von 1 bis 7000 nach
Talons, werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths und
Vorstehender Statuten⸗Nachtrag ist in der heutigen General⸗ Versammlung der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft errichtet worden.
1 Lir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
Nachdem von Seiten der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Ek⸗
senbahn⸗Gesellschaft auf Grund des in der General⸗Versammlung
vom 8. Mai 1851 gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, derselben behufs Ausdehnung ihres Unternehmens auf die Er⸗ richtung einer von Freiburg nach Waldenburg und Hermsdorf ge⸗
henden und zur Beförderung der Ausbeute der in der Nähe dieser
Linie beleꝛgenen Kohlengruben bestimmten Zweigbahn, ferner zur
Vermehrung ihrer Betriebsmittel, so wie zur Anlage eines elektro⸗ magnetischen Telegraphen, die Aufnahme eines Dar lehns von Sie⸗ benhunderttausend Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber lau⸗ tender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts⸗Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegtum die Emission gedachter Obli⸗ gationen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen: 1 .I . 28— 89 1
dem nachfolgenden Schema Littr. A. stempelfrei ausgefertigt. Zeder Obligation werden Zins⸗ Coupons auf zehn Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach den nachfolgenden Schematen Littr. B. und C. beigegeben. Diese Coupons, so 6 der Talon, werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekanntma⸗ chung erneuert. Die Prioritäts⸗Obligationen, so wie Coupons und dem Rendanten unterzeichnet. Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 8 Die Prioritäts⸗Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres in Breslau berichtigt. Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon verzeichneten Zahlungstage nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. . Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich die Summe von Dreitausend fünfhundert Thalern, unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts⸗Obligationen erspar⸗ ten Zinsen, aus dem Ertrage des Eisenbahn⸗Unternehmens ver wendet wird. Die Zurückzahlung der zu amortisitrenden Obligatio⸗ nen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahr 1855. Es bleibt jedoch der General⸗Versammlung der Eisenbahn⸗Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds zu verstärken und so die Til⸗ gung der Prioritäts⸗Obligationen zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahn⸗Gesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations⸗ Verfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandene Prioritäts⸗Obli⸗ gationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. In beiden Fällen bedarf es der Genehmigung des Staats. Meber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn⸗ Unternehmen bestellten Königlichen Kommissariat alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 1“ “
1 8 Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf die Höhe verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2
zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger