Eisenbahn⸗Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an 2* Ge⸗ sellschafts⸗Vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm⸗ Actien nebst deren Dividenden.
Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Ge⸗ sellschafts⸗-Statut vom 11. Dezember 1843 mit Unserer Genehmi⸗ gung vom 16. Februar 1844 (Gesetz⸗Sammlung für 1844, S. 61) ausgegebenen 2000 Stück Prioritäts⸗Actien das Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen vor den neu auszufertigenden 2b Stück Prioritäts⸗Obligationen ausdrücklich vorbehalten.
1 Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt,
die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalsbeträge andero als
nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisations⸗Plans zu for⸗ enommen
x . ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberich⸗
wenn der Transport⸗Betrieb auf der Eisenbahn länger als
sechs Monate ganz aufhört; 1 e) wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber Exe⸗
cution vollstreckt wird;
d) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allge⸗ meinen gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gesellschaft zu begründen;
) wenn die im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehal⸗ ten wird. b 8 9 In den Fällen zu a bis d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapiral kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins⸗Coupons, zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗
betriebes,
bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exe⸗
cution, B
bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände
aufgehört haben.
In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prio⸗ ritäts⸗Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. Bei Geltend⸗ machung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts⸗Obligation sich an das gesammte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen der Geatces zu halten befugt.
9
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts⸗Obligatio⸗
en eingelöst oder der Einlösungs⸗Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstucke, welches zum Bahnkörper gehört, veräußern, auch eine weitere Actien⸗Emittirung oder ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen, wenn den Priori⸗ täts⸗Obligationen, so wie den früher emittirten Prioritäts⸗Actien, für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugeben⸗ den Actien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und ge—
Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 3 zu amorti⸗ sirenden Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich e gemacht.
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts⸗Direktorium in Gegenwart zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der “ der Zutritt gestattet wird. 1 Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im §. 3 dazu bestimmten Tage in Breslau von der Gesellschafts⸗ Kasse nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen
gegen Auslieferung derselben.
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Priori⸗ täts⸗Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten noch nicht fälligen Zins⸗Coupons einzuliefern. 1
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins⸗ Coupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.
Die im Wege der Amortisation eingeloosten Obligationen sollen in Gegenwart zweier vereideter Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.
Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (§. 5) oder Kündigung (§. 3) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesellschaft S ausgeben.
Ddiejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgeloost oder ge⸗
kündigt sind und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter
uungeachtet nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von dem Direktorium der Breslau⸗Schweid⸗ nitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich
8 1“
zu c)
zu d)
bekannt zu machen. 8.
8 4 252 ½ 3 8 6 * 1 3 — 1h ven 88 *
aufgerufen, gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen
Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so
erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts⸗Ver⸗
mögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen
Obligationen von dem Direktorium öffentlich bekannt zu machen ist. §. 41.
Die in den §§. 3, 7, 8, 9 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch zwei breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats⸗Anzeiger und eine auswärtige Zeitung.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz⸗Sammlung
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1851. “ (gez.) Friedrich Wilhelm.
on 700,000 Rthlr. Obligationen der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Prioritäts⸗Obligation
8 der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗ Gesellschaft. “““ 8
Wegen Erneuerung der Coupons nach Ablauf von 10 Jahren erfolgen jedes⸗ mal besondere Bekannt⸗ machungen.
Jeder Obligation sind 20 Coupons auf 10 Jahre bei⸗ gegeben. 1 über 100 Rthlr. preuß. Courant. Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Einhundert Thalern preußisch Courant Antheil an dem in Ge⸗ mäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom 1““ emittirten Kapitale von.. Prioritäts⸗Obligationen der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft. d“ Vreeck Der Verwaltungsrath er Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Eingetragen im Aectienbuche Fol. Der Rendant. (Name.)
„„ „ 60 90 6 98969 6doe
Erster Zins⸗Conpon
der 1⸗Schweidnitz⸗Freiburger Prioritäts⸗Obligation
Eisenbahn
zahlbar am 1. Juli 18...
Inhaber dieses empfängt am 1. Juli 18.. die Zinsen der obenbenannten Prioritäts⸗Obligation über 100 Rthlr. mit Zwei Thalern.
Breslau, den.. 8
Der Verwaltungsrath
der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger e“
N. N. . b Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem be⸗ im Coupon⸗Buche treffenden Coupon bezeichneten Nr. Zahlungstage nicht geschehen ist, Der Rendant. verfallen zum Vortheil (Name.)
Eingetragen
Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Prioritäts⸗
. EieWVII 8 Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts⸗
gere Meinung ausgesprochen. der Verordnung von
Obligation neu 10 Jahre. Breslau, den ..... “ 11*8 Der Verwaltungsraaht— der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesellsch eFe M. IW..
auszufertigenden Zins⸗Coupons für
ve. 8 X“X“ 8 “ u.“ “ Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Ober⸗ und Corps⸗Auditeur des 1sten Armee-Corps, Ju⸗
stizxath Meyer, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der
Schleife; so wie dem Kreisgerichts⸗Rath Petzenburg zu Hohen⸗ stein und dem Hospital⸗Pfarrer und Frühprediger Rudolph zu Erfurt den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.
Den bisherigen Kammergerichts⸗ Assessor Karl Philipp von Humbert zum Landrathe zu ernennen.
8
1 11A1A6A“ Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen ist von Magdeburg hier angekommen.
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Justiz⸗Ministerium.
Pleuar⸗Beschluß des Köaiglichen Ober⸗Tribunals vom 7. Juli
1851 — die Anmeldung des Rochtsmittels der Appellation, Revi⸗
sion und Nichtigkeitsbeschwerde bei den Gerichts⸗Kommissionen und Gerichts⸗Deputationen betreffend.
Verordnung vom 21. Juli 1843 §. 1 (Gesetz⸗Sammlung S. 294). Verordnung vom 21. Juli 1846 §. 30 (Gesetz-Sammlung S. 300). a. Plenar⸗Beschluß.
Das Rechtsmittel der Appellation, Revision und Nichtigkeitsbe⸗ schwerde ist in den Civil⸗Prozeßsachen, in welchen von einem Kreisgerichte oder von einem Gerichte, an dessen Stelle jenes getreten ist, instruirt oder erkannt worden, auch dann für ge⸗ wahrt anzusehen, wenn die Anmeldung des Rechtsmittels nicht
bei diesem Kreisgerichte, sondern bei einer zu demselben gehörigen
Gerichts⸗Kommission oder Deputation innerhalb der gesetzlichen Frist stattgefunden hat.
Angenommen vom Plenum am 7. Juli 1851. b. Sitzungs⸗Protokoll.
Das Ober⸗Tribunal hat in mehreren früheren Entscheidungen angenommen, daß die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht gewahrt worden, wenn dasselbe blos bei einer Kreisgerichts⸗Kommis⸗ sion oder Deputation, ohne daß selbige in erster Instanz instruirt oder erkannt hat, angemeldet resp. angebracht und diese Anmel⸗ dung nicht rechtzeitig an dasjenige Gericht gelangt ist, welches in erster Instanz instruirt oder erkannt hat. Uebereinstimmend mit diesen Entscheidungen hat der dritte Senat neuerlich die von bei⸗ den Parteien bei der Gerichts⸗Kommisston zu A. angemeldeten Rechtsmittel der Revision und Nichtigskeitsbeschwerde als verspätet zurückweisen wollen, weil diese Anmeldungen nicht innerhalb der Frist an das in Stelle des aufgelösten Land- und Stadtgerichts zu A. getretene Kreisgericht zu W. befördert worden sind. Da sich jedoch ergeben, daß der fünfte Senat der Verordnung vom 2. Ja⸗ nuar 1849 in einer Untersuchungssache eine andere Bedeutung bei⸗ gelegt hat, so hat der dritte Senat, wenngleich nicht verkannt worden, daß die Grundsätze uͤber Zulassung von Rechtsmitteln in Untersu⸗ chungssachen von denen in Civilsachen verschiedener Beurtheilung unterliegen können, doch den Fall eines Konfliktes annehmen zu müssen geglaubt, weil es sich wesentlich nur um die verschiedene Auffassung der gesetzlichen Stellung der Gerichts⸗Kommissionen und Deputationen zu den Kreisgerichten handelt.
Er hat daher die Frage zur Entscheidung des Plenuris des Kollegiums gestellt:
Sind die Rechtsmittel der Appellation, Revision und Nichtigkeits⸗ beschwerde im Civil-Prozesse auch dann für gewahrt anzusehen, wenn sie statt bei den Kreisgerichten bei den Kreisgerichts⸗Kom⸗ missionen und Deputationen angemeldet und die Anmeldungen nicht intra fatale an das kompetente Kreisgericht befördert wor— den, die Entscheidung oder Instruction in der Instanz aber von der Kommission und Deputation nicht erfolgt war, — oͤder ist dies nicht der Fall?
Von den ernannten Referenten hatte sich der erste für die stren— Nachdem den Beschwerdeführern in V 5. Mai 1838 (Gesetz⸗Sammlung S. 275) und Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 19. März 1839 (Gesetz⸗ Sammlung S. 107) ein gar weiter Spielraum gelassen worden, sei zur Abstellung der daraus erstandenen Weiterungen durch die Ver⸗ ordnung, betreffend die Einlegung der Rechtsmittel, vom 21. Juli 1843 (Gesetz⸗Sammlung S. 294), die durchgreifende und jeden
weifel abschneidende Bestimmung getroffen worden, daß die Frist
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U gesetzt.
Anmeldung eingegangen sei; auch trete
benncvastünes neh essen Rehtemitls gur dann gewahet se⸗ jenigen Gerichte angebracht “ Seh⸗ behhamnte Zei 2 Instanz abgefaßt habe. Die E ras Erkenntniß erster “ Beschwerdesühenenung vom 21. Juli 1846 habe die Einlegung der Rechtsmittel auch 8 insoweit erweitert, als erster Instanz instruirt ze em Gerichte, welches in ₰ is 3 habe „ gestattet worden 4 der Kreis der kompetent machenden Thäti kr. Hiermit ster Instanz betheiligten Gerichts Behörden eeet. 8 in der Stellung der Gerichts⸗ Kommissionen 9n Nossen gerichten keine Veranlassung erfindlich, von dieser g. „ und jeden Zweifel beseitigenden Begränzung abzuweichen u Nea.. nahmen zu gestatten. Denn wenn auch im §. 22 der Verk ss⸗ vom 2. Januar 1849 sub No. 6 den Einzelrichtern die Auf Bverae, von Gesuchen aller Art, welche Eingesessene des Bezirks in 1 Rechts⸗Angelegenheiten zum Protokoll geben wollen, desgleichen ve Weiterbeförderung derselben an die kompetente Gerichtsbehörde, überlassen worden, so sei doch in dieser Weiterbeförderung nur eine rechtsfreundliche Hülfe gewährt und jene Bestimmung daß die Einlegung von Rechtsmitteln zeitig bei dem Gerichte, welches instruirt oder erkannt habe, erfolgen müsse, nicht außer Wirkun Deshalb sei denn auch die in dem Regulativ des Appel⸗ lationsgerichts zu Ratibor (Justiz⸗Ministerial⸗Blatt von 1849 S. 1841) hinter „Gesuchen aller Art“ gemachte Einschaltung so wie die Anmeldung von Rechtsmitteln“ in dem später am 18. Juli 1850 vom Justiz⸗Minister erlassenen allgemeinen Regulativ (Justiz⸗Ministerial⸗Blatt von 1850 S. 233) weggelassen. Da raus ergebe sich, daß es immer noch darauf ankomme, daß die Weiterbeförderung zeitig erfolgt sei und die Stellung der Gerichts⸗ Kommissionen zum Kreisgerichte die Verpflichtung der Parteien zur zeitigen Einlegung der Rechtsmittel bei dem kompetenten instruirenden oder erkennenden Gerichte nicht habe ändern sollen. „ Der zwrite Referent suchte dagegen auszuführen, daß die Ge⸗ richts⸗ommissionen und Deputationen nach der Verordnung vom 2. Januar 1849, dem Regulativ vom 18. Juli 1850 und dem Ge setze vom 26. April 1851 Artikel VII. nur Glieder des Hauptge⸗ richts seien, und daß deren gerichtliche Akte, welche sie kraft der ihnen ein⸗ für allemal ertheilten gesetzlichen Befugnisse als beständige Kommissarien des Hauptgerichts vornehmen, ihre volle rechtliche Wirksamkeit haben müuüssen. Gleichwte eine auf der Anmeldungs⸗ stube des Gerichts zu Prorokoll erklärte Anmeldung eines Rechts mittels als sofort an das Gericht gelangt zu betrachten sei, eben so sei es eine vor dem Gerichts⸗Kommissarius abgegebene. Habe sich bei diesem die Partei gemeldet und ihr Gesuch angebracht, so sei Alles geschehen, und auf die Weiterbeförderung desselben an den Sitz des Gerichts komme nichts an. Auch der Zweifel, daß nach §. 1 der Verordnung vom 21. Juli 1843 nur diejenige Behörde bei welcher das Rechtsmittel angebracht werden müsse, die Rechts⸗ kraft eines Erkenntnässes zu atte stiren befugt sei, scheine nicht er⸗ heblich. Es sei damit so zu halten, wie bei größeren Gerichten indem das Gesuch um Attestirung der Rechtskraft bei den verschie⸗ denen Registraturen zur Anzeige zirkulire, ob etwa bei ihnen eine dun 1 mit dem Ablaufe der Frist zur Einführung und Rechtfertigung des Rechtsmittels für den Rich⸗ ter erster Instanz jedenfalls die volle G⸗ wißheit ein, ob ein Urtel rechtskräftig geworden ist oder nicht; jede Moöͤglichkeit eines Ver⸗ sechens werde übrigens weder in dem einen noch in dem anderen Falle ausgeschlossen, da ein solches sewohl in der Registratur des Kreisgerichts, als in der der Depuialion eintreten könne.
Bei der eröffneten Diskussion fanden beide Meinungen Ver⸗ heirigung, die zuerst gedachte besonde s durch die Bezugnahme auf die ausdrückliche gesetzliche Vorschrift und die durch deren strenge Befolgung allein mögliche feste Regelung des Rechtszustandes. In Beziehung auf die zuletzt erwähnte wurde noch angeführt, daß, nachdem abweichend von den früheren Vorschriften der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung zwei Fristen zur Wahrung der Rechtsmittel, näm⸗ lich die zur Anmeldung und die zur Einführung und Rechtfertigung, welche letztere bei dem höheren Instanzgerichte geschehen müsse, ein⸗ geführt worden, es nicht mehr wesentlich darauf ankomme, bei welchem Gerichte die Anmeldung abgegeben werde, weshalb denn auch nach gemeinrechtlichem Prozeßverfahren selbige bei einem No⸗ tar erklärt und mit der Einführungsschrift überreicht werden dürfe. Eine Verschleppung könne bei der durch die Einführung begränzten Frist nicht stattfinden und beamten in Beförderung der ihm zugestellten Anmeldung an das betreffende Gericht erster Instanz der Verlust des Rechtsmittels nicht abhängig gemacht werden.
Eine dritte Meinung, wonach die Anmeldungen nur von solchen Parteien, die innerhalb des Bezirks der Gerichts⸗Kommission ihren Wohnsitz haben, bei dieser mit voller Wirkung sollten angenommen werden können, fand keine hinreichende Unterstützung. Vielmehr wurde bei der Abstimmung der Grundsatz angenommen:
„das Rechtmittel der Appellation, Revision und Nichtigkeitsbe⸗ schwerde ist in den Civil⸗Prozeßsachen, in welchen von einem Kreisgerichte oder von einem Gerichte, an dessen Stelle jenes ge⸗
von der Saumseligkeit des Gerichts⸗