2) an Kopialien⸗Vergütung für die durch ihn bewir Anm — siskalischer Realansprüche b der Hypotheken⸗Einrich⸗ tung von 30 Rthlrn. 21 Sgr. und 3) an Piäten und Reisekosten für seine von der Regierung zu Merseburg ihm übertragene Vertretung des Fiskus in 8H Separations⸗ und Ablösungssache der Flur C. 47 Thlr. 15 Sgr. 8 ordert. Die Regierung zu Merseburg hat durch Plenar⸗Beschluß vom 20. Februar d. J. gegen diese Klage den. Keompetenz⸗Konflikt erho⸗ ben, worauf das Rechtsverfahren vorschriftsmäßig sistirt wor⸗
den ist.
7. Juli 1830 Der ngin in seiner 4 über den Koͤmpetenz⸗Konflikt ein, d 1 1“ ven 7. Juli 1830 durch die Artikel 7 üünd 109 der Verfassungs⸗Urkunde vom 81. Janur 1850 außer Kraft gesetzt sei, und daß ¹ b) 918 “ G annehmen wollte, die gedachte Order nur auf aktive, nicht auf ehemalige Staatsbeamte ange⸗ wendet werden könne. “ Das Kreisgericht zu M. und das Appellationsgericht zu N. halten den Kompetenz⸗Konflikt für gerechtfertigt. Diese Ansicht ist die richtige. Die Ansprüche, welche in der vorliegenden Fh ver⸗ folgt werden, haben sämmtlich Dienst-Einkünfte zum Gegen⸗ stande, von denen der Kläger behauptet, daß sie ihm aus seinem früheren Dienstverhältnisse gebühren und von seiner b11“ mit Unrecht vorenthalten werden. In der Kabinets⸗Ordre vom 7. Juli 1830 ist deutlich bestimmt, daß der Rechtsweg wegen solcher Ansprüche nicht statifindet, daß dieselben vielmehr lediglich im Ver— waltungswege erledigt werden sollen. “ 6 Der aus der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 her⸗ genommene Einwand des Klägers ist unbegründet. Denn aus der Bestimmung im Artikel 7 derselben, wonach Niemand seinem gesetz⸗ lichen Richter entzogen werden darf, kann nicht gefolgert werden, daß dem gesetzlichen Richter die Entscheidung aller und jeder Ansprüche, auch solcher gebühre, welche nach den gesetzlichen Normen vom Rechtswege ausgeschlossen sind. Die ga⸗ binets⸗Ordre vom 7. Juli 1830 gehört also eben so wenig, G übrigen früheren Gesetze, durch welche der Rechtsmweg wegen gewisser Ansprüche für unstatthaft erklärt ist, zu den der Verfassung zuwider⸗ laufenden und durch dieselbe außer Kraft gesetzten Verordnungen. Eben so unbegründet, wie dieser erste Einwand, ist rer zaeite Einwand des Klägers, daß nämlich die Kabinets⸗Ordre vom 7. Juli 1830 nur auf die Anspruüche aktiver, nicht auch auf die Ansprüche entlassener Staats⸗Beamten angewendet werden dürfe. Die gedachte Ordre bezieht sich auf alle Ansprüche, welche die Diensteinkünfte eines Staatsbeamten zum Gegenstande haben, ohne Unterschied, ob zu der Zeit, wo diese Ansprüche gericht⸗ lich verfolgt werden sollen, das Dienstverhällniß, auf welches sie gegründet werden, noch besteht oder schon gelöst ist. Die gericht⸗ liche Verfolgung solcher Ansprüche von Seiten eines pensionirten Beamten ist mithin 8 so unstatthaft, wie von Seiten eines noch dienste stehenden Beamten. 8- Gründen hat der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der Kompetenz⸗Konflikt für begründet erachtet werden müssen. Berlin, den 24. Juni 1851. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der K (Unterschrift.)
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Kriegs⸗Ministerium.
Feldbedarfs an Rechnungsführern.
Um den Bedarf an Rechnungsführern für die Armee beim Eintritt einer Mobilmachung schon im Voraus möglichst siche zu stellen, werden darüber die nachstehenden Bestimmungen bekannt gemacht: —0) Im Frieden sell jedes Infanterie- (Jäger⸗ ꝛc.) Bataillon und Kavallerie⸗Regiment der Garde und Linie zwei, jedes Land⸗ behr⸗Bataillon und jede Pionier⸗Abtheilung einen Reserve⸗ Rechnungsführer innerhalb des Dienststandes fortwährend in Bereitschaft halten. Dies so bald und vollständig, als die Verhältnisse irgend zulassen, zu erstreben, wird den Truppen angelegentlich empfohlen. Das Kommando der Militairpersonen zu den Intendanturen Behufs ihrer Ausbildung zu Reserve⸗Rechnungsführern ist fpoortan als ein dienstliches anzusehen. Hiernach ergiebt sich die Kompetenz der Kommandirten und ihrer Stellvertreter aus den Bestimmungen über dienstliche Kommando's.
3) Die Bedingung einer 9jährigen Dienstzeit behufs Anstellung ber
als Rechnungsführer wird aufgehoben; es genügt dazu die
Ableistung der allgemeinen Dienstpflicht. Eine interimistische
Der Kompetenz⸗Konflikt wird auf die Kabinets⸗Ordre vom
“
Anstellung im bisherigen Sinne giebt es daher nicht mehr.
4) Die mit dem Lieutenants⸗Charakter beliehenen Rechnungs⸗
führer sind unbedingt zur Theilnahme am Offizier⸗Unter⸗ stützungs⸗Fonds — nach Maßgabe der allgemein vorgeschrie⸗ benen Bedingungen — berechtigt. Eine Anstellung als Rechnungsführer ohne das vorher be⸗ standene Examen ist unzulässig; die bisherigen Ausnahmefälle sind aufgehoben. — Der angestellte Rechnungsführer tritt gleich in den Etat der Stelle, wie dieselbe auch dotirt sein mag. Etwaiges Mehr oder Weniger des früheren Einkommens bleibt außer Be⸗ tracht. 8 Die Truppen haben die Reserve⸗Rechnungsführer, behufs Er⸗ langung und Bewahrung einer größern Geschäftserfahrung und Geschäftsroutine, so oft und so lange es sich thun läßt, bei den etatsmäßigen Rechnungsführern beschäftigen zu lassen. Dabei sind dieselben zu den extraordinairen Kassen⸗Revi⸗ sionen und ökonomischen Musterungen zur Hülfsleistung heran⸗ zuziehen, damit auch die Intendantur durch ihre Beamten von der Brauchbarkeit der Kandidaten Ueberzeugung nehmen kann. Außerdem werden dieselben bei allen innerhalb des Truppentheils bestehenden Verwaltungs⸗Kommissionen, bei welchen der etatsmäßige Rechnungsführer — nach §. 18 der kriegsministeriellen Erläuterungen zum Allerhöchsten Reglement üͤber das Kassenwesen bei den Truppen, vom 28. Januar 1841 — keine Functionen zu übernehmen hat, thunlichst mit der Buch- und Rechnungsführung zu beauftragen, so wie in gleichem Maße den großen oder Regiments⸗Oekonomie⸗Kem⸗ missionen beizugeben sein. Bei der Kommission zur Verwal⸗ tung des kleinen Montirungs⸗Fonds sind die Kandidaten soweit zur Dienstleistung heranzuziehen, als dies neben dem als Kom— missions⸗Mitglied fungirenden etatsmäßigen Rechnungsführer mit Nutzen fur die Kandidaten geschehen kann. In den alljͤhrlich einzureichenden Nachweisungen der vorhandenen Reserve⸗Rechnungsführer ist eine entsprechende Bemerkung daruber anzubringen, in welcher Art die Beschäftigung der letzeeren, und zwar fortwährend oder vorübergehend, im Laufe des Jahres stattgefunden hat. Auch bleibt in den Kassen⸗Revisions⸗Protokollen und Musterungs⸗Berichten in Kürze anzugeben, ob und mit welchem Erfolge die Kandida— ten bei diesen Geschäften Hülfe geleistet haben. b Um sich der ausgebildeten Rechnungsführer auch nach ihrem Abgauge vom Truppentheile so lange zu versichern, als sie noch im dienstpflichtigen Alter sinv, haben die Linien⸗Trup⸗ pen die Ausscheidenden denjenigen Landwehr . Bataillonen, in deren Bezirke sich dieselben niederlassen, mittelst Nationals, in welchem die Bemerkung der erfolgten Ausbildung bezie⸗ hungsweise Dienstleistung als Rechnungsführer ausdrücklich enthalten sein muß, zu überwreisen. Von den Landwehr⸗Ba⸗ taillonen sind dagegen dergleichen ausgeschiedene Rechnungs⸗ führer in den bezeichneten Jahres⸗ Nachweisungen 18 einer besonderen Rubrik: „entlassene Rechnungsführer“, mit Angabe des Wohnortes, Civil⸗Verhältnisses ꝛc. namentlich nachzuwei⸗ sen und sie auch beim Wechsel des Domizils dem Landwehr⸗ Bataillon des neuen Wohnortes namhaft zu machen. Selbst⸗ redend muß dies auch geschehen, wenn Uebersiedelungen 18— betreoffenden Individuen aus einem General⸗-Kommando-Be⸗ zirke in den anderen stattfinden. “ Bedingung behufs der Zulassung zur Nechmaͤngsführer- Prt⸗ fung ist, daß der Kandidat sich verpflichtet; im Falle 16 Abganges während seines landwehrrflichtigen Alters, bei 1 tretender Mobilmachung auf diesfällige Aufforderung ge Rechnungsführer einzutreten, so daß seine Heranziehung, S- bei nicht mehr vollständiger Felddienstfähigkeit, Ersatztruppen und den stellvertretenden Stäben ꝛc. erfolge kann. ECC“ Die Artillerie, welche wegen ihrer ganz “ mation vorstehend nicht erwähnt worden, und deren 1 an rechnungskundigen Avancirten bei den Batterieen 1 6 lonnen im Kriege bedeutend größer ist, wie bei allen s Truppentheilen, hat die Unterweisung und Einübung von 8 chen Avancirten wie bisher in den sogenannten Oberfeue verker-Schulen ꝛc. vorzunehmen. “ 8 Füechala hiervon haben auch die Artilleric⸗Regimenn, während der Friedens⸗Formation eine angemessene Zahl eiwa drei bis vier Reserve⸗Rechnungsführern auszubilden hinsichtlich welcher dieselben Bestimmungen gelten, wie für te gleichen Rechnungsführer anderer Truppentheile.
Berlin, den 23. August 1851.
8 v von Wangenheim, General⸗Kommandos zc.
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Abgereist: Der Fürst von Hatzfeldt, nach Breslau.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath von Bonin, nach Stettin.
Se. Excellenz der Minister der öffentlichen Bauten der fran⸗ zösischen Republik, Magne, nach Paris.
Berlin, 29. August. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem pensionirten Gränzbeamten Johann Tietze zu Perleberg die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Herzoglich braunschweigischen Ehrenzeichens für die Theilnahme an dem Feldzuge von 1809 zu ertheilen.
Personal⸗Veränderungen in der Armee. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. 3 Den 8. August.
beigelegt.
Jäger Pr. Lt. ““ G 88 Sevyfried, Sec. Lr. vom 38. Inf. Reg., von dem Kommando als Erzieher beim Kadetten⸗Corps entbunden. von Wittich II., Sec. Lt. vom 3. Inf. Regt., als Hülfslehrer zur Central⸗Turn⸗Anstalt in Berlin kommandirt. Abschiedsbewilligungen u. s. w. Den 14. August. von Tiedemann, P. Fähnr. vom 1. Artill. Regt., der
iliat chied be⸗ willigt.
Königliche Schauspiele. Sponnabend, 30. August. Im Schauspielhause. 138ste Abon⸗ nements⸗Vorstellung: Was ihr wollt. Lustspiel in 5 Akten, von Shakespeare, übersetzt von Schlegel.
Wegen Einrichtung eines neuen Billet⸗Verkaufs⸗Büreaus im Schausptelhause, Eingang von der Taubenstraße, wird ersucht, bei den Schauspielhaus⸗Vorstellungen den Ein⸗ und Ausgang von der Jägerstraße zu nehmen.
Sonntag, 31. August. Im Opernhause. 90ste Abonnements⸗ Vorstellung: Der Rechnungsrath und seine Töchter, Original⸗Lust⸗ spiel in 3 Akten, von C. Feldmann. Hierauf: Die Dananiden, großes pantomimisches Ballet in 2 Akten und 6 Bildern, von Hoguet. Anfang 6 Uhr.
Mittel⸗Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr., erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. 10 Sgr., Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Pro⸗ scenium des zweiten Ranges 1 Rthlr., zweiter Rang 20 Sgr., dritter Rang und Balkon daselbst 17 ½ Sgr., Parterre 20 Sgr., Amphitheater 10 Sgr.
ééBéBéNNC ͤͤͤͤͤͤͤZͤͤZZ113141414121661
Amtlicher Wechsel-, Fonds- und GCeld-Cours
der Ezerliner Eörse, vom 29. Atssgust 18541.
SWWeclasegel⸗ Coesrse Preuss. Courant
vom 28. August 1851. Briel. CGeld.
Amsterdam 250 Fl. [Kurz. 142 142 ¼ dito 250 Fl. 2 Mt. 141 ⅔ Hamburg-. X“ 50 — dito 300 Mk. 2 Mt. 50½ 149 ½ London 11313““ G18203 W1“ 300 Fr. 2 Mt. 80 80 ½ Wien im 20 Fi. P'uss 150 Fl. 2 Mt. 84 ½ NLugsburg b 150 l 2 Me. † 101½ Breslau 100 Thlr. 2 Mt. 99 ½ Leipzig in Courant im 14 . 8 Tage 2 2 2 3
Fuss 100, Thlr. 2 Mt. 99 ¾ Frankfurt VIt. 5 56 14 Petersburg Woch. — 105
I aädd 100 SRbl.
Fonds - Cocserse v“ Geld. (Gem.
166 ½
vom 29. August 1851.
8
Preuss. Freiwillige Anleihe dito Staats-Anleihe vomn 1850
rief. Geld. 1
Friedrichsd'or Andere Goldmünzen à Disconto
Courant. Brief. Geld. Gem. 88
den 29. August 1851.
Aachen-Düsseldorfer Bergisch-Märkische dito Prioritäts- Berlin-Anhalter Lit. A. u. dito Berlin-Hamburger dito Prioritäts-... dito dito 18 Berlin-Potsdam-Magdeburger . dite 4 dito 5 .“ 5 Berlin Stettiner ... dito Cöln-Mindener dito Prioritäts-Oblig... v dito Düsseldorf- Elberfelder . . . .... 8 dito Prioritäts-... dito b““
8
HF
103 c .⁵...“. 4“““ Oder-Deich-Bau-Obligationen Prämienscheine der Sechandlung à St. 50 Phlr. Kur- und Neumärkische Schuldverschreibungen Berliuer Stadt- Obligationen dito dito
Westpreussische EEqCs . Grossherzl. Posensche dito
dito dito Osipre ussische Pommersche Kur- Su. Neumöärk. Schlesische
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Magdeburg-Halberstädter Magdeburg-Wittenberge
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dito Prioritäts- dito Prioritäts- “ Priorit. III. Serie .. Oberschlesische Lit. dito Prioritäts- - dito h“ Prinz- Wilhelnms (Steele — Vohwinke!) dito Prioritäts- dito
dito (Stamimn -2) “
dito Prioritäts-Obligattonen
dito C Ruhrort-Crefeld-Kreis-Gladbacher.
dito Prioritäts-
Stargard-Posen... Thüringer..
dito Prioritäts-Obligationen Wilhelimsbabln (Ccsel-Oderberg)
dito Prioritäts-
———
Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 28. August. Zu Lande: Weizen, weilser, 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., auch 2 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf. Roggen 1 Rthlr. 23 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 18 Sgr. 9 Pf. Grolsse Gerste 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr. 8 Pf. Hafer 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf., auch 28 Sgr. 9 Pf. Erbsen 1 Rthir. 20 Sgr. Zu Wasser: Weizen 2 Rthlr 11 Sgr. 3 Pf., auch 2 Rthlr. 9 Sgr. 5 Pf. Roggen 1 Rthlr. 25 Sgr., auch 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Hafer 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. Erbsen 1 Rmlr. 17 Sgr. 6 Pk, auch 1 Rthlr. 16 Sgr. E“ Mittwoch, den 27. August. Das Schock Stroh 7 Rthlr., auch 6 Rthlr. 5 Sgr. Der Centner Heu 22 Sgr. 6 Pf, geringere Sorte auch 18 Sgr. Kartoffeln, der Scheffel 22 Sgr., auch 10 Sgr., metzenweis 1 Sgr 6 Ef;, ch1 Die Preise von Kartoffel-Spiritus, frei ins Haus geliefert, waren am. 22. August 1851 17 5⅞˖ Kthlr. 8 23. Xugust 17 25. August
9„
26. August. 27. August und 17⁵,½2 thl 28. Iugzt. — 2 BI 10,800 pro Cent nach Tralles. Berlin, 28. August 1851.
Die Aeltesten der Kaufmannschaft