67.
Zinsen⸗Rückstände, welche nur 200 Rthlr. oder weniger betragen, wer⸗ den durch sofortige Execution in das Mobiliarvermögen von dem Schuldner eingezogen.
Zu diesen Executionen können sich die Landschafts⸗Behörden entweder eines eigenen Exekutors bedienen oder die dem Schuldner vorgesetzte Ge⸗ richtsbehörde wegen Vollstreckung der Execution requiriren. Die Gerichts⸗
ehörden sind verpflichtet, solchen Requisitionen Folge zu leisten. §. 68.
Zinsen⸗Rückstände über 200 Rthlr. müssen durch Sequestration beige⸗ trieben werden, auch bleibt den Landschafts⸗Behörden überlassen, wegen geringer Rückstände, wenn sie dies für angemessen halten, die Sequestration zu veranlassen. §. 69. 1
Wie bei Einleitung der Sequestration zu verfahren ist, bestimmt die Sequestrations⸗Ordnung. v“
Dem Schuldner wird die nothdürftigste Wohnung auf dem Gute, in⸗ soweit hinreichender Platz dazu vorhanden ist, so wie das nothdürftigste Brennmaterial aus den Gutserzeugnissen gestattet. Er muß sich aber ver⸗ pflichten, den eingesetzten Sequester auf keine Weise bei der Bewirthschaf⸗ tung zu belästigen, widrigenfalls er auf die erste gegrundete Beschwerde exmittint wird. u 8
“
Wird von einer Gerichtsbehörde die Beitreibung einer Forderung aus einem der Landschaft verpfändeten Gute oder dessen Zubehör verfügt, so soll dies durch Requisition der betreffenden Provinzial⸗Direction geschehen, welche hierbei darauf zu halten hat, daß der Landschaft die Mittel zu den Pfandbriefzinsen des nächsten Termins durch Berichtigung der beizutreiben⸗ den Privatforderung nicht entzogen werden. Im Uebrigen ist zwischen einer von der Landschaft angeordneten und von den Gerichten verfügten Sequestration kein Unterschied.
Sobald die beizutreibende Forderung nebst Kosten vollständig berichtigt ist, wird die Sequestration aufgehoben. “ §. 71 8 8 8
Wenn der Ertrahent der Sequestration durch dieselbe nicht befriedigt wird und daher auf die Subhastation anträgt, oder wenn die Eröffnung eines Konkurses oder Liquidations⸗Prozesses verfügt wird, so wird dadurch in der Verfassung der Sequestration nichts geändert, sondern es müssen die eingehenden Gutseinkünfte vorweg zur Bezahlung der während des Kon⸗
kurses oder Liquidations⸗Prozesses fortlaufenden, so wie der rückständigen V
Landschaftszinsen und zum Retablissement des Guts, welches jedoch nur auf das zum Wirthschaftsbetriebe Nothwendigste zu beschränken ist, ver⸗ wendet werden. Der Ueberrest wird in Gemäßheit des §. 25 der Verord⸗ nung vom 4. März 1834 über die Execution in Civilsachen an die vom Gericht darauf angewiesenen Gläubiger ausgezahlt, resp. zum gerichtlichen Depositorium abgeliefert.
§. 74.
Die Landschaft ist nicht verbunden, sich bei dem Konkurs⸗ und Liqui⸗ dations⸗Prozeß zu melden und zu den Konkurskosten beizutragen, vielmehr befugt, ihre eigenen Sequestrations⸗Reste und Administrations⸗Vorschüsse nebst sämmtlichen Zinsen⸗Rückständen aus d sequestrirten Gute vorweg zu entnehmen.
Befindet sich das sequestrirte Gut in so schlechter Verfassung, daß die Einkünfte desselben zur Berichtigung der Landschaftszinsen der Administra⸗ tionsvorschüsse und Sequestrationskosten nicht hinreichen, so haftet dafür auch das übrige Vermögen des Schuldners dergestalt, daß die Konkurs⸗ masse desselben sowohl die landschaftlichen Zinsen, als was zur schleunigen Wiederherstellung der Witthschaft erforderlich ist, vorzuschießen gehalten ist.
§. 76. Spollte auch dieser Fonds zu dem gedachten Behufe nicht hinreichen, so muß die Landschaft aus ihrem eigenthümlichen Fonds den erforderlichen Vorschuß besorgen, und muß dieser Vorschuß bei dem Verkaufe des ver⸗ pfändeten Guts vorzugsweise vor anderen Schulden der Konkursmasse, gleich den Kommunkosten, mit Zinsen aus dem Kaufgelde erstattet werden. S. 77.
Auch ist die Landschaft gleich anderen eingetragenen Gläubigern be⸗ fugt, die Subhastation bepfandbriefter Güter zu veranlassen, wenn nach der pflichtmäßigen Ueberzengung der Landschafts⸗Behörden die sonstigen reglementsmäßigen Mittel zur Einziehung der londschaftlichen Zinsen⸗ Ruckstände und Vorschüsse binnen Jahresfrist unzureichend sind. Die Ge⸗ richte sind verpflichtet, auf den Antrag der Landschaf’s⸗Behörden die Sub⸗ hastation ohne vorhergegangenes Erkenntniß einzuleiten.
8. 70.
Behufs der Subhastation bepfandbriefter Güter bedarf es der Revision der früheren landschaftlichen Taxe nur dann, wenn solche älter als sechs Jahre ist oder die Extrahenten der Subhastation ausdrücklich darauf an⸗ tragen und diesen Antrag gehörig begründen.
Ist jedoch die frühere Tare behufs der Bepfandbriefung aufgenommen, so haben die Landschafts⸗Directionen zu prüfen, ob dabei Ertrags⸗Nubriken von der Beleihung ausgeschlossen sind, und, wenn dies der Foll, muß die Revision der früheren Taxe, auch wenn sie innerhalb der letzten sechs Jahre aufgenommen ist, stets veranlaßt werden.
§. 79.
Wird die Forderung der Landschaft an Kapital, Zinsen und Vor⸗ schüssen durch das im Licitations⸗Termine abgegebene Meistgebot nicht voll⸗ en. gedeckt, so ist die Landschaft befugt, den Zuschlag drei Jahre auf⸗ uhalten. üb- Allgemeine Gerichts⸗Ordnung F Ei6. 47.
§. 80. G
Nach geschehener Adjudication erfolgt die Natural⸗Uebergabe des
Guts an den Käufer desselben durch das Gericht, welches die Subhastation
leitet, und die Landschaft gemeinschaftlich. Doch kann diese Uebergabe des
Guts auch von der Landschaft allein veranlaßt werden, wenn die Gerichts⸗
behörde die Abordnung eines gerichtlichen Kommissarius nicht für erfor⸗ derlich achtet. — Indessen darf diese einseitige Uebergabe nur im Einver⸗ ständnisse mit der Gerichtsbehörde oder auf deren Requisition erfolgen, auch muß eine Abschrift der landschaftlichen Uebergabe⸗Verhandlung der Ge⸗ richtsbehörde mitgetheilt werden.
81.
Wenn bei der Subhastation eines beopfandbrieften Guts nicht so viel geboten wird, daß durch das Gebot die Forderungen der Landschaft gedeckt werden, so sind die Landschafts⸗Directionen befugt, auf dergleichen Güter, jedoch nach eingeholtem Konsense der General⸗Landschafts⸗Direction und des Königlichen Kommissarius, mitzubieten und sich diese Güter zuschlagen zu lassen. Jedoch müssen diese von der Landschaft erkauften Güter so bald als möglich, spätestens innerhalb dreier Jahre, wieder veräußert werden.
§. 82.
Zum Verkaufe der von der Landschaft erstandenen Güter wird in der
gel nur Ein Bietungs⸗Termin und zwar zwei Monate hinaus angesetzt.
Dieser Bietungs⸗Termin wird bei Gütern, welche den Taxwerth von 20,000 Rthlin. nicht erreichen, durch einmalige Einrückung in das Amts⸗ blatt des Regierungs⸗Departements, in welchem das zu verkaufende Gut gelegen ist, so wie durch dreimalige Einrückung in zwei berliner Zeitungen, bei Gütern von höherem Taxwerth außerdem durch dreimalige Insertion in das Amtsblatt eines benachbarten Regierungs⸗Departements, bekannt
gemacht. §. 84.
Diese Vorschriften (§§. 82, 83) gelten für gewöhnliche Fälle als Re⸗ gel, an welche die Landschafts⸗Behörden nicht unbedingt gebunden sind, wenn sie ausnahmsweise aus erheblichen Gründen eine andere zweckmäßige Art der Bekanntmachung zu wählen sich veranlaßt finden.
Der Wiederverkauf eines der Landschaft zugeschlagenen Guts erlangt in dem Falle, wenn das Gebot die landschaftliche Forderung nicht erreicht, erst durch die Genehmigung der General⸗Landschafts⸗Direction seine Gül⸗ tigkeit, welche nach dem Gutachten des Departements⸗Kollegiums zu prüfen hat, ob der Zuschlags⸗Konsens zu ertheilen oder ein neuer Bietungstermin anzusetzen sei. Ein weiterer Bietungstermin als dieser zweite findet nicht statt.
§. 86.
Bei dem Wiederverkaufe der der Landschaft zugeschlagenen Güter muß zugleich bestimmt werden, wie viel von den Kaufgeldern zur Ablösung der auf dem verkauften Gute eingetragenen Pfandbriefe zu verwenden sei, wo⸗ bei jedoch den Käunfern, nach Erwägung der Umstände und bei annehm⸗ ed Sicherheitsbestellung, geräumige Theilzahlungen gestattet werden önnen. Dem Erwerber eines der Landschaft zugeschlagenen Gutes darf auf Grund der bei der Subhastation gefertigten Taxe ein neues landschaftliches Anlehen auf dem erkauften Gute nicht bewilligt werden. Auch darf ein solcher Käufer, unter dem Vorwande vorgenommener Verbesserungen, auf Revision der alten oder Aufnahme einer neuen Taxe des von der Landschaft erkauften Guts, zum Behufe aufzunehmender Pfandbriefe, vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ankaufe nicht antragen. Jedoch kann mit Geneh⸗ migung der General⸗Direction von diesen Bestimmungen Abstand genom⸗ men werden
Ec Von der den verunglückten Schuldnern wegen der Zinsen zu
verstattenden Nachsicht und von Ergänzung
ausbleibenden Zinsen. §. 87. Den durch außerordentliche Unglücksfälle zurückgekommenen Schuldnern
soll eine billige Nachsicht bei der Zinsenzahlung gestattet werden.
§. 88.
Diese Nachsicht darf aber nur nach einer von der Provinzial⸗Land⸗ schafts⸗Direction zu veranlassenden sorgfältigen Untersuchung bewilligt wer⸗ den, wenn durch dieselbe festgestellt wird, daß der Besitzer den ihn getroffe⸗ nen Unglücksfall nicht selbst verschuldet hat, und daß derselbe so bedeutend ist, daß der Ertrag des Gutes zur Berichtigung der Landschaftszinsen zur Zeit nicht hinreiche.
§. 989.
Auch muß der eingetretene Unglücksfall von dem Schuldner spätestens 14 Tage, nachdem ihm solcher bekannt geworden, der Provinzial ⸗Land⸗ schafts⸗Direction angezeigt werden, wenn er Anspruch auf Nachsicht machen will.
§ 90
Auf diese Anzeige wird einem Landschafts⸗Rath oder Deputirten die genaue Untersuchung des Unglücksfalles nach vorstehenden Grundsätzen auf⸗ getragen. Die hierüber aufzunehmende Verhandlung, welche zugleich eine ausführliche Nachweisung der gewöhnlichen Gutseinkünfte und des durch den Unglücksfall entstandenen Ausfalls enthalten muß, ist mit einem gut—⸗ achtlichen Berichte des Kommissarius der Direction einzureichen.
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In der nächsten Sitzung wird der Bericht zum Vortrage gebracht, und das Departements⸗Kollegium setzt hierauf fest, auf wie hoch und wie lange dem Schuldner Nachsicht gegeben werden solll.. ““
Nach Ablauf dieser Frist muß der Schuldner den rückständigen Zinsen⸗ betrag zur Landschaftskasse abführen, widrigenfalls er die reglementsmäßige Execution zu erwarten hat.
Die gestundeten Zinsenbeträge aber werden aus dem eigenthümlichen Fonds der Landschaft vorgeschossen, 8 8
8 §. 93,
Diejenigen Schuldner, welche die Zinsen nicht in den festgesetzten Ter⸗ minen oder in den ihnen nach §. 90 ausnahmsweise gestellten Fristen ein⸗ zahlen, entrichten der Landschaft von ihrem Rückstande fünf Prozent Ver⸗ zugszinsen, welche jedesmal vierteljährlich berechnet werden, und zwar von dem Rückstande eines Johannis⸗Termins seit dem 1. Juli und von dem Rückstande eines Weihnachts⸗Termins seit dem 1. Januar.
Auch müssen diese Verzugszinsen bis zum Ablauf desjenigen Viertel⸗ jahres, in welchem der Rückstand getilgt wird, vollständig für drei Monate entrichtet werden, selbst dann, wenn die Tilgung des Rückstandes schon am ersten Tage des Vierteljahres erfolgte.
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Von der Kündigung und dem Umtausche der Pfandbriefe §. 94.
Die westpreußischen Pfandbriefe dürfen von Seiten der Pfandbriefs⸗ Inhaber weder der Landschaft, noch dem Besitzer des Guts, auf welches die Pfandbriefe eingetragen sind, gekündigt werden. Auch die Landschaft darf dem Schuldner das auf seinem Gute eingetragene Pfandbriefs⸗Kapital in der Regel nicht, sondern nur in denjenigen Ausnahmefällen kündigen,
in welchen solches das gegenwärtige Reglement ausdrücklich vorschreibt oder zuläßt. 8 86
§. 18, 21, 41 und 125 Thl. I. §§. 4, 164, 167 und 170 Thl. II Außerdem ist die Landschaft verpflichtet, dem Schuldner denjenigen
Theil des Kapitals zu kündigen, der durch einen verminderten Werth des
“
Guts nach den Grundsätzen dieses Reglements nicht mehr zureichend ge⸗
sichert ist.
Die Provinzial⸗Direction bewirkt diese Kündigung, sobald ihr durch eine neue Abschätzung bekannt wird, daß die reglementsmäßige Sicherheit
des Kapitals nicht mehr vorhanden ist.
§. 96.
Der Schuldner soll die gekündigte Kapitalssumme, nach Verlauf eines halben Jahres, vom Tage der Kündigung ab gerechnet, zur Provinzial⸗ Landschaftskasse in Pfandbriefen nach dem Nennwerth einzahlen. Die General⸗Direction ist jedoch befugt, auf den Bericht der Provinzial⸗ Direction, dem Schuldner mit Berücksichtigung der Umstände und des Inter⸗ esses der Landschaft billige Zahlungsfristen gegen Caution zu gestatten, in⸗ leichen zu bestimmen, ob und wiefern der Schuldner von dieser Sicher⸗ geching entbunden werden kann. 1
ugt, sämmtliche auf seinem Gute haftenden
Jeder Gutsbesitzer ist bef
Pfandbriefe oder auch nur einen Theil derselben der Landschaft zu kündigen nd deren Löschung im T4““ zu verlangen. §. L
Das Kündigungsgesuch ist bei der betreffenden Provinzial⸗Direction an⸗ üuͤbringen und die gekündigte Summe zugleich in westpreußischen Pfand⸗ riefen nebst sämmtlichen dazu gehörigen nicht fälligen Coupons in cours⸗ ähigem Zustande einzuliefern, worüber dem Niederleger Quittung ertheilt wird. Durch diese Smeseeean. wird der Deponent von der Fortzahlung er Landschaftszinsen und des Beitrages zum eigenthümlichen und Til⸗ gungsfonds der Landschaft für die “ Pfandbriefsschuld befreit. (
Die eingelieferten Pfandbriefe müssen hinsichtlich des Betrages jedes einzelnen mit dem Betrage eines jeden im Hypothekenbuche zu löschenden Pfandbriefs dergestalt übereinstimmen, daß die ersteren zum Eintausche der letzteren ohne Schwierigkeit verwendet werden können.
§. 100.
Sind die Pfandbriefe, welche der Schuldner bei der Kündigung ein⸗ reicht, nicht auf dasjenige Gut gestellt, in dessen Hypothekenbuch die Löschung erfolgen soll, so muß die betreffende Provinzial⸗Direction den Inhaber der zu löschenden Pfandbriefe, insofern dessen Aufenthalt bekannt ist, auffordern, den zu löschenden Pfandbrief nebst laufenden Coupons in eoursfähigem Zustande sofort gegen Umtausch eines gleichhaltigen Pfandbriefes nebst lau⸗ fenden Coupons der Landschaft einzuliefern. Nach erfolgtem Eintausche dieser Pfandbriefe werden dieselben nebst den dazu gehörigen noch nicht fälligen Coupons sofort kassirt und die kassirten Pfandbriefe der betreffenden Hypotheken⸗Behörde zur Löschung übersendet. Nach dieser Löschung werden die Pfandbriefe im Landschafts⸗Register gelöscht und zu den Belägen der W geuommen. “ S Iit dagegen der Inhaber des Pfandbriefes unbekannt, oder bleibt die Aufforderung zum Umtausch des gekündigten Pfandbriefes ohne Erfolg, so werden die Inhaber der zu löschenden Pfandbriefe von der General⸗
Direction öffentlich aufgefordert, dieselben nebst laufenden Coupons in coursfähigem Zustande spatestens bis zum nächsten Zinstermine zum Um⸗
tausch der betreffenden Provinzial⸗Direction einzureichen, widrigenfalls das öffentliche Aufgebot und die Präklusion dieses Pfandbriefes nach §§. 103 und 104 dieses Reglements erfolgen musse. Diese öffentliche Aufforderung der General⸗Direckion ergeht in der Mitte desjenigen Monats, welcher dem nächstfolgenden Zinstermine vorhergeht, durch einmalige Einrückung in die Amtsblätter der Provinz und durch Aushang bei den Börsen zu Berlin und Danzig, so wie bei sämmtlichen landschaftlichen Kassen.
Dem F.Fessen der General-Direction bleibt ferner überlassen, ob und in welchen öffentlichen Blättern diese Bekanntmachung sonst noch einzurücken
sein dürfte. §. 102.
Außer dieser öffentlichen Bekanntmachung muß ein Abdruck derselben im nächsten Zinstermine dem Präsentanten der Coupons der aufgernfenen Pfandbriefe besonders eingehändigt werden. Zum Beweise dieser Einhän⸗ digung genügt eine von den landschaftlichen Beamten auf Grund ihrer Bücher oder Akten auszustellende Bescheinigung.
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Kann diese besondere Bet⸗ 8.1104. Coupons nicht präsentirt EEEEE1““ 8ehTIhen 89 „ de ie Aufforderung ohne Er⸗ folg, so muß spätestens innerhalb vier W S 3 6 b r Wochen nach dem Schlusse des Zinstermins, also in dem Monate März oder September, die Aufforde⸗ rung zum nächstfolgenden Zinstermine durch ein. senllicn machung, wie sie §. 101 vorschreib durch eine öffentliche Bekannt⸗ 9/ rschreibt, mit der Verwarnung wiederholt wer⸗ den, daß der Inhaber, wenn er den Pfandbrief nicht im nä - EE1“ nächsten Zins⸗ zaͤhlungs rmine oder spätestens innerhalb sechs Wochen nach dessen Eintritt einliefert, mit seinem Nealrecht auf die im Pfandbrief aus e Spezial⸗Hyvpothek präkludirt, der Pfandbrief in Ansehung dieser Epe ial⸗ Hypothek für vernichtet erklärt, dieses im Landschafts⸗Register so 6 imt Hypothekenbuche vermerkt und der Inhaber mit seinen Ansprüchen wegen des Pfandbriefes und der dazu gehörigen Coupons nur an die Landschaft verwiesen und auch mit allen hieraus entstehenden Kosten belegt werden würde.
Kommt der Pfandbrief bis zu dem festgesetzten Präklusions⸗Termine nicht zum Vorschein, so setzt die General⸗Landschafts⸗Direction die Prä⸗ klusion fest, auf deren Grund die Löschung im Hypothekenbuche erfolgt.
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Die präkludirten Pfandbriefe werden im Landschafts⸗Register gelöscht und diejenigen Pfandbriefe, welche der Schuldner zur Einlösung der aufge⸗ rufenen Pfandbriefe bei der Kündigung niedergelegt hat, zum Veposttortümm der Landschaft genommen.
§. 106.
Meldet sich demnächst ein Inhaber des aufgerufenen Pfandbriefes, so erhält derselbe, gegen Herausgabe desselben und gegen Erstattung der durch das Aufgebot entstandenen Kosten, einen anderen gleichhaltigen Pfandbrief, ingleichen die fälligen Zinsen, insoweit das Recht zu deren Erhebung nach den Vorschriften des §. 62 dieses Reglements noch nicht erloschen ist, aus dem Depositorium der Landschaft.
Der ausgelieferte und auf Grund des Aufgebots §. 104 bereits ge⸗ löschte Pfandbrief wird durch Einschnitte kassirt und den Rechnungsbelägen beigefügt.
6. 107.
Vorstehende Vorschriften, §. 101 und folgend, finden auch dann An⸗ wendung, wenn die Landschaft genöthigt ist, Pfandbriefe, welche bei noth⸗ wendigen Subhastationen ausgefallen sind, zum Behufe der Löschung oder aus irgend einem anderen Grunde einzutauschen.
§. 108.
Zu einem von dem Schuldner gekündigten Pfandbriefe dürfen, sobald dessen Betrag in Pfandb iefen deponirt ist, keine neue Coupons ferner aus⸗ gefertigt werden. Dasselbe findet bei den von der Landschaft gekündigten Pfandbriefen (§. 107) statt.
§. 109.
Die Kosten, welche durch den Eintausch eines von dem Pfandbrief⸗ Schuldner gekündigten Pfandbriefes durch die dieserhalb geführte Korrespon⸗ denz und durch die Löschung im Hypothekenbuche veranlaßt werden, fallen dem kündigenden Schuldner zur Last.
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Von der Erneuerung, Amortisation und Verjährung der ““ Ein beschädigter Pfandbrief, bei welchem nach der Prüfung des De⸗ partements⸗Kollegiums die Randform, die Nummer, die Bezeichnung der Summe, der Name des Gutes und der Eintragungs⸗Vermerk im Hypothe⸗ kenbuche zureichend kennbar sind, und bei welchem keine Spur der Verfäl⸗ schung sichtbar ist, wird, ohne daß es eines Aufgebots bedarf, im Land⸗ schafts⸗Register und im Hypothekenbuche gelöscht, unter einer neuen Nummer und einem neuen Datum ausgefertigt, im Landschafts⸗Register und im Hypothekenbuche als ein neuer Pfandbrief eingetragen und gegen Entrich⸗ tung der hierdurch entstandenen Kosten ausgehändigt. 11 8 Beschädigte Pfandbriefe, bei welchen nicht alle diese wesentlichen Theile zureichend kennbar sind, ingleichen verlorene, entwendete und vernichtete Pfandbriefe, können nur nach vorgängigem öffentlichen Aufgebote von neuem ausgefertigt werden.
Dieses Aufgebot ist auch dann erforderlich, wenn bei einem Pfand⸗ briefe irgend eine Rasur, Verfälschung oder Korreftur in den §. 110 be⸗ zeichneten wesentlichen Kennzeichen bemerkbar ist und der Grund derselben nicht sofort genügend aufgeklärt werden kann.
6. 488
Auf Pfandbriefe, welche auf die §§. 110 und 112 bezeichnete Art be-
schädigt oder verdächtigt sind, kann keine Zahlung geleistet werden. §. 114.
Bei dem Aufgebote der Pfandbriefe (§§. 111 und 112) sind die Vor⸗ schriften der Prozeß⸗Ordnung Titel 51 §s8. 123 — 133 und 134—136 zu beobachten. Die baaren Auslagen, die Porto⸗ und Insertionslosten trägt der Extrahent.
§. 115.
Wild der Landschaft ein Pfandbrief präsentirt, der als entwendet oder verloren angez igt worden, so muß derselbe angehalten, der Deponent oder Präsentant dem angeblich Bestohlenen oder dem Verlierer unverzuglich be⸗ kannt gemacht und demselben überlassen werden, seine Rechte gegen 8* Präsentanten oder Deponenten dieserhalb auszufüuhren, auch — schafts⸗Direction, sobald ihr das Verlieren oder der Diebstahl 2₰ briefes angezeigt wird, verpflichtet, den übrigen Directionen auf Ke ¹ Extrahenten davon Nachricht zu ertheilen.
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