1851 / 54 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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des Reglements und der Kassenordnung.

Von den Fonds der westpreußischen Landschaft.

§. 116.

Die hauptsächlichsten Fonds der Landschaft bestehen: 1) in dem bisherigen Tilgungsfonds, 2) in dem eigenthümlichen Wö..

Sobald diese beiden Fonds den Kapitalbetrag von 800,000 Rthlr. er⸗

reichen, hören die bisherigen Beiträge der Pfandbriefschuldner von ½ Prozent zu den landschastlichen Verwaltunaskosten und zum eigenthümlichen Fonds auf. Dagegen werden sodann sämmtliche Zinsen, sowohl des eigenthüm⸗ lichen, als des Tilgungsfonds, so wie die Einnahmen an Verzugszinsen,

für verjährte Coupons, verjährte Pfandbriefe und sonstige Extraordinaria,

zu den landschaftlichen Verwaltungskosten überwiesen. Ersparnisse bei den jetzteren fließen zum eigenthümlichen Fonds.

Jeder Pfandbriefsschuldner hat die Verpflichtung, fünf Prozent seiner

Pfandbriefschuld zum Tilgungs⸗Fonds beizutragen und dadurch den zwanzigsten

Theil seiner Pfandbriefschuld nach den unten folgenden Bestimmungen abzulöoͤsen. Eheimüffen igr. üeue e Mitglieder des landschaftlichen Verbandes,

sei ei ⸗Termi 343 Pfandbriefe bewilligt worden welchen seit dem Weihnachts⸗Termin 1843 Pfand 1 gt w

na⸗ bbenfalls fünf Prozent dieser Pfandbriefe, und zwar in den nächsten zehn Jahren von Johannis 1851 ab halbjährlich mit einem Viertel Prozent,

G ftli Zins i V idung der Rück⸗ in den gewöhnlichen landschaftlichen Zinsterminen bei Vermeid sichts 8n Landschaftszinsen angeordneten Execution zum Tilgungs⸗Fonds

erlegen. 1 . gChen so müssen diejenigen, welche von jetzt an Pfandbriefe aufnehmen,

fünf Prozent der bewilligten Pfandbriefe in denselben halbjährlichen Raten

von einem Viertel Prozent zum Tilgungs⸗Fonds entrichten.

§. 419. Dieser Tilgungs⸗Fonds wird gesondert von dem eigenthümlichen Fonds verwaltet, und jeder Theilhaber an demselben erhält über seinen Antheil ein

eigenes Konto.

§. 120. Gutsbesitzer, welche ihre Pfandbriefe ganz oder theilweise ablösen, er⸗

halten ihren Antheil am Tilgungs⸗Fonds dadurch zurück, daß ihnen derselbe

von der abzulbösenden Schuld nach Verhältniß des abgezahlten Betrages in

Abzug gebracht wird.

§. 121. Der Tilgungs⸗Fonds hat den Zweck, den Pfandbriefs⸗Inhabern selbst in den unglücklichsten Zeiten die regelmäßige Auszahlung der Zinsen zu sichern. Jeder Ausfall, der bei der nothwendigen Subhastation eines Gutes an den darauf eingetragenen Pfandbriesen entstehen sollte, wird zunächst aus dem Antheile desselben am Tilgungs⸗Fonds gedeckt. Dagegen ist der Adjudikatar eines solchen Gutes verpflichtet, den durch diese T eckung ver⸗ minderten Antheil des betreffenden Gutes am Tilgungs⸗Fonds auf den all⸗ gemein festgesetzten Betrag von fünf Prozent der bei der Kaufgelder⸗Bele⸗ gung ihm bewilligten Pfandbriefe in halbjährlichen Theilzahlungen von ein Viertel Prozent wieder herzustellen. 1 Diese Verpflichtung ist unter die Subhastations⸗Bedingungen der Land⸗ nen. schaft aufzunehmen h“ Der eigenthümliche Fonds hat die Bestimmung: 1) rückstaͤndig gebliebene Zinsen durch Vorschüsse zu decken; 2) verunglückten Schuldnern Vorschüsse zur Berichtigung der Landschafts⸗ zinsen zu gewähren; 8 1 3) bepfandbriefte in Verfall gerathene Güter bei eintretenden Sequestra⸗ tionen in wirthschaftlichen Stand zu setzen; b b 4) Ausfälle der Landschaft bei bepfandbrieften Gütern über den Antheil derselben am Reiss ömgs S zu decken. Beide Fonds verwaltet die General⸗Direction nach den Bestimmungen Die Landschaft ist verpflichtet, die in ihren Fonds zur zinsbaren An⸗ legung bestimmten oder sonst ersparten baaren Gelder nur in westpreußischen Pfandbriefen zu belegen. Die dazu erforderlichen Pfandbriefe sind durch Ankauf zum Börsen⸗Course anzuschaffen, der Cours mag über oder unter dem Nominalwerth stehen.

11.“

on Kündigung der Pfandbriefe seitens der Landschaft.

P §. 125. Sollte die Landschaft zu einer allgemeinen oder theilweisen Kündigung ihrer Pfandbriefe sich veranlaßt sehen, so darf diese Kündigung nur nach vorher eingeholter Genehmigung des General⸗Landtages mit sechsmonat⸗ licher Frist erfolgen, und dem darüber zu fassenden Beschlusse werden zu⸗ gleich die näheren Bestimmungen vorbehalten, unter welchen Modalitäten die Kündigung erfolgen soll. v““ he“

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Von den landschaftlichen Behörden im Allge HF Die Geschäfte der Landschaft werden besorgt: 1) von den vier Provinzial⸗Directionen, welche in Danzig, der, Bromberg und Schneidemühl ihren Sitz haben; 2) von der General⸗Landschafts⸗Direction; 3) von dem Engeren Ausschusse; 4) von dem General⸗Landtage.

Jedes Mitglied des landschaftlichen Verbandes ist verpflichtet, die Verfügungen der Landschafts⸗Behörden in Angelegenheiten, welche di Aufrechthaltung des landschaftlichen Instituts zum Zwecke haben, zu be folgen. 1 b Hält Jemand eine landschaftliche Verfügung für ungesetzlich, so steht ihm frei, eine Abänderung derselben bei der zunächst vorgesetzten Behörde nachzusuchen. Bei der Entscheidung des General⸗Landtages muß sich der Beschwerdeführer schlechterdings beruhigen, und findet dagegen ein weiterer Rekurs nicht statt.

Sollte Jemand den ergangenen Verfügungen nicht Folge leisten, so ist die betreffende Behörde berechtigt, Geldstrafen oder andere angemessene Zwangsmittel anzuwenden und die festgesetzten Geldstrafen nöthigenfalls durch Sequestration beizutreiben. §. 4.

Bleiben dergleichen Maßregeln ohne Wirkung, so ist die Landschaft berechtigt, den Widerstrebenden zur Ablösung der bewilligten Pfandbriefe, nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung derselben, durch Sub

hastation des verpfändeten Gutes anzuhalten.

6 68. Es muß aber die Provinzial⸗Direction, welche diesen Schritt nöthig findet, unter vollständiger Anzeige der vorwaltenden Umstände an die Ge⸗ neral⸗Direction berichten, welche hierauf eine nähere Untersuchung veran⸗ laßt, den Angeklagten über seine Vertheidigungsgründe vernehmen läßt und festsetzt, ob die in Antrag gebrachte Ablösung der Pfandbriefe erfol⸗

een soll. 6

Will der Angeklagte sich hierbei nicht beruhigen, so kann er entweder auf nochmalige Untersuchung durch andere Kommissarien oder auf die Ent⸗ scheidung des nächsten General⸗Landtages provoziren, wobei es sein un abänderliches Bewenden hat.

§. 75 Auch die landschaftlichen Beamten sind den Anweisungen der ihnen vorgesetzten Behörden unbedingte Folge zu leisten schuldig und können dazu durch verhältnißmäßige Geldstrafen oder andere zweckdienliche Mittel ange halten werden. 6“

Kollegium nicht zwei oder mehrere Mitglieder angestellt werden, welche un⸗ ter sich im vierten oder einem näheren Grade verwandt oder verschwägert sind. Auf Landschafts⸗Deputirte findet diese Bestimmung nur insoweit Anwendung, als sie zu gleicher Zeit bei demselben Kollegium Sitz und

Stimme haben. 8

Jeder Besitzer eines zum westpreußischen landschaftlichen Verbande ge hörenden Gutes ist verpflichtet, das ihm durch ordnungsmäßige Wahl zu⸗ gefallene Amt eines Direktors, Raths oder Deputirten zu übernehmen.

§. 10.

Der Gewählte darf die Wahl nur dann ablehnen, wenn derselbe:

a) ein landschaftliches Amt schon volle sechs Jahre hindurch verwal⸗ tet hat

b) drei mit einer wirklichen Vermögens⸗-Verwaltung verknüpfte Vor mundschaften zu führen,

c) das sechzigste Lebensjahr bereits zurückgelegt hat,

d) wenn derselbe eine Staatsbedienung bekleidet.

1

Die Direktoren und übrigen Mitglieder der landschaftlichen Verwal⸗ tungs⸗Behörden sind nach Ablauf der Dienstzeit, für welche sie gewählt worden, wiederum wählbar und bedürfen für diesen Fall keiner neuen Be⸗ stätigung der Staatsbehörden.

S. 12

Die General⸗ und Provinzial⸗Directionen fassen ihre Beschlüsse ledig⸗ lich nach den Vorschriften des Landschafts⸗Reglements und den bestätigten Beschlüssen der General⸗Landtage in Verbindung mit den allgemeinen Vor⸗ schriften der Landesgesetze ab. Einer Rücksprache mit den Kreistagen be⸗ darf es nicht, wenn der Gegenstand des zu fassenden Beschlusses blos die Anwendung der Grundsätze des Reglements auf einzelne Fälle betrifft. Bezieht sich aber das zu fassende Konklusum auf Abänderungen der beste⸗ henden Verfassung, auf dem festgesetzten Etat nicht entsprechende Dispo⸗ sitionen über die Fonds der Landschaft, so kann darin ohne Genehmigung des General⸗Landtages nichts bestimmt, sondern dergleichen Gegenstände müssen als neue Vorschläge zum nächsten General⸗Landtage gesammelt und auf den Kreistagen zuvor den Mitgliedern des landschaftlichen Verbandes zur Berathung mitgetheilt werden. 28

Sollten jedoch außerordentliche Ausga terdings unvermeidlich sind und nicht auf dem laufenden Etat stehen, so können solche von der General⸗Landschafts⸗Direction nach sorgfältiger Prü⸗ fung zwar vorläufig angewiesen, selbige müssen aber aufs strengste justi⸗ fizirt und dem sich zunächst versammelnden General⸗Landtage zur speziellen Genehmigung vorgelegt werden. 8

Sowohl die General⸗ als Provinzial⸗Directionen fassen ihre Beschlüsse nach der Stimmenmehrzahl ab, doch giebt die Stimme des Direktors bei eintretender Stimmengleichheit den Ausschlag.

Sämmtliche Ausfertigungen dieser Behorden werden von dem Direktor oder dessen Stellvertreter vollzogen.

vinzial⸗Directionen zu besorgen sind, und die Vertheilung dieser Geschäfte

auf die Mitglieder, hängt von der Bestimmung des Direktors dieser Kol⸗ legien ab.

Bei der Wahl der Beamten ist darauf zu rücksichtigen, daß bei einem

8 8 ben vorkommen, welche schlech⸗

Die Ordnung, nach welcher die Geschäfte bei den General⸗ und Pro⸗

bekannter Rechtschaffenheit, in der Landwirthschaft erfahren und in Geschäf ten geübt sein. Endlich soll er eine genaue Kenntniß von der besonderen

281

§. 16.

Das Amt eines Direktors oder Mitgliedes bei den General⸗ und Pro⸗ vinzial⸗Directionen hört auf, sobald gegen einen solchen Beamten von Sei⸗ ten der Landschaft wegen rückständiger Pfandbrief⸗Zinsen oder anderer landschaftlicher Zahlungs⸗Verpflichtungen Execution veranlaßt oder von einer Justizbehörde die Sequestration oder Subhastation im Wege der Execution

E8

Von den Provinzial⸗Landschafts⸗Directionen. 11

Zum Wirkungskreise jeder Provinzial⸗Direction gehören diejenigen landschaftlichen Geschäfte, welche die in ihrem Bezirke gelegenen, mit der Landschaft verbundenen Güter betreffen.

8. 48.

Jede Provinzial⸗Landschafts⸗Behörde besteht:

a) aus dem Departements⸗Kollegium, b) aus der Provinzial⸗Direction. §. 19.

Das Departements⸗Kollegium besteht, außer dem Provinzial⸗Land⸗ schafts⸗Direktor, aus vier Mitgliedern. Als Mitglieder fungiren zunächst die Landschafts⸗Räthe. Bei denjenigen Directionen, bei welchen weniger als vier Räthe angestellt sind, werden so viel Deputirte, als zur vollstän⸗ digen Besetzung des Departements⸗Kollegiums erforderlich sind, zugezogen, welches auch dann geschehen muß, wenn ein Landschaftsrath durch Krank⸗ heit oder sonst verhindert wird, der landschaftlichen Sitzung beizuwohnen. Wo mehrere Deputirte, als zur vollständigen Besetzung des Departements⸗ Kollegiums erforderlich, angestellt sind, müssen dieselben behufs Beiwohnung

der landschaftlichen Sitzungen nach den Kreisen, von welchen sie gewählt

sind, jährlich unter einander abwechseln. 8 Das Departements⸗Kollegium versammelt sich jährlich zweimal, um Johannis und Weihnachten, und außerdem so oft, als nach dem Ermessen

des Landschafts⸗Direktors eine außerordentliche Sitzung nothwendig erach⸗

7

tet wird, zur Festsetzung der aufgenommenen Taxen, Bewilligung und Aus⸗

fertigung der Pfandbriefe und zur Prüfung landschaftlicher Wahlen.

Die Provinzial⸗Direction besteht aus dem Direktor und den wirk⸗

lichen Räthen derselben. Sie versammelt sich, so oft es die vorkommenden

Geschäfte bedingen, und ist zur Fassung eines gültigen Beschlusses die

Anwesenheit des Direktors und wenigstens zweier Räthe oder deren Stell⸗

vertreter (§. 19) erforderlich. Auch ist sowohl zu den Sitzungen des De⸗

partements⸗Kollegiums als der Direction die Zuziehung des Landschafts⸗ Syndikus nothwendig.

Von der Wahl und dem Amte des Landschafts⸗ 8 Direktors.

b Der Landschafts⸗Direktor wird von den zum betreffenden Departe⸗

ment gehörigen Mitgliedern des landschaftlichen Verbandes auf Kreistagen

gewählt und Sr. Majestat dem Könige zur Allerhöchsten Bestätigung vor⸗

geschlagen.

Wenn die Wahl eines Landschafts⸗Direktors stattfinden soll, so wird in jedem Kreise des Departements ein Kreistag angesetzt (§. 127) und auf demselben das Votum eines jeden erschienenen stimmberechtigten Kreisein⸗ gesessenen zum Protokolle verschrieben. Nichterscheinende können durch Stimmzettel stimmen. Die Stimmzettel müssen dem Wahl⸗Kommissarius vor Eröffnung des Kreistages eingereicht oder durch ein Kreistags⸗Mitglied auf dem Kreistage überreicht werden.

§ 28

Wer auf dem Wahltage nicht erscheint oder sein Votum nicht auf die

§. 22 vorgeschriebene Art zu demselben einsendet, wird dafür angesehen,

daß er sich desselben für diesmal begebe. Vota, worin lediglich auf Ma⸗

jora Bezug genommen wird, werden nicht in Betracht gezogen, sondern es muß wenigstens auf das Votum eines namentlich benannten, zum land⸗ schaftlichen Verbande gehörigen Gutsbesitzers provozirt werden.

Besitzer mehrerer Güter haben nur Eine Stimme, und dasselbe gilt

von denjenigen Gutsbesitzern, welche zusammen nur Ein adeliges Gut be⸗

sitzen. Die Letzteren sind verpflichtet, die Ausübung des Wahlrechts Einem von ihnen, und zwar immer auf drei Jahre, zu übertragen. §. 25.

Die Wahl⸗Protokolle nebst den eröffneten Votis werden bei der zu⸗

nächst eintretenden Sitzung des Departements⸗Kollegiums vorgetragen, die

Stimmen der einzelnen Wahlberechtigten werden gezählt, und es entscheidet

die einfache Stimmenmehrheit die Wahl.

§. 26. Ergiebt sich, daß auf zwei oder mehrere Personen gleiche Stimmen

gefallen sind, so erhält derjenige den Vorzug, welcher am längsten Mitglied

eines landschaftlichen Kollegiums oder Landschafts⸗Deputirter gewesen ist. Wird auch hierdurch keine Entscheidung herbeigeführt, so fällt dieselbe der General⸗Direction anheim, welcher die Wahlverhandlungen mit den abge⸗

gebenen Votis in jedem Falle zur weiteren Veranlassung und Nachsnuchung der Allerhöchsten Bestätigung zu übersenden sind. Bis zur Bestätigung und Einführung des neuen T dessen Ermangelung d wenmalzaent.

irektors muß der bisherige Direktor oder in er älteste Rath der Provinzial⸗Direction das Amt

1 M §. 27. 8 de 3 Der Direktor soll in einem der vereinigten Kreise des Departements

mit zum Landschaftsverbande gehörigen Gütern angesessen sein, er soll

sich in guten Vermögensumständen befinden und überdies ein Mann von

Verfassung und sonstigen Verhältni

gewählt wird bestgene ssen des Departements, für welches er

Niemand darf zum Direkt 1] Direktor gewählt 1 gecwesen 8 göe nicht Vahl in einem solchen Amte, so mu b b 2 tigt wird, niederlegen. h er dasselbe, wenn die Wahl bestä⸗ §. 29 8 8—

Nach erfolgter Allerhöchster Bestätigung wird b eön 48 Benerar e ac gen erpflichtet und in sein Amt eingeführt, M Ine ab sechs Jahre währt. h ht aat vom Tage der Einführung Der Direktor muß wenigstens den größten Theil des Jahres nem Departement sich aufhalten und, wenn er dasselbe länger al Monat verlassen will, hiervon der General⸗Direction Anzeige leister

2

91.

Außer der feststehenden Besoldung erhält der Direktor für die inner⸗ halb seines Departements ausgeführten Geschäfte und die damit verbun⸗ denen Reisen keine Diäten oder Fuhrgelder. Für die Reisen zum General⸗ Landtage und Engern Ausschusse, für den damit verknüpften Aufenthalt und für Geschäftsaufträge außerhalb s ines Departements erhält derselbe Diäten und Reisegelder. 1

§.

Wird der Direktor durch Krankheit oder andere dringende Ursachen an der Ausuͤbung seines Amtes verhindert, so muß er während dieses Hin⸗ ithe des Departements⸗Kollegiums vertreten

in sei⸗ d einen

.

dernisses von dem ältesten R Der Landschafts⸗Direktor führt den Vorsitz bei dem T epartemens⸗Kolle- gium und dirigirt die Berathungen und die Geschäfte desselben. Alle Verfügungen der General⸗Direction werden nach dem Ort, wo die Direction ihren Sitz hat, abgesendet, woselbst solche von dem Direktor und in dessen Abwesenheit von dem Syndikus erbrochen und in das Jour⸗ nal eingetragen werden. Sind schleunige Verfügungen zu treffen, so liegt dem Syndikus, in Abwesenheit des Direktors, ob, demselben die eingegan- genen Verfügungen mit Beifügung seines Gutachtens sofort zu übersenden, und muß der Direktor das Kollegium bei de dergleichen Verfügungen in Kenntniß setzen.

Der Direktor überwacht das Verhalten der Landschaftsräthe und der zum Departement gehörigen Gutsbesitzer hinsichtlich ihrer Verpflichtungen gegen die Landschaft, insbesondere aber muß er auf das Subalternen⸗Per⸗ sonal der Direction ein wachsames Auge haben, alle Mißbräuche und Un⸗ ordnungen, die der Landschaft zum Nachtheile gereichen könnten, abzuwen⸗ den suchen, Klagen der zum landschaftlichen Verbande gehörenden Gutsbe⸗ sitzer über die Deputirten annehmen und solche nach eingegangener Ver⸗ antwortung der Letzteren entweder in Güte beizulegen suchen oder selbige nach Beschaffenheit der Umstände und bei wichtigen Veranlassungen der General⸗Direction zur Entscheidung einreichen.

Alle auf Pfandbriefs⸗Bewilligungen gerichteten Gesuche werden an den Direktor abgegeben, und er ernennt, wo es erforderlich ist, die Kommissarien zur Aufnehmung der Taxen aus den Räthen und Deputirten des Depar⸗ tements. 8

Sämmtliche Kassen des Departements sind der besonderen Aufsicht des Direktors unterworfen, und er ist verpflichtet, solche öfters und wenigstens monatlich einmal zu revidiren. Auch soll er darauf halten, daß die Re⸗ gistratur und Kanzlei mit Ordnung verwaltet werde.

B. Von der Wahl der Landschaftsräthe,

Frür jeden landschaftlichen Kreis wird von den zum landschaftlichen Verbande gehörenden Gutsbesitzern desselben ein Landschaftsrath erwählt. S. Z..

Mit der Wahl der Landschaftsräthe wird es in dem betreffenden Kreise eben so gehalten, wie in §§. 22, 23, 24, 25 von der Wahl des Land⸗ schafts⸗Direktors verordnet ist.

§. 40.

Wenn zwei oder mehrere Personen gleiche Stimmen haben, so ent⸗ scheidet das Departements⸗Kollegium, wer von den Gewählten zu dem va⸗ kanten Amte in Vorschlag gebracht werden soll. Findet das Departements⸗ Kollegium keine überwiegenden Gründe, einem der Gewählten den Vorzug zu geben, so entscheidet hierüber die ee

§. 41. 1“

Die Landschaftsräthe sollen in dem Kreise, für welchen sie gewählt worden, mit zum Landschaftsverbande gehörenden Gütern angesessen und in guten Vermögensumständen sein. Insbesondere darf Niemand zum Landschaftsrathe oder Deputirten gewählt werden, dessen Güter im Wege der Execution unter gerichtliche Verwaltung gesetzt sind oder gegen den eine landschaftliche Execution verhängt werden muß. Ferner müssen diese Beamten ihren gewöhnlichen Wohnsitz in ihrem Kreise haben. Sie müssen auch Rücksichts ihrer Rechtschaffenheit und Erfahrung in gutem Ansehen stehen, der deutschen Sprache mächtig sein und von der Landwirthschaf und der Verfassung ihres Ve e . genaue Kenntniß besitzen. Nach vorschriftsmäßig veranlaßter Wahl werden die Wahlverhandlun⸗ gen der General⸗Landschafts⸗Direction zur Prüfung eingesandt, welche, in⸗ sofern dieselbe gegen die Wahl und Qualification der Gewählten nichts zu erinnern findet, nach vorheriger Anzeige an den Königlichen Kom⸗ SMehash. den Gewählten in seinem Amte bestätigt und dessen Einführung verfügt. 3n