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4 “ . 93. 8 Sämmtliche Rechnungen der Provinzial⸗ und General⸗Landschafts⸗ Kassen werden von der General⸗Direction revidirt und dem Engern Aus⸗
schusse zur Decharge vorgelegt.
§. 94. Die General⸗Direction ist berechtigt, sämmtliche Kassen des Instituts zu visitiren, so oft sie es nöthig hält, und hängt es von ihr ab, diese Vi⸗
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sitation dem Direktor oder einem Mitgliede eines benachbarten Departe⸗
ments⸗Kollegiums zu übertrageun. 1 Dergleichen außerordentliche Kassen⸗Revisionen müssen wenigstens jähr⸗ Einmal bei jeder landschaftlichen Kasse veranlaßt werden.
E11.
Zur Aufnahme von Darleynen für die Landschaft bedarf die General— Direection der Genehmigung des General⸗Landtags, doch kann sie diejenigen Summen, welche nach dem Schlusse eines Zinseinzahlungs⸗Termins zur Befriedigung der Coupons⸗Inbabern fehlen und durch die zu den Provinzial⸗ Landschasts⸗Kassen eingezahlten Zinsen mit Beihülfe des eigenthümlichen Fonds nicht bestritten werden können, gegen landesübliche Zinsen und gegen Provision als Darlehn aufnehmen. Dem nächsten General⸗Landtage muß sie hierüber Rechenschaft ablegen.
Die General⸗Direction führt ausschließlich den das allgemeine Interesse des Pfandbriefs⸗Instituts betreffenden Schriftwechsel mit den Königlichen oder anderen Behörden.
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Endlich gehört es zu den Befugnissen der General⸗Direction, die Ver⸗ sammlungen des Engeren Ausschusses und des General⸗Landtages auszu⸗ schreiben.
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Von dem Engeren Ausschusse Deer Engere Ausschuß versammelt sich jährlich im Monat Mai am Sitze der General⸗Direction. 1 B §. 99.
Es erscheinen auf demselben aus jedem Departement ein Deputirter, sämmtliche Provinzial⸗Direktoren, der General⸗Landschafts⸗Direktor und der General⸗Landschafts⸗Syndikus, welcher das Protokoll führt.
Die Deputirten werden nach dem gewöhnlichen Turnus von den Krei⸗
sen nach den Bestimmungen über die Wahl der Landschaftsräthe gewählt
(§. 39). In jedem Jahre scheiden zwei Deputirte aus, wobei das erstemal
das Loos entscheidet; später wird für die zwei ältesten eine neue Wahl
veranlaßt. Die ausscheidenden Mitglieder, so wie die Landschafts⸗Depu⸗
tirten, sind wählbar. §. 401.
In den Jahren, in welchen der General⸗Landtag sich versammelt, werden von diesem und aus dessen Mitte die Mitglieder zum Engeren Ausschusse gewählt, welche unter Zutritt des General⸗ und der Departements⸗ Direktoren für dieses Jahr den Engeren Ausschuß bilden. §. 402.
Der Engere Ausschuß hat die Befugniß, die Zusammenberufung des General⸗Landtages anzuordnen. Er revidirt und dechargirt sämmtliche Rechnungen der Landschaft und der landschaftlichen Feuer⸗Sozietät.
Er ist, so oft er zusammentritt, verpflichtet, die Kassenbestände der General⸗Direction zu revidiren und den befundenen Kassenbestand jährlich durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen.
28 §. 4103.
Den Vorsitz bei der Engeren Ausschuß⸗Versammlung führt der General⸗
Landschafts⸗Direktor, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Monita und Decharge der Rechnungen der General⸗Landschafts⸗Direction, bei welchen ein durch das Loos zu bestimmender Provinzial⸗Direktor den Vorsitz übernimmt.
Stimmberechtigt auf dem Engeren Ausschusse sind nur die Deputirten, die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich⸗ heit entscheidet der Vorsitzende, welchem nur in diesem Falle ein Siimm⸗ recht zusteht.
Fünften Tite l.
om General⸗Landtage.
v1676 Der General⸗Landtag versammelt sich am Sitze der General⸗Direction, so oft der Engere Ausschuß dies beschließt, und außerdem, wenn außeror⸗ dentliche Ereignisse seinen Zusammentritt nach dem Ermessen der General⸗ Direction, unter Einwilligung des Königlichen Kommissarius, nothwendig machen. 8 EC69
„Es erscheinen auf demselben, außer den Mitgliedern der General⸗
Direction und ihrem Syndikus, sämmtliche Provinzial⸗ Landschafts⸗Direk⸗ toren und aus jedem Kreise ein Deputirter, so wie der Syndikus der am Sitze der General⸗Direction uu1.“.“
1 §. 107.
Die Deputirten der Kreise werden auf gleiche Weise, wie die Land⸗ schaftsräthe und Landschafts⸗Deputirten (§S§. 39, 45), auf Kreistagen ge⸗ wählt, welche zu diesem Zwecke, nachdem die General⸗Direction die Land⸗ tags⸗Proponenda den Provinzial⸗Directionen mitgetheilt hat (§. 119), be⸗ sonders auszuschreiben sind. Für jeden Landtags⸗Deputirten wird zugleich ein Stellvertreter gewählt. wäs
§. 108.
Den Vorsitz bei dem General⸗Landtage führt der Königliche Kom⸗ cäigaas Wird derselbe hieran verhindert, so ist davon Sr. Majestät dem
Könige zur Allerhöchsten Ernennung eines Stellvertreters Anzeige zu machen. §. 409. Ist die Verhinderung so vorübergehend, daß der Königliche Kommissa⸗
rius nur von einzelnen Sessionen abgehalten wird, so haben sich die an⸗
wesenden Provinzial⸗Direktoren darüber zu einigen, wer von ihnen den Vorsitz führen soll. Kommt eine Vereinigung nicht zu Stande, so ent⸗ scheidet das Loos.
Das Protokoll führt der General⸗Syndikus und bei dessen Verhinde⸗ rung der anwesende Departements⸗Syndikus. 1
§. 111.
Von der General⸗Landschafts⸗Direction wird dem General⸗Landtage ein ausführlicher Bericht über alle diejenigen seit dem letzten General⸗ Landtage vorgefallenen erheblichen Ereignisse erstattet, welche das allgemeine Interesse der Landschaft betreffen.
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Sämmtliche über die landschaftlichen Fonds und Kassen geführte Rechnungen werden dem General⸗Landtage, wenn er es verlangt, vorgelegt, ihm steht das Recht der Superrevision derselben zu, er entscheidet alle bei ihm angebrachten Beschwerdesachen gegen landschaftliche Behörden und deren Mitglieder und nimmt nach sein m Ermessen Kenntniß von der ge⸗ sammten Geschäftsführung des Instituts.
Die Etats sämmtlicher landschaftlicher Kassen werden von dem General⸗ Landtage festgesetzt.
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Sollte eine Untersuchung der Verwaltung der General-Direction noth⸗ wendig werden, so werden hierzu besondere Deputirte aus der Mitte der versammelten Direktoren und Kreis⸗Deputirten gewählt.
Der General⸗Landtag faßt seine Beschlüsse nach einfacher Stimmen⸗
mehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausschluß der Syndici. E“
Sind über einen Gegenstand der Berathungen gleiche Stimmen vor⸗ .
handen, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Betrifft aber dieser Beschluß ein Faktum der General⸗Direction, so werden die getheilten Mei⸗ nungen mit ihren Gründen dem Königlichen Kommissarius zur Entschei⸗ dung vorgelegt, insofern derselbe nicht auf dem General⸗Landtage den Vorsitz führen sollte. 8 C11 fine und §. 108. 8 ] Die General⸗Landtags⸗Deputirten sind bei den von ihnen abzugeben⸗
den Votis an die von ihren Kommittenten erhaltenen Instructionen nicht
gebunden, sondern befugt, von diesen Instructionen abzuweichen und ledig⸗ lich nach ihrer Ueberzeugung, wie sie dieselbe durch die Debatten der Ver⸗ sammlung gewonnen haben, ihre Stimme abzugeben. Doch müssen dieje— nigen Depulirten, welche ihr Votum gegen die Instruction ihrer Kommit⸗ tenten abgeben, diese Instruction der Versammlung vor der Abstimmung zur sorgfältigen Prüfung anzeigen.
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Wenn in dem Pfandbrief⸗System etwas geändert werden soll, so muß solches auf dem General⸗Landtage zum Vortrage gebracht und ein Beschluß darüber gefaßt Herden.
Die hiernach zur Berathung des General⸗Landtages zu ziehenden Ge⸗ genstände werden theils von der General⸗Direction, theils von dem Engeren Ausschusse (§. 102), theils von den einzelnen Departemenis und Kreisen vorgeschlagen.
Die zu diesem Zwecke von den Mitgliedern des landschaftlichen Ver⸗ bandes auf besonders dazu anzusetzenden Kreistagen ausgehenden Vorschläge und Anträge mussen bis zu einem von der General⸗Direction bestimmten Zeitpunkt der Provinzial⸗Direction und von dieser der General⸗Direction eingereicht weroen, indem auf spätere Anträge oder Vorschläge nicht Rück⸗ sicht genommen werden darf.
§. 120.
Die General⸗Direction muß die rechtzeitig eingegangenen Vorschläge, wenn dieselben nicht offenbar unangemessen sind, unter Beifügung der eigenen Vorschläge abdrucken lassen und sämmtlichen Provinzial⸗Directionen wenigstens zwei Monate vor der Eröffnung des General⸗Landtags als Proponenda für denselben mittheilen. Die Provinzial⸗Directionen lassen diese Vorschläge sogleich durch den Landschaftsrath des Kreises (§. 127) den Kreistagen zur Berathung vorlegen und reichen die hierüber aufge⸗ nommenen Kreistags⸗Protokolle der General⸗Direction sofort ein.
Neue Anträge und Vorschläge sind auf diesen Kreistagen nicht zu⸗
lässig. 1
Beschlüsse des General⸗Landtags, welche das Innere des Systems und eine Abänderung desselben und nicht blos die bkonomische Verfassung be⸗ treffen, dürfen nur über Gegenstände gefaßt werden, welche in den Propo⸗ nenden enthalten sind, und müssen, ehe sie in Kraft treten, der Allerhöch⸗ sten Bestätigung Seiner Majestät des Königs unterworfen werden.
§. 122.
Die General⸗Direction hat einen Auszug der General⸗Landtags⸗Ver⸗ handlungen, die Beschlüsse enthalten, drucken zu lassen und diese Abdrücke unter die Mitglieder des landschaftlichen Verbandes zu vertheilen.
Für die Kreise Michelau und Inowracsaw ist dieser Auszug in die polnische Sprache zu übersetzen und eine angemessene Anzahl von Exem⸗ plaren dieser Uebersetzung den Deputirten gedachter Kreise zur Vertheilung an die betreffenden Mitglieder des landschaftlichen Verbandes zu über⸗ sendege steht dem General⸗Landschafts⸗Direktor die Befugniß zu, so weit es die Räumlichkeit zuläßt, Mitglieder des landschaftlichen Verbandes Zu⸗ tritt zu den Verhandlungen des General⸗Landtages zu gestatten. “
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S11.“”“ G .
Von dem Königlichen Kommissarius.
“ §. 123.
Sämmtliche Landschafts⸗Behörden stehen unter der Ausfsicht eines von Sr. Majestät dem Könige Allerhöchst 1 ernennenden Kommissarius.
§. 124.
Derselbe hat darauf zu sehen, daß die Vorschriften des Landschafts⸗ Reglements, die genehmigten landschaftlichen Beschlüsse und die allgemeinen Landesgesetze von jeder Behörde befolgt werden. 3
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Der Königliche Kommissarius ist berechtigt, von allen landschaftlichen Behörden Bericht zu erfordern und, wo er Abweichungen von bestehenden Ordnungen findet, sein Veto einzulegen. Er führt den Vorsitz bei dem General⸗Landtage.
9., 1 25.
Derselbe ist berechtigt, bei allen Landschaftskassen Visitationen und Rechnungsrevisionen anzuordnen und hat überhaupt darauf zu halten, daß bei 8 landschaftlichen Kollegien die Geschäfte mit Ordnung verwaltet
II11I1 Von den Kreis⸗Versammlungen.ü
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Die Ausschreibung von Kreistagen erfolgt, wenn der General⸗Landtag zusammentreten soll und wenn vorzunehmende Wahlen oder anderweite er⸗ hebliche Ereignisse nach dem Dafürhalten der betreffenden Provinzial⸗Di⸗ rection diese Ausschreibung nothwendig machen. Der Auftrag zur Abhal⸗ tung des Kreistags wird dem Landschaftsrath des betreffenden Kreises er— theilt, welcher die Einladungen zum Kreistage, und zwar spätestens vier⸗ zehn Tage vor dem Eintritte desselben, zu erlassen hat.
§. 128.
Diese Einladung geschieht durch die Kreisblätter und außerdem durch besondere Schreiben an sämmtliche zum landschaftlichen Verbande gehörige Kreis⸗Eingesessenen. Die Gegenstände, welche verhandelt werden sollen, müuüssen im Allgemeinen in der Einladung bezeichnet werden.
V §. 129. Auf den Kreistagen müssen die Eingeladenen entweder in Person er⸗ scheinen oder einem Kreis⸗Eingesessenen den schriftlichen Auftrag ertheilen, ihre Stimmen über die in dem Ausschreiben zur Berathung hervorgehobe⸗ nen Gegenstände abzugeben. Diese Vollmachten müssen zu den betreffenden Kreistags⸗Protokollen gegeben werden. Es darf kein Mitglied des Kreis⸗ tags mehr als zwei Vollmachten übernehmen. S. 1.
Diejenigen Kreis⸗Eingesessenen, welche dem Kreistage weder persönlich noch durch geeignete Bevollmächtigte beiwohnen, werden für einwilligend in dasjenige, was die Mehrheit der versammelten Kreis⸗Eingesessenen beschließt, angenommen, ohne daß die Anzahl der Letzteren hierbei in Betracht gezo⸗ gen werden darf
Der Landschaftsrath des Kreises führt auf den Kreistagen den Vorsitz und das Protokoll.
§. 132. LIö1 diesen Kreistagen muß der vorsitzende Landschaftsrath der Ver⸗ sammlung zunächst von den wichtigsten seit der letzten Kreisversammlung vorgefallenen Ereignissen, die sich auf das landschaftliche Institut beziehen, Bericht abstatten. §. 133.
Sodann werden die Berathungen über diejenigen Gegenstände eröff⸗ net, welche nach dem Ausschreiben den Mitgliedern des Kreistags zur Be⸗ schlußnahme vorgelegt werden sollen. Die Beschlüsse der Kreisversammlun⸗ gen werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Wahlen und überhaupt bei Beschlüssen der Kreisversammlungen werden die Stimmen nach dem §. 24 gezählt. Besitzt aber ein Kreis⸗Ein⸗ gesessener mehrere für sich bestehende, zum Landschaftsverbande gehörige Güter in verschiedenen Kreisen, so hat er in jedem dieser Kreise eine
§. 4356.
Das aufzunehmende Kreistags⸗Protokoll muß der vorgesetzten Land⸗ schafts⸗Direction eingerichtet werden, welche sodann einen General⸗Bericht über sämmtliche Kreistags⸗Verhandlungen unter Beifügung derselben an die General⸗Direction erstattet.
Taxen §. 436.
Zur Aufnah jeden Taxe werden in der Regel zwei Kommissa⸗ rien ernannt, nämlich ein landschaftlicher Beamter aus dem Kreise, in welchem das abzuschätzende Gut gelegen ist, und ein landschaftlicher Beam⸗ ter aus einem anderen Kreise.
Bei Gütern, welche 8000 Rthlr. oder weniger werth sind, genügt die Ernennung Eines Kommissarius. h
Die Zuziehung des Syndikus oder eines anderen zur Justiz gehörig verpflichteten Beamten ist zur Legalität jeder Taxe nothwendig.
Um zu wissen, ob nur ein oder zwei Kommissarien zu ernennen sind, muß der Extrahent der Taxe, wenn der höhere Werth nicht außerdem be⸗ kannt ist, zur Erklärung darüber aufgefordert werden, ob er einen oder mehrere Tax⸗Kommissarien verlange. Wird nur ein Kommissarius erbeten, so kann auf die von demselben aufgenommene Taxe, selbst wenn diese die Summe von 8000 Rthlr. übersteigen sollte, nie mehr als 4000 Rthlr. als
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9 jpfa⸗ 8 21123,21 Pfandbriefs⸗Darlehn bewilligt werden, und die Taxe muß, wenn ein höhe⸗
res Quantum verlangt werden sol 1 - en sollte, zuvor d ei i⸗ dirt und legalisirt werden. 8 “
Eben diese Zuziehung eines zweiten Kommissarius ist bei Taxen klei⸗
nerer, nur 8000 Rthlr. oder weniger gesä ätzter Güter noth der Extrahent der Tare ein noch fungirendes Mitglied des Kollegiums ist. . 1
wendig, wenn s Departements⸗
C111A6A““ §. 139. “ Bei Auswahl der Abschätzungs⸗Kommissarien ist da “ sie weder unter sich noch mit dem Bestzer des nahen Familien⸗ oder sonstigen Verbindungen stehen, daß be. Pes na nach den Gesetzen ihre Glaubwürdigkeit als Zeugen schwächen 28.
8 §. 140.
Sa. von den Abschätzunge ⸗Kommissarien zu bestimmende Termin ist dem Besitzer des abzuschatzenden Guts zeitig bekannt zu machen, auch ist derselbe, wenn er zugleich Extrahent der Taxe ist, zur Gestellung des erfor⸗ derlichen Fuhrwerks aufzufordern. Wenn diese Aufforderung nicht befolgt wird, so muß er sich der Zahlung der Reisekosten unterwerfen. 1
Soll die Taxe behufs der Subhastation aufgenommen werden, so muß der Abschätzungs⸗Termin dem subhastirenden Gerichte vier Wochen vorher gemacht werden. (Allgemeine Gerichts⸗Ordnung Th. I. Tit. 52. §. 23.])
Bei Aufnahme der Tare selbst mussen sich die Kommissarien auf das Genaueste nach den vorgeschriebenen Abschaͤtzungs⸗Grundsätzen richten und sich mit pflichtmäßiger Sorgfalt angelegen sein lassen, sämmtliche Nutzungs⸗ Rubriken auf das Genaueste zu ermitteln und deren Betrag festzustellen; doch kann bei Abschätzungen zum Behuf landschaftlicher Darlehne die Waldnutzung übergangen werden, wenn der Besitzer die Waldungen nicht abschätzen lassen will.
Die Kommissarien sind verpflichtet, die Taxe von Anfang bis zu Ende gemeinschaftlich auszuarbeiten, und es darf daher keiner von ihnen, bei Verlust der Diäten und Vermeidung des Regresses, während des Ab⸗ schätzungsgeschäfts auch nur auf kurze Zeit sich entfernen und seinen Mit⸗ arbeitern die Aufnahme der Taxe allein überlassen. Wird einer der Kom⸗ missarien durch ein unvorhergesehenes Hinderniß abgehalten, den angesetzten Termin wahrzunehmen oder das bereits begonnene Geschäft fortzusetzen, so ist der Mitkommissarius berechtigt, einen andern Landschafts⸗Deputirten und in dessen Ermangelung einen benachbarten, zum Landschafts verbande ge⸗ hörigen und dazu geeigneten Gutsbesitzer des Kreises zur Vertretung des verhinderten Kommissarius zu requiriren.
Wogegen, wenn einer der Kommissarien aus anderen nicht zeitig an⸗ gezeigten Ursachen ausbleiben sollte, derselbe dem Extrahenten wegen aller dadurch entstehenden Kosten verhaftet ist, und muß hierauf bei Festsetzung der Diäten von den Landschafts⸗Directionen Rücksicht genommen werden.
Wenn ein Gutsbesitzer, welcher kein landschaftliches Amt bekleidet, bei einer Taxe als Kommissarius zugezogen wird, so muß derselbe bei Unter⸗ zeichnung der Taxe auf Ehre und an Eidesstatt versichern, daß die Taxe nach den reglementsmäßigen Prinzipien aufgenommen und daß er dabei mit pflichtmäßiger Rücksicht auf die Sicherheit der Landschaft nach seiner besten Einsicht zu Werke gegangen sei. —
Wenngleich die Kommissarien mit voller Sorgfalt und Umsicht den wahren Ertrag auszumitteln bemüht sein müssen, so dürfen sie dennoch durch unnöthige Weitläuftigkeiten das Geschäft nicht verlängern. Auch hierauf muß die Direction bei Festsetzung der Diäten Rücksicht nehmen.
Die Diäten werden nach erfolgter Festsetzung aus der Landschafts⸗ Kasse gezahlt und von dem Extrahenten der Taxe wieder eingezogen. Es ist unstatthaft, daß die Kommissarien die Diäten von trahenten sich zahlen lassen.
§. 144.
Die Kommissarien müssen die aufgenommenen Taxverhandlungen un⸗ verzüglich an die betreffenden Directionen einsenden und zugleich über etwa vorgefundene besondere Verhältnisse Bericht erstatten.
Alle aufgenommenen Taxen sind, sobald sie bei der Direction eingehen, durch zwei Mitglieder des Kollegiums, welche bei der Aufnahme der Taxe nicht mitgewirkt haben und von dem Direktor ernannt werden, von jedem besonders zu revidiren. Die schriftlich abgefaßten Bedenken und Erinne⸗ rungen gegen die Taxe senden sie an den Direktor ein, welcher sie, insofern es erforderlich ist, den Abschätzungs⸗Kommissarien zur Erledigung mittheilt. Dem zweiten Revisor werden die Bemerkungen des ersten nicht mitgetheilt. Sodann wird die Taxe nebst den Revisionsbemerkungen dem Kollegium mündlich vorgetragen und die Höhe derselben, nachdem sie durch den Kal⸗ kulator in calculo geprüft und festgestellt, durch Beschluß festgesetzt.
§. 146.
Sollte sich bei der Feststellung einer Taxe ergeben, daß das tarxirte Gut innerhalb 12 Jahren vor Anfertigung derselben zu oder unter dem halben Taxwerthe acquirirt ist, so kann die Taxe den zur Landschaft ver⸗ bundenen Mitgliedern des Kreises vorgelegt werden, und diese sind berech⸗ tigt, eine neue Abschätzung zu verlangen oder sich mit der vorgelegten ein⸗ verstanden zu erklären. ö“
§. 147.
Alle landschaftlichen Taxen nebst den Revisions⸗ und Feststellungs⸗ Protokollen müssen vor der Bewilligung der auszufertigenden Pfandbriefe der General⸗Direction zur Superrevision und Festsetzung eingesendet werden.
Diese Festsetzung wird der betreffenden Provinzial Direction milgs⸗ theilt. Findet dieselbe gegen diese Festsetzunz Bedenken, so müssen diese Bedenken der General⸗Direction zur Erwägung angezeigt werden. Da⸗ gegen darf die Provinzial⸗Direction eine von der General⸗Direction fest⸗ gesetzte Taxe einseitig weder erhöhen, noch herabsetzen.
unmittelbar von dem Ex⸗