1851 / 54 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Wenn der Landschaft durch eine zu hohe Tare, wegen unrichtig zu Grunde gelegter Thatsachen oder unrichtiger Anwendung der Tax⸗Prinzi⸗ pien ein Schaden entsteht, so sind zunächst die Kommissarien, aber auch die Revisoren dafür verhaftet, wenn Letztere nicht beweisen, daß sie durch unrichtige Angaben der Tar⸗Kommissarien getäuscht worden sind. Im Uebrigen treten hierbei die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ein, doch findet in allen Fällen die Verantwortlichkeit der landschaftlichen Kommissa⸗ rien nur gegen die Landschaft, nicht gegen einen Dritten statt. §. 4160.

Nach eben diesen Grundsätzen fällt auch die weitere Vertretung eines Ausfalles wegen zu hoher Abschätzung entweder dem gesammten Departe⸗ ments⸗Kollegium oder denjenigen Mitgliedern zur Last, welche bei der Festsetzung für die zu hohe Tare gestimmt haben.

Um daher einer künftigen Vertretung vorzubenugen, kann jedes Mit⸗ glied des Kollegiums sein Votum mit Anführung der Gründe zu den Akten geben. .

Glaubt ein Gutsbesitzer durch das Verfahren der Tax⸗Kommissarien beeinträchtigt zu sein, so kann er auf eine zweite Abschätzung antragen. Es werden alsdann neue Kommissarien ernannt, und das Departements⸗ Kollegium bestimmt, nach reiflicher Erwägung der gegen die ersten Kom— missarien angebrachten Beschuldigungen und nach Rrvision der neuen Taxe, ob der Ankläger oder der Angeklagte die Kosten der letzteren bezahlen soll.

482.

Auch gegen einzelne Zweige der Abschätzung kann der Gutsbesitzer Ausstellungen machen, doch hängt es von der Bestimmung des Departe⸗ ments⸗Kollegiums ab, ob eine neue Taxe zu veranlassen sei.

43.

Die Erinnerungen gegen die erste Taxe müssen in allen Fällen be— stimmt angezeigt und glaubhaft bescheinigt werden, ehe die örtliche Revision der ersten Tare oder die Aufnahme einer neuen verfügt werden darf.“

§. 4548.

Sollte die Provinzial⸗Direction aus irgend einem Grunde von Amts wegen eine neue Abschätzung für nöthig halten und verfügen, so ist nach dem Ergebniß derselben zu bestimmen, ob die ersten Tax-Kommissarien, oder der Gutsbesitzer, oder Beide die Kosten zu entrichten haben.

Uebrigens bleibt in allen diesen Fällen der Weg der Beschwerde zu⸗ nächst an die General⸗Direction und sodann an den General⸗Landtag den Betheiligten offen.

486

Bei der Benachrichtigung von der festgestellten Höhe der Taxe eines Guts wird dem Besitzer desselben zugleich bekannt gemacht, daß er einen Auszug der Taxe oder, wenn er die Schreibgebühren bezahlen will, die ganze Taxe in Abschrift erhalten könne, und daß er 14 Tage nach Em⸗ fang derselben seine Einwendungen dagegen anbringen müsse. Später angebrachte Einwendungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

181

Nach Verlauf dieser Frist kann der Besitzer des abgeschätzten Guts eine neue Abschätzung nur verlangen:

a) wenn seit der Zeit, als die letzte Tare aufgenommen wurde, sechs Jahre verstrichen;

b) wenn vor Ablauf dieser sechs Jahre von ihm glaubhaft nachgewiesen wird, daß bei dem Gute erhebliche, den Taxwerth erhöhende Verän⸗ derungen vorgenommen sind.

Wenn nach erfolgter Festsetzung einer Taxe (§. 147) der Besitzer des abgeschätzten Guts den ihm bewilligten Kredit gar nicht oder nur theilweise erschöpft hat, jedoch späterhin auf die Gewährung oder Ergänzung dessel⸗ ben Anspruch macht, so muß die betreffende Landschafts⸗Direction an Ort und Stelle ein Gutachten von dem Landschaftsrath des Kreises und einem benachbarten, zum Landschaftsverbande gehörigen Mitgliede dahin aufneh⸗ men lassen,

ob sich der wirthschaftliche Zustand des Guts, so wie das Inventarium

und die Gebäude, seit Aufnahme der Tare wesentlich verändert haben

oder nicht, und dieses Gutachten mit ihrem gefaßten Beschluß, behufs Bewilligung der von dem Besitzer beanspruchten Pfandbriefe, der General⸗Direction einreichen.

Jedoch darf dieses Verfahren nur dann stattfinden, wenn die Taxe, auf deren Grund die Bewilligung beantragt wird, nicht älter als sechs Jahre ist; im entgegengesetzten Falle muß eine neue Tarxe angefertigt werden.

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Dasselbe Verfahren (§. 158) findet statt, wenn auf Grund einer be⸗ hufs der Subhastation angefertigten Taxe Pfandbriefs⸗Bewilligungen bean⸗ tragt werden.

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e13“ Von den Obliegenheiten der Provinzial⸗Directionen und der Mitglieder des Pfandbrief⸗Systems in Ansehung der Wirthschaftsführung, in den zum Pfandbrief⸗Sypstem ge⸗ v* 1

Weun Mitglieder des landschaftlichen Verbandes wahrnehmen, daß der Besitzer eines bepfandbrieften Guts seinen Acker nicht gehörig bestellt oder außer Düngung kommen läßt, seinen Viehstand schwächt oder den durch Zufall verringerten nicht ergänzt, die Gebäude verfallen oder nöthige Dämme eingehen läßt, oder die Waldungen unwirthschaftlich benutzt, so sind sie verbunden, der Provinzial⸗Direction diese Wahrnehmungen anzu⸗ zeigen, welche jedoch nur dann darauf Rücksicht zu nehmen befugt und verpflichtet ist, wenn diese Anzeigen mit der Namensunterschrift des Ver⸗ fassers versehen und durch Angabe bestimmter Thatsachen unterstützt oder wenn die Erheblichkeit der Anzeige der Direction sonst bekannt geworden ist.

Vorzüglich muß die Bewerthschaftung der der Landschaft verpfändeten Waldungen genau beobachtet werden. Es hängt zwar von dem Besitzer ab den Wald von der Taxe behufs Beleihung mit Pfandbriefen auszunehmen, er muß sich aber, insofern bei der Taxe des Guts der Holzbedarf nicht in Abzug gebracht worden, gefallen lassen, daß bei einer nothwendig werden⸗ den Sequestration des Gutes der Wald als der Landschaft mitverpfändet angesehen und der Wirthschaftsbedarf aus dem Walde entnommen werde, auch muß er sich einer Einschränkung von Seiten der Landschaft unter⸗ werfen, wenn er eine dem jährlichen Bedarf nachtheilige Abholzung vor⸗ nehmen sollte.

§. 162. Ist der Wald mit zur Taxe gezogen, so muß die Direction darauf halten, daß der Wald nach den von ihr festgesetzten Grundsätzen bewirth⸗ schaftet und nicht mehr, als hiernach bestimmt ist, jährlich geholzt und ver⸗ kauft werde. §. 163.

Sie ist zu diesem Zwecke berechtigt und verbunden, den Wald, so oft

sie es nöthig findet, besichtigen zu lassen, die Einsicht der Rechnungen zu verlangen und die Förster eidlich zu verhören, um sich zu überzeugen, ob

die Forstwirthschaft nach den festgesetzten Grundsätzen geführt werde.

. 464.

Wird ein Wald durch Raupenfraß, Windbruch oder Brand verwüstet, so soll das beschädigte Holz von der Landschaft in Beschlag genommen, mit Zuziehung des Gatsbesitzers verkauft, und von diesem Ertrage sollen, soweit derselbe zureicht, die auf den Wald bewilligten Pfandbriefe abgelöst werden. Der Besitzer des Waldes kann diese Maßregel nur durch die Ablösung der auf den Wald bewilligten Pfandbriefe abwenden.

§. 468.

Findet der Besitzer Gelegenheit, sich einen bedeutenden Vortheil durch einen über die festgesetzten Grundsätze hinausgehenden Holzverkauf zu ver⸗ schaffen, so muß er solches der betreffenden Direction anzeigen, welche nach vorheriger Untersuchung zu bestimmen hat, wieviel dagegen an Pfandbriefe abzulösen sind oder in welchem Verhältnisse und wie lange der Wald z2 schonen ist, um das festgesetzte Verhältniß der Holzung wieder herzustellen.

§. 166.

Hat ein Besitzer im vorhergehenden Jahre weniger Holz geschlagen als bestimmt ist, so wird ihm der ersparte Abtrieb im laufenden Jahre be dem Verkaufe zu gute gerechnet.

S. 1 Wenn der Besitzer mehr Holz verkauft, als grundsätzlich festgestellt ist wenn er nicht in der vorgeschriebenen Ordnung holzt, oder wenn er die ab geholzten Waldtheile nicht vorschriftsmäßig hegt, so ist dies ein hinreichen⸗ der Grund, die Forst unter landschaftliche Aufsicht und Verwaltung zu stellen, um die auf dieselbe bewilligten Pfandbriefe sicherzust llen oder zu kündigen.

§. 168.

Auf die Anzeige der üblen Bewirthschaftung eines Waldes oder Guls muß der Landschafts⸗Direktor entweder die Verantwortung des Gutsbesitzers erfordern oder ohne Aufsehen nähere Erkundigungen über die Richtigkeit der Anzeige einziehen.

8 1769

Ist der Direktor von der Richtigkeit der Anzeige überzeugt, so ist er befugt und verbunden, aus den Mitgliedern des Kollegiums eine Kommis⸗ sion zu ernennen, bwelche die angezeigten Thatsachen an Ort und Stelle untersucht und den Gutsbesitzer anzuweisen hat, wie und in welcher Zeit den gerügten Mängeln

1

Wird diesen Anweisungen nicht Folge geleistet, so sind die bewilligten Pfandbriefe zu kündigen. Erfolgt die Rückzahlung nach Ablauf der Kün⸗ digungsfrist nicht, so ist die Landschafts⸗Direction verbunden, die Admini⸗ stration des betreffenden Guts einzuleiten und so lange fortzusetzen, bis die Wirthschaft wiederum in Stand gebracht ist oder der Besitzer hinlängliche Sicherheit für eine bessere Wirthschaftsführung leistet.

17

Der Rekurs gegen dergleichen Verfügungen der Landschafts⸗Direction steht dem Betheiligten an die General⸗Direction offen, welche die Beschwerde auf einen von dem Landschafts⸗Kollegium mit den Akten erforderten Bericht

entscheidet oder nach Bewandtniß der Umstände auf Gefahr und Kosten des

Beschwerdeführers eine nochmalige Untersuchung durch andere Abgeordnete verfügen kann.

Der hierauf ergehenden Verfügung der General⸗Direction muß unbe⸗ dingt Folge geleistet werden, den Betheiligten aber bleibt der Rekurs an den General⸗Landtag vorbehalten. 1

Alle in Beziehung auf das westpreußische Landschafts⸗System erg genen Bestimmungen, welche den Vorschriften dieses revidirten Reglements (Theil I. und II.) entgegenstehen oder mit denselben sich nicht vereinigen lassen, werden außer Kraft gesetzt.

Da Wir das vorstehende „Reglement der westpreußischen Landschaft vom Jahre 1787, revidirt von dem im Jahre 1850 gehaltenen General⸗ Landtage“, der dabei zum Grunde liegenden Absicht angemessen abgefaßt und mit den Gesetzen überall in Uebereinstimmung gefunden haben: so be⸗ stätigen Wir solches hiermit in allen seinen Punkten und Vorschriften.

Urkundlich haben Wir diese Bestätigung Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen.

Gegeben Bellevue, den 25. Juni 1851.

Friedrich Wilhelm. Simons. von Westphalen,

Bestätigungs⸗Urkunde für das revidirte Reglement der West⸗ preußischen Landschaft.

Der Westpreussischen Landschaft Privilrgirter Prandbrierf

V über q Keichsthaler Courant

à 14 Rthlr. per Mark fein gerechnet, welcher sowohl zur Sicher- heit des Kapitals als der Interessen unter besonderer Garantie der verbundenen Stände auf das im Departement und dessen Kreise gelegene Gut von den Bevollmächtigten der Landschaft und von dem, die Hypotheken- bücher führenden Gerichte ausgefertigt und sub No. des Registers eingetragen worden.

In fidem v Bevollmächtigte

der Landschaft.

A

Dei diesem Pfandbriefe ist eine, 8 halbijzhri Zins-Assignalion ausgetheilt. Nur 48 1“ v werden die Zinsen, nach Eintritt der darin bemerkien Te doupons zahlt, und erhält zugleich jederzeit der Präsentant des leea er, . die neue Zins-Assignation auf anderweite 4 Jahre, wenn Inhaber des Pfandbriefes ausdrücklich verlangt, dass es 28 schehen solle. 8

Königliche Westpreussische Landschafts- Direction.

Anlage o. 2. D—

(N 1.)

Dieser Kupon wird ungültig, wenn dessen Betrag nicht bis zum 8e. 5 8 8 8

1. Januar 1856. erhoben, oder dessen Seitenunterschrift abge-

schnitten wird.

an halbjährigen Zinsen gezahlt 14 Athlr.

bei der Agentur in Berlin vom 1. bis 14. August 1851.

Jobannis 18691.

Von dem W estpreuss. Pfandbrie Landschafts- Kreises No e—e—

mber Achthundert Rthlr. Kapital.

bei der Provinzial-Landschafis-Kasse in Marienwerder vom 1. bis 14. Juli

ion

Landschafts-Direkt

1 Departements.

he

15 C

]

Dieser Knpon wird unsgültig, wenn dessen Betrag nicht bis zum 1. Januar 1857. erhoben, oder dessen Secitenunterschrift ib88. sehnitten wird.

bei der Provinzial-Landschafts-Kasse in Marienwerder vom 2 bei der Agentur in Berlin vom 1. bis 14. Februar 1852.

Weihnachten 1851.

Von dem Westpreuss. Pfandbriefe des

Landschafts-Kreises o =

des Marienwerderer

In einer Zeile durch sümmtliche 8 Kupons lanfend.)

he Westpreuss

10

hierauf

igll

Kön

Rückseite des Kupons No. 8. 1

erhält eine

neue Linsanweisung auf die nächsten vier Jahre.

efs nicht ausdrücklich verlangt, dafs solches nicht geschehen soll.

——.——

Landschafts⸗Register.

Namen Das Gut 888 8 des des N. N. Kreises. Besitzers. Be⸗

Bezahlte und sitzungs⸗ Immer⸗ Ausgefer⸗ vernichtete währende tigte Pfand⸗ Lasten und Pfand⸗ Abgaben. V briefe. bnefe. breis.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Universitätsrichter Lehnert hierselbst, den bisherigen Kreis⸗

gerichts⸗Rath Coqui und den bisherigen Obergerichts⸗Assessor Stachow zu Kammergerichts⸗Räthen zu ernennen.

andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

b iehen ist: Dem Schwerdtschmied Johann Wilhelm

Stamm zu Dorp in Anerkennung seiner rühmlichen Leistungen in

seinem Gewerbe die von des Königs Majestat gestiftete Preis⸗

medaille für gewerbliche Leistungen in Süber.

Bekanntmachung. Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen. Die Post⸗Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen

finden in diesem Jahre, wie folgt, statt: aus Stettin Dienstag und Freitag Mittags, nach Ankunft des um 6 ½ Uhr früh von Berlin abgehenden Eisenbahnzuges, in Kopenhagen Miltwoch und Sonnabend früh; entgegengesetz!: aus Kopenhagen Sonntag und Mittwoch Nach in Stettin Montag und Donnerstag Vormitt auf den Anschluß an den 12 Uhr Mitta abgehenden Eisenbahnzu Das am Dienstag von dem am Mittwoch, Mittags, von Kopenhagen nach Christianig abgehenden Dampfschiffe in genauem und vermittelt auf diese Weise eine ununterbroch mit Gother burg und Norwegen. V Das Passagegeld Reise münde nach Kopenhagen entgegen für den ersten 7. 5 ½˖ Rthlr. und f Rthlr. pre Auf Mitnahme von Kinder auf Reisen von

Anwendung. Güter

gegengesetzt beträgt 1 agierg Thaler pro Person mit reisen, der ermäßigte vro Perso: erhoben wird.

Berlin, den 4