1851 / 55 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Angekommen: Se. Excellenz der General der Kavallerie und Ober⸗Befehlshaber der Truppen in den Marken, von Wran⸗ gel, von Kissingen.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der Garde⸗Kavallerie, Graf von Waldersee, von Breslau.

Se. Excellenz der Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Staats⸗Minister, Graf von Bülow, von Schwerin.

Der Vice⸗Oberjägermeister, Graf von der Asseburg⸗Fal⸗ kenstein, von Meisdorf.

Durchgereist: Se. Hoheit der Herzog von schweig, von Breslau kommend, nach Blankenburg.

Braun⸗

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Berlin, 1. September. Se. Majestät ver König haben 8— gnädigst geruht: dem Geheimen ö Rath 2 D. ünnb i⸗ rektor des Kredit⸗Instituts für Schlesten, Grafen vo I“” 1 Schmellwitz, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. bei dem Papste Pius 18 ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes von St. Gregorius⸗Orden; so wie dem Hauptmann Freiherrn van Schele vom 22sten Infanterie⸗Regiment zur Anlegung der von Sr. Hoheit dem Herzog zu Anhalt⸗ Deßau ihm verlichenen Iusig⸗ nien als Commandeur zweiter Klasse „des Herzoglich anhaltischen Gesammt⸗Hausordens Albrecht's des Bären zu ertheilen.

Berlin, 1. September. Se. Majestät der Kaiser von Ruß⸗ land haben dem Kaufmann und Vice⸗Konsul Louis Fraude zu Swinemünde den St. Stanislaus⸗Orden dritter Klasse zu ver⸗ leihen geruht.

EEaeehte 8. Die in Folge Allerhöchster Ermächtigung zur diesmaligen Fislht⸗ nehmung der Provinzial⸗Vertretung einberufene EE““ Versammlung der Kur⸗ und Neumark Brandenburg und des Mark⸗ grafthums Niederlausitz ist heute eröffnet worden. h Nachdem die Mitglieder der Versammlung dem 1“ beigewohnt hatten, begaben sich dieselben we 1“* woselbst ihnen der Unterzeichnete, als G“ L sarius, das im Allerhöchsten Auftrage 1 gs von dem Herrn des erlassene Eröffnungs⸗ und Propositions⸗Dekret, welches also lautet: b von Sr. Majesstäl dem. Könige Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 9. Juli G ten Ermächtigung werden der zur 11“ ver Provinzial⸗Vertretung berufenen provinzialstänvischen Versammlung der Kur⸗ und Neumark Brandeuburg und des Markgrafthums Niederlausitz folgende Propositionen zur Berathung und Erledigung vorgelegt: ) Nach §. 24 des Gesetzes vom 1. Mai d. J., betreffend die Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer, soll für jeden Regierungsbezirk, beziehungsweise füur die Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin, unter dem Vorsitze eines von dem Finanz⸗Minister zu ernennenden Regierungs ⸗Kom⸗ missars eine Bezirks Kommission gebildet werden, welche in demselben Verhältnisse, wie die Einsch ätzungs⸗ Kommissionen, aus im Bezirk wohnenden Mitgliedern der Provinzial⸗Vertretung und aus Einkommenstenerpflich 2 tigen des Bezirks zusammenzusetzen und von der Provin⸗ vinzial⸗Vertretung zu wählen ist.

Die Provinzialstände haben sich den zu diesem Zweck er

forderlichen Wahlen nach den darüber von dem Finanzminister ertheilten näheren Instructionen, welche der Königliche Land⸗ tags⸗Kommissarius mittheilen wird, und wobei auch das be⸗ sondere Verhältniß der Altmark Beruͤcksichtigung gefunden hat, zu unterziehen. Nach §. 5 des Gesetzes über die Errichtung der Rentenban⸗ ken vom 2. März 1850 sollen die Directionen der Renten⸗ banken ihre Geschäfte unter Mitwirkung und Kontrole der Pro⸗ vinzial⸗Vertretung führen, wobei namentlich im §. 4? verordnet ist, daß die Ausloosung und Vernichtung der Rentenbriefe, welche nach §. 41 alljährlich in den Monaten Mai und No⸗ vember stattfindet, im Beisein zweier Abgeordneten der Pro⸗ vinzialvertretung erfolgen soll. Außerdem bestimmt §. 27 der hinsichtlich der Rentenbanken unter dem 12. Juli v. J. er⸗ gangenen Geschäfts⸗Anweisung, daß die Formulare zu den Rentenbriefen und den dazu gehörigen Zins-Coupons auf Grund der daruͤber halbjährlich zu legenden Rechnung eben⸗ falls halbjährlich unter Zuziehung eines Abgeordneken der Provinzial⸗Vertretung zu revidiren sind.

Die Provinzial⸗Versammlung wird aufgefordert, ebenfalls die

zu diesem Zwecke erforderlichen Wahlen nach der hierüber dem Königlichen Landtags⸗Kommissarius zugegangenen Mit⸗

theilung der betreffenden Ressort⸗Ministerien vorzunehmen. 3) Des Königs Majestät haben mittelst Allerhoͤchster Botschaft

n 7. April 1847 den damals zum Vereinigten Landtage versammelten Ständen den landesväterlichen Entschluß er⸗ öffnet, für die Kultur und den Verkehr in der Monarchie, so wie zur Beförderung des so heilsamen Sparkassenwesens, in sämmitlichen Provinzen Provinzial⸗Hülfskassen, ähnlich derjenigen, welche in der Provinz Westfalen mit ge⸗ segnetem Erfolg seit dem Jahre 1831 besteht, unter stän⸗ discher Verwaltung zu begründen und demnächst die er⸗ forderlichen Propositionen an die Provinzial Stände bei ihrer nächsten Versammlung ergehen zu lassen, damit nach Anhörung derselben die Statuten festgesetzt und die neue Einrichtung ins Leben gerufen werden könne. Der zu diesem Zweck bereitgestellte Fonds von 2,500,000 Thalern kann an⸗ theilig den Provinzen erst nach Feststellung der Statuten überwresen werden. 1 Demgemäß wird die Provinzial-⸗Versammlung aufgefordert, einen unter Berücksichtigung der Vorverhandlungen ausgear⸗ beiteten, von dem Königlichen Landtags⸗-Kommissarius vorzu⸗ legenden Entwurf eines Statuts der für die Provinz Bran⸗ denburg zu begrüͤndenden Provinzial⸗Hulfskasse zu begutachten. In Erwägung der von vielen und gewichtigen Seiten gegen rie Gemeinde-, Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ordnung vom 11. März v. J. erhobenen Stimmen und der bei dem Einfuhrungs⸗Geschäft bereits erfahrungsmäßig hervorgetrete⸗ nen Schwierigkeiten und Mißverhältnisse beabsichtigt die Staats⸗ Regierung, eine Aenderung dieser Gesetze unter Berücksichti⸗ gung der provinziellen Eigenthümlichkeiten und Verschieden⸗ heiten des Landes herbeizuführen. Der Minister des Innern hat hierüber die sub I. beifolgende Denkschrift aufgestellt und dem Königlichen Landtags⸗Kommissarius dazu gehörige Ma⸗ terialien zur Mittheilung an die Provinzial⸗Versammlung zu⸗ 81 8 1 Die Provinzial⸗ Versammlung wird aufgefordert, ihr wohlerwogenes Gutachten über die in dieser Denkschrift be⸗ zeichneten Gesichtspunkte und Fragen zur weiteren Vorbereitung eines nach den Absichten der Staats⸗Regierung bei den Kam⸗ mern einzubringenden Gesetz⸗Entwurfes abzugeben. Nach Artikel 69 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1859 sellen zur Wahl der Mitglieder der zweiten Kammer durch ein Gesetz die Wahlbezirke festgestellt werden, welche aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder meh⸗ reren der größeren Städte bestehen können.“ Zur Vorberritung eines solchen Gesetz⸗-Entwurfs ist die sub II. beiliegende Denkschrift über die Bildung der Wahlbezirke in der Provinz Brandenburg ausgearbeitet

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Die Provinzial-Versommlung wird aufgefordert, sich über bdie hiernach projektirten Wahlbezirke, mit Rücksicht auf

die obwaltenden lokalen und provinziellen Eigenthümlichkeiten

1 gutachtlich zu äußern. 8 Ferner gehört zu den Geschäften der Provinzial-Ver⸗ sammlung: v die Beschlußnahme über den Etats⸗Entwurf für die C eschäfts⸗ Verwaltung der ständischen Städte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction der Kur- und Neumark und der Niederlausitz; die Begutachtung der beantragten Ergänzung des revidirten Städte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Reglements vom 23. Juli 1844; die Wahl eines zweiten Städte⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direktors, . d . 7 2 116 5 z9 worüber von dem Königlichen Landtags⸗Kommissarius die näheren Mittheilungen erfolgen werden. 1 Außerdem wird noch die naͤchträgliche Mittheiln. g einer Vorlage, betreffend die Compensation gegenseitiger Ansprüche des Staats und der Gemeinden in dem Herzogthum Sachsen in Folge von Kriegsleistungen in den Jahren 1805/15, vor behalten. Die Dauer des Landtages wird hiermit auf den Grund der llerhöchsten Ermächtigung bis zum 3. Oktober d. J. festgesetzt Berlin, den 28. August 1851. Im Allerhöchsten Auftrage: Der Minister des Innern. Westphalen

die zur Wahrnehmung der Provinzial⸗ Vertretung berufene provinzialständische Versammlung der Kur⸗ und Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz.

mittheilte und die Versammlung für eröffuet erklärte

Berlin, den 31. August 1851. ⸗Mi Der Ober⸗Präsident der Provinz Brandenburg, Staate⸗Minister Flottwell.

BVnmaahungg.

Von dem

1““

vinzial⸗Vertretung auf den 7. September d. J. angeordnet und

der Kammerherr Graf von Zech⸗Burkersrode auf Buͤndorf

zum Landtags⸗Marschall, der Erbtruchseß des Herzogthums Magdebarg,

treter desselben, und der Unterzeichnete zum Königlichen Kommissarius worden. Magdeburg, den 27. August 1851. Der Königliche Landtags⸗Kommissarius, Ober⸗Präsident der Provinz Sachsen, von Witz

Königliche Schanspiele.

Dienstag, 2. September. Im Schauspielhause. 140ste Abonne⸗ ments⸗Vorstellung: Das Glas Wasser. Lustspiel in 5 Abtheilun⸗ gen, nach Scribe. (Frau Crelinger: Herzogin von Marlbo⸗ rough.)

Wegen Einrichtung eines neuen Billet⸗Verkaufs⸗Büreaus im Schauspielhause, Eingang von der Taubenstraße, wird ersucht, bei den Schauspielhaus⸗Vorstellungen den Ein⸗ und Ausgang von der Jägerstraße zu nehmen.

Mittwoch, 3. September. Im Opernhause. Mit aufgehobe⸗ nem Abonnement: Faust, dramatisches Gedicht von Göthe, in 6 Abtheilungen. (Frl. Fuhr, vom Stadttheater zu Hamburg: Mar⸗ garethe, als erste Gastrolle.) Anfang 6 Uhr.

Die resp. Abonnenten werden ersucht, ihre Billets bis Dien— stag, den 2ten d. M., Mittags 1 Uhr, abholen zu lassen.

Kleine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr., erster Rang und Bal— kon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Or⸗ chester 1 Rthlr., Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Proscenium des zweiten Ranges 20 Sgr., zweiter Rang 15 Sgr., dritter Rang und Balkon daselbst 12 ½ Sr., merre 15 Sgr., Amphitheater

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Fonste - COorsFese- vom 1. September 1851.

Preuss. Freiwillige Anleihe dito Staats-Anleihe von 1850 Staats Schuld-Scheine.. Oder-Deich-Bau-Obligationen Prämienscheine der Sechandlung à St Kur- und Neumärkische Schuldverschre Berliner Stadt Obligationen dito dito Westpreussisc! Grossherzl. Posensche dito dito dito dito Ostpreussische dito ommersche dito Kur- u. Neumäöärk. dito dito vom Staat garantirt Lit.

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e“ Andere Goldmünzen à 5 T S9ee

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Geheimer Regie⸗ rungs⸗Rath von Krosigk in Naumburg zum Stellver⸗

ernannt

ihm von des Königs Majestät durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 9. Juli d. J. ertheilten speziellen Ermächtigung die Einbern- fung des Landtages der Provinz Sachsen als interimistischer Pro⸗

Eisenbahn-

ELerlhn, 8 September 1851.

Preuss. Courant.

Aachen-Düsseldorfer Bergisch-Märkische dito Prioritäts-. Berlin-Anhalter dito Berlin-Hamburger v dito Prioritäts- dito dito Berlin-Potsdam-Magdeburger v1“ dito Prioritäts Obligat. dito dito dii0 dito Lit. D. Berlin Stettiner:. dito Cöln-Mindener dito Prioritäts-Oblig. dito dito Düsscldorf- Elberfelder . . . ...... dito Prioritäts-.. dito Urioritäts- Magdebu: L Halben städten Magdeburg-Wittenb- ““ 44160 Niederschlesisch-Märkische dito Prioritäts- dito b Prioritäts- dito Priorit. III. dito IV.

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