allgemeinen Grundsätze ehnen zu wollen, daß vielmehr rin wohl nur gesagt sein solle: Beherhe 8327 58 den als Eigenthümer des Bergtheils an, welcher als solcher im Berggegenbuche stehe. 1“ Ferner wurde hervorgehoben, daß die ältere Ansicht in den Verkehr so tief eingreife, daß, um dieselbe aufrecht halten zu kön⸗ nen, das ganze Berghypothekenwesen würde geändert werden müs⸗ sen. Die Gewährscheine wären oft lange Zeit nicht zu bekommen. Ganze Zechen seien oft nicht eingetragen. In⸗ den Bezirken von Essen und Bochum sei es üblich, daß bei still liegenden Zechen die Eintragung gar nicht erfolge. Auch wurde auf die Verordnung vom 28. Februar 1845 (Gesetz⸗Sammlung Seite 100), betreffend die Einrichtung des Berghypothekenwesens in dem Herzogthum Westfalen, dem Fürstenthum Siegen zc., hingewiesen, aus welcher sich ergebe, daß die Erwerbung des Eigenthums von Bergantheilen von der Eintragung im Berggegenbuche nicht abhängig sei. Dasselbe ergebe auch schon das Allgemeine Landrecht. Indem im §. 255 Thl. II. Tit. 16 auf die §§. 6—20 Thl. I. Tit. 10 hingewiesen werde, werde auch der §. 10 ebendaselbst in Bezug genommen, und dieser spreche gerade von dem Falle, wenn ein Anderer, als der ein— getragene Besitzer, wahrer Eigenthümer sei. Desgleichen verordne der §. 260 Thl. II. Tit. 16, daß das Ab⸗ und Zuschreiben erfol⸗ gen könne, wenn der Käufer einen gehörig beglaubigten Kontrakt beibringe, worin ihm das Eigenthum des Kuxes übertragen worden. Dagegen wurde von anderer Seite geltend gemacht, daß eine eigentliche Naturalübergabe beim Bergwerkseigenthum nicht statt⸗ finden könne. Das Vermessen und Verlochsteinen habe nur die Bedeutung, die Gränze festzustellen, innerhalb deren das Recht auszuüben sei, der Eigenthumserwerb sei davon nicht abhängig. Die Zuschreibung beim Bergwerkseigenthum habe doch eine ganz andere Wirkung als sonst. Man könne daher nicht ohne Weiteres die ältere Meinung verwerfen, weil sie etwas Anomales habe. Das Berghypothekenwesen kenne nichts als Vertrag und Ein⸗ tragung, von der Uebergabe sei nirgends die Rede. Die Lehrer des gemeinen Bergrechts seien ganz einig darüber, daß das Eigen⸗ thum von Bergantheilen nur durch die Eintragung der Namen der Gewerken im Gegenbuche erworben werde, und die Verfasser des preußischen Bergrechts hätten sich mehr an die Grundsätze des gemeinen Bergrechts, als an die Generaltheorie vom Ucbergange des Eigenthums gehalten. Möge die neuere Tendenz der Behör⸗ den und der Gesetzgebung eine andere geworden sein, so würden dadurch die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts noch nicht geändert. Nach geschlossener Diskussion wurde die Frage zur Abstimmung gebracht: ob die ältere oder neuere Meinung anzunehmen sei? Die Majorität erklärte sich für die neuere Meinung, und es
ist demgemäß der Eingangs erwähnte Rechtsgrundsatz angenommen b
worden.
Kriegs⸗Ministerium. 8 Erlaß vom 31. Juli 1851 — betreffend die Classifi ation de Reserve⸗ und Landwehr⸗Mannschaften. Dem Königlichen Ober⸗Präsidium senden wir den Bericht der Regierung zu N. vom 23. v. Mts., ddie Classification der Reserve⸗- und Landwehr⸗Mannschaften be⸗ treffend, mit der Erwiederung ergebenst zurück, wie wir damit einverstanden sind, daß, wo die Bekanntmachung der Namen der Zurückgestellten durch die Kreisblätter nicht erfolgen kann, ein Verzeichniß derselben am Gemeindehause der Bürgermeisterei durch 14 Tage öffentlich angeschlagen und, daß dieses geschehen, in den Einzel⸗Gemeinden durch öffentlichen Ausruf in herkömmlicher Weise a ersten Tage des erfolgten Anschlags veröffentlicht werde. “ Berlin, den 31. Juli 1851. Die Minister
des Innern
Im Auftrage: von Manten
von Wangenheim.
An 28 Fice Ober⸗Präsidium
— ““
Medizinal⸗Angelegenheiten EEC1113“
Die Säle des Königlichen Akademie⸗Gebäudes unter den .
worin die Arbeiten der Schüler der akademischen Klassen und der Kunstschulen aufgestellt sind, bleiben dem kunstliebenden Publikum bis
Donnerstag den 11. d. M., Mittags, zu freiem Besuch geöffnet.
Berlin, den 5. September 1851.
Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste.
I Sn Prof. H er b i g, Vice⸗Direktor.
fel.
Verzeichni. der in der öffentlichen Sitzung der Königlichen Akademie der Künste am 5. September d. J. prämiirten Schüler der akademischen Klassen für bildende Kunst und mustkalische Composition. Schüler der Klassen für bildende Kunst, in Anerkennung von Arbeiten nach dem lebenden Modell: Prämien erster Klasse erhielten: 1) Wilhelm Kullrich aus Dahme, Bildhauer. 2) Ferdinand Schindler aus Berlin, Bildhauer. 3) Otto Weber aus Berlin, Maler. 1 4) Alexander Becker aus Berlin, Maler. 1 5) Franz Grundmann aus Berlin, Kupferstecher. b. Prämien zweiter Klasse: 1) Julius Moser aus Berlin, Bildhauer. 2) Louis Sußmann aus Berlin, Bildhauer. 3) Louis Jacobi aus Havelberg, Kupferstecher. 4) Rudolph Frentz aus Berlin, Lithograph. 5) Reinhold Balcke aus Berlin, Maler. c. Prämien dritter Klasse: 1) Moritz Schultz aus Leobschütz, Bildhauer 2) Theodor Ziegler aus Berlin, Maler. 3) Karl Becker aus Berlin, Kupferstecher. II. Eleven der Schule für musikalische Composition. a. Die große akademische Medaille mit eingestochenem Namen erhielten: 1) Albert Schröder aus Ermsleben in der Provinz Sachsen. 2) Ludwig Hoffmann aus Berlin b. Klassische Musikwerke erhielten: 1) Karl Hauer aus Halberstadt. 2) Adolph Fischer aus Uckermünde 3) Albert Wöltge aus Berlin. 4) Karl Lutz aus Berlin. Berlin, den 5. September 1851. Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.
Ministerium des Innern. Verfügung vom 8. März 1851 — betreffend die Stempelpflichtigkeit der Verhandlungen, welche auf das Gesetz vom 11. März v. J. und die Vereins⸗Angelegenheiten Beziehung haben.
In Folge des Berichts vom 22. November v. J. ist mit dem Herrn Finanzminister über die Frage, ob und inwieweit die Ver⸗ handlungen in den nach dem Gesetze vom 11. März v. 1 be⸗ handelnden Vereins⸗Angelegenheiten stempelpflichtig sind, kommuni⸗ zirt worden, und in Gemäßheit dieser Verhandlungen wird dem Königlichen Polizei⸗Präsidium Nachstehendes eröffnet.
Die Stempelfreiheit bei diesen Verhandlungen kann nur inso⸗ weit anerkannt werden, als dieselbe ausschließlich im Zwecke des öffentlichen polizeilichen Interesses gepflogen worden sind, und als sie also nur stattgefunden haben, um die Bedingungen zu erfüllen, welche das Gesetz vom 11. März v. E1I1I1 Bereinen aufer⸗ legt. Sind aber die Verhandlungen nicht lediglich diesem Zwecke gewidmet, ergiebt sich aus ihnen, daß sie entweder nur ein Privat⸗Interesse der Gesellschaft oder ein solches neben dem öffent⸗ lichen Interesse verfolgen, so tritt die allgemeine gesetzliche Bestim⸗ mung der Stempelpflichtigkeit ein, und es müssen namentlich so⸗ wohl die Gesuche, Anzeigen, so wie die auf diese zu erlassenden Bescheide, mit dem tarismäßigen Stempel besteuert werden. Das Gesetz macht zu Gunsten der Vereine und Gesellschaften in dieser Beziehung keine Ausnahme, und es liegen auch sonst nirgend Gründe vor, welche die Stempelfreiheit auch nur billig erscheinen lassen. Das Königliche Polizei⸗Präsidium kann deshalb von der Erle⸗ digung der von dem Stempel⸗Fiskal aufgestellten Erinnerungen nicht entbunden werden, dasselbe wird vielmehr angewiesen, sich auf die spezielle Beantwortung der einzelnen Erinnerungen, so weit die⸗ selben nicht ohne Weiteres als richtig anerkannt werden müssen, einzulassen. Berlin, den 8. März 18514. “
6 Der Minister des Innern.
W“ von Westphalen.
An das Königliche Polizei⸗Präsidium hierselbst. Verfügung vom 20. Juni 1851 — betreffend die Besetzung gering dotirter Kommunal⸗-Unterbeamten⸗Stellen.
Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Bericht vom 28. Januar d. J., betreffend die Besetzung der Polizeidiener⸗Stelle zu N. mit dem nicht versorgungsberechtigten Glaser N., daß, da mit dieser Stelle ein Gehalt von 48 Rthlrn. nebst. freier Wohnung verbunden ist, dieselbe also jedenfalls mehr als 50 Rthlr. jährlich einträgt, der Königlichen Regierung die Befugniß, in Ermangelung von versorgungsberechtigten Militair⸗ Personen die Besetzung der Stelle mit einem Nichtversorgungsberechtigten zu genehmigen, nicht zusteht, indem diese Befugniß nach dem Cirkular⸗Reskript vom 8. Juli 1842 sich nur auf solche Kommunal⸗Unterbeamten⸗ Stellen erstreckt, welche jährlich 50 Rthlr. und weniger einbringen
8
Dagegen ist dasjenige, was das Cirkular⸗Reskript vom 8. Juli 1842 für Kommual⸗Unterbeamten⸗Stellen, zu denen sich versor⸗ gungsberechtigte Militair-Anwärter nicht von selbst melden, hinsicht⸗ lich der Bekanntmachung ihrer Erledigung durch den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts oder event. durch das Kreisblatt vor⸗ chreibt, auch auf solche Stellen anzuwenden, welche mehr als 50 Thlr. jährlich eintragen. Diese Bekanntmachung ist daher auch im vorliegenden Falle zu veranlassen.
Sollte sich in Folge dessen kein qualifizirter versorgungsberech⸗ tigter Bewerber melden und von dem Königlichen General⸗Kom⸗ mando resp. dem Divisions⸗Kommando ein solcher ebenfalls nicht nachgewiesen werden können, so behalten wir uns vor, die Besetzung der Stelle mit dem N. zu genehmigen.
Hiernach hat die Königliche Regierung auch in anderen ähn⸗ lichen Fällen zu verfahren. Berlin, den 20. Juni 1851.
Der Kriegs⸗Minister. Der Minister des Innern.
von Stockhausen. von Westphalen An die Königliche Regierung zu N. und 8 abschriftlich zur Kenntnißnahme an sämmt— liche übrige Königliche Regierungen.
Erlaß vom 22. Juni 1851 — betreffend die Verpflichtung zur An⸗ nahme und unentgeltlichen Verwaltung der Stelle eines Gemeinde⸗ Vorstehers in den nach Titel III. der Gemeinde⸗Ordnung vom
11. März 1850 verwalteten Städten. 1
Ew. ꝛc. beehre ich mich auf die gefaͤllige Anfrage vom 6ten d. M. ergebenst zu erwiedern, wie ich mich der auch durch die Ent⸗ tehungsgeschichte des §. 118 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März .J. unterstützten Ansicht (conf. der Kommissions⸗Bericht der irsten Kammer Seite 1984 der stenographischen Berichte über die Sitzung vom 13. Dezember 1849) anschließe, daß die Gemeinde⸗ Vorsteher in den nach Titel III. der Gemeinde⸗Ordnung verwalteten Gemeinden, welche keine Besoldung erhalten, sondern absichtlich unterschieden hiervon nur einen Anspruch auf Gewährung einer nit ihrer amtlichen Mühwaltung und ihren Unkosten in billigem Verhältnisse stehenden Vergütigung haben und keine Pension verlangen können (§§. 118 und 119 der Gemeinde⸗Ordnung), zu en unbesoldeten Beamten gehören, deren Stellen ein jeder Ge⸗ neindewähler nach §. 137 der Gemeinde⸗Ordnung zu übernehmen verpflichtet ist. Ew. ꝛc. wollen hiernach die Regierung zu N. uf den Bericht vom 29sten v. M. gefälligst mit weiterer Beleh⸗ ung versehen.
Berlin den 22. Juni 1851.
Der Minister des Innern von Westphalen.
An den Königlichen Ober⸗Praͤsidenten der Provinz Westfalen
gangenen Reserve⸗ und Landwehr⸗Mannschaften.
Nach einer Mittheilung des Königlichen Kriegs⸗Ministeriums ind in Folge der im November v. J. angeordneten Mobilmachung der Armee hin und wieder Wehrmänner ermittelt worden, denen die Einberufungs⸗Ordre wegen Kontrol⸗Entziehung nicht zuge⸗
stellt war.
Wie die Königlichen General⸗Kommandos angezeigt haben, ist s diesen Wehrmännern hauptsächlich nur dadurch möglich gewor⸗ den, sich der Kontrole zu entziehen, daß von den Ortsbehörden die Bestimmungen der Cirkular⸗Verfügung des Ministeriums des In⸗ nern vom 16. November 1846 (a) nicht genau befolgt worden sind.
Die Königliche Regierung wird daher veranlaßt, den Ortsbe⸗ hörden die genaue Befolgung jener Verfügung in Erinnerung zu bringen und durch Ihr Amtsblatt einzuschärfen.
Berlin, den 11. August 1851.
Ministerium des Innern. . Im Auftrage: von Manteuffel. An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei⸗ Präsidium hierselbst. Cirkular⸗Verfügung an sämmtliche Königliche Regierungen, so wie abschriftlich an das Königliche Polizei⸗Präsidium hierselbst, betref⸗ fend die Kontrolmaßregeln in Bezug auf die zu heimatlichen Ver⸗ hältnissen übergegangenen Reserve⸗ und Landwehr⸗Mannschaften, vom 16. November 1846.
Durch die Cirkular⸗-Verfügung des Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1833 (Annal. S. 1110) ist, nach vorgängiger Uebereinkunft mit dem Königlichen Kriegs⸗Ministerium, eine Erweiterung der Kontrolmaß⸗ regeln in Bezug auf die zu heimatlichen Verhaltnissen übergegangenen Re⸗ serve⸗ und Landwehr⸗Mannschasten dahin angeordnet worden, daß keinem
1
derselben der bleibende Aufenthalt an einem Orte eher gestattet werde, be⸗
vor er sich über das bei j 44 42 3. 8. bei ihm obwaltende Militairverhältniß gehörig aus⸗
Das Gesetz über die Au Dezember 1812 (Geset⸗Sanmlahr Se die Verweigerung der Erlaubniß der N a e. Seettat se ständigen preußischen Unterthans nur beim See ven che ung eines selbst⸗ sem Gesetze ausdrücklich bezeichneten Ausnahmefälle 1 gel des obgedachten Ausweises nicht aufgeführt ist .. hsen. Man- §. 8 ausdruͤcklich angeordnet, daß Jeder, welcher VCE 645 “ . der Polizei⸗Obrigkeit dieses Omhe 1 er seine per ältnisse die er persönlichen Verhältnisse die erforderliche Auskunft ge⸗ Damit nun der Zweck der Cirkular⸗Verfügung vom 1833, welche keinesweges, wie einzelne Ne Faeeee en durch das Gesetz vom 31. Dezember 1842 aufgehoben, sondern nur 5” den Punkt des zu verweigernden bleibenden Aufenthalts betrifft, modifizirt worden ist, — vollständig erreicht werde, ist es erforderlich, daß bei der durch den §. 8 l. c. angeordneten Meldung auch der durch diese Verfuͤgung vorgeschriebene Ausweis über das Militairverhältniß von der Polizei⸗ Obrigkeit erfordert werde und, sofern derselbe nicht vollständig geführt wer⸗ den sollte, das Militairverhältniß des Meldenden von Amts wegen recher⸗ chirt event. behufs der Bestrafung der etwa versäumten An⸗ oder Abmel⸗ dung bei dem Landwehrbezirks⸗Feldwebel oder sonstigen Umgehung der Mi⸗ litairdienstpflicht das weiter Erforderliche eingeleitet werde. Die Königliche Regierung wird daher veranlaßt, die betreffenden Po⸗ lizei-Behörden zu diesem Zwecke mit der nöthigen Anweisung zu versehen und die diesfällige Verfügung durch Ihr Amtsblatt zur öffentlichen Kennt⸗ niß zu bringen. Berlin, den 16. November 1846. Der Minister des Innern. vo
anziehender Personen vom 31.
Bodelschwingh.
Finanz⸗Ministerium.
“ Bekanntzs
die Verlosung von Obligationen der Staats⸗Anleihe vom Jahre 1850 betreffend.
Die nach §. 5 des Gesetzes vom 7. Mai d. J. (Gesetz⸗Samm⸗ lung Seite 237) für das Jahr 1851 und das erste Semester 1852 dar cegden Obligationen der Staats⸗Anleihe vom Jahre 1850 sollen am 9ten d. M., Vormittags 10 Uhr, in unserem Sitzungszimmer, Markgrafenstraße Nr. 46, im Beisein eines Notars öffentlich durch das Loos gezogen werden. Die ge⸗ zogenen Schuldverschreibungen, welche am 1. April 1852 zur baa⸗ ren Auszahlung gelangen, werden demnächst nach Littern, Nummern und Geldbeträgen durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.
Verlin, den 3...
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. (gez.) Natan. Köhler.
Beklaniht.
Die Ziehung der Prämien von den nach unserer Bekannt⸗ machung vom 1. Juli d. J. zur Ausloosung bestimmten 9000 Seehandlungs⸗Prämienscheinen wird am
15ten Oktober d. J. und an den darauf folgenden Tagen, von 8 Uhr Vormittags ab, in dem großen Konferenz⸗Saale des Seehandlungs⸗Gebäudes mit Zuziehung von zwei Notarien und zwei vereideten Protokoll⸗ führern stattfinden.
Das betheiligte Publikum setzen wir hiervon mit dem Bemer⸗ ken in Kenntniß, daß wir nach geschehener Ziehung die gezogenen Nummern und Prämien durch vier verschiedene hiesige öffentlich Blätter bekannt machen werden. 8
Berlin, den 22. August 1851 —
General⸗Direction der Seehandlungs⸗Sozietät. gez. Poooo“
Angekommen: Se. Excellenz der Minister⸗Präsident und Staats⸗Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Freiherr von Manteuffel. CäͤS—sõ⸗s⸗³ZsA—⸗111411 Bekanntmachung vom 23. August 1851 — betreffend die Berech⸗
tigung zum selbstständigen Betriebe eines Bauhandwerker⸗
Gewerkes.
Es kommen noch immer Fälle vor, wo Bau⸗Handwerker unter Einsendung von Attesten, zumal von jüngerem Datum, den Nach⸗ weis ihrer Berechtigung zum selbstständigen Betriebe ihres C liefern und darthun wollen, daß sie bereits vor Public Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 25. April 1821, der Bau⸗Handwerker betreffend, s
2
ihr Gewerbe selbf
solchem Umfange ausgeübt haben, daß ihnen die
Fortbetriebe desselben daraufhin er “
Dergleichen Atteste erweisen sich der Regel nur als TLau⸗
schungs⸗Versuche. Nach der Publication der erwahnten 2— — 8 2 8 M . 21. & 8 güandiage 8 8 n Ordre sind genaue Verzeichnisse zur selbststandigen Ausübung