1851 / 68 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

udel, Gewerbe und öffentliche 8 Arbeiten. i16699. 1 Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen. Die Post⸗Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen nden in diesem Jahre, wie folgt, statt: aus Stettin Dienstag und Freitag Mittags, nach Ankunft des um 6 ¾ Uhr früh von Berlin abgehenden Eisenbahnzuges, in Kopenhagen Mittwoch und Sonnabend früh; eentgegengesetzt: aus Kopenhagen Sonntag und Mittwoch Nachmittags, in Stettin Montag und Donnerstag Vormittags, berechnet auf den Anschluß an den um 12 Uhr Mittags nach Berlin

abgehenden Eisenbahnzug.

Das am Dienstag von Stettin abfahrende Schiff steht mit

dem am Mittwoch, Mittags, von Kopenhagen nach Gothenburg und Christiania abgehenden Dampfschiffe in genauem Zusammenhange und vermittelt auf diese Weise eine ununterbrochene Verbindung mit Gothenburg und Norwegen.

3 Das Passagegeld für die Reise von Stettin oder von Swine⸗ münde nach Kopenhagen oder entgegengesetzt beträgt:

für den ersten Platz Rthlr., für den zweiten Platz

5 ½ Rthlr. und für einen Deckplatz 3 Rthlr. preuß. Cour.

Auf Mitnahme von Kindern und auf Reisen von Fami⸗ lien findet eine Moderation Anwendung. Güter werden

ggegen billige Fracht befördert.

Für eine Tour von Stettin nur nach Swinemünde oder ent⸗ gegengesetzt beträgt das Passagiergeld 1 ½ Thaler pro Person mit der Maßgabe, daß für Domestiken, die mit ihren Herrschaften reisen, der ermäßigte Satz von ½ Thaler Pr. Crt. pro Person erhoben wird. v“ 1863 3535.

General⸗Post⸗Amt.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗Angelegenheiten EIgchung.

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. Mai c. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auch die hö⸗ here Bürgerschule zu Aschersleben als zur Ertheilung annehmbarer Entlassungs⸗Zeugnisse für die Kandidaten des Baufachs befähigt anerkannt ist.

Die ausgestellten Entlassungs⸗Zeugnisse dieser Anstalt werden demnach, wenn durch diese Zeugnisse nachgewiesen wird, daß der Entlassene die Course der Secunda und Prima vorschriftsmäßig vollendet und die Abgangs⸗Prüfung bestanden hat, von der König⸗ lichen technischen Bau⸗Deputation und dem Direktorium der König⸗ ichen Bau⸗Akademie ebenfalls als genügend angenommen werden.

Berlin, den 6. September 1851.

Der Minister für Handel, Gewerbe Der Minister der geistlichen, und öffentliche Arbeiten. Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Ee) vrn Dder Heydti. Angelegenheiten.

von Rauner.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Chef des Generalstabs der Armee, von Reyher, von Hamburg.

Der Erbschenk in Hinterpommern, Graf Krokow von Wickerode, von Krokow.

Berlin, 16. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem bei dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten angestellten Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Aulike die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen päpstlichen Christus⸗Ordens⸗Commandeurkreuzes mit dem Stern zu ertheilen.

Im Auftrage des Herrn Ministers des Innern hat der unter⸗ zeichnete Ober⸗Präsident der Provinz Schlesien, als ernannter Landtags⸗Kommissarius, heute Mittags 1 Uhr, nach vorher stattge⸗ fundenem Gottesdienste, den interimistischen Provinzial⸗Landtag für die Provinz Schlesien in dem Ständehause hierselbst mit nach⸗ stehender Anrede an die Versammlung eröffnet:

Der von Sr. Majestät unserem Allergnädigsten Könige und Herrn Seinem Minister des Innern durch die Allerhöchste Ordre vom 9. Juli c. ertheilten Ermächtigung gemäß, sind Sie, meine Durchlauchtigsten Herren Fürsten, meine Hochgebornen Herren Standesherren und Sie, meine hochzuverehrenden Herren Stände dieser Provinz, des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und des preußischen Markgrafthums Oberlausitz, zu einer interimt⸗ stischen Provinzial⸗Vertretung zusammenberufen worden.

Ich schätze mich glücklich, daß mir der ehrenvolle Beruf ge⸗ worden, diese hohe Versammlung als Königlicher Kommissar zu eröffnen.

Sie sollen, meine hochzuverehrenden Herren, nach längerer Un⸗

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terbrechung, nach schweren Stürmen, erschüttert haben, wieder einmal über Angelegenheiten des öffent⸗ lichen Wohls und des besonderen Interesses dieses Landestheiles berathen und die denselben betreffenden Wünsche und Anträge auf dem geordneten Wege zur höheren Kenntniß bringen.

Das Bedursniß hierzu war ein sehr dringendes, da die Ver⸗ waltung, Ihres Beirathes entbehrend, sich vielfach gehemmt sah und rieles Gute nicht so fördern konnte, als es in ihren Wün⸗ schen lag.

8 Die Mebrifch ugtar Ihnen hat diesem ehrenvollen Berufe chon mehrfach genü⸗ und keiner unter Ihnen ist sei Wichtigkeit hecm 8 waüliin, un Ich darf Ihnen deshalb Glück wünschen zu dem Vertrauen Ihrer Standesgenossen, welches Sie zu Ihrer Stellung berief. Sie werden dasselbe, das bin ich überzeugt, rechtfertigen, indem Sie der Pflichten eingedenk sein werden, welche die Furcht vor Gott, die Treue gegen den König und die Achtung vor dem Gesetz einem Jeden von uns in das Herz geschrieben hat.

Auch dieser Landtag, wie jeder der früheren, wird Ihnen Gelegenheit geben, durch gewissenhafte und gruͤndliche Erwägung der Ihnen durch Seine Fürstlichen Gnaden, Ihren Herrn Mar⸗ schall, mitzutheilenden Propositionen und nicht minder durch eine

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sorgfältige und unbefangene Prüfung der Ihnen etwa zugehenden

Gesuche und Anträge diese Pflicht zu üben und sich dabei Ihrer hohen Aufgabe bewußt zu werden, welche darin besteht, das wohl⸗ erwogene und wohlverstandene Interesse der ganzen Provinz zu vertreten, zu fördern und es in Einklang mit dem zu bringen, was das Wohl des ganzen Staates fordert.

Ist die Zahl der Ihnen von der Staatsregierung vorzulegen⸗ den Propositionen, über welche Ihr Gutachten und Ihre Beschlüsse gefordert werden, auch keine sehr große, so sind dieselben doch fast durchweg von hoher Wichtigkeit für die Interessen der Provinz. Ich hebe, abgesehen von einigen durch das Gesetz bedingten Wahl⸗ angelegenheiten, nur hervor die Gemeinde⸗Ordnung, welche, wie wir Alle überzeugt sind, in ihrer jetzigen Form auf dem platten Lande fast überall undurchführbar ist, ich hebe hervor die Pro⸗ vinzial⸗Hülfskassen, zu welchen des Königs Majestät mit großarti⸗ ger Munisicenz schon vor Jahren reichliche Mittel gewährt hat, die bisher haben unbenutzt bleiben müssen; ich hebe hervor die Gese tze über die Städte- und Land⸗Feuer⸗Societät, welche bei ihrer Hand⸗ habung sich in vielen Fällen und nach vielen Seiten hin als nicht zweckmäßig und ausreichend gezeigt und daher zu gerechtfertigten Beschwerden geführt haben.

MNicht minder wünschenswerth und daher geboten war Ihre Zusammenberufung, um Ihnen wieder einmal Rechenschaft abzule⸗ gen über die Verwaltung der provinzialständischen Institute, über die Irren⸗ und Irrenbewahr⸗Anstalten der Provinz, über die Ver⸗ wendung der Fonds, die Sie zu Taubstummenzwecken bewilligt haben, über dir laufende Verwaltung des Feuer⸗ Sozietätswesens und üͤber den Bau dieses schönen Hauses, in welchem Sie heute zum erstenmale versammelt sind und tagen werden. .

Es werden Ihnen hierüber die erforderlichen Rechenschaftsbe⸗ richte und Rechnungs⸗Abschlüsse zu Ihrer Prüfung und Genehmi⸗ gung vorgelegt werden.

In Ew. Fuürstlichen Gnaden Hand, mein Herr Landtags⸗ Marschall, hat die Staats⸗Regierung vertrauensvoll die Leitung der Berathungen dieser hohen Versammlung gelegt, und ich darf mich überzeugt halten, daß Sie dieses Vertrauen entsprechend recht⸗ fertigen werden.

Empfangen Sie hiermit das an die versammelten Stände ge⸗ richtete Propositions⸗Dekret, wobei ich nicht erst die Versicherung hinzufügen darf, daß es mir jederzeit zur Ehre und Freude gereichen wird, Sie in Erfüllung der Ihnen obliegenden Functionen zu unterstützen, zugleich aber den geehrten Ständen meine Bereitwillig⸗ keit an den Tag zu legen, Ihren auf das Wohl der Provinz ge⸗ richteten gemeinnützigen Bestrebungen rathend, fördernd und helfend zur Hand zu gehen.

Und somit erkläre ich hiermit im Auftrage des von Sr. Majestät dem Könige dazu bevollmächtigten Ministers des Innern den schlesischen Provinzial⸗Landtag für eröffnet.

„Es wurde diese Anrede von dem Herrn Landtags⸗Marschall Fürsten von Pleß nachfolgend beantwortet:

Indem ich im Namen des hier versammelten Provinzial⸗Land⸗ tages die mir von Ihnen, Herr Landtags⸗Kommissarius, übergebenen Allerhöchsten Propositionen entgegennehme, spreche ich die Versiche⸗ rung aus, daß es der Landtag als seine strengste Pflicht erkennen wird, dieselben mit größter Sorgfalt zu prüͤfen, die von ihm gefor⸗ derten Gutachten nach bestem Wissen abzugeben.

Zugleich kann ich nicht unterlassen, Sr. Majestät dem Könige für Einberufung dieses Landtags den allerunterthänigsten Dank darzubringen.

Den von dem achten Provinzial⸗Landtage gewählten ständischen Kommissionen wird dadurch die erfreuliche Gelegenheit geboten, dem Lande Rechenschaft über die ihnen anvertrauten Verwaltungen ab⸗ legen zu können. Besonders aber zeigt sich die Gnade Sr. Ma⸗

die unser theures Vaterland

jestät in der Allerhöchsten Proposition, die Gemeinde⸗Ordnung

betreffend. - L1“ väterlicher Huld wollen Allerhöchstdieselben die sehr ver⸗ schiedenen Verhältnisse der einzelnen Provinzen bei Einführung all⸗ gemeiner Gesetze möglichst gewahrt wissen. Möchte die Absicht Sr. Majestät erreicht werden. 8 Paß auch wir dazu beitragen, ist unser inniger Wunsch, damit wir so unsere Treue und Anhänglichkeit an Preußens Herrscher Darum rufen wir freudig und aufrichtig: Es lebe der König!

nach dem noch vorher das an die Versammlung gerichtete Propo⸗ sitions⸗Dekret des Herrn Ministers, das, wie folgt, lautet:

In Folge der von Sr. Majestät dem Könige mittelst Aller⸗ höchster Kabinets⸗Ordre vom 9. Juli d. J. ertheilten Ermächtigung werden der zur diesmaligen Wahrnehmung der Provinzial⸗Vertre⸗ tung berufenen provinzialständischen Versammlung für das Herzog⸗ thum Schlesien, die Grafschaft Glatz und das Markgrafthum Ober⸗ Lausitz folgende Proposttionen zur Berathung und Erledigung vor⸗ gelegt: . *1) Nach §. 24 des Gesetzes vom 1. Mai d. J., betreffend die

Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer, soll für jeden Regierungs⸗Bezirk, unter dem Vorsitze eines

von dem Finanz⸗M nister zu ernennenden Regierungs⸗Kom⸗ missarius, eine Bezirks⸗Kommission gebildet werden, welche in demselben Verhältnisse, wie die Einschätzungs⸗Kommissionen,

aus im Bezirk wohnenden Mitgliedern der Provinzial⸗Ver⸗ tretung und aus Einkommensteuerpflichtigen des Bezirks zu⸗ sammenzusetzen und von der Provinzial⸗Vertretung zu wählen ist. Die Provinzialstände haben sich den zu diesem Zweck er⸗ forderlichen Wahlen nach den darüber von dem Finanz⸗Mi⸗ nister ertheilten näheren Instructionen, welche der Königliche Landtags⸗Kommissarius mittheilen wird, zu unterziehen. 2) Nach §. 5 des Gesetzee über Errichtung der Rentenbanken vom 2. März 1850 sollen die Directionen der Rentenbanken ihre Geschäfte unter Mitwirkung und Koͤntrole der Provin⸗ zial⸗Vertretung führen, wobei namentlich im §. 47 verordnet ist, daß die Ausloosung und Vernichtung der Rentenbriefe, welche nach §. 41 alljährlich in den Monaten Mai und No⸗ vember stattfindet, im Beisein zweier Abgeordneten der Pro⸗ vinzial⸗Vertretung erfolgen soll. Außerdem bestimmt §. 27 der hinsichtlich der Rentenbanken unter dem 12. Jult v. J. ergangenen Geschäfts⸗Anweisung, daß die Formulare zu den Rentenbriefen und den dazu gehörigen Zins⸗ Coupons auf Grund der darüber halbjährlich zu legenden Rechnung eben⸗ falls halbjährlich unter Zuziehung eines Abgeordneten der Provinzial⸗Vertretung zu revidiren sind. Die Provinzial⸗Versammlung wird aufgefordert, ebenfalls die zu diesem Zwecke erforderlichen Wahlen nach der hier⸗ über dem Königlichen Landtags⸗ Kommissarius zugegangenen Mittheilung der betreffenden Ressort⸗Ministerien vorzunehmen. 3) Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Botschaft vom 7. April 1847 den damals zum Vereinigten Landtage versammelten Ständen den landesväterlichen Entschluß eröff⸗ net, für die Kultur und den Verkehr in der Monarchie, so wie zur Beförderung des so heilsamen Sparkassenwesens, in sämmtlichen Provinzen Pr ovinzial⸗Hülfskassen, ähnlich derjenigen, welche in der Provinz Westfalen mit gesegnetem Erfolg seit dem Jahre 1831 besteht, unter ständischer Verwaltung zu begrün⸗ den und demnächst die erforderlichen Propositionen an die Provinzialstände bei ihrer nächsten Versammlung ergehen zu lassen, damit nach Anhörung derselben die Statuten festgesetzt und die neue Einrichtung ins Leben gerufen werden könne. Der zu diesem Zweck bereitgestellte Fonds von 2,500,000 Rthlr. kann antheilig den Provinzen erst nach Feststellung der Sta⸗ tuten überwiesen werden. Demgemäß wird die Provinzial⸗Versammlung aufgefor⸗ dert, einen unter Berücksichtigung der Vorverhandlungen aus⸗ gearbeiteten, von dem Königlichen Landtags⸗ Kommissarius vorzulegenden Entwurf eines Statuts der für die Provinz Schlesien zu begründenden Provinzial⸗Hülfs⸗Kasse zu begut⸗ achten. In Erwägung der von vielen und gewichtigen Seiten gegen die Gemeinde⸗, Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ordnung vom 11. März v. J. erhobenen Stimmen und der bei dem Einführungs⸗Geschäft bereits erfahrungsmäßig hervorgetrete⸗ nen Schwierigkeiten und Mißverhältnisse, beabsichtigt die Staatsregierung, eine Aenderung dieser Gesetze unter Berück⸗ sichtigung der provinziellen Eigenthümlichkeiten und Verschie⸗ denheiten des Landes herbeizuführen. Der Minister des Innern hat hierüber die sub J. beifol⸗ gende Denkschrift aufgestellt und dem Königlichen Landtags⸗ Kommissarius dazu gehörige Materialien zur Mittheilung an die Provinzial⸗Versammlung zugefertigt.

die Provinzial⸗-Versammlung wird aufgefordert, ihr wohl

erwogenes Gutachten über die in dieser Denkschrift bezeich⸗ neten Gesichtspunkte und Fragen zur weiteren Vorbereitung eines nach den Absichten der Staats⸗Regierung bei den Kam⸗ mern einzubringenden Gesetz⸗Entwurfs abzugeben. Nach Artikel 69 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31 Januar 1850 sollen zur Wahl der Mitglieder der zweiten Kammer durch ein Gesetz die Wahlbezirke festgestellt werden, welche aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder meh⸗ reren 8 g Städte „8 können. Zur Vorbereitung eines solchen Gesetz⸗Ent sub II. beiliegende Denkschrift über 2 —— Kanl⸗ bezirke in der Provinz Schlesien ausgearbeitet worden. Die Provinzial⸗Versammlung wird aufgefordert, sich über die hiernach projektirten Wahlbezirke mit Rücksicht auf die obwaltenden lokalen und provinziellen Eigenthümlichkeiten gutachtlich zu äußern. 1 Ferner wird sich die Provinzial⸗Versammlung mit der Prüfung und Beurtheilung des Zustandes der Institutionen zu beschäftigen haben, welche, unter vieljähriger Wirksamkeit der seitherigen Provinzial⸗Stände fürsorglich für das Wohl der Provinz gegründet, bei der ihnen gewidmeten Aufmerk⸗ samkeit und Pflege zu dauerndem Bestande und Betriebe sich entwickelt haben. Den über die weitere Behandlung dieser provinziellen Angelegenheiten abzuhaltenden Berathungen und zu fassenden Beschlüsse wird durch die Vorlegung der zu die⸗ sem Zwecke gesammelten Materialien die nothwendige Grund- lage vermittelt werden und demgemäß der Königliche Land⸗ tags⸗Kommissarius namentlich über folgende Gegenstände Denk⸗ schriften übergeben: n a) über den Zustand der durch die beiden Reglements vom 6. Mai 1842 gegründeten Provinzial⸗Feuer⸗Sozietät so⸗ wohl für die Städte, als für das Land, und sind, weil die Bestimmungen dieser Gesetze nicht überall dem Zwecke entsprechen oder Erläuterungen bedürfen, Entwürfe z Declarationen derselben abgefaßt worden, deren Zulässig⸗ keit die Provinzial⸗Versammlung in Erwägung zu ziehen haben wird; über die Verwaltung der Provinzial⸗Irren⸗Anstalten, so wohl der Heilanstalt in Leubus, als der Versorgungs Institute in Brieg und Plagwitz und über die gegenwär tigen Bedürfnisse dieser nützlichern, für die Provinz ge⸗ wonnenen Institute; über die Fortdauer der Stiftung von Freistellen bei den drei schlesischen Taubstummen⸗Anstalten in Breslau, Rati⸗ bor und Liegnitz; üͤber den vollendeten Bau des Provinzial⸗Ständehauses und über die eingerichtete nutzbare Verwaltung desselben; über die Verhältnisse des Pensions⸗Fonos für die ständi⸗ schen Beamten und dessen Vermögenslage, und über die Ergebnisse bei der Verwaltung der bei der Kö⸗ niglichen Instituten⸗Hauptkasse in Breslau geführten Pro⸗ vinzial⸗Stände⸗Hauptkasse und der zu der letzteren gehö⸗ rigen Fonds, so wie über die wegen künftiger Beaufsich⸗ tigung und Leitung aller vorstehenden provinziellen Insti⸗ tutionen zu treffenden Maßnahmen. Sollte sich die Nothwendigkeit zeigen, auch noch andere pro⸗ vinzielle Angelegenheiten zur Kenntniß und Beschlußfassung der Pro⸗ vinzial⸗Versammlung zu bringen, so wird der Königliche Landtags⸗

Kommissarius die diesfalls erforderlichen Einleitungen in gleicher

vorgenannten Gegenstände geschehen

Weise, wie dies hinsichts der egens und werden die in dieser Beziehung

soll, zu gehöriger Zeit treffen,

nachträglich zugehenden Denkschriften ebenmäßig zur Berathung zu ziehen sein.

Die Dauer des Landtages wird hiermit auf den Grund der Allerhöchsten Ermächtigung auf vier Wochen festgesetzt. Berlin, den 9. September 1851. Im Allerhöchsten Auftrage: Der Minister des Innern. (gez.) von Westphalen.

An

die zur Wahrnehmung der Provinzial⸗ Vertretung berufene provinzialstän⸗ dische Versammlung des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und

des Markgrafthums Ober⸗Lausitz.

verlesen worden war.

Breslau, den 14. September 1851. Der Ober⸗Präsident der Provinz Schlesten u Landtags⸗Kommissarius. on Schleinitz.