1851 / 71 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nach Frankreich gegangen sein soll, von sich gegeben hat, Sgr.

1792 seitdem keine Kunde und dessen Vermögen in 66 Thlr. 12 6 Pf. besteht;

3) die beiden Brüder Jo hann Gottfried Leberecht Lorbeer, geboren den 11. Ja⸗ nuar 1777, und Johann Christoph Lorbeer, geboren den 16. September 1780, aus Unterrisdorf, welche ungefähr seit dem Jahre 1792 abwesend sind, seitdem Nichts wieder von sich haben hören lassen, und deren Vermögen in Thlr. 13 Sgr. besteht;

4) der Johann Christian Loß, geboren zufolge außerehelichen Beischlafs der ver⸗ ehelichten, aber von ihrem Manne getrennt lebenden Marie Elisabeth Boße und des Johann Michael Loß, am 15. Juni 1741

zu Zörnitz, welcher seit länger denn Men⸗ schengedenken in Abwesenheit lebt, und des⸗ sen Vermögen in 168 Thlr. 26 Sgr. 9 Pf. besteht; der Georg Kaspar Jäger aus Als⸗ dorf, geboren den 1. September 1772, wel⸗ cher in einem Alter von 21 bis 22 Jahren in die Fremde gegangen ist, seitdem keine Kunde von sich gegeben hat und dessen Vermögen in 8 Thlr. besteht; die Marie Christiane Max, angeblich verehelichte Prescher, geboren zu Höhnstedt am 13. Oktober 1773, welche vor cirka 30 Jahren zu Halle im Saalstrome ertrunken sein soll, jedenfalls seit dieser Zeit keine Nachricht von sich gegeben hat, und deren Vermögen in 27 Thlr. 17 Sgr. 8 Pf. bestebt; der Bergmann Samuel Karl Jakob Hesse aus Hergisdorf, geboren den 9. De⸗ zember 1791, welcher als Bergmann 1809 in die Fremde gegangen ist, seitdem keine Nachricht von sich gegeben hat und dessen Vermögen in 5 Thlr. 25 Sgr. besteht; der Friedrich Christian Kühne aus Höhnstedt, geboren den 29. November 1770, welcher sich in den 1780ger Jahren unter das preußische Militair begeben, später krank zu Koblenz in das Lazareth gekommen sein soll, seitdem nichts wieder von sich hat hören basen und dessen Vermögen in 10 Thlr. esteht; der Johann Gottlob Friedrich Gott⸗ fried Bremer aus Annarode, geboren den 14. Januar 1802, welcher sich zu Pfingsten 1823 als Bäckergesell auf die Wanderung begeben, im Herbste 1826 zu Eckartsberge als Bäcker gearbeitet und laut Anzeige vom Jahre 1831 nach Rußland gegangen sein soll, seitdem aber nichts wieder von sich hat hören lassen und dessen Vermögen in 1 Thlr. 11 Sgr. besteht; der Johann Gottfried Staub aus Siersleben, geboren den 31. März 1793, welcher sich ungefähr im Jahre 1810 nach Wien begeben haben soll, seitdem aber keine Kunde von sich Maehen hat, und dessen Vermögen in 17 Thlr. 22 Sgr. 5 Pf. besteht; der Christian Friedrich Baumgärt⸗ ner, welcher am 3. Februar 1777 zu Ober⸗ risdorf geboren, 1799 sich mit der Jung⸗ frau Christine Müller verheirathet, 1804 unter das Militair gekommen, im Jahre 1817 in Diensten eines Kurländers von Breslau mit nach Kurland gereist sein soll, seitdem nichts wieder von sich hat hören lassen und dessen Vermögen in 8 Thlr. 23 Sgr. 7 Pf. besteht; die Johanne Dorothee Elisabeth Hoffrichter, angeblich verehelicht gewe⸗ sene Baronin von Wittenburg, aus Eisle⸗ ben, geboren den 15. März 1791, welche in ihrem letzten Briefe, d. d. Riga den 48. Dezember 1831, ihren Entschluß, nach Petersburg zu ziehen, ausgesprochen, seitdem keine Kunde von sich gegeben hat, und de⸗ ren Vermögen in cirka 17 Thlrn. besteht; der Christoph Bernhardt Erdmann Halle aus Eisleben, geboren den 16. Ok⸗ tober 1789, welcher sich im Jahre 1832 von hier wegbegeben, seitdem aber nichts wieder von sich hat hören lassen und dessen Ver⸗ mögen in cirka 15 Thlrn. besteht,

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auf deren Todeserklärung angetragen ist, werden resp. ihre unbekannten Erben ediktaliter citirt, sich persönlich oder schriftlich bis spätestens

den 12. Juli 1852, Vormittags 11 Uhr, an Kreisgerichtsstelle vor dem Herrn Kreisrichter Laage zu melden und weiterer Anweisung zu gewärtigen.

Wenn aber die Verschollenen weder selbst, noch etwaige Erben derselben unter Nachweisung ihres Erbrechts sich melden, werden sie für todt erklärt, ihre unbekannten Erben präkludirt und ihr Vermögen den sich legitimirenden Erben resp. als bonum vacans dem Fiskus zugesprochen werden.

Eisleben, den 5. September 1851.

Königl. Kreisgericht. Erste Abtheilung.

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[662 Ediktal⸗Ladung.

Die Hinterlassenen des verstorbenen Erbbrau⸗ schenkenguts⸗Besitzers Johann Christian Gottlob Leuthold zu Östrau haben dessen Nachlaß mit der Rechtswohlthat des Inventars angetre⸗ ten und, wie sie durch hier produzirte Quittun⸗ gen und urkundliche Stipulationen dargethan, die angemeldeten und ihnen bekannt gewordenen chirographarischen Gläubiger theils im Wege Vergleichs befriedigt, theils vertragsweise sicher- gestellt.

Auf Antrag der Leutholdschen Relikten wird dies hiermit öffentlich bekannt gemacht; es wer⸗ den aber auch zugleich die noch unbekannten Gläubiger des verstorbenen Leuthold, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an die Nachlaß⸗ masse Ansprüche zu machen haben und solche genügend bescheinigen können, hiermit aufgefor⸗ dert und geladen, nächsten

16. Januar 1852, welcher als Anmeldungstermin anberaumt wor⸗ den ist, Vormittags 10 Uhr an hiesiger König⸗ lichen Amtsstelle in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, sich anzugeben, ihre Ansprüche anzubringen, zu be⸗

scheinigen und resp. unter sich und mit dem hier⸗

zu bestellten Kontradiktor zu verfahren,

den 5. März 1852 der Inrotulation der Akten,

Sden . MNöürz 1882 aber der Publication eines h gewärtigen, welches in Betreff der Ausgebliebe⸗ nen Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet wird.

Weiter werden sie geladen, 8

de n 3, Mril 89 8323950§ welcher als Verhörstermin anberaumt vorden, an hiesiger Königlichen Amtsstelle zu erscheinen und wo möglich einen Vergleich, welcher, wenn er von der Mehrzahl angenommen würde, auch für die Ausgebliebenen und diejenigen, welche sich nicht bestimmt erklären werden, als rechtsgültig und bindend angesehen werden wird, abzuschließen, dafern aber ein solcher nicht zu Stande kommen

den 14. April 1852

der Inrotulation der Akten und

den 5. Mai 1852 der Eröffnung des Ordnungsbescheides ebenfalls rücksichtlich der Ausbleibenden Mittags 12 Uhr für publizirt angesehen werden wird, sich zu gewärtigen.

Alle haben übrigens dasjenige, was ihnen den Rechten nach zu thun obliegt, bei Verlust der ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthat der Wie⸗ dereinsetzung in den vorigen Stand zu verrichten.

Auswärtige haben bei 5 Rthlr. Strase am hiesigen Orte Mandatarien, Ausländer gerichtlich legitimirte Bevollmächtigte zu bestellen.

Mügeln, bei Oschatz, am 14. August 1851.

Das Königlich sächsische Justizamt daselbst.

ESb1I111.““ 1.““ [426) Ediktal⸗Citatton.

Von dem unterzeichneten Justizamte ist behufs der Löschung der a) auf dem „Hufengute Johann Gottfried Kürsch⸗

ner's zu Ottendorf laut Kaufs⸗Urkunde vom 9. Februar 1791 für den Steuer⸗Einnehmer Christian Friedrich Becker zu Hainichen haf⸗ tenden 155 Mfl. 15 Gr. oder 140 Thlr.

gr. 1 Pf. im Vierzehn⸗Thlr.⸗Fß., Kaufgeld,

9

Erkenntnisses sich zu

welcher

““ v“ b) auf dem Bauergute Adolph Friedrich Arnold's zu Reichenbach laut Kaufs⸗Urkunde 6. Februar 1762 für Johann Andreas Haupt

allda haftenden 30 Mfl. oder 26 Thlr. 6 Gr.

in älterer Währung, Kaufgeld, auf dem Bauergute Eduard Fürchtegott Striegler's zu Rudelsdorf laut Kaufs⸗Ur⸗ kunde vom 24. Januar 1777 für Abraham Möbius allda haftenden 30 Mfl. oder 26 Thlr. 29 Ngr. 4 Pf. im 14⸗Thalerfuße, Kaufgeld, und auf dem Hause des Schlossermeisters Christian Friedrich Heinrich Uhlemann zu Nossen laut Konsens vom 1. Oktober 1782 für Mstr. Gottlob Kühnel allda haftenden 100 Thlr. Conv.⸗Mze. oder 102 Thlr. 23 Ngr. 3 Pf. im 14⸗Thalerfuß, II. behufs der Ausmittelung oder Todeserklärung des abwesenden a) Johann Christoph Wenzel's aus Etzdorf, welcher seit länger als 20 Jahren eine Nach⸗ richt von sich nicht gegeben hat und dessen Vermögen in 41 Thlr. 2 Ngr. 4 Pf. besteht, und

b) Christian Friedrich Schneider's aus Bocken⸗ dorf, welcher im Jahre 1812 als Soldat mit nach Rußland gegangen ist, seitdem eine Nachricht von sich nicht gegeben hat und dessen Vermögen in 3 Thlr. 6 Gr. besteht, und III.

wegen folgender alten Depositen:

3 Thlr. 17 Ngr. 3 Pf. Bestand aus Johann Jacob Lehnert's zu Etzdorf Konkurs, Thlr. 4 Ngr. 3 Pf. Bestand aus Johann Gottfried Saurig's allda Konkurs, Thlr. 5 Ngr. Bestand aus Johann Gottlieb Sterl's allda Konkurs, Thlr. 5 Ngr. Bestand aus Johann Gottlieb Thomas allda Nachlasse, Thlr. 17 Ngr. 8 Pf. Bestand aus Johannen Rosinen Muller allda Schuldenwesen, Thlr. 18 Ngr. 7 Pf. Bestand aus Johann Christian Dittrich's allda Konkurs und

12 Thlr. 26 Ngr. 2 Pf. Bestand in Christian

Gpocttfried Reichel's allda Konkurs, die Eröffnung des Ediktalverfahrens, beziehend lich auf Antrag, beschlossen und

der 13. November 1851 zum Anmeldungstermin anberaumt worden.

Es werden daher nicht nur die sub II. ge⸗ nannten Verschollenen selbst, sondern auch alle diejenigen, welche an deren Vermögen, so wie an die sub III. aufgeführten Depositen und an die sub I. angegebenen alten Hypotheken, aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche machen zu können glauben, hierdurch geladen, an gedachtem Tage zu rechter früher Gerichtszeit in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte an hie⸗ siger Amtsstelle sich anzumelden, und haben die Verschollenen selbst, wenn ihre persönliche Identi⸗ tät dargethan, ihr Vermögen in Empfang zu nehmen, die Erben und Gläubiger der Verschol⸗ lenen aber, so wie die rücksichtlich der Depositen und alten Hypotheken⸗Berechtigten, gleichwie deren Erben, Cessionarien oder sonstigen Interessenten, ihr Erbrecht oder ihre sonstigen Ansprüche anzu⸗ melden und zu bescheinigen, hierüber mit den Kontradiktoren, so wie der Priorität halber unter sich, zu verfahren und binnen gesetzlicher Frist zu beschließen, unter der Verwarnung, daß, dafern die Verschollenen nicht erscheinen oder auch keine Nachricht von ihrem Leben und Aufenthaltsorte geben, die übrigen Interessenten aber ihr Erbrecht oder sonstige Ansprüche nicht anmelden und be⸗ scheinigen, die Verschollenen für todt erklärt, die⸗ jenigen aber, welche an obgedachte Hypotheken und Depositen Ansprüche haben, dieser, so wie der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für verlustig werden geachtet wer⸗ den, sodann

den 18. Dezember 18351 der Inrotulation der Akten und den 28. Januar 1852 der Bekanntmachung eines rücksichtlich der Außen⸗ bleibenden bis 12 Uhr Mittags für eröffnet zu erachtenden Bescheids sich zu gewärtigen.

Auswärtige Interessenten haben zu Empfang⸗ nahme von Ladungen Bevollmächtigte am hiesi⸗ gen Orte zu bestellen. d Justizamt Nossen, den 24. Mai 1851.

Für den Beamten: Geudtner, Amts⸗Aktuar.

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchduckerei

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Berlin, Sonnabend den 20. September

Ich heute dem chausseemäßigen Ausbau der Straße von Brandenburg nach Rathenow Meine Genehmigung ertheilt habe, genehmige Ich ferner, daß auf den fertigen Strecken dieser Chaussee ein Chausseegeld nach dem jedesmaligen Tarife für die Staats⸗Chausseen erhoben werde. Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Neubau⸗ und Unterhaltungs⸗Ma⸗ terialien nach Maßgabe der für die Stäaats Chausseen bestehenden Vorschriften, so wie auch die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe⸗ bruar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei⸗ Vergehen, auf die gedachte Straße Anwendung finden sollen.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Sigmaringen, den 25. August 1851.

(gez.) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von der Heydt. von Bodelschwingh'“

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.

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Nachdem

Justiz⸗ Ministerium. Allgemeine Verfügung vom 15. September 8“ betreffend die Kanzleifonds und den Geschäftsgang bei den Gerichten. 3. August 1841.

Büreau⸗Reglement vom 1 18 18. Juli 1850.

Geschäfts⸗Regulativ vom Geschäfts⸗Regulativ vom 17. September 1850. Nach §. 52 Nr. 4 des Geschäfts-Regulatios für die Gerichte 1 18. Juli 1850 und §. 34 Nr. 4 des Ge⸗ schäfts⸗Regulativs für die Appellationsgerichte vom 17. September 1850 gehört die Anfertigung der Rein⸗ und Abschriften nicht zu den regelmäßigen Geschäften der Secretaire, der Kassenbeamten und ihrer Gehülfen, dieselbe liegt ihnen vielmehr nur in schleunigen Fällen, so wie zur Ergänzung etwa fehlender Arbeitskräfte, ob. Diese Bestimmungen sind mehrfach dahin aufgefaßt worden, daß die Büreau⸗ und Kassenbeamten bei der Anfertigung von Rein⸗ und Abschriften für gewöhnlich überhaupt nicht mitzuwirken haben. Eine solche Auffassung ist jedoch nicht richtig und hat wesentlich dazu beigetragen, daß bei vielen Gerichten nicht nur bedeutende Ueberschreitungen der etatsmäßigen Kanzleifonds, sondern auch er⸗ hebliche Verzögerungen im Geschäftsgange durch verspätete Abferti⸗ gung der Verfügungen und Urtheile eingeireten sind. Zur Besei⸗ tigung dieser Uebelstände wird hierdurch Folgendes angeordnet: 1) Wenn nach den allegirten Bestimmungen der Geschäfts⸗ Regulative die Büreau⸗ und Kassen⸗-Beamten von den gewöhn⸗ lichen Kanzlei⸗Arbeiten, wie ihnen solche nach dem Büreau⸗Reglement vom 3. August 1841. obgelegen haben, befreit bleiben sollen, so beruht dies darauf, daß ihre Kräfte den wichtigeren Büreau⸗ und Expe⸗ ditions⸗Geschäften möglichst wenig entzogen werden sollen. Zu den Kanzleiarbeiten ist aber die Ausfüllung und Adressirung solcher Verfügungen, welche nicht im Konzept, sondern entweder in Formularen oͤder anderweit sogleich in der Reinschrift expe⸗ dirt werden (die sogenannten Expeditionen in mundo), desgleichen die Ausfüllung und Abfertigung solcher Urtheile, zu welchen Rein⸗ schriftsformulare verwendet werden, wie z. B. Agnitions⸗Bescheide und Kontumazial⸗Erkenntnisse, nicht zu rechnen. Diese Ar⸗ beit gehört wesentlich zu dem Erpeditionsgeschäft und liegt daher den Secretairen, Büreau „Assistenten und Diä⸗ tarien als solchen ob, wird auch von ihnen besser besorgt, weil dazu größere Einsicht und Geschäftskenntniß erforderlich ist, als in der Regel den bloßen Kanzleiarbeitern beiwohnt. Die Gerichte haben daher zu veranlassen, daß die Erledigung solcher Expeditionen in der Reinschrift überall von den Büreau⸗Beamten bewirkt wird. Die Letzteren bleiben nach dem Geschäfts⸗Regulativ überdies ver⸗ pflichtet, ohne Gewährung einer besonderen Renumeration auch bei

An sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausschluß

den eigentlichen Kanzleiarbeiten in dem Falle mitzuwirken, wenn

schleunige Sachen zu erledigen sind, oder wenn sich Kanzleireste angehäuft haben und der Kanzleifonds die zeitweise Annahme außer⸗ ordentlicher Hülfsschreiber nicht gestattet.

2) Die Ausgaben bei den Kanzleifonds lassen sich bei den Gerichten erster Instanz dadurch erheblich vermindern, daß in Hy⸗ pothekensachen gemäß der Vorschrift unter Nr. III. der Allerhöchsten Ordre vom 9. Mai 1839 (Gesetz⸗Sammlung S. 164) sowohl bei Entwerfung der Eintragungs⸗ und Löschungsverfügungen, als bei den Expeditionen derselben jede unnöthige Weitläufigkeit ver⸗ mieden wird, daß ferner Behändigungsscheine nur zu solchen Verfügungen gefertigt werden, bei welchen sie vorgeschrieben sind, und daß Vorladungen an die am Sitze des Gerichts anwesenden Staats⸗ und Polizei⸗Anwalte nicht schriftlich, sondern blos durch Vorlegung der urschriftlichen Verfügung geschehen. Bei den Ap⸗ pellationsgerichten muß die Einladung der Ober⸗Staatsanwalte zu den einzelnen Verhandlungen in Anklage⸗ und Appellationssachen nur durch Vorlegung der urschriftlichen Verfügung Mit Rücksicht auf die bedeutende Zahl der abzufassenden Er⸗ kenntnisse, welche in Civilsachen der Regel nach in drei Ausferti⸗ gungen und in zwei Abschriften, also fünf Mal geschrieben werden, läßt sich bei den größeren Appellationsgerichten durch Anschaffung der metallographischen Umdruckmaschine, wie sie bereits früher em⸗ pfohlen und bei mehreren Gerichten mit dem besten Erfolge ange⸗ wendet worden ist, eine wesentliche Ersparniß und zugleich eine beschleunigte Abfertigung herbeiführen. Die Erfahrung hat erge⸗ ben, daß innerhalb Jahresfrist nicht allein die Kosten der Anschaf⸗ fung vollständig gedeckt, sondern noch Ersparnisse erzielt worden sind, und daß die letzteren demnächst in jedem Jahre einen nicht unbedeutenden Betrag erreichen.

3) Der Geschäftsgang im Allgemeinen bedarf bei vielen Ge⸗ richten der Beschleunigung. Als Regel ist nach dem Büreau⸗Re⸗ glement vom 3. August 1841 festzuhalten, daß jedes eingegangene Schriftstück vom Tage des Eingangs bis zur Abfertigung längstens binnen acht Tagen durch alle Stadien (in der Kanzlei spätestens innerhalb 48 Stunden) erledigt werden muß; Ausnahmen sind nur bei weitläuftigen und verwickelten Sachen, welche eine längere Frist erfordern, zulässig, so wie andererseits besonders schleunige Sachen, namentlich Straf⸗ und Bagatellsachen, in kürzerer Frist erledigt werden müssen.

Zur Beschleunigung des Geschäftsganges wird es wesentlich beitragen, wenn die Kommissarien für Bagatellsachen, desgleichen die Einzelrichter in Strafsachen und die Untersuchungsrichter, überall ihre Geschäfte im Gerichtslokale erledigen, wie dies im §. 51 des Geschäfts⸗Regulativs vom 18. Juli 1850 ausdrücklich vorgeschrie⸗ ben ist. Saͤmmtliche Gerichte, insbesondere deren Vorstände, werden angewiesen, die vorstehenden Anordnungen zur Ausführung zu bringen.

Berlin, den 15. September 1851.

Der Justiz⸗Minister Simons.

derer im Bezirk des Appellationsgerichts⸗ hofes zu Köln.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 5. April 1851, betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges in Be⸗

zug auf die Anstellung und Entlassung von Kommunal⸗

Beamten.

Auf den von der Königlichen Regierung zur Arnsberg erho⸗

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