1851 / 75 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1“ 8 8 L““

erte zur Lieferung von Schwellen „Of * Loos Nr. bis zum 10. Oktober c, Fcsgent 1t Uhr, porto⸗ frei einzusenden, zu welcher Zeit die eingegange⸗ nen Anerbietungen in Gegenwart der etwa er⸗ schienenen Unternehmungslustigen eröffnet werden sollen. Den einzureichenden Offerten müssen die Bedingungen, mit dem Anerkenntniß der Sub⸗ mittenten versehen, beigefügt sein. Später als zur angegebenen Zeit eingehende Offerten finden keine Berücksichtigung, dagegen bleiben die Anbieter noch vier Wochen nach

oben genanntem Tage an ihr Gebot gebunden.

Paderborn, den 16. September 1851. Kbnigliche Direction der westfälischen ““ Eisenbahn.

Berlin⸗Stettiner Eisenbahn. Durch die Allerhöchste Kabinets „Ordre vom

gten d. M. haben des Königs Majestät geneh⸗

migt, daß die Zinsen der in Gemäßheit des Aller⸗

höchsten Privilegiums vom 25. Juni 1848 im

Betrage von 800,000 Rthlr. emittirten Priori⸗

täts⸗Obligationen unserer Gesellschaft von 5 pCt.

auf 4 ½ pCt. herabgesetzt und denjenigen Gläubi⸗ gern, welche sich diese Zins⸗-Ermäßigung nicht gefallen lassen wollen, ihre Kapitalien zurückge⸗ zahlt werden dürfen. Demzufolge kündigen wir hiermit unter Bezugnahme auf §. 5 des Aller⸗ höchsten Privilegiums vom 25. Juni 1848 diese

Anleihe, so weit dieselbe nicht schon vorschrifts⸗

mäßig amortisirt ist, zur Rückzahlung am 2, Ja⸗

1“ 1“ 8 nuar 1852 mit der Maßgabe, daß denjenigen Gläubigern, welche in die Zinsherabsetzung vom 1. Januar 1852 ab willigen und dies bei Ein⸗ reichung ihrer Obligarionen nebst den Coupons Nr. 8 12 einschließlich behufs des darauf zu setzenden Konvertirungsvermerks und des Aus⸗ tausches gegen 4 prozentige Coupons in dem Zeit⸗ raum vom 1. Oktober bis 1. November c. ausschließlich des 27., 28. und 29. Oktober c. bei unserer Hauptkasse hier und am 27., 28. und 29. Oktober c. bei unserm Haupt⸗Kassen⸗Rendan⸗ ten Dietrich in unserem Bahnhofsgebäude in Ber⸗ lin zu erkennen geben, eine Prämie von ¾ pCt. des Kapitals sofort ausgezahlt werden wird. Den zur Konvertirung einzureichenden Obligationen ist daher ein mit der Namensunterschrift des Eigen⸗ thümers und der Quittung über die empfangene Prämie versehenes Nummerverzeichniß beizufügen.

Diejenigen Eigenthümer von Obligationen, welche den Rückempfang ihres Kapitals der Zins⸗ ermäßigung vorziehen, fordern wir auf, den Ka⸗ pitalbetrag in dem Zeitraum vom 2. bis 31. Ja⸗ nuar 1852 bei unserer Hauptkasse hierselbst und am 5., 6. und 7. Januar 1852 in unserem Em⸗ pfangsgebäude zu Berlin gegen Einlieferung der Obligation mit den Coupons Nr. 8 —12 ein⸗ schließlich abzuheben, indem wir zugleich auf §. 4 des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. Juni 1848 aufmerksam machen, nach welchem die Ver⸗ zinsung der Obligationen mit dem Tage aufhört, an welchem sie zur Rückzahlung fällig sind..

Stettin, 19. September 1851.

Direktorium.

Witte. Kutscher. Schlutow.

7701 Für Personen, g

Gepäck und Equipage:

Im Januar bis

inkl. Juli 1851:

Im Aug. c. circa: 64,800

326,055 Thl. 11 Sg. 5 Pf. 468,215 Thl. 19 Sg. 7 Pf. 794, cceee

Berlin⸗Hamburger Eisenbahn.

Betriebs⸗Einnahmen. a8 Für Güter und Vieh: 8 —— ——

128,400 -—-

Summa circa: 1 In den Monaten Januar bis August

Einnahme ...

Also im entsprechenden Zeitranm des laufenden Jahres mehr circa

350,855 ThI. 1 Sg. 5 Pf. 531,815 Thl. 75 Sgr. 7Ff. 977,07 Tyl. 1 Sg. Pf. vorigen Jahres betrug die

830,490 Thl. Sg. Pf. 92,200 Thl. Sgr. Pf.

[442⁄½ Bekanntmachung.

I. Durch das am 29. April d. J. publizirte Gesetz über die Aufhebung des Lehnsverbandes, vom 1sten desselben Monats, ist nicht nur die dem Landesherrn oder dem Stagte, sondern auch die anderen Lehensherren, insonderheit auch die dem fürstlichen und gräflichen Gesammthause Schönburg, oder anderen in ähnlicher Weise berechtigten Lehensherren zuständig gewesene Lehns⸗ beziehentlich Oberlehnsherrlichkeit und Afterlehnsherrlichkeit bei allen und jeden, inner⸗ halb des Herzogthums Sachsen⸗Altenburg gele⸗ genen Lehen jeder Art, das Objekt derselben be⸗ stehe in Grundstücken, Gerechtigkeiten, Kapitalien oder Renten, aufgehoben und hiervon eine Aus⸗ nahme nur hinsichtlich der zur Zeit der Publi⸗ cation des Gesetzes auf dem Heimfall stehenden, d. h. bei denjenigen Lehen gemacht worden, welche zur Zeit der Publication des Gesetzes entweder lediglich auf zwei Augen, oder dergestalt auf vier Augen standen, daß mindestens eine der beiden, im Lehensbesitze befindlichen, beziehentlich zur Lehnserbfolge berechtigten Personen das funfzigjährige Lebensalter überschritten hatte.

Wäaͤhrend für die dem Landesherrn oder dem Staate zuständig gewesene und durch das Ge⸗ setz aufgehobene Lehns⸗ beziehentlich Oberlehns⸗ herrlichkeit eine Entschädigung nicht zu leisten ist, haben die übrigen Lehns⸗ resp. Afterlehnsherrn für die ihnen entzogenen lehnsherrlichen Rechte, nach §. 4 des Gesetzes, eine nach Verschieden⸗ heit der Fälle verschieden festgesetzte Entschädi⸗ gung zu beanspruchen.

„Dieser Entschädigungs⸗Anspruch ist längstens vor

dem 1. Mai 1852 bei Verlust desselben bei dem unter⸗ zeichneten Herzoglichen Landes⸗Justiz⸗ Kollegium anzumeldenz eine Restitu⸗ tion gegen etwaige Versäumniß dieser Frist findet nicht statt.

II. Ferner ist in demselben Gesetze bestimmt:

a) bei Neulehen erlöschen sofort mit Publi⸗

cation desselben alle mitbelehnschaftliche

Rechte, insbesondere die Lehnsfolgerechte

nicht allein aller Mitbelehnten seien dies nun Deszendenten des Lehnsbesitzers oder sonstige Agnaten, Mitbelehnte und Gesammt⸗ händer sondern auch der Eventualbelie⸗ enen und Exspektanten, von selbst ohne irgendwelchen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn derselbe reversmäßig festgestellt. b) Bei nichtheimfälligen Altlehen (hinsichtlich welcher übrigens nach Publication des Gesetzes mitbelehnschaftliche und insbeson⸗ dere Lehnsfolgerechte ausgenommen von denjenigen ehelichen und denselben gleichgestellten Deszendenten des zur Zeit der Publication des Gesetzes im Besitz des Lehens befindlichen Vasallen, welche vor dessen Tode, wenn auch nach Bekannt⸗ machung des Gesetzes, erzeugt worden sind von Niemanden durch Abstammung ferner erworben, noch sonst auf irgend eine andere Art begründet werden können) blei⸗ ben die Rechte, namentlich die Lehnsfolge⸗ rechte, sowohl der lehnsfähigen Deszendenten des nurgedachten Lehnsbesitzers, sofern sie nur vor dessen Tode erzeugt worden sind, als auch der übrigen bei Publication des Gesetzes lebenden und in der Mitbelehn⸗ schaft noch wirklich befindlichen Agnaten, Mitbelehnten, Gesammthänder, so wie Even⸗ tualbeliehenen, sofern diese Rechte nicht durch Versäumniß der nachsiehend bemerkten Anmel⸗ dungsfrist verloren gehen, nach Maßgabe deer verschiedenen ihnen zu Grunde liegenden Lehnrechte, Lehnsgewohnheiten, Lehnbriefe, Lehnsverträge und Reverse, bis zum Ein⸗ tritt des nächsten, nach Publication des Ge⸗ setzes sich in dienender Hand ereignenden Successionsfalles, in voller Geltung, und wenn dann bereits wenigstens erzeugte lehnsfähige Deszendenz des letzten Lehns⸗ besitzers nicht vorhanden ist, so ist lediglich die bei dem einzelnen zum Erbfall gekom⸗ menen Lehen gültige Lehnfolge⸗Ordnung, unter Aufrechthaltung der etwa vorhandenen darauf bezüglichen Lehensverträge oder Reverse, maßgebend; außerdem aber tritt die Allodial⸗Erbfolge ein. t it t. ac. h“]

Redaction und Rendantur: Schwieger.

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Dagegen wird der in diesem nächsten Suc⸗ cessionsfalle zur Lehnssuccession gelangende Lehns⸗

erbe mit dem Augenblicke der wirklich angetre⸗

tenen Succession voller und unbeschränkter Eigen⸗ thümer der betreffenden, bisher im mitbelehn⸗ schaftlichen Verbande verbliebenen Gegenstände, und alle und jede in Bezichung auf dieselben begrün⸗ deten Rechte der vor Publication des Ge⸗ setzes geborenen Agnaten, Mitbelehnten, Ge⸗ sammthänder und Eventualbeliehenen hören, so weit dieselben nicht durch die obenangedeutete Fristversäumniß verloren gegangen sind, mit dem⸗ selben Zeitpunkte unbedingt und für immer auf.

Dafuͤr haben aber alle außer dem in diesem nächsten Successionsfalle zur Lehns⸗ oder Allo⸗ dialsuccession in das Lehen gelangenden Lehns⸗ erben vorhandenen und noch vor Publication des Gesetzes geborenen Agnaten, Gesammthänder und Mitbelehnte, welche nach den bisher im ein⸗ zelnen Falle zur Anwendung gekommenen Lehn⸗ rechten oder Lehnbriefen zu der dereinstigen Suc⸗ cession in ein nicht der Allodial⸗Erbfolge unter⸗ worfenes Altlehen berufen sind, und bei Publica⸗ tion des Gesetzes im mitbelehnschaftlichen Ver⸗ bande noch wirklich standen, jedoch mit Aus⸗ nahme der Eventualbeliehenen, der präsentirten Mitbelehnten, welche reversmäßig das ihnen angefallene Lehen an die Allodialerben des Erb⸗ lassers herauszugeben haben würden, und der Lehnsexspektanten und deren Descendenten, unter der Voraussetzung rechtzeitiger Anmeldung ihrer mitbelehnschaftlichen Rechte, von der Iit an, mit welcher sie nach dem bisherigen Lehnrecht zur Nachfolge in das betreffende Lehn beru⸗ sen worden sein würden, bis an ihr Lebensende Anspruch auf eine für einen oder mehrere zugleich Berechtigte zusammen in dem dritten Theil des Reinertrags des betreffenden Lehens, welchen dasselbe zur Zeit des nächsten, nach Publication des Gesetzes sich in dienender Hand ereignenden Successionsfalles abwirft, bestehende jährliche Rente Anspruch.

Was nach dem Vorstehenden bestimmt ist, fin⸗ det auch bezüglich der auf ein Lehen oder Allo⸗ dialgut gelegten Lehnsquanta und willkürlicher Erhebung nicht unterliegenden Lehnstamm⸗Kapi⸗ talien, deren Zinsen obschon die Kapitalien selbst Allodialqualität haben nach Lehnrecht auf die Descendenten des ursprünglichen Gläu⸗ bigers vererbt werden, in Bezug auf die Rechte dieser Letzteren an denselben gleiche vnd bezüglich analoge Anwendung.

III Endlich ist durch das fragliche Gesetz be⸗ stimmt:

a) alle bei Publication desselben ge⸗

borenen und bezüglich im mitbe⸗

lehnschaftlichen Verbande befind⸗ lich gewesenen Agnaten, Gesammt⸗ händer und Mitbelehnte, auch die Eventualbeliehenen, welche sich die ihnen nach dem Vorstehenden zu⸗ stehenden Rechte, insonderheit das

Recht auf die nächste Lehnfolge oder

auf die vorerwähnte Abfindungs⸗

haben solche vor

dem ersten Mai 1852 bei dem unterzeichneten Herzog⸗ lichen Landes⸗Justiz⸗Kollegium

anzumelden; Versäumniß dieser Frist hat ohne Weiteres, namentlich ohne vorgängige Provocation und Kon⸗ tumazirung den Verlust der anzu⸗ meldenden Rechte zur unbedingten Folge und eine Restitution dagegen findet nicht statt;

eine Ausnahme von der Verpflich⸗ tung zu dieser Anmeldung ist nur hinsichtlich der Descendenten des bei Publication des Gesetzes im Besitze des Lehns befindlich gewe⸗ senen Vasallen gen Lehnstamm⸗ oder Lehnsquan⸗

tums⸗Gläubigers gemacht. s Im Interesse der bei vorstehenden Bestim⸗ mungen Betheiligten wird auf solche, so wie auf die sonstigen einschlagenden Vorschriften des

Eingangs gedachten Gesetzes noch besonders hier⸗ 6

durch aufmerksam gemacht. 8

Herzoglich sächs. Landes⸗Justiz⸗Kollegium das.

D. 4 S ch en ck. ziul 148

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei,

Berlin, den 23. September 1851.

resp. des damali⸗ 1

zbout N. N. W., distant 22 miles).

Abonnement beträgt. 8 3 Uthlr. für ¼ Jahr 88 II D in allen Theilen der Monarchie ohne 82 Preis⸗Erhöhung. 8 Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) 1 in gertin 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 FZI in der ganzen Monarchie: 1 Kthlr. 17 ½ Sgr

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Prei

11 Alle pPost-Anstaltten des In- und Auslandes nehmen Bestellung auf den Königl. Preuß. Staats- Anzeiger an, für Berlin die Expediti onen: Gehren⸗-⸗Straße Kr. 57. un Schadows-Straße RNr. 4

Berlin, Donnerstag den 25. September

C;s wird ergebenst gebeten, die Abonnements⸗Bestellungen au

f den Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger für

das mit dem 1. Oktober d. J. beginnende Quartal gefälligst rechtzeitig so bewirken zu wollen, daß die regelmäßige Zusendung keine Unterbrechung erleide und die Stärke der Auflage gleich danach bestimmt werden könne.

Der Pränumerations⸗Preis des Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers ohne Beiblatt (Preußische [Adler⸗] Zeitung) beträgt für Berlin und die ganze Preußische Monarchie vierteljährlich 20 Sgr. mit jenem

Beiblatte 1 Rthlr. Sgr. für Berlin, außerhalb in allen Theilen der Monarchie 1 Rthlr. 12 Sgr. 8 Bestellungen für Berlin nehmen die Expeditionen: Behren⸗Straße Nr. 57. und Schadows⸗Straße Nr. 4., außer halb

jedoch nur die Post⸗Aemter entgegen.

Vollständige Exemplare des Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers können, soweit der Vorrath reicht, für den Abonnements⸗Preis von 20 Sgr. nachgeliefert werden. 1

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Kaiserlich österreichischen Wirklichen Geheimen Rath und Unter⸗Staats⸗Secretair im Ministerium des Aeußern, Freiherrn von Werner, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse; dem Ge⸗ heimen Bergrath Karl Heinrich Eckardt hierselbst, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Kanzleirath und Geheimen Registrator Martino hierselbst, den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse; so wie dem evangelischen Lehrer und Kantor Jung zu Charlottenbrunn im Regierungs⸗ Bezirk Breslau, das

Ehrenzeichen zu verleihen.

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ium für Handel, Gewerbe und öffentliche 1 Bekakmaimachung,... .“ Eine von dem Secretair der ostindischen Compagnie in London

8

neuerdings mitgetheilte Bekanntmachung des Gouvernements von

Bengalen, betreffend die Errichtung einer neuen Lootsen⸗Station

in Bengalen, wird in nachfolgender Uebersetzung hierdurch zur

Kenntniß des Publikums gebracht.

Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Im Auftrage: Neii b

(Uebersetzung.) Nachricht für Wu Lootsen⸗Station während des S.⸗W.⸗Monsoons. Unterscheidung der Leuchtfeuer. 6

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß von und nach dem 15. März 1852 die Lootsen⸗Station während des Süd⸗West⸗ Monsoons nach dem in den nachfolgenden Segel⸗Directionen des Master Attendant's dieses Hafens beschriebenen Orte verlegt werden wird, und daß von und nach dem bezeichneten Tage das Leuchtschiff im östlichen Fahrwasser (the Eastern Chan- nel Light Vessel) ein glänzendes rothes Feuer (bright red) an⸗ statt des bisherigen einfachen (plain) zeigen wird, um es von dem Gaspar Channel Leuchtfeuer zu unterscheiden, welches von ihm gegen N. N. W., in 22 miles Entfernung, liegt (which bears from it

m Auftrage des Marine⸗Inspektors

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m, den 6. Mat 1851.

8

V

Segel⸗Directionen für Schiffe, welche Lootsen rend des Süd⸗West⸗Monsoons von der neuen Station auf der Nord⸗Ost⸗Seite von Pilot's Ridge suchen.

False Point Leuchtthurm ist auf 20° 19 ½˙ N. Breite und 862 47 O. Länge, und eine Boje liegt auf 21 Faden auf Pilot’'s Ridge, in 20˙ 49 ½˙ N. Breite und 870 42“ O. Länge. Die Boje hat daher von False Point Leuchtthurm die Lage von N. 59° 490 O. recht weisend (true), 59 ½ miles Entfernung.

Demnach muß ein Schiff, nachdem es den Leuchtthurm zu False Point passirt hat (wobei es wohl thut, in nicht geringere Tiefe als 10 Faden hoch zu halten), ihn in die Richtung von un⸗ gefähr W. S. W., 10 oder 15 miles Entfernung bringen, wo es sich in 11 oder 12 Faden befinden wird, dann Ost⸗nord⸗ostwärts steuern, wo die Tiefe allmaͤlig bis zu 23 Faden auf dem östlichen Rande von Pilot's Ridge zunehmen wird. Darauf muß es seinen Cours so einrichten, daß es zwischen dem Ridge und 27 Faden bleibt, wo es bei Aufmerksamkeit auf das Senkblei und die Beschaffenheit des Grundes den Coars und die vom Leucht⸗ thurm gesegelte Entfernung fast unmöglich ist, die Lootsen⸗Schiffe zu verfehlen, deren Kreuzerstrich unmittelbar N. O. von dem Leucht⸗ schiffe ist, welches während des Süd⸗West⸗Monsoons ganz in der Nähe der Boje auf dem Ridge liegt.

Der Grund seewärts von Pilot's Ridge besteht im Allgemei⸗ nen aus einem grünlichen oder olivenfarbigen Schlamtme mit einer gelegentlichen Beimischung von wenigen Stücken gebrochener Muscheln; während der Grund auf dem Ridge aus muscheligem Sande oder kleinem Kies von röthlicher oder rostbrauner Farbe besteht.

Schiffe, welche sich der Station nähern, werden ernstlich ge⸗ warnt, Sorge zu tragen, daß sie bei der Communication sowohl mit dem Leucht⸗ als mit dem versorgenden Lootsen „Schiffe einen Zu⸗ sammenstoß vermeiden; wenn sie sich ersterem bei Nacht nähern, wird es ihnen streng anempfohlen, bis zu Tageslicht in gehöriger Entfernung beizulegen, wodurch sie die Wahrscheinlichkeit vermeiden werden, dem versorgenden Lootsen⸗Schiffe in der Dunkelheit der Nacht vorbeizusegeln.

Das Eastern Channel Leuchtschiff liegt in 21° 04“ nördlicher Breite und 88° 14“ östlicher Länge und hat daher von der Boje auf Pilot's Ridge eine Lage von N. 63⁰° 26° O. rechtweisend, 32 ½ Miles Entfernung.

Das Eastern Channel Leuchtschiff brennt ein Blaufeuer stündlich während der Nacht, um 7 p. m. anfangend, und ein Ma- roon (oder Fackel) in den zwischen liegenden halben Stunden. Sein festes Feuer wird von dem oben bezeichneten Tage an von glänzend rother Farbe sein. .

Das Pilot's Ridge Leuchtschiff zeigt ein einfaches festes Feuer und brennt ein Blaufeuer stündlich und ein Maroon in den zwi⸗ schenliegenden halben Stunden; auch feuert es eine Kanone ab, sobald es ein Schiff gewahr wird.

Während des Nord⸗Ost⸗Monsoons bleibt der Strich