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Endie Fürenh — vpollständig frankirte Korrespondenz, tritt den vorstehenden Porto⸗
zen, wo Schiffe nach Lootsen auszusehen haben, wie bisher, in dem Fastern Channel. 111
8 (gez.) H. L. Thomas. L1.6. 1 Master Attendant. ftrage des Direktoren⸗Hofes der ostindi⸗
Master Attendant’'s Office, 25. März 1851. 86
(G(ge;) James C. Melvil!, Ostindisches Haus. London, 23. Juli 1851. 1“
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Den Provinzial⸗Gewerbeschulen zu Köln, Hagen, Halberstadt, Liegnitz, Stralsund und Trier ist auf Grund der vorschriftsmäßig abgehaltenen Revision und versuchsweisen Prüfung die Befugniß zur Abhaltung von Entlassungs⸗Prüfungen nach dem Reglement
vom 6. Juni v. J. verliehen worden.
Die Gewerbeschule in Aachen hat diese Befugniß bereits im
voorigen Jahre erworben. “ Tqgggumung Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und 8 ““ Kronstadt (St. Petersburg). Die Abfertigung der Post⸗Dampfschiffe erfolgt: uaus Stettin jeden Sonnabend Mittags, nach Ankunft des ersten Eisenbahnzuges von Berlin, 8 aus Kronstadt jeden Sonnabend Abendos. Der „Preußische Adler“ geht ab: 8“ aus Stettin den 17. und 31. Mai, den 14. und 28. IGuui, den 12. und 26. Juli, den 9. und 23. Au⸗ gust, den 6. und 20. September, den 4. und 18. 16 aus Kronstadt den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, den 5. und 19. Juli, den 2., 16. und 30. August, den 13. und 27. September, den 11. und 25. Ok⸗ Der „Wravimievagegumumumun —*— aus Stettin: den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, den öbö. und 19. Juli, den 2., 16. und 30. August, den 13. und 27. September, den 11. und 25. Oktober, Kronstadt: den 17. und 31. Mai, den 14. und 28. Juni, den 12. und 26. Juli, den 9. und 2. August, den 6. und 20. September, den 4 und 18. vrrn Oktober. FPassagegeld: I. Platz 62 Rthlr., II. Platz 40 Rthlr., III. Platz 23 ½ Rthlr. In diesen Beträgen sind die Kosten fuͤr die Bekösti⸗ gung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen. Kinder unter 12 ZJahren zahlen die Hälfte. Ein Wagen mit 4 Rädern 50 Rthlr., mit 2 Rädern 25 Rthlr., ein Pferd 50 Rthlr., ein Hund 52½ Rthlr. preußisch Courant. Güter und Kontanten werden gegen billige Fracht befördert. 1114X“ 8 8 Berlin, den 27. Mai 1ö1ö1öp.““ “ General⸗Post⸗Amt. ʒSchmückert.
925t Inu.
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Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 29. Junt
v. J. und 27. April d. J. wird hierdurch zur Kenntniß des Publi⸗ kums gebracht, daß das Kurfürstenthum und das Großherzogthum Hessen vom 4sten k. M. ab dem deutsch⸗österreichischen Postvereine beitreten. Vom gedachten Tage ab treten daher die Bestimmungen des Postvereins⸗Vertrages auf den gesammten Postverkehr zwischen Preußen und den genannten Ländern in Wirksamkeit. Hiernach wird die Korrespondenz zwischen diesen Ländern und Preußen nur mit dem gemeinschaftlichen Vereinsporto belegt. Dasselbe beträgt, wenn die Korrespondenz bei der Aufgabe frankirt wird, vom Ab⸗
gangs⸗ bis zum Bestimmungsort für den einfachen Briie
1 bei einer Entfernung bis 10 Meilen 1 Sgr. 88
Für die unfrankirte Korrespondenz, so wie auch für die nicht
sätzen, ohne Rücks sodi —
sätzen, ohne Rücksicht auf die Entfernung, ein; 1 Sgr. für den ic üs Brief hinzn. fe g, ein Zuschlag von 1 Sgr.
as Porto, so wie der letztgedachte Port
72 H19 0 3 — folgender ““ geesrei⸗ 1uou“ hlüber 1 bis 2 » 1' u. s. w. für jedes fernere
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Für gedruckte Sachen unter Kreuzband, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nichts Geschrie⸗ benes enthalten dürfen und gleich bei der Aufgabe frankirt werden ist ohne Unterschied der Entfernung der gleichmäßige Satz von 4 Silberpf. pro Loth excl. zu entrichten. Dieser Satz wird in Preußen in der Art abgerundet, daß
Nfr 4 Slbps. Spgr. 8 988 „
1 2 3 27 )
1 u.
berechnet wird. 8
Waarenproben und Muster, welche den Briefen auf haltbare Weise
und erkennbar angehängt werden, zahlen für je 2 Loth Zollgewich exkl. einfaches Briefporto. Der Brief 1.8 e 9 wicht von 1 Loth nicht erreichen.
Für rekommandirte Briefe, welche bei der Aufgabe frankirt werden müssen, ist außer dem gewöhnlichen Briefporto nach Maß⸗ gabe der Entfernung und des Gewichtes eine Recommandations⸗ Gebühr von 2 Sgr. voraus zu bezahlen.
Bei den Fahrpost⸗Sendungen regulirt sich das Porto nach dem Gewichte der Werths⸗Angabe und den Entfernungen bis zu und von den Gebietsgränzen. b 8
Die Berechnung desselben erfolgt ebenfalls nach den Bestim⸗ mungen des Vereins⸗Vertrages.
Vom 1. Oktober c. ab können auch für die Korrespondenz
nach den beiden Hessen Post⸗Freimarken und gestempelte Couverts
in Anwendung gebracht werden. 1ae Mers es. Berlin, den 23. September 1851.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 3ten Klasse 104ter Königlicher Klassen⸗Lotterie fiel 1 Gewinn von 3000 Rthlr. auf Nr. 50,498; 2 Gewinne zu 1000 Rthlr. fielen auf Nr. 13,589. und 47,723.; 2 Gewinne zu 300 Rthlr. auf Nr. 46,209. und 55,390.; 3 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 10,074. 60,880. und 72,493. und 8 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 7875. 12,932. 18,278. 34,401. 45,145. 46,284. 66,757. und 78,235.
Berlin, den 24. September 1851. ee Köbnigliche General⸗Lotterie⸗Direction.
Abgereist: Se. Excellenz der General der Kavallerie, Ge⸗ neral⸗Adjulant Sr. Majestät des Königs und Gesandter in außer⸗ ordentlicher Mission am Königlich hannoverschen Hofe, Graf von Nostitz, nach Schlesien.
Durchgereist: Se. Durchlaucht der Fürst zu Sayn⸗ Wittgenstein⸗Berleburg, von Dresden kommend, nach Liegnitz.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, General⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs und kommandirende General des 7ten Armee⸗Corps, Graf von der Gröben, von Potsdam kommend, nach der Provinz Preußen.
Berlin, 24. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen Ober⸗Hof⸗Buchdrucker Decker in Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Hannover ihm verliehenen Guelphen⸗Ordens vierter Klasse; so wie dem Musketier Karl Appelt des 38sten Infanterie⸗ Regiments (6ten Reserve⸗Regiments), zur Anlegung der ihm ver⸗ liehenen päpstlichen Gedächtniß⸗Medaille fur die Feldzüge von 1848 bis 1849 in Italien zu ertheilen.
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Van hleng.
Nachdem die zur diesmaligen Wahrnehmung der Provinzial⸗ Vertretung einberufene provinzialständische Versammlung der Kur⸗ und Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz ihre Geschäfte beendet hat, ist dieselbe von dem unterzeichneten Kö⸗ niglichen Kommissarius heute geschlossen worden. —
Berlin, den 24. September 1851.
Der Ober⸗Präsident der Provinz Brandenburg, Staats⸗
(gez.) Flottwell. 8
11“ 217 eens 1a. SgSpoohenzollernsche Lande. Allerhöchste Verordnung vom 30. Dezember 1850 — betreffend die anderweite Einrichtung der Gendarme⸗
vie in den hohenzollernschen Landen.
1) Das durch die landesherrlichen Verorduungen vom 28. August
3 1840 und 6. November 1835 in den ehemaligen Fürstenthü⸗ mern Hohenzollern⸗Hechingen und Hohenzollern⸗Sigmaringen eingeführte Institut der Gendarmerie wird hierdurch aufge⸗ hoben und dagegen das in den übrigen Theilen der Monar⸗ chie bestehende Institnt der Landgendarmerie auf jene Landes⸗ theile übertragen. 8 “
E“
2) Alle gesetzlichen Befugnisse und Obliegenheiten der ehemali⸗ i n hohenzollernschen Gendarmen, welche nicht blos die innere DOrganisation der Gendarmerie und das Verhältniß der Gen⸗ darmen ihren Vorgesetzten gegenüber betreffen, bleiben, so lange varüber nicht abändernde Bestimmungen erfolgen, nach den in den genannten Fürstenthümern bestehenden Gesetzen uund Verordnungen auch ferner in Kraft und gehen auf die deaselbst zu stationirenden Gendarmen über. Sie haben diese Verordnung auszuführen und durch die Gesetz⸗
Sammlung zur öffentlichen Kruntniß zu bringen.
Z1““
Charlottenburg, den 30. Dezember 1850. (gez.) Friedrich Wilh
(gegengez.) von Manteuffel. von Stockhe An die Minister des Innern und des Kriegs. “ (Folgt die Allerhöchste Verordnung über die ander⸗ weitige Organisation der Gendarmerie vom 30. De⸗ zember 1820, nebst der Dienst⸗Instruction für die (Gendarmerie vom 30. Dezember 1820.)
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mn 1 —— I
emam un 8 3zu’g aus den Dienst⸗Instructionen der Gendarmerie vom 28. August 1840 für das ehemalige Fürstenthum Hohen⸗ zollern⸗Hechingen und vom 6. November 1835 für das ehemalige Fürstenthum Hohenzollern⸗Sigmaringen. Von den Verrichtungen der Gendarmerie. 1 Allgemeiner Zweck. §. 1. Die Gendarmerie ist bestimmt, unter der Leitung der ordent⸗ lichen Polizeibehörden über die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Oidnung im Innern des Fürstenthums und über Beobachtung der desfalls bestehenden Gesetze und Verordnungen zu wachen, die Aufträge, die ihr bezüglich auf ihren Dienst gegeben werden, zu vollziehen, Gefah⸗ ren, welche dem Einzelnen oder dem Ganzen, den Personen oder dem Ei⸗ genthum drohen, abzuwenden, Verbrechen und Vergehen aller Art zu ver⸗ hüten oder anzuzeigen, die Schuldhaften oder Verdächtigen zu verfolgen, zu ergreifen und vor die Behörde zu führen. (§. 4 der Sigmaringer und Hechinger Instruction.) b 8 ¹ꝓDOrdentliche Dienstverrichtungen. “ §. 2. Die Gendarmen sind verpflichtet, den ihnen angewiesenen Bezirk so oft und so weit, als ihre Thätigkeit nicht durch besondere Aufträge in Anspruch genommen wird, sowohl bei Tag als bei Nacht zu durchstreifen, die Haupt⸗ und Nebenstraßen, Gehölze und Waldungen zu begehen, vor⸗ züglich aber abgelegene Höfe, einzeln stehende Herbergen, Mühlen und Schluchten, wo gefährliches Gesiadel sich gewöhnlich aufhält, zu durch⸗ suchen. (§. 3 d. S. u. §. 18 d. H. J.) 1 §. 3. Die Streifen müssen planmäßig bestehen, damit alle Theile des Bezirks gleichmäßig besucht werden. Wenn nicht besondere Hindernisse ein⸗ treten, soll der Bezirk jedes Gendarmen wenigstens alle 3 bs 4 Tage von ihm ganz durchstreift werden. §. 5 d. S. u. 20 bW §. 4. Während der Streifen haben die Gendarmen: — Alles zu beobachten, was die öffentliche und Privatsicherheit betrifft, die nöthigen Erkundigungen hierüber bei den Ortsvorstehern und sonstigen Einwohnern einzuziehen, auf verdächtige Personen ein wachsames Auge zu haben und über ihre Verhältnisse, ihre Beschäftigungen und Verbin⸗ dungen genaue Kenntniß sich zu verschaffen. (§. 6 d. S. u. §. 21
d. H. S.) „ ₰ „ 7 „ 7„ „ §. 5. An den Landesgränzen sind die Eintrittspunkte möglichst genau
zu beobachten, damit sich kein gefährliches Gesindel einschleiche. (§. 10.)
(5. 7 b. S. u. §. 21 d. H. 18“ Streif⸗Patrouillen sind ferner anzuweisen: “ die Polizei auf den Landstraßen zu erhalten, damit der freie Verkehr nirgends gehemmt und Niemand durch unvorsichtiges Reiten oder Fahren oder durch sonstige Nachlässigkeiten der Kutscher und Fuhrleute beschädigt werde. (§. 8 d. S. u. §. 21 d. H. “ §. 7. Dieselben haben auf öffentliche Anlagen, Chausseen, Brücken, Stege und andere Communicatiosmittel, auf die Obstbäume an den Chausseen, Sicherheitsschranken u. dgl. aufmerksam zu sein, jeden Mangel oder muthwillige Verletzung solcher Gegenstände sogleich zur Anzeige. zu bringen und die Thäter zu erforschen. (§. 9 d. 8. 8 §. 8. Die Gendarmen sind verpflichtet, Tumulte auf den Straßen und andere Erzesse zu verhindern, 8 Schlaghändeln dazwischen zu treten und die Unruhestifter nach Beschaffen⸗ heit der Umstände entweder anzuzeigen oder festzuhalten. (§. 10 d. S. u. ,TIS 4 1 §. 9. Es liegt ihnen ob, drohenden Unglücksfällen zu begegnen, wüthende unde oder andere gefährliche Thiere auf der Stelle zu tödten, oder, inso⸗ ern ihnen dies mißlingen sollte, die nächste Ortsobrigkeit und Jeden, der
ihnen begegnet, davon in Kenntniß zu setzen; zu Rettung verunglückter
Personen auf Straßen oder im Wasser schnelle Vorkehrung zu treffen, zu Sicherung des Leichnams Anstalt zu machen und die nächsten Ortsvor⸗
teher unverzüglich davon zu benachrichtigen; gemüthskranke oder betrunkene Leute auf den Straßen außer Stand zu setzen, zu schaden; gebrechlichen
—
und hülflosen Personen, die sie auf der Straße treffen, beisenehen gnb nach Umständen für ihr Fortkommen zu sorgen u. st w. 1“
§. 10. Die Gendarmen sind beauftragt, auf die Entdeckung und Ver⸗
olgung von Verbrechern und anderen verdaͤchtigen Personen sorgfältige Auf⸗
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merksamkeit zu verwenden. In dieser Gemäßheit werden alle hiernach be⸗ zeichneien Personen ohne Rücksicht von ihnen festgehalten und vor die ngehe afedes .e geführt: 3
1) Wirkliche Verbrecher, die sie auf der That betreten, sie mö bekannt sein oder nicht. h 81 s genneh hams
2) Alle von ihnen auf der That angetroffenen Uebertreter von Polizei⸗
gesetzen, Beschädiger fremden Eigenthums, namentlich Feld⸗, Holz⸗
üund Wilddiebe. Die ihr Bekannten darf die Gendarmerie nur dann
vwerhaften, wenn sie der Ermahnung ungeachtet von der gesetzwidrigen
Handlung nicht ablassen; geschieht dieses, so sind sie lediglich zur Anzeige zu bringen.
3) Alle Personen, welche von einer inländischen oder ausländischen zu⸗ ständigen Behörde mit Steckbriefen verfolgt werden.
4) Personen, welche durch dringende Anzeige, unter Anderem durch Tra⸗ gung blutiger Waffen unmittelbar nach einem verübten Mord und nahe an dem Ort der That, oder durch den Besitz von entwendeten oder geraubten Sachen bei sonstiger Vermögenslosigkeit, eines be⸗ gangenen Verbrechens oder der Theilnahme daran verdächtig sind. Soldaten, gegen welche gegründeter Verdacht der Desertion vorhan⸗ den ist. 3 Bettler und arbeitsscheue Personen, welche im Lande herumziehen, ohne sich über den Besitz hinlänglicher, erlaubter, der Sittlichkeit nicht entgegenlaufender Unterhaltungsmittel ausweisen zu können. 8 Würkliche Landstreicher, welche ohne bestimmten und bleibenden Wohnsitz und ohne erlaubte Beschäftigung und Unterhaltungsmittel umher- ziehen, namentlich Marktschreier, Gaukler, herumziehende Arznei⸗ trämer, Lotterie⸗ und andere Kollektanten, nicht konzessionirte Musi⸗ kanten, Kameel⸗ und Bärenführer, Trödeljuden, herrenlose Dienst⸗ boten und Jäger, wenn sie nicht neben den Urkunden, worin ihre Absicht, einen Dienst zu suchen, bescheinigt ist, mit einem gültigen, nicht veralteten Passe versehen sind.
Reisende Handwerksbursche, welche die Pässe oder Wanderbücher, womit sie versehen sein sollen, nicht in gültiger Form besitzen. 8 Andere Reisende in den Orten, wo sie Pässe vorzuzeigen haben und solche in güttiger Form nicht vorzuzeigen vermögen. Alle, welche durch Anordnung der zuständigen Behörde einen ge⸗ wissen Bezirk nicht verlassen dürfen, insofern sie ohne Ausweis über erhaltene Erlaubniß außer desselben betreten werden. Solche, die sich den Gendarmen selbst in Ausübung ihres Dienstes widersetzen. 1 Alle, deren Festnehmung von einer inländischen zuständigen Behörde aufgetragen wird. (K. 12 d. S. u. §. 21 d. Hꝙ .) §. 11. In Beziehung auf Reisende wird den Gendarmen besondere Vorsicht empfohlen, damit Niemand unnöthigerweise belästigt oder aufge⸗ halten, diejenigen aber, an veren Festhaltung der Justiz oder Polizei gele⸗ gen ist, entdeckt, angehalten und der Behörde übergeben werden. 8 Unverdächtigen Reisenden aus dem Inlande oder bekannten unverdäch tigen Personen aus dem benachbarten Auslande darf kein Hinderniß in den Weg gelegt werden. Wenn aber der Reisende verdächtig erscheint, so ist er mit Bescheidenheit nach Name, Stand und Wohnort, dem Zweck der Reise und seinem Passe zu fragen. Sind seine Antworten ungenügend, ausweichend, oder widersprechend, hat er keinen Paß, oder ist letzterer nicht in Richtigkelt, so, daß entweder seine Dauer schon abgelaufen ist, die Per⸗ sonalbeschreibung nicht übereinstimmt, die etwa vorgeschriebene Marschroute nicht eingehalten worden ist, oder der Paß sichtbare Spuren der Fälschung an sich trägt, so ist der Reisende zu veranlassen, dem Gendarmen vor die Polizeibehörde zu folgen. (§. 13 d. S. u. §. 22 d. H. SZ.) §. 12. Die Gestaltsbezeichnung (Signalement) flüchtiger Verbrecher haben sich die Gendarmen möglichst genau zu bemerken, zu dem Ende von den Ortsbehörden die ihnen zukommenden Steckbriefe, öffentliche Blätte u. s. w. sich mittheilen zu lassen und hiervon auf ihren Streifen sachdien⸗ lichen Gebrauch zu machen. (§. 14 d. S. u. §. 23 d. H. J.) §. 13. Den wegen eines Verbrechens (§§. 10, 1, 2, 3, u. 4) ergriffe⸗ nen Personen werden auf der Stelle alle Instrumente, die zur Wehr, so wie alle Effekten, die zur Flucht förderlich und für den Gang der Unter suchung von Wichtigkeit sein könnten, z. B. Waffen, Baarschaften, Schrif⸗- ten, Schlüssel, Hacken und dergleichen, gleichwie alle nur im mindesten verdächtig scheinende Habschaften vorläufig abgenommen und, wenn es die Umstände gestatten, sogleich verzeichnet und am Ablieferungsorte im Bei sein des Ergriffenen an die Behörde abgegeben. (§. 15 d. S. u. §. d. H. Z. . 8. Die Einlieferung des Arretirten geschieht in der Regel zu Fuß. Weenn aber sehr gefährliche Verbrecher, die mit Sicherheit nicht fort gebracht werden können, oder schwache kränkliche Leute oder Personen, deren Aeußeres auf Bildung schließen läßt, ergriffen werden, so sollen die Gen- darmen die nächste Ortsobrigkeit je nach Umständen entweder um Beglei⸗
tungsmannschaft oder um einen Wagen requiriren, wobei nach Beschaffen
bei entstandenen oder zu besorgenden heit des Standes auch auf die Art des Wagens Rücksicht zu nehmen ist.
5 46 b. 5Z.
6 §. 15. Jede aufgegriffene Person ist vor den nächsten Ortsvorsteher oder nach Umständen vor das Bezirksamt zu führen, welchem allein zu be⸗ stimmen zukommt, ob und in welches Gefängniß der Ergriffene gebracht
werden soll. (§. 17 d. S. u. §. 26 d. H. J.)
V §. 46. In den Orten, durch welche die Streisen kommen, dürfen sie
sich nur so lange aufhalten, als ihre Anwesenheit nothwendig ist, um sich
beim Ortsvorsteher zu melden, die geeigneten Erkundigungen einzuziehen, ihre Anwesenheit beurkunden zu lassen und die ihnen etwa ertheilten Auf⸗
träge zu vollziehen. (§. 18 d. S. u. §. 27 d. H. J.). 9
§. 17. Wenn sich Gendarmen begegnen, so haben sie sich gegenseitig alle Notizen mitzutheilen, die für den Dienst von Interesse sird. Zum
Behuf solcher Mittheilungen ist die Einrichtung zu treffen, daß die „819
Patrouillen benachbarter Bezirke von Zeit zu Zeit zusammentreffen. (§ 12
d. S. u. §. 28. d. H. J.) 1
§. 48. Bei allen Verbrechen, welche Spuren zurücklassen, z⸗ e FShcJ111A1A1AXA4“
B. bei