1“ 41111141414X“*“*“ Hx. sch 8 Diebstahl mit Einbruch, haben die Gendarmen dur eigenen Augenschein een jener Spuren zu verschaffen und in ihren Aufnahmen da⸗ pon vollständige Erwähnung zu thun. Sie haben zu sorgen, daß diese Spuren unvertilgt und unverändert bleiben, bis die eintreffende amtliche
ommission diesfalls verfügt haben wird. (§. 20 d. S. u. §. 29 d. H. J.)
§. 19. Alle sich vorfindenden Werkzeuge, welche zur Begehung des Berbrechens könnten gedient haben, so wie alle Gegenstände, welche von dem Thäter können zurückgelassen worden sein, haben die Gendarmen in Verwahrung nehmen zu lassen und nach Gestalt der Sache mit der Mel⸗ dung vom Vorgange der Behörde mit einzuliefern. Es ist darauf gleich⸗ falls Bedacht zu nehmen, daß der Zustand und die Beschaffenheit dieser
Werkzeuge und Gegenstände keine Veränderung erleide. (§. 21 d. S. u.
30. d. H. J. 1 §. 20. .brsnahme der Anzeigen über ein Verbrechen haben die Gendarmen zugleich auch durch Erkundigung bei dem 1— Angehörigen und Nachbarn nachzuforschen⸗ wer etwa 8 hat verdäch 8 sein könnte, und aus welchen Gründen. Die sich ergebenden See zur Festhaltung des Verdächtigen ohne Aufschub, jedoch mit gehöriger Vor⸗ sicht, zu verfolgen, wobei die Gendarmen von den Ortsvorgesetzten 8* Kräften werden unterstüßt werden. Letztere sind verpflichtet, wenn die Gen⸗ darmen durch unverschiebliche Versolgung jener Spuren an der vollständigen Aufnahme der Anzeige des Verbrechens verhindert sind, dieses Geschäft allein und ohne Verzug zu besorgen, was die Gendarmen jedesmal zeitig zu er⸗ innern haben. (§. 22 d. S. u. §. 31 d. H. 9.) . §. 21. Bei einem Straßenraube oder bei Diebstählen haben sich die Gendarmen zu bemühen, daß ihnen so schleunig als möglich ein vollstän⸗ diges Verzeichniß der geraubten oder gestohlenen Sachen behändigt werde, um dieses bei ihren weiteren Nachforschungen zu gebrauchen und gegen die Besitzer solch S das Erforderliche einleiten zu können. (§. 23 d. S. u. §. 32 d. H. J. b 88 22. Bei Leichen, welche von ihnen gefunden werden, besonders bei solchen, welche Spuren verübter Gewalt an sich tragen, haben die Gen⸗ darmen sorgfältig in der Umgebung des Platzes nachzusuchen, ob sich nicht irgend ein Gegenstand vorfindet, welcher Stoff zur weiteren Untersuchung, namentlich zur Ausmittelung des Thäters, an die Hand giebt. (§. 24 d. S. u. §. 33 d. H. J.) 1 §. 23. Bei lebensgefährlich Verwundeten haben die Gendarmen auf ähnliche Weise zu verfahren, dabei aber unverzuͤglich zu Rettung derselben das Nöthige einzuleiten und zwar gleichzeitig mit der Anzeige über das Ergebniß selbst. 8 1 Insbesondere ist sogleich der nächste Wundarzt von dem Falle in Kenntniß zu setzen. Bei Scheintodten, die von ihnen angetroffen werden, ist Letzteres gleichfalls zu beobachten. (§. 25 d. S. u. §. 34 d. H. J.) §. 24. Bei Verbrechen, welche keine Spuren zurücklassen, z. B. bei einfachen Entwendungen ohne Einbruch, haben sich die Gendarmen ledig⸗ lich darauf zu beschränken, dasjenige, was ihnen hierüber zur Kenntniß ge⸗ kommen ist, aufzunehmen und unverweilt dem betreffenden Amte anzuzei⸗ gen, welches ihnen nach Befund der Umstände weitere Aufträge ertheilen wird. (§. 26 d. S. u. §. 35 d. H. J.) 8 §. 25. In allen Fällen, wo gegen eine Person Verdacht vorliegt, ein Verbrechen begangen oder daran Theil genommen zu haben, ist zu über⸗ legen, ob eine gleich baldige Festnahme des Verdächtigen durch vorstehende Instruction gerechtfertigt erscheine, oder ob die schleunige, mit Vorsicht zu deurkundende Anzeige der Verdachtsgründe bei dem betreffenden Amte genüge. 3 Die Gendarmen haben sich daher bei eigener Verantwortlichkeit aller nicht durch gegenwärtige Dienstanweisung als erlaubt bezeichncker Arreti⸗ rungen zu enthalten. (§. 27 d. u11“
1 T r a n 8 p DH r t 28 11“ L“
1 §. 26. Die Gendarmen haben die ihnen übergebenen Gefangenen an den ihnen angewiesenen Ort zu transportiren. (§. 28 d. S. u. §. 37 d. H. J.) 8 1 ¹ §. 27. Wenn mehrere Gefangene zugleich transportirt werden, so ist die Zahl der Gendarmen nach der Zahl und Gefährlichkeit der Gefangenen zu bestimmen. Einem Gendarmen dürfen nie mehr als zwei, zwei Gen⸗ darmen aber höchstens fünf Gefangene zum gleichzeitigen Trausport über⸗ eben werden. Kleine Kinder und der Flucht nicht verdächtige Polizei⸗Uebertreter ge⸗ ringerer Gattung sind hierunter nicht verstanden. Sollte auch bei mehreren beschwerten Gefangenen ein weiterer Gendarm nicht alsbald beigezogen werden können, so sind dem Transporte andere bewaffnete Sicherheits⸗ wächter von dem Amte oder Ortsvorsteher beizugeben. (§. 29 d. S. ü. §. 38 d. H. J.)
§. 28. Es ist bei Transporten wirklicher Verbrecher oder eines Ver⸗ brechens verdächtiger Personen besonders darauf zu achten, daß sich die Transportirten nicht besprechen oder durch Zeichen und Winke sich ver⸗ ständigen können. Solche Leute sind so viel als möglich getrennt und in gehöriger Entfernung von einander zu transportiren. (§. 30 d. S. u. §. 46 d. H. J)
§. 29. Die Uebergabe an den Gendarmen zum Transport hat durch den betreffenden Beamten oder Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter zu geschehen; - auf den Zwischenstationen oder am Ablieferungsorte.
§. 31 d. S. u. §. 39 d. H. J.)
§. 30. Der Gendarm erhält von der Behörde, welche den Transport anordnet, einen offenen Transportschein, den er an dem Orte, wohin er den Gefangenen geleitet, zugleich zu übergeben hat.
Auf den Zwischenstationen wird der Transportschein nach Beisetzung der Zeit der Ankunft und des Wiederabganges, so wie des Namens des neuen Begleiters, dem Gendarmen, der den Transport fortsetzt, zugestellt.
Gleichzeitig wird der Name des Gefangenen nebst Tag und Stunde 85 1869Teb 9. 0 Ssvr des Gendarmen eingetragen. (§. 32 d.
. 6. 31. Ehe der Transport abgeht, hat sich der Gendarm zu über⸗ zeugen, daß der Gefangene nichts bei sich trage 1 was ihm zur Wehr oder Flucht förderlich sein könnte. Auch sind dem Gefangenen seine Effekten,
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Papiere, Werkzeuge u. dgl. nicht zu belassen; der Gendarm hat für die vollständige Erhaltung und richtige Ablieferung solcher Gegenstände zu sor⸗ gen (§. 33 d. S. u. §. 43 d. H. J.)
.32. Ob ein Gefangener während des Transport mit Fesseln zu belegen ist, hängt von der den Transport anordnenden Behörde ab. Im Falle eines Bedenkens von Seiten des Gendarmen hat dieser durch eine bescheidene Vorstellung die Verantwortlichkeit von sich abzuwenden und die entgegenstehende Anordnung in seinem Dienstbuche sich bemerken zu lassen.
Auch auf Zwischenstationen kann die Fesselung angeordnet werden entweder von einer Behörde oder von dem Gendarmen wegen versuchter Flucht, Widersetzlichkeit oder anderen die Gefahr steigernden Umständen.
(§. 34 d. S. u. §. 41 d. H. J.)
§. 33. In der Regel geschieht der Transport zu Fuß. Die An⸗ ordnung eines Wagentransports hängt von der absendenden Behörde ab.
Kann der zu Fuß begonnene Transport wegen Entweichungs⸗Ver⸗ suchen, Widerspenstigkeit oder Erkrankung des Gefangenen gar nicht oder
nicht mit Sicherheit fortgesetzt werden, so hat der Gendarme die nächste Ortsbehörde um einen Wagen oder Begleitmannschaft, oder um Fesselung zu requiriren. (§. 35 d. S. u. §. 42 d. H. J.)
§. 34. Der Transport geht von einer Gendarmeriestation zur anderen auf der vorgezeichneten Straße; Nebenwege dürfen nicht eingeschlagen werden. (§. 36 d. S. u. §. 44 d. H. J.) S§. 35. Der Transport ist ununterbrochen fortzusetzen und so einzu⸗ richten, daß die Ablösungsstation vor Einbruch der Dunkelheit erreicht wird. (§. 37 d. S. u. §. 45 d. H. J.) 1
§. 36. Auf dem Wege hat der Gendarme den Gefangenen vor sich hergehen zu lassen und ihn stets zu beobachten. Er darf nicht gestatten, daß sich Jemand zu dem Gefangenen geselle oder mit ihm spreche.
Bedarf der Gefangene Ruhe, so ist ihm solche unter Beobachtung der
geeigneen Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. Niemals aber darf in einem Wirthshause oder irgendwo eingekehrt werden, wenn nicht die Noth es
erfordert.
In einem solchen Falle ist der Gefangene in eine besondere Stube zu bringen und streng zu bewachen. (§. 38 d. S. u. §. 46 d. H. J.)
§. 37. Zw.i Gendarmen, welche sich auf dem Transport begegnen,
dürfen die Gefangenen in keinem Falle eigenmächtig auswechseln. Nur da,
wo dieses unter den Augen eines Ortsvorstehers und mit dessen Genehmi⸗ gung geschehen kann, ist der Wechsel gestattet, derselbe aber durch den Orts⸗
vorstrher in den Dienstbüchern der Gendarmen einzutragen. (§. 39 d. S.
§. 38 Fallen während des Transports Ereignisse vor, die in Bezug auf den Gefangenen von Erheblichkeit sind, oder macht derselbe zufällig
oder von freien Stücken dem Gendarmen Eröffnungen, die von Belang 5
sind, so hat Letzterer bei seinem Eintreffen sogleich der Amtsbehörde davon Meldung zu machen. (§. 40 d. S. u. §. 48 d. H. J.)
§. 39. Entweicht ein Gefangener, so hat der Gendarme schleunigst
die geeigneten Maßregeln zu dessen Wiedereinbringung zu ergreifen, und mißlingt diese, so hat er ohne Verzug der nächst gelegenen Amtsbehörde unter Mittheilung der Gestaltsbezeichnung Anzeige zu machen.
Auf dem Rückwege hat der Gendarme in jeder Gemeinde von der Entweichung des Gefangenen dem Ortsvorsteher Kenntniß zu geben. (§. 41
S. 40. Wenn ein Landesverwiesener über die Gränze gebracht werden soll, so hat der Gendarme ihn nicht an der Gränze zu entlassen, sondern an die nächste ausländische Polizeistelle abzugeben. (§. 42 d. S. u. §. 50
§. 41. An Sonn⸗ und Feiertagen sollen die Gendarmen, dringende
Fälle ausgenommen, mit Transporten verschont werden. (§. 43 p. S. u.
§. 42. Wenn der Gendarme keinen Rücktransport erhält, so hat er den Rückweg zum Streifen zu benutzen und mit Vermeidung des Trans⸗ portwegs Nebenwege einzuschlagen. (§. 44 d. S. u. h111“
Außergewöhnliche Verrichtungen der Gendarmerie.
§. 43. Die außergewöhnlichen Verrichtungen der Gendarmerie finden
in der Regel nur statt auf schriftliche, in das Dienstbuch kurz einzutragende Aufforderung der Behörden in Fällen, wo bewaffneter Beistand noihwen⸗
dig erscheint, und zwar: a) bei Arretirungen, welche von Justiz⸗ oder Polizeistellen verfügt werden; b) bei Haussuchungen, welche unter Leitung oder aus Auftrag obrig⸗ keitlicher Behörden geschehen; c) zur Unterstützung von Zahlungs⸗Executionen, wo Widersetzlichkeit zu besorgen ist;
d) bei größeren Streifen mit Aufgebot bürgerlicher Mannschaft; 8
e) wenn die Gefängnisse überfüllt sind oder besondere Gefährlichkeit die Bewachung eines Verbrechers nothwendig macht; †) in allen anderen Fällen, wo die obrigkeitlichen Behörden bewaffnete Beihülfe nothwendig erachten. (§. 47 d. S. u. §. 25 u. 65 d. 980 §. 44. Bei Feuersbrünsten haben sich alle im Umkreise von 3 Stun⸗ den stationirten Gendarmen, insofern sie nicht durch andere Aufträge abgehalten sind, ohne besondere Anweisung auf den Brandplatz zu begeben. Vei größerer Entfernung ist die Anweisung der Amtsbehörde zu er⸗ warten. (§K. 48 d. S. u. §. 12 d. H. J.) §. 45. Auf dem Brandplatze sollen die Gendarmen nach den Be⸗ fehlen des die Löschanstalten leitenden Beamten Hülfe leisten, besonders aber für Rettung von Personen und Sachen, so wie für Bewachung der letztern und Verhütung von Diebstählen, besorgt sein. (§. 49 d. S. u. §. 46. Gleiche Thätigkeit liegt ihnen ob bei Ueberschwemmungen, Eisgängen u. dgl. (§. 50 d. S. u. §. 13 d. H. J.) 8- §. 47. Bei Durchzügen fremder Truppen hat die Gendarmerie die Nachzügler und andere Muͤltair⸗Personen, welche sich auf der Straße oder im Quartier Exzesse erlauben, zu arretiren und der nächstgelegenen Amts⸗ behörde zu überliefern. (§. 51 d. S. u. §. 21 d. H. J.
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BVBVBVerhäͤltniß zur Ortspolizei.
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6. 48. Mit der Handhabung der inneren Polizei in geschlossenen Orten
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ind die Gendarmen unmitielbar nicht beauftragt. Dagegen sind dieselben 1 nicht nur in allen d wo die Ortspolizei⸗Behörde bewaff⸗ neten Beistand bedarf, mitzuwirken, bei großen Volkszusammenkünften, Kirchweihen u. dgl. zur Unterstützung bereit zu sein und die
der Ortsvorsteher zu befolgen, bngea -üg . K. be . es
ie Ortspolizeigesetze anzuzeigen, wenn sie ge egentlich ihrer son⸗
in gedn fivennchtungen zu ihrer Kenntniß kommen und sie sich überzeugt
haben, daß hierwegen von Seite der Ortspolizei noch keine Anzeige gemacht
worden.
Herichts⸗ und Polizeidienern haben sie auf Anrufen alsdann Hülfe zu 1e hen den in Ausübung ihres Dienstes innerhalb seiner Zuständigkeit Widerstand gedroht oder wirklich entgegengesetzt wird und hierbei Gefahr auf dem Verzuge haftet. (§. 52 d. S. u. §. 3 d. H. J.)
§. 49. Hausdurchsuchungen bei Privaten in geschlossenen Orten vor⸗ zunehmen, ist den Gendarmen ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde
nicht erlaubt, außer wenn
a) um Hülfe gerufen wird, oder t 8 ein Hhe 85 betretener Verbrecher oder ein entsprungener Ge⸗ fangener sich vor den Augen des Verfolgers in eine Privatwohnung eflüchtet hätte, oder E111“ 2 c) ; 8 Wassernoth dieses unumgänglich nöthig machen. (§. 53 F. S. u. S. 10 d. H. 30 188 §. 50. Dagegen können Wirthshäuser und andere dem Publikum offen stehende Plätze, so wie einzeln stebende Höfe, Mühlen, Herbergen und dergl., zu jeder Zeit betreten werden, um Verbrecher aufzusuchen oder grobe Störungen der öffentlichen Ruhe, Schlägereien u. s. w. zu verhindern. Es soll jedoch in solchen Fällen mit Schonung und Anstand verfah⸗ ren und jede Belästigung friedlicher Gäste möglichst vermieden werden. (§. 54 d. S. u. §§. 9 u. 11 d. H. F.) 22 I8I §. 51. Es soll den Gendarmen auch die Dienst⸗ Anweisung für die Ortspolizeidiener zugestellt werden, um sich in vorkommenden Fällen danach zu benehmen. (§. 55 d. S. u. §. 3 u. folg. d. H. J.) 1 §. 52. Den Vergehungen gegen die Finanzgesetze, Zoll⸗, Zehentver⸗ untreuungen u. s. w. von Amts wegen nachzuforschen, liegt außer dem Be⸗ rufe der Gendarmen. Wenn sie jedoch bei ihren sonstigen Dienstverrich⸗ tungen dergleichen Uebertretungen wahrnehmen, oder Kunde davon erhal⸗ ten, oder den Uebertreter selbst über der That antreffen, so sind sie ver⸗ pflichtet, Anzeige zu machen oder nach Umständen den Angeschuldigten vor die Behörde zu bringen, jedenfalls aber den betreffenden Beamten und Die⸗
nern auf 9. J.) Gebrauch der Waffen.
- §. 53. Ohne ausdrücklichen Befehl der Civilbehörd darm nur in folgenden Fällen von seinen Waffen Gebrauch ma chen. Wenn während einer Diensthandlung Gewalt oder Thätlichkeit gegen den Gendarmen verübt wird, oder um seinen Posten zu behaupten, oder um Personen oder Sachen, die ihm zum Schutz oder zur Bewahrung an⸗ vertraut sind, zu sichern, namentlich also auch, um den von dritten Perso⸗ nen gemachten Versuch, einen ihm übergebenen Gefangenen zu befreien, abzuwehren. Es muß aber in diesem Falle der thätliche Widerstand, der ihm bei Ausübung seines Dienstes entgegengesetzt wird, von der Art sein, daß er nur mit Waffengewalt und namentlich nicht mit Hülfe anderer Per⸗ sonen beseitigt werden kann. (§. 57 d. S. u⸗ §. 57 d. H. J.) §. 54. Ein solcher Widerstand, welcher in Ermangelung anderer Hülfsmittel zur Anwendung von Waffengewalt berechtigt, ist namentlich vor⸗ handen, wenn eine oder mehrere Personen, welche der Gendarm kraft seiner Instruction oder eines besonderen obrigkeitlichen Befehls festzunehmen ver⸗ pflichtet ist, mit Feuergewehren bewaffnet sind, oder wenn eine aus drei oder mehreren bestehende Rotte solcher festzunehmenden Personen, zwar nicht mit Schießgewehren, aber doch mit anderen zum Angriff tauglichen Werk⸗ zeugen versehen ist und die Personen dem Zuruf des Gendarmen, das Ge⸗ wehr niederzulegen, keine Folge leisten, auch nicht die Flucht ergreifen, son⸗ dern mit dem Gewehr sich gegen ihn stellen oder mit sonstigen An⸗ griffswerkzeugen auf ihn losgehen. (§. 58 d. Sö d. F. 81 H. J.) §. 65. In äallen vorbemerkten Fällen hat der Gendarm, sofern es nur immer möglich ist, dem Waffengebrauch eine letzte Warnung durch die Worte „Halt oder ich schieße“ vorangehen zu lassen. (§. 59 d. S. u. §. 56. Der Gebrauch der Waffen ist noch ferner verstattet, wenn ein dem Gendarmen zum Transport übergebener Arrestat oder eine auf Befehl der Behörde von ihm arretirte oder eine andere von ihm in Gemäßheit der Instruction festgehaltene Person die Flucht ergriffen hat und durch den ihr wenigstens einmal nachgesendeten Ruf: „Halt oder ich schieße“, nicht zum Stehen gebracht wird. (§. 60 d. S. u. §. 57 d. H. J.) §. 57. Um in den Fällen der §§. 53, 54 und 55 die Waffen ge⸗ brauchen zu dürfen, ist ferner Folgendes erforderlich:
a) der zu bewachende oder zu transportirende Arrestat muß dem Gen⸗ darmen zu diesem Zwecke von der Behörde bereits übergeben und im Falle des Transports muß dieser angetreten sein; als von dem Gendarmen arretirt oder festgehalten darf eine Person erst dann betrachtet werden, wenn ihr der Arrestbefehl over der Auf⸗ ruf, zur Obrigkeit zu folgen, nicht nur angekündigt, sondern wenn sie dem Gendarmen auch wilklich gefolgt ist; 8 jeder solchen Person muß entweder bei der Uebernahme derselben zur Bewachung oder zum Transport oder bei ihrer Festnehmung von dem Gendarmen ausdrücklich eröffnet worden sein, daß er im Falle eines Versuchs, zu entfliehen, zum Gebrauch seiner Waffen gegen sie be⸗ rechtigt sei. Fehlt eine dieser Bedingungen, oder kann der Gendarm des Entspringenden auf andere Weise, namentlich mit Hülfe dritter,
Daue der Nähe herbeigerufener. Personen wieder habhaft werden, so
sst er zum Gebrauch seiner Waffen nicht befugt. (§. 61 d. S. u.
g 6 59 b. H. .) “
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zerlangen Beistand zu leisten. (§. 56 d. S. u. 15 d.
* Mir be isgeri irks Marienburg.
§. 58. Wenn ein von dem Gendarmen auf der That betretener schwe⸗ rer Verbrecher, nämlich ein Mörder, Todtschläger, Räuber, Brandstifter oder ein mit Waffen versehener Dieb, beim Näherkommen des Gendarmen entflieht, ehe ihn dieser in dem oben angegebenen Sinne festhalten konnte, so darf der Gendarm sich gegen denselben der Waffen, jedoch nur unter folgenden näheren Bedingungen, bedienen:
a) er muß sich davon, daß der Festzunehmende eines der oben bezeich⸗ neten Verbrechen auf frischer That begangen habe, durch eigene An⸗ schauung der Begehung die überzeugendste Gewißheit verschafft;
b) er muß dem Festzunehmenden zuvor auf eine Entfernung von höch⸗ stens acht Schritten die Arretirung mit dem Beisatze angekündigt ha⸗ 5 „Halt oder ich schieße“, ohne ihn dadurch zum Stehen zu ringen;
c) es 89 ihm kein anderes Mittel zu Gebot stehen, des Fliehenden habhaft zu werden. (§. 62 d. S. u. §. 60 d. H. J.)
§. 59. In allen Fällen, wo die Gendarmen zum Waffengebrauch befugt sind, sollen sie, sofern es die Umstände nur immer möglich machen, Alles aufbieten, daß sie nicht gefährlich verwunden oder gar tödten, daher denn auch der Schuß immer nur auf die Beine der bezielten Person, nie⸗
mals aber auf den Kopf oder Oberleib gerichtet werden darf. Das Drohen mit dem Feuergewehr in Fällen, wo der Waffengebrauch nicht wirklich gestattet ist, wird usdrücklich verboten. (§. 63 d. S. u. Verbot des Mißbrauchs der Gendarmen. 8
§. 60. Die Gendarmen sollen nur zu den in der Dienstanweisung enthaltenen Verrichtungen verwendet werden, sie dürsen also namentlich nicht zu Vollziehung richterlicher Erkenntnisse, Beitreibung von Steuern und Ab⸗ gaben (außer dem Falle des §. 43 c.), noch weniger zu Boten⸗ oder Pri⸗
vatdiensten, zu Ordonnanzen oder Verrichtungen, welche den Amtsdienern ob⸗ liegen, mißbraucht werden. (§. 67 d. S. u. §. 65 d. H. J.) . 8
Durch oie vorstehen d mitgetheilte Allerhöchste Verordnung vom 30. Dezember 1850 sind die landesherrlichen Verordnungen vom 28. August 1840 und 6. November 1835 über die Organisation der Gendarmerie in den ehemaligen Fürstenthümern Hohenzollern⸗ Hechingen und Hohenzollern⸗Sigmaringen aufgehoben worden, und ist an deren Stelle die oben publizirte Verordnung über die Orga⸗ nisation des in den übrigen Theilen der Monarchie bestehenden Gendarmerie⸗Instituts vom 30. Dezember 1820 und die dazu ge⸗ hörige Dienst⸗Instruction von demselben Tage — und zwar die §§. 1 — 23 incl., so wie §. 29 — für die hohenzollernschen Lande in Kraft getreten.
Von den bisher gültigen Dienst⸗Instructionen der Gendarme⸗ rie vom 28. August 1840 für das ehemalige Fürstenthum Hohen⸗ zollern⸗Hechingen und vom 6. November 1835 für das ehemalige Fürstenthum Hohenzollern⸗Sigmaringen bleiben fernerhin nur die oben abgedruckten, die Grundbestimmungen der §§. 12 und 13 der Verordnung vom 30. Dezember 1820 näher erläuternden und aus⸗ führenden Paragraphen in Kraft. Diese noch gültigen und in allen wesentlichen Punkten gleichlautenden Bestimmungen der beiden vorgenannten Instruckionen sind zur besseren Uebersicht und zur Erzielung einer gleichförmigen Instruction für beide Fürstenthü⸗ mer in einem Auszuge zusammengefaßt worden und haben die in denselben aufgenommenen Bestimmungen, unter Wegfall aller an⸗ deren Vorschriften der gedachten Instructionen und der dazu gehö⸗ rigen Anhänge und Nachträge, mit der vorgedruckten Instruction vom 30. Dezember 1820 fortan für beide Fürstenthümer allei⸗ nige und gleichmäßige Gültigkeit.
Von den vorstehenden Verordnungen und Dienst⸗Instructionen, so wie von der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Dezember 1850, wird einem jeden Gendarmen ein gedrucktes Exemplar zugestellt werden.
Vorstehendes wird hierdurch zur allgemeinen Nachachtung und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des §. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1820 die in den Fürstenthümern stationirten Gendarmen der VIII. rheinischen Gendarmerie⸗Brigade überwiesen worden I“
Sigmaringen, den 15. September 11““ Der Königliche Kommissarius in den hohenzollernschen Lande J. A. A. “ Graf von Villers. s I“
Beauftragt ist: Mit den Functionen des Gendarmerie⸗Offiziers in den hohenzollernschen Landen seitens des Chefs der Gendarmerie der Hauptmann der 8. Gendarmerie⸗Brigade, Offermann.
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Provinzial⸗Behörden. 1““
Provinz Preußen. EEE“
Ernannt sind: Der Stadtkämmerer und Bürgermeisterei⸗Verwalter Borchardt in Berent widerruflich zum Polizeianwalt bei der Königlichen Kreisgerichts⸗Kommission für den dortigen Stadtbezirk und der frühere
Amtsaktuar Wenk daselbst widerruflich zu seinem Stellvertreter; der aktuar Pantel in Marienburg zum Stellvertreter des Poltzei⸗Anwalte
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