1851 / 77 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Berlin, den 26. September.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Karl von Preußen sind, von Moskau kommend, wieder hier eingetroffen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche

Arbeiten.

1 Bekanntmachung. ost⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und Kronstadt SöNeun.

Abfertigung der Post⸗Dampfschiffe erfolgt: 4 8 Stetkin A Sonnabend Mittags, nach Ankunft

des ersten Eisenbahnzuges von Berlin, aus Kronstadt jeden Sonnabend Abends.

der „Preußische Adler“ geht ab: 1 b den 17. und 31. Mai, den 14. und 28.

i, den 12. und 26. Juli, den 9. und 23. Au⸗ I den 6. und 20. September, den 4. und 18. Oktober; 1 hhe; aus Kronstadt den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, sden 5. und 19. Juli, den 2., 16. und 30. August, sden 13. und 27. September, den 11. und 25. Ok⸗ tober. 8 Der „Wladimir“ dagegen: H

aus Stettin: den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, den 5. und 19. Juli, den 2., 16. und 30. August, den 143. und 27. September, den 11. und 25. Oktober, aus Kronstadt: den 17. und 31. Mai, den 14. und 6.’Eden 12. und 26. Juli, den 9. und 23. August, den 6. und 20. September, den 4. und 18.

Oktober. Passagegeld: I. Platz 62 Rthlr., II. Platz 40 Rthlr., III. Platz 23 Rthlr. In diesen Beträgen sind die Kosten fuür die Bekösti⸗ ung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen. Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte. Ein Wagen mit 4 Rädern 50 Rthlr., mit 2 Rädern 25 Rthlr., ein Pferd 50 Rthlr., ein Hund Rthlr. preußisch Courant. Güter und Kontanten werden gegen billige Fracht befördert. Berlin, den 27. Mai 1851.

General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

4 ananimachangg.

Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen. Die Post⸗Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen finden in diesem Jahre, wie folgt, statt:

aus Stettin Dienstag und Freitag Mittags, nach Ankunst des um 6 ¾ Uhr früh von Berlin abgehenden Eisenbahnzuges, in Kopenhagen Mittwoch und Sonnabend früh; 1 entgegengesetzt: aus Kopenhagen Sonntag und Mittwoch Nachmittags, in Stettin Montag und Donnerstag Vormittags, berechnet auf den Anschluß an den um 12 Uhr Mittags nach Berlin abgehenden Eisenbahnzug.

Das am Dienstag von Stettin abfahrende Schiff steht mit dem am Mittwoch, Mittags, von Kopenhagen nach Gothenburg und Christiania abgehenden Dampfschiffe in genauem Zusammenhange und vermittelt auf diese Weise eine ununterbrochene Verbindung mit Gothenburg und Norwegen.

Das Passagegeld für die Reise von Stettin oder von Swine⸗ münde nach Kopenhagen oder entgegengesetzt beträgt:

für den ersten Platz 7 ½ Rthlr., für den zweiten Platz

5 ¼ Rthlr. und für einen Deckplatz 3 Rthlr. preuß. Cour.

Auf Mitnahme von Kindern und auf Reisen von Fami⸗

lien findet eine Moderation Anwendung. Güter werden gegen billige Fracht befördert. 1

Für eine Tour von Stettin nur nach Swinemünde oder ent⸗

gegengesetzt beträgt das Passagiergeld 1 Thaler pro Person mit

der Maßgabe, daß für Domestiken, die mit ihren Herrschaften

reisen, der ermäßigte Satz von * .Crt. pro Person

erhoben wird. 111“““

Berlin, den 4. August 1851. 8 General⸗Po Bekanntmachung. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika befindet sich eine große Anzahl gleichnamiger Städte und Ortschaften. So giebt es u. A. 25 Orte des Namens Washington, eine gleiche

Anzahl des Namens Canterville, 24 Orte des Namens Franklin,

22 Orte des Namens Springfield u. s. w.

8

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Dem korrespondirenden Publikum muß daher e empfoh⸗

len werden, auf den Briefen nach Nordamerika den estimmungs⸗

DOrt jedesmal durch Angabe des Staates und des Bezirkes

weil anderenfalls leicht Verwechselungen entstehen koͤnnen und hier⸗ urch nicht selten Veranlassung gegeben wird, daß die Briefe als

8 .

(County), in welchem derselbe belegen ist, näher zu bezeichnen, V

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unbestellbar verloren gehen. Berlin, den 24. September 1851. General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

e*“ Allgemeine Verfügung vom 21. September 1851 betreffend den Geschäftsverkehr zwischen den Gerich⸗ 8 ten und der General⸗Wittwenkasse.

Durch die Allgemeine Verfügung vom 15. November v. J. sind die Gerichtsbehörden angewiesen worden, die Wittwenkassen⸗ Beiträge der bei ihnen angestellten und bei der Allgemeinen Witt⸗ wen⸗-Verpflegungs⸗Anstalt betheiligten Beamten von dem Gehalte derselben in Abzug zu bringen und unmittelbar an die General⸗ Wittwenkasse hierselbst einzusenden.

Bei der Uusführung. dieser Verfügung hat sich die Nothwen- digkeit einer theilweisen Modification derselben, so weit sie die un- mittelbare Einsendung der Beiträge an die General⸗Wittwen⸗- kasse betrifft, ergeben.

Es werden daher unter Aufhebung dieser letzteren Bestimmung die Gerichtsbehörden (mit Ausnahme des Kammergerichts, des Stadtgerichts und des Kreisgerichts hierselbst, für welche die un⸗ mittelbare Einsendung der Wittwenkassen⸗Beiträge an die General⸗ Wittwenkasse bestehen bleibt) hierdurch angewiesen, die abzuziehenden Wittwenkassen⸗Beiträge von jetzt ab an die betreffende Regierungs⸗ Hauptkasse für Rechnung der General⸗Wittwenkasse abzuführen.

Im Uebrigen verbleibt es bei dem Geschäftsverkehr, wie solcher bis dahin durch die Königlichen Regierungen, resp. deren Hauptkassen, zwischen den einzelnen Gerichten und der General⸗Wittwenkasse ver⸗ mittelt worden ist.

Die Königlichen Regierungen sind von dem Herrn Finanz⸗ Minister mit entsprechender Anweisung versehen worden. ““

Berlin, den 21. September 1851.

Der Justiz⸗Minister Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Allgemreine Verfügung vom 22. September 1851 die subsidiarische Verpflichtung der Städte zur Ueber⸗ tragung der Kriminalkosten für die städtischen Käm⸗ mereigüter betreffend. Verordnung vom 2. Januar 1849 §. 8 (Gesetz⸗Sammlung S. 3), Gesetz vom 26. April 1851 Art. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 181).

Es ist wahrgenommen worden, daß mehrere Gerichte den zwei⸗ ten Satz des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April d. J., betref⸗ fend die Zusätze zu der Verordnung vom 2. Januar 1849 (Gesetz⸗ Sammlung von 1851 S. 181), in der Art auffassen, als sei da durch die Verpflichtung der Städte zur subsidiarischen Uebertragung der Kriminalkosten in Bezug auf die städtischen Kämmereigüter aufgehoben worden. Diese Auffassung ist nicht richtig.

Der §. 8 der Verordnung vom 2. Januar 1849 enthält die Bestimmung, daß das Verhältniß der Städte in denjenigen Pro vinzen, in welchen bereits fruͤher Königliche Gerichte an die Stelle der städtischen getreten waren, bis zur anderweitigen Regulirung desselben unverändert bleiben solle, wobei das Motiv zum Grunde

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liegt, daß die Verordnung vom 2. Januar 1849 nur die da⸗

V mals noch nicht aufgehobenen Privatgerichte zum Ge⸗

genstande hatte. Durch Artikel J. der Zusätze zu der Verordnung wird nunmehr zuvörderst im ersten Absatze der Zeitpunkt der ver⸗ heißenen anderweiten Regulirung näher dahin bestimmt, daß die⸗ selbe bei der Regulirung der Steuerverfassung, insbesondere der Grundsteuer, erfolgen solle, sodann aber wird im zweiten Absatze hinsichtlich gewisser Güter der Städte eine neue Anordnung aus⸗ gesprochen. Diese letztere Bestimmung ist lediglich auf solche Güter zu beziehen, welche bis zum Erlasse der Verordnung vom 2. Januar 1849 noch mit Patrimonialgerichtsbarkeit versehen waren und mit dieser von Städten erworben wor⸗

den sind. Die Worte des Artikels I.:

„in Bezug auf die den Städten gehörenden Güter, welchen

bisher die Gerichtsbarkeit zustand, kommt der §. 2 zur

Anwendung,“ lassen darüber keinen Zweifel zu, und aus den Kammer⸗Verhand⸗ lungen ergibt sich, daß ein Spezialfall der Erwerbung eines Ritter⸗ gutes mit Gerichtsbarkeit den Anlaß zu der Bestimmung gegeben hat. Die Kämmereidörfer der Städte, welchen eine eigene Gerichts⸗ barkeit schon bisher nicht zustand, weil sie, wie die Städte selbst, schon früher unter die Königlichen Gerichte ge⸗ hörten, werden daher durch jene neue Vorschrift in keiner Weise betroffen, vielmehr behält es hinsichtlich derselben eben so, wie in

zurücktommen oder auf den nordamerikanischen Posten

Fällen dies zu beachten.

Ansehung der Städte selbst, bei dem §. 8 der Verordnung vom

2. Januar 1849 sein Bewenden.

Sämmtliche Gerichte werden veranlaßt, in den geeigneten ““ 1

eFeit ef⸗ fend die Patentirung der Portepeefähnriche.

Nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre: 8 Auf den Vortrag des Kriegs⸗Ministeriums will Ich hierdurch be⸗ stimmen, daß die Patentirung der Portepeefähnriche künftig nicht, wie dies die Ordre vom 10. Mai 1833 festsetzte, nach dem Da⸗ tum des Zeugnisses der Reife, sondern allgemein nach dem Tage der Ernennung erfolgen soll. In Folge dessen sind Mir die aus dem Kadetten⸗Corps in die Armee tretenden Kadetten bei ihrem Eintritte hinfort nicht definitiv zu Portepeefähnrichen, sondern zur Verleihung des Charakters als solche, unter Beziehung des etats⸗ mäßigen Gehalts der Charge, in Vorschlag zu bringen, worauf dieselben nach Erlangung des Zeugnisses der Reife in vorgeschrie⸗ bener Weise zum Portepeefähnrich ernannt und nach Maßgabe des Tages der Ernennung patentirt werden können.

Sanssouci, den 11. September 1851. 8

(ggeez.) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von Stockhausen. An das Kriegs⸗Ministerium. 1 ird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 17. September 1851. Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departemen von Wangenheim von Schüz.

Verfügur g vom 18. September 1851 betreffend die Berechtigung der Kavallerie⸗Offiziere zum Empfange 88 von Reisekosten bei Dienstreisen.

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel über

des Reisekosten⸗Regulativs für die Arn3 e. 28. San, ens und im Besonderen dessen §. 4 und des §. 4 der Erläuterungen vom 18. Januar 1849 zu dem Regulativ, in Bezug auf die Be⸗ rechtigung der Kavallerie⸗Offiziere vom Rittmeister abwärts zum Empfange von Reisekosten bei Dienstreisen, wird hierdurch Nachste⸗ hendes, zur Beachtung für die Folge, der Armee bekannt gemacht;

Die Bestimmung im §. 4 des Regulativs und im §. 4 der Erläuterungen dazu, wonach Empfänger von mehr als einer Fou⸗ rage⸗Ration alle Reisen innerhalb einer Entfernung von 6 Meilen vom Wohnsitze ab ohne Anspruch auf Reisekosten⸗Entschädigung zu⸗ rückzulegen haben, für Dienstreisen über 6 Meilen vom Wohn⸗ sitze ab aber die regulativmäßige Reisekosten⸗Vergütung erhalten,

vom Rittmeister einschließlich abwärts.

Von der Vergütung von Reisekosten sind jedoch ohne Rück⸗ sicht auf die zurückzulegende Entfernung ausgeschlossen und mit den Dienstpferden zu machen: die Reisen 8

1) zur Allgemeinen Kriegsschule und zurück, 2) zur Militair⸗Reitschule und zurück, .“ Se 3) zur Landwehr behufs Uebernahme von Escadronsführer“ Stellen, und 4) die Reisen der zur Landwehr kommandirten Kavallerie⸗Offiztere der Linie zur Ausübung des Dienstes im Bataillons⸗Bezirk, mithin auch die Reisen beim Kreis⸗Ersatz⸗Geschäfte. Der den Kavallerie⸗Offizieren für die Dauer der Reisen im Kreis⸗ Ersatz⸗Geschäfte durch den Erlaß vom 10. März 1849 zugesicherte Anspruch auf Tagegelder verbleibt denselben.

Kriegs⸗Ministerium. von Stockhausen.

Rationen, für den Zeitraum vom

Die in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Dezember 1851 von immobilen Truppen nicht in natura empfangenen, aus

1. Oktober bis Ende Dezember 1851.

em Militair⸗Etat zuständigen Rationen werden in bekannter Wrise nach folgenden Preissätzen vergütigt:

findet im Allgemeinen auch Anwendung auf die Kavallerie⸗Offtziere

1

Diemonatliche Ratisn

Einzelne Fourage⸗Beträge für kranke

8

4⁴ 3 Metz. Hafer, 5 K. Heu, 8 U. Stroh mit

2 ¼ Metz. Hafer, 2 ½ Metz. Hafer, 8 5 t8. Heu, 5 k. Heu, (Der Schffl.-/Der Centn.] Das Schock

8 l. Stroh, 8 n18. Stroh Hafer Heu Stroh mit mit mit mit mit

Dienstpferde.

Rürs ver

Mhre Hr] gAKhe Her] vh, hr- Hr-——„₰

Gumbinnen

Königsberg in Pr.

Danzig 4*“ Stettin

Cöslin

Stralsund

Berlin.

Potsdam.

Frankfurt a. d. O

Posen 1

Bromberg

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