1851 / 82 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

hende Dampfschiff, welch 3 in Stockholm eintrifft;

entgegengesetzt: aus Astadt: Sonnabend Vormittags, kunft des Dampfschiffes von Stockholm, 1.“ Stettin: Sonntag Morgens, zum Anschluß an den um 12 Uhr Mittags nach Berlin abgehenden Eijsenbahnzug. II. Zwischen Stralsund und YIstadt wöchentlich zweimal, aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mit⸗ tags, nach Ankunft der Personenpost von Stettin und Passow (Berlin), Astadt: Montag und Freitag früuh zum An⸗ schluß an die Post nach Stockholm,

entgegengesetzt: L Astadt: Montag und Freitag Abends nach Ankunft der Post von Stockholm, in Stralsund: Dienstag und Sonnabends Vor⸗ mittags, zum Anschluß an die Schnellpost nach Passow (Berlin). Die letzte Fahrt von Stettin findet am 23. Oktober d. J. und die letzte Fahrt von Stralsund am 27. November d. J. statt. Das Passagegeld beträgt zwischen Stettin und IYstadt: 1. Platz 10 Rthir. II. Platz 6 Rehlr. III. Platz 3 Rthlr. preuß. Courant, und zwischen Stralsund und Ystadt: I. Platz 6 Rthlr. II. Platz 3 Rthlr. III. Platz 1 ½ Rthlr. preuß. Courant. Auf Mitnahme von Kindern und auf Reisen von Familien findet eine Moderation Anwendung. Güter werden gegen billige Fracht be⸗ fördert. Berlin, den 9. August 1851. General⸗-Postamt.

nach An⸗

Kriegs⸗Ministerium. Cirkular⸗Erlaß vom 21. August 1851 betreffend die Bequartierung Königlicher Gestüte bei Märschen

unv Kanronirungen der Truppen.

Das Königliche Ministerium der landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten hat auf die Uebelstände und Nachtheile aufmerksam ge⸗ macht, welche zu besorgen sind, wenn die Königlichen Gestüte bei Märschen und Kantonirungen der Truppen mit Kavallerie oder Artillerie belegt werden. Da deren Beseitigung wegen der großen Gefahr, die durch Ansteckung in Krankheitsfällen allerdings zu be— sorgen ist, dringend nothwendig erscheint, so bestimmen wir hier⸗ durch, daß Gestüte niemals mit Kavallerie oder Artillerie und überhaupt nicht mit Militair⸗Pferden, sondern nur mit Infanterie⸗ Mannschaften belegt werden sollen und die dadurch den Gestüten zu Theil werdende Erleichterung bei der Vertheilung der Infan⸗ terie⸗Einquartierung successive möglichst wieder auszugleichen ist.

Eine weitere Befreiung der Gestüts⸗Gebäude, so wie der Dienstwohnungen der Beamten, ist aber eben so wenig, als eine Befreiung von Natural⸗Lieferungen, nachzulassen.

Das Königliche General⸗Kommando und das Königliche Ober⸗ Präsidium ersuchen wir ergebenst, hiernach in ihren Ressorts das Erforderliche gefälligst zu verfügen.

Berlin, den 21. August 185.

Die Minister

des Krieges. des Innern. Für denselben: Im Auftrage: von Manteuffel.

sämmtliche Königliche General⸗Kommandos unnd Ober⸗Präsidien.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Der praktische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Wolff zu Falkenberg ist zum Kreis⸗Physikus des Kreises Grünberg, Regie⸗ rungs⸗Bezirks Liegnitz; so wie 8

Der praktische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer hann Gerlach, zum Kreisphysikus des Kreises Paderborn er⸗

nannt worden.

Die Anstellung des Schulamts⸗Kandidaten Dr. Ueberweg als vierter ordentlicher Lehrer am Gymnasium zu Elberfeld ist be⸗ stätigt worden.

Der Hülfslehrer Zimmermann von dem hiesigen Königlichen Taubstummen⸗Institut ist zum zweiten Lehrer an dem Königlichen Taubstummen⸗Institut in Königsberg in Preußen ernannt worden.

Der bisherige Hülfslehrer an dem Gymnasium zu Tilstt, Friedrich Diestel, ist als ordentlicher Lehrer an dem Gymnastum zu Lyck angestellt worden.

Die nicht immatriculationsfähigen, angehenden sowohl als älte⸗ ren Studirenden der Pharmacie, so wie die älteren der Chirurgie bei hiesiger Königlichen Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität, werden auf⸗ gefordert, noch vor Anfang des bevorstehenden neuen Semesters um wegen Beginnen oder Fortsetzung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen, unter Beibringung der über ihre Schul⸗ kenntnisse und resp. Besuch der Vorlesungen sprechenden Zeugnisse, bei Unterzeichnetem (Französische Straße Nr. 29) Morgens von 8 bis 9 Uhr, sich zu melden. Berlin, den 1. Oktober 1851. Der Direktor des chirurgisch⸗pharmazeutischen Studiums bei hie⸗ siger Königlichen Universität, Geheimer Ober⸗Medizinal⸗Rath Dr. Klug.

ͤX“

Verfügung vom 2. August 1851 wegen fernerer be⸗ dingter Anwendbarkeit älterer Gemeinde⸗Statute nach Einführung der Gemeinde⸗Ordnung.

Das Ministerium eröffnet der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 16ten v. M., daß diejenigen Bestimmungen der in Gemäßheit der revxidirten Städte⸗Ordnung §§. 2 und 3 zur Geltung gelangten Statute, welche nicht den Vorschriften der Gemeinde⸗ Ordnung vom 11. Maͤrz 1850 entgegenstehen, zumal wenn dadurch Verhältnisse berührt werden, welche nicht unbedingt die Gemeinde⸗ Verfassung als solche ausmachen, auch nach beendigter Einführung der neuen Gemeinde⸗Ordnung in den betreffenden Städten anwendbar bleiben oder doch jedenfalls dergleichen und die sonstigen Fest⸗ setzungen solcher älteren Statute beziehungsweise als ein ent⸗ sprechendes Materiale für die Errichtung der gemäß §. 8 der Ge⸗ meinde⸗Ordnung vom 11. März v. J. aufzustellenden Gemeinde⸗ Statute zu benutzen sein dürften. In Erwägung dieser angedeu⸗ teten Gesichtspunkte erscheint es nicht rathsam, durch eine Cirkular⸗ Verfügung, wie die Königliche Regierung beabsichtigt, rücksichtlich derjenigen Gemeinden, in welchen die neue Gemeinde⸗Ordnung ein⸗ gefuhrt ist, rie ältern Gemeinde⸗Statute ohne Weiteres ausdrück⸗ lich für aufgehoben zu erklären.

Berlin, am 2. August 1851.

kinisterum des J

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Im Auftrage

die Königliche Regierung zu Minden.

Bescheid vom 4. August 1851 betreffend die Aus⸗

lagen, welche für die Kur und Verpflegung armer

Kranken von den Kommunen gegenseitig zu erstatten I

Das Ministerium des Innern kann, wie dem Magistrat auf die anderweitige Vorstellung vom 24. Juni d. J. eröffnet wird, die Verfügung der Königlichen Regierung zu Liegnitz vom 15. ej. m., durch welche Ihm die Erstattung der durch die Kur und Verpflegung der im Hospital zum h. Johannes in B. behandelten zwei Hand⸗ werksgesellen W. und A. erwachsenen Kosten an die Regierungs⸗ Kauptkasse in K. aufgegeben worden, nur lediglich, wie hiermit ge⸗ schteht, bestätigen.

Denn die von dem Kuratorium des genannten Hospitals in den betreffenden Liquidationen in Ansatz gebrachten Beträge für ge⸗ währte Bäder, Seife, Kohlen, Waschen und Desinfection können nicht zu den allgemeinen Verwaltungskosten der Anstalt, welche nach §. 30 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 außer Ansatz zu lassen sind, gerechnet werden, weil dieselben, wie aus dem den Liquidationen beigesetzten Atteste hervorgeht, durch die Aufnahme der beiden Krätzkranken in die An⸗

kulator ernannt worden.

Samen⸗Ernte wechselnd in dem einen

Uebertragung am zweckmäßigsten erfolgt, des Ministeriums eine Vertheilung der disponiblen Quantitäten vor⸗

stalt und die Art ihrer ärzilichen Behandlung besonders entstan sind und in den Liquidationen nichts für die Unterhaltung der An⸗ stalt und die Remunerirung des Arztes enthalten ist, die Ansätze selber aber nach dem Attest der Königlichen Regierung zu K. vom 24. April d. J. den genehmigten orlsuüblichen Sätzen entsprechen und deshalb für zu hoch nicht erachtet werden können. Berlin, den 4. August 1851. ““

Ministerium des Inne

Im Auftrage: von Manteuffel.

An den Magistrat zu G.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten. Der bisherige Kalkulator bei der hiesigen General⸗Kommission, Hantschke, ist zum Geheimen expedirenden Secretair und Kal⸗

8 Finanz⸗Ministerium. Cirkular⸗Verfügung vom 25. April 1851 betreffend die Gewinnung des zu den Kulturen in den König⸗

lichen Forsten erforderlichen Nadelholz⸗Samens.

Nachdem durch Vermehrung der Königlichen Samen⸗Darr⸗ anstalten in mehreren Regierungs⸗Bezirken dahin gewirkt ist, daß der zu den Kulturen in den Königlichen Forsten erforderliche Na⸗ delholz⸗Samen, namentlich der Kiefern⸗Samen, in größeren Quan⸗

titäten selbst gewonnen werde und bei Befriedigung des des fallsigen

Bedürfnisses die verschiedenen Regierungs⸗Bezirke, je nachdem die . ) oder in dem anderen Be— zirke günstiger ausfällt, sich gegenseitig aushelfen können, muß dar⸗

auf Bedacht genommen werden, daß solches auch so viel als mög⸗ lich geschieht, damit der bisher im er noch stattgefundene Ankauf großer Quantitäten Kiefern⸗Samen von Samenhändlern und sogar

aus dem Auslande zu theuren Preisen bei stets zweifelhafter Qua— lität mehr und mehr vermieden und durch Verwendung guten Sa⸗

mens das Gedeihen der Kulturen mehr befördert wird.

Zu dem Ende ist es erforderlich, daß auf den vorhandenen

Königlichen Samendarren die Gewinnung des Kiefern⸗Samens

nicht auf das eigene Bedürfniß ines Bezirks beschränkt, sondern im Allgemeinen mit Rücksicht auf den Bebarf in andern Bezirken so weit ausgedehnt wird, als es die Betriebsmittel und die zu an⸗ gemessenen Preisen zu erlangende Zapfenmenge gestatten. Da das Gedeihen der Kiefernzapfen in den einzelnen Jahren nicht allent⸗ halben gleich ist und sehr häufig bei einer günstigen Zapfenernte in der einen Gegend ein Mangel an Zapfen in einer andern Ge⸗ gend stattfindet, so muß zur nothwendigen Ausgleichung jede gün⸗ stige Zapfenernte sorgfältig benutzt werden, um einen Mangel an anderen Orten ausgleichen zu können. Daß hierdurch einmal ein Ueberfluß an Samen sich ergeben sollte, ist vor der Hand bei dem großen Bedarfsquantum für die Königlichen Forsten, bei der Zuläs⸗ sigkeit mehrjähriger Aufbewahrung des Samens und den günstigen Absatzverhältnissen, wenn zum Verkaufe an Privaten ein Vorrath disponibel bleiben sollte, nicht zu besorgen und also aus dieser Rücksicht irgend ein Bedenken gegen möglichst ausgedehnten Be⸗ rieb aller Königlichen Samen⸗Darranstalten nicht zu ent⸗ nehmen. Die Königliche Regierung hat daher auf alle Weise dahin zu wirken, daß auf den in ihrem Bezirk vorhandenen Königlichen Saamendarren stets so viel als nur irgend möglich gu⸗ er Kiefersaame zu angemessenen Preisen gewonnen wird.

Um zu vermitteln, daß der in dem einen Bezirke über den igenen Bedarf gewonnene Samen da zur Verwendung kommt, vo die Selbstgewinnung den Bedarf nicht deckt, und wohin die bleibt nur übrig, seitens

zunehmen. Hierbei ergiebt sich zwar die Schwierigkeit, daß, wäh⸗ rend diese Vertheilung zeitig vor Eintritt der Kulturzeit geschehen muß, um wegen Beschaffung des etwaigen Zuschusses durch Ankauf von Privaten nicht in Verlegenheit zu kommen, andererseits erst kurz vor dem Eintritt der Kulturzeit sich mit Gewißheit bestimmen läßt, welche Samenquantitäten auf den Darren zur nächsten Kul— tur und zu welchem Kostenpreise geliefert werden können.

Inzwischen läßt sich doch auch schon zeitiger, bald nach Beginn des Zapfenbrechens nach den Wahrnehmungen über die vorhandenen Zapfen in den Forsten und über die Art, wie der Zapfen⸗Ankauf resp. das Darrgeschäft in den ersten Wochen sich anläßt, ein Ueber⸗ schlag machen, wie viel Kiefersamen beim Beginn der nächsten Kul⸗ turzeit muthmaßlich disponibel sein und welchen Selbstkostenpreis der reine Samen dann ungefähr haben wird.

Die Königliche Regierung hat daher alljährlich in der Zeit vom 1. bis spätestens 15. Dezember eine Nachweisung ein⸗ zureichen, welche ergiebt, wie viel reiner Kiefer⸗-Samen beim Be⸗ ginn der nächsten Kulturzeit muthmaßlich auf jeder Königlichen Darranstalt ihres Bezirkes, und zu welchem ungefähren Preise disponibel sein wird, welches Quantum reinen Kiefer⸗Samens zu den Kulturen des nächsten Frühjahrs in ihrem Bezirke erforder⸗ lich wird, und wie groß also der zur Verwendung in anderen Be⸗ zirken disponibel werdende Vorraih oder aber der zur Befriedi⸗

und dann sowohl

gung ihres Bedarfse erforderliche Zuschuß ist,

wegen Verwendung des Ueberschusses als wegen Beschaffung des Zuschusses nicht eher weitere Bestimmung zu treffen, bis auf die vorgelegte Nachweisung von hier aus weitere Verfügung Ihr zu⸗ gegangen ist. Da ohne die pünkllichste Einhaltung des angegebe⸗ nen Termins zur Einreichung jeuer Nachweisung der Zwechk nicht zu erreichen ist, so wird bestimmt erwartet, daß Verzögerungen nicht vorkommen und die Nachweisungen mit möglichster Genauigkeit und Vollständigkeit aufgestellt werden.

1 Berlin, den 25. April 1851. Der Finanz⸗Minister. von Rabe

Cirkular⸗Verfügung vom 11. Mai 1851 betreffend

die Zahlung der Fuhrkosten⸗Fixa, resp. Dienstauf⸗

wands⸗Entschädigungen an die Oberforst⸗ und Forst⸗ Inspections⸗Beamten.

Die Central⸗Budget⸗Kommission der zweiten Kammer hat bei Prüfung des Staatshaushalts⸗Etats pro 1851 den Antrag gestellt, daß die Kammer den Grundsatz aussprechen möge, daß die Fuhr⸗ kosten⸗Fixa resp. Dienstaufwands⸗Entschädigungen an die Oberforst⸗ und Forst⸗Inspections⸗Beamten nur dann gewährt werden dürfen, wenn die betreffenden Beamten wirklich eigene Equipage hielten; dieser Kommissions⸗Antrag ist von der Kammer zwar nicht ange⸗ nommen worden, weil in den Fällen, wo in neuerer Zeit ausnahms⸗ weise die Erlaubniß ertheilt worden, einstweilen keine Equipage zu halten, bisher schon ausdrücklich vorbehalten ist, die Fuhrkosten resp. Dienstaufwands-Entschädigung anderweit zu reguliren, wenn sich am Jahresschlusse nach ven auf Grund der speziellen Retse⸗ Tage⸗- bücher anzulegenden Berechnungen ergeben sollte, daß das Bebdürf⸗ niß die etatsmäßige Entschädigung nicht erreicht hat. Inzwischen nehme ich hieraus Veranlassung, über diesen Gegenstand im Allge⸗ meinen Folgendes zu bestimmen:

Als Regel ist auch ferner festzuhalten, daß die Oberforst⸗Beam⸗ ten und Forst⸗Inspections⸗Beamten wirklich eigene Dienst⸗Equipage, und zwar mindestens zwei zum Reiten und Fahren brauchbare Pferde oder zwei Wagenpferde und ein Reitpferd, fortwährend hal⸗ ten müssen, da dies im Allgemeinen im Interesse des Dienstes für angemessen erachtet und gefordert werden muß, um die gehörige Erledigung der Lokalgeschäfte sicher zu stellen. Die bewilligte fixirte Fuhrkosten⸗ resp. Dienstaufwands⸗Entschävpigung darf daher ohne Wei⸗ teres unverkürzt auch nur in dem Falle und für die Zeit gezahlt werden, wo der Beamte die erforderliche eigene Dienst Equipage wirklich unter⸗ halten hat. Nur in den seltenen Fällen, wo die vorhandenen Communicationsmittel, namentlich der Ersen ahnen und Dampfschiffe, im Verhältniß zu der Lage der Forsten einem Ober⸗Forst⸗ oder Forst⸗Inspectiens⸗Beamten die Erreichung der Reviere so erleich⸗ tern, daß er mit Hülfe jener Communicationsmittel weit schneller in die meisten Reviere gelangen kann, als wenn er von seinem Wohnorte aus die Reise mit eigener Equipage ausführt, wo also die Benutzung jener Reisemittel es möglich macht, die Lokal⸗Geschäfte in erheblich kürzerer Zeit gründlich zu erledigen, als mit eigener Equipage geschehen köͤnnte, und somit die Interessen des Dienstes gefördert werden, wenn die Unterhallung und Benutzung eigenen Dienst⸗Fuhrwerks nicht gefordert wird, kann von dem Köͤniglichen Regierungs⸗Präsidium eine desfallsige Dispensation bei mir bean⸗ tragt werden, welche ich, wenn die Umstände dafür sprechen, ausnahmsweise und mit Vorbehalt jederzeitiger Rücknahme ertheilen werde. In solchen Fällen steht aber die etatsmäßige fixirte Fuhr⸗ kosten⸗ resp. Dienstaufwands⸗Entschädigung nicht ohne Weiteres dem Beamten unverkürzt zu, sondern es ist die desfallsige, für keinen anderen Zweck als zur Bestreitung des Dienstaufwandes bestimmte Etats⸗Summe nur als ein Fonds zu betrachten, aus welchem die speziell festzustellende Vergütung für Reise⸗ und Dienstaufwand be⸗ richtigt wird, und der betreffende Beamte darf aus diesem Fonds nach und nach nicht mehr erheben, als ihm nach Maßgabe der über seinen Reise- und Dienstaufwand nach den folgenden Bestim⸗ mungen zu führenden Nachweisung von dem Ministerium zugestan⸗ den werden wird.