4 woafa der Feststellung der in solchem Falle zu gewährenden Pehuss des. Lastscädigung hat der Beamte, welcher von Unter⸗
Dienst⸗ 5 ener Dienst⸗Equipage entbunden wird, ein genaues Tage⸗ eka. 8, Sen⸗ Reisen und Dienst⸗Aufwands⸗Ausgaben zu führen 31 84 hieraus Mitte Dezember eine Nachweisung zu “ welche 3 fr die Zeit des verflossenen Jahres, während GG “ Dienst⸗Equipage nicht gehalten, unte: Angabe b 2 s un Datums die ausgeführten Reise⸗Touren speziell angiebt, 8 worin an Fuhrkosten entweder nach der Meilenzahl die 1111 Sätze oder, wenn die Meilenzahl, wie bei den in den Forsten 8 s bei Erledigung der Geschäfte gemachten Touren⸗ nicht festzuste en und nicht maßgebend ist, ein Aversum von 4 Rthlrn. für den gan⸗ FZag, resp. 2 Rthlr für den halben Tag zu und vermeidlich gewesene Mehr-Ausgabe durch Quittung zu bele⸗ . bPe sen Fuhrkosten sind die außerdem etwa staitgefundenen Dienst⸗Aufwands⸗Ausgaben, wie z. B. füͤr Schreibehülfe, für Bo⸗ tenlöhne, für Schreib⸗ und Zeichen⸗Materialien, für angenommene Arbeitshülfe und dergleichen zuzusetzen und bei den Forst⸗In⸗ spections⸗Beamten die reglementsmäßigen s L1“
ahl der zu den Dienstreisen verwendeten Tage hinzuzurechnen, während bei den Oberforst⸗Beamten die Reise⸗Diaͤten nicht mit aufzunehmen sind, da denselben sowohl Lö — Diüäten als die bisherige Fuhrkosten⸗Zulage für jeden Reisetag nach wie dor in bisheriger Weise zu zahlen und auf die aue dem 11* zu gewährende Vergütung nicht mit in Anrechnung zu bringen sind. Diese Nachweisung, unter welcher der betreffende Beamte 15 tigkeit der darin enthaltenen Angaben auf seine Dienstpflicht zu versichern hat, ist von demselben dem Königlichen Regierungs⸗ Präsi dium einzureichen, und nachdem die kalkulatorische Prüfung und Bescheinigung von einem Kalkulaturbeamten der Regierung bewirkt worden, von dem Königlichen Regierungs⸗Präsidium dem Ministe⸗ rium jedenfalls npünktlich bis zum 25. Dezember jeden Jahres vorzulegen, worauf dann hier die Feststellung der zu E1“ Vergütigung so zeitig erfolgen wird, daß noch vor dem Final⸗A 8 schluß die desinitive Anweisung resp. Zahlung Sh sofern nach Aufstellung der Nachweisung bis zum Jahressch uß noch Dienstreisen ausgeführt werden und Dienstaufwands⸗Ausgaben vor⸗
kommen sollten, sind diese in die Nachweisung des nächsten Jahres
ehmen. ““ S b 8 b ist also kunftig jede Ausgabe an Fuhrkosten⸗
Fixum oder Dienstaufwands⸗Entschädigung fur Oberforst⸗ und Inspections⸗Beamte in der Forstverwaltungs⸗Rechnung entweder wie bisher durch das vorgeschriebene Attest über CCC terhaltung der erforderlichen, fügantae I“ oder durch inisterielle Genehmigung zu justifiziren.
89 Fall Binteitt, daß durch Verlust oder Wechsel eines oder mehrerer Pferde eine Zeitlang die erforderliche Dienst⸗-Equi⸗ page nicht vorhanden ist, so will ich, wenn diese Zeit nicht uber sechs Wochen dauert, gestatten, daß eine solche Unterbrechung unberück⸗ sichtigt bleibt. Dauert dieselbe aber läͤnger als sechs Wochen, so gilt für die Zeit, wo die erforderliche eigene Dienst⸗Equipage nicht gehalten worden ist, rücksichtlich der Zahlung und Feststellung des auf diese Zeit fallenden etatsmäßigen Fuhrkosten⸗ resp. Dienscaufwande Fintis dasselbe, was vorher für den Fall einer L“ Dispen⸗ sation von der Equipage⸗Haltung bestimmt ist. Dir in dieser Ver⸗ fügung enthaltenen Anordnungen sind vom 1p des Jahres 1851 ab zur Anwendung zu bringen und die betreffenden Beamten demgemäß davon in Kenntniß zu setzen, wobei ich dem Königlichen Regierungs⸗Präsidium überlasse, ob und welche Bestimmungen Dasselbe treffen will, um in Fällen der ertheilten Dispensation etwaigen Ueberhebungen an den Fuhrkosten⸗ resp. Dienstaufwands 2 Beträgen seitens der betreffenden Beamten vorzubeugen, damit, wenn dem⸗ nächst am Jahresschlusse die Beträge hier festgestellt worden, nicht etwa Rückzahlungen stattfinden müssen. b 8
Bei dieser Gelegenheit kann ich nicht unerwaͤhnt lassen, daß noch immer unangenehme Hinweisungen auf Belästigungen der Un⸗ tergebenen bei den Bereisungen ihrer Vorgesetzten durch deren Auf⸗ nahme und Bewirthung, so wie durch Gebrauch des Gespanns von Untergebenen, vorkommen. Dies muß durchaus vermieden und sol⸗ chen Hinweisungen jeder Vorwand entzogen werden. Das Königliche Regierungs⸗Präsidium veranlasse ich daher, den betreffenden Beamten in geeigneter Weise auf das dringendste zu empfehlen, daß sie bei
den Bereisungen solche Einrichtungen treffen, welche jede Belästigung
der gedachten Art von den Untergebenen fern halten und denselben nicht zu Opfern und Ausgaben zum Vortheil ihrer Vorgesetzten Aslaß geben. Es würde mir sehr unangenehm sein, wenn die Wahrneh⸗ mung eines Mangels an richtigem Takt der Ober⸗Forst⸗ und Forst⸗ Inspections⸗Beamten in dieser Beziehung, mich nöthigen sollte, auf Abhülfe des Uebelstandes durch Erlaß besonderer stringenter Anord⸗ nungen Bedacht zu nehmen. Berlin, den 11. Mai 1851. Der Finanz⸗Minister. von Rabe. rungs⸗Präsidien.
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78 27 LE““ Cirkular⸗Verfügung vom 27. Mai 1851 — betref⸗ fend die Vermeidung von Etats⸗Ueberschreitungen.
Ew. ꝛc. mache ich darauf aufmerksam, daß die durch die Etats ausgesetzten Ausgabe⸗Fonds als gesetzliche Normen anzusehen sind, welche nicht überschritten werden dürfen.
Sie wollen darauf sehen, daß innerhalb der durch die Aus— gabe⸗Etats gegebenen Gränzen über die zur Disposition bestimmten Ausgabe⸗Summen planmäßig und mit Umsicht disponirt und jede Ueberschreitung der Fonds vermieden werde. Wenn aber ein Etats⸗ Fonds bei Beobachtung aller Wirthlichkeit zu den ihm zur Last fal⸗ lenden Ausgaben nicht ausreichen sollte, so ist darüber in Zeiten, vor der Erschöpfung desselben, mit Auseinandersetzung der Ver⸗ hältnisse, welche die Ueberschreitung unvermeidlich machen und unter Angabe des bis zum Jahresschlusse voraussichtlich noch erforderlichen Betrages, zu berichten, nicht aber ohne Weiteres darauf zu rechnen, daß die stattgehabte Ueberschreitung eines Etats⸗Fonds nachträglich die diesseitige Genehmigung und Vertretung finden werde.
Wenn die dauernde Verstärkung eines Ausgabe⸗Fonds noth⸗ wendig erscheint, so sind die Gründe der Erhöhung gehörig nach⸗ zuweisen.
Den Entwürfen zu den Verwaltungs⸗Etats ist jedesmal eine Nachweisung der im Durchschnitt der drei letzten Jahre auf die be⸗ treffenden Fonds angewiesenen Ausgaben beizufügen und solche mit einer pflichtmäßigen und ausführlichen Aeußerung zu begleiten, ob und weshalb Ew. Hochwohlgeboren das bisherige Etats⸗Quantum, beziehungsweise die durch die Fraction ermittelte Summe auch für die Folge erforderlich halter, oder mit welchem geringeren Betrage künftig auszureichen gehofft werden darsrtft. h
Berlin, den 27. Mal 1851.
An sämmtliche Provinzial⸗Steuen⸗Direktoren und die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt.
Verfügung vom 13. Juli 1851 — betreffend die Bil⸗ dung der Bezirks⸗Kommissionen für die Feststellung der klassifizirten Einkommensteuer.
Für jeden Regierungsbezirk, beziehungsweise für die Haup
und Residenzstadt Berlin, soll nach §. 24 des Gesetzes vom 1. Mai
l. J. wegen Einführung einer klassifizirten Einkommensteuer eine Bezirks⸗Kommission gebildet werden, welche in demselben Ver
hältnisse wie die Einschätzungs⸗Kommissionen aus im Bezir
wohnenden Mitgliedern der Provinzial⸗Vertretung und aus Einkommensteuerpflichtigen des Bezirks zusammen zu setzen und von der Provinzial⸗Vertretung zu wählen ist. Die Zahl der Mitglieder dieser Kommission soll für jeden Bezirk mit Rücksicht auf seine Größe und die Einkommens⸗Verhältnisse seiner Einwohner von dem Finanz⸗Minister bestimmt werden. Diese habe ich, nachdem die darüber von den Regierungen erforderten Gutachten erstattet worden sind, für die Regierungs⸗Bezirke Bres⸗ lau, Düsseldorf, Frankfurt, Königsberg, Magdeburg, Merseburg, Posen und Potsdam, so wie für die Haupt⸗- und Residenzstadt Ber⸗ lin, auf je 12, für die Regierungs⸗Bezirke Arnsberg, Erfurt, Min
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den, Stralsund und Trier auf je 6 und für alle übrigen Regie rungs⸗Bezirke auf je 9 Mitglieder festgestellt. So lange die definitive Organisation einer Provinzial⸗Vertre⸗ tung noch nicht stattgefunden hat, hat die nach den Anordnungen des Herrn Ministers des Innern in den verschiedenen Provinzen einzuberufende interimistische Provinzial⸗Vertretung die Wahl der Kommissions⸗Mitglieder vorzunehmen. Wenn diese Provinzial⸗ Vertretung einberufen sein wird, wollen Ew. ꝛc. dieselbe unverzüg⸗ lich zur Vornahme der Wahl der Mitglieder für die in der dortigen Provinz zu bildenden Bezirks⸗Kommissionen in der vorstehend be zeichneten Anzahl auffordern. Dabei ist an die im zweiten Absatz des §. 24 des Gesetzes vom 1. Mai l. J. enthaltene Bestimmung zu erinnern, wonach bei der Wahl der einkommensteuerpflichtige Einwohner des Regierungs⸗Bezirkes darauf zu sehen ist, daß die verschiedenen Arten des Einkommens (aus Grundeigenthum, Kapi talbesitz und Gewerbebetrieb) möglichst gleichmäßig vertreten werden. Im Uebrigen sind die Wahlen dem freien Ermessen der Wählenden überlassen; es erscheint jedoch sehr wünschenswerth, daß bei den Wahlen auch darauf Bedacht genommen werde, zu den Kommis⸗ sions⸗Mitgliedern solche Eingesessenen zu wählen, welche theils die höchsten, theils die niedrigsten, theils die mittleren Steuersätze zu entrichten haben werden. Dieser Wunsch ist mehrfach bei der Be⸗ rathung des Gesetzes geäußert worden und ist dessen Berücksich⸗ tigung zu empfehlen. Ein Verzeichniß der einkommensteuerpflich tigen Einwohner des Regierungs⸗Bezirkes wird von den Vorsitzen
den der Bezirks⸗Kommissionen einzufordern sein.
Nachdem die Wahlen gehörig vollzogen sein werden, ersuche ich Ew. ꝛc. ergebenst, die gewählten Kommissions⸗Mitglieder den Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen namhaft zu machen, welchen nach §. 25 des Gesetzes vom 1. Mai c. überlassen bleibt, die Kom⸗ missions⸗Mitglieder zusammen zu berufen.
Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime⸗Rath, Erbhofmeister der Kurmark Brandenburg, außerordentlicher Ge⸗ andter und bevollmächtigter Minister am Königlich niederländischen Hofe, Kammerherr Graf von Königsmarck.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, General⸗Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, Brese, von Stettin.
Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich schwedischen und norwegischen Hofe, Kammerherr von Brassier de St. Simon, von Stockholm.
Der General-Erb⸗Landpostmeister im Herzogthum Schlesien, Graf von Reichenbach, von Goschütz.
Der Hof⸗Jägermeister on Pach Vorpommern.
Berlin, 2. Oktober. Se. Majestät
gnädigst geruht: dem Brennerei⸗Verwalter Aron Mattersdorf zu Brieg die Erlaubniß zur Anlegung der ihm für die Theilnahme an dem Feldzuge in der Romagna verliehenen päpstlichen Erinne⸗ rungs⸗Medaille zu ertheilen.
Verordnung vom 22. Septembher 1831 — bekreffend
die Bestimmungen wegen der Aufnahme von Innungs⸗ enossen und wegen der Ablegung der Meister 1d Gesellen⸗Prüfungen.
Nachdem die in §. 66 der Verordnung vom 9. Februar 1849
bestimmte Frist längst verstrichen, ohne daß sämmtliche ältere In⸗ nungen bis jetzt, wie vorgeschrieben, ihre Statuten mit Kücksicht auf die neuere Gewerbegesetzgebung revidirt und die revidirten Statut⸗Entwürfe zur Bestätigung eingereicht hätten, ist es erfor⸗ derlich, darauf hinzuweisen, daß, mag nun eine Revision stattgefunden haben oder nicht, alle diejenigen älteren statutarischen Bestimmungen außer Kraft getreten sind, welche mit den Vorschriften der bestehen⸗ den Gewerbe⸗Gesetzgebung in Widerspruch stehen. Insbesondere gilt dies von denen statutarischen Festsetzungen, welche in Betreff der Aufnahme von Innungsgenossen und der Ablegung der Meister⸗ und Gesellen-Prüfungen wesentlich von den gesetzlichen Normen (cfr. §. 111 der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845, §. 37 und 61 ad 1 der Verordnung vom 9. Februar 1849, und die ge⸗ mäß §. 42 a. a. O. erlassene Anweisung vom 31. März 1849) ab⸗ weichen.
Als unbedingt und ohne Ausnahme geltend sind daher auch im Umfange des hiesigen Regierungsbezirks nachstehende Vorschriften zu beachten:
a) keine Innung ist befugt, einen Gewerbtreibenden, welcher außerhalb des Orts der Innung wohnt, zum Mitgliede auf⸗ zunehmen, wenn in dem Wohnorte des die Aufnahme Verlangen⸗ den oder in größerer Nähe des Wohnorts, als am Sitze der Innung, eine Innung seines Gewerbes besteht; bei keiner Innung dürfen Meister⸗ oder Gesellen⸗Prüfungen nach anderen Bestimmungen, als nach den Vorschriften, welche den Prüfungs⸗Kommissionen durch die Anweisung vom 31sten März 1849 ertheilt sind, abgehalten werden;“ keiner Innung ist die fernere Erhebung von Aufnahme⸗Ge⸗ bühren, welche den Betrag von 5 Rthlr. übersteigen, vor er— folgter Revision des betreffenden Innungs⸗Statuts gestattet.
Sämmtlichen Kommunal⸗Behörden bringen wir hierbei noch besonders in Erinnerung, daß sie für die Aufrechthaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind und jedem Versuche zur Umge⸗ hung derselben durch die den Innungen zugeordneten Beisitzer mit Nachdruck entgegenzuwirken haben.
Posen, den 22. September 1851.
i gich Regierit
Bekanntmachung vom 22. September 1851 — betref⸗ fend die Verheirathung von Ausländern mit Inländerinnen. 88 .“ 8 er M “ G u 8 1e 8 88 B vom 28. April 1841 (Gesetz⸗Samml. . D soll von jedem Ausländer, welcher veben 2
1“ b in preußischen Landen mit einer Inländerin getraut werden will, neben den durch die be⸗ stehenden Gesetze bereits vorgeschriebenen Erfordernissen auch noch die Beibringung eines gehörig beglaubigten Atiestes der Orts⸗ Obrigkeit seiner Heimat gefordert werden, nach welchem es ihm den dortigen Gesetzen zufolge, erlaubt ist, eine gültige Ehe mit Fr namentlich zu bezeichnenden Ausländerin im Auslande zu schließen so daß bei seiner Rückkehr in die Heimat der dortigen Mitauf⸗ nahme seiner Ehefrau und der in der Ehe etwa erzeugten Kinder nichts im Wege stehe.
Ungeachtet dieser Vorschrift kommen häufig Fälle zur Sprache, daß Ausländer, insbesondere polnische Flüchtlinge oder Ueberläufer, mit Inländerinnen getraut werden, ohne den oben vorgeschriebenen Erfordernissen Genüge geleistet zu haben.
Es ist im verflossenen Jahre bereits angeordnet worden, daß alle dergleichen Fluchtlinge, welche vorschriftswidrig getraut worden sind, aus der Provinz ausgewiesen werden sollen. Diese Anord⸗ nung scheint indeß nicht in dem gehofften Maße zur allgemeinen Kenntniß gelangt zu sein, und ich finde mich deshalb veranlaßt, die⸗ selbe wiederholt dahin in Erinnerung zu bringen, daß fortan jeder polnische Flüchtling, welcher sich in hiesiger Provinz trauen läßt, ohne den Vorschriften der Verordnung vom 28. April 1841 Genüge geleistet zu haben, unfehlbar seine Ausweisung aus dem Staate zu gewärtigen hat.
Die Orts⸗ und Kreis⸗Polizeibehörden mache ich für die ge⸗ wissenhafte Beobachtung dieser Anordnung verantwortlich. 8
Posen, den 22. September 1851. “ Der Ober⸗Präsident der Provinz Posen, b1e““
5
ordnung vom 18. Juli 1851 — betreffend die bes⸗ sere Einrichtung der Armen⸗Anstalten.
Von mehreren Seiten ist wahrgenommen worden daß die Armen⸗Anstalten (Armenhäuser, Gemeindehäuser zum Obdach oder zur Verpflegung Hülfsbedürftiger), namosntlich auf dem Lande, wegen ihrer ungenügenden Einrichtung und wegen der nangelnden Beauf⸗ sichtigung ihren Zweck nur selten erfüllen, vielmehr nur allzuhäufig als ein Heerd immer weiter greifender Verwahrlosung ihrer Be⸗ wohner anzusehen sind. b 8
— Die in die Armenhäuser aufgenommenen Personen selbst werden
meistentheils ohne regelmäßige Beschäftigung gelassen und entbehren fast überall der strengen, zu ihrer sittlichen Erhebung nöthigen Haus⸗Disziplin. Es ereignet sich deshalb nicht selten daß der⸗ gleichen Personen offenkundig einen verbrecherischen Lebenswandel führen und von Diebstahl und Beitelei ihren Unterhalt gewinnen. Den Grund dieser Uebelstände müssen wir theils in der geringen Aufmerksamkeit verschiedener Gemeindebehörden in Bezug auf die gedachten Anstalten, theils in den vielfachen Zweifeln suchen, welche die Gemeinde⸗Vorstände über ihre diesfälligen Befugnisse und Pflichten zu hegen pflegen. Es wird jetzt darauf ankommen, sich allmälig einem besseren Zustande zu nähern. Zu diesem Behufe bestimmen wir auf Grund der §§. 76. ꝛc. Tit. 19. Th. II. A. L. R. hiermit Folgendes: C111 In jeder Gemeinde ist der Gemeinde⸗Vorstand oder ein Mitglied desselben, welches hiermit zu beauftragen ist, zur speziellen Beaufsichtigung und regelmäßigen wöchentlichen Revision des Ar⸗ menhauses verpflichtet. 1G
S. 2. In Ermangelung eines angestellten Hausbeamten ist einer anderen zuverlässigen Person oder auch wohl dem zuverlässig⸗ sten Bewohner des Armenhauses die Hausaufsicht zu übertragen. Den Anordnungen der Aufsichtsbeamten oder der mit der Beauf⸗ sichtigung beauftragten Personen haben die Bewohner des Armen⸗ hauses bei Vermeidung der unten gedachten disziplinarischen Be⸗ strafung unbedingten Gehorsam zu leisten.
§. 3. Das Armenhaus selbst muß in einem solchen Zustande unausgesetzt erhalten werden, daß es die Gesundheit und Sittlich⸗ keit seiner Bewohner nicht gefährdet. Es muß zu diesem Behufe
a) das Armenhaus baulich gehörig im Stande erhalten und alle Tage in allen bewohnten Räumlichkeiten gefegt, auch min⸗ destens alle 6 Wochen gescheuert und gereinigt werden;
1I für die mit Rücksicht auf die Sittlichkeit und Gesund⸗ heit der Aufgenommenen erforderlichen Lagerstätten zu sorgen. Zur Ausstattung der Lagerstätten sind erforderlich: Bettstellen, Strohkissen mit leinenem Ueberzug, leinene graue Laken und hi reichend warme wollene Decken. Alle 6 Wochen ist für die Ver abfolgung von frischem Lagerstroh Sorge zu n
Krankheitsfälle müssen d