5 8 ) 0 2— 2 7 b “ 7 Breslaue 2. Oktobe 8 1 Uhn 37 Minuten Nachmittags. Te pas Abonnemont beträgt. Dep. d. Pr. Ztg.) Oesterr. Banknoten 81* G. Oberschlesiche Actien - Uthlr. für ½ Jahr Litt. A. 134 ¼ G., do. Litt. B. 122 G. Oberschlesisch-Krakauer 81 ¾ B in allen AbTEE“ w ö “ auf 1“ t Preis-Erhöhung. en Königl. Preuß. Staats-Anzeiger Neisse-Brieger 54 472 G. 3 * 88 —— 2 Mit Zeiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) “ 8 2 8 1 an, für Berlin die 88 Getreidepreise: Weizen, weilser, 53 — 66 Sgr., do. gelber 55—6 in gerlin 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., 8 “ Erpediti onen: 8 „ 2 — 2 „ 9 8 Behren⸗S 2„ Sgr. Roggen 48— 54 Sgr. Gerste 35 — 41 Sgr. ehren⸗Straße Nr. 37. und
20 19 ⅞ Krhlr. verk. Alle Post-Anstalten des In- und
1“ “ Spiritus 10ο⁷0 ss 19 ½ a 19 ½ Kthlr. verk., 19 ½ Br., 19 ½ G. Oktob. do. do. Oktob. Novemb. 19 ½ Rthlr. bez, 19 ¼ Br., verk. u. G. April / Mai 21, 20 ¾ u. 21 Rthlr. bez., 21 Br. u. G. Geschäftsverkehr unbedeutend. Weizen wesentlich matter. Roggen und abwärts verkauft. Hafer ohne besondere Aenderung. Rüböl! Spiritus anfänglich billiger verkauft, später etwas heachteter; im
““ 6“ in der ganzen KMonarchie: Hafer 22 — 25 Sgr. 8 Kthlr. 17 ⅛ Sgr Schadows⸗-⸗Straße Rr. 4.
1
stettin 2 Oktober, 1 Uhr 48 Minuten Nachmittags. Oktober 49 bez., Frühjabr 49 bez Rüböl Oktober 9 ¾ be Oktober 16 ½ bez., Frühjahr 16 ¾ bez. 8
Hamhurg. 2. Oktober, 2 Uhr 48, Minuten Nachmittags Berlin-Hamburger 99 ¾. Magdeburg-Wittenberge 67 ¾ Mecklenburger 30. Kieler 408 ½. Russen 96 ⁄¾. Spanier 33 ½. Bärse matt. 2 ¼ Uhr. Roggen
matt 8 sfest. Allgemeinen matter zu nennen.
Wee wchts
146 G Löbau-
Leipzig-Dresdn. 446 DBr.,
fHclhen 5 , 1. Oktober. Br. Sachs.-Schles. 99 ⅞ Br., 99 ⅔ G.
Sächs.-Bayr. 86 ½ Br., 86 ¼ G. 24 ¾ Br., 24 ½ G.
4112 Br. 114 G. tona-Kieler 109 ¼ Br., 108 ¾ G. 146 ½ Br., Lit. B. 120 ½ G.
Köln-Mind. 107 ¼ G.
Magdeb -L. e p ig. 249 Br., 247 G.
Wiener Bankn. 842
Berln
Thüringer 76 G. Al- sille. Oel 19 ½, 20 ⅓.
Anhalt-Dessauer Landesbank Lit. A. Ur., 84 G. zvien, e (Lel Dep. 3. G.
2
nuk
Telegraphische Depeschen.
(Nichtamtlich.) “ (Tel. Dep. d. C. B.)
6
London 11, 49. Paris 140 ½
d. C. BS.)
Mittwoch, 1. Oktober, Nachm. 2 Uhr 15 Minuten. Die „Reichszeitung“ enthält:
Die Verfas⸗
sungs⸗Durchsicht sei, vorbehaltlich Allerhöchster Sanction, vollen⸗
det. Die Reichs⸗Einheit einschließlich Ung
89 7 —,
arns sei bewahrt und 51
beirathende Provinzial⸗Landstände für Landessachen eingeführt.
Der Zolltarif wird nächstens veröffentlicht werden.
7989 Bekannimachung.
Der frühere Gäriner Johann Gottlieb Brose (auch Bruse) in Kotsemke ist durch unser rechtskräftiges Erkenntniß vom 30. Juli 1851 für einen Verschwender erklärt worden.
Sorau, den 22. September 1851.
Königliches Kreisgericht, Abtheilung la.
Verkauf eines Wassermühlen [804] Grundstücks.
Von der Königlichen Regierung zu Magde⸗ burg beauftragt, mache ich hierdurch bekannt, daß ich zum Verkauf der bei hiesiger Stadt am Bodefluß belegenen Königlichen Wassermühlen⸗ Besitzung, wovon nur das Mühlengebäude durch Brand zerstört, die Wohn⸗ und Wirthschaftsge⸗ bäude aber erhalten sind, nebst Zubehörungen an den Bestbietenden einen neuen Termin auf den 6. Novemberc., Vormittags 10 Uhr, im Gasthofe des Herrn Schönner (zur grünen Tanne) hierselbst, anberaumt habe, wozu ich
Kauflustige mit dem Bemerken hierdurch einlade,
daß die im Termine bekannt gemacht werdenden Bedingungen auch täglich bei mir eingesehen werden können.
Zum Nachweise der Zahlungsfähigkeit genügt die sofortige Deponirung von einem Zehntheil der gebotenen Summe in baarem Gelde oder in⸗ ländischen Papieren nach dem Courswerthe.
Egeln, den 29. September 1851.
Der Königliche Domainen⸗Rent⸗Amts⸗Verweser. E. Gottgetreu.
“
Nothwendiger Verkauf. Kreisgericht zu Jüterbogk, 1
9 den 26. September 1851. Die der verehelichten Mühlenmeister Scheer Wilhelmine geb. Hahn, gehörige, auf dem Nade⸗ lande bierselbst belegene Windmuhle, abgeschätzt auf 784 Thlr. 21 Sgr. 8 Pf., soll am 29. Januar 1852, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle subhastirt werden.
Tare und Hypothekenschein sind in der Re⸗ gistratur einzusehen.
Ediktal⸗Ladung.
Ueber das Vermögen des Kaufmanns, Kom⸗ merzienrath Johann Karl Friedrich Sellnick zu Fischhausen ist der Konkurs ex officio eröffnet. Saͤmmtliche Gläubiger desselben werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche an die Masse auf den 10. November 1851, Vormittags 11Uhr,
Rrühjahr 71 bezahlt, Herbst 125/126pfd. Pillau 70 bezahlt. Kaffee ruhig.
Mittwoch, 1.
Bankaktien 1219. Nordbahn 145 ¼. 1839r Loose 122 ¼. Amsterdam 165 ½. Augsburg 119. Gold 25 ½¼.
Montag, 30. September, Nackh mittags 5 Uhr. (TPel. Dey Zproz. 56, 05.
Weizen
Nachmittags 2 Uhr 15 Mi 4 ½proz. Metalliq. 81 Lombarden 89 ½.
Hamburg 1“
Oktober, SI) 5pröz. Met, 92 ⁄.
5proz. 92, 30.
an hiesiger Gerichtsstelle vor dem Herrn Kreis⸗ richter Heuke anstehenden Termin anzumelden und deren Richtigkeit nachzuwetsen. Diejenigen, welche in diesem Termin weder persönlich noch durch einen zulässigen Bevollmächtigten erschei⸗
nen, werden mit allen ihren Forderungen an die Masse präkludirt werden, und es wird ihnen deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden. Zugleich wird Allen und Jeden, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Gelde, Sachen, Effekten oder Briefschaften hinter sich haben, hiermit aufgegeben, demselben davon nicht das Mindeste verabfolgen, vielmehr dem unterzeichne⸗ ten Gericht davon Anzeige zu machen und die hinter sich habenden Gelder oder Sachen, mit Vorbehalt ihrer daran habenden Rechte, in das gerichtliche Deposttorium abzuliefern. Wer die⸗ sem zuwider dem Gemeinschuldner dennoch etwas bezahlt oder an ihn ausantwortet, hat zu ge⸗ V waͤrtigen, daß dieses für nicht geschehen erachtet und zum Besten der Masse anderweit beigetrie⸗ ben werden wird. Derrjenige aber, der solche Gelder oder Sachen verschweigen oder zurückbehalten sollte, wird noch außerdem seines daran habenden Unterpfandes und anderer Rechte für verlustig erklärt werden. önigsberg, den 7. Juli 1851. Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.
[803]
Die Besitzer von Ober⸗ und Nieder⸗Wilkau, Namslauer Kreises, beabsichtigen die Guter aus freier Hand zu verkaufen.
Die Güter liegen an der Straße von Bres⸗ lau nach Namslau, 6 ½ Meile von Breslau, 3 ½ Meile von Oels, 1½ Meile von Bernstadt und Meile von Namslau.
Ober⸗Wilkau hat Ackerland 1467 Mor⸗ gen 155 Q.⸗R., Wiesen 120 Morgen 136 O.⸗R., Garten und Park 23 Morgen 14 O.-R., Gräsereien 31 Morgen 21 O.⸗R., Hutung 5 Morgen 136 O.⸗R., Wald 180 Morgen 40 O.⸗R., Erlenbruch 23 Morgen 117 Q.⸗R., Hofraum, Gräben und nland 51 Morgen 22 Q.⸗R. Zusammen 1904 Morgen 56 O.⸗R.
Nieder⸗Wilkau hat Ackerland 1505 Mor⸗
—
Gräserei 45 Morgen 1 11 OQ.-R., Hofraum,
gen 118 O.⸗R.
agen 73 O.⸗R., Wiesen 110 Morg. 126 O.⸗ Ruthen, Gartenland 14 Morg. 3 OQ.⸗R.,
38 Q.-⸗R., Hutung 36 Morgen 66 Q.⸗R., Wald 131 Morgen Gräben und Unland 69 Morgen 61 Q.⸗R. Zusammen 1912 Mor⸗
Die landschaftliche Taxe beträgt von Ober⸗
Wilkau 82,828 Rthlr. 27 Sgr. 4 Pf., und vo Nieder⸗Wilkau 52,380 Rthlr. 14 Sgr. 3 Pf.
Nicht aufgenommen in die Taxen sind di Grund- und Silberzinsen, die bei Ober⸗Wilkau 187 Rthlr. und 32 Schfl. Bresl. Maaß Rog gen und bei Nieder⸗-Wilkau 224 Rthlr. und 30 Schfl. Bresl. Maaß Roggen betragen un deren Umwandlung in Rentenbriefe im Gange ist. Dazu tritt noch die nicht unbedeutende Laudemial⸗Rente. Der Boden ist ein kräftiger sandiger Lehm⸗ und lehmiger Sand, Wintersaat wird mit Weizen bestellt, 8 gedeiht vorzüglich, eben so Klee, Rübsen un Zucker⸗Rüben. — Zur Verwerthung letztere bietet die auf dem angränzenden Gute Woits dorf befindliche Zuckerfabrik günstige Gelegenheit. Die Schaafheerde ist eine veredelte. Die Trift zur Schaafzucht vorzüglich geeignet. Der Prei der Wolle in diesem Jahr war 75 Rthlr. pr. Centner.
Der Verkauf des Schaaf⸗, Nutz⸗ und Brack viehs hat in letztem Jahre einen Ertrag vo 1000 Rthlr. gebracht.
Bestand sind gegenwärtig 2800 Stück Schaafe, 53 Stück Rindvieh, 50 Stück Pferde, 52 Stück Zug⸗Ochsen.
Es ist ein Pistoriusscher Dampf⸗Apparat vo handen, mit dem täglich 4400 Quart Maisch abgetrieben werden. Ober⸗Wilkau hat ein schönes herrschaftliches Schloß und Park. Nieder⸗Wilka ein logeables Wohnhaus.
Wegen Besichtigung der Güter wird gebeten, sich an den Wirthschafts⸗Inspektor Adami in Wilkau zu wenden. Mit Abschluß des Kauf⸗ Vertrages ist Unterzeichneter, mit Vorbehalt der Genehmigung des General⸗Bevollmächtigten, Herrn Kredit⸗Instituts⸗Direktor Gottwald in Brieg, beauftragt
Namslan, den 27. September 1851.
Go Königlicher Rechts⸗Anwalt.
7
Musiker gesucht. Einen ersten Violinisten, der im Konzert und Orchester Tüchtiges leisten kann. einen Tubaist. Cellist. guten Trompeter. Fagottist. Es-Klarinettisten, welcher auch Violine pielt. . 8 — fferten werden direkt und franco erbeten. serlohn, den 26. September 1851. Die Direction des Stadt⸗Musik⸗Corps. Flack, Direktor.
Redaction und Rendantur:
Druck und Verlag der Deckerschen
Se. Majestät der König haben Allergnädigst ge
Dem Kreisgerichts⸗Rath Tuckermann zu Schubin, dem evangelischen Pastor Abraham zu Warsin, Synode Werben im Regierungs⸗Bezirk Stettin, dem Rektor an der Stadtschule zu Cölleda, Mag. Dittmann, dem Gymnasial⸗Lehrer und Kantor Kummer zu Köslin, dem evangelischen Küster und Schullehrer Russack zu Kaltzig im Regierungs⸗Bezirk Frankfurt a. d. O., den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Landrath des landshuter Kreises und Rittmeister von der Kavallerie des 1. Bataillons (Jauer) 7. Landwehr⸗Regiments, Grafen Eberhard zu Stolberg⸗Wer⸗ nigerode, so wie dem Königlich hannoverschen Amts⸗Assessor Freiherrn von Hammerstein zu Lüneburg, den St. Johanniter⸗ Orden; desgl. dem evangelischen Schullehrer und Kantor Klose u Langenbielau im Regierungsbezirk Breslau, so wie dem Küster ind Lehrer Rüdiger zu Leuenberg im Regierungsbezirk Potsdam das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Potsdam, den 3. Oktober.
Ihre Königliche Hoheit die verwittwete Frau Großherzo⸗ gin von Mecklenburg⸗Schwerin ist nach Ludwigslust zurück⸗
Handel, Gewerbe und vffeutliche Arbeiten. 1
Das 34ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgege⸗ ken wird, enthält unter .
Nr. 3446. den Allerhöchsten Erlaß vom 25. August 1851, betref⸗ fend die Chausseegeld-Erhebung auf den fertigen Strecken der Chaussee von Brandenburg nach Rathe⸗ now, so wie die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für diesen Chausseebau; unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 9. September 1851, be⸗ treffend die Herabsetzung der Zinsen der nach dem Pri⸗ vilegium vom 25. Juni 1848 ausgegebenen Prioritäts⸗ Obligationen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesell⸗
schaft von 5 Prozent auf 4 ½ Prozent, und unter das Privilegium wegen Emission von 2,989,800 Rthlr.
Prioritäts⸗Obligationen der Berlin⸗Potsdam⸗Magde⸗ burger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Vom 17. Septem⸗
Berlin, den 1. Oktober 1851.
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗
Justiz⸗Ministerium.
8 v
Erkenntniß des rheinischen Revisions⸗ und Cassa⸗ ionshofes vom 9. September 1851 — betreffend die
Einwirkung der Konnegität auf den Gerichtsstand
in Untersuchungssachen.
Holzdiebstahls⸗Gesetz vom 7. Juni 1821 (Gesetz⸗Sammlung S. 89
Rheinische Straf⸗Prozeß⸗Ordnung Artikel 226. “ Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Unser
Revisions⸗ und Cassationshof in in seiner öffentlichen Sitzung vom 9. September 1851 ꝛc. folgende Entscheidung erlassen hat: Heinrich H., 28 Jahre alt, Tagelöhner zu L., ist beschuldigt: in der Nacht vom 28. zum 29. Januar d. J. in Ge⸗ meinschaft mit dem Tagelöhner O. im Privatbusche des F. zu E. einen Lindenstamm im Werthe von sechs Thalern
gefrevelt zu haben.
„Da der O. bereits dreimal wegen Holzdiebstahls bestraft und mithin jetzt mit der die Kompetenz des Forstgerichts überschreiten⸗ den Strafe des Diebstahls zu belegen war, so zog das öffentliche Ministerium vor, zunächst und gesondert die Anklage wider H. beim Forstgerichte zu erheben. Vor demselben gestand der Beschuldigte den in Gemeinschaft mit O. begangenen Holzdiebstahl ein; der Vertreter des öffentlichen Ministeriums nahm den Strafantrag; das Forstgericht erkannte jedoch in seinem Urtheile vom 1. April d. J. in erster Instanz dahin, daß die Parteien vor den König⸗ lichen Ober⸗Prokurator zu verweisen. 8
Die Gründe dieses Urtheils lauten, wie folgt:
„In Erwägung, daß sich sowohl durch das Frevelprotokoll, als auch durch die Angabe des Beschuldigten selbst herausgestellt daß Letzterer den Holzfrevel in Gemeinschaft mit dem O. verübt, daß demnach die Bestrafung des ꝛc. O., weil er wegen Holzdiebstahls vereits drrimal bestraft worden, dem Königlichen Landgericht als kompetente Behörde zusteht, daß sohin auch, da beide Frevel konner sind und nicht getrennt werden können, gegenwärtige Sache ebenfalls zur Aburtheilung gleichzeitig mit der des ꝛc. O. an das Landgericht zu verweisen, welches um so mehr der Fall ist als wenn mehrere Personen gemeinschaftlich einen Holzdiebstahl be⸗ gehen, einen jeden einzelnen Theilnehmer oder Miturheber die ganze Strafe des verübten Holzdiebstahls trifft, und beide Beschuldigte, wenn sie fuͤr überführt zu erachten, solidarisch in den Werth des entwendeten Holzes zu verurtheilen ꝛc.“
Hiergegen hat der Vertreter des öffentlichen Ministeriums rechtzeitig den Cassations⸗Rekurs eingelegt und auch denselben dem Beschuldigten notifiziren lassen. “
Der Ober⸗Prokurator zu B. bemerkt in seinem Einsendungs⸗ berichte: Die Entscheidung des Polizeigerichts stelle sich nach ihren Gründen als eine Inkompetenz⸗Erklärung wegen Konnexität dar und enthalte eine offenbare Gesetzes-Verletzung und Macht⸗ überschreitung. Der §. 6 des Holzdiebstahls ⸗Gesetzes über⸗ weise die Aburtheilung einfacher Holzdiebstähle unbedingt den Forst⸗Polizeigerichten und sei daher durch Nichtanwendung ver⸗ letzt. Der Artikel 226 der rheinischen Straf⸗Proze Ord⸗ nung begründe nur die Befugniß eines mit höherer Jurisdic⸗ tion versehenen Gerichtshofes hinsichtlich konnexer Fälle, gebe daher keinesweges dem Forstrichter die Befugniß, eine seiner Kompetenz unterliegende Sache wegen vermeintlicher Konnexität von sich abzu⸗ lehnen. Er sei auch auf den §. 6 a. a. O. nicht anzuwenden, da derselbe ein forum speciale für einfache Holzfrevel begründe. Der Ober⸗Prokurator beantragt hiernach Vernichtung des angegriffenen Urtheils. “
Auf den Vortrag des Referenten, nach Anhörung des General Prokurators in seinem Antrage: .
In Erwägung, daß der Beschuldigte sowohl nach seiner eigener
Angabe, als nach dem Inhalte des Frevel⸗Protokolls, den ihm
zur Last gelegten Holzdiebstahl in Gemeinschaft mit O. verübt
haben soll; daß O. zufolge der Annahme des angegriffenen Urtheils bereits dreimal wegen Holzdiebstahls bestraft ist und mithin die
Aburtheilung der wider ihn zu erhebenden Beschuldigung nicht
zur Kompetenz des Forstgerichts, sondern zu der des Landgerichts
1¹