axe
In Erwägung jedoch, daß die bei dem Forst⸗Polizeigerichte erhobene Klage lediglich wider H. und nicht wider O. gerichtet ist und gegen jenen nur die Beschuldigung eines einfachen Holz⸗ diebstahls vorliegt;
daß die Anstellung der Klagen bei den Strafgerichten zu den
Funetionen des öffentlichen Ministeriums gehört und keine ge⸗ setzliche Bestimmung demselben die Befugniß entzieht, die Klage wider einen Komplicen abgesondert von der wider den anderen an die Gerichte zu bringen;
daß zwar der Artikel 226 der rheinischen Straf⸗Prozeß⸗
Ordnung den mit der Erlassung des Anklage⸗Urtheils betrauten Gerichtshöfen die Anleitung gibt, über konnexe Delikte gleichzei⸗ tig und in demselben Urtheile zu bestimmen;
daß jedoch diese Vorschrist zunächst nur die zur Vorberei⸗ tung der Anklage berufenen Gerichte betrifft, daß sie von kon⸗
nexen Delikten und nicht von der Komplicität zweier Individuen
bei einer strafbaren Handlung spricht, und daß sie jedenfalls die durch eine Anklage gehörig befaßten Gerichte nicht berrchtigt, die Entscheidung über eine ihrer Kompetenz unterliegende Anklage wegen der Komplicität eines nicht vorgeladenen Individuums abzulehnen und eine anderweitige Richtung der Anklage vorzu⸗ schreiben;
daß mithin das Forstpolizeigericht, indem es die Entscheidung über die ihm vorgelegte Beschuldigung wegen der Betheiligung des O. ablehnte, den Artikel 226 falsch auslegte, den §. 6 des Gesetzes vom 7. Juni 1821, der seine Kompetenz für einfache Holzdiebstähle begründet, verletzte und eine Machtüberschreitung
beging;
In Erwägung, daß es hiernach der definitiven Feststellung ud Aburtheilung durch ein anderes Forstpolizeigericht bedarf
Aus diesen Gründen
kaffirt der Königliche Revisions⸗ und Cassationshof das Urtheil des
Forstpolizeigerichts zu B., verordnet die Beischreibung dieses Urtheils am Rande des kassirten, legt dem Beschuldigten die Kosten zur Last
und verweist die Sache selbst zur anderweiten Entscheidung über die
Anschuldigung an das Forstpolizeigericht zu N. Unterschrift.
Bekanntmachung der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 9. September 1851 — betreffend die Dienst⸗ Leistungen der Offiziere der Allgemeinen Kriegsschule bei den Truppen während der Ferien. Nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 9. September c., wörtlich lautend: Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die Infanterie⸗ und Kavallerie⸗Offiziere des 1sten Cötus er Allgemeinen Kriegsschule nicht, wie es Meine Ordre vom 20. Juli 1843 bestimmt, resp. bei der Kavallerie und Infanterie, sondern — nach vorheriger Beiwohnung der Schießübungen des Garde⸗Artillerie⸗Regiments — bei der Artillerie, und die Infanterie⸗ und Ravallerie⸗Offiziere des 2ten Cölus nicht bei der Artillerie, sondern resp. bei der Kavallerie und Infanterie, während der dreimonatli⸗ chen Ferien, Dienste leisten dürfen; wonach ich dem Kriegs⸗ Miinisterium die Bekanntmachung und weitere Veranlassung anheimgebe, b wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Beerlin, den 17. September 1851. Kriegs⸗Ministerinm. Allgemeines Kriegs⸗Departement. von Wangenheim. von Schüz.
“ “ 8 vb
Bekanntmachung der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 11. September 1851 — betreffend die Friedens⸗ Standquartiere des 6ten Ulanen⸗Regiments.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ ien des 6ten Ulanen⸗Regiments
Erfurt für den Stab und 1 Schwadron, Mühlhausen für 2 Schwadronen und Langensalze für 1 Schwadron
nunmehr definitiv zu bestimmen geruht, welches hierd meinen Kenntniß der Armee gebracht wird. Berlin, den 28. September 1851.
Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement.
Ministerium für die landwirthschaftlich en Ange⸗ legenheiten.
Verfügung vom 18. April 1851 — wegen des Verfah⸗
rens bei Verrechnung der bei den Regierungs⸗Haupt Kassen eingezahlten Ablösungs⸗Kapitalien. Es sind, wie wir der Königlichen Regierung auf Ihren Be richt vom 25sten v. M. wegen des bei Ausführung der Bestimmun gen der §§. 59 bis 65 des Rentenbank⸗Gesetzes vom 2. Mär 1850 zu beobachtenden Verfahrens erwiedern, bei der Verrechnun der bei den Regierungs⸗Haupt⸗Kassen eingezahlten Ablösungs⸗Ka pitalien im Allgemeinen drei Fälle zu unterscheiden, je nachdem der betreffende Rezeß bereits bestätigt und der Königlichen Regierung mitgetheilt ist (Cirkular-Verfügung vom 3. Fe bruar d. J. 4l 3), oder
der Rezeß zwar nicht bestätigt werden konnte, der Königlichen
Regierung aber ein die nöthigen Angaben enthaltender Ex trakt (Instruction vom 4. März ad 2 a — e) aus dem noch
nicht bestätigten Rezesse von der Auseinandersetzungs⸗Behörde mitgetheilt ist, weil nach der Ansicht der letzteren der künfti⸗
gen Bestätigung nichts entgegensteht (Cirkular⸗Verfügung vom 3. Februar ad 5), oder endlich: M
Kapital aber dessenungeachtet bei der Regierungs⸗Haupt⸗
Kasse eingezahlt ist. Die beiden ersten Fälle (a und b) sind in jeder Beziehung
gleich zu behandeln. Insbesondere ist in dem zweiten Falle eber
so wie in dem Falle, wo die Bestätigung des Rezesses bereits er⸗ folgt ist, wegen Ablieferung des Ablösungs⸗Kapitals, so wie wegen Zahlung der entsprechenden Rente an die Rentenbank, Verfügung zu treffen und das betreffende Ablösungs⸗Kapital sogleich deftnitiv in Einnahme und Ausgabe zu verrechnen.
Nlur in dem dritten Falle (ad c) sind die eingezahlten Ab⸗ lösungs-Kapitalien einstweilen und bis dahin als Asservate zu buchen, daß entweder der Rezeß bestätigt oder von der Auseinan⸗ dersetzungs⸗Behörde in Gemäßheit der Bestimmung ad 5 der Cir⸗ kular-Verfügung vom 3. Februar d. J. ein vollständiger Extrakt
aus dem noch nicht bestätigten Rezesse mitgetheilt worden ist (In-
struction vom 4. März c. ad 5, vergl. mit derselben ad 2 und 3).
Sollte in dem vorgedachten zweiten Falle (ad b) die Bestäti⸗
gung des Rezesses später nicht erfelgen können, so ist nach der
Bestimmung ad 7 der Cirkular⸗Verfugung vom 3. Februar c. zu
verfahren.
Berlin, den 18. April 1851.
Der Finanz⸗Minister. Ministerium für landwirthschaftliche
9. Mabhr 8 Angelegenheiten. 1
m Allerhöchsten Auftrage: Bode.
die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.
Angekon men: Der Kammerherr und Vice⸗Ober⸗Ceremo⸗ nienmeister Freiherr von Stillfried⸗Rattonitz, aus Schlesten.
Abgereist: Se. Excellenz der Königlich spanische Staats⸗ minister Salvados, nach Hamburg.
Der General-Major und Commandeur der 3. Infanterie⸗Bri⸗ gade, von Webern, ist, von Stettin kommend, nach Gotha hier durchgereist.
ooo Gr. v. d. Schulenburg, Oberst u. Comdr. des Garde⸗Res. Inf. (Ldw.) Negts., zum milit. Direct.⸗Mitgliede der Central⸗Turn⸗Anstalt in
8
Berlin ernannt. v. Kessel, P. Fähnr. vom Garde⸗Jäger⸗Bat., zum 6. Hus. Regt. versetzt. Steinmann, P. Fähnr. vom 4. Jäg. Bat., zum überz. Sec. Lt. ernannt. Zandere, Feldwebel und Rechnungsführer vom
7. Jäg. Bat., der Char. als Sec. Lt. beigelegt. v. Grzymala, See. Lt.
vom 3. Inf. Regt., zum 39. Inf. Regt. versetzt. Den 18. September. Burchardt, P. Fähnr. vom 12. Juf. Regt., zum überz. Sec. Lt. ernannt.
v. Owstien, Pr. Lt., aggr. dem 5. Ulan. Regt., ins 4. Kür. Negt. einrangirt.
v. Trapp⸗Ehreuschild, P. Fähnr. vom 13., zum 15. Inf. Regt. ver⸗ setzt. Gr. v. d. Schulenburg, P. Fähnr. vom 10. Hus. Regt., zum überz. Sec. Lt., v. Münchhausen, Pr. Lt. vom 12. Hus. Regt., zum Rittmeister und Esk. Chef, v. Krosigk, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. ernannt. Rode, Sec. Lt. vom 4. Inf. Regt., auf fernere 6 Monate als milit. Begleiter, und zwar nunmehr des Prinzen Alex. zur Lippe, kommandirt.
8 8 Den 22. September.
Befoörderungen.
Zu General⸗Miagjoers. 88
v. Schlegell, Oberst u. Comdr. der 10. Inf. Brig., unter Ernennung zum Kommandanten von Magdeburg. Graf v. d. Schulenburg, Oberst u. Comdr. der 9. Ldw. Brig. v. Fuchs, Oberst u. Comdr. der 1. Ldw. Brig. Stiehle, Oberst u. Comdr. der 2. Inf. Brig., unter Versetzung als Comdr. der 2. Ldw. Brig. v. Schlüsser, Oberst u. Comdr. der 5. Kav. Brig. v. Herrmann, Oberst u. Kommandant von Magdeburg, unter Ernennung zum Comdr. der 16. Ldw. Brig.
Zu Obersten:
Schonert, Oberst⸗Lieut. u. Comdr. des 3. Bats. 1. Ldw. Regts.,
unter Ernennung zum Comdr. des 4. Inf. Regts. Hencke, Oberst⸗Lieut. vom 10. Inf. Regt., unter Ernennung zum Comdr. des 30. Inf. Regts. Küntzel, Oberst⸗Lient. u. Comdr. des 9. Hus. Regts. v. Heister, Oberst⸗Lieut. u. Chef des Generalstabes des VII. Armee⸗Corps. v. Rudolphi, Oberst⸗Lieut. u. Comdr. des 6. Hus. Regts. Laue, Oberst⸗Lient. u. Kommandant von Saarlouis. Gr. Dönhoff, Oberst⸗ Lieut. u. Comdr. des Regts. Garde du Corps. Fritze, Oberst⸗Lieut. vom 7. Jus. Regt., unter Ernennung zum Combr. des 36. JIuf. Regts. Schulze, Oberst⸗Lieut. u. Comdr. des 8. Artill. Regts. Slevogt, Oberst⸗Lieut. u. Comdr. des 1. Artill. Regts. v. Schwem⸗
ler, Oberst⸗Licut. u. Comdr. des 2. Kür. Regts.
8 Ferner den 22. September.
Frhr. v. d. Horst, Gen. Major u. Comdr. der 2. Ldw. Brig., als Comdr. zur 2. Inf. Brig. versetzt. v. Trotha, Oberst u. Comdr. des 4. Inf. Regts., zum Comdr. der 10. Inf. Brig., Gr. zu Solms⸗Nö⸗ delheim, Oberst u. Comdr. des 2. Garde⸗Ulan. (Ldw.) Regts., unter Beibehalt seines Verhältn. als Flügel-Adjut., zum int. Comdr. der 13. Kav. Brig., v. Schlemüller, Oberst u. Comdr. des Garde⸗Drag. Regts., unter Beibehalt seines Verhältn. als Flügel-Adjut., zum int. Comdr. der 2. Garde⸗Kav. Brig. ernannt. Prinz Philipp v. Croy, Oberst und Comdr. des 4. Hus. Regts., mit Beibehalt seines Verhältn. als Flügel⸗ Adjut., als Comdr. zum 2. Garde⸗Ulan. (Landw.) Regiment versetzt. v. Gansauge, Oberst⸗Lieut., aggr. dem 4. Kür. Regt., zum Comdr. des 2. Ulan. Regts., Gr. Pölzig, Major vom 2. Garde⸗Ulan. (Landw.) Regt., zum int. Comdr. des Garde⸗Drag. Regts., Bar. Hiller von Gärtringen, Major, aggr. dem 1. Garde⸗Ulan. (Ldw.) Regt., zum int. Comdr. des 4. Hus. Regts., v. Gansauge, Major vom 3. Inf. Regt., zum Comdr. des 3. Bats. 1. Ldw. Regts., v. Riedel, Major vom 5. Irlf. Regt., zum Comdr. des 1. Bats. 3. Ldw. Regts., Graeve, Hauptm. vom 5. Inf. Negt., zum Major u. Comdr. des 2. Bats. 4. Ldw. Regts. ernannt. Biber, Major, aggr. dem 1. Inf. Regt., ins 3. Inf. Regt. einrangirt. v. Zanthier, Hauptm. vom 33. Inf. Regt., als Major ins 5. Inf. Regt. versetzt. v. Foller, Hauptm. vom 9. Junf. Regt., zum Major u. Comdr. d. 1. Bats. 21. Ldw. Regts. ernannt. v. Baczko, Major n. Comdr. des 5. Jäger⸗Bats., ins 7. Inf. Regt. versetzt. v. Negelein, Hauptm. vom 18. Inf. Regt., zum Major u. Comdr. des 2. Bats. 23. Ldw. Regts., v. Roux, Hauptm. vom 10. Inf. Regt., z. Major u. Comdr. 1. Bats. 11. Ldw. Regts. ernannt.
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Den 16. September.
v. d. Goltz, Major u. Comdr. des 2. Bats. 4. Regle., ins 4* Infanterie⸗Regiment versetzt. Levinson, Stellter, Leo, Kellner“ v. Rode, Unteroff. vom 1. Bat. 1. Regts., letztere Beide bei der Kavall.“ Hartung, Plehwe, Unteroff. von dems. Bat., bei der Artill., zu Sec. Lts., Zimmermann, Pr. Lt. vom 3. Bat. 1 Regts., zum Hauptm., Kuebarth, Sec. Lt. vom 2. Bat. 3. Regts., Leonhardy, Sec. Lt.
1. Bat. 4. Regts., Krüger, Sec. Lt. vom 2. Bat. 4. Regts., zu Pr. Lts. ernannt. e, Sec. Lt. vom 2. Bat., ins 3. Bat. 5. Regts. einrangirt.
Den 18. September.
v. Esebeck, Sec. Lt. vom 1. Bat. 1. Garde⸗Ldw. Regts., zum Pr. 14*“ Regts einrangirt. Patzke, Sec. Lt. vom 1. Bat. 20. Regts., zum Pr. Li. ernannl. van Meenen, Sec. Lt. vom 3. Bat., ins 1. Batt 13. Regts., Müller, Sec, Lt. v Zat. 28., ins 1. Bat. 15. Regts.,
Sterneborg, Seec. Lt. vom 2. Bat. 13. Regts., Heising II., Sec. Lt. vom 1. Bat. 15., ins 2. Bat. 15. Regts., Schniewind, Sec. Lt. vor 2. Bat. 13., ins 3. Bat. 15. Regts., Gr. Westarp, Sec. Lt. vom 1. Bat. 2., ins 1. Bat. 16. Regts., Hoffsümmer, Sec. Lt. vom 1. Bat. 29., ins 2. Bat. 17. Regts. ein angirt. v. d. Gröben, Sec. Lt. vom 1. Bat. 17. Regts., zum Pr. Lt. u. int. Comp. Führer, Treplin Becker, Sec. Lts. vom 2. Bat. 26. Regts. zu Pr. Lis. Rätze. Unkeroff vom 1. Bat. 27. Regts., zum Sec. Lt. der Kav., Sembritz!i, Major a. D., zuletzt im 20. Inf. Regt., zum Fuͤhrer des 2. Aufgeb. vom 2. Bat. 32 Regts. ernannt. Seltmann, Sec. Lt. vom 1. Bat. 8., ins 2. Bat. 26 Regis Küster, Sec. Lt. vom 1. Bat. 8. Regte., Fiebiger, Sec. Lt. vom 3. Bat. 27., ins 2. Bat. 27. Regts., v. Ziegler und Kliphausen Sec. Lt. vom 1. Bat. 7., ins 1. Bat. 31. Regts., Plinzner, Sec. Lt. vom 2. Bat. 1., ins 2. Bat. 32. Regts., Richter, Sec. Lt. vom 2 Bat. ins 3. Bat. 31. Regts. einrangirt. Gottschald, Unteroff. vom 2. Bat. 32. Regts., zum Sec. Lt. der Artill. ernannt. Frhr. v. Khaynach, Sec. Lt. außer Dienst, zuletzt im 13. Inf. Regt, ins 2te Aufgebot des 1sten Bats. 4. Garde⸗Lrew. Regts. einrangirt.
Den 22. September.
Den. 16. Septemher.
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v. Tyszka, Sec. Lt. vom 39. Inf. Regt.; Ventzki, r Disp., zuletzt im 2. Art. Regt.; Steffens, Ser. Li. vom 8. JIuf. Regt., der Abschied bewilligt. Brzoska, Sec vom 1. Inf. Regt., scheidet aus. 8 — 3
8 1““ mber. 1
Gadow II., Feldjäger⸗Sec. Lt. vom reit. Feldjäger⸗Corps, scheide aus. Gr. v. d. Goltz, Hauptm. vom Kaiser Alexander Gren. Regt., als Major mit der Regts. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V. und Pension der Abschied bewilligt. v. Borcke, Sec. Lt. vom Kaiser Alexander Gren. Regt., scheidet aus und tritt zu den beurl. Offiz. des 2. Bats. 1. Garde⸗Ldw.⸗Regts über. Ficker, Pr. Lt. vom 4. Kür. Regt., mit Pension zur Dispos. gestellt. von Schack, Sec. Lt. vom 26. Inf. Regt., mit Aussicht auf Civilversorg., Schrader von Beauvrye, Sec. Lt. vom 27. Inf. Regt., mit dem bedingten Civilanst.⸗Anspruch, bei⸗ den als Pr. Lts. mit der Regts.⸗Unif. mit den vorschr. Abz. f. V. u. Pension, Prinz Leopold zu Löwenstein⸗Wertheim, Sec. Lt. vom 10. Hus. Regt., als Pr. Lt., der Abschied bewilligt.
Bei der Landwehr: Den 18. September.
Bartels, Sec. Lt. vom 2. Bat. 4. Garde⸗Ldw.⸗Regts., der Abschied bewilligt. Reinke, von Bredow II., Sec. Lis. vom 1. Bat. 24. Rgts., ersterem mit der Regts.⸗Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., Reinhardt, Hauptm. vom 1. Bat. 13. Regts., mit der Regts.⸗Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., von Wedell, Rittm. u. Führer des 2. Aufgeb. vom Ldw. Bat. 40. Inf. Regts., der Abschied bewilligt.
qqaqa.;
Verordnung vom 2. September 1851 — betreffend die zeistrafe gegen ausländische Juden, welche sich in Hränzkreisen ohne gültigen Reisepaß antreffen
lassen.
Durch die Polizei⸗Verordnnng vom 13. September 1850 ist gegen ausländische Juden, welche sich außerhalb der Gränzkreise ohne gultigen Reisepaß antreffen lassen, eine Polizeistrafe von 5 bis 10 Rthlr. angedroht. Das überhandnehmende Umhertreiben legitimationsloser ausländischer Juden in den Gränzkreisen veran⸗ laßt uns, die gedachte Verordnung auch auf die Gränzkreise aus⸗ zudehnen und demzufolge auf Grund des Gesetzes über die Polizei⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 Nachstehendes zu verordnen:
§. 1. Ausländische Juden, welche mit gültigen Reisepässen ihrer Heimats⸗Behörden nicht versehen sind, dürfen die diesseitige Landesgränze nur in den besonders dazu bestimmten Punkten überschreiten. 1
§. 2. Sie müssen, wenn am Gränzorte selbst eine paßerthei⸗ lende Behörde sich befindet, bei dieser die Ertheilung der zu ihrer Legitimation erforderlichen Pässe spätestens 12 Stunden nach der Ankunft nachsuchen, anderenfalls aber bei dem Vorstande des Gränz⸗ orts in gleicher Frist sich melden und von diesem eine Bescheinigun über den Tag und die Stunde ihres Eintreffens im Gränzort sich ausstellen lassen.
§. 3. Mit dieser Bescheinigung haben sie ungesäumt die Reise nach dem Sitz der nächsten paßausstellenden Behörde anzutreten.
Sie dürfen die Reise nur auf den für diesen Zweck ausdrücklich be⸗
zeichneten Straßen machen und haͤben sich spätestens in 36 Stun⸗
den nach Ueberschreitung der Landesgränze bel der Paßbehörde zu melden.
Liebenau, Major und Comdr. des 1. Bats. 21. Regts., ins 12. Inf. Regt.; v. Bennigsen, Major und Comdr. des 1. Bats. 11ten Regts., ins 10. Inf. Regt. versetzt.