1851 / 88 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der nach §. 18 des Gesetzes zur Zahlung von Einkommen steuer vifgseches⸗

ꝛch Doppelbesteuerung; 8 * änzlcches oder theilweises Erlöschen des haeassen Einkommens in Folge von Todesfällen oder auf andere 1. durch den Abzug von einkommensteuerpflichtigen Personen n einem anderen Wohnorte; durch Ermäßigung im W

ions⸗Verfahrens. ““

auf Abgangsstellung müssen 88 Allgemei⸗ 8 ““ 8 welche dieselben bei dem nen von den Steuerpflichtigen ausgehen, Vorsitzenden der Einschäzungs⸗Kommission unmittel 8 9 ürch Vermittelung des Gemeinde⸗Vorstandes ihres bringen und durch Beifügung der erforderlichen Beweismittel (amt⸗ liche Bescheinigung über den Zeitpunkt der Auswanderung u. . zu begründen haben. Insbesondere müssen, wenn wegen einer Ver⸗ minderung des Einkommens die Ermäßtgung 1 1 in spruch genommen wird, die einzelnen Einnahme⸗ uellen, deren Ver⸗ lust behauptet wird, genau bezeichnet werden.

Die mit der Hebung der klassifizirten Einkommensteuer beauf⸗ tragten Einnehmer sind ebenfalls verpflichtet, von zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen, welche zu einer Abgangsstellung An⸗ laß geben, dem Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommission Anzeige zu erstatten, insbesondere dann, wenn die veranlagte Steuer in Rückstand geblieben ist. 8 hche 8 Die Vorstzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen müssen die seitens der Steuerpflichtigen angemeldeten oder sonst zu ihrer Kenntniß gelangenden Fälle, in welchen an der klassifizirten Ein⸗ kommensteuer ihres Einschätzungs⸗Bezirks ein Abgang einzutreten hat, in ein besonderes Notizregister eintragen. Sie haben die zur Begründung der Abgangsstellung beige⸗ brachten Beweisstücke sorgfältig zu prüfen, nöthigenfalls deren Er⸗ gänzung zu veranlassen und den Zeitpunkt, von welchem ab die Steuer ganz oder theilweise zu erlassen ist, genau zu ermitteln. Demnächst ist von ihnen verschieden zu verfahren, je nachdem der in Abgang zu stellende Betrag, wie beim völligen Aufhören der Steuerpflichtigkeit, einfach durch Berechnung ermittelt oder aber, wie bei einer theilweisen Verminderung des Einkommens, nur durch anderweite Schätzung des verbliebenen Einkommens arbitrirt wer⸗ den kann. Im ersten Falle ist unter Anschluß der Justifikatorien der in Abgang zu stellende Betrag der Bezirks⸗ Regierung anzu⸗ zeigen, welche dann den Antrag zu prufen, die Abgangsstellung anzuordnen und die betreffende Kasse mit der erforderlichen Wei⸗ sung zu versehen hat. Im zweiten Fallt dagegen muß jedesmal die Entscheidung der Einschätzungs⸗Kommission eingeholt werden, hinsichtlich deren nach den für die nachträglichen Einschätzungen im §. 4 ertheilten Bestimmungen zu verfahren ist. Bis zur Fest⸗ setzung des in Abgang zu stellenden Betrages ist die Steuer unver⸗ ändert fortzuerheben, jedoch kann in dringenden Fällen eine Stun⸗ dung der Steuer seitens der Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kom⸗ missionen bei der Bezirks⸗Regierung beantragt und von letzterer verfügt werden.

§. 8. Was die einzelnen im §. 5 aufgeführten Fälle betrifft, so ergiebt sich hiernach das für den Fall unter Nr. 1 zu beobach⸗ tende Verfahren von selbst. Hinsichtlich des Falles unter Nr. 2 ist zu unterscheiden, ob bei einem Ausländer die Gründe, weshalb derselbe zur Einkom⸗ mensteuer veranlagt worden (Besitz von inländischem Grund⸗Eigen⸗ thum oder Theilnahme an einem inländischen Gewerbs⸗Ctablissement u. s. w.), vollständig wegfallen, also die Steuerpflichtigkeit desselben unzweifelhaft aufhört, oder ob sich das besteuerte Einkommen dessel⸗ ben, wenn auch unter den überhaupt steuerpflichtigen Betrag von 1000 Rthlr. herab, nur vermindert hat. Unter der letztgedachten Voraussetzung muß auch hier die Entscheidung der Einschätzungs⸗ Kommission eingeholt werden. 1 Der im §. 5 unter 3 gedachte Fall einer Doppelbesteuerung wird hauptsächlich nur bei der ersten Veranlagung in Bezug auf Inländer eintreten, welche in verschiedenen Einschätzungs⸗Bezirken ein Domizil haben, oder in Bezug auf Ausländer, welche in mehr als einem Einschätzungs⸗Bezirke Grundeigenthum u. s. w. besitzen. Nach Maßgabe der Vorschriften unter Nr. 6. der Instruction für die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen vom 8. Mai l. J. ist es in die Wahl der Betheiligten gestellt, an welchem Orte sie

ege des vorgeschriebenen Reclama⸗

Zugängen an klassifizirter Einkommensteuer (§. 2 unter 2) oder an Klassensteuer der Anfall der Erbschaft an bisher zur Klassen⸗ oder

Einkommensteuer nicht veranlagte Personen Anlaß giebt, und muß wegen dieser Zugangsstellung das Erforderliche gleichzeitig einge⸗

leitet werden.

Der in §. 5. unter 5 gedachte Abzug von einkommensteuer

pflichtigen Personen nach einem anderen Wohnorte hat innerhalb desselben Empfangs⸗Bezirkes nur dann einen Abgang an Einkom⸗

mensteuer zur Folge, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz aus einem klassensteuerpflichtigen in einen mahl⸗ und schlachtsteuerpflich

tigen Ort verlegt. Bei dem Umzuge aus einem Einschätzungs Bezirke in einen anderen ist die Abgangsstellung jedesmal mit dem Atteste über die in dem neuen Wohnorte erfolgte Zugangsstellung

(§. 9) zu belegen. 1 Wegen des in §. 5 unter 6 aufgeführten Falles der Ermäßi⸗ gung im Wege des vorgeschriebenen Reclamationsverfahrens ist in

der Instruction für die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommission

vom 8. Mai 1851 und in der Instruction für die Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommission vom 13. Juli l. J. das Nöthige angeordnet worden.

§. 9. In Ansehung der Fälle eines Umzuges von einkom⸗ mensteuerpflichtigen Personen aus einem Einschätzungsbezirke in einen anderen muß der Vorsitzende der Einschätzungs⸗Kommission desjenigen Bezirkes, aus dem der Umzug stattfindet, nach Eingang der desfallsigen Anzeige dem Vorsitzenden der jenseitigen Ein⸗ schätzungs⸗Kommission unter Uebersendung eines Auszuges aus der Einkommensnachweisung (Formular C. der Instruction vom 8. Mai 1851) Mittheilung machen, zu welchem das unter A. beigefügte

Formular zu benutzen ist. Letzterer hat dann diese Anzeige mit der vorgeschriebenen Bescheinigung über die Zugangsstellung zurückzu⸗ senden.

ofiuéunnd Ahgangeksellug. §. 10. Hinsichtlich des Zeitpunktes für die Zu⸗ und Abgangs⸗ stellung wird auf die §§. 36. und 37. des Gesetzes vom 1. Mai 1. J. und auf die §§. 5. und 6. des Gesetzes vom 18. Juni 1840 verwiesen. Demgemäß haben diejenigen, welche aus irgend einem Grunde erst im Laufe des Jahres steuerpflichtig werden, die Steuer von

dem nächsten auf den Eintritt der Steuerpflichtigkeit folgenden Mo⸗ nate ab zu entrichten. Bei irrthümlich übergangenen Personen fin⸗ det die Nachforderung nur für das Kalenderjahr statt, worin die V Nachforderung geltend gemacht wird.

V Bei Anträgen auf Abgangsstellung ist, wenn die Steuerpflich⸗ tigkeit gänzlich aufgehört hat, die Steuer von demjenigen Monate ab zu erlassen, welcher auf den Eintritt des die Steuerbefreiung veranlassenden Grundes zunächst folgt; wenn aber wegen Vermin⸗ derung des Einkommens (nach §. 36 des Gesetzes) die Ermäßigung der Steuer nachgesucht wird, müssen die fällig gewordenen Steuer⸗ raten einschließlich ves Monates entrichtet werden, in welchem die Steuerpflichtigen oder deren Angehörige den Antrag gestellt haben 19“ b Bei Umzügen aus einem Einschätzungsbezirke in einen anderen ist die Einkommensteuer für den Monat, in welchem der Umzug er⸗ folgt, an dem bisherigen Wohnorte des Verziehenden und für die Folgezeit am neuen Wohnorte zu entrichten, soweit nicht bereits eine Vorausbezahlung (§. 35 des Gesetzes) stattgefunden hat. 5) Hu und Abgangslisten. §. 11. Da die Anweisungen in Bezug auf die Ab⸗ und Zu⸗

gänge allemal von den Bezirks⸗Regierungen an die Kassen ertheilt werden sollen, so bedarf es der Aufstellung von Ab⸗ und Zugangs listen nur zu dem Zwecke, um die Uebersicht über die Resultate der Steuerveranlagung und das Rechnungswesen zu erleichtern. Zu dem Behufe hat der mit der Hebung der klassifizirten Einkommen⸗ steuer beauftragte Kassenbeamte am Schlusse eines jeden Jahres eine Zugangsliste und eine Abgangsliste nach dem unter B. bezie⸗ hungsweise C. beigefugten Muster in doppelter Ausfertigung auf⸗ zustellen und dem Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommission einzu⸗

senden, welcher dieselben mit den nach §. 4 und §. 7 von ihm zu

2

(führenden Notizregistern vergleicht und an die Bezirks⸗Regierung

1

weiter befördert. Letztere hat die Zu⸗ und Abgangsliste zu prüfen, sestzustellen und danach die schließliche Jahres⸗Soll⸗Einnahme zu ermitteln, welche in der Rechnung von den direkten Steuern nach zuweisen ist. Ein festgestelltes Exvemplar der Zugangs⸗ so wie der

der Zugang berechnetz

v“ 16““ 8 Aus fertigung an die Bezirks⸗Regierung einzureichen. Letztere dnm 4 alle Executions⸗Instanzen durchgegangen sind und die Reste sich in der That als uneinziehbar herausstellen. Bejahen⸗ denfalls hat sie die Ausfalls⸗Ordre zu ertheilen und ein Exem⸗ plar des Restverzeichnisses mit ven Justifikatorien der betreffenden Kasse zur Belegung des Ausfalls in der Jahresrechnung von den direkten Steuern zuzusenden. Im umgekehrten Falle hat sie die nöthigen Anordnungen wegen Eintreibung der Einkommensteuer⸗ Reste zu treffen. 8 Berlin, 8 24. September 1851. Der Finanz⸗Minister. In Vertretung: von Pommer⸗Es

Z66 1 zur Begründung des Abganges an klassiftzirter Einkommensteuer unter e.... des Jahres 185.. im Einschätzungsbezirkee Der in der Einkommensteuer⸗Hebeliste Der nebengenannte (Name und unter 2 verzeichnete (Name, Wohnort) ist im hiesigen Ein⸗ Stand oder Gewerbe, bisheriger schätzungsbezirk vom 1sten . Wohnort), welcher nach 185.. ab bei der klassifizirten Ein⸗ im Kreise verzogen ist, kommensteuer mit Rlrf. Wym war bisher im diesseitigen Ein⸗ monatlich unter der laufenden .M..

schätzungsbezirke mit Reh Doyr, in Zugang gestellt. monatlich veranlagt und kommt hier N. N. den ten .. mit Ende des Mongts .... 185.. in Abgang unter AZO ... oII . Der Vorsitzende der Einschätzungs⸗ Kommission. (Unterschrift.)

Der Vorsitzende der Einschätzungs⸗ 8 Kommission.

(Unterschrif

B

Einschätzungsbezirk .... Rechnungsejah

88. 8 Einkommensteuer⸗Zugangsliste für das Jahr 185..

veeeeeeeebeebee²“]; vezs.

V 8 Festsetzung

Festsetzung

S durch die durch die

Einschätzungs⸗ Bezirks⸗ Kommission Kommission

Gewerbe nach nach 1 8 5

Name und Vorname

derselben.

derselben. Betrag.

teuer⸗ stufe.

2 Betrag.

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8 6.

Monat . beträgt ö zu welchem welchem

ab hin

Datum im der Bemer⸗ den Zugang Ganzen. ffeststellenden] kungen. V Regierungs⸗ wird. Verfügung.

Also auf

Monate.

Rechnungssahr

Einschätzungsbezirk..... Einkommensteuer⸗Abgangsliste für das Jahr 185..

Berichtigte

Ursprüngliche oder

Wohnort NameStand

479

Monat, Der Abgang beträgt

von bis zu

8 9 gC 8 . welchem welchem Also auf im Bemer⸗

monatlich. den Abgang Ganzen. ffeststellenden kungen. Regierungs⸗

Verfügung.

1öö1“

der Abgang erechnet wird.

Monate.

9 10 2

IIIII Das Jahres-Veranlagungs⸗Soll beträgt ....

Dazu der Zugang aus Kolonne 13 der beiliegenden

Zugangsliste.. M“ zusammen.... Der Abgang beträgt nach Kolonne 13 der gegen⸗ wärtigen Abgangsliste M“

Mithin beträgt die Soll⸗Einnahme für 185

der mit ihrem klassisizirten Einkommensteuer-⸗Betrage im Jahre ..... der voll streckten Execution ungeachtet im Rückstande verbliebenen Steuerpflichtigen im Empfangsbezirke

6 2 Name Einkommensteuer⸗ Einschätzung des Stand Wohn⸗

ortes und

Bezeich⸗ zum nung monatlichen der Betrage Rest⸗ öII1 von Monate.

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oder

ewerbe. der Gew

Restanten. standes.

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2

8.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Ober Prästdent der Provinz Brandenburg, Flottwell, nach Breslau.

Berlin, 9. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller⸗

gnädigst geruht: Dem außerordentlichen Gesandten und bevollmäch⸗

tigten Minister zu Konstantinopel, Kammerherrn Grafen von Po urtales, die Erlaubniß zur Anlegung der von Sr. Hoheit dem Sultan ihm verliehenen höheren Klasse des Nischan⸗Iftihar in Brillanten zu ertheilen.

Verordnung vom 3. Oktober 1851 betreffend die

Erhebung des Beischlages zur Tilgung der kur⸗ märkischen Kriegsstener.

Die Herren Minister der Finanzen und des Innern haben be⸗

stimmt, daß es auch nach Einfüͤhrung des Gesetzes vom 1. Mai d. J. über die neue Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer hin⸗ sichtlich der zur Tilgung de forderlichen Beiträge des 1— i Vorschrift des §. 25 der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1822 verbleiben kann.

er kurmärkischen Kriegsschulden er⸗ I. Verbandes im Wesentlichen bei der

Demgemäß sind fuͤr das Jahr 1852, mit welchem die dritte

Einschätzung. l b Amortisationsperiode schließt, in denjenigen Monaten, in welchen 19 ke 5 4 27 8 8 58 3 1 1 7. 84 6,*½ 8 86 56, 2 . 21 d 8 28 . 8 e r 8 24* H he 1 2 N19 8 319 3 66 r 6 rH 1 1r† 2 11.“ . die Steuer für den Gesammtbetrag ihres Einkommens entrichten Abgangsliste geht an die betreffende Kasse zuruck, um damit unter . 88e 9. berabgesetzte die Kriegssteuer überhaupt noch erhoben wird:

wollen. Zur Begründung der Abgangsstellung genügt daher der V Anschluß der den einzelnen Zu⸗ und Abgangsordres beigefügten 3 1 X. beDde1

Nachweis, daß in einem andern Einschätzungs⸗Bezirke die Veran⸗ Gewerbe lagung ebenfalls stattgefunden hat, sofern der dort veranlagte Steuerbetrag nicht niedriger ist, indem allemal der höchste von einer Einschätzungs⸗Kommission festgestellte Steuersatz festgehalten werden muß, gegen welchen der Steuerpflichtige, wenn er sich dadurch über⸗ bürdet erachten sollte, bei der zuständigen Bezirks⸗Kommission re⸗ klamiren kann. Bei einem Todesfall (§. 5 unter 4) muß zwar sei⸗ tens der Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen bei der Be⸗ zirks⸗Regierung darauf angetragen werden, die veranlagte Steuer in Abgang zu stellen; es ist aber jedesmal zu prüfen, zu welchen

Einkommensteuer alle diejenigen Bestimmungen, welche

Justifikatorien die Rechnung zu belegen. II. Neteiekdnen mnd Reste. §. 12. Wegen der Restitutionen gelten bei der klassifizirten für die Klassensteuer maßgebend sind. 8 Wegen der Einkommensteuer⸗Reste, welche, der vollstreckten Exe⸗ cution ungeachtet, nicht einzuziehen gewesen sind, hat die betreffende

Kasse ebenfalls am Schlusse eines jeden Jahres ein mit den Execcu⸗ tionsmandaten und den Berichten des Exekutors belegtes, nach dem

unter D. beigefügten Muster aufgestelltes Restverzeichniß in doppel

Habgegangenen: Vorname

Bo 9 Betrag. Betrag.

Personen. derselben. derselben.

Rxꝙ†½ JJ. Re Sye.

in den Steuerstufen 1 bis 3, wie seither *, II. in den Steuerstufen 4 bis 8, wie seither 8, III. in den Steuerstufen 9 bis 12, wie seither *

2 59)

B. bei der Einkommensteuer: volle Betrag des monatlichen Hauptsteuersatzes als Beischlag Tilgung der kurmärkischen Kriegssteuer zu erheben. Frankfurt a. d. O., den 3. Oktober 1851. Königliche Regierung.