1851 / 89 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und somit von der Einholung eines Gutachtens seitens der Kommunal⸗Behörde abgesehen werden kann;“ s b

„In Erwägung, daß für den anderen Fall, daß das Pol⸗ stern der einzelnen Möbel nicht zum Schreinergeschäft gerechnet werden könnte, es zwar in Zweifel kommen kann, ob nach dem Umfange und der Ausdehnung der Arbeiten der Beschuldigte sich nicht des selbstständigen Betriebes des Tapezierergeschäfts habe zu Schulden kommen lassen, daß jedoch die Anschuldigung hierauf nicht lautet, eine Ausdehnung des allegirten Paragraphen auf diesen Fall aber weder nach der Wortfassung, noch nach dem gan⸗ zen Sinne und der Absicht des Gesetzes gerechtfertigt wäre, welche darauf gerichtet ist, den gewerbsmäßigen Betrieb unter den Arbeitern durch Prüfungen zu regeln, keineswegs aber neue Gewerbe⸗Steuer⸗Contraventionen hat bestimmen wollen zund der beabsichtigte Zweck für erreicht erachtet werden muß, wenn jeder Meister nur fuͤr den technischen Theil. seines Gewer⸗ bes an die Gehülfen seines Handwerks geknüpft ist ꝛc.“

Hiergegen hat das öffentliche Ministerium rechtzeitig den Cassations⸗Rekurs angemeldet und zur Rechtfertigung desselben⸗ bemerkt:

Es sei wohl keinem Zweifel unterworfen und nicht erst einer Entscheidung durch den Gewerberath bedürfend, daß das Pol⸗ stern von Möbeln nicht eine zu dem Schreinergewerbe gehörige Arbeit sei. Dies ergebe sich schon daraus, daß im §. 23 der angeführten Verordnung die Gewerbe der Schreiner und der Tapezierer jedes gesondert aufgeführt seien. Die Frage, ob eine Verrichtung zu einem oder dem anderen Gewerbe gehöͤre, könne wohl nur bei nahe verwandten Gewerben, wie dem der Beutler und Handschuhmacher oder der Grob⸗ und Kleinschmiede, zur Sprache kommen.

Aber dieser Voraussetzung ungeachtet müsse der §. 47 hier zur Anwendung kommen, indem die darin enthaltenen Worte: „zu den technischen Arbeiten ihres Gewerbes,“ nicht die Bedeu⸗ tung haben könnten, daß ein Meister Gesellen eines anderen Ge⸗

werbes zu den von ihm zu liefernden Arbeiten annehmen dürfe.

Sollte jedoch diese Ansicht nicht gebilligt werden, so bilde jedenfalls die Handlungsweise des Beschuldigten eine Contraven⸗ tion gegen den §. 23 g. a. O., indem nach demselben nur die zu dem Tapezierer⸗Gewerbe geprüften Meister dasselbe ausüben dürf⸗ ten. Der Angeschuldigte sei daher dann wegen selbstständigen Betriebes des Tapezierer⸗Gewerbes nach §§. 23 und 74 strafbar. Es sei zwar richtig, daß darauf die Anklage nicht gerichtet; allein nach Art. 191 der Kriminal⸗Prozeß⸗Ordnung habe die Correctio⸗ nell⸗Appellationskammer die Pflicht gehabt, selbstständig und un⸗ abhängig von der Qualifizirung des öffentlichen Ministeriums zu prüfen, ob ein Strafgesetz verletzt sei, und daruͤber in sei⸗

r Kompetenz zu erkennen. Urtheil.

In Erwägung, daß der §. 47 der Vererdnung vom 9. Fe⸗

bruar 1849 den Handwerksmeistern gebietet: sich zu den technischen Arbeiten ihres Gewerbes nur der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge ihres Handwerkes zu bedienen,

und der §. 74 daselbst die Contraventionen widen

mit Strafe bedroht;

daß nach der wörtlichen Fassung des 8. 47, wenn derselbe allein betrachtet wird, allerdings zweifelhaft sein kann, ob danach den Handwerksmeistern gestattet bleibt, Hesellen eines anderen Ge⸗ werbes zu gebrauchen, insofern sie dieselben zwar in ihrem Geschäfte, aber nur zu solchen Arbeiten verwenden, welche an und für sich dem Gewerbe des Gesellen angehören;

In Erwägung jedoch, daß nach §. 48 a. a. O. Gesellen und Gehülfen in ihrem Gewerbe nur bei Meistern ihres Handwerks in Arbeit treten dürfen, und daß dieses Verbot nur bei Fabriken (§. 31) und bei gewissen öffentlichen Werkstätten (§. 76) eine Aus⸗ nahme leidet;

daß es hiernach nicht im Zwecke der Verordnung lag, Hand werksmeistern eines Gewerbes zu gestatten, Gesellen eines anderen Gewerbes in Arbeit zu nehmen und mit Arbeiten dieses zweiten Gewerbes zu beschäftigen;

daß vielmehr aus dem ganzen Inhalte des Gesetzes sich er— giebt, daß der Zweck desselben war, die Solidität der darin bezeich⸗ neten Gewerbe zu befördern, und zu diesem Zwecke der §. 48 in Gemeinschaft mit dem §. 47 beabsichtigte, es zu verhüten, daß Ge⸗ sellen die Arbeit ihres Gewerbes anders als unter der Verantwor⸗ tung eines Meisters desselben Gewerbes betreiben;

daß hiernach der §. 47 durch die Worte: „zu den tech⸗ nischen Arbeiten ihres Gewer bes“ keinesweges einen Ge⸗ gensatz gegen die technischen Arbeiten eines anderen Gewerbes aus⸗ spricht, sondern darunter alle gewerbsmäßigen Arbeiten, deren der Handwerksmeister zum Betriebe zur besseren Ausführung seines Ge⸗

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werbes zu bedürfen glaubt, begreift und mithin nur die Verrich⸗

tung rein mechanischer, nicht gewerblicher Hülfsleistungen von dem ausgesprochenen Verbete ausschließt; Aus diesen Gründen kassirt der Königliche Revisions⸗ und Cassationshof das Urtheil der Correctionell⸗Appellations⸗Kammer des Königlichen Landgerichts vom 8. Mai v. J., verordnet die Beischreibung dieses Urtheils am Rande des kassirten, legt dem Cassations⸗Verklagten die Kosten zur Last;

Und, indem er, an die Stelle des Appellationsrichters tretend, erkennt:

Erwägung, daß der Beschuldigte geständig ist, sich eines Tapezierergesellen in seinem Geschäfte bedient zu haben,

Eingesehen die §§. 47 und 74 der Verordnung vom bruar 49, welche also lauten:

.47. Handwerksmeister (§§. 23, 24, 26) dürfen sich zu den technischen Arbeiten ihres Gewerbes nur vder Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge ihres Handwerks bedienen, so weit nicht von dem Gewerberathe eine Ausnahme ge⸗ stattet wird.

Wer den Verbotsbestimmungen der §§. 23, 25, 1,

33, 47, 69 zuwiderhandelt oder zu ihrer Umgehung durch Leihung seines Namens mitwirkt, ist mit Geldbuße bis zu 200 Rthlr. oder mit Gefängniß bis zu 3 Mo—⸗ naten zu bestrafen. Im Wiederholungsfalle kann außer⸗ dem auf Verlust der Befugniß zum selbstständigen Be⸗ triebe des Gewerbes erkannt werden.

Dieselbe Strafbestimmung gilt für die Uebertretung der nach §. 25 von der Regierung oder von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten oder nach §§. 29, 34 durch Ortsstatuten getroffenen Festsetzungen.“

Nimmt der Königliche Revisions⸗ und Cassationshof die Beru⸗ fung des öffentlichen Ministeriums wider das Urtheil der Correc⸗ lionell⸗Kammer des Königlichen Landgerichts vom 5. April v. J. an, ändert dasselbe ab, erklärt den Beschuldigten einer Contravention wider die Gewerbegesetze überführt und verurtheilt ihn deshalb zu einer Geldbuße von 5 Rthlr., welcher im Unvermögensfall ben⸗ tägiges Gefängniß substituirt wird, und in die Kosten.

8 Unterschrift. 8

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Die Anstellung des bisherigen wissenschaftlichen Hülfslehrers an dem Gymnasium zu Minden, Rohdewald, als dritter ordent⸗ licher Lehrer an derselben Anstalt, ist genehmigt; und

Der Thierarzt erster Klasse Einicke zum Kreis⸗Thierarzt im Kreise Schroda, Regierungsbezirks Posen, ernannt worden.

Linisterinm.

Cirkular⸗Verfügung vom 13. S. ptember 1851 be⸗ treffend den Zoll⸗Tarif für die Zeit vom 111 1861 8b.

Nachdem der für die Jahre 1846—1848 erlassene, demnächst durch die Allerhöchste Bestimmung vom 8. November 1848 bis auf Weiteres in Kraft erhaltene Zolltarif vom 10. Oktober 1845 neuer⸗ dings durch die Verordnung vom 21. Juli d. J. (Königlich Preußi⸗ scher Staats⸗Anzeiger Nr. 31) mehrere Abänderungen erfahren hat, sind sämmtliche vom 1. Oktober d. J. ab zur Anwendung zu brin gende Tarif⸗Vorschriften als vollständiger Zoll⸗Tarif zusammen gestellt. 1 Euer Hochwohlgeboren erhalten hierneben, zu eigener Benutzung und zur Vertheilung an die Aemter und Beamten .... Exemplare dieses Tarifs mit dem Auftrage, denselben den amtlichen Abferti- gungen zu Grunde legen zu lassen und die Aushängung eines

Exemplars an jeder Zollstelle anzuordnen. Von dem, nach den ein⸗

getretenen Tarif Aenderungen umgearbeiteten und vervollständigten Waarenverzeichnisse, welchem auch ein Abdruck des vorgedachten Zoll⸗Tarifs beigefügt werden soll, wird die erforderliche Anzahl von Exemplaren spaͤter erfolgen. Auch bleibt die Ertheilung einer besonderen Anweisung zur richtigen Anwendung des Tarifs und des Waarenverzeichnisses vorhehalten. Berlin, den 43. September 1851. Der Finanz⸗Minister.

ämmtliche Herren Provinzial⸗Steuer Direktoren und die Königlichen Re⸗ gierungen zu Potsdam und Frankfurt

Cirkular⸗Verfügung vom 21. September 1851 be⸗ treffend das zum Zolltarif für die Zeit vom 1. Okto⸗ ber 1851 ab gehörige amtliche Waarenverzeichniß, so wie die richtige und übereinstimmende Anwendung des gedachten Tarifs und des Waarenverzeichnisses.

In Verfolg der Cirkular⸗Verfügung vom 13. d. M., mit welcher Ew. Hochwohlgeboren die erforderliche Anzahl von Exem⸗ vlaren des vom 1. Oktober d. J. ab geltenden Zolltarifs zugegan⸗ gen ist, erhalten Sie beigehend eine gleiche Anzahl von Exempla⸗ ven des zu gedachtem Tarife, gehörigen, unter den Zollvereins⸗Re⸗ ierungen vereinbarten amtlichen Waarenverzeichnisses, um die Zoll⸗ Frhebungsstellen und Bramten damit zu versehen und erstere anzu⸗ weisen, ein Exemplar zu Jedermanns Einsicht an Amtsstelle auszu⸗ legen oder bereit zu halten.

Daß das Waarenverzeichniß erschienen sei, ist durch die Amts⸗ blätter, unter Bezugnahme auf den §. 14 des Zollgesetzes vom 23. Januar 1838, mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß dasselbe nicht nur bei den Amtsstellen eingesehen, sondern auch im Wege des Buchhandels von der hiesigen Decker'schen Geheimen Ober⸗ Hofbuchdruckerei zu dem Preise von 15 Sgr. für das Exemplar be⸗ zogen werden kann. G

Behufs der richtigen und übereinstimmenden Anwendung des Zolltarifs und des Waaren⸗ Verzeichnisses rdden folgende nähere Anweisungen ertheilt. h 111““

1) Ausstattungs⸗Gegenstände (Abtheilung Position 14.)

Obgleich es für nothwendig erachtet worden ist, die zollfreie Einfuhr neuer Kleider, Wäsche und Effekten in Ausstattungsfallen von der Einholung besonderer Erlaubniß abhängig zu machen, so wird doch nicht beabsichtigt, diese Bedingung durch unnöthige Weitläuftigkeiten zu erschweren.

Die Provinzial⸗Steuerbehörden, in deren Verwaltungsbezirke

der Bestimmungsort solcher Ausstattungs⸗Gegenstände liegt, können

daher, auf vorhergegangene Anmeldung, die Erlaubnißscheine aus eigener Kompetenz ausstellen und haben darin sowohl die Straße, auf welcher der Eintritt, als auch das Amt, bei wrelchem die Re⸗ visten und Abfertigung erfolgen darf, zu bezeichnen.

2) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst⸗Institure und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissen⸗ schaftliche, besonders naturhistorische Samm⸗ lungen öffentlicher Anstalten eingehen. (Ab⸗ theilung I. Position 17.) 8

Es bewendet auch ferner bei der Bestimmung in den Cirkular⸗ Verfügungen vom 20. November 1838 III. 28,273 und vom 3. März 1840 III. 28,951, wonach Gegenstände der oben gedachten Art nur mit Genehmigung der Provinzial⸗Steuerbehörde abgabenfrei verab⸗ folgt werden dürfen, und wird eben so die Einholung der diesseiti⸗ gen Entscheidung auf zweifelhafte, insbesondere solche Fälle beschränkt, wo darüber, ob eine Anstalt die Eigenschaft einer öffentlichen Anstalt habe, Bedenken obwalten. Bei dieser Ge⸗ legenheit wird übrigens darauf aufmerksam gemacht, daß alterthüͤm⸗ liche Gegenstände zollamtlich nur dann als Antiken, Antiqui⸗ täten zu behandeln sind, wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß deren Werth haupisä chlich nur in ihrem Alter liegt und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sammelns, eignen. Es dürfen also namentlich alle Gegen⸗ stände, welche die Bestimmung haben können, als Mobilien im Re⸗ naissance⸗ oder Rococostyl weiterhin gebraucht zu werden, und ehtn so alterthümliche Kirchengeräthe nicht als Antiken gegen die allge⸗ meine Eingangs⸗Abgabe eingelassen werden. Den Aemtern ist zu empfehlen, in Zweifelsfällen das Gutachten kompetenter 1.—“ ständiger einzuholen, oder die Sachlage berichtlich zur Entscheid vorzulegen. 8

3) Außereuropäische Hölzer für Drechsler

Tischler u. s. w. (II. Position 5 e. 3)

Der Erlaß des Eingangszolles von außereuropäischen Hölzern 8 1 Hei 8 Sblz

für Drechsler, Tischler u. s. w. ist auf Blöcke und Bohlen be⸗

1] 1“ h 1 schränkt, während Bretter auch ferner dem Eingangszolle von 15 Sgr. für den Centner unterliegen. Unter Bohlen ist der Länge nach

gesägtes Holz von einer Dicke, welche den nachfolgenden Begriff 8 Iyo† Sp zse r 4 8 1 „4*% 8 8*„ 8. 8 8 von Brettern ausschließt, und unter Brettern gesägtes Holz in der Dicke von höchstens 2 Zoll preuß. zu verstehen.

4) Kurze Waaren (Abtheilung II. Position 20)

Das amtliche Waarenverzeichniß enthält in der Anmerkung zum

¼ EEEEöööe. 8*8 4 8 8 .I; 8 8* Artikel „Kurze Waaren“ eine nähere Erläuterung, was unter dem Herren⸗ und Frauenschmucke, so wie unter vernirten Waaren, zu

verstehen ist. Die Erhebungsstellen sind darauf besonders aufmerk⸗ sam zu machen. 1

5) Butter (Abtheilung II. Position 25;.)

Auf den Vorbehalt in der Anmerkung 2 zu dieser Position, die Begünstigung, wonach Butter in einzelnen Stücken in Mengen von nicht mehr als 3 Pfrb. zollfrei eingehen kann, im Falle eines Mißbrauchs örtlich aufzuhchen oder zu beschränken, wird wiederholt aufmerksam gemacht und, falls jene Begünstigung auf einem oder dem anderen Punkte der Gränze gemißbraucht werden sollte, dem Titchg6 wegen Aufhebung oder Beschränkung derselben entgegen⸗ gesehen.

6) Baumöl (Abtheilung II. Position 26 Anm. 1.) Insofern nachgewiesen wird, daß ein Zusatz von Terpentinöl

zu dem Baumöl für den bestimmten Zweck, zu welchem das letztere

dienen soll, nachtheilig sei, kann, auf desfallsigen Antrag und mit

diesseitiger Genehmigung, auch ferner die Beimischung einer an⸗

deren, den Mißbrauch verhindernden Ingredienz gestattet werden. 7) Zur dritten Abtheilung, II. Abschnitt.

In Folge der Herabsetzung des Durchgangszolls für die im

II. Abschnitt der dritten Abtheilung des Tarifs unter A. genann⸗

ten Straßenzüge auf 5 Sgr. vom Centner ist dieser Zollsatz auch auf diejenigen Waaren anzuwenden, welche von Meß⸗ oder fort⸗

laufenden Konten auf den vereinsländischen Meßplätzen oder von den nicht unter Mitverschluß der Zollverwaltung stehenden Privat⸗

transitlagern über die vorbezeichnete Gränzlinie in das Ausland ausgeführt werden, ingleichem auf Schafwolle, welche aus Wollsor⸗ tirungslagern über die nämliche Gränzlinie ausgeht, vorausgesetzt, daß das Sortirungslager, von welchem die Abmeldung und Ausfuhr erfolgt, sich nicht auch auf Wolle erstrecke, welche auf der im Ab⸗ schnitt I. a. a. O. unter A. bezeichneten Gränzlinie eingegan⸗

8 8) Zur Fünften Abtheilung Nr. IV.

In Betreff der Tara⸗Vergütung für die nach dem Nettoge⸗ wichte zu verzollenden Waaren und hinsichtlich der Ermittelung die⸗ ses Grwichts durch Verwiegung werden mehrere Bestimmungen in einer besonderen Verfügung ertheilt werden. 8 9) Zur Fünften Abtheilung Nr. VI.

Gehen bei Gränz⸗Zollämtern Waaren, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, in einem und demselben Kollo zusammenge⸗ packt, ein, und wird bei der Declaration nicht zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Nettogewichte angegeben, so

ist, insofern Abfertigung auf Begleitschein JI. begehrt wird, es sei denn, daß die fraglichen Waaren zu den im Schlußsatze der Tarifbestimmung genannten Ausnahme⸗Artikeln gehörten und zu⸗ glesch die Beschaffenheit des Kollo einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattete dem Inhaber der Waaren jedesmal ausdrücklich und bestimmt zu eröffnen, daß es ihm zwar freistehe, ob er die Waaren behufs der speziellen Revision auspacken wolle oder nicht, letzteren Falls aber im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo die Abgabe nach demjenigen Tarifsatze erhoben werden müsse, welcher unter allen darin enthaltenen Waaren von der am höchsten besteuerten zu erlegen ist.

Lehnt der Deklarant, die packung behufs der speziellen Revison ab, so ist, in Bezug auf di betreffende Waarenpost, folgender Vermerk in den Begleitschein auf⸗ zunehmen:

‚Deklarant hat die Auspackung behufs der abgelehnt, ungeachtet ihm a isdrücklich beka daß in diesem Falle im Bestimmungs⸗Orte von dem ganzen Gewichte des Kollo die Abgabe nach demjenigen Tarifsatze werde erhoben werden, welcher unter allen darin enthaltenen Waaren von dey am höchsten besteuerten zu erlegen ist.

Eröffnung ungeachtet, die Aus⸗

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beziellen Revision gemacht worden,

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10) Zur Fünften Abtheilung Nr. VII.

Zu der Bestimmung, nach welcher die Declaration einiger ge⸗ ringer besteuerten Artikel als „kurze Waaren“ die nerhebung nach dem Satze für kurze Waaren dann nicht zur Folge haben soll, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle E te⸗ lung anträgt, wird erläuternd bemerkt, daß bei der Waaren

tigung auf Begleitschein J.

dem aͤngegebenen Zwecke auch noch vor der Revision im Bestu⸗

8 *

Antrag auf spezielle Ermittelung z2

mungsorte zulässig ist.

11) Zur Fünften Abtheilung Bestimmung zu Vor schrift,

2., 1 I. Loth) zoll⸗

Um Ungleichheiten in der Auslegung verbüten, wird darauf aufmerksam gemacht, wonach Waarenquantitäten unter „ο de Centners in f Filen Anwendung

frei bleiben sollen, namentlich auch in 1

ch 1 findet: