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as 35ste und 36ste Stück der Gesetzsammlung, * elche heute aus gegeben werden, enthalten unter “ Nr. 3449 das Gesetz, betressend die den Instizbeamten für die 8 Besergung gerichtlicher Geschäfte außerhalb der ordent⸗ lichen Gerichtsstelle zu bewilligenden Diäten und Reise⸗ kosten und Kommissions⸗Gebühren. Vom 9. Mar ö“
3450 das Gesetz, betreffend den Ansatz und die Erhebung
der Gerichtskosten. Vom 10. Mai 1851; unter 3451 das Gesetz, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gebühren der Notare. Vom 11. Mai 1851, und
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unter . das Gesetz, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gebühren der Rechts⸗Anwalte. Vom 12. Mai 1851. den 18. Oktober 1851.
Hebits⸗Comtoir der Gesetzsammlung
Justiz⸗Ministerium. Allgemeine Verfügung vom 1““ die besondere Remuneration der Forstrichter in Forst⸗ defrau dations⸗Sachen betreffend. Allerhöchste Ordres vom 15. August 1829 und vom 19. Juni 1848. Durch den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Juni 1848, von welchem die Gerichtsbehörden durch die allgemeine Verfügung vom
barkeit mit der Zahl der vom Gericht selbst aufgenommenen anzu⸗
V stellen und solche Anordnungen zu treffen, daß die Hindernisse be⸗
seitigt werden, welche bisher einer größeren Wirksamkeit des Ge⸗
richts entgegengestanden haben.
V Dazu gehört vorzugsweise, daß die Kommissarien zur Auf⸗ nahme solcher Akte entweder bleibend bestellt und mit Rücksicht auf die Uebernahme einer so wichtigen Function in ihren übrigen Ar⸗
beiten verhältnißmäßig erleichtert werden, oder daß ein Wechsel
in der Person des Kommissarius doch nur in längeren Zwischenräumen veranlaßt wird, daß ferner solche Kommissarien ge⸗ wählt werden, welche zum persönlichen Verkehr mit den Parteien
V gerignet sind, und daß ihnen wo möglich ein besonderes Ge⸗
schäftszimmer eingeräumt wird.
V Sämmtliche Appellationsgerichte werden veranlaßt, hiernach
das Erforderliche zu verfügen und dem Justiz⸗Minister über den
Erfolg der Anordnungen am Jahresschlusse Bericht zu erstatten.
Berlin, den 12. Oktober 1851. Der Justiz⸗Minister
Simons. An sämmtliche Appellationsgerichte.
Allgemeine Verfügung vom 15. Oktober 1851 — be⸗ treffend das Erscheinen amtlicher Ausgaben der neuen Sportelgesetze und der dazu erlassenen Instructionen für die Gerichte und für die Rechtsanwalte und ö
30. Juni 1848 Mittheilung erhalten haben, ist die bisher den Rich⸗ tern in Holzdiebstahls⸗ und Forstdefraudations⸗Sachen in Gemäß⸗ heit der Allerhoͤchsten Ordre vom 15. August 1829 zugestandene Remuneration von 2 ½ Sgr. für jede abgemachte Sache aufgehoben worden. Nach der gedachten allgemeinen Verfügung hat die Erhe⸗ bung der Remuneration für alle vom 1. Juli 1848 ab zur Cogni⸗ tion der Forstgerichte gelangenden Contraventionssachen aufhören sollen. Es ist zur Kenntniß des Justiz⸗Ministers gekommen, daß, jener Anordnungen ungeachtet, bei einigen Gerichten die Remune⸗ ration für die Aburtheilung von Contraventionsfällen in Privat⸗ Waldungen von den Eigenthümern der letzteren, seien es Kom⸗ munen oder andere Privatforstbesitzer, noch ferner erhoben wird. Diese Erhebung kann nicht für zulässig erachttt werden. Wenngleich der Allerhöchste Erlaß vom 19. Juni 1848 sich nach seinen Worten und nach Inhalt des demselben zum Grunde liegenden Immediat— Berichts des Königlichen Staats⸗Ministeriums nicht ausdrücklich auf Contraventions⸗Fälle in Privat⸗Waldungen bezieht, so müssen die letzteren doch ohne Zweifel als darunter mit begriffen angesehen werden, da die Zahlung von Remunerationen durch Privatforstbe⸗ sitzer an richterliche Bcamte mit der Würde des richterlichen Amtes unvereinbar ist und das in dem Allerhöchsten Erlasse angeführte Motiv, daß es bei dem anerkannten Diensteifer und der bewährten Amtstreue der Richter einer solchen äußeren Anregung zur Erfüllung
ihrer Amtspflichten nicht bedarf, auf die Aburtheilung aller Forst⸗ V
frevel, mithin ebensowohl auf die in Privat⸗Waldungen wie auf die in Staats⸗Waldungen verübten, Anwendung findet. Ueberdies dürfen nach dem neuen Sportelgesetze andere als die den Richtern darin ausdrücklich zugebilligten Gebühren nicht bezogen werden. Sämmiliche Gerichte werden daher hierdurch angewiesen, die Remuneration für Forstdefraudations⸗Fälle in Privat⸗Waldungen nicht weiter erheben zu lassen. Berlin, den 11. Oktober 18. Justiz⸗Minister Simons.
Allgemeine Verfügung vom 12. Oktober 1851 — die Aufnahme von Handlungen der freiwilligen Gerichts⸗ barkeit bei den Gerichten betreffend.
Durch die Citkular⸗Verfügung vom 2. September v. J. worden, in Gemäßheit der Bestimmung im §. 19 des Geschäfts⸗ Regulativs vom 18. Juli 1850 (Justiz⸗Ministerial⸗Blatt S. 237) der sorgfältigen und prompten Erledigung der Aufnahme von Hand⸗ lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Gerichte erster Instanz ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und von jedem Kreis⸗ oder Stadtgericht, so wie von jeder Gerichts⸗Kommission und Deputation, vierteljährliche Anzeigen über die Zahl der aufge⸗ nommenen Handluͤngen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und über die dafür zum Ansatze gekommenen Kosten einzufordern, auf die eingehenden Berichte aber demnächst das Geeignete zu verfügen.
In letzterer Beziehung fommt es darauf an, eine Vergleichung der Zahl der von Notarien instrumentirten und bei dem betreffen⸗ den Gerichte eingereichten Handlungen der freiwilligen Gerichts⸗
Durch die nächsten Nummern der Gesetz⸗Sammlung werden
die Gesetze:
) vom 9. Mai d. J., betreffend die den Justiz⸗Beamten für die Besorgung gerichtlicher Geschäfte außerhalb der ordent⸗ lichen Gerichtsstelle zu bewilligenden Diäten und Reisekosten
und Kommissionsgebuͤhren,
2) vom 10. Mai d. J., betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten,
3) vom 11. Mai d. J., über den Ansatz und die Erhebung der Gebühren der Notare,
4) vom 12. Mai d. J., betreffend den Ansatz und die Erhebung
der Gebühren der Rechtsanwalte, zur Publication gelangen.
Auf Grund der in diesen Gesetzen enthaltenen Bestimmung, wodurch der Justiz⸗Minister mit der Ausführung derselben beauf⸗ tragt ist, sind besondere Instructionen dazu erlassen und zur An⸗ wendung des Tarifs umfassende Kosten⸗Tabellen angefertigt worden.
Um die Handhabung der gedachten Gesetze und Instructionen zu erleichtern, ist zugleich eine besondere amtliche Ausgabe derselben, in welcher die einzelnen Bestimmungen der Instructionen unmittel⸗ bar hinter den bezüglichen Stellen des Gesetzes eingeschaltet sind, veranstaltet und der Verlag derselben der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei hierselbst übertragen. Es werden daher gleich⸗ zeitig mit der Gesetz⸗Sammluns erscheinen:
JI. Ein besonderer Abdruck des Gesetzes vom cDcJc nerst der Instruction des Justiz-Ministers vom 10. September und den dazu gehörigen Tabellen und Anlagen, unter welchen letzteren sich auch das Gesetz vom 9. Mai d. J. nebst der dazu erlassenen Instruction vom 9. September d. J. befindet;
II. Ein besonderer Abdruck der Gesetze vom 14. und 412. Mat nebst den Instructionen vom 11. und 12. September und den dazu gehörigen Tabellen und Anlagen.
Sämmtliche Gerichtsbehörden, bei welchen die gedachten Gesetze vom 1. Januar 1852 ab zur Anwendung kommen, werden ange⸗ wiesen, auf die genaue Befolgung der darin so wie in den In⸗ structionen getroffenen Anordnungen zu halten und die aufgestell— ten Tabellen den Kostenliquidationen zum Grunde zu legen.
Eben so werden die Rechtsanwalte und Notare aufgefordert, sich zeitig mit dem Inhalte der sie betreffenden Gesetze und In⸗ structionen bekannt zu machen und die bei ihrer Geschäftsführung in Betracht kommenden Anordnungen derselben zu beachten.
Den Stadtgerichten und Kreisgerichten, so wie den Gerichts⸗ Deputationen und Kommissionen, werden die für sie bestimmten Exemplare der amtlichen Ausgaben durch das vorgesetzte Ober⸗ gericht zugehen.
Der Abdruck der Instructionen im Justiz⸗Ministerial⸗Blatt bleibt vorbehalten.
Ueber die künftige Einrichtung der Kassenverwaltung und des Rechnungswesens bei den Gerichten haben dieselben besondere An⸗ weisungen zu erwarten.
Berlin, den 15. Oktober 1851.
C“*“ Justiz-Minister
An sämmtliche Gerichtsbehörden, Rechts 8 anwalte und Notare, mit Ausnahme
derer im Bezirk des Appellationsge⸗
richtshofes in Köln.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗Angelegenheiten
8 Der bisherige Gehülfe bei der hiesigen Königlichen Sternwarte, Dr. Galle, ist zum Direktor der Universitäts⸗Sternwarte in Breslau und zum außerordentlichen Professor der Astronomie und Mathematik in der philosophischen Fakultät der Königlichen Univer⸗ sität daselbst ernannt worden.
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Ministerium des Innern.
Dem Landrathe Grafen Konstantin zu Solms⸗Son⸗ nenwalde ist das Landrathsamt des Kreises Luckau im Regie⸗ rungs⸗Bezirk Frankfurt übertragen worden.
Finanz⸗Ministerium.
M1 Bei der heute fortgesetzten Ziehung von den nach unserer Be⸗
kanntmachung vom 1. Juli d. J. zur Ausloosung bestimmten 9000 Seehandlungs⸗Prämienscheinen fiel auf Nummer 182,409 die erste Haupt⸗Prämie von 70,000 Rthlr.
Es fielen ferner an Haupt⸗Prämien bis einschließlich 500 Rthlr. auf die Nummer: b JJ11161“
71,413. 4,000
208,769. 2,500
29,801. 1,000
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180,053. 1,000
41ZI11“
18,685. 1,000
Eöö“
49 966. 500
66,730. 500
E1 500
1 500
58,853. 500
6 1 9 in, den 17. Oktober 1851.
General⸗Direction der Seehandlungs⸗Sozietät. gez. Wentzel. Bergman
Abgereist: Se. Excellenz der General der Kavallerie, General⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs und Gesandter in außerordentlicher Mission am Königlich hannoverschen Hofe, Graf von Nostitz, nach der Provinz Schlesien.
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ö Die Herren Geistlichen der Provinz Brandenburg benachrich⸗ gen wir, zur Vermeidung einer dem Zwecke nachtheiligen Zöge⸗ 11
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ig, vorläufig auf diesem Wege, daß Se. Excellenz der Herr Mi⸗ ister der geistlichen, Unterrichts⸗- und Medizinal⸗ Angelegenheiten, „ Einverständniß mit dem Evangelischen Ober⸗Kirch en-Rathe, bei er diesjährigen Feier des Reformationsfestes abermals, wie in frü⸗ eren Jahren, die Abhaltung einer Kirchen⸗Kollekte für die Zwecke er Gustav⸗Adolf⸗Stiftung gestattet hat, und empfehlen die För⸗ derung derselben ihrem Eifer für die Erhaltung, Kräftigung und Verbreitung der Evangelischen Kirche.
Berlin, den 8. Oktober 1851.
Königliches Konsistorium der Provinz Brandenbu
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Provinz Preußen.
Bestellt ist: Der seitherige Benefiziat Valentin T olsdorf aus Allenstein einstweilen zum Curatus und provi orischen Pfarramts⸗Verweser bei den im Kreise Ortelsburg zerstreut lebenden katholischen Glaubens⸗ genossen.
Niedergelegt hat: Die Hebamme Emilie Krüger, verwittwet ewesene Löweck, geb. Schulz, zu Königsberg, ihre Konzession als Hebamme.
Rebertragen ist: Die Polizeianwaltschaft für das platte Land des Kreises Lok dem von Lötzen nach Lyk versetzten Polizeianwalt Niebios
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und die Polizeianwaltschaft für das platte Land des Kreises Lötzen dem Domainen Intendanten Braun daselbst interimistisch.
Ernaunt sind: Der Referendarius Neumann zum Gerichts⸗ Assessor; die Auskultatoren Rauscher, Preuß, Peteaux und Krech zu Referendarien beim Appellations⸗Gericht zu Insterburg; der bisherige Bote und Exekutor Spey zu Ragnit zum Gerichtsdiener und Gefangen⸗ wärter daselbst.
Verliehen sind: Den bisherigen interimistischen Boten und Exe⸗ kutoren Mitzkeit zu Pillkallen, Schmidt in Sensburg, Kalinna in Marggrabowa, den Boten und Gefangenwärtern D. ibalsti daselbst und Herrmoneit in Darkehmen die Stellen desinitiv.
Pensionirt ist: Der Bote und Erekutor Behfeldt zu Insterburg'
Provinz Brandenburgg. Ernannt sind: Beim Appellationsgericht zu Frankfurt a. d. O. der bisherige Appellationsgerichts⸗Referendarius Stockmann zum Ge⸗ richts⸗Assessor, der Auskultator Küster zum Referendarius und die Rechts⸗ Kandidaten Steuer, Riebe und Brunn zu Auskultatoren; der Büreau⸗ Assistent Kappel vom Kreisgericht Sorau zum Geheimen Kalkulator bei dem Königl. Justiz⸗Ministerium; der Büreaugehülfe Kraetzig zum Bü⸗ reau⸗Assistenten bei der Kreisgerichts⸗Deputation zu Driesen; der Bote und Erekutor Insel zum Gerichtsdiener und Gefangenwärter bei dem Kreis⸗ gerichte zu Soldin; der Hülfsbote Hennig zum Boten und Ehekutor bei demselben Gericht; der Invalide Koentop zum Gerichtsdiener und Ge⸗ fangenwärter bei dem Kreisgerichte zu Züllichau; beim Stadtgericht zu Berlin der Bote Wilhelm Pingel zum Kastellan und Boten; der stell⸗ vertretende Bürgermeister, Lieutenant a. D. von Wittenhorst⸗Sons⸗ feld zu Rathenow, zum einstweiligen Polizei⸗Anwalt bei den Königlichen Kreisgerichts⸗-Kommissionen zu Rathenow und Friesack; der Dr. juris Karl Friedrich Franz Colberg zum Auskultator und dem Kreis⸗ gericht zu Jüterbogk, die Rechtskandidaten Franz Theodor Striethorst und Ernst Otto Schubarth zu Auskultatoren und dem Kreisgericht zu Berlin zur Beschäftigung überwiesen; der Referendarius Lerche zum Ge⸗ richts⸗Assessor und ist in das Departement des Appellationsgerichts zu Kös⸗ lin übergegangen; die Auskultatoren Albext Bernhard Hugo Keyßner und Oskar George Bogislav von Schmeling zu Referendarien.
Verliehen ist: Dem Appellationsgerichts⸗Secretair Güthlein der Titel „Kanzlei⸗Direktor“.
Bestätigt sind: Der Kaufmann Harrwig Jacoby zu Krossen für die Stadt Krossen und Umgegend als Agent der Feuer⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft „Borussia“; der Kaufmann Bogislaw Mevyer zu Drossen als Agent der Preußischen National⸗Versicherungs⸗Gesellschaft; der Apotheker und Rathmann Julius Decker zu Friedeberg als Agent der Aachen⸗ Münchener Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft; der Kaufmann C. Schmidt zu Drossen als Agent der Feuer⸗ Versicherungs⸗Gesellschaft „Colonia“ zu Köln; in der Stadt Lübben als Schiedsmänner: für den 1sten Bezirk der Senator Colberg, für den 2ten Bezirk der Gastwirth Grimm; der Kauf⸗ mann Rudolph Junker zu Bernau als Agent der magdeburger Feuer⸗
Versicherungs⸗Gesellschaft für die Stadt Bernau und Umgegend.
MNiedergelegt hat: Der Kaufmann Theodor Müller zu Dros⸗ sen die Agentur der Preußischen National⸗Bersicherungs⸗Gesellschaft zu
Stettin; der Kaufmann Henning zu Wittstock die Agentur der berlini⸗
schen Feuer⸗Versicherungs⸗Anstalt für die Stadt Wittstock und Umgegend.
Bestellt ist: Der bisherige Prediger zu Wellersdorf, Karl Gott⸗ fried Schüttge, zum evangelischen Ober⸗Prediger zu Kalau.
Approbirt sind: Der Assistenzarzt im Königl. 3ten Ulanen⸗Regi⸗ ment Dr. Ernst Alexander Wuttig zu Fürstenwalde als praktischer Arzt und Wundarzt; der Dokior der Medizin und Chirurgie Otto Wil⸗ helm Keßler zu Berlin, als praktischer Arzt und Wundarzt.
Versetzt sind: Der Bote und Exekute: Koeppe zu Friedeberg an die Kreisgerichts⸗Kommission zu Neuwedell; der Referendarius Mar Pomme, aus dem Departement des Appellationsgerichts zu Magdeburg; der Refe⸗ rendarius Bernhard Herrmann von Köppen aus dem Devparte⸗ ment des Appellationsgerichts zu Münster; der Referendarius Friedrich August Heinrich Palm aus dem Departement des Appellationsgerichts zu Halberstadt und der Referendarius Emil Johannes Heinrich Vincenz Ramisch aus dem Departement des Appellationsgerichts zu Ratibor in das Departement des Kammergerichts; der als Referendarius beim Kammergericht beschäftigt gewesene Landgerichts⸗Assessor Dr. Freiherr von Proff⸗Irnisch an das Königliche Landgericht zu Bonn.
Entlassen sind: Der Kammergerichts⸗Assessor Herrmann Otto Dionysius Holfelder behufs des Ueberganges zur Verwaltung aus dem Justizdienste; der Kammergerichts⸗ Referendarius Franz Maleckj behufs seines Ueberganges in das Departement des Appellationsgerichts zu Posen aus seinen Geschäftsverhältnissen im Departement des Kammer⸗ gerichts; der Referendarius Emil Moritz Ottomar von Schlieben auf seinen Antrag aus dem Justizdienste; die Auskultatoren Karl Gustav Schwinck und Adolph Eduard Julius Kayser behufs ihres Ueber ganges in das Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt an der Oder und der Auskultator Herrmann August Julius Briesen behufs seines Ueberganges in das Departement des Appellationsgerichts zu Münster aus ihren Geschäfts⸗Verhältnissen im Departement des Kammergerichts; der Auskultator Theodor Stoc auf seinen Antrag aus dem Justizdienste.
Pensionirt ist: Der Kreisgerichts⸗Rath Moers zu Sonnenburg. Gestorben ist: Der Bürrau⸗Assistent M üller in Luckau
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