1““ ö11114“
Breslau, 20. Oktober, 1 Uhr 36 Min. 93 F. Oberschlesiche Actien Litt. Neisse-RBrieger 54 ¼ Br.
Getreidepreise: Weizen, weilser, 56 — 71 ½ Sgr., do. gelber 58 —
Banknoten 901 schlesisch-Krakauer 78 ¼ Br.
2
Hamburg, 20. Oktober,
28 ½. Spanier 32 ½. Kieler 106 ¼. schäft. Weizen fest, 1 Rthlr. höher.
74 zu lassen. Oel 19 ½, 21 ⁄. Kaffee ruhig.
SWWien, Sonnabend, 18. Oktober, Nachmittags 2 Uhr 15 Mi- nuten. (Tel. Dep. d. C. B.) Silberanlehen 98 ¼,
A zproz. Metalliq. 814¼. Bankaktien
Nachmittags. Oesterr. †Loose 118 ½.
2 Uhr 48 Minuten Nachmittags, Berlin- Hamburger 98 ¾. Magdeburg- Wittenberge 67. Mecklenburger Russ. 96 %. Roggen Frühjahr 75 gefordert,
X. 133 ¼ Br. Ober- Augsburg 123 ½¼.
Börse fast ohne Ge-
5proz. Metalliq. 92
1183. Nordbahn 141 ½. 1839r. [Mk. 9 ¼, 10 ⅞ Sh.
112111422““ Hamburg 180 ½. Paris 145 ¼. An Valuten und Contanten herrschte Mangel.
— Die heutige „Wiener Ztg.“ bringt den Staatsfinanz-Ausweis Gerste 43— 48 Sgr. Hafer 26 — 29 Sgr. für das zweite Quartal 1851: Die Gesammt-Einnahmen betrugen 51,436,310 Fl., die Gesammt-Ausgaben 68,826,416 Fl., somit Abgang Quartale betrug 10,147,661 Fl. C. M.
Paris, Sonnabend, 18. Oktober, Nachmittags 5 Uhr. (Tel. Dep. d. C. V892 85, 70. 5proz. 90, 50.
Lor*s densn, Freitag, 47. Oktober, Nachmittags 5 Uhr 30 DBlin. Consols 97 ½.
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Amsterdam 170 ½.
Gold 28 ¼. Silber 22.
Die Staatspapiergeld-Emission in diesem
Hamburg 3 Monat-Wechsel 13
—
——CF-ÿ·——······—;
I873] Steck brief.
Der unten signalisirte Einwohner Johann Heinrich Burkhardt aus Marolterode, welcher durch das rechtskräftige Erkenntniß vom 6. No⸗ vember v. J. wegen Diebstahls zu einer ein⸗ jährigen Zuchthausstrafe und Detention bis zum Nachweis des ehrlichen Erwerbs und der Besse⸗ rung ꝛc. verurtheilt worden ist, hat sich der Straf⸗ vollstreckung durch die Flucht entzogen. Es wer⸗ den daher nicht nur alle Sicherheitsbehörden ersucht, denselben im Betretungsfalle zu verhaf⸗ zen und uns zuführen zu lassen, sondern auch Jeder, welcher von dem Aufenthalt des Ent⸗ wichenen Kenntniß hat, aufgeforbert, davon un⸗ verzüglich der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗ Behörde Anzeige zu machen.
kangensalza, den 7. Oktober 1851.
Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.
Signalement.
) Aeußere Gestalt: Größe 5 Fuß 1 Zoll, Haare blond, Stirn frei, Augenbrauen grau, Augen blau, Nase länglich, Mund gewöhnlich, Zähne: in der oberen Reihe sind 2 ausgefallen, Bart schwach, Kinn länglich, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe gesund, Gestalt untersetzt, Füße und Hände proportionirt, besondere Kennzeichen keine.
2) Persönliche Verhältnisse: Geburts⸗ ort Marolterode; Wohnort desgl., Alter 37 Jahre, Religion evangelisch, Gewerbe Landbau, Sprache deutsch.
[856] Bekanntmachung. Die aus 3281 Morgen bestehenden separirten Ländereien des im Kreise Thorn 3 Meilen von der Kreisstadt und neben dem Marktflecken Ko⸗ walewo belegenen Königlichen Domainen⸗ Vor⸗ werks Kowalewo mit Abbau Neu⸗Schönsee sollen in 16 bäuerlichen Parzellen von 120 bis 300 Morgen, auch in mehreren kleineren Parzellen von 2 bis 6 Morgen und event. in einem Hauptplan von 1160 Morgen, in dem auf
den 25,. November d. J., Vormittags
um 10 Uhr, auf dem Vorwerk Kowalewo
anstehenden Termine, und die aus 2018 Morgen bestehenden ebenfalls separirten Ländereien des im Kreise Strasburg 2 Meilen von der Kreisstadt belegenen König⸗ lichen Domainen⸗Vorwerks Krußzyn sollen in 22 bäuerlichen Parzellen von 60 bis 120 Morgen und mehreren kleineren Parzellen von 5 bis 40 Morgen unter Umständen aber im Ganzen, in dem auf
den 29. November d. J., Vormittags
um 10 Uhr, auf dem Vorwerk Kruszyn anstehenden Termine, im Wege öffentlicher Ausbietung veräußert werden. Der Veräußerungs⸗ und Eintheilungsplan nebst den allgemeinen und den speziellen Verkaufs⸗Be⸗ dingungen sind in unserer Domainen⸗Registratur und bei den Königlichen Domainen⸗Rentämtern in Thorn und Strasburg einzusehen. Bieter haben sh des Gebots baar oder in inländischen Papieren nach dem Courswerth im Termin als Caution zu deponiren. Maarienwerder, den 9. Oktober 1851. Königliche Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten. Bossart.
3422 Subhastations⸗Patent. Nachstehend bezeichnete, den Kaufmann Friedrich August Guthmannschen Erben gehörige Grund⸗
M; 8
ücke, nämlich
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1) das hierselbst am Markte Nr. 7 belegene, im Hoypothekenbuche Vol. I. No. 80¹. Fol. 522. verzeichnete Eckwohnhaus, ge⸗ richtlich abgeschätzt auf 19,910 Thaler, das an der großen, halben Stadt, Kirch⸗ hofstraße Nr. 9 hierselbst belegene, im Hy⸗ pothekenbuche Vol. V. No. 124 f., Suppl.⸗ Band Fol. 38. verzeichnete, aus Wohn⸗, Wirthschafts⸗Gebäuden und Berg bestehende Grundstück, gerichtlich abgeschätzt auf 6465 Thaler,
sollen
am 3. Dezember d. J., Vorm. 11 an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst, Junker⸗ strase, he, 1, vor dermn Kreisgerichts⸗Rath
Nischelsky subhastirt werden.
Taxe und Hvpothekenschein können in unserer Registratur eingesehen werden.
Alle etwanigen unbekannten Real⸗Prätendenten werden aufgeboten, sich bei Vermeidung der Prä⸗ klusion spätestens in diesem Termine zu melden.
Frankfurt a. d. O., den 7. Mai 1851.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
[339] Subhastations⸗Paten
Das in der Tuchmacherstraße Nr. 20 hierselbst gelegene, Vol. 1I. Nr. 124 des Hypothekenbuchs verzeichnete, der Witiwe Posener, Julie geborenen Aschersleben, gehörige Haus nebst Zubehör, welches zufolge der nebst dem Hypothekenschein in der Registratur einzusehenden Taxe auf 7085 Thlr. abgeschätzt worden, soll
am dritten Dezember 1851
subhastirt werden.
Frankfurt a. d. O., den 30. April 1851.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
[536 Nothwendiger Verkauf.
Das im hiesigen Kreise belegene, zur Stadt Strzelno gehörige, sub Nr. 300 verzeichnete Vor⸗ werk Wilhelmowo, der verwittwet gewesenen Jo⸗ sepha Anyszkiewicz, jetzt verehelichten Proszkowski, gehörig, abgeschätzt auf 8386 Rthlr. 10 Sgr., zu⸗ folge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am
28. Januar 1852 an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Der dem Aufenthalte nach unbekannte Gläu⸗ biger Simon Koluda wird hierzu öffentlich vor⸗ geladen.
Inowraclaw, den 20. Juni 1851.
Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.
[750) Nothwendiger Verkauf. 1 Kreisgerichts⸗Kommission zu Filehne. Das in hiesiger Stadt sub Nr. 25 belegene, dem Kaufmann Simon Abrahamsohn ge⸗ hörige Grundstück, gerichtlich abgeschätzt auf 1155 Thaler, zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehen⸗ den Taye, soll am 14. Januar 1852, Vormittags 1II an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Filehne, den 5. Juli 1851.
[8681 Nothwendiger Verkausf.
Das hier in der St. Annenstraße der Neu⸗ stadt sub No. 169 belegene, Vol. IV. Fol. 469. des Hopothekenbuchs der Neustadt eingetragene und zur Konkursmasse des Kaufmanns Karl Gustav Steindorff gehörige Wohnhaus nebst Hauskavel und Zubehör, gerichtlich abgeschätzt auf 5753 Rthlr. 12 Sgr. 10 ½ Pf. zufolge der
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Redaction und
nebst Hypothekenschein und Kaufbedingungen in unserer Registratur einzusehenden Tare, soll am 7. Mai 1852, Vormittags 11 Uhr,
an ordentlicher Gerichtsstelle vor dem Deputirten,
Herrn Kreisgerichts⸗Rath Walder, suͤbhastirt werden.
Zu diesem Termine werden die unbekannten Realprätendenten unter der Verwarnung der Prä⸗ klusion mit vorgeladen. Auch werden noch nach⸗ stehende Gläubiger, deren Aufenthaltsort unbe⸗ 1
kannt, zu dirsem Termine mit vorgeladen: 1) der Amtmann Hollmann,
2) der Benedikt Christian Friedrich Steindorff,
resp. dessen Erben, 3) die 3 Kinder der Wittwe Steindorff Brandenburg, den 6. September 1851 Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.
[869] Nothwendiger Verkauf. Schulden halber. Die der verehelichten Mühlenmeister Kupsch,
Johanne Karoline gebornen Müller, gehörige, in dem Dorfe Schmogrow belegene, im Hypotheken⸗ Buche unter Nr. 2 verzeichnete Erbpachts⸗Wasser⸗, Mahl⸗ und Schneidemühle nebst einem dazu ge⸗
hörigen Hüfnergute, nach der nebst Hypotheken⸗ schein im Büreau J. A. einzusehenden Taxe 25,628 Thlr. 2 Sgr. 8 Pf. abgeschätzt, soll am 22. April 1852, Vormittags von 11 Uhr ab, an ordentlicher Gerichtsstelle im Zimmer Nr. subhastirt werden.
2½
Die unbekannten Erben oder Rechtsnachfolger des verstorbenen Ausgedingers Johann Christian
Kupsch werden hierzu öffentlich geladen. Kottbus, den 1. Oktober 1851. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Hartmann.
[758] Ediktal⸗Citation
Gegen den Dienstknecht Johann Karl Koalick ist auf die Anklage der Königlichen Polizei⸗An⸗ waltschaft hierselbst wegen eines in der Nacht vom 8. zum 9. Januar d. J. auf dem Heuboden des Mühlenmeister Horke zu Syckadel verübten Diebstahls an einer Friesdecke die Untersuchung eingeleitet. Da der ac. Koalick sich entfernt hat und sein jetziger Aufenthaltsort nicht zu ermitteln gewesen ist, so wird derselbe hierdurch aufgefor⸗ dert, in dem zum mündlichen Verfahren den 20. Januar 1852, Vormittags 10 Uhr,
an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeich⸗ neten Geͤricht so zeitig vor dem Termine anzu⸗ zeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können.
Im Fall des Ausbleibens wird mit der Unter⸗ suchung und Entscheidung in contumaciam ver⸗ fahren werden.
Lieberose, den 15. September 18ͤ
Königl. Preuß. Kreisgerichts⸗Kommission.
[872] 1 3 Kölner Bergwerks⸗Verein.
Die Actionäre des Kölner Bergwerks⸗Vereins werden hiermit auf Sonnabend, “ November, Morgens 10 Uhr, Johannis⸗ straße Nr. 50 in Köln, zu einer außerordent⸗ lichen Generalversammlung, behufs definitiver Konstituirung der Gesellschaft, eingeladen.
Köln, 16. Oktober 1851.
Der provisorische Verwaltungsrath.
Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Oas Abonnement deträgt. z Rthlr. für † Jahr in allen Theilen der Monarchte ohne Preis-Erhöhung.
Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in HBerlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:
1 Kthlr. 17 ⅞ Sgr
Aule Post-Anstatten des In- ung Auslandes nehmen Sestellung aut! den Königl. Preuß. Staats-Anzeig an, für Berlin die Expediti onen: Geyren⸗Straße Nr. 5 und Schadows⸗-⸗Straße Nr. 4.
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Gesetz, betreffend den Ansatz und die Erhebung Gerichtskosten. Vom 10. Mai 1851. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Die Gerichtskosten sollen vom 1. Januar 1852 ab bei allen Gerichten nach dem diesem Gesetze angehängten Tarif erhoben werden.
Auf die Gerichte in den Fürstenthümern Hohenzollern, die Gerichte im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln und auf die von diesem an den rheinischen Revisions⸗ und Cassationshof gelangenden Sachen leidet dieses Gesetz keine Anwendung.
Der Tarif findet nicht Anwendung auf diejenigen Angelegenheiten, de⸗ ren Bearbeitung besonderen Behörden überwiesen ist, für welche auch bisher
nicht nach den für die Gerichte erlassenen Tax⸗Ordnungen, sondern nach besonderen Bestimmungen gewisse Kostenbeträge erhoben sind, namentlich nicht auf die den General⸗Kommissionen und dem Revisions⸗Kollegium,
so wie den Schiedsmännern, übertragenen Angelegenheiten, so weit solche
bei diesen Behörden bearbeitet werden, so wie auf die ganz oder theilweise von den Schöffengerichten bearbeiteten Angelegenheiten.
Bei den besonderen Anordnungen, durch welche für gewisse, von den Justizbehörden zu bearbeitende Angelegenheiten eine gänzliche oder theil⸗ weise Kostenfreiheit bewilligt ist, behält es sein Bewenden, insofern nicht O dieses Gesetzes oder des Tarifs entgegenstehen. Kosten⸗ rei i zuführende Geschäfte, welche ein öffentliches Interesse betreffen, alle Ge⸗ schäfte, welche im Interesse der Kontrole der Justiz⸗Aufsicht und des Ge⸗ schästsbetriebes vorgenommen werden, so wie Verfügungen und Verhand⸗
lungen, welche begründet gefundene Beschwerden betreffen. Auch bleibt es
den Justizbehörden überlassen, Kosten, welche durch eine unrichtige Be⸗- handlung der Sache ohne Schuld der Parteien entstanden sind, niederzu-⸗ schlagen oder eine für sie kostenfreie nachträgliche Bearbeitung anzuordnen, und eben so in einzelnen Fällen, wenn eine Beschwerde oder Vorstellung
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lediglich auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf
Unwissenheit beruht, eine kostenfreie Bescheidung anzuordnen. Von der Zahlung der Gerichtskosten sind befreit: 1) der Fiskus und alle öffentliche Anstalten und Kassen, welche für Rech⸗ nung des Staats verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind; 2) alle öffentliche Armen⸗-, Kranken⸗, Arbeits⸗ und Besserungs⸗Anstalten,
ferner Waisenhäuser und andere milde Stiftungen, insofern solche
nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen, oder in bloßen Studien⸗Stipendien bestehen, so wie endlich die Gemeinden in den die Verwaltung und Mittel der Armenpflege betreffenden Ange⸗ legenheiten;
alle öffentliche Volksschulen;
alle öffentliche gelehrte Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, jedoch nur insoweit, als die Einnahmen derselben die etatsmäßige Ausgabe, einschließlich der Be⸗ soldung oder des statt dieser überlassenen Nießbrauchs, nicht überstei⸗ gen und dieses durch ein Attest der denselben vorgesetzten Behörden oder Oberen bescheinigt wird. Insoweit aber in Prozessen oder an⸗ deren Rechtsangelegenheiten derselben solche Ansprüche, welche ledig⸗ lich das zeitige Interesse derjenigen, welchen die Nutzung des be⸗ treffenden Vermögens für ihre Person zusteht, zugleich mit verhandelt werden, haben Letztere, wenn sie sich nicht etwa zum Armenrecht qua⸗ lifiziren, die auf ihren Theil verhältnißmäßig fallenden Kosten zu tragen;
Militairpersonen rücksichtlich der von ihnen bei der Mobilmachung errichteten einseitigen und wechselseitigen Testamente, so wie deren Zu⸗ rücknahme und Publication. Auch sind die Provocationen auf Todes⸗ erklärung der im Kriege vermißten Militairpersonen kostenfrei zu bearbeiten;
dem Finanz⸗Minister wird die Befugniß eingeräumt, in Ueberein⸗ stimmung mit dem betreffenden Ressort⸗Minister auch solchen Privat⸗ Unternehmungen, welche nicht auf einen besonderen Geldgewinn der
ind insbeiondere alle auf Requisition der Verwaltungsbehörden aus⸗
Unternehmer gerichtet sind, sondern einen gemeinnützigen, nicht au
einzelne Familien oder Corporationen beschränkten Zweck haben, eine Gebührenfreiheit vorbehaltlich Unserer in Nebereinstimmung mit den ei ihrem nächsten Zusammentreten darüber zu hörenden Kammerr
zu ertheilenden Genehmigung zu bewilligen.
Was die bisher solchen Unternehmungen, z. B. Pensions⸗ und Versicherungs⸗Anstalten, Bürger⸗Rettungs⸗Instituten u. s. w., bereits bewilligten Befreiungen betrifft, so behält es im Allgemeinen dabei sein Bewenden; wenn aber in einzelnen Fällen die Befreiung zweifel haft ist, so ist darüber gemeinschaftlich von den Ministern der Fi⸗ nanzen und der Justiz zu entscheiden.
Im Uebrigen werden alle gewissen Ständen und den nur zum Vor⸗ theil einzelner Klassen der Staatsbürger errichteten Instituten, z. B. der ritterschaftlichen Kredit⸗Instituten, bewilligte Befreiungen aufgehoben.
Die einer Partei bewilligte Befreiung soll in keinem Falle der anderen Partei zum Nachtheil gereichen; insbesondere wird die dem Fiskus zugestan⸗ dene Befreiung von einem verhältnißmäßigen Beitrage zu den Kommun⸗ kosten im Konkurse (Allg. Gerichts⸗Ordnung Thl. I. Tit. 50 §. 531) auf⸗ gehoben.
8G
Wenn eine Partei durch ein Attest der Orts⸗Polizeibehörde, welches die Angabe des Gewerbes, der Vermögens⸗Umstände, der Familien⸗Ver hältnisse und der von der Partei zu entrichtenden Steuern enthält, be scheinigt, daß sie nicht im Stande ist, neben ihrem und ihrer Familie Un terhalt, Kosten zu bezahlen, und ein Verzeichniß ihrer ausstehenden Forde rungen, Grundstücke und Gerechtigkeiten unter Angabe des Werths ein reicht, so soll dieses in der Regel hinreichen, um derselben eine völlige ode nach Umständen eine theilweise Kostenfreiheit oder eine Stundung zu be⸗ willigen. Es soll jedoch der Kassen⸗Verwaltung, wenn sie Bedenken dabei trägt, unbenommen bleiben, die ihr Unvermögen behauptende Partei zu Ableistung des Manifestations⸗Eides, allenfalls mittelst Personal⸗Arrestes durch das Gericht anhalten zu lassen. Der Armen⸗Eid (Allg. Gerichts Ordnung Thl. I. Tit. 23 §. 34) soll nicht ferner erfordert werden.
Wenn eine arme Partei später zu besseren Vermögens⸗Umständen ge⸗ langt, so können die wegen ihrer Armuth niedergeschlagenen oder außer Ansatz gebliebenen Kosten innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist (Ge⸗ setz vom 31. März 1838, Gesetz ⸗Sammlung S. 251, und vom 6. Jul
—
1845, Gesetz⸗Sammlung S. 483) nachgefordert werden. C.
Die Kostenfreiheit (§§. 3, 4 und 5) entbindet nicht von der Bezahlung der neben den gewöhnlichen Kostensätzen noch besonders vorkommenden baaren Auslagen und der unter diese zu rechnenden, für Lokaltermine an zusetzenden Gebühren (§. 24 Nr. 4, §. 61 und §§. 65— 67 des Tarifs.)
In Rücksicht auf die unter Vormundschaft stehenden minderjährigen taubstummen und geisteskranken Personen wird Folgendes bestimmt:
1) Während der Dauer der Vormundschaft können, ohne Rücksicht au die Höhe des Vermögens des Pflegebefohlenen, aus demselben erho ben werden:
a) alle Kosten, welche vor Einleitung der Vormundschaft entstan den, insofern sie nicht für vormundschaftsgerichtliche Akte z1 entrichten sind, welche in Rücksicht auf die einzuleitende Vor mundschaft vorzunehmen waren; alle baaren Auslagen (§. 6) und Kalkulatur⸗Gebühren, diese jedoch nur so weit, als das Vermögen des Pflegebefohlenen zur Zeit der angefertigten Kalkulatur⸗Arbeit 50 Rihlr. nach Nr. übersteigt; die in der Regel aus den betreffenden Massen zu entnehmenden Kosten eines durch Adjudikatoria beendigten Subhastations⸗ Prozesses und der Kaufgelderbelegung, und des erbschaftlichen Liquidations⸗Prozesses, wenn und sobald sich eine Unzulänglich⸗ keit des Vermögens zur Befriedigung der Gläubiger ergiebt.
2) Mit der Einziehung anderer Kosten sollen dieselben während der
Dauer der Vormundschaft verschont bleiben, wenn und so weit diese
nicht aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung
twa übrig bleibenden neberschüssen der Revenüen ihres Vermögens gedeckt werden können. Sobald aus der am Schlusse eines Jahres oder sonst gelegten Rechnung sich ein solcher Ueberschuß ergiebt, kannd derselbe zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten, jedoch unter der Maßgabe, daß daraus zunächst die noch nicht berechtigten baaren Auslagen zu entnehmen sind, verwendet werden