1851 / 99 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

geßrichterlichen Verfahrens, welches, ohne eigentlicher Prozeß zu Cit. Aias g Festsetzung oder Entscheidung bezielt, und wofür in diesem Tarif nicht besondere Bestimmungen getrvoffen sind, für das ganze Verfahren nur der einfache Satz sub III. A. zur Anwendung; in den Aufgebots⸗ und Amortisationssachen für jedes aufgebotene Objekt (dessen Werth bei Objekten über 109 Rthlr. wie bei unschätzbaren Gegen⸗

fänden zu bestimmen ist), und mit der Maßgabe, daß für die dabei ein⸗

tretenden Spezial⸗Prozesse die Kosten nach den Bestimmungen der §8§. 4 bis 8 besonders zu berechnen sind.

B. Dieser Satz (III. A.) wird auch für die Verhandlung eines nach⸗ gesuchten Generalmoratoriums, der cessio bonorum, des Prozesses über Er⸗ fnung eines Konkurses und eines nach erfolgter Entscheidung der Haupt⸗ sache besonders verhandelten Spezialmoratoriums erhoben. Derselbe wird nach

em Gesammtbetrage der Forderungen der dabei betheiligten Gläubiger berechnet. Wenn gegen das Erkenntniß ein Rechtsmittel eingelegt wird, so kom⸗

8 3 8 E; 1 men für die Verhandlung und Entscheidung darüber die nämlichen Sätze,

wie im gewöhnlichen Prozesse, zur Anwendung. §. 44. 9. In Subhastations⸗Prozessen wird .

1) ffir 8g” ganze einschließlich der bei dem Hopothekenbuch zu

veranlassenden Eintragungen und Ausfertigungen bis zur Abfassung der Adjudikatoria diese ausgeschlossen erhoben:—

„) von dem Betrage des Werths der Grundstücke bis 100 Rthlr.

ꝛeinschließlich von jedem Thaler: 1 ½ Sgr., b) von dem Mehrbetrage bis 500 Rthlr. einschließlich von je 10 Rthlr.: 7 ½ Sgr.,

¹) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 15 Sgr.,

¹) von dem Mehrbetrage bis zu 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: noch 10 Sgr., 1

0) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.

2) Wenn die Subhastation vor Aufnahme der Taxe aufgehoben wird,

so wird nur , wenn zwar nach Aufnahme der Taxe, aber vor Ab⸗ gang der Vorladungen zum Licitations⸗Termine: 3

3) Für eine fortgesetzte Subhastation nach schon abgehaltenem Licita⸗ tions⸗Termine wird ½ des ganzen Satzes ad 1 erhoben. 8

4) Für die Adjudikatoria und alle auf Grund derselben zu erlassende Verfügungen, ausschließlich der zur Kaufgelder⸗Belegung gehörigen, wird erhoben: .

von dem Betrage bis zum Werthe von 200 Rthlr.: 1 Sgr. vpon jedem Thaler, .“

b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 10 Rthlr.: noch

5 Sgr.

) von dem Mehrbetrage bis zu 20,000 Rthlr. von je 100 Rthlr.:

1 ½ Rthlr.,

) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 1 Rthlr. G

5) Für das Kaufgelder⸗Belegungs⸗Verfahren, einschließlich der auf Grund desselben zu ertheilenden Ausfertigungen und Löschungen beim Hopothekenbuch, jedoch ausschließlich der Eintragung etwaiger Kauf⸗ gelder⸗Rückstände und des Aufgebots⸗Verfahrens (Verordnung vom 21. Oktober 1838, Gesetz⸗Sammlung S. 498), wird erhoben:

a) von dem Betrage bis zum Werthe von 200 Rthlr.: 1 Sg.

vom Thaler,

b) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlrn. von je 10 Rthlrn.:

noch 5 Sgr.,

c) von dem Mehrbetrage bis zu 2000 Rthlrn. von je 100 Rthlrn.:

15 Sgr.,

d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlrn.: 5 Sgr.

6) Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke zur Subhastation gezogen werden, so sind die Sätze im Fall der Auf⸗ hebung des Verfahrens vor erfolgtem Zuschlage nach der zusammen⸗ zurechnenden Summe des Werths aller Grundstücke, andernfalls aber von jedem Grundstücke, welches nicht als Pertinenz eines anderen oder überhaupt mit anderen in einer Summe verkauft wird, beson⸗ ders zu berechnen.

Die Beträge sind nach dem Licitationspreise, wenn es aber nicht zur Licitation kommt, nach dem Taxwerthe und, wenn es auch nicht zur Aufnahme der Taxe gekommen, nach den letzten Erwerbspreisen oder dem sonst zu ermittelnden Werthe zu bestimmen.

b 1 In Konkurs⸗ und erbschaftlichen Liquidations⸗Prozessen wird

rhoben:

1) Für das Verfahren zur Feststellung der einzelnen Liquidate sind, je nachdem dieselben zur Instruction gelangen oder nicht (Allg. Ge⸗

richts⸗Ordnung Thl. I. Tit. 50 §§. 125 und 127), als Kosten der Liquidation die Sätze III. B. oder III. A. (§. 5 Alinea 1, §8§. 4 und 8), jedoch nur zur Hälfte zu erheben, im Falle einer damit

öö Beweisausnahme außerdem noch der Satz III. C.

EWW1I

das Classifications⸗ oder Distributions⸗Erkenntniß ein

Entscheidung desselben C114““ 5 I“

Prozessen, zur Anwendung. ““

Für die Konstituirung der Passivmasse im Allgemeinen, einschließlich

des Classifications⸗Erkenntnisses und dessen Publication, ist nach dem

Betrage der Aktivmasse zu erheben: Z

a) von dem Betrage bis zu 1000 Rthlr. von je 10 Rihlr.:

b) 52 Mehrbetrage bis zu 2000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 2 ½ Rthlr., von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr. von je 100 Rt 1 Rthlr. Iu“

1 von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlr.: 15 Sgr.

4) Für die Konstituirung der Aktivmasse, einschließlich der Deposital⸗ Verwaltung, des Distributions⸗Erkenntnisses und der Distribution, jedoch ausschließlich der besonderen Kosten der Auction und Se⸗ questration, kommen dieselben Sätze zur Anwendung.

Wenn der Prozeß durch Vergleich oder Verzicht vor Erlassung der Classifikatoria beendigt wird, so kommt nur die Hälfte dieser Sätze (3 und 4) zur Anwendung, der Satz zu 4 wird auch dann nur zur Hälfte erhoben, wenn vor Anfertigung des Distributionsplanes die Beendigung durch Vergleich oder Verzicht erfolgt.

6) Die Bestimmungen des §. 7 finden auch hier Anwendung.

7) Der Betrag der Aktivmasse wird nach der Höhe derselben zur Zeit der Kostenberechnung bestimmt. Dabei werden die uneinziehbaren Forde⸗ rungen außer Berechnung gelassen und diejenigen, deren Einziehung wegen ihrer Illiquidität ausgesetzt ist oder aus anderen Gründen nicht hat erfolgen können, zu einem nach vorheriger gutachtlicher Aeußerung des Kurators durch den Richter des Prozesses zu arbitri⸗ renden Werthe, in zweifelhaften Fällen zum vollen Betrage ange⸗ schlagen. Im Uebrigen sind die Bestimmungen des §. 11 des Ge⸗ setzes maßgebend.

E. Für das Verfahren bei Sequestrationen, Besch agnahme der Guts⸗

einkünfte und aller anderer an die Person des Schuldners gebundener Ein⸗ künfte (§. 16 der Verordnung vom 4. März 1834), so wie bei Häuser⸗ Administrationen ausschließlich der Remuncration des Sequesters und Administrators wird die Hälfte der sub D. 3 bestimmten Sätze erho⸗ ben, wenn damit ein Prioritätsverfahren unter mehreren immittirten Gläu⸗ bigern nicht verbunden ist.

Ist damit aber ein Prioritätsverfahren verbunden (§. 17 1. c.), so werden die vollen Sätze sub D. 3 erhoben.

Unter den danach zu erhebenden Sätzen sind die Kosten der Deposital⸗ Verwaltung und Distribution mitbegriffen; für die dabei aber etwa entste⸗ henden eigentlichen Prozesse werden die für diese bestimmten Sätze beson⸗ ders erhoben. 8 ““

V. Executions⸗Instanz. 1

1) Für die Erlassung des Vollstreckungs⸗Befehls an den Exekutor oder des eine andere Executions⸗Maßregel androhenden Gerichtsbefehls, für die Beschlagnahme einer Forderung, für die Ueberweisung einer solchen, für eine Requisition an den Hypothekenrichter um Eintragung eines Judikats, für das Verfahren wegen Abnahme eines Manifestations⸗Eides in allen diesen Fällen einschließlich der erforderlichen Nebenverfügun⸗ gen oder Verhandlungen wird der zu I. A. (§. 1) bestimmte Satz, jedoch unter Fortfall der Beschränkung auf das Minimum von 5 Sgr., erhoben und zwar für jede dieser Executions⸗Maßregeln be⸗ sonders nach dem Betrage des Gegenstandes derselben und bei er⸗ neuerten Anträgen wiederholt. Für die Vollstreckung einer Execution durch Pfändung, durch Perso nal⸗Arrest oder durch Ausführung der executio ad faciendum wird erhoben:

2) bei Beträgen bis zu 100 Rthlr. einschließlich von je 10 Rthlr.:

4 Sgr., jedoch nicht unter 5 Sgr., b) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlr. einschließlich von je 10 Rthlr.. 2 Spr.,

c) von dem Mehrbetrage von je 50 Rthlr.: 6 Sgr.

Wird bei dem Antritt dieser Vollstreckung dem Gerichtsbefehle ge⸗ nügt, oder der Executionsantrag zurückgenommen, so daß es der Voll⸗ streckung selbst nicht bedarf, so ist der unter Nr. 1 dieses Paragra⸗ phen bestimmte Satz zu erheben.

Diese Bestimmungen (Nr. 1 und 2) sind auch bei allen Executionen

wegen Gerichtskosten maßgebend

Zweiter Abschnitt. Kosten für Geschäfte nicht streitiger Gerichtsbarkeit. Zurückgewiesene oder zurückgenommene Gesuche, Beschwerden ꝛc.

Für die bloße Auf⸗ und Annahme von Gesuchen um Aufnahme Betreibung von Geschäften freiwilliger Gerichtsbarkeit wird nicht besonders liquidirt, wenn aber das Gesuch als unbegründet ganz zurückgewiesen oder, wenn es begründet ist, doch, ehe eine eigentliche Verhandlung aufgenommen ist, zurückgenommen wird, so ist die Hälfte des Satzes I. A. (§. 1), jedoch nicht unter 5 Sgr., und für die Bescheide in der Beschwerde⸗Instanz auf ungegründet befundene Beschwerden der volle Satz, jedoch nicht unter 1 Sgr., zu erheben.

II. Einzelne Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit.

8 §. 16.

à. Für die Aufnahme und Ausfertigung aller einseitigen Erklärun⸗ en, aller Akte, in welchen nur von Seiten einer Partei die Uebernahme von Verbindlichkeiten ausgesprochen wird, ohne Unterschied, ob solche Er⸗ klärungen nur von einzelnen Personen oder mehreren als Theilnehmern ab⸗ gegeben werden, und ob die dem anderen Theile gemachten Zugeständniss in demselben Akte acceptirt sind oder nicht, so wie überhaupt für alle Akte und die auf Grund derselben zu ertheilenden Ausfertigungen oder Atteste, insofern nicht für einzelne unten besondere Bestimmungen getroffen sind, ist

zu erheben: 1) von dem Betrage bis zu 100 Rthlr. inkl. von je 25 Rthlr.: 7 ½. 2) von dem Mehrbetrage bis 200 Rihlr. von je 50 Rthlr.: 5 Sgr., 3) von dem Mehrbetrage bis 500 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 5 S 4) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr.: zusätzlich 15 Sgr., 5) von dem Mehrbetrage bis 5000 Rthlr. von je 1000 Rthlr.: 157

b

deren Behörde erfolgt oder wenn auf Antrag der Partei eine gerichtliche

8

1

6) von dem Mehrbetrage bis 10,000 Rthlr.: zusätzlich 1 Rthlr., 7) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr.: zusätzlich 1 Rthlr., 8) bei Objekten über 20,000 Rthlr.: zusätzlich noch 2 Rthlr. B. Diese Sätze werden auch dann erhoben, wenn die Kontrahenten

sich zu dem Inhalte eines schriftlich abgefaßten Vertrages bekennen, ohne

Unterschied, ob dieser ein einseitiger oder mehrseitiger und ob die Erklärung

9„

nur von dem einen oder von beiden Theilen erfolgt.

Für die bloße Recognition und Beglaubigung von Unterschriften, so⸗ wohl bei einseitigen als mehrseitigen Geschäften, wird nur die Hälfte des Satzes zu A. (§. 416) erhoben, jedoch nicht unter 5 Sgr.

8 49 C. Wenn bei einem einseitigen Vertrage zugleich eine accessorische

Verbindlichkeit eines Dritten, z. B. Bürgschaft, instrumentirt wird, so wer⸗ den die Sätze sub A. (§. 16) um die Hälfte erhöhht. 8

D. Für die Aufnahme und Ausfertigung solcher Verträge, in welchen

zwei oder mehrere Personen gegenseitige Verbindlichkeiten übernehmen, wird

(§. 16) erhoben. E. Wenn die Zustimmung einzelner Theilnehmer zu einer Erklärung

das Doppelte der Sätze zu.

in einem besonderen Akte, jedoch vor derselben Behörde, vor welcher jene

istrumentirt ist, erfolgt, so kommt nur die Hälfte der Sätze zu A. (§. 16) zur Hebung, jedoch nicht unter 3 Sgr. Der volle Satz A. wird erhoben, wenn diese Erklärung vor einer an⸗

9

Aufforderung zu der Erklärung vorhergegangen ist.

S H ) 8.

F. Für die Aufnahme und Aufbewahrung von letztwilligen Verord⸗ nungen und Erbverträgen, für die Errichtung von Familienstiftungen und Familienschlüssen werden die Sätze sub A. doppelt, für die Annahme und

1

Aufbewahrung verschlossen übergebener letztwilliger Dispositionen die Sätze

zu A. einfach erhoben. Für die Publication und Ausfertigung letztwilliger Dispositionen und Erbverkäge werden die Sätze zu A. besonders erhoben.

Für die bloße Zurücknnhme und Zurückgabe letztwilliger Dispositionen wird die Hälfte dieses Satzes erhoben. 8

G. Für freiwillige Subhastationen wird der Satz zu A. dreifach er⸗ hoben. Für jede fortgesetzte Licitation wird der Satz sub àA. besonders rhoben.

II. Uebrigens treten für die Fälle sub A. bis G. noch folgende all⸗

gemeine Bestimmungen ein:

1) außer den bestimmten Sätzen wird noch der Betrag der nach den Bestimmungen des Stempelgesetzes zu berechnenden Werth⸗, be⸗ zichungsweise Ausfertigungs⸗Stempel erhoben; wenn die Ausfertigungen, bei mehreren alle zusammengerechnet, in dem Falle zu D. und F. mehr als vier geschriebene Bogen, in den übrigen Fällen mehr als zwei Bogen ausmachen, so werden für jeden hinzukommenden auch nur angefangenen Bogen noch 5 Sgr. zusätzlich erhoben; auch wenn auf die Ausfertigung einer Verhandlung verzichtet wird, kommen dennoch die vollen Sätze zur Anwendung. wenn ein Akt auf den Autrag der Parteien oder wegen der Natur des Geschäfts außerhalb der Gerichtsstelle, aber doch am Orte des Gerichts, oder in einer nicht über eine Viertelmeile betragenden Ent⸗ fernung von demselben vorgenommen wird, so wird die Häifte der gewöhnlichen Sätze zu A. oder D. zugesetzt; in dem Falle zu F. für jeden solchen auswärtigen Termin die Hälfte des Satzes zu A. Kann das Geschäft nicht in einem Tage beendigt werden, z. B. bei weitläuftigen Inventarisationen oder Taxationen, so erfolgt der Zu⸗ satz für jeden Tag, welcher zur Aufnahme der Verhandlungen außer⸗ halb der Gerichtsstelle erforderlich war, nach Maßgabe des auf die einzelnen Tage zu repartirenden Werths des Objekts.

Beträgt die Entfernung über eine Viertelmeile, so treten nur die im fünften Abschnitt bestimmten Sätze hinzu, insofern solche die hier festgesetzten übersteigen; andernfalls diese.

II. Hopothekensachen.

A. Für die Berichtigung des Besitztitels, dessen Eintragung und alle

dabei vorkommenden Nebengeschäfte ist zu erheben:

1) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von je 25 Rthlr.: 10 Sgr., 2) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 10 Sgr., 3) von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlr.: 15 Sgr. Der Werth mehrerer Grundstücke, welche zugleich auf ein und dasselbe olium eingetragen werden, wird zusammengerechnet; für jedes besondere lium werden die Kosten besonders berechnet. 26 B. Für jede definitive Eintragung sub rubr. II. und III. und alle

dabei vorkommenden Nebengeschäfte ist zu erheben:

1) von dem Betrage bis zu 200 Rthlr. von je 25 Rthlr.: 2) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rthl. 3) von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlr.: 15 Sgr. C. Für die Eintragung von Protestationen, Arresten, Cessionen, Prio⸗ ritätsbewilligungen, Subinseriptionen, die Hälfte der Sätze sub B., jedoch

nicht unter 5 Sgr.

11

D. Wenn die Eintragung derselben Post (ad B. oder C.) gleichzeitig auf mehrere Folia, oder auch zu verschiedenen Zeiten, sei es wegen nach⸗ träglicher Verpfändung oder wegen nachträglicher Berichtigung des Besitz⸗ titels, auf mehrere Grundstücke desselben Foliums erfolgt, so wird für die zweite und jede besondere Eintragung und das deshalb etwa zu ertheilende Attest nur die Hälfte der ad B. oder C. zu erhebenden Sätze, jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht über 3 Rthlr. erhoben.

Wenn aber der Werth der Grundstücke, auf welche die weitere Ein⸗ tragung erfolgt, geringer ist, als der der einzutragenden Post, so ist nur jener als Maßstab für den Kostenansatz anzunehmen.

Dieser Grundsatz findet auch bei Löschungen und bei der Liberirung einzelner Grundstücke Anwendung.

E. Für jede Löschung, einschließlich der Retradition des Dokuments und aller dabei sonst vorkommenden Nebengeschäfte, wird die Hälfte der f die Eintragung bestimmten Sätze erhoben.

§. 30.

F. Für die Ertheilung eines vollständigen Hypothekenscheins oder ei⸗ nes dessen Stelle vertretenden gerichtlichen Attestes, so wie eines Attestes über erfolgte Anmeldung und Eintragungsfähigkeit des Titels zur Hypothek bei noch nicht regulirtem Hypothekenbuch und für die Erneuerung von Pfandbriefen und mortifizirter Dokumente, wird ebenfalls die Hälfte der Sätze sub B., jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht über 3 Rthlr. erhoben.

S. 34

G. Für jede einzelne Benachrichtigung eines Gläubigers von einer erfolgten Besitzveränderung nur bei Objekten über 50 Rthlr.: 5 Sgr.

II. Durch vorstehende Sätze werden nicht nur die Ausfertigungs⸗ und Protokoll⸗Stempel, sondern auch die bisher zu den Gesuchen erforder⸗ lichen Stempel gedeckt.

Für die bei Bearbeitung des Hypothekenwesens etwa aufzunehmenden Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden die sub II. bestimmten Sätze besonders erhoben.

IV. Nachlaßregulirungen.

A. Für die bei Gelegenheit von Nachlaßregulirungen vorkommenden Auctionen, Subhastationen und Prozesse über einzelne Streitigkeiten werden die für diese Geschäfte bestimmten Sätze besonders erhoben.

§. 34.

B. Besteht die Nachlaßregulirung blos in der Sicherstellung und Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Extradition des Nachlasses ohne Erbtheilung, so wird dafür erhoben:

1) von dem Vermögensbetrage bis 100 Rthlr. von jedem Thaler: 1 ½ Sgr., jedoch nicht unter 15 Sgr., 1 von dem Mehrbetrage bis 200 Rthlr. von je 10 Rthlr.: 10 Sgr., von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 50 Rthlr.: 25 Sgr., von dem Mehrbetrage bis zu 5000 Rthlr. von je 100 Rthlr.:

29 von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlr.: 25 Sgr.

C. Kommt es außerdem zur förmlichen gerichtlichen Erbtheilung, so

wird der Satz zu B. um die Hälfte erhöht. S. 86

D. Für das Erbtheilungsverfahren (Allg. Gerichts⸗Ordn. Th. I. Tit. 46 §§. 9 u. ff.), wenn damit eine Verwaltung des Nachlasses nicht verbunden ist, wird die Hälfte des Satzes sub B. erhoben.

E. Wenn das Erbtheilungsverfahren, ohne daß es zu einem förm⸗ lichen Rezeß kommt, durch Entsagung beendet wird, so kommt nur 3 des Satzes zu B zur Hebung; in dem Falle zu C. außerdem der ganze Satz zu B.

§. 38.

F. Betragen die Ausfertigungen des Erbrezesses mehrere Ausfer⸗ zigungen oder Auszüge daraus zusammengerechnet mehr als acht Bogen, so wird für jeden angefangenen Bogen darüber 5 Sgr. zugesetzt.

G. Die Prozentsätze werden in allen Fällen von dem Betrage der Aktivmasse ohne Abzug der Schulden, und nur sowest als dieselbe Gegen⸗ stand des gerichtlichen Verfahrens war, berechnet. .

§. 40.

H. Für ein Erbes-Legitimationsverfahren mit Einschluß der Ausfer⸗ tigung des Erbes-Legitimations⸗Attestes werden die in §. 16, beziehungs⸗ weise §. 21 bestimmten Sätze erhoben.

V. Vormundschaften, Kuratelen und andere Fälle einer Vermögens⸗ Verwaltung. “X

K. Für die Bestellung von Kuratoren zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte und deren etwaige Beaufsichtigung und Bestätigung, namentlich bei Ernennung von Litiskuratoren, Kuratoren behufs Auseinandersetzung der Kinder mit ihrem Vater, bei Stiftungen u. s. w. werden statt aller Sportel und Stempel die sub II. D. bestimmten Sätze erhoben. Diese Sätze können jedoch nur insoweit zum Ansatz gebracht werden, als nicht rücksichtlich der Personen, in deren Interesse der Kurator bestellt wird, eine nach den folgenden Bestimmungen zu taxirende Vormundschaft oder Kurate eingeleitet oder einzuleiten ist.