1851 / 100 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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skontirung beim Bank⸗Comtoir sind nur solche Wech⸗ Finanz⸗Ministerium

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2482 89⸗ 8 5 p Verfallzei üb rei Mo 1 st sdrückli ir i S 5 so F . ¹ saat g , 2 uUr . 8 ; . so kann er, im Mangel einer ausdrücklichen Verabredung, für jede Stunde Böttchergesellen überhaupt untersagt werden darf, eben so wenig läßt Kassenführung befinden, die Verpflichtung dreier sicheren Wechsel⸗ folgung der Forstfrevler und die Herstellun geines der auf die Ausführung des Geschäfts verwendeten 8 15 Sgr. liqui-⸗ sich bei 8 zulässigen Beschäftigung solcher Gesellen darauf Gewicht Verbundenen tragen und auf einem reellen Kauf⸗ und Verkaufge⸗ wirksamen Forstsch ntzes 8 diten. 8 1 Y h WWE“ E“ schäfte beruhen. Anweisungen 1an den fin Kasse führen⸗ Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 6. April 8 1 8 8 1 3 111““ 4 zur ewe ug un den Bank⸗Anstalt zegenseitig ertheilt und eingelöst. J. eröffnet, daß die ö. ““ 8 Außer den Gebühren kann der Notar nur den Betrag des erforder⸗ zum Verkaufe dieses Fabrikates dienen. Die in letzterer Hinsicht den Bank hgetesec g g nseitig 8 g . V 5 J. Folsan⸗ daß 8. Nothwendigkeit der Gewährung eines wirk⸗ lichen Stempelpapiers und die wuklichen baaren Auslagen, so weit sie von dem Magistrat beantragte Abgränzung der gewerblichen Be⸗ 4) Anträge auf Waarenbeleihungen und auf deren Prolonga- ehufs Aufrechthaltung der öffentlichen Autori⸗ nothwendig waren, Schreibgebühren nur in den im Gerichtskosten⸗Tarif fugnisse würde ohne nachtheilige, vom Gesetzgeber keineswegs be⸗ tionen sind schriftlich bei den Bank⸗Agenten einzureichen und den⸗ anerkannt wird und man die Crwartung hegt, daß Hehahwen ahte für wen eheZale ed üheeha aen strwmens⸗Zengen⸗ apsichtitte Störungen uch Fabrik⸗Betriebes und ohne Beeitträch⸗ selben ein, Berzeichniß der zu verpfäͤndenden Gegenstaͤnde mit An⸗ die im Werke begriffene Kraftigung der ländlichen Polizei⸗Verwal⸗ Gebühren aber für jeden Zeugen 5 Sgr, im Ganzen also 10 Sgr. liqui⸗ tigung des Erwerbes der in den Fabriken beschäftigten Böttcher⸗ gabe der Zahl, des Maßes oder Gewichts und des Preises, des⸗ tung, so wie die bevorstehende Verbesserung des Gefängnißwesens, l die Gesellen nicht durchgefü verden †5 ö 1“ gleichen die etwa vorhandenen amtlichen Waage⸗ und Meßatteste, verbunden mit angemesseneren Bestimmungen über die Vollstreckun Wenn jedoch auf ausdrückliches Verlangen der Partei, oder weil die Er⸗ urchgeführt Ferhen können; sie ist aber auch in iescheh ha vla⸗ r F F11“ von Forst⸗ und Gemeinde⸗Arbeitsstrafen deren Erlaß beabsichtigs Gültigkeit des Akts zufolge besonderer Bestimmungen es erfordert, ein zwei⸗ Ermangelung einer hierauf gerichteten ausdrücklichen Bestimmung resp. Niederlagesch ine und die Feuer⸗Versicherungs⸗ 1. ö“ TIhh S F111I1u6 ter Notar zugezogen werden muß, so sind dessen Gebühren (§. 12) als des Gesetzes aus dem Grunde nicht zulässig, weil nach §. 59. der fügen. Der Bank⸗Agent wird nach eingeholter Genehmigung des wi 5 wesentlich zur vollständigeren Erreichung der Zwecke der Forst⸗ baare Auslagen zu berechnen; eben so die Gebühren eines etwa erfordernn BGewerbe⸗Ordnung derjenige, welcher zum Betriebe eines stehenden Bank⸗Comtoirs die Taxation und Uebernahme der Unterpfänder zum 1A“

. Pfandbesitz der Bank durch den Taxator und Revisor veranlassen. Da bei der Abfassung der neuen Strafprozetz⸗Ordnung und

lichen Dolmetscher Gewerbes befugt ist, dabei nur solchen Beschränkungen unterlie 8— w d n solchen Besch ng rliegen des revidirten Holzdiebstahls⸗Gesetzes darauf Bedacht genommen werden soll, den Königlichen sowohl, als den Privatforst⸗Schutz⸗

0 7 g so 2 8 9 417 2 8 5 EE61n 27,,2—— Zur Deck A 8 8 tlich der Reisekost d b Aehnliche ang 5) Anträge auf Beleihungen von öffentlichen Papieren und

Zur Deckung der baaren Auslagen, namen lich der Reisekosten un Me „le Annahme, daß den Böttcher⸗Meistern ein gesetz⸗ auf deren Prolongation sind direkt an das Bank⸗Comtvir frankirt LC“ J . Diäten und für Stempelpapier, kann der Notar einen entsprechenden Vor⸗ liches Recht auf die Anfertigung der zum Fabrikbetriebe benutzten 8 die zu verpfändenden Papiere mit einem bramten die Functionen der gerichtlichen Polizei zu übertragen, so schuß fordern. Fässer und Gebinde zustehe, entbehrt aller Begründung, weil diee: s iellen 11“ ey sänder Verzeichnisse v dädurch dem von der Koͤniglichen Regierung sub 1 b 8 1 2 94 F 8 1— 5+† 71 . . Ser ¹ 4 8 pez S 1 De s 4 b 8 7 86 8 8 3 7 2 g bes Beri his G 2s 2 2 8 8 ji ei =

h““ XXX“ jenigen Bestimmungen der älteren Innungs⸗ Privilegien, aus wel⸗ Papiere nach Litter, Nummer und Betrag spezifizirt sind, einzu-⸗ zeiti 1— 1“ 9 e 8 Pfeich Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1852 in Kraft, so daß für chen früher eine derartige ausschließliche Befugniß fuͤr die Mitglie⸗ fenden M Besbzes vom 318 März 183 8 G Gen. 1.S 1“ 1

1 2 8 8 8 8 8 8 —₰7 6 5] 7 8 1 Ss 1 1 . 85 5⁸ 6 4 8 2 88 8 S

alle nicht schon vor diesem Tage beendigten Geschäfte die darin bestimm⸗ der der Böttcher⸗Innungen gefolgert werden konnte, durch das 1 ie Darlehnsgeschäfte sendet das Wid 8 Hichkeit ea 8 8 8 82 seß G““ 9 fkommen. 8 und durch spätere Gesetze nicht wiederhergestellt sind W gber Beank⸗Comtoir demnächst an den Bank⸗Agenten, der die Originale tes bedroht und es daher nur darauf ankommt, die Gränze 1AX“ 8 seit dem Erlasse jenes Ediktes die Fabrik⸗Inhaber unzweifelhaft be⸗ segen die Bescheinigung des Empfanges auf der an das Bank⸗ dieser Amtsgewalt zu erweitern. Ahgesehen davon müssen aber Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufgehoben. fugt gewesen sind, die zu ihren Fabrikgeschäften erforderlichen Fässer Comtoir zurückzusendenden Kopie den Darlehnsnehmern behändigen die Forstbeamten zur Verfolgung und Ergreifung der auf der Flucht

Fen 1 8 21. . „„ 2 8. I 7 1 , . , 4. 8 16 2 INeIts . 1 3 . 7 So p 1 AISSS* 86* S 8 6. Der Justizminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. I und Gebinde, ohne Zuzithung von Boöͤttcher⸗Meistern durch Gesel⸗ 8 8 wird. Die Echtheit der Unterschrift unter diesen Bescheinigungen begriffenen Forstfrepler außerhalb des Waldes nach §§. 2 und 3 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗ len anfertigen zu lassen, so läßt sich auch in der ferneren Aus⸗ der Darlehnsnehmer über den Empfang des Original⸗Pfandscheins des Gesetzes vym 12. Februar v. 8* gleich jeder Privatperson schon 4 muß entweder von dem Agenten oder von einem öffentlichen, ein jetzt für befugt erachtet werden, und werden die gegen die Ergrei⸗

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drucktem Königlichen Insiegel. 2 b G 1 übung dieser im §. 31 der Verordnung vom 9 3 1849 g.

1 S M b . g vom 9. Februar 1849 aus⸗ 8 1u“ 52„ ““ 8 b

Fesgeben Potsdam, den 11. Mai 1851. 8 drücklich aufrechterhaltenen Besugniß eine bestehender Dienstsiegel führenden Beamten beglaubigt werden. fung oder Pfändung vorkommenden Widersetzlichkeiten, so weit es 8 75757 1 2 2 2 8 8 82 * 8 8 8 8 8 1 ’1 )p;† Jgso 2 89 9 25 2 48. S† 3 15 28

(L. s.) Friedrich Wilhelm. Erwerbsverhältnisse nicht erkennen, und es kann d b die Be⸗ 7 Anträge auf Diskontirung von Wechseln sind dem Bank⸗ in den beiden Gesetzen vom 31. März 1837 an ausreichenden Be⸗ von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe S9 89 ö m Königlichen Regicrung den Be⸗ Agenten einzureichen und dem Antrage entweder der Original⸗ desgleichen der Widerstonh e Förster bei HbNI 1

Stocl 8 rieb der Böttcher zu Grunde richten werde nur auf unrichtiger Wechsel, welcher kein unagusgefülltes Giro enthalten darf, oder eine ö“ * cX“

von Stockhau en von 8 aum 8 Sestph 1 6—— 1 1 U lcl. ig 2 hst 7 68 he ein Unmalsg 1 ““ 6 häalte 889 , b 8. 8 65 8 z, ¹ Li⸗Be e. Ioi si 8 1 8 20 21 ½

98 ei., von Westphal Auffassung der Verhältnisse beruhen. simple Kopie beizufügen. Die zur Diskontirung vom Bank⸗-Comtoir M Hülfe leisten, nach §. 89 ihid. 8

Berlin, den 8. September 1851. angenommenen Wechsel werden demnächst von dem Diskontanten 9 Ausdehnun im Gesetze vom 31. März 1837 den

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Iin Gegenwart des Agenten an das Bank⸗Ceomtoir gistbt untd mtt stb bei G Bef Waff 8 nhs he die Se. Majestaät der König haben Allergnädi eruht: An den Magistrat hier. 2 inges Die Wechsel chh von dem Diskon⸗ Aonigl. Regierung sub Nr. 2 Jh 111“

g8 gst geruh gis Agenten eingesandt. Die Wechsel können auch von dem Diskon stehen aber erhebliche Bedenken entgegen.

D ürsten Ludwig ; yn⸗Witt stein . ift de X b h tanten direkt a Bank⸗Comtoir eingesandt werden. h em Fürsten Ludwig zu Sayn Wittgenstein in Sayn Abschrift des vorstehenden Bescheides lasse ich der Königlichen . naeG Berlin, den 19. August 1851.

den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse zu verleihen; und V Regierung zur Kenntnißnahme und Nachachtung zugehen. 1 8) Die Bank⸗Agenturen führen keine Kasse und sind nicht be⸗ Finanz⸗Ministerium Ninisterium des Innern Holz⸗Bildhauer und akademischen Künstler Jacob V Berlin, den 8. September 1851. trrechtigt, Gelder oder öffentliche Papiere zur Beförderung an das 88 G111“ y hierselbst das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Holz⸗ Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Bank⸗Comtoir anzunehmen. Es werden daher sowohl die zu er⸗ In Vertretung: Im Auftrage: Bildhauers beizulegern von der Heydt. theilenden Darlehne, als die Betraͤge der diskontirten Wechsel ec. Thoma. v. Manteuffel. 9

88s V 1 direkt an die Darlehnsnehmer, Diskontanten ꝛc. von dem Bank⸗ Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten die Königliche Regierung in Potsdam, an Comtoir per Post portopflichtig abgesandt werden, und eben so Im Allerhöchsten Auftrage: 8 das Königliche Polizei⸗Präsidium hie sind die zurückzuzahlenden Darlehne, die Darlehns »Zinsen und Berlin, den 23. Oktober und an alle übrigen Königlichen Re⸗ sonstige Gelder und öffentliche Papiere von den Interessenten selbst Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm von gierungen. direkt per Post frankirt an das Bank⸗Comtoir einzusenden. König! rung zu N Preußen sind nach Weimar abgereist. 1 Berlin, den 23. August 185 2 g 1 HBEᷣ 22 1 8 W“ 9 fiäsai 1851 betreffen 1 Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktoriun vtECh Lönig ichen Bank⸗Agenturen Ange . . 5 5 2,2 8 2 4 4 5 f 3 1 7 7 B * von a m 9 Wiik 9 evyen. S hmidt. oy od. Ministerium für Gewerbe und öffentliche 1) Nach der Bestimmung des Herrn Chefs der Bank sollen 1““ 9 eung der Darlehne gegen Unterpfand von Waaren und W I“ 8 öffentli Pavi 8 h. *) §. 187. Wer vorsätzlich einen Anderen stößt oder ügt, oder Der bei dem Bau der Saarbrücker Eisenbahn beschäftigte Bau⸗ Weutlichen Papieren, der Diskontirung und Einziehung von 8— demselben eine andere Mißhandlung b 8 Kör⸗ meister Theodor Simons ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗ n Hh. er Ertheilung und Einlösung von Anweisungen, ver pers zufügt, wird mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft. vvöu6“ TE11“ G“ sonst zulässigen Ge⸗ Nen Bich eBW Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so

ekommen: Der Fürst von Pleß, von Baruth.

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schäfte bei den Königlichen Bank⸗Comtoiren und Kommanditen, 38 ist auf Geldbuße bis zu 300 Thalern zu erkennen. B wo ein Bedürfniß dazu vorhanden ist, Königliche Ernannt ist: Der Bank⸗Kassirer Karl Paul Ludwig §. 272. Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden ““ 1 1 ⸗Agenturen unter der Leitung eines Bank⸗Agenten an jedem Franke in Magdeburg zum zweiten Vorstands⸗Beamten der Bank⸗ oder Beamten gegen ihn gepfändet oder in Beschlag berfügung vom 8. September 1851 betreffend die Drte errichtet, in anderen Städten die Bildung von Waaren⸗ 6 itdite in Memel. v“ I sind, vorsätzlich Beschäftigung von B Ittcher⸗Geselle rch di ö der Beleihung gestattet werden. Die Eröff⸗ versurt. ses hes Ge 8 8 8 9 8 8 3 18 8 8 t 8 zel it, . 1 1 C 1 7 EEbe“ —₰ 8 Spiritus⸗Fabrikanten. we Phe ch 88 Agentur und 1” Person des Bank⸗Agenten nämlichen Strafe werden bestraft: 1) der Ehegatte des Ge⸗ 8 88 8 tsen zurch die betreffenden Königlichen Bank⸗Comtoire und 8 pfändeten, dessen Verwandte oder Verschwägerte in auf⸗ oder 6 Berichte vom 28. v. M. vorgetragenen Bedenken ge⸗ Kommanditen bekannt gemacht werden. G 8 Unie welche mit Kenntniß der Pfändung oder ge i 8 88 9 8 38 8 7 688 5 1 8 8 L 8e 2 8 8 8 8 v⸗ 88 Julit derfigung der Köͤniglichen Regierung in Potsdam vom 2) Darlehne werden von dem Bank⸗Comtoir gegenwärtig zum Beschlagnahme sich einer der gedachten Handlungen schuldig zur Beschaͤftidun ur. Netor der Befugniß der Spiritus⸗Fabrikanten Zinsfuße von 4 Prozent jährlich bewilligt: ium der geistlichen, Unterrichts⸗ und machen; 2) der von der Behörde oder dem Beamten be⸗ 1 8 äftigung von Böttcher ⸗Gesellen, sind als begründet nicht a) auf Landes⸗Produkte und andere sicher abzuschätzende, dem Medizinal Angalegeuheitan stellte Hüter, welcher im Interesse des Gepfändeten eine 2 8 I0 †% 6 Ss 1 332₰ . 8 2 8 88 * 8 . 8 8 7 X„; 8 1; 8 9s et; 3 Dr geis . 68 Bestimmungen der §§. 23, 47 der Verordnung pfünder, als: Getraide, Oelsaaten, Spiritus, Hanf, Flachs, Der praklische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Eich⸗ von einem Drltten Lerübt Ce öeett Eeweh 88 Vorschtisten saaf finden 18 88 Bezug gensmmenen Heede, Häute, Oel, rohe Metalle, ordinaire Leinwand ꝛc., und E I“ Aken üst heh Elbe s zum Kreisphystkus des Kreises 3 8 ETTöö“ der gedachten Handlungen a. O.) f. üea st leb, dan 6g vik-Anstalten (§. 30 a. zwar nur, wenn sie in Staͤdten und in Räumen lagern, die Flatow, Regierungs⸗Bezirks Marienwerder, ernannt; öG 1““ G G die Vorschrifte „Fr. 9 1 rhe ig ist fernen die eeing auf sicheren und gesunden Aufbewahrun eeignet und guf 6 d. 89. Wer einen Beamten, welcher zur Vollstreckung der Gesetze, sch n der Maaß⸗ und Gewichts⸗Ord 26 el H g hrung L 1 die Befugniß zur Anfertigung vo Bo 88 Dr nung (§. 2), 8n che Höhe des Laxwerths gegen Feuersgefahr versichert sind. Diese 8 Dem ordentlichen Lehrer an dem katholischen Gymnasium zu oder der Befehle und Verordnungen der Verwaltungs⸗Behoör⸗ schäftigung Ho Böttcher efch on Böttcher-Arbeiten und zur Be⸗ Darlehne auf Waaren⸗Unterpfänder werden in der Regel die Köln, Johan TI reuser, das Prädikat „Professor“; den, oder der Urtheile und Verordnungen der Gerichte berufen bemah. E“ g 86 en nicht berühren. Demnächst be⸗ Häͤlfte des Taxwerths nicht übersteigen; so wie . ist, während der Vornahme einer Amtshandlung angreift oder den Fabrik Ink dj n Berordnung vom 9. Februar 1849, daß b) auf öffentliche Papiere und zwar auf preußische Staats⸗Pa-⸗ demselben durch Gewalt oder Drohung Widerstand leistet, wird so nost si⸗ ahabern die Beschäftigung von Handwerksgesellen, nur piere, Pfandbriefe ö1u6“ rantirte e Dem Lehrer an dem Gymnasium zu Emmerich I, e. x . mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu 2 Jahren bestraft. Die⸗ so weit sie derselben zur unmittelbaren Erzeugung und Fertig Actien Die D 1616“ CCT1T1T16“ ob“ ““ selbe Strafe tritt ein, wenn der Angriff oder die Widersetzlich⸗ 8 8 74 . d d g 3 He 8 t Sios⸗ g1 8 „vNo 4 1 1 1 NHo „† 1 82EI ε 1*8 machung ihrer Fabrikate, so wie zur Anfertigung und Instandhala des jedesm 6 auf diese Papiere werden bis zu vtel 8rh glisb keit gegen Personen, welche zur Beihülfe des Beamten zugezo⸗ tung ihrer Werkzeuge und Geräthe, bedürfen gestattet sei. So We 6 rwginigen Courswerthes ertheilt. 6 8 gen waren, oder gegen Mannschaften des Militairs oder einer wenig indessen hiernach den Inhabern von Spiritus⸗Fabriken enssche nannten it Beleihung anderer Effekten, als EEEE11A“ Dem Lehrer an dem katholischen Gymnastum zu Köln, Vack, Gemeinde⸗, Schutz⸗ oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes A7 3 - 2 2 el em B ( ir die jedes b9 dere J. 781 88 g 8 der Böticher⸗Arbeiten, nicht allein zur Instandhaltung und Anfer⸗ stimmung 1“ Gesttonr die jedetzmalige besondere Be⸗ das Prädikat „Oberlehrer“ be erfolgt.

tigung ihrer Geräthe und Gefäße, sondern auch bei der Fabrication Darlehne unter 200 Thalern werden in der Regel nicht er— theilt. 2 ““ vGG

und Aufbewahrung des Spiritus bedürfen, die Beschäftigung von