1851 / 111 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

[Römische Rechtsgeschichte. s. I. Semester.]

Deutsche Staats⸗ und Rechts⸗Geschichte.

Erklärung einer lateinischen juristischen Schrift, z. B. der Ulpiaͤ⸗ nischen Tituli, des vierten Buches der Gaianischen Institu⸗ tionen, der s. g. Vatikanischen Fragmente u. dergl

[Römisches Erbrecht. s. II. Semester.]

Deutsches Privatrecht, mit Einschluß des

Lehnrechts; wird dieses aber in besonderen Vorlesungen gelehrt, so fällt es füglicher dem nächsten Semester zu.

Civilprozeß, welcher jedoch auch im IV. Semester seine Stelle finden kann.

(Erklärung eines römischen juristischen Klassikers. s. II. Semester.)

Erklärung eines deutschen Rechtsbuches, z. B. des Sachsenspiegels, oder einer für deutsche Rechtsalterthümer ergiebigen Schrift, z. B. des Reineke Fuchs u. dgl.

Essr.

Staatsrecht, welches auch füglich dem V. Semester überwiesen werden mag.

Kriminalrecht.

[Civilprozeß. s. III. Semester.] 8

Preußisches Landrecht loder französtsche

Juristische Exegetika.

Disputir⸗Uebungen.

Sem e st e r.

Kirchenrecht, welches jedoch auch ins vorhergehende Semester stellt werden kann.

Kriminalprozeß.

Civil⸗Prozeß⸗Praktika.

Völkerrecht.

Französisches Civilrech preußisches Landrecht

TIE1IF’r

Rheinischer Civilprozeß.

Civil⸗ und Kriminal⸗Prozeß⸗Praktika.

(Encyklopädie und Rechts⸗Philosophie, s. I. Semester.)

Wiederholung der Pandekten.

Allgemeine Repetitorien. 8

Politik, Kameral⸗, Finanz⸗ und Polizei⸗Wissenschaft.

1188“

Allgemeine Verfügung, betreffend die Zulassung der Rechts⸗ Kandidaten zur ersten juristischen Prüfung.

Der §. 3 Tit. 4 Thl. III. der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung und der §. 450 des Anhangs zu derselben verlangen von den Rechts⸗Kandidaten, wenn sie zur Auskultatur bei den Gerichts⸗ Behörden zugelassen werden sollen:

gründliche und zusammenhängende Kenntnisse in der Theorie der Rechtswissenschaft überhaupt.

Mit Rücksicht hierauf ist bereits in dem Reskripte vom 21sten April 1818 (Jahrbücher Bd. 11 S. 234) darauf hingewiesen wor⸗ den, daß es bei der Zulassung der Rechts⸗Kandidaten zur Prüfung als Auskultatoren hauptsächlich darauf ankomme, daß dieselben über alle Zweige der Rechtswissenschaft Kollegia mit Nutzen gehört haben; und es ist ferner in dem an sämmtliche Landes⸗Justi,⸗Kol⸗ legien erlassenen Reskripte vom 21. Mai 1826 (Jahrb. d 7

287) einestheils bestimmt worden, daß kein Kandidat zum Aus⸗ kultator⸗Examen zugelassen werden soll, welcher nicht Kollegia über vaterländisches Recht gehört habe, anderentheils aber auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Kandidaten darüber nicht diejenigen

Kollegia versäumt haben dürfen, welche die Kenntniß des römischen,

kanonischen, des deutschen Privat⸗, des Kriminal⸗, Lehn⸗, Staats⸗

und Natur⸗Rechts gewähren, und daß auch eine genaue Bekannt⸗ schaft mit der Geschichte des Rechts erforderlich sei.

Dessenungeachtet sind, wie der Justiz⸗Minister in Erfahrung gebracht hat, neuerdings noch Fälle vorgekommen, in denen Rechts⸗ Kandidaten zur Prüfung zugelassen worden sind, welche nicht alle jene zu einer gründlichen theoretischen Vorbildung für den prak⸗ tischen Justizdienst nothwendige Vorlesungen gehört hatten. Der Justiz⸗Minister sieht sich hierdurch veranlaßt, auf obige Vorschriften wiederholentlich aufmerksam zu machen und zur Beseitigung aller ferneren Zweisel bei der Anwendung derselben hiermit allgemein

u bestimmen: daß von dem Ablauf des Winter⸗Semesters 1 845 46

an kein Rechts⸗Kandidat zu der ersten juristischen Prufung zuge⸗

lassen werden soll, welcher nicht akademische Vorlesungen über fol⸗

gende Wissenschaften gehört hat: 1

2) Juristische Eneyklopädie und 9) Lehnrecht.

Methodologie. 10) Europäisches Völkerrecht. Natur⸗Recht (Rechts⸗Phi⸗ 11) Deutsches Staatsrecht. losophie). 12) Kriminalrecht.

Geschichte und Institutionen ) Gerichtliche Medizin.

Pandekten. 1 Gemeinen Civilprozeß.

Deutsche Rechtsgeschichte. 16) Gemeinen Kriminal⸗Prozeß

Deutsches Privatrecht. b Zzeß.

Außerdem müssen diejenigen Rechts⸗Kandidaten, welche sich für den Justizdienst in der Rhein⸗Provinz ausbilden wollen, auch noch die Vorlesungen über das in der Rhein⸗Provinz vorkommende Recht und Prozeßverfahren besucht haben.

Königlichen Landes⸗Justiz⸗Kollegien und der Königliche General⸗Prokurator bei dem Avppellationshofe zu Köln werden hierdurch angewiesen, von dem obgedachten Zeitpunkte ab keinen Rechts⸗Kandidaten zur ersten juristischen Prüfung zu verstatten, welcher nicht im Stande ist, sich über den fleißigen Besuch aller oben aufgezählten akademischen Vorlesungen auszuweisen.

Berlin, den 16. November 1844. 3

- Der Justiz⸗Minister.

Uhden. 8

Allgemeine Verfugung des Herrn Justiz⸗Mini⸗

11141*“*¹“

Se. Majestät der König haben durch einen Allerhöchsten Erlaß vom 27. Februar d. J. zu bestimmen geruht:

daß behufs der Zulassung zur ersten juristischen Prüͤfung von

dem Kandidaten kunftig der Nachweis gefordert werden soll, daß

derselbe wenigstens ein allgemeines staatswissenschaftliches Kolle⸗

gium mit Fleiß gehört hat. III. Allgemeine Verfügung des Herrn Justiz⸗Mini⸗ st HSEestem b1860. VVon den Rechts⸗Kandidaten ist in neuerer Zeit mehrfach die Zulassung zur ersten juristischen Pruͤfung nachgesucht worden, ohne daß die in der allgemeinen Verfügung vom 16. November 1844 vorgeschriebenen Vorlesungen über vaterländisches Recht und vater⸗ ländisches Gerichtsverfahren von ihnen gehört worden sind. Beson⸗ ders häufig sind Dispensationsgesuche der Art von solchen Rechts⸗ Kandidaten eingegangen, welche sich für den Justizdienst in der Rheinprovinz ausbilden wollen und zu diesem Behufe den Nachweis fuhren mussen, daß sie Vorlesungen über das in der Rheinprovinz zur Anwendung kommende Civilrecht und Prozeßverfahren gehört haben. Als Entschuldigungsgrund wird gewöhnlich angefüuhrt, daß die betreffenden Kollegien in dem letzten Se mester ihrer Stu⸗ dienzeit auf der von ihnen besuchten Universität nicht gelesen wor⸗ den seien.

Dieser Grund kann indeß nicht für zureichend erachtet werden,

da die Kandidaten bei Einrichtung ihres Studienplans die Möglich⸗ keit eines solchen Ausfalls vorzusehen haben, und es ist daher in Zukunft auf eine Dispensation von dem Nachweise, daß jene Vor⸗ lesungen gehört worden sind, nicht mehr zu rechnen. DDie Gerichte werden hiervon mit dem Bemerken benachrichtigt, daß der Herr Minister der geistlichen Angelegenheiten ersucht wor⸗ den ist, die Siudirenden der Rechte durch die betreffenden Univer⸗ sitäts-Behörden von dem Inhalte dieser Verfügung in Kenntniß setzen zu lassen.

Berlin, den 28. September 1850.

b bbbTö (gez.) Simons.

IW NAllgemein Wersugung o Mt8851;, die besondere Berücksichtigung des römischen Rechts bei der ersten und zweiten juristischen Prufung

bGetr

Es ist bemerkt worden, daß die im dortigen Departement vor⸗ bereiteten Referendarien im römischen Rechte nicht so ausgebildet sind, als dies unbedingt erforderlich ist. Nicht unwahrscheinlich ist es, daß dies zum Theil seinen Grund darin habe, daß bei den Prüfungen für die Auskultatur und bas Reserenbariat nur darauf gesehen wird, daß der Kandidat diejenigen Kenntnisse besitze, welche in einem Institutionen⸗Kollegium vorgetragen zu werden pflegen und in den Handbüchern uber Institutionen enthalten sind, statt vielmehr als Maßstab bei den Prüfungen das Pandektenrecht zum Grunde zu le⸗ gen, welches überall die Basis jeder grundlichen und exakten Rechts⸗ bildung ausmacht. Das Präsidium des Königlichen Appellations⸗ gerichts wird veranlaßt, darauf hinzuwirken, daß von den dortigen

88 .

Examinatoren bei den Auskultatur⸗ und Referendariats⸗Prüfunger die Fragen so gestellt werden, daß sich mit Sicherheit ergiebt, ob den Kandidaten eine genaue und grundliche Kenntniß des römischen Civilrechts beiwohnt, indem eine oberflächliche Kenntniß der allge⸗ meinen Bestimmungen des römischen Rechts in keiner Weise genügt, Wün darauf eine fernere Ausbildung in den rechtswisenschaftlichen Disziplinen zu gründen.

Indem solchergestalt auch bei der zweiten Prüfung auf eine genaue Kenntniß des römischen Rechts zu achten bleibt, erscheint es zu gleichem Zweck erforderlich, auch bei der Referendariats⸗Prufung den Kandidaten geeignete Stellen des Corpus juaris zum Interpre⸗ tiren vorzulegen. Es kommt hierbei nicht auf ein bloßes Ueber⸗ seben leichter Insthutionenstellen, sondern hauptsächlich darauf an, len sprachlich und sachlich erläutert, nachweise, daß er das römische Recht nicht blos nach Kompendien studirt, sondern sich durch fleißi⸗

Studium mit den Quellen desselben genau vertraut mae

1. . 0

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81 d 88

9

In den Protokollen, welche uͤber die Prüfung der

aufgenommen werden, sind künftig die Stellen des Corpus juris, welche ihnen zur Interpretation vorgelegt worden sind, jedesmal zu

bezeichnen. 1 Berlin, den 27. Mai 1851.

8 publicatum Bonn, den 8. Oktober 18 „, 7„ 5 . 8 I 86 . .4. Die juristische Fakultät der rheinischen Friedrich

Universität. 8 Dr. Bluhme, d. Z. Dekan.

8

Kunst⸗Ausstellung 1852.

Die Königliche Akademie der Künste bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets⸗ Ordre vom 18. Dezember 1849 (Staats ⸗Anzeiger 1850 Nr. 15) die Ausstellung von Werken lebender Künstler im König⸗ lichen Akademie⸗Gebäude hierselbst am 1. September 1852 eröffnet und am 31. Oktober geschlossen werden wird. Indem die Akademie die Bekanntmachung des speziellen Programms dieser Ausstellung sich vorbehält, macht sie die geehrten Aussteller schon jetzt darauf

fmerksam, daß ö““ der für die Ausstellung bestimmten Kunst⸗ werke vor deren Eröffnung um so nothwendiger ist, da der Bericht der Akademie über die den Ausstellern vorzüglicher

Kunstwerke zu verleihenden goldenen Medaillen bereits in den

ersten Wochen der Ausstellung erstattet werden muß;

daß die in diese Ausstellung aufzunehmenden Kunstwerke, auch

wenn dieselben durch Vermittelung von Commissionairen oder Kunsthandlungen oder aus dem Lager der letzteren an d

4

Akademie abgeliefert werden, mit einem schriftlichen

Ale 88

8 q 88. 1 884 C6“ 88 Künstler selbst versehen sein mussen, daß dieselber

Ausstellung bestimmt sind. Berlin, den 27. Oktober 1851. Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der V Vice⸗Direktor.

Bekanntmachung.

Nachdem die in Gemäßheit des Protokolls der X. General⸗ Konferenz in Zollvereins⸗Angelegenheiten vom 6. Februar 1851 ernannte Berichterstattungs⸗Kommission bei der londoner Industrie⸗ Ausstellung ihre gemeinschaftlichen Arbeiten in London beendigt, und nachdem der Verlags⸗Vertrag wegen des von derselben ausgearbei⸗ teten Ausstellungsberichts mit der hjesigen Deckerschen Geheimen Ober⸗Hof⸗Buchdruckerei abgeschlossen worden, wird hierdurch zur

öffentlichen Kenntniß gebracht: 1

1) Der Bericht wird in 3 Bänden und 32 Lieferungen er⸗ scheinen.

Der erste Band wird in tung und den Bericht übe schinen: 1

Klasse I. Bergbau⸗ und Hütten⸗Erzeugnisse; 8

II. Chemische und pharmaceutische Erzeugnisse;

IIlI. Nahrungsstoffe; 8

IV. Vegetabilische und thierische Stoffe anderer Art;

V. Maschinen zum direkten Gebra ich; VI. Gewerbs⸗Maschinen;

VII. Bauliche Vorrichtungen;

VIII. Schiffs⸗ und Militairsachen; IX. Landwirthschaftliche Maschinen X. Instrumente aller Art,

enthalten.

Die einzelnen Referate dess 1 Viebahn, Schreiber, Varrentrapp, Heeren, berg, Veyhe, Rößler, Schneider, Wedding Stein, Oechelhäuser, Rau, Schubarth. häutl ausgearbeitet.

Der zweite Band wird in zehn Lieferungen die sämmtlichen turwaa idungs⸗Gegenständ

XI. Baumwollwaaren; Wollwaaren; Seidenwaaren; Leinenwaaren; gemischte Manufak Lederwaaren;

Papiermaarern

1

felben sind von den Herren von

llissen, von Herrmann, Karl, Dubois de Luchet, Gropius, Kramsta, Sonnenthal, Noback, Weigert, Deninger, DOechelhäuser, Hülse und Albrecht geliefert.

Der dritte Band wird in elf Lieferungen den Bericht über die Metall⸗, Holz⸗ und gemischten Waaren und die Kunstgegenstände: v

Klasse XXI. Schneidewerkzeuge; XXII. Metallwaaren anderer Art; XXIII. Gold⸗ und Silberarbeiten; XXIV. Glas; XXV. Gebrannte Waaren; XXVI. Möbel und lackirte Waaren; XXVII. Steinwaaren; XXVIII. Waaren von thierischen und vegetabilischen Stoffen; XXIX. Kurze und gemischte Waaren; und XXX. Werke der schönen Kunst, so wie die Schlußbemerkungen und Hauptregister enthalten.

Referenten dieser Abtheilungen sind die Herren Kar⸗ marsch, Steinbeis, Grüner, Schüler, Odern⸗ heimer, Oechelhäuser, Rühlmann, Albrecht, Hoff⸗ mann, Waagen und von Viebahn.

Einem jeden Klassenbericht wird die Nachweisung der in der⸗ selben von der londoner Jury zuerkannten Preismedaillen und lobenden Erwähnungen beigefügt werden.

Das Werk wird nicht allein im Ganzen, sondern auch Boand⸗ und Lieferungsweise debitirt, wenn die Bestel⸗ lungen rechtzeitig eintreffen. Der Druck des ersten Ban⸗ des auf feinem Papier in großem Oktavformat hat bereits begonnen, und werden die ersten Lieferungen bald, und ohne den Schluß des ganzen Bandes abzuwarten, ausgegeben werden. Der Ladenpreis wird bei Entnahme des ganzen Werks nicht über 1 Sgr., bei Entnahme von einzelnen Bänden oder einzelnen Lieferungen nicht über 2 Sgr. pro Bo⸗ gen betragen, und können Bestellungen auf dasselbe sowohl bei den Kommissionen für die londoner Industrie⸗Ausstellung als auch bei der Deckerschen Geheimen Ober ⸗Hof buchdruckerei hierselbst “¹“ allen Buch⸗ handlungen, gemacht 11. des Rückempfangs resp. der Rücksendung der über die

Beh G

berliner Empfanasstelle zurückgehenden Ausstellungs⸗Gegenstände ist gemäß unserer Bekanntmachung vom 4. Oktober zu .auf dem hiesigen hamburger Bahnhofe eine Rückempfangsstelle für die preu⸗ ßischen Ausstellungs⸗Gegenstände etablirt, und haben sich die be⸗ treffenden Herren Aussteller fernerhin an den Herrn Güter⸗Diri⸗ genten Arndt daselbst wegen der Empfangnahme resp. Versendung solcher Güter zu wenden. v“ 8— Berlin, ven 21. Oktober 1851. 1 Kommission für die londoner Industrie⸗Ausstellung. von Viebahn. Druckenmüller. Wedding.

Personal- Chronik

31 vinzial⸗Behörden. Provinz Preußen.

Angestellt ist: Der Gerichts⸗Assessor Haack als Richter bei dem Königlichen Stadt⸗ und Kreisgericht zu Danzig definitiv.

Angenommen ist: Der Rechts⸗Kandidat Franz Lehmann von dem Königlichen Appellationsgerichte zu Marienwerder als Auskultator und

ist derselbe dem Stadt⸗ und Kreisgerichte zu Danzig zur Beschäftigung überwiesen worden. 1 8 Provinz Schlesien.

Bestätigt ist: Der bisherige Huͤlfslehrer Fritsch zu Marklissa als zweiter Lehrer an der evangelischen Schule und als Kantor an der Kirche zu Marklissa

Provinz Sachsen. 9

Bestätigt sind: Der Lehrer Marwitz in Gräben als Kantor und erster Lehrer in Tuchheim, Dibzes Ziesar. Die dadurch vakant ge⸗ wordene Küster⸗ und Schulstelle in Gräben ist Privatpatronats; der pio⸗ visorische Armen⸗Schullehrer Winckelmann zu Gardelegen definitiv 86 solcher; der Schulamts⸗Kandidat Ludwig Lüdecke als Schullehrer⸗Ad⸗ junkt in Königsborn, Diözes Möckern; der Kanfmann Wilh elm Ber g⸗ mann in Halberstadt als Agent der Leipziger Mobiliar⸗Brand⸗Versicherungs⸗ Bank; an Stelle des in Gommern verstorbenen bisherigen Agenten der ½ 84 en* 2 8 8g 8 1 * F 22 97 v 3 Aachener und Münchener Feuer⸗ Versicherungs⸗ Gesellschaft, Jöö1ö1““ Karl Saalwächter, der Seifensiedermeister und Oekonom K arl So. ütze ebendaselbst als Agent der gedachten Gesellschaft; der Kantor Müche i Nedlitz als Küster ster Lehrer⸗Adjunkt in Ummendorf; in

er Und erst 1 öö“ 9 8 38 Bürgen der bisherige interimistische Bürgermeister Bärm. ann als Bürge